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Bewerbungsbedingungen der Stadt GE - Stand 15.09.2018.pdf

Rahmenvereinbarung zum Leasing von Diensträdern mit Versicherungs-, Schulungs- und Serviceleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 09:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Bewerbungsbedingungen der Stadt Gelsenkirchen

  1. Bis zur Erteilung eines Auftrages gelten die folgenden Bedingungen und ergänzend die Unterschwellen- vergabeverordnung (UVgO) sowie die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverord- nung – VgV), ohne dass sie Vertragsbestandteil werden und der/die Bieter/in daraus Rechte herleiten kann.

  2. Für das Angebot sind nur die von der Stadt zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden; selbstgefer- tigte Abschriften sind unzulässig.

  3. Das Angebot muss alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten. Es muss mit rechtsverbind- licher Unterschrift versehen sein. Eintragungen des Bieters im Angebot müssen zweifelsfrei sein. Änderungen an den Vertragsunterlagen sind unzulässig. Wird das Angebot unvollständig oder unrichtig ausgefüllt oder geändert, so kann der/die Bieter/in vom Wettbe- werb ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn geforderte bedingungsgemäße Proben oder Muster nicht bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingereicht werden. Kosten für die Bearbeitung des Angebotes werden nicht vergütet.

  4. Proben und Muster zu den Angeboten sind als solche zu kennzeichnen, mit dem Ausschreibungsvermerk zu versehen sowie frei Verwendungsstelle und getrennt vom Angebot einzureichen. Für Proben und Muster wird keine Vergütung gewährt. Proben und Muster zu Angeboten, die nicht berücksichtigt worden sind, wer- den nur auf Kosten der Bieter und nur dann zurückgesandt, wenn die Rücksendung im Angebot oder inner- halb von 24 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist verlangt wird. Im Übrigen werden Proben und Muster nicht aufbewahrt.

  5. Änderungsvorschläge und hilfsweise abgegebene Angebote berühren nicht die Verbindlichkeit des Angebo- tes. Sie sind mit Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen.

  6. Es sind nach Möglichkeit umweltfreundliche Leistungen, insbesondere die mit dem Umwelt-Emblem der Vereinten Nationen ausgezeichneten Produkte, anzubieten. In geeigneten Fällen wird die Anlieferung von Produkten in wiederverwendbaren Verpackungen bevorzugt. Ggf. sollte das Angebot eine solche (Alternativ-) Möglichkeit aufzeigen und etwaige Preisunterschiede dar- legen.

  7. Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist, kann der/die Bieter/in für sämtliche Lose oder für jedes einzelne Los der Ausschreibung ein Angebot abgeben.

  8. Bis zum Einreichungstermin können die bereits eingereichten Angebote berichtigt, geändert oder zurückge- zogen werden. Die Änderungsmitteilung ist mit dem Ausschreibungsvermerk - auch auf dem Umschlag - zu kennzeichnen und bis zum Einreichungstermin der ausschreibenden Dienststelle zuzuleiten.

  9. Auskünfte sind vor Angebotsabgabe bei der ausschreibenden Dienststelle einzuholen. Der Einwand, dass der/die Bieter/in über den Umfang der Leistung oder über die Art und Weise der Ausführung oder über die Ausschreibungsbedingungen nicht genügend unterrichtet gewesen sei, ist ausgeschlossen.

  10. Vom Einreichungstermin an sind die Bewerber/innen bis zum Ablauf der Bindefrist an ihr Angebot gebun- den. Eine besondere Mitteilung ergeht nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 3 UVgO bzw. § 62 VgV.

  11. Die Bieter/innen sind zur Öffnung der Angebote nicht zugelassen.

  12. Die Leistungen können von der Stadt im ganzen, nach Losen oder nach Teilen der Lose vergeben werden. Verstehen sich die Preise des/der Bieters/in nur bei Vergabe der Leistung im Ganzen, so ist dies im Ange- bot zum Ausdruck zu bringen.

  13. Der Zuschlag wird nur an Bieter/innen erteilt, die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren geforderte Nachweise und/oder Erklärungen beibringen bzw. abgeben. Nachweise und/oder Erklärungen sind dem An- gebot beizufügen bzw. müssen auf Anforderung der Stadt Gelsenkirchen nachgereicht werden. Nachweise dürfen nicht älter als sechs Monate sein, solange keine Gültigkeitsdauer festgelegt ist. Bei wiederholter Be- werbung kann auf bereits vorliegende, weniger als sechs Monate alte Nachweise verwiesen werden.

Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot zurückgeben!

Stand: 15.09.2018 – Bewerbungsbedingungen der Stadt Gelsenkirchen

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