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Rahmenvereinbarung zum Fahrrad- und E-Bike-Leasing für Beschäftigte und Beamte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.10.2026, 11:37 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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[Seite 1]

Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes

zwischen

Stadt Landsberg am Lech

  • im folgenden Auftraggeber -

und


-im folgenden Auftragnehmer –

wird folgendes vereinbart:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, die jeweils gültigen Vor- schriften zum gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten und seinen Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden ge- setzlichen Mindestlohn zu zahlen.

Der Auftragnehmer versichert insofern hiermit auch ausdrücklich, dass er seinen Beschäftig- ten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlt und sich an sämtliche sonstigen gesetzlichen Vor- gaben hält.

Der Auftraggeber ist berechtigt, hierzu jederzeit aktuelle Nachweise (Stundennachweise, anonymisierte Lohnabrechnungen und Mitarbeiterlisten) vom Auftragnehmer zu verlangen.

Für den Fall, dass Subunternehmen oder nach diesen weiteren Nachunternehmen einge- setzt werden, ist der Auftraggeber berechtigt, jederzeit aktuelle Nachweise (Stundennach- weise, anonymisierte Lohnabrechnungen und Mitarbeiterlisten) auch von diesen zu verlan- gen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit, die entsprechende Verpflichtung mit den von ihm beauftragten Unternehmen und deren Subunternehmen im Rahmen der Vertragsgestaltung sicherzustellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, von ihm im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber eingesetzte Nachunternehmer oder deren Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, ihren Beschäftigten, die in den Anwendungsbe- reich des Mindestlohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Min- destlohn zu zahlen und dem Auftraggeber die genannten Informationen und Nachweise zur Einhaltung der Mindestlohnzahlungen (Stundennachweise, anonymisierte Lohnabrechnun- gen und Mitarbeiterlisten) auf Anforderung zu erteilen und als Gesamtschuldner den Auf- traggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn freizustellen, sofern Nachunternehmer oder deren Nachunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn ihren Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetz fallen, nicht zahlen. Im Falle der Nichtvorlage dieser Nachweise ist der Auftraggeber berechtigt, fällige Zahlungen an den Auftragnehmer einzubehalten, bis dieser die Pflicht erfüllt hat

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Kommt der Auftragnehmer schuldhaft der Pflicht zur Beibringung von Unterlagen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Auftragneh- mer es unterlassen hat, etwaigen Subunternehmern die in Punkt 4 aufgeführten Verpflich- tungen aufzuerlegen. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Im Fall der berechtigten fristlosen Kündigung ist der Auftraggeber berechtigt, die noch nicht erbrachten Teil der Leistung zulasten des Auftraggebers durch einen Dritten ausführen zu lassen, ohne dass es einer weiteren Ankündigung oder Fristsetzung bedarf.

Der Auftraggeber ist im Fall des Verstoßes der Nachunternehmer des Auftragnehmers ge- gen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns oder zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer fristlos zu kündigen, sofern dieser nicht selbst die fristlose Beendigung der Vertragsbeziehung mit dem oder den Nachunternehmer/n bewirkt. Der Auftraggeber kann zudem ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der er aufgrund von hinreichenden Tatsachen davon ausgehen muss, für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Auftraggeber an seine Beschäftigten oder Nachunternehmer an ihre Beschäftigte oder weiteren Nachunternehmern an deren Beschäftigte von diesen in An- spruch genommen zu werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht bei Inan- spruchnahme durch Beschäftigte des Auftragnehmers oder vom Beschäftigten im Rahmen der Vertragsbeziehung eingesetzte Nachunternehmer freizustellen

Für den Fall, dass der Auftraggeber aufgrund eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen das Mindestlohngesetz oder ähnliche gesetzliche Vorschriften oder dessen Sub- oder weite- rer Nachunternehmer wegen eines Bußgeldes belegt wird, kann er die Höhe des Bußgeldes vom Auftragnehmer als Schadensersatz zurückverlangen.

Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Für den Fall, oder Teile von dieser unwirksam ist oder wird, berührt dies nicht die Wirksam- keit des Vertrages beziehungsweise der Klausel im Übrigen.

Ort, Datum


Unterschrift Auftragnehmer Stempel Auftragsnehmer

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