[Seite 1]
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Stadt Gelsenkirchen
- Die Leistung muss der bekannt gegebenen 8. Abweichende Liefer- und Geschäftsbedin- Leistungsbeschreibung (ggf. nebst Anlagen gungen des Auftragnehmers gelten nicht. und Mustern) entsprechen.
- Die nachstehend abgedruckte Rücktritts-
- Es ist frei an die Verwendungsstelle zu lie- klausel für Auftrags- und Lieferungsverträge fern; Verpackung darf nicht berechnet wer- ist Bestandteil dieser Bedingungen. den.
- Ergänzend gelten bei Bauleistungen die
- Für den Gefahrenübergang gelten §§ 446 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleis- Abs. 1, 644 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- tungen, bei sonstigen Leistungen die buches. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Vergabe- und Vertragsordnung für Leistun- Gelsenkirchen. gen bzw. die Verordnung über die Vergabe
- Die Stadt ist – außer bei Bauleistungen – öffentlicher Aufträge. berechtigt, vom Rechnungsbetrag 2 % Skon- 11. Sicherheitstechnische Bedingungen: to abzuziehen, wenn innerhalb von 14 Tagen Der Auftragnehmer hat bei der Planung, nach Lieferung und Eingang der Rechnung Durchführung und Abwicklung des Auftra- gezahlt wird. ges sowie bei der Lieferung von techni-
- Falls die Lieferfrist nicht eingehalten werden schen Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen die kann, ist der Stadt sofort fernmündlich Mittei- für den Liefergegenstand maßgeblichen lung zu geben. Diese kann daraufhin vom Unfallverhütungsvorschriften, Vertrage zurücktreten, unbeschadet ihres die für den Auftraggeber geltenden Unfall- etwaigen Anspruchs auf Schadenersatz. verhütungsvorschriften des Gemeindeun-
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein (ggf. mit fallversicherungsverbandes Westfalen-Lip- pe, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie Wiegezettel) beizufügen. die allgemein anerkannten sicherheitstech-
- Die Abtretung der gegen die Stadt Gelsen- nischen und arbeitsmedizinischen Regeln kirchen aus Arbeiten, Lieferungen und Si- zu beachten. Falls diese Bedingungen nicht cherheitsleistungen entstehenden Forderun- beachtet werden, gilt der Auftrag als nicht gen ist ausgeschlossen. ordnungsgemäß erfüllt.
Rücktrittsklausel für Auftrags- und Lieferungsverträge a) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder waren, Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die Vorteile im Interesse der genannten Personen, ihnen nahe stehenden Personen oder im Interesse der einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen derjenigen Personen gleich, die von ihm mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind oder mit seiner Kenntnis in dieser Weise tätig werden.
b) Was unter Vorteilen im Sinne des Buchst. a) zu verstehen ist, richtet sich nach den §§ 331 ff. StGB. Dazu gehört auch die Gewährung von Darlehen. Nicht als Vorteile im Sinne des Buchst. a) gelten die der Geschäftswerbung dienenden Gegenstände oder Leistungen, wie sie im redlichen Ge- schäftsverkehr nach einheitlichen Gesichtspunkten (z. B. anlässlich des Neujahrstages) von dem Auftragnehmer seinen Kunden gewährt werden, insbesondere Reklamegegenstände von geringem Wert, die als solche mit der Firma des Auftragnehmers dauerhaft und deutlich sichtbar gekenn- zeichnet sind.
c) Vor der Ausübung der Rechte gemäß Buchst. a) ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, zu dem Tatverdacht Stellung zu nehmen.
d) Tritt der Auftraggeber gemäß Buchst. a) vom Vertrage zurück, so ist er berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu ver- güten; gibt er sie zurück, so muss der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. In jedem Falle ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrage entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.
e) Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsteile bleiben unberührt.