Anlage 1
| Fragen - Antwortkatalog | Unnamed: 1 | Unnamed: 2 | Unnamed: 3 | Unnamed: 4 |
|---|---|---|---|---|
| Vergabeverfahren: Notebooks und Zubehör | ||||
| Vergabenummer: 2026-011-Grie-oV | ||||
| Frage-Nr. | Bieterfrage | Antwort | Bieterfrage vom | Antwort vom |
| 1.1 | Unter Ziffer 5.3.3 "Allgemeine Anforderungen an Zubehör" fordern Sie für das angebotene Zubehör die Kompatibilität sowohl mit den ausgeschriebenen Neugeräten als auch mit den vorhandenen Bestandsgeräten. Gleichzeitig fordern Sie unter Ziffer 5.3.4 "Technische Anforderungen an Zubehör", dass die angebotenen Dockingstationen die Unterstützung von Wake-on-LAN, PXE-Boot sowie MAC-Adress Pass-Through für die unternehmensweite IT-Integration bieten. Wir bitten um Konkretisierung des Begriffs "Kompatibilität". Bitte erläutern Sie uns, was genau darunter zu verstehen, vor allem hinsichtlich der MAC-Adress Pass-Through Thematik. | Alle angebotenen Dockingstationen müssen universell kompatibel mit den Bestands- und Neugeräten des AG sein. Die Kompatibilität ergibt sich aus den in Tabelle 7 beschriebenen Anforderungen der Leistungsbeschreibung. Die Anforderungen hinsichtlich der Unterstützung von Wake-on-LAN, PXE-Boot sowie MAC-Adress Pass-Through wurden aus dem betroffenen Kapitel entfernt. Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in der Version V2 (siehe C.1_V2_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis). | 2026-08-12 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 2.1 | Sehr geehrte Damen und Herren, bzgl. der Ausschreibung haben wir folgende Bieterfragen: Frage 1 - Fehlende Besondere Vertragsbedingungen (BVB) In der Aufforderung zur Angebotsabgabe (A.1, Liste der Anlagen, Rubrik B) und im Angebotsschreiben (B.1, Nr. 1.2) sind die "Besonderen Vertragsbedingungen für Rahmenverträge - Komm EU R (L/D) BVB -" als Vertragsbestandteil aufgeführt. Nr. 4 Abs. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen LTMG-BW (D.4) verweist für die Höhe der Vertragsstrafe ausdrücklich auf "BVB Nr. 4". Das Dokument ist in den bereitgestellten Vergabeunterlagen nicht enthalten. Bitte stellen Sie die BVB zur Verfügung oder teilen Sie mit, ob sie nicht Vertragsbestandteil werden sollen. | Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir stellen mit Beantwortung dieser Bieterfragen die Anlage "Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Verpflichtungen_LTMG" zur Verfügung. Diese wird Vertragsbestandteil | 2026-08-12 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 2.2 | Frage 2 - Preisanpassung Los 4 Die Regelungen zur Preisgestaltung in Kapitel 2.2.2 der Leistungsbeschreibung (Festpreise im ersten Vertragsjahr, Rabatt auf Hersteller-Listenpreise ab dem zweiten Vertragsjahr) gelten laut Überschrift ausschließlich für die Lose 1 bis 3. Für Los 4 enthält die Leistungsbeschreibung keine Regelung zur Preisanpassung. Kapitel 2.2.2 wird eingeleitet mit den Worten: "Der AG berücksichtigt die Preisdynamik des Marktes für Notebooks und legt für die Preisgestaltung folgende Regelung fest." Diese Preisdynamik betrifft IT-Zubehör (insbesondere Dockingstationen) in gleichem Maße wie Notebooks: Dockingstationen, Hubs, Kabel und Eingabegeräte unterliegen denselben Einflussgrößen - Halbleiter- und Rohstoffpreise, Wechselkurse, Zölle und Frachtraten -, die sich über eine Laufzeit von bis zu 48 Monaten erheblich verändern können und in den zurückliegenden Jahren auch erheblich verändert haben. Ohne Anpassungsmechanismus müssen sämtliche Bieter diese Risiken über die gesamte Laufzeit vollständig in den Angebotspreis einkalkulieren, was zu höheren Preisen führt, als bei einer Anpassungsmöglichkeit erforderlich wäre. Bitte teilen Sie mit, ob die im Preisblatt Los 4 anzugebenden Preise als Festpreise für die gesamte Vertragslaufzeit gelten sollen oder ob - entsprechend der für die Lose 1 bis 3 getroffenen Regelung - auch für Los 4 eine Preisanpassung vorgesehen ist. | Die für Los 4 vorgesehene Preisregelung bleibt unverändert bestehen. Für Los 4 sind die im Preisblatt anzugebenden Preise als Festpreise für die gesamte Vertragslaufzeit anzubieten. Der Auftraggeber hält aufgrund der Art der im Los 4 ausgeschriebenen Zubehörartikel eine gesonderte Preisanpassungsregelung nicht für erforderlich. | 2026-08-12 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 2.3 | Frage 3 - Docking Station Typ B Kapitel 5.3.4.1 der Leistungsbeschreibung fordert Dockingstationen mit einem Netzteil "(Typ A mindestens 135 W Leistung, Typ B mindestens 90 W Leistung)". Die zugehörige Tabelle 7 enthält jedoch nur eine Spalte "Typ A", und das Preisblatt Los 4 sieht ausschließlich Position 1.1 "Docking Station - Typ A" vor. Ist neben Typ A auch eine Dockingstation Typ B anzubieten, und falls ja, an welcher Stelle des Preisblatts ist sie zu bepreisen? | Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dabei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Angeboten werden soll ausschließlich die Docking Station des Typ A entsprechend den Anforderungen in Kapitel 5.3.4.1 der Leistungsbeschreibung. Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in der Version V2 (siehe C.1_V2_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis). | 2026-08-12 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 2.4 | Frage 4 - Leitermaterial der Kabel (Positionen 5.1 und 5.2) Tabelle 11 der Leistungsbeschreibung fordert für Position 5.1 ein DisplayPort-Kabel nach mindestens DP 1.4 und für Position 5.2 ein USB-C-Kabel nach mindestens USB-C 3.2 Gen 1, jeweils in 2 Metern Länge. Eine Vorgabe zum Leitermaterial enthält die Leistungsbeschreibung nicht. Nach unserer fachlichen Einschätzung sind die geforderten Übertragungsraten über 2 Meter nur mit Leitern aus Vollkupfer zuverlässig und dauerhaft einzuhalten; Leiter aus kupferbeschichtetem Aluminium (CCA) weisen einen deutlich höheren Widerstand und eine schlechtere Signalintegrität auf. Bitte bestätigen Sie, dass für beide Positionen Kabel mit Leitern aus Vollkupfer gefordert sind bzw. dass CCA-Leiter ausgeschlossen sind. | Zulässig sind alle Kabel, welche die geforderten Spezifikationen nachweislich erfüllen. Eine Vorgabe zum Leitermaterial besteht nicht. | 2026-08-12 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 2.5 | Frage 5 - Referenzbogen bei ausschließlicher Bewerbung auf Los 4 Die Checkliste (A.4) führt unter Nr. 3 die Anlage B.5_Referenzbogen ohne Einschränkung als zwingend erforderlich auf. Demgegenüber bestimmen die Eigenerklärung Eignung (B.4, Ziffer 7.1) und der Referenzbogen selbst: "Es ist ein Referenzprojekt für die Lose 1 - 3 einzureichen. Für Los 4 wird keine Referenz gefordert." Bitte bestätigen Sie, dass bei einer Bewerbung ausschließlich auf Los 4 der Referenzbogen B.5 nicht einzureichen ist. | Sie gehen Recht mit Ihrer Annahme. Für Los 4 muss keine Referenz nachgewiesen werden. Die Checkliste wurde entsprechend angepasst. Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in der Version V2 (siehe A.4_V2_LRA-HW_Checkliste). | 2026-08-12 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 2.6 | Frage 6 - Sozial- und Nachhaltigkeitsnachweis bei Eigenmarkenprodukten Kapitel 5.1.15 lässt als Nachweis unter anderem "die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige Mitgliedschaft des Herstellers bei der Responsible Business Alliance (RBA)" zu. Wird ein Produkt unter der Marke des Bieters in Verkehr gebracht, ist der Bieter rechtlich Hersteller im Sinne des EU-Produktrechts, während die Fertigung bei einem Auftragsfertiger erfolgt. Bitte bestätigen Sie, dass in diesem Fall die RBA-Mitgliedschaft bzw. der Audit-Bericht der tatsächlichen Produktionsstätte als Nachweis anerkannt wird. | Wir bestätigen, dass in diesem Fall die RBA-Mitgliedschaft bzw. der Audit-Bericht der tatsächlichen Produktionsstätte als Nachweis anerkannt wird. Die Leistungsbeschreibung wurde hinsichtlich dieser Sachverhalte angepasst. Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in der Version V2 (siehe C.1_V2_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis). | 2026-08-12 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 2.7 | Frage 7 - CE-Kennzeichnung bei nicht harmonisierten Produkten Kapitel 5.1.5 der Leistungsbeschreibung verlangt, dass "alle angebotene Hardware" nach der EMV-Richtlinie geprüft ist und das CE-Zeichen trägt. Für einzelne Positionen des Loses 4 - insbesondere die Tragetaschen (Position 6.1 und 6.2) und rein mechanische Diebstahlsicherungen (Position 7.1) - existiert keine EU-Harmonisierungsvorschrift, die eine CE-Kennzeichnung vorsieht. Nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 765/2008 darf das CE-Zeichen an solchen Produkten nicht angebracht werden. Bitte teilen Sie mit, wie die Anforderung für diese Positionen zu erfüllen ist. Wir schlagen vor, dort einen Nachweis der Konformität mit der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) und eine REACH-/SVHC-Erklärung zu akzeptieren. | Vielen Dank für Ihren Hinweis. Die Anforderung zur CE-Kennzeichnung gilt nur für Produkte, für die einschlägige EU-Vorschriften eine CE-Kennzeichnung vorsehen. Für Produkte, für die keine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist (z. B. rein mechanische Diebstahlsicherungen oder Tragetaschen ohne elektronische Komponenten), entfällt diese Anforderung. Es gelten weiterhin die jeweils einschlägigen Anforderungen an die Geräte-und Produktsicherheit. Die Leistungsbeschreibung wurde hinsichtlich dieser Sachverhalte angepasst. Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in der Version V2 (siehe C.1_V2_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis). | 2026-08-12 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 2.8 | Frage 8 - Tastenanzahl der Tastatur (Position 3.2) Die Leistungsbeschreibung fordert für die Tastatur eine "MF2-Tastatur (Standard mit 102 Tasten)" mit deutschem Tastaturlayout. Marktübliche Tastaturen mit deutschem Layout verfügen regelmäßig über 105 Tasten. Da die Anforderungen der Leistungsbeschreibung ausdrücklich "erfüllt oder übertroffen" werden dürfen, gehen wir davon aus, dass eine Tastatur mit 105 Tasten zulässig ist. Bitte bestätigen Sie dies. | Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dabei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Angeboten werden sollen ausschließlich Tastaturen mit 105 Tasten gemäß dem deutschen Layout (ISO-DE, QWERTZ). Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in der Version V2 (siehe C.1_V2_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis). | 2026-08-12 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 3.1 | Wir beziehen uns auf die Preisblätter, die von den teilnehmenden Unternehmen ausgefüllt werden müssen. Die Vorgabe des aktuell gültigen Umsatzsteuersatzes von 19 % im Preisblatt gewährleistet eine einheitliche und transparente Angebotskalkulation. Sie erhöht die Vergleichbarkeit der Angebote, vermeidet Auslegungs- und Anwendungsfehler sowie potenzielle Rückfragen im Vergabeverfahren. Zudem ermöglicht sie eine unmittelbare und verlässliche Bewertung der Gesamtpreise und trägt damit zu einer effizienten und rechtssicheren Durchführung des Vergabeverfahrens bei. Wir bitten Sie daher freundlich, aufgrund der eben genannten Punkte, die Preisblätter zur Verfügung stellen, die mit dem Umsatzsteuersatz von 19% bereits vorausgefüllt sind. | Der Auftraggeber folgt der Anregung nicht. Die Preisblätter werden nicht mit einem einheitlichen Umsatzsteuersatz vorausgefüllt. Die Bieter haben die Preise unter Anwendung des jeweils auf sie anwendbaren Umsatzsteuersatzes anzugeben. | 2026-08-12 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 3.2 | Wir beziehen uns auf den Punkt "2.1.1 Rahmenvereinbarung" aus der Leistungsbeschreibung und hier auf den Punkt dass keine Mindestabnahme zugesichert wird. Sie definieren, dass im ersten Jahr keine Preisanpassungen gemacht werden dürfen, was aktuell durch den dynamischen Markt und die dauerhaften Preiserhöhungen der Hersteller und die damit verbunden Zulieferer nicht abbildbar ist. Durch eine definierte Abnahmemenge könnte man dem entgegensteuern und über eine gewisse Zeit eine Preisstabilität und zusätzlich kurzfristige Lieferungen garantieren. Wir bitten daher, die geplante Abnahmemenge im ersten Vertragsjahr zu definieren damit eine Preisstabilität gewährleistet werden kann. | Der Auftraggeber ist sich der Auswirkungen auf die Preisstabilität bewusst. Eine verbindliche Abnahmemenge wird jedoch nicht zugesichert. Es gelten die kalkulatorischen Abnahmemengen gemäß den losspezfischen Preisblättern bzw. Kapitel 6.2 des Dokuments "C.1_V2_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis" . | 2026-08-12 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 4.1 | Sie fordern in Los 3 für das angebotene Convertible Notebook 12-14" eine Bildschirmhelligkeit von mindestens 400 Nits. Wir bitten um Erläuterung des konkreten Einsatzszenarios bzw. der technischen Notwendigkeit dieser Anforderung. Nach unserer Einschätzung sind Convertibles mit einer Bildschirmhelligkeit von 300 Nits für typische Büro- und Verwaltungsarbeitsplätze, wie sie üblicherweise in einem Landratsamt anzutreffen sind, grundsätzlich geeignet und ausreichend. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie zu prüfen, ob auch Geräte mit einer Bildschirmhelligkeit von 300 Nits zugelassen werden können, sofern alle übrigen technischen Anforderungen erfüllt werden. Eine entsprechende Öffnung würde den Wettbewerb erweitern und die Möglichkeit schaffen, wirtschaftlichere Angebote einzureichen, ohne den vorgesehenen Nutzungszweck wesentlich einzuschränken. | Die Anforderung von mindestens 400 Nits bleibt bestehen. Die erhöhte Bildschirmhelligkeit ist insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen mobilen Einsatz, beispielsweise im Außendienst und bei mobiler Arbeit unter unterschiedlichen Licht- und Raumbedingungen, erforderlich. Darüber hinaus trägt die Anforderung zu einer höheren Flexibilität und Alltagstauglichkeit der Geräte bei und kann sich positiv auf deren potenziellen Wiederverkaufswert auswirken. | 2026-08-14 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 5.1 | Wir beziehen uns auf die Lose 1-3. Im ersten Vertragsjahr wird mit einem Festpreis gearbeitet, anschließend gilt ein Rabattsatz auf die Herstellerpreisliste. In welchem Turnus dürfen ab dem zweiten Jahr die Preise angepasst werden? | Ab dem zweiten Vertragsjahr erfolgt die Preisanpassung bei jedem Abfruf / Preisanfrage gemäß Kapitel 2.2.2.2 des Dokuments "C.1_V2_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis". Der nachgewiesene Hersteller-Listenpreis ist ab Zugang der Preisaufstellung für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen verbindlich. Ein fester Turnus (bspw. halbjährlich oder jährlich) ist nicht vorgesehen. Änderungen der Hersteller-Listenpreise können somit ab dem zweiten Vertragsjahr fortlaufend berücksichtigt werden. Der angebotene Rabattsatz auf den Herstellerpreis ist jedoch für die Vertragslaufzeit verbindlich und kann nicht angepasst werden. | 2026-08-14 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 5.2 | In der Leistungsbeschreibung definieren Sie die einzuhalten Gewichte der anzubietenden Geräte. Gehen wir recht in der Annahme, dass zum Nachweis des geforderten Gewichts im Rahmen des A-Kriteriums die entsprechende Herstellerangabe im offiziellen Datenblatt ausreichend ist? | Ja, Sie gehen recht in der Annahme. | 2026-08-14 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 5.3 | Die in der Leistungsbeschreibung genannte Benchmark MobileMark 25 ist seit mehreren Jahren EOL und wird nicht mehr weitergeführt. Der aktuelle Nachfolger ist MobileMark 30, dessen Testergebnisse aufgrund der geänderten Testmethodik nicht direkt mit MobileMark 25 vergleichbar sind. Wird ein Nachweis auf Basis von MobileMark 30 als gleichwertig anerkannt? Erfolgt eine Anpassung der zu erreichenden Benchmark Werte? Kann das Kriterium alternativ gestrichen werden? | Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dabei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in der Version V2 (siehe C.1_V2_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis; B.7_V2_LRA-HW_Zuschlagskriterienkatalog (Los 1), B.7_V2_LRA-HW_Zuschlagskriterienkatalog (Los 2), B.7_V2_LRA-HW_Zuschlagskriterienkatalog (Los 3)). | 2026-08-14 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 5.4 | Im Preisblatt wird auf eine Energy-Star-8.0-Zertifizierung Bezug genommen. Da Energy Star 9.0 bereits seit Januar 2025 gültig ist und Energy Star 8.0 nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht, bitten wir um Klarstellung: Werden Geräte mit einer Zertifizierung nach Energy Star 9.0 als konform anerkannt? | Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen stellen Mindestanforderungen dar. Geräte, die über diese Mindestanforderung hinausgehen, werden ebenfalls als konform anerkannt. Dies gilt ausdrücklich auch für Geräte, die nach Energy Star 9.0 zertifiziert sind. | 2026-08-14 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 5.5 | Im Leistungsverzeichnis beziehen wir uns auf den Punkt 5.2.3.8 OEM Lizenz Betriebssystem. Die zu liefernden Geräte müssen jeweils über eine gültige und aktuelle Microsoft Windows 11 Professional (64 Bit, aktuell Version 26H1) OEM Lizenz verfügen. 26H1 gibt es nur für ARM Systeme, nicht für x86. Gehen wir Recht in der Annahme, dass die Anforderung Version 26H1 gestrichen werden kann? | Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dabei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Die Anforderung bezüglich der Version 26H1 wurde gestrichen. Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in der Version V2 (siehe C.1_V2_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis). | 2026-08-14 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 5.6 | In der Leistungsbeschreibung beziehen wir uns auf den Punkt 5.2.6.1 Technische Mindestausstattung des Convertibles und hier auf die Schnittstellen. Sie fordern hier eine Thunderbolt 4 Schnittstelle die DisplayPort 2.1 unterstützt. Eine Unterstützung von DisplayPort 2.1 ist noch nicht die gängige Praxis, ein großer Teil der Geräte unterstützt bisher nur DisplayPort 1.4. Um den ganzen Markt zu sondieren damit ein valides Angebot abgegeben werden kann, gehen wir Recht in der Annahme das auch Thunderbolt 4 mit Displayport 1.4 zulässig ist? | Nein, Sie gehen nicht recht in dieser Annahme. Der Auftraggeber möchte mit der Beschaffung u.a. am aktuellen Stand der Technik partizipieren. Die Anforderung berücksichtigt zudem die langfristige Nutzbarkeit und den zu erwartenden Wiederverkaufswert der Geräte. Eine Absenkung auf DisplayPort 1.4 ist daher nicht vorgesehen. Die in der Leistungsbeschreibung geforderte Unterstützung von DisplayPort 2.1 ist deshalb als technische Mindestanforderung einzuhalten. Geräte, die lediglich DisplayPort 1.4 unterstützen, werden daher nicht als konform gewertet. | 2026-08-14 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 6.1 | im Zuge der Bearbeitung der Ausschreibung sind Fragen aufgekommen, welche wir Sie bitte uns zeitnah zu beantworten. 1. Zu Angebotsabgabefrist In vorliegender Ausschreibung ist die Abgabefrist auf den 08.09.2026, 10:00 Uhr festgelegt. Für die Erstellung eines wirtschaftlichen Angebotes müssen umfangreichere Recherchen durchgeführt und Klärungen herbeigeführt werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, befinden sich derzeit mehrere Leistungseinheiten unseres Hauses in enger Abstimmung, um eine qualitativ hochwertige und belastbare Ausarbeitung sicherzustellen. Aufgrund der aktuellen Urlaubs- und Ferienzeit stehen jedoch einige für die Bearbeitung erforderliche Fach- und Entscheidungsträger nur eingeschränkt zur Verfügung. Die hieraus resultierenden Abhängigkeiten führen aktuell zu einem zeitlichen Engpass bei der Erstellung eines für Sie attraktiven Angebotes. Vor diesem Hintergrund bitten wir höflich um eine Verlängerung der Frist zur Einreichung des Angebotes um mindestens 2 Wochen. | Wir können die geschilderten Herausforderungen bei der Erstellung des Angebots nachvollziehen. Der Bitte um Fristverlängerung wird daher entsprochen. Die neue Angebotsabgabefrist ist somit der 22.09.2026, 10:00 Uhr. | 2026-08-14 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 6.2 | 2. Zu Preisgestaltung 2.2.2.1 - Festpreise im ersten Vertragsjahr Los 1-3 (ferner Los4) Unter diesem Punkt der Ausschreibung fordern Sie Festpreise im kompletten ersten Vertragsjahr (12 Monate) und schließen Preisanpassungen innerhalb dieses Zeitraumes aus. Wie Sie sicher wissen, befindet sich der Markt für Festplatten/Speicherchips derzeit in einem Umbruch. Angefacht durch die explodierende Nachfrage von KI-Unternehmen und Hyperscalern, die riesige Rechenzentren aufbauen, konzentrieren die weltgrößten Speicherhersteller ihre Produktion auf das für sie lukrative Geschäft mit Halbleitern für den Ausbau der KI. Mit diesem Wandel der Produktion zu den leistungsfähigsten Modellen gehen drastische Preisanstiege und Lieferengpässe bei IT-Komponenten einher. Von diesen sind gerade auch die Hersteller konventioneller IT-Hardware betroffen. Das Produktionsvolumen einiger Speicherhersteller ist für das Jahr 2026 bereits vollständig verkauft. Nach Meinung von Marktanalysten muss von deutlich stärkeren Lieferschwierigkeiten ausgegangen werden als zu Zeiten der Corona-Krise. Eine Entspannung der Versorgungslage sowie bei den Preissteigerungen ist nicht absehbar. Hieraus ergibt sich ein unkalkulierbares und deshalb ungewöhnliches Wagnis für die Anbieter. In Anbetracht des Umstands, dass die Preise für die Laufzeit des ersten Vertragsjahres nicht mehr sicher prognostizierbar sind, bitten wir um die Verkürzung der Laufzeit für die Festpreise auf maximal 6 Monate. Ohne eine entsprechende Reduzierung bzw. Anpassung müsste das verbleibende Risiko in die Angebotspreise eingepreist werden. Dies hätte zur Folge, dass jeder Bieter ein kalkulatorisches Wagnis berücksichtigen muss, was letztlich zu höheren Angebotspreisen führt. Gehen wir Recht in der Annahme, dass Sie Festpreisen von maximal 6 Monaten zustimmen, um ein wirtschaftlich optimiertes Angebot zu erhalten und weiten dieses Vorgehen auch auf Los 4 aus ? | Der Auftraggeber kann die vom Bieter dargestellte aktuelle Marktsituation und die damit verbundenen Unsicherheiten hinsichtlich der Preis- und Liefersituation bei IT-Komponenten nachvollziehen. Vor diesem Hintergrund wird der Bitte um Verkürzung der Festpreisphase entsprochen. Die Festpreisphase für die Lose 1–3 wird auf sechs Monate ab Vertragsbeginn verkürzt. Ab dem siebten Monat erfolgt die Preisbildung gemäß dem vorgesehenen Rabattmodell auf Basis der jeweils gültigen Hersteller-Listenpreise. Die Regelung gilt ausschließlich für die Lose 1–3. Für Los 4 bleibt die bisherige Preisgestaltung unverändert. Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in folgenden Versionen: (siehe C.1_V3_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis, B.6_V2_LRA-HW_Preisblatt (Los 1), B.6_V2_LRA-HW_Preisblatt (Los 2), B.6_V2_LRA-HW_Preisblatt (Los 3)). | 2026-08-14 00:00:00 | / |
| 6.3 | 3. Prozessorleistung / Benchmark BAPCo Crossmark I - Los 1-3 Als Benchmark für den Nachweis der Prozessorleistung geben Sie den "Benchmark BAPCo Crossmark I" vor. Gehen wir Recht in der Annahme, dass alternativ zu den geforderten "BAPCo CrossMark-I-" Werten auch Ergebnisse eines vergleichbaren und allgemein anerkannten Benchmarks, beispielsweise "PCMark 10" (Bitkom-Empfehlung), eingereicht werden können? | Nein, Sie gehen nicht recht in der Annahme. Für den Nachweis der geforderten Prozessorleistung ist der in den Vergabeunterlagen vorgegebene Benchmark BAPCo CrossMark maßgeblich. Die Festlegung auf CrossMark erfolgte insbesondere, um für die angebotenen Geräte einen einheitlichen und möglichst gut vergleichbaren Leistungsmaßstab zu schaffen. Für CrossMark liegt eine breite Datenbasis mit Ergebnissen unterschiedlicher am Markt verfügbarer Geräte vor, sodass die geforderten Leistungswerte entsprechend eingeordnet und verglichen werden können. Auch wenn PCMark 10 ebenfalls praxisnahe Büro- und Produktivitätsszenarien abbildet, sind die Ergebnisse aufgrund der unterschiedlichen Testverfahren und Bewertungssystematiken nicht unmittelbar mit CrossMark-Werten vergleichbar. | 2026-08-14 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 6.4 | 4. Akkulaufzeit Benchmark MobileMark 25 - Los 1-3 Als Benchmark für den Nachweis der Akkulaufzeit geben Sie den "Mobile Mark 25" vor. Gehen wir Recht in der Annahme, dass anstatt des "MobileMark 25" Benchmarks auch der "MobileMark 30" Benchmark zugelassen ist ? | Siehe Antwort zur Bieterfrage Nr. 5.3 | 2026-08-14 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 6.5 | 5. Kamera / Webcam - Los 1-3 Sie fordern hier eine FHD-Kamera. Gehen wir Recht in der Annahme, dass eine "5-MP-Kamera" als Mindestkriterium akzeptiert wird und angeboten werden kann/muss ? | Ja, Sie gehen recht in der Annahme. Die Leistungsbeschreibung wurde hinsichtlich dieses Sachverhaltes angepasst. Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in der Version V2 (siehe C.1_V2_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis). Änderung aufgrund von Rüge vom 24.09.2026 Die 5-MP-Kamera wird akzeptiert, ist jedoch kein Mindestkriterium. Mindestkrierien sind folgende: • RGB-Kamera • Auflösung: Mind. 1080p (FullHD) • Mit fest integrierter Kameraabdeckung (“Privacy Shutter”) Die Vergabeunterlagen wurden angepasst, die Anlage "C.1_V5_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis" ist zu beachten. | 2026-08-14 00:00:00 | 25.08.2026 Änderung aufgrund von Rüge vom 24.09.2026 |
| 6.6 | 6. Bewertung der Bildschirmhelligkeit - Los 1-3 Sie fordern bei den Bildschirmen eine Helligkeit von 400 nits, was dem allgemein üblichen Standard am Markt entspricht. In der Bewertungsmatrix gibt es zusätzliche Bewertungspunkte für eine Helligkeit von >= 500 nits, was den Markt an Herstellern erheblich einschränkt, aber keinen erkennbaren zusätzlichen Nutzen für den AG bringt. Gehen wir Recht in der Annahme, dass der übliche Marktstandard von 400 nits ausreichend ist und Sie das Bewertungskriterium für >= 500 nits aufheben ? | Nein, Sie gehen nicht recht in der Annahme. Die erhöhte Bildschirmhelligkeit bietet insbesondere für mobile Arbeitsplätze sowie den Einsatz im Homeoffice einen erkennbaren zusätzlichen Nutzen und trägt zu einer besseren Ablesbarkeit unter unterschiedlichen Lichtbedingungen bei. Die Anforderung von ≥ 500 Nits ist daher aus Sicht des Auftraggebers sachgerecht und wird entsprechend als Bewertungskriterium beibehalten. | 2026-08-14 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 7.1 | Sehr geehrte Damen und Herren, als Abgabefrist definieren Sie den 08.09.2026 10:00Uhr. Aufgrund der Ferien- und Urlaubszeit nimmt die Bearbeitung mehrZeit in Anspruch. Da auch das Beantworten der Bieterfragen mehr Zeit in Anspruch nimmt, wird mehr Zeit benötigt, um auf derenBeantwortung zu reagieren. Gehen wir Recht in der Annahme, dass Sie einer Verlängerung der Angebotsfrist bis zum 29.09.2026 zustimmen? | Siehe Antwort zur Bieterfrage Nr. 6.1 | 2026-08-19 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 8.1 | In Kapitel 5.3.4.2 wird für den USB-C Hub Typ A gefordert: "mindestens 4 × USB 3.1 (Typ A)". Wir weisen darauf hin, dass die Bezeichnungen USB 3.0 und USB 3.1 Gen 1 gemäß USB-IF denselben technischen Standard mit einer Datenübertragungsrate von bis zu 5 Gbit/s beschreiben. Dürfen daher auch USB-Hubs angeboten werden, deren Schnittstellen vom Hersteller als USB 3.0 ausgewiesen werden, sofern die technischen Leistungsmerkmale des Standards USB 3.1 Gen 1 (5 Gbit/s) vollständig erfüllt werden und die geforderte Kompatibilität gewährleistet ist ? | Ja, es wird der Auffassung gefolgt, dass USB 3.0 technisch äquivalent zu USB 3.1 Gen 1 ist. Daher dürfen auch USB-Hubs mit USB-Typ-A-Schnittstellen angeboten werden, die vom Hersteller als USB 3.0 ausgewiesen sind, sofern die technischen Leistungsmerkmale von USB 3.1 Gen 1 vollständig erfüllt werden und die geforderte Kompatibilität gewährleistet ist. | 2026-08-19 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 9.1 | Los 1 - Standard-Notebook 16" Für das Standard-Notebook 16" wird ein Maximalgewicht von 1,9 kg gefordert. Um Ihnen ein möglichst wirtschaftliches Angebot unterbreiten zu können, möchten wir Ihnen gerne ein Gerät anbieten, dessen Gewicht lediglich 0,5 % abweicht, jedoch keinerlei Einfluss auf Funktionalität, Mobilität oder den vorgesehenen Einsatzbereich hat. Sämtliche übrigen technischen und funktionalen Anforderungen werden erfüllt bzw. übertroffen. Wir bitten um Bestätigung, dass diese minimale Abweichung als zulässig angesehen wird. | Der Abweichung vom geforderten Maximalgewicht von 1,9 kg wird nicht zugestimmt. Das geforderte Maximalgewicht von 1,9 kg ist als technische Mindestanforderung einzuhalten. Ein angemessener Spielraum wurde bei der Festlegung der Anforderung bereits berücksichtigt. Ein geringeres Gesamtgewicht stellt für den Auftraggeber einen Mehrwert hinsichtlich der Mobilität und Handhabung der Geräte dar und ist daher von besonderer Bedeutung. | 2026-08-20 00:00:00 | 2026-08-25 00:00:00 |
| 10.1 | Guten Tag, in der Anlage B.4_V1_LRA-HW_Eigenerklärung Eignung werden auf Seite 12 Punkt 7.2 Zertifizierungen nach ISO 9001 und ISO 14001 oder gleichwertige Nachweise gefordert. Gehen wir recht in der Annahme, dass bei noch nicht abgeschlossener ISO-Zertifizierung eine Eigenerklärung des Bieters zur Erfüllung der entsprechenden Anforderungen, ergänzt um bereits vorhandene Nachweise zu Qualitätsmanagement und Umweltmanagement - beispielsweise dokumentierte Qualitätsprozesse, Nachweise zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsmaßnahmen sowie aktuelle Energieaudits - als gleichwertiger Nachweis anerkannt wird? MfG | Die bisher im Dokument "B.4_V1_LRA-HW_Eigenerklärung Eignung" unter Ziffer 7.2 geforderten Nachweise einer Zertifizierung nach ISO 9001 bzw. ISO 14001 sowie die Möglichkeit, gleichwertige Nachweise zu erbringen, entfällt vollständig. Eine Eigenerklärung zur Erfüllung der entsprechenden Anforderungen, ergänzt um Nachweise zu Qualitäts- oder Umweltmanagementsystemen, ist daher nicht mehr erforderlich. Für das weitere Vergabeverfahren ist das aktualisierte Dokument "B.4_V2_LRA-HW_Eigenerklärung Eignung" maßgeblich. | 2026-08-26 00:00:00 | 2026-09-01 00:00:00 |
| 11.1 | In der Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis geben Sie unter 5.3.4.2 die zubehörspezifischen Anforderungen anZ2- USB-Hubs an. In der Tabelle 8 sind sowohl Typ A als auch Typ B mit "USB-C-Hub" bezeichnet. Gehen wir recht in der Annahme, dass es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handelt? | Nein, es handelt sich hierbei nicht um ein redaktionelles Versehen. Die Bezeichnung „USB-C-Hub“ bezieht sich in beiden Fällen auf den Laptop-Anschluss des USB-Hubs, der gemäß Tabelle 8 jeweils mindestens über USB Typ-C verfügen muss. Die beiden Typen A und B unterscheiden sich hingegen hinsichtlich der geforderten Schnittstellen zur Anbindung von Peripheriegeräten sowie – bei Typ B – der zusätzlichen HDMI-Schnittstelle und der geforderten Power-Delivery-Funktion. Die Bezeichnung „USB-C-Hub“ ist daher für beide Typen zutreffend und wird beibehalten. | 2026-08-27 00:00:00 | 2026-09-01 00:00:00 |
| 12.1 | Gemäß den Vergabeunterlagen ist für die Positionen 2.1, 3.1 und 4.1 jeweils ein Hersteller-Listenpreis für das 2. bis 4.Vertragsjahr anzugeben. Gleichzeitig wird gefordert, dass der anzugebende Hersteller-Listenpreis dem im Monat derVeröffentlichung der Ausschreibung gültigen und veröffentlichten Hersteller-Listenpreis entsprechen muss. Aus Sicht des Bieters ist unklar, auf welcher Grundlage Hersteller-Listenpreise für zukünftige Vertragsjahre zum Zeitpunktder Angebotsabgabe belastbar angegeben werden sollen. Insbesondere unter Berücksichtigung der derzeit volatilenWeltmarktsituation, anhaltender geopolitischer Unsicherheiten, Währungs- und Lieferkettenrisiken sowie der dadurcherschwerten Prognostizierbarkeit von Herstellerpreisen sind Preisentwicklungen über mehrere Jahre hinweg nur sehreingeschränkt kalkulierbar. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, ob für die Positionen des 2. bis 4. Vertragsjahres jeweils der zumZeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung gültige Hersteller-Listenpreis als Referenzwert einzutragen ist und diespätere Preisbildung während der Vertragslaufzeit über den angebotenen, verbindlichen Rabatt auf den jeweils aktuellenHersteller-Listenpreis erfolgt. Sollte dies nicht beabsichtigt sein, bitten wir um Erläuterung, auf welcher Grundlage die für die zukünftigen Vertragsjahreeinzutragenden Hersteller-Listenpreise zu ermitteln sind, da entsprechende Herstellerpreisentwicklungen zum Zeitpunkt derAngebotsabgabe naturgemäß nicht bekannt sein können. | Info: Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Antwort auf die Bieterfrage 6.2. Ihre dargestellte Auslegung ist zutreffend. Für die Positionen Nr. 1.3, 2.1, 3.1 und 4.1 der Preisblätter (Los 1-3) ist jeweils der im Monat der Veröffentlichung der Ausschreibung gültige und veröffentlichte Hersteller-Listenpreis des angebotenen Gerätemodells als Referenzwert einzutragen und entsprechend nachzuweisen. Dieser Referenzwert ist ab dem 7.Monat zugrunde zu legen; d.h. alle vier Preispositionen sind mit dem gleichen Referenzwert zu versehen. Eine Prognose zukünftiger Hersteller-Listenpreise ist somit nicht erforderlich (siehe dazu auch Kapitel 2.2.1.1.2 der Leistungsbeschreibung). Die spätere Preisbildung ab dem 7.Monat erfolgt gemäß Kapitel 2.2.2.2 der Leistungsbeschreibung auf Grundlage des zum jeweiligen Abrufzeitpunkt gültigen Hersteller-Listenpreises unter Anwendung des im Angebot angegebenen und vertraglich verbindlichen Rabatts. Die in den Positionen Nr. 1.3, 2.1, 3.1 und 4.1 einzutragenden Hersteller-Listenpreise dienen somit insbesondere der Angebotswertung und stellen keine Festschreibung des Hersteller-Listenpreises für die zukünftigen Vertragsjahre dar. Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in folgenden Versionen: (siehe C.1_V3_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis, B.6_V2_LRA-HW_Preisblatt (Los 1), B.6_V2_LRA-HW_Preisblatt (Los 2), B.6_V2_LRA-HW_Preisblatt (Los 3)). | 2026-08-27 00:00:00 | 2026-09-01 00:00:00 |
| 13.1 | Die Angebotsfrist endet am 22.09.2026, die Bindefrist ist derzeit bis zum 12.11.2026 vorgesehen. Vor dem Hintergrund der aktuell weiterhin sehr dynamischen Markt- und Beschaffungssituation möchten wir höflich anfragen, ob eine Verkürzung der Bindefrist um einen Monat in Betracht gezogen werden kann. Insbesondere im IT-Umfeld unterliegen Herstellerpreise derzeit teilweise kurzfristigen Änderungen aufgrund von Währungsentwicklungen, Anpassungen der Herstellerpreispolitik, Lieferketteneinflüssen sowie allgemeinen wirtschaftlichen und geopolitischen Rahmenbedingungen. Eine langfristige Bindung an die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe kalkulierten Konditionen ist daher nur eingeschränkt möglich und mit erhöhten wirtschaftlichen Risiken für die Bieter verbunden. Eine Reduzierung der Bindefrist würde die Aktualität und Belastbarkeit der angebotenen Preise erhöhen und könnte dazu beitragen, eine wirtschaftlichere Angebotskalkulation zu ermöglichen. Gleichzeitig würden hierdurch die Risiken von nachträglichen Preisabweichungen aufgrund zwischenzeitlicher Marktveränderungen reduziert. Wir bitten daher um Prüfung, ob die Bindefrist um einen Monat verkürzt werden kann, ohne dass hierdurch die Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigt wird. | Der Bitte um Verkürzung der Bindefrist kann nicht entsprochen werden. Die derzeit vorgesehene Bindefrist bis zum 12.11.2026 bleibt unverändert bestehen. Der vorgesehene Zeitraum wird benötigt, um die Prüfung und Wertung der eingegangenen Angebote sowie die weiteren erforderlichen Verfahrensschritte ordnungsgemäß und fristgerecht durchführen zu können. | 2026-08-27 00:00:00 | 2026-09-01 00:00:00 |
| 14.1 | 1. In der Leistungsbeschreibung schreiben Sie unter 5.2.3.16.4 Anforderung an die Akkulaufzeit, dass für die Bestätigung der Anforderung an die Akkulaufzeit die im Datenblatt des Herstellers definierten Werte zugelassen sind. a. Wir bitten um Prüfung, ob die geforderten MobileMark-Mindestwerte bzw. Bewertungskriterien wie im Kriterienkatalog definiert um ca. 20 % reduziert werden können. Hintergrund ist, dass der MobileMark 30 im Vergleich zu dem MobileMark 25 deutlich anspruchsvollere und realitätsnähere Workloads mit geringeren Idle-Zeiten verwendet, wodurch die erzielbaren Laufzeitwerte grundsätzlich um die genannten ca. 20% niedriger ausfallen. | Der Bitte um Reduzierung der festgelegten Bewertungsgrenzen um ca. 20 % wird nicht entsprochen. Die festgelegten Schwellenwerte werden auch unter Berücksichtigung der Verwendung des MobileMark 30 als sachgerecht angesehen. Die Marktbetrachtung zeigt, dass entsprechende Akkulaufzeiten unter MobileMark 30 grundsätzlich erreichbar sind. Gleichzeitig ermöglicht die gewählte Bewertungsstaffel eine Differenzierung der angebotenen Geräte hinsichtlich ihrer Akkulaufzeit. Eine Reduzierung der Schwellenwerte um 20 % würde zudem dazu führen, dass die Mindestanforderung von derzeit 8 Stunden auf rechnerisch 6,4 Stunden absinken würde. Eine solche Absenkung wird vor dem Hintergrund der täglichen Nutzungsdauer sowie der Gesamtlebensdauer der Hardware als zu kurz betrachtet. Eine Anpassung der Bewertungskriterien wird daher nicht als erforderlich erachtet. | 2026-08-28 00:00:00 | 2026-09-01 00:00:00 |
| 14.2 | b. Gehen wir recht in der Annahme, dass die MobileMark-Werte auf Basis der ausgeschriebenen Gerätekonfiguration, insbesondere mit dem geforderten 400-Nits-Display, einzuhalten sind und angegeben werden müssen? Nur so ist eine faire und vergleichbare Bewertung aller angebotenen Systeme gewährleistet. | Nein. Für die Durchführung des MobileMark-Benchmarks sind die offiziellen MobileMark Benchmarking Rules von BAPCo maßgeblich. Danach ist eine Displayhelligkeit von mindestens 250 cd/m² (Nits) einzuhalten. Die geforderten 400 Nits stellen unabhängig davon eine technische Mindestanforderung an das angebotene Gerät dar. | 2026-08-28 00:00:00 | 2026-09-01 00:00:00 |
| 14.3 | 2. In Kapitel 5.1.3 wird eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gefordert. Gleichzeitig wird verlangt, dass Auftragnehmer, die nicht selbst Hersteller der angebotenen Geräte sind, einen Nachweis erbringen, dass die vereinbarte Gewährleistung durch den Hersteller vollständig abgedeckt wird ("Gewährleistungsbürgschaft"). Wir bitten um Bestätigung, dass die geforderte 24-monatige Gewährleistung die vollständige Anforderung darstellt und das Vorhandensein einer zusätzlichen Herstellergarantie weder gefordert noch Bestandteil der Wertung ist. Andernfalls bitten wir um Konkretisierung der geforderten Garantieleistungen. | Ihre Auslegung ist zutreffend. Gefordert wird die gesetzliche Gewährleistung gemäß geltendem Recht mit einer Gewährleistungsfrist von mindestens 24 Monaten. Eine darüber hinausgehende Herstellergarantie wird weder gefordert noch ist diese Bestandteil der Wertung. Bei Bietern, die nicht selbst Hersteller der angebotenen Geräte sind, ist lediglich der geforderte Nachweis zu erbringen, dass die vereinbarte Gewährleistung durch den Hersteller vollständig abgedeckt wird (Gewährleistungsbürgschaft). | 2026-08-28 00:00:00 | 2026-09-01 00:00:00 |
| 14.4 | 3. In der Bietermitteilungen schreiben Sie unter Frage 6.5, dass eine 5-MP-Kamera als Mindestkriterium akzeptiert wird und angeboten werden muss. Gleichzeitig schreiben Sie in der Leistungsbeschreibung, dass die Auflösung mind. FullHD umfassen muss. Eine 5-MP-Kamera weist regelmäßig eine höhere Auflösung als 1080p auf. Gehen wir recht in der Annahme, dass das Mindestkriterium Full HD gestrichen wird und durch das Kriterium 5 MP Kamera ersetzt wird? | Nein, Sie gehen nicht recht in der Annahme. Die Leistungsbeschreibung sieht ausdrücklich vor, dass die Anforderungen der genannten Geräteklasse mindestens zu erfüllen oder zu übertreffen sind. Eine Kamera mit 5 MP, die zugleich eine Auflösung oberhalb von „Full HD“ bietet, übrtrifft somit die geforderte Mindestanforderung. Das Kriterium „Full HD“ wird daher nicht gestrichen. Änderung aufgrund von Rüge vom 24.09.2026 Mindestkriterium "5 Megapixel" wurde entfernt, das Mindestkriterium "Full HD" muss jedoch weiterhin eingehalten werden. Die Vergabeunterlagen wurden angepasst, die Anlage "C.1_V5_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis" ist zu beachten. | 2026-08-28 00:00:00 | 01.09.2026 Änderung aufgrund von Rüge vom 24.09.2026 |
| 15.1 | Sehr geehrte Damen und Herren gehen wir Recht in der Annahme, dass auch zwei Hauptangebote abgegeben werden dürfen, die dann auch dementsprechend ausgewertet werden? Vielen Dank. | Die Abgabe mehrerer Hauptangebote durch denselben Bieter ist ausgeschlossen. | 2026-09-02 00:00:00 | 2026-09-02 00:00:00 |
| 16.1 | Sehr geehrte Damen und Herren, wir habe noch eine Frage zur Leistungsbeschreibung. 5.3.4.1 Technische Anforderungen an Zubehör / Zubehörspezifische Anforderungen an Z1 - Docking Station : Für den üblichen Anschluss von Peripheriegeräten wie Tastaturen, Mäusen, Headsets, Druckern oder Smartcard-Lesegeräten stellt USB-A 3.2 Gen 1 eine ausreichende Leistungsfähigkeit bereit. Die Funktionalität der Dockingstation für den vorgesehenen Einsatzzweck bleibt dadurch uneingeschränkt erhalten. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass die Mindestanforderung an die Dockingstation auch durch 4x USB-A 3.2 Gen 1 erfüllt wird? | Ja, Sie gehen recht in der Annahme. Die Mindestanforderung wird auch durch eine Dockingstation mit 4 × USB-A 3.2 Gen 1 erfüllt. Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in folgenden Versionen: C.1_V4_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis | 2026-09-02 00:00:00 | 2026-09-17 00:00:00 |
| 17.1 | 1. Frage: In der Bieterantwort auf Frage Nr. 14.3 schreiben Sie, dass eine gesetzliche Gewährleistung gemäß geltendem Recht miteiner Frist von 24 Monaten einzuhalten ist. Wir weisen darauf hin, dass bei Reparaturleistungen ohne zusätzliche Garantie das Risiko von Funktionsausfällen nachAblauf bzw. außerhalb des Gewährleistungsumfangs vollständig beim Auftraggeber verbleiben kann. Eine Garantie kannhingegen die Verfügbarkeit erhöhen und die wirtschaftliche Planbarkeit verbessern. Verstehen wir es daher richtig, dass eine entsprechende Garantieleistung für 24 Monate als Bestandteil des Angebots mitanzubieten ist? | Nein, das ist nicht zutreffend. Es ist ausschließlich die gesetzliche Gewährleistung gefordert. | 2026-09-04 00:00:00 | 2026-09-17 00:00:00 |
| 17.2 | 2. Frage: Aufgrund der Komplexität der ausgeschriebenen Leistungen sowie des erforderlichen Abstimmungsaufwands mitHerstellern und Lieferanten bitten wir um Prüfung einer angemessenen Verlängerung der Angebotsfrist. EineFristverlängerung würde den Bietern ermöglichen, technische, wirtschaftliche und vertragliche Aspekte umfassend zuprüfen und qualitativ hochwertige Angebote zu erstellen. Die saisonal bedingt erhöhten Urlaubsabwesenheiten bei Herstellern, Lieferanten und Fachabteilungen sorgt dafür, dassdie fristgerechte Einholung aller für die Angebotserstellung erforderlichen Informationen erschwert wird. Wir bitten daher um eine Fristverlängerung bis zum 06. Oktober 2026. | Fristverlängerung auf den 06.10.26 wurde am 10.09.26 zugestimmt. | 2026-09-04 00:00:00 | 2026-09-17 00:00:00 |
| 18.1 | Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben eine Rückfrage zu einer Bieternachricht : Betrifft Los 1 bis 3 - Rückfrage zu Bieterfrage Nr. 5.4: Gehen wir recht in der Annahme, dass zur Angabe des jährlichen Energieverbrauchs in kWh im Preisblatt der TEC-Wertdes angebotenen Modells gemäß der aktuellen Angabe auf der offiziellen ENERGY STAR Webseite zulässig ist ? Vielen Dank ! | Ja, Sie gehen grundsätzlich in der Annahme recht. Für die Angabe des jährlichen Energieverbrauchs im Preisblatt kann der auf der offiziellen ENERGY-STAR-Webseite ausgewiesene TEC-Wert des angebotenen Modells herangezogen werden. | 2026-09-08 00:00:00 | 2026-09-17 00:00:00 |
| 19.1 | Sehr geehrte Damen und Herren, wir beziehen uns auf die Punkte "5.2.4 / 5.2.5 / 5.2.6" des Dokuments "Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis", genauer jeweils dem Absatz "Kamera/Webcam". Die geforderte Mindestauflösung von 1080p (Full HD) wird bereits durch moderne 2-Megapixel-Webcams vollständig erreicht. Für den vorgesehenen Einsatz im Behördenumfeld, insbesondere für Videokonferenzen und digitale Zusammenarbeit, ist eine hochwertige 2-Megapixel-Full-HD-Kamera technisch ausreichend und zukunftssicher. Wir bitten daher höflich um Anpassung der Anforderung von "5-Megapixel-RGB-Kamera" auf "RGB-Kamera mit mindestens 1080p (Full HD) Auflösung und integrierter Kameraabdeckung (Privacy Shutter)" bzw. alternativ "mindestens 2-Megapixel-RGB-Kamera mit 1080p (Full HD) Auflösung". Dies würde den funktionalen Bedarf unverändert erfüllen und gleichzeitig den Wettbewerb geeigneter Endgeräte gewährleisten, bzw. erweitern. Vielen Dank. | Der Bitte um Anpassung der Anforderung wird nicht zugestimmt. An der Mindestanforderung einer 5-Megapixel-RGB-Kamera wird festgehalten, da die durchgeführte Marktrecherche gezeigt hat, dass ausreichend geeignete Geräte mit einer entsprechenden Ausstattung am Markt verfügbar sind. Darüber hinaus stellt die höhere Kameraauflösung ein qualitatives Ausstattungsmerkmal dar, das sich positiv auf den potenziellen Wiederverkaufswert der Geräte auswirken kann. Änderung aufgrund von Rüge vom 24.09.2026 • RGB-Kamera • Auflösung: Mind. 1080p (FullHD) • Mit fest integrierter Kameraabdeckung (“Privacy Shutter”) Die Vergabeunterlagen wurden angepasst, die Anlage "C.1_V5_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis" ist zu beachten. | 2026-09-10 00:00:00 | 17.09.2026 Änderung aufgrund von Rüge vom 24.09.2026 |
| 20.1 | Die in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Lieferfristen von maximal 10 Arbeitstagen bzw. maximal 20 Arbeitstagen bei Bestellungen von mehr als 20 Einheiten entsprechen nicht den aktuellen Marktgegebenheiten. Herstellerübergreifend bestehen produktabhängige Verfügbarkeits- und Beschaffungszeiten, sodass die geforderten Lieferfristen regelmäßig nicht belastbar zugesichert werden können. Eine Einhaltung der Vorgaben ist vielfach nur dann möglich, wenn Bieter umfangreiche Lagerbestände vorhalten und die ausgeschriebenen Produkte dauerhaft bevorraten. Die hierfür erforderlichen Lagerkapazitäten und Vorfinanzierungen sind wirtschaftlich nicht für alle Marktteilnehmer darstellbar. Die vorgegebenen Lieferfristen führen daher zu einer sachlich nicht erforderlichen Einschränkung des Wettbewerbs und bilden die tatsächlichen Marktgegebenheiten nicht ausreichend ab. Vor diesem Hintergrund halten wir Lieferfristen von 20 Arbeitstagen bzw. 30 Arbeitstagen für marktgerecht und realistisch umsetzbar und bitten Sie daher, diese entsprechend anzupassen. | Der Auftraggeber hat die Anmerkungen zu den aktuellen Marktgegebenheiten geprüft und hält die vorgebrachten Argumente hinsichtlich produktabhängiger Verfügbarkeits- und Beschaffungszeiten für nachvollziehbar. Um den tatsächlichen Marktbedingungen Rechnung zu tragen und einen möglichst breiten Wettbewerb zu ermöglichen, werden die Lieferfristen wie folgt angepasst: maximal 20 Arbeitstage bei Bestellungen bis einschließlich 20 Einheiten, maximal 30 Arbeitstage bei Bestellungen von mehr als 20 Einheiten. Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in folgenden Versionen: C.1_V4_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis | 2026-09-10 00:00:00 | 2026-09-17 00:00:00 |
| 21.1 | Wir nehmen Bezug auf Bieterfrage Nr. 12.1 in der Sie schreiben, dass ab dem 7. Monat die Preisbildung auf Grundlage des zum jeweiligen Abrufzeitpunkt gültigen Hersteller-Listenpreises unter Anwendung des im Angebot angegeben Rabatts erfolgt. Gerne möchten wir Ihnen mitteilen, dass viele namhafte Hersteller keine öffentlich zugänglichen Listenpreise mehr haben. Das hat zur Folge, dass Listenpreise nicht transparent und fair dargestellt werden können. Ergänzend dazu weisen wir Sie freundlich darauf hin, dass die Listenpreise nicht alle Kosten und Preiserhöhungen beinhalten. Dazu zählen unter anderem (wie schon in Frage 12.1) beschrieben verschiedene Faktoren, z.B. Speicherkrise, massiv steigende Energiepreise und die Entwicklung des Dollarkurses. Unsere Erfahrung zeigt, dass sich die Preise der namhaften Hersteller ändern, ohne dass dies eine direkte Listenpreisanpassung mit sich bringt. Ein festgesetzter Rabatt bringt daher für die Bieter ein unkalkulierbares und unwirtschaftliches Risiko mit sich, da eventuelle Preisanpassungen mitberücksichtigt werden müssen. Wir bitten daher um Klarstellung, wie in solchen Fällen umgegangen werden soll damit ein fairer und wirtschaftlicher Wettbewerb für alle Parteien sichergestellt werden kann. | Der Auftraggeber nimmt den Hinweis zur Kenntnis und stellt klar, dass die Ermittlung des Hersteller-Listenpreises anhand der in den Kapiteln 2.2.1.1.2, 2.2.2.2 und 2.2.2.3 des Dokuments "C.1_V4_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis" festgelegten Vorgaben transparent und nachvollziehbar erfolgt. Maßgeblich ist der vom Hersteller für den deutschen Markt gültige Nettolistenpreis gemäß den Regelungen in Kapitel 2.2.2.2. Der entsprechende Nachweis ist gemäß Kapitel 2.2.2.2. und 2.2.2.3 durch den Auftragnehmer zu erbringen und kann durch den Auftraggeber geprüft werden. Desweiteren sind die angeführten allgemeinen Kosten- und Preisentwicklungen durch das gewählte Rabattmodell bereits berücksichtigt. Das mit der Kalkulation des angebotenen Rabatts verbundene wirtschaftliche Risiko ist Bestandteil der Angebotskalkulation des Bieters. An dem vorgesehenen Preisbildungsmodell wird daher festgehalten. Maßgeblich sind die mit der Änderung bereitgestellten Vergabeunterlagen in folgenden Versionen: C.1_V4_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis. | 2026-09-11 00:00:00 | 2026-09-17 00:00:00 |
| 22.1 | Anschlussfrage zu Bieterfrage 19.1 - Mindestanforderung 5-MP-RGB Kamera vielen Dank für die Beantwortung der Bieterfrage 19.1. Wir bitten um erneute Prüfung der nunmehr geforderten Mindestanforderung einer integrierten RGB-Kamera mit mindestens 5 Megapixeln. Hintergrund ist insbesondere die Entwicklung dieser Anforderung im laufenden Vergabeverfahren: In der ursprünglichen Leistungsbeschreibung wurde eine FHD-Kamera gefordert. Eine FHD-Auflösung von 1.920 × 1.080 Bildpunkten entspricht rund 2,07 Megapixeln. Die ursprünglich ausgeschriebene Mindestanforderung konnte damit durch eine integrierte FHD-/1080p-RGB-Kamera erfüllt werden. Erst im Zusammenhang mit der Bieterfrage 6.5 wurde diese Anforderung geändert. Dort wurde - ausgehend von der seinerzeit geforderten FHD-Kamera - gefragt, ob eine "5-MP-Kamera" als Mindestkriterium akzeptiert werde bzw. angeboten werden könne/müsse. Der Auftraggeber beantwortete dies mit "Ja" und teilte mit, dass die Leistungsbeschreibung entsprechend angepasst wurde. Nach unserem Verständnis handelt es sich bei der nunmehrigen Forderung von mindestens 5 Megapixeln somit nicht lediglich um eine Konkretisierung der ursprünglich geforderten FHD-Auflösung, sondern um eine nachträgliche erhebliche Anhebung der technischen Mindestanforderung. Geräte, die die ursprünglich ausgeschriebene FHD-Anforderung erfüllen und sämtliche weiteren technischen Mindestanforderungen erfüllen können, werden dadurch allein aufgrund der Kameraauflösung ausgeschlossen. Der Antwort auf Bieterfrage 19.1 entnehmen wir, dass die Beibehaltung der 5-MP-Mindestanforderung insbesondere damit begründet wird, dass die durchgeführte Marktrecherche ausreichend geeignete Geräte verschiedener Hersteller ergeben habe und sich eine höhere Kameraauflösung positiv auf den potenziellen Wiederverkaufswert auswirken könne. Die Feststellung, dass mehrere Geräte mit einer 5-MP-Kamera am Markt verfügbar sind, beantwortet aus unserer Sicht jedoch noch nicht die Frage, welcher konkrete sachliche Grund die nachträgliche Anhebung der ursprünglich ausreichenden FHD-Anforderung auf mindestens 5 MP gerade als zwingende technische Mindestanforderung erfordert. Auch hinsichtlich des angeführten potenziellen Wiederverkaufswertes bitten wir um Konkretisierung, weshalb gerade die Auflösung der integrierten Kamera von mindestens 5 MP einen solchen Einfluss auf den Wiederverkaufswert des 0NW050/P01-135 Gesamtgerätes haben soll, dass hierdurch der Ausschluss ansonsten geeigneter Geräte mit FHD-/1080p-RGB-Kamera sachlich erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs und der Verhältnismäßigkeit sowie des Gebots, den Wettbewerb durch die Leistungsbeschreibung nicht ungerechtfertigt zu behindern, bitten wir daher um Beantwortung folgender Frage: Welcher konkrete funktionale Bedarf, welches konkrete Einsatzszenario oder welches sonstige konkrete Beschaffungsziel des Auftraggebers erfordert eine Kameraauflösung von mindestens 5 MP als zwingende technische Mindestanforderung und rechtfertigt damit den Ausschluss von Geräten mit einer integrierten FHD-/1080p-RGB-Kamera, die der ursprünglich ausgeschriebenen Mindestanforderung entsprechen? Sofern kein entsprechender sachlicher Grund besteht, der gerade die Ausgestaltung von mindestens 5 MP als zwingende technische Mindestanforderung erfordert, bitten wir darum, die Anforderung entsprechend der ursprünglichen Leistungsbeschreibung zu öffnen und integrierte RGB-Kameras mit mindestens FHD-/1080p-Auflösung (1.920 × 1.080 Pixel) zuzulassen, sofern sämtliche weiteren technischen Mindestanforderungen erfüllt werden. Wir bitten um entsprechende Anpassung der Vergabeunterlagen. | Die Anforderung einer integrierten RGB-Kamera mit mindestens 5 Megapixeln wird beibehalten. Der Auftraggeber hat die Mindestanforderung im Rahmen der laufenden Ausschreibung bewusst angepasst und nach erneuter Prüfung bestätigt. Maßgeblich hierfür ist das mit der Beschaffung verfolgte Nutzungskonzept über den primären Einsatzzeitraum hinaus. Die beschafften Geräte werden nach Ablauf der vorgesehenen Nutzungsdauer einer Zweitverwertung beziehungsweise Nachnutzung im Consumer-Umfeld zugeführt. Für diese vorgesehene Nachnutzung stellt die Qualität der integrierten Kamera ein relevantes Ausstattungsmerkmal dar. Der Auftraggeber hat daher die Entscheidung getroffen, eine integrierte RGB-Kamera mit mindestens 5 Megapixeln als Mindestanforderung festzulegen, um die langfristige Nutzbarkeit und Attraktivität der Geräte im Rahmen der vorgesehenen Zweitverwertung sicherzustellen und den Werterhalt der beschafften Geräte zu fördern. Die Anforderung steht nach Auffassung des Auftraggebers in einem angemessenen Verhältnis zum Beschaffungsgegenstand. Die durchgeführte Markterkundung hat gezeigt, dass eine ausreichende Anzahl geeigneter Geräte verschiedener Hersteller die Anforderung erfüllt, sodass ein hinreichender Wettbewerb gewährleistet bleibt. Die Vergabeunterlagen werden daher insoweit nicht geändert. Die Vergabeunterlagen wurden angepasst, die Anlage "C.1_V5_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis" ist zu beachten. | 2026-09-18 00:00:00 | 22.09.2026 Änderung aufgrund von Rüge vom 24.09.2026 |
| Aufgrund einer Rüge wurden die Vorgaben der Bieterfrage 6.5, 14.4, 19.1 und 22.1 abgeändert. Bitte beachten Sie die angepassten Bietermitteilungen. Die Vergabeunterlagen wurden angepasst, die Anlage "C.1_V5_LRA-HW_Leistungsbeschreibung- und Leistungsverzeichnis" ist zu beachten. | 2026-09-24 00:00:00 | 2026-09-24 00:00:00 | ||
| 23.1 | Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der Anpassung der Anforderungen an die Kamerakomponenten ist eine Überarbeitung unserer Produktauswahl sowie der technischen und kaufmännischen Angebotsbestandteile erforderlich. Da die geänderten Vorgaben die Berücksichtigung weiterer, wirtschaftlicherer Produkte ermöglichen, möchten wir diese Änderung im Sinne eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses angemessen in unserem Angebot berücksichtigen. Wir bitten daher um eine Verlängerung der Angebotsfrist um eine Woche, um die erforderlichen Anpassungen sorgfältig vornehmen zu können. Vielen Dank im Voraus. | Der Verlängerung der Angebotsfrist um eine Woche wird zugestimmt. Die Angebotsfrist läuft somit am 13.10.2026 um 10:00 Uhr ab. | 2026-09-29 00:00:00 | 2026-09-29 00:00:00 |
| 24.1 | In dem Leistungsverzeichnis definieren Sie unter 5.3.4.2. Zubehörspezifische Anforderungen an die Z2 - USB-Hubs die Mindestanforderungen an die anzubietenden USB-C-Hubs. Gehen wir recht in der Annahme, dass für den USB-C-Hub Typ A (im Gegensatz zu Typ B) kein Power Delivery Anschluss und kein Power Pass Through notwendig sind? | Ja, Sie gehen recht in der Annahme. Der USB-C Hub Typ A muss über keinen Power Delivery Anschluss und kein Power Pass Through verfügen. | 2026-09-29 00:00:00 | 2026-09-30 00:00:00 |