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C-01b_Ergänzende_Vertragsbedingungen_VOEK 131-26.pdf

Rahmenvereinbarung zur Entsorgung, Wartung und Inspektion von Abscheideranlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 11:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Teil C - Anlage C-01b

Vergabenummer VOEK 131-26 „Abscheider Entsorgung inkl. Wartung & Inspektion - RV Nord 2027 ff.“

Ergänzende Vertragsbedingungen

Hier: Regelungen über die Beförderung von gefährlichen Abfällen, die als Gefahrgut zu klassifizieren sind (Beförderungsvertrag)

Vorbemerkung ...................................................................................................................................... 2

1.1. Regelungsgegenstand ............................................................................................................. 2

1.2. Ansprechpersonen................................................................................................................... 2

  1. Pflichten der Auftragnehmerin ........................................................................................................... 3

2.1. Leistungen der Auftragnehmerin ............................................................................................ 3

2.2. Personal ................................................................................................................................... 4

2.3. Auftraggeber des Absenders (§ 17 GGVSEB) .......................................................................... 4

2.4. Pflichten des Absenders (§ 18 GGVSEB) ................................................................................. 4

2.5. Pflichten des Verpackers (§ 22 GGVSEB) ................................................................................ 5

2.6. Pflichten des Befüllers (§ 23 GGVSEB) .................................................................................... 5

2.7. Pflichten des Verladers (§ 21 GGVSEB) ................................................................................... 5

2.8. Schadstoffmobil ...................................................................................................................... 5

2.9. Munition/Sprengstoff oder Ähnliches .................................................................................... 6

2.10. Dokumentation/Nachweisverfahren/Berichtspflichten/Sicherungsplan .............................. 6

2.11. Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................................. 6

  1. Rechte der Auftraggeberin .................................................................................................................. 6

„Abscheider Entsorgung inkl. Wartung & Inspektion – RV regional 2027 ff.“

C - Anlage C-01b Vergabenummer VOEK

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Vorbemerkung

Diese Anlage dient als Ergänzung zur Anlage C-02 „Allgemeine Leistungsbeschreibung“ der im Titel benannten Verfahren und betrifft ausschließlich die Lose, bei welchen eine Beförderung von gefährlichen Abfällen erbracht werden soll.

1.1. Regelungsgegenstand

Gegenstand der vorliegenden ergänzenden Regelungen ist die Beförderung von gefährlichen Abfällen1, die als Gefahrgut (gefährliche Güter, gemäß § 2 Abs. 1 GGBefG, vgl. auch Abschnitt 1.2.1 ADR) zu klassifizieren sind. Aufgrund der besonderen gesetzlichen Anforderungen an die Beförderung von gefährlichen Gütern nach ADR auf der Straße, die insbesondere nach dem GGBefG und der GGVSEB in der jeweils geltenden Fassung sowie dem ADR in der jeweils geltenden Fassung gelten, vereinbaren die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin hiermit ergänzend zur Anlage C-01a Zusätzliche Rahmenvertragsbedingungen die vorliegenden Regelungen.

Es sind die bei der Durchführung geltenden gefahrgutrechtlichen Regelungen (insbesondere GGBefG und GGVSEB sowie ADR i. d. jeweils gültigen Fassungen) anzuwenden. Die Parteien können sich auf die Anwendung von Regelungen nach dem ADR verständigen, soweit das ADR Abweichungen von Regelungen der GGVSEB, die im Vertragstext in Bezug genommen oder in diesem wiederholt werden, enthält, und dies rechtlich zulässig ist, auch wenn dies rechtlich nicht zwingend geboten ist.

1.2. Ansprechpersonen

Die Auftragnehmerin benennt innerhalb von 2 Wochen nach Zuschlagserteilung eine verantwortliche Ansprechperson für die Beförderung von gefährlichen Abfällen, die als gefährliche Güter klassifiziert sind sowie eine stellvertretende Ansprechperson nebst den üblichen Kontaktdaten (E-Mail, Telefon, Mobiltelefon). Sowohl die Ansprechperson als auch deren Stellvertretung sind ständige Ansprechpersonen für die Auftraggeberin und als solche für die Auftragnehmerin zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen aller Art im Zusammenhang mit den vorliegenden vertraglichen Regelungen bevollmächtigt.

Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass Ihre Ansprechperson während der üblichen Arbeitszeiten der Auftraggeberin (Mo- Do 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Fr bis 14:00 Uhr) für die Auftraggeberin erreichbar sind. Die Ansprechperson(en) dürfen nur durch Mitarbeiter mit nachgewiesener gleicher Qualifikation ersetzt werden, wenn der beabsichtigte Wechsel der Auftraggeberin zuvor schriftlich angezeigt worden ist. Die für die Beförderung von gefährlichen Gütern zuständige

1 Verwiesen wird auf § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als maßgebliche Norm und Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung, gefährliche Abfälle zu bestimmen. Die konkrete Bestimmung erfolgt dabei in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die gem. § 3 auf die Zuordnung von Abfallschlüsseln und die Kennzeichnung der gefährlichen Abfälle mit einem Sternchen (*) versehen, hinweist. Gefährliche Abfälle unterliegen besonderen Anforderungen an Entsorgung und Überwachung.

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Ansprechperson der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin nebst den Kontaktdaten werden in Anlage C-04 benannt und übermittelt.

  1. Pflichten der Auftragnehmerin

2.1. Leistungen der Auftragnehmerin

Die Auftragnehmerin übernimmt im Rahmen ihrer Verpflichtung aus der Anlage C-01a Zusätzliche Rahmenvertragsbedingungen die Übernahme, Verpackung, Befüllung, und Verladung (hierbei insbesondere jedes im Zusammenhang mit dem Transport stehende Aufladen, Beladen, Abladen, Umladen oder Entladen) sowie das Absenden und die Beförderung von gefährlichen Gütern, die ihr durch die Auftraggeberin überlassen werden, auf der Straße. Die Auftragnehmerin hat die gemäß der Leistungsbeschreibung bereit gestellten gefährlichen Güter an der/den Übernahmestelle/n gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu übernehmen.

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Beförderung der gefährlichen Güter sach- und fachgerecht in Übereinstimmung mit allen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und technischen Regeln, insbesondere auch unter Beachtung der abfall- und gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Die Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Qualitätsstandards ist ebenso sicherzustellen, wie die Beachtung der Besonderheiten der zu übernehmenden gefährlichen Güter, der Übernahme auf der Liegenschaft und den Anforderungen, die sich aus deren Nutzung ergeben.

Die Auftragnehmerin übernimmt im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen gefährlichen Gütern, insbesondere alle gefahrgutrechtlichen Pflichten, die ihr ab Ziffer 2.3. Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind, in eigener Verantwortung und steht der Auftraggeberin hierfür ein. Maßgeblich ist die jeweils gültige Version der genannten Rechtsgrundlagen. Die Auftragnehmerin trifft in eigener Verantwortung die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeberin neben der Auftragnehmerin gefahrgutrechtliche Pflichten obliegen.

Die Auftragnehmerin unterstützt die Auftraggeberin bei der Beachtung der der Auftraggeberin obliegenden gefahrgutrechtlichen Pflichten und übernimmt gegenüber dieser die Verpflichtung, diese über die im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Gefahrgut bestehenden Pflichten zu informieren, zu unterrichten und auf evtl. Änderungen hinzuweisen.

Der Auftragnehmerin obliegen bezüglich der vertragsgegenständlichen gefährlichen Güter Prüfungs- und Sicherungspflichten. Eine Haftung der Auftraggeberin für durch die gefährlichen Güter verursachten Schäden gegenüber der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen. Etwas anderes

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gilt nur, wenn die Eigenschaften der überlassenen gefährlichen Güter für die Auftragnehmerin auch unter Inanspruchnahme der ihr nach der Leistungsbeschreibung möglichen Kontrollen/Proben/Tests nicht erkennbar waren.

Die Auftragnehmerin hat alle die zur Durchführung der ihr obliegenden Leistungen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen in Eigenverantwortung zu treffen. Sie haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten. Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von allen Kosten oder Schadensersatzforderungen frei, die durch die nicht pflichtgemäße Erfüllung der Leistungen, mit denen die Auftragnehmerin beauftragt wurde, entstehen.

2.2. Personal

Die Auftragnehmerin stellt insbesondere sicher, • dass im Unternehmen ein Gefahrgutbeauftragter gemäß den Vorgaben der GbV in der jeweils geltenden Fassung für die einzelnen Verkehrsträger bestellt ist (Nachweis: Gb- Schulungsbescheinigung der zuständigen IHK), • dass nur geschulte Fahrzeugführer gemäß Kap. 8.2 ADR eingesetzt werden und diese, die ihnen obliegenden gefahrgutrechtlichen Pflichten erfüllen, • dass die am Gefahrguttransport beteiligten Personen die Schulungen und Unterweisungen gemäß Kap. 1.3 ADR absolviert haben, sie bewahrt die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Abschnitt 1.3.3 ADR fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf und weist dies der Auftraggeberin auf Verlangen nach (§ 27 Abs. 5 GGVSEB), • dass beim Einsatz von Schadstoffmobilen die zuständige Fachkraft die Voraussetzungen gemäß Abs. 3.2 Ausnahme 20 Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV erfüllt.

Entsprechende Nachweise sind der Auftraggeberin auf Verlangen der Auftraggeberin unverzüglich vorzulegen.

2.3. Auftraggeber des Absenders (§ 17 GGVSEB)

Die Auftraggeberin definiert die Abfallarten und liefert – auf Wunsch- die Sicherheitsdatenblätter der Inhaltsstoffe. Die Auftragnehmerin darf die Beförderung im Zweifel erst ausführen, wenn ihr das Sicherheitsdatenblatt vorliegt bzw. wenn sie aufgrund der Abfalldefinition (Anmeldung durch die Auftraggeberin) das Sicherheitsdatenblatt nicht benötigt.

Die Auftragnehmerin übernimmt insbesondere die Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB. Die Auftragnehmerin ist auf der Grundlage der Informationen nach Ziffer 2.3 Abs 1 selbst und in eigener Verantwortung zur Prüfung verpflichtet, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR klassifiziert sind und nach § 3 GGVSEB befördert werden dürfen.

Die Auftragnehmerin klassifiziert rechtskonform die Abfälle nach Teil 2 des ADR.

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Die Auftraggeberin prüft dies durch eine Plausibilitätsprüfung durch den Gefahrgutbeauftragten bzw. beteiligte Person gemäß Kap. 1.3 ADR.

2.4. Pflichten des Absenders (§ 18 GGVSEB)

Die Auftragnehmerin versendet die gefährlichen Güter. "Absender" der gefährlichen Güter im Sinne dieses Vertrages und damit auch im Sinne des Gefahrgutrechts, insbesondere im Sinne der GGVSEB, ist die Auftragnehmerin. Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin ausdrücklich damit, "Absender" der gefährlichen Güter zu sein und die gefährlichen Güter zu versenden. Die Auftragnehmerin versendet die gefährlichen Güter demgemäß in eigener Verantwortung; sie erfüllt alle Pflichten des Absenders im Sinne des Gefahrgutrechts, insbesondere die Pflichten des Absenders gemäß §§ 18 und 27 GGVSEB.

2.5. Pflichten des Verpackers (§ 22 GGVSEB)

Der durch die Auftragnehmerin eingesetzte Fahrzeugführer kontrolliert die ordnungsgemäße Verpackung der gefährlichen Abfälle. Die Auftragnehmerin übernimmt insoweit auch Pflichten des Verpackers nach §§ 22 und 27 GGVSEB.

2.6. Pflichten des Befüllers (§ 23 GGVSEB)

Die Auftragnehmerin übernimmt durch den eingesetzten Fahrzeugführer auch die Pflicht als Befüller im Sinne des Gefahrgutrechts, insbesondere in Sinne der GGVSEB, und hat als solche insbesondere die Pflichten des Befüllers nach §§ 23 und 37 GGVSEB zu erfüllen.

2.7. Pflichten des Verladers (§ 21 GGVSEB)

Die Auftraggeberin definiert die Abfallarten und liefert die Sicherheitsdatenblätter der Inhaltsstoffe. Die Auftragnehmerin darf die Beförderung im Zweifel erst ausführen, wenn ihr das Sicherheitsdatenblatt vorliegt bzw. wenn sie aufgrund der Abfalldefinition (Anmeldung durch die Auftraggeberin) das Sicherheitsdatenblatt nicht benötigt. Die Auftragnehmerin prüft vor Verladung, ob die zur Übernahme bereitgestellten gefährlichen Güter, Behälter und Verpackungen den rechtlichen (insbesondere abfallrechtlichen und gefahrgutrechtlichen) und vertraglichen Anforderungen entsprechen. Bei Mängeln z. B. bei Anhaftungen von gefährlichen Rückständen außen am Tank, ist die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren und die Verladung der mangelhaften Behälter und Verpackungen zu unterlassen. Eine spätere Zurückweisung/Rückgabe nach der Übernahme der gefährlichen Güter/Behälter/Verpackungen durch die Auftragnehmerin ist ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin weist der Auftraggeberin –auf Wunsch- mit Vorlage der Beförderungspapiere nach, dass die Information des Fahrzeugführers nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 GGVSEB und die Bezettelung sowie Kennzeichnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Nr. 3 und 4 GGVSEB ordnungsgemäß erfolgt ist.

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2.8. Schadstoffmobil (Pkt. entfällt)

Im Rahmen der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und vertraglich geschuldeten Leistungen übernimmt die Auftragnehmerin bei nicht eindeutig bestimmbaren gefährlichen Gütern auch die Klassifizierung vor Ort.

Abweichend von Ziffer 2.3 Absatz 1 und mit Bezug zu 2.3 Absatz 4 Auftraggeber des Absenders gilt Folgendes: Bei der Übernahme von gefährlichen Gütern über ein Schadstoffmobil klassifiziert die Auftragnehmerin die übergebenen Abfälle nach den gefährlichen Eigenschaften und definiert die Abfallarten.

Die Auftragnehmerin setzt bei Abfallsammelaktionen mittels Schadstoffmobils eine fachkundige Aufsichtsperson für die Erfüllung der Pflichten nach §§ 18, 21 und 22 GGVSEB ein (Ausnahme 20 Abs. 3 Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV). Die fachkundige Aufsichtsperson der Auftragnehmerin muss u. a. in der Lage sein, Abs. 3.2 a und b gemäß Ausnahme 20 Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV anzuwenden.

2.9. Munition/Sprengstoff oder Ähnliches (Pkt. entfällt)

Bei der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag sind die Besonderheiten der überlassenen gefährlichen Güter zu berücksichtigen und alle diesbezüglich geltenden Regelungen durch die Auftragnehmerin einzuhalten. Für gefährliche Abfälle, die dem Sprengstoffrecht unterliegen (AVV 16 04 03 *GG-Klasse 1.3 C), gelten neben diesen Regelungen über die Beförderung von gefährlichen Abfällen, die als Gefahrgut zu klassifizieren sind, insbesondere die rechtlichen Regelungen nach SprengG und WaffG.

2.10. Dokumentation/Nachweisverfahren/Berichtspflichten/Sicherungsplan

Die Auftragnehmerin hat, soweit rechtlich erforderlich, ein Betriebstagebuch zu führen und der Auftraggeberin auf Anforderung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

Die Auftragnehmerin stellt in eigener Verantwortung sicher, dass bei Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial gemäß Kap. 1.10.3 ADR ein Sicherungsplan vorliegt.

Bei Übernahme der gefährlichen Güter sind der Übernahmeschein und die zusätzlichen Dokumente nach ADR an die Auftraggeberin zu übergeben.

Den nach der Anlage C-01a Zusätzliche Rahmenvertragsbedingungen zu erstellenden Rechnungen ist der für die Beförderung der Sonderabfälle erstellte Übernahmeschein beizufügen.

Die Auftragnehmerin übernimmt in eigener Verantwortung auch die Erfüllung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 und 3 § 27, § 28 und § 29 GGVSEB.

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2.11. Ordnungswidrigkeiten

Der Auftragnehmerin ist bekannt, dass Verstöße gegen gefahrgutrechtliche Bestimmungen und die ihr nach diesen Regelungen obliegenden Pflichten gegebenenfalls Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 10 GGBefG i. V. m. § 37 GGVSEB oder gegebenenfalls Straftaten, etwa gemäß § 328 Abs. 3 StGB oder gemäß § 11 GGBefG, darstellen. Auf Anlage 7 zu den Durchführungsrichtlinien Gefahrgut wird hingewiesen.

  1. Rechte der Auftraggeberin

Recht zur Leistungskontrolle

Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich gemäß § 4 Nr. 2 VOL/B über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten zu lassen. Die Auftraggeberin behält sich insbesondere vor, jederzeit die Einhaltung der vertraglichen Anforderungen und der Leistungsbeschreibung durch Sachverständige prüfen zu lassen. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, an einer Prüfung durch die Auftraggeberin mitzuwirken und der Auftraggeberin bzw. den von dieser beauftragten Sachverständigen sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Auftragnehmerin hat die Sachverständigenkosten insoweit zu ersetzen, als durch den Sachverständigen vertragswidrige Leistungen festgestellt werden. Die Erfüllung der Pflichten nach Ziffer 2.10 ist der Auftraggeberin unaufgefordert nachzuweisen. Die Auftragnehmerin übermittelt der Auftraggeberin unverzüglich Abschriften von Benachrichtigungen, Berichten, Informationen an die zuständigen Behörden und von weiterem Schriftwechsel mit zuständigen Behörden, die die vertragsgegenständlichen gefährlichen Güter betreffen.

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