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M U S T E R
Rahmenvereinbarung
über die Bereitstellung von Fahrrädern gemäß TV Fahrradleasing
Zwischen der
Stadt Landsberg am Lech
Katharinenstr. 1
86899 Landsberg am Lech
- nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Leasingnehmer“ genannt -
und der
Auftragnehmer: Leasinggeber:
- nachfolgend „Auftragnehmer“ und/oder „Leasinggeber“ genannt -
wird folgende Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern gemäß TV Fahrradlea-
sing geschlossen:
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Präambel
Die Mobilitätswende gehört zu den wichtigsten Komponenten des Klimaschutzes. Die Förderung
des Radverkehrs ist ein wesentlicher Bestandteil davon. Das Fahrradleasing für tariflich Beschäftigte
bildet hierfür einen elementaren Baustein. Arbeitgeber kommen ihrer Vorbildfunktion bei der Mobili-
tätswende nach und festigen ihre Attraktivität als fahrradfreundlicher Arbeitgeber auf dem Arbeits-
markt. Darüber hinaus, kann tariflich Beschäftigten ein Zeichen der Wertschätzung entgegenge-
bracht und ein Beitrag zur Förderung der Gesundheit geleistet werden.
Die seit 01.03.2021 geltenden tarifvertraglichen Möglichkeiten auf Basis des Tarifvertrags zur Ent-
geltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-
Fahrradleasing) sollen genutzt werden, um interessierten Beschäftigten und Beamten (gem. Art. 3
BayBesG; nachfolgend gemeinsam rechtliche Grundlage genannt) ein Fahrradleasing zu ermögli-
chen.
Vor diesem Hintergrund bildet die vorliegende Rahmenvereinbarung die rechtliche Grundlage für die
Bereitstellung von Fahrrädern durch den Auftragnehmer im Wege des Leasings einschließlich aller
Versicherungs-, und Serviceleistungen.
§ 1
Gegenstand der Rahmenvereinbarung
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Lea-
sings (Teilamortisierungsleasing) gemäß TV Fahrradleasing zum Zwecke der Überlassung an Be-
schäftigte und Beamte (Berechtigte) des Leasingnehmers zur privaten und dienstlichen Nutzung
(nachfolgend: Leasinggegenstände) einschließlich Versicherungs- und Serviceleistungen (insbe-
sondere Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse, Wartung und Re-
paratur, Störfallmanagement und Bereitstellung eines Online-Portals) auf der Grundlage von Einzel-
leasingverträgen nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung sowie der übrigen Vertragsdo-
kumente.
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§ 2
Einzel-Leasingverträge
Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf einer bestimm-
ten Jahresmenge. Eine Mindestabnahmemenge ist nicht vereinbart. Die Höchstabnahmegrenze be-
trägt 40 Fahrräder. Die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden einzelnen Leasingverträge ha-
ben jeweils eine feste Laufzeit von 36 Monaten.
§ 3
Leasinggegenstände, Herstellergarantie
Bei den Leasinggegenständen handelt es sich um ausschließlich neue, den Originalherstelleranga-
ben entsprechende Fahrräder. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass diese den Bedingungen des
TV-Fahrradleasing entsprechen.
§ 4
Nutzungsrechteeinräumung
Der Auftragnehmer garantiert, hinreichende Nutzungsrechte an den Leasinggegenständen zu ha-
ben, um dem Auftraggeber – und im Folgenden jeweils auch den Beschäftigten – das einfache,
zeitlich und räumlich auf die Dauer des jeweiligen Einzelleasingvertrages beschränkte Nutzungs-
recht einräumen zu können.
§ 5
Verantwortlicher Ansprechpartner
Der Auftragnehmer benennt einen für die Durchführung der Rahmenvereinbarung wirtschaftlich, or-
ganisatorisch und fachlich verantwortlichen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter, der die zur
Durchführung dieser Rahmenvereinbarung erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen
entweder treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.
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§ 6
Datenschutz und Informationssicherheit
Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der nach dieser Rahmenvereinbarung und der auf ihr
beruhenden Einzelaufträge zu erbringenden Leistungen alle einschlägigen Gesetze und Vorschrif-
ten zum Schutz personenbezogener Daten beachten. Er hat geeignete und dem Stand der Technik
entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, die
Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der im Rahmen der Leistungserbringung einge-
setzten Informationssysteme, Komponenten und Prozesse und aller vom Auftraggeber und dessen
Beschäftigten überlassenen oder sonst zugänglich gemachten Daten sicherzustellen. Dies umfasst
auch Dritte, denen das Dienstrad vertragsgemäß zur Nutzung überlassen ist. Diese Anforderungen
gelten für die gesamte Kommunikation und Zusammenarbeit.
§ 7
Laufzeit / Kündigung
Die Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und hat eine Laufzeit von 48 Monaten. Der
Beginn der regulären Vertragslaufzeit (Leistungsbeginn) verschiebt sich flexibel auf den ersten Ka-
lendertag des ersten Monats, der auf die Zuschlagserteilung folgt. Der Auftraggeber erhält das
Recht, den Rahmenvertrag. zweimalig um jeweils weitere 12 Monate zu verlängern (Gesamthöchst-
laufzeit: 72 Monate). Die Verlängerungsoption ist jeweils spätestens 3 Monate vor Ablauf der lau-
fenden Vertragsperiode durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragneh-
mer auszuüben.. Der Auftraggeber erhält das Recht, den Rahmenvertrag. zweimalig um jeweils wei-
tere 12 Monate zu verlängern (Gesamthöchstlaufzeit: 72 Monate). Die Option zur Verlängerung wird
jeweils spätestens 3 Monate vor Ablauf der laufenden Periode durch schriftliche Erklärung des Auf-
traggebers gegenüber dem Auftragnehmer ausgeübt. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf
Ausübung der Optionen besteht nicht.
Die ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung ist ausgeschlossen. Das Recht der Parteien
zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform. Bei Erreichen der verbindlich vorgegebenen Höchst-
menge an Fahrrädern, endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigungserklärung
bedarf. Die Einzelaufträge bleiben hiervon unberührt. Sie sind auch nach Auslaufen der Rahmen-
vereinbarung ordnungsgemäß und unverändert durchzuführen.
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§ 8
Bestandteile der Rahmenvereinbarung
Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind in der folgenden Reihen- und Rangfolge:
a) der Text dieser Rahmenvereinbarung
b) Anlage 01: Antworten auf Bieterfragen und Klarstellungen im Vergabeverfahren
c) Anlage 02: Leistungsbeschreibung des Auftraggebers aus dem Vergabeverfahren
d) Anlage 03: Preisblatt des Auftragnehmers aus dem Vergabeverfahren
e) Anlage 04: Kalkulationsdatei
f) Anlage 04: Kriterienkatalog des Auftragnehmers aus dem Vergabeverfahren
g) Anlage 05: Erklärung der Bieter- / Arbeitsgemeinschaft
h) Anlage 06: Dienstleistungsvertrag
i) Anlage 07: Rahmen-Leasingvertrag
j) Anlage 08: Leasingvertragsbedingungen
k) Anlage 09. Prozessbeschreibung (kurz)
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§ 9
Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinba-
rung und der auf ihr beruhenden Einzelaufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Glei-
ches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Diese Rahmenvereinbarung und die auf ihr beruhenden Einzelaufträge unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftraggebers.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise un-
wirksam und / oder unanwendbar sein oder im Laufe der Auftragsabwicklung werden oder sollte sich
in dieser Rahmenvereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestim-
mungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und / oder unanwendbaren Bestimmung
oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am
nächsten kommt, was die Vertragspartner wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck dieses Vertrages wollen würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
Ort, Datum Ort, Datum Ort, Datum
Stadt Landsberg am Lech
Auftragnehmer: Leasinggeber:
Unterschrift Unterschrift Unterschrift
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