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Rahmenvereinbarung zur Beschaffung und Lieferung von Bürodrehstühlen für die AOK PLUS, Vergabenummer 119/2026– Anlage 2-4
Anlage 2-4 – Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bei
Eignungsleihe und Unterauftragnehmern
Angaben zum anderen Unternehmen bzw. zum Unterauftragnehmer:
Firmenname: ____________________________
Anschrift: ____________________________
Hinweis:
Diese Eigenerklärung ist vom anderen Unternehmen bzw. dem Unterauftragnehmer zu unter-
schreiben und ggf. zu vervielfältigen und der Auftraggeberin auf Aufforderung vor Erteilung des
Zuschlages vorzulegen.
Soweit das andere Unternehmen bzw. der Unterauftragnehmer die hier geforderten Angaben
nicht ohne Einschränkung bestätigen kann, ist eine entsprechende Ergänzung oder Änderung
der Eigenerklärung vorzunehmen. Die Auftraggeberin wird sodann prüfen, ob das andere Un-
ternehmen bzw. der Unterauftragnehmer zu ersetzen ist.
Die Auftraggeberin behält sich vor, vom Bieter entsprechende Nachweise (Bescheinigungen
der zuständigen Behörden etc.) nachzufordern. Sollten diese Nachweise nicht beigebracht
werden, kann dies zum Ausschluss führen.
Das Unternehmen bzw. der Unterauftragnehmer erklärt
ohne Einschränkungen,
mit Einschränkungen,
dass
I. kein unter § 123 GWB genannter Ausschlussgrund auf den Unterauftragnehmer zutrifft, d.h.
keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verur-
teilt oder gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ord-
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nungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach, wobei
die Verurteilung höchstens fünf Jahre zurückliegt:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Straf-
gesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetz-
buchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme
an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mit-
tel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu ver-
wendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Num-
mer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
-
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
-
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt
der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europä-
ischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung
im Gesundheitswesen),
- § 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f (unzuläs-
sige Interessenwahrnehmung) des Strafgesetzbuchs,
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung),
jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und in-
ternationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsver-
kehr) oder
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- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft,
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten ste-
hen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vor-
schriften anderer Staaten gleich (§ 123 Abs. 2 GWB).
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gemäß § 123 Abs. 3 GWB einem
Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Ver-
antwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder
die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
II. das Unternehmen bzw. der Unterauftragnehmer seinen Verpflichtungen zur Zahlung von
Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist oder das Unter-
nehmen bzw. der Unterauftragnehmer seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist,
dass er die Zahlung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der Steuern, Säumnis- und Straf-
zuschlägen verpflichtet hat.
III. kein unter § 124 GWB genannter Ausschlussgrund vorliegt, wobei das betreffende Ereignis
höchstens 3 Jahre zurückliegt,
- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen
geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
- das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens
kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wor-
den ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden
ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätig-
keit eingestellt hat,
- das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere
Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt
wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
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- das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die
eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken
oder bewirken,
- kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Per-
son bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
- keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die
Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzer-
rung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
- das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öf-
fentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft er-
füllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer
vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
- das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der
Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
- das Unternehmen
a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in un-
zulässiger Weise zu beeinflussen,
b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige
Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die
Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könn-
ten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
IV. kein Ausschlussgrund nach
-
§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
-
§ 98c des Aufenthaltsgesetzes,
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§ 19 des Mindestlohngesetzes und
-
§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und
-
§ 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vorliegt.
Eine Selbstreinigung ist nach § 125 GWB nachzuweisen.
Rechtsfolgen bei unrichtigen Angaben der Bewerber:
Sollte sich diese Erklärung während des Verfahrens als falsch herausstellen, führt dies zum
Ausschluss des Bewerbers. Bei späterer Kenntnis ist diese zur Anfechtung des/der Rechtsge-
schäftes/-geschäfte u.a. wegen arglistiger Täuschung (§§ 123, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 BGB)
berechtigt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ort, Datum Unterschrift*
*Unterschrift nur bei Erklärungen Dritter (z.B. Mitglieder einer Bietergemeinschaft) erforderlich
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