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Rahmenvereinbarung zur Beschaffung und Lieferung von Bürodrehstühlen für die AOK PLUS, Vergabenummer 119/2026 – Anlage 4
Anlage 4 - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Hinweis:
Soweit die hier geforderten Angaben nicht ohne Einschränkung bestätigt werden können, ist eine
entsprechende Ergänzung oder Änderung der Eigenerklärung vorzunehmen. Die Auftraggeberin
wird sodann prüfen, ob der Bieter von der Teilnahme an diesem Verfahren ausgeschlossen wird.
Die Auftraggeberin behält sich vor, entsprechende Nachweise (Bescheinigungen der zuständi-
gen Behörden, etc.) nachzufordern. Sollten diese Nachweise nicht beigebracht werden, kann
dies zum Ausschluss führen.
Der Bieter erklärt
ohne Einschränkungen,
mit Einschränkungen,
dass
I. kein unter § 123 GWB genannter Ausschlussgrund auf ihn zutrifft, d. h.
keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt
oder gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach, wobei die Ver-
urteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafge-
setzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs
(Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an
einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in
Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des
Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
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- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union
oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europä-
ischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Ver-
kehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
Gesundheitswesen),
- § 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f (unzuläs-
sige Interessenwahrnehmung) des Strafgesetzbuchs,
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), je-
weils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und inter-
nationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsver-
kehr) oder
- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Men-
schenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Aus-
beutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen
eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften
anderer Staaten gleich (§ 123 Abs. 2 GWB).
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gemäß § 123 Abs. 3 GWB einem
Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Ver-
antwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder
die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
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II. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen
zur Sozialversicherung nachgekommen ist oder das Unternehmen seinen Verpflichtungen
dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der
Steuern, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
III. kein unter § 124 GWB genannter Ausschlussgrund vorliegt, wobei das betreffende Ereignis
höchstens 3 Jahre zurückliegt,
- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen gel-
tende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich
das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit einge-
stellt hat,
- das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Ver-
fehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; §
123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
- das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die
eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder
bewirken,
- kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Un-
parteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person
bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch an-
dere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
- keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die
Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzer-
rung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
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- das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öf-
fentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft er-
füllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer ver-
gleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
- das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwer-
wiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der Lage ist,
die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
- das Unternehmen
a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzu-
lässiger Weise zu beeinflussen,
b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige
Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könn-
ten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
IV. kein Ausschlussgrund nach
-
§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
-
§ 98c des Aufenthaltsgesetzes,
-
§ 19 des Mindestlohngesetzes,
-
§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und
-
§ 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vorliegt.
Dem Bieter ist bekannt, dass die Auftraggeberin gemäß § 19 Abs. 4 MiLoG auch im Falle der
o.g. Erklärung bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 € eine Auskunft aus dem Wettbewerbs-
register vor der Zuschlagserteilung von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, anfordert.
Die hierfür erforderlichen Angaben zum Unternehmen (bei juristischen Personen) bzw. zur Per-
son (bei natürlichen Personen) hat der Bieter in der Anlage 5 zu machen.
Eine Selbstreinigung ist nach § 125 GWB nachzuweisen.
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Rechtsfolgen bei unrichtigen Angaben der Bewerber:
Sollte sich diese Erklärung während des Verfahrens als falsch herausstellen, kann dies zum
Ausschluss des Bewerbers führen. Bei späterer Kenntnis ist die Auftraggeberin zur Anfechtung
des/der Rechtsgeschäftes/-geschäfte u. a. wegen arglistiger Täuschung (§§ 123, 142 Abs. 1,
143 Abs. 1 BGB) berechtigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ort, Datum Unterschrift*
*Unterschrift nur bei Erklärungen Dritter (z.B. Mitglieder einer Bietergemeinschaft) erforderlich
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