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Rahmenvereinbarung zur Beschaffung und Lieferung von Bürodrehstühlen für die AOK PLUS, Vergabenummer 119/2026 – Anlage 8-1
Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit
– Datenschutzbestimmungen –
§ 1
Gegenstand der Datenschutzbestimmungen
(1) Diese Datenschutzbestimmungen sind Bestandteil des Vertrages (im Folgenden:
Hauptvertrag) und regeln den Schutz der Daten des Auftraggebers bei der Auftrags-
ausführung durch den Dienstleister.
(2) Der Auftrag beinhaltet die Beschaffung und Lieferung von Bürodrehstühlen.
§ 2
Pflichten des Dienstleisters
(1) Der Dienstleister verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen und datenschutzgerechten
Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten und die ordnungsgemäße Auftrags-
ausführung zu überwachen und zu kontrollieren.
(2) Der Dienstleister ist verpflichtet, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Da-
ten - auch durch seine Mitarbeiter oder Subunternehmer - gemäß Art. 33 Abs. 2 und
3 EU DSGVO unverzüglich an den Auftraggeber zu melden. In diesem Falle hat der
Dienstleister sofort alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten zu treffen
und weitere Anweisungen durch den Auftraggeber abzuwarten.
§ 3
Personal des Dienstleisters
(1) Der Dienstleister ist verpflichtet, zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs.
3 S. 2 Buchst. b EU-DSGVO für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen
nur Personen einzusetzen, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den
für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden sowie
regelmäßig informiert und angewiesen werden (Datengeheimnis).
(2) Der Dienstleister hat Folgendes sicherzustellen:
a. Dem Personal ist es ausdrücklich untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten, Da-
teien usw. zu nehmen oder sich zu verschaffen. Schreibtische, Schränke oder
sonstige Behältnisse dürfen nicht geöffnet werden.
b. Durch das Personal dürfen grundsätzlich keine Schriftstücke und Datenträger jeder
Art (auch Altpapier), aus den Geschäftsräumen der AOK entfernt werden.
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c. Dem Personal ist es untersagt, anderen Personen, die nicht vom Auftragnehmer
eingesetzt sind, Zugang zu den Geschäftsräumen der AOK zu verschaffen.
d. Finden die vertraglich durchzuführenden Arbeiten außerhalb der Geschäftszeiten
der AOK statt, wird durch das Personal des Dienstleisters der ordnungsgemäße
Verschluss der Geschäftsräume und die sichere Verwahrung der übergebenen
Schlüssel zugesichert.
e. Das eingesetzte Personal verpflichtet sich, bei Ausführung der vereinbarten Tätig-
keiten bekanntgewordene Informationen und Vertraulichkeiten des Auftraggebers
weder selbst zu nutzen noch an Dritte weiterzugeben. Die Geheimhaltungspflicht
reicht über das Vertragsende hinaus.
§ 4
Haftung des Dienstleisters
Der Dienstleister haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden,
die infolge seiner oder seiner Subunternehmer schuldhaften Verletzung dieses Vertra-
ges entstehen. Das Nähere ist in der Rahmenvereinbarung geregelt.
§ 5
Subunternehmen
(1) Subunternehmer dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragge-
bers eingeschaltet werden.
(2) Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Dienstleister und Subunternehmer sind
so zu gestalten, dass sie den Bestimmungen des Vertragsverhältnisses zwischen
Auftraggeber und Dienstleister entsprechen.
§ 6
Laufzeit
(1) Dieser Vertrag gilt, solange der unter § 1 Abs. 2 genannte Dienstleistungsvertrag gül-
tig ist. Die Geheimhaltungspflicht sowie die Regelungen zur Haftung nach § 4 reichen
über das Vertragsende hinaus.
(2) Die Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Datenschutzbestimmungen durch
den Dienstleister ist ein wichtiger Grund für den Auftraggeber, das im Hauptvertrag
vorbehaltene Recht zur außerordentlichen Kündigung auszuüben.
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§ 7
Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit dem Inkrafttreten des Hauptvertrages am 01.01.2027 in Kraft.
Anhang
Anhang A – Muster der Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses
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