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11_Anlage 4 - Eigenerklärung Nichtvorliegen Ausschlussgründe.pdf

Rahmenvereinbarung zur Beschaffung und Lieferung von Bürodrehstühlen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 15:52 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung zur Beschaffung und Lieferung von Bürodrehstühlen für die AOK PLUS, Vergabenummer 119/2026 – Anlage 4

Anlage 4 - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Hinweis:

Soweit die hier geforderten Angaben nicht ohne Einschränkung bestätigt werden können, ist eine

entsprechende Ergänzung oder Änderung der Eigenerklärung vorzunehmen. Die Auftraggeberin

wird sodann prüfen, ob der Bieter von der Teilnahme an diesem Verfahren ausgeschlossen wird.

Die Auftraggeberin behält sich vor, entsprechende Nachweise (Bescheinigungen der zuständi-

gen Behörden, etc.) nachzufordern. Sollten diese Nachweise nicht beigebracht werden, kann

dies zum Ausschluss führen.

Der Bieter erklärt

ohne Einschränkungen,

mit Einschränkungen,

dass

I. kein unter § 123 GWB genannter Ausschlussgrund auf ihn zutrifft, d. h.

keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt

oder gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungs-

widrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach, wobei die Ver-

urteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafge-

setzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs

(Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

  1. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an

einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in

Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet

werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des

Strafgesetzbuchs zu begehen,

  1. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),

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  1. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der

Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union

oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  1. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den

Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europä-

ischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  1. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Ver-

kehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im

Gesundheitswesen),

  1. § 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f (unzuläs-

sige Interessenwahrnehmung) des Strafgesetzbuchs,

  1. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), je-

weils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und inter-

nationale Bedienstete),

  1. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung

ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsver-

kehr) oder

  1. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Men-

schenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Aus-

beutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen

eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften

anderer Staaten gleich (§ 123 Abs. 2 GWB).

Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gemäß § 123 Abs. 3 GWB einem

Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Ver-

antwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder

die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

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II. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen

zur Sozialversicherung nachgekommen ist oder das Unternehmen seinen Verpflichtungen

dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der

Steuern, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

III. kein unter § 124 GWB genannter Ausschlussgrund vorliegt, wobei das betreffende Ereignis

höchstens 3 Jahre zurückliegt,

  1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen gel-

tende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

  1. das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein

Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist,

die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich

das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit einge-

stellt hat,

  1. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Ver-

fehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; §

123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,

  1. das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die

eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder

bewirken,

  1. kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Un-

parteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person

bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch an-

dere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,

  1. keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die

Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzer-

rung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,

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Rahmenvereinbarung zur Beschaffung und Lieferung von Bürodrehstühlen für die AOK PLUS, Vergabenummer 119/2026 – Anlage 4

  1. das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öf-

fentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft er-

füllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer ver-

gleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

  1. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwer-

wiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der Lage ist,

die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

  1. das Unternehmen

a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzu-

lässiger Weise zu beeinflussen,

b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige

Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die

Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könn-

ten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

IV. kein Ausschlussgrund nach

  1. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

  2. § 98c des Aufenthaltsgesetzes,

  3. § 19 des Mindestlohngesetzes,

  4. § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und

  5. § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vorliegt.

Dem Bieter ist bekannt, dass die Auftraggeberin gemäß § 19 Abs. 4 MiLoG auch im Falle der

o.g. Erklärung bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € eine Auskunft aus dem Wettbewerbs-

register vor der Zuschlagserteilung von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, anfordert.

Die hierfür erforderlichen Angaben zum Unternehmen (bei juristischen Personen) bzw. zur Per-

son (bei natürlichen Personen) hat der Bieter in der Anlage 5 zu machen.

Eine Selbstreinigung ist nach § 125 GWB nachzuweisen.

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Rechtsfolgen bei unrichtigen Angaben der Bewerber:

Sollte sich diese Erklärung während des Verfahrens als falsch herausstellen, kann dies zum

Ausschluss des Bewerbers führen. Bei späterer Kenntnis ist die Auftraggeberin zur Anfechtung

des/der Rechtsgeschäftes/-geschäfte u. a. wegen arglistiger Täuschung (§§ 123, 142 Abs. 1,

143 Abs. 1 BGB) berechtigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.


Ort, Datum Unterschrift*

*Unterschrift nur bei Erklärungen Dritter (z.B. Mitglieder einer Bietergemeinschaft) erforderlich

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