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Rahmenvereinbarung über Notebooks und Zubehör

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Vergabe-Nr. 2026-011-Grie-oV

Anlage

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Vergabe-Nr. 2026-011-Grie-oV

Inhalt A. Allgemeines zum Vergabeverfahren .................................................................................... 4

  1. Bewerbungsbedingungen ....................................................................................... 4
  2. Kommunikation im Vergabeverfahren ................................................................... 4
  3. Fragen und Auskünfte ............................................................................................ 4
  4. Fragen und Auskünfte zur E-Vergabeplattform DTVP, Erreichbarkeit................. 4
  5. Verwendung und Prüfung der Vergabeunterlagen ................................................. 5 B. Form/Einreichung der Angebote, E-Vergabe ....................................................................... 6
  6. Elektronische Angebotsabgabe .............................................................................. 6
  7. Technische Parameter der elektronischen Angebotseinreichung ........................... 7
  8. Änderung des Angebotes, Bindefrist...................................................................... 8 C. Inhalt und Gestaltung des Angebotes ................................................................................... 9
  9. Vorgaben der Vergabeunterlagen ........................................................................... 9
  10. Erstellung und Einreichung des Angebotes............................................................ 9
  11. Nebenangebote, mehrere Hauptangebote ............................................................. 10
  12. Preise und Preisnachlässe ..................................................................................... 11 D. Angaben/Unterlagen zum Bieter und zur Eignung............................................................. 11
  13. Besonderheiten nach Vergabeart .......................................................................... 11
  14. Unternehmensangaben ......................................................................................... 12
  15. Ausschlussgründe ................................................................................................. 12
  16. Mehrfachbeteiligung, Konzernverbundenheit ...................................................... 12
  17. Erklärung und Nachweise zur Eignung ................................................................ 13
  18. Bevorzugte Bieter ................................................................................................. 13
  19. Präqualifikation .................................................................................................... 13
  20. Bietergemeinschaften ........................................................................................... 13
  21. Unterauftragnehmer (ohne Eignungsleihe) .......................................................... 14
  22. „Eignungsleihe“ von anderen Unternehmen ........................................................ 15
  23. Änderungen während des Vergabeverfahrens ...................................................... 16 E. Prüfung der Angebote ......................................................................................................... 17
  24. Ausschluss von Angeboten .................................................................................. 17
  25. Stufe 1: Formale Angebotsprüfung ...................................................................... 17
  26. Stufe 2: Eignungsprüfung..................................................................................... 18
  27. Stufe 3: Prüfung der Angemessenheit der Preise ................................................. 19
  28. Stufe 4: Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes - Zuschlagskriterien ........ 19
  29. Unterrichtung, Vergabebekanntmachung, Aufhebung ......................................... 19 F. Sonstiges ............................................................................................................................. 19

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Vergabe-Nr. 2026-011-Grie-oV

  1. Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen ................................................................ 20
  2. Vertraulichkeit der Angebote ............................................................................... 20
  3. Schutzrechte der Bieter ........................................................................................ 20
  4. Kosten der Teilnahme .......................................................................................... 20

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Vergabe-Nr. 2026-011-Grie-oV

A. Allgemeines zum Vergabeverfahren

  1. Bewerbungsbedingungen Diese allgemeinen Bewerbungsbedingungen ergänzen, soweit dort nichts anderes geregelt ist, die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die weiteren Vergabeunterlagen sowie (soweit zutreffend) die Bewerbungsbedingungen, die Auftragsbekanntmachung, etwaige Antworten des Landratsamtes Ludwigsburg auf Bieterfragen und zusätzliche Informationen des Landratsamtes Ludwigsburg an die Bieter im Laufe des Vergabeverfahrens. Die Bewerbungsbedingungen sind von den Bietern bei der Erstellung und Abgabe ihrer Angebote zusätzlich zu beachten.

  2. Kommunikation im Vergabeverfahren Die Kommunikation mit der Vergabestelle während des Vergabeverfahrens erfolgt, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, ausschließlich unter Verwendung elektronischer Mittel über die E-Vergabeplattform DTVP (siehe zur Registrierung Ziffer B 2). Eine mündliche bzw. telefonische Kommunikation findet nicht statt, soweit nicht die Vergabestelle ausdrücklich dazu einlädt (z.B. bei Verhandlungsvergabe). Die Mitarbeiter und Beauftragten des Landratsamtes Ludwigsburg sind nicht befugt, auf mündlichem oder telefonischem Wege die Vergabestelle zu vertreten, Auskünfte über die Vergabeunterlagen oder zur Angebotsabgabe zu erteilen, von den Vergabeunterlagen abweichende Festlegungen zu treffen oder Erklärungen der Bieter entgegenzunehmen.

  3. Fragen und Auskünfte Fragen und Auskunftsersuchen der Bieter um zusätzliche Informationen zu den Vergabeunterlagen oder zum laufenden Verfahren sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen nachstehender Frist, in Textform ausschließlich über die E-Vergabeplattform DTVP (s.o. zur Registrierung Ziffer A 2) einzureichen. Soweit nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe etwas anderes angegeben ist, müssen Fragen und Auskunftsersuchen der Bieter bei der Vergabestelle eingehen bis spätestens

6 Kalendertage vor dem Tag des Ablaufs der Angebotsfrist. Bei der Formulierung ihrer Fragen bzw. Auskunftsersuchen haben die Bieter darauf zu achten, dass darin oder in der absehbaren Antwort keine vertraulichen Informationen enthalten sind. Andernfalls haben die Bieter auf etwaige vertrauliche Informationen deutlich, konkret und in jedem Einzelfall gesondert hinzuweisen.

  1. Fragen und Auskünfte zur E-Vergabeplattform DTVP, Erreichbarkeit Technische Fragen der Bieter im Zusammenhang mit der E-Vergabeplattform DTVP sollen die Bieter vorrangig anhand der auf https://dtvp.de/bieter/ bereitgestellten Informationen klären. Bei technischen Störungen ist von den Bietern umgehend die technische Hotline zu kontaktieren. Die technische Hotline steht zu den Geschäftszeiten Montag bis Freitag jeweils von 07.00 bis 17.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0900-1-267 463 zur Verfügung (1,49 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkkosten können abweichen) oder per E-Mail an: support@cosinex.de oder https://support.cosinex.de/unternehmen/display/company/Supportanfrage/.

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Für den Fall, dass die E-Vergabeplattform (und auch deren technische Hotline) für die Bieter nicht erreichbar sein sollte, haben die Bieter unverzüglich Kontakt mit der Vergabestelle aufzunehmen unter der E-Mail-Adresse: zentrale.beschaffung@landkreis-ludwigsburg.de.

  1. Verwendung und Prüfung der Vergabeunterlagen Die Ausschreibungsunterlagen dürfen nur zur Angebotserstellung verwendet werden. Eine (auch nur auszugsweise) Veröffentlichung ist ohne die ausdrückliche vorherige Genehmigung der ausschreibenden Stelle untersagt. Der Bieter hat - auch nach Beendigung der Angebotsphase - über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die bei der Erstellung des Angebots beschäftigten Mitarbeiter.

Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Vergabeunterlagen vollständig durchgearbeitet und geprüft hat und anerkennt. Enthalten die Vergabeunterlagen nach der Auffassung des Bieters Unklarheiten, Lücken, Widersprüche oder Fehler, die die Erstellung des Angebotes einschließlich der Preisermittlung beeinflussen können, oder hat der Bieter Zweifel an der rechtlichen, fachlichen oder rechnerischen Richtigkeit der Vergabeunterlagen (insgesamt „Fehler“ genannt), so hat er die Vergabestelle unverzüglich in Textform darüber zu informieren, um möglichst frühzeitig vor Angebotsabgabe eine Klärung im noch laufenden Vergabeverfahren herbeizuführen. Wenn der Bieter feststellt, dass Gerätekomponenten nicht kompatibel sind und funktionstüchtig miteinander harmonieren, ist der Auftraggeber vor Angebotsabgabe auf diesen Umstand hinzuweisen. Unterlässt der Bieter dieses, ist er verpflichtet die Funktionstüchtigkeit zu einem späteren Zeitpunkt auf eigene Rechnung herzustellen.

DIN-Normen sind in der jeweils zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung einzuhalten. Wenn aufgrund vorliegender Gesetzeslage eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften und Normen absehbar ist, die Ihnen aufgrund Ihrer Fachkunde bekannt sind, sind Sie verpflichtet, uns darauf hinzuweisen.

Der Bieter kann sich auf Fehler später im Vergabeverfahren und in der Auftragsausführung nicht mehr berufen, wenn er den Fehler der Vergabestelle nicht binnen zehn Kalendertagen ab Kenntnis des Fehlers oder im Falle der Erkennbarkeit des Fehlers nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist mitgeteilt hat, es sei denn, der Bieter hat die unterlassene Mitteilung nicht zu vertreten. Als erkennbar gelten Fehler, die ein durchschnittlich sorgfältiger, fachkundiger und mit dem Gegenstand der Vergabe vertrauter Bieter erkennen kann, es sei denn, dass aufgrund der individuellen subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten des Bieters ein höherer Maßstab anzulegen ist, dann gilt dieser. Sofern die Vergabeunterlagen den Bietern uneingeschränkt und direkt zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden, obliegt es den (auch registrierten) Bietern, die zum Abruf bereitgestellten Vergabeunterlagen wiederholt und jedenfalls vor Angebotsabgabe nochmals zu prüfen. Etwaige Antworten auf Bieterfragen, zusätzliche Informationen sowie Änderungen, Ergänzungen und Aktualisierungen der Vergabeunterlagen können durch die Vergabestelle bis sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgen. § 13 Abs. 4 UVgO bleibt unberührt.

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Den Bietern obliegt es, ihre Angebote möglichst nicht vor diesem Zeitpunkt (vorzeitig) abzugeben. Sofern ein Angebot dennoch vorzeitig abgegeben wurde, ist der Bieter verpflichtet, die letztgültigen Vergabeunterlagen (nach dem vorgenannten Zeitpunkt) nochmals zu prüfen und, sofern erforderlich, sein Angebot anzupassen bzw. erneut einzureichen. Unterbleibt eine entsprechende Anpassung/Erneuerung führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebotes, wenn dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vorgesehen ist oder ein anderer zwingender Ausschlussgrund vorliegt (z.B. unzulässige Änderung der letztgültigen Vergabeunterlagen infolge der unterbliebenen Anpassung/ Erneuerung).

B. Form/Einreichung der Angebote, E-Vergabe

  1. Elektronische Angebotsabgabe Die elektronische Angebotsabgabe über die E-Vergabeplattform DTVP ist verbindlich vorgeschrieben, es sei denn, dass eine Angebotsabgabe in anderer Form (vgl. Ziffer B.3 und B.4) in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich zugelassen bzw. vorgeschrieben ist. Für eine Abgabe in Textform (§ 126b BGB) müssen das Angebot (s. Formblatt/Vordruck) und alle in Textform geforderten Erklärungen sowohl das Unternehmen des Bieters, für das das Angebot abgegeben wird, als auch den/die vollständigen Namen der natürlichen Person/en, die die Erklärung(en) zum Angebot für den Bieter abgibt/abgeben, eindeutig erkennen lassen. Die Vergabeunterlagen können mit Adobe Acrobat Standard (32-bit) und dabei mit dem Werkzeug „Ausfüllen und unterschreiben“ digital bearbeitet werden.

Ist nach Auffassung des Bieters ein Bestandteil des Angebotes nicht geeignet, um elektronisch über die E-Vergabeplattform eingereicht zu werden, so hat er die Vergabestelle unverzüglich darüber zu informieren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Angebotsbestandteil (a) aufgrund seiner besonderen Art nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel ist, (b) Dateiformate erfordert, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, (c) die Verwendung von (Büro-) Geräten voraussetzt, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen, oder (d) besonders schutzwürdige Daten enthält. Die Dateiformate der Vergabeunterlagen sind vom Bieter beizubehalten und dürfen nicht geändert werden. Eine Änderung führt zum Ausschluss. Sonstige zusätzlich eingereichte Unterlagen wie z.B. Informationsmaterial, Produktbe- schreibungen etc. sind vorzugsweise im PDF-Format oder alternativ in folgenden Formaten einzureichen: *.txt, *.docx, *.jpg, *.tif. Im PDF-Format bereitgestellte Formblätter sollen mit dem Programm Adobe Reader ausgefüllt werden; andere PDF-Programme speichern die eingegebenen Daten möglicherweise nicht bzw. sind sie diese später nicht sichtbar. Das Angebot soll einen Umfang von 250 Megabyte nicht überschreiten. In der Regel (sofern nicht zur Lesbarkeit oder zum Verständnis anders erforderlich) sind Scans von Dokumenten in schwarz-weiß und mit durchschnittlicher Auflösung (z.B. 300dpi) ausreichend.

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  1. Technische Parameter der elektronischen Angebotseinreichung Das Angebot ist elektronisch über die E-Vergabeplattform DTVP zu übermitteln. Hierzu ist es erforderlich, sich zuvor auf der E-Vergabeplattform zu registrieren und die Teilnahme für das Vergabeverfahren zu aktivieren (s.o. Ziffer A.4).

Hierzu weist die E-Vergabeplattform DTVP gemäß § 11 Abs. 3 VgV auf Folgendes hin: Die elektronische Teilnahme an Vergabeverfahren sowie die Registrierung für die E- Vergabeplattform sind für Bieter vollständig kostenfrei. Die von der Vergabestelle übermittelten Informationen werden entweder direkt in der bzw. über die Oberfläche der E-Vergabeplattform bzw. dem virtuellen Projektraum zum Vergabeverfahren (z.B. Bekanntmachungen, Kommunikationsnachrichten) oder innerhalb der Plattform bzw. virtuellen Projekträume als Datei-Downloads bereitgestellt (Vergabeunterlagen oder Anhänge zu Kommunikationsnachrichten). Die verwendeten Dateitypen und Dateiformate werden durch das Vergabeverfahren bzw. die Vergabestelle vorgegeben und können je nach Ausschreibungsgegenstand abweichen (z.B. GAEB-Dateien im Bereich von Bauleistungen). Zur Nutzung der E-Vergabeplattform bis zur Abgabe elektronischer Teilnahmeanträge und Angebote ist lediglich ein aktueller Internet-Browser sowie ein Internetzugang erforderlich. Hierbei werden ausschließlich standardkonforme HTML-und Javascript-Technologien und keinerlei Add-Ons/Plugins oder sonstige ggf. (sicherheits-) kritische Technologien verwendet.

Aktuell sind folgende Internet-Browser zur Nutzung freigegeben: •Microsoft Edge in der jeweils aktuellen Version •Mozilla Fire fox in der jeweils aktuellen Version •Google Chrome in der jeweils aktuellen Version •AppleSafari in der jeweils aktuellen Version

Für die Abgabe elektronischer Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen wird innerhalb der E-Vergabeplattform ein kostenfreies Bietertool bereitgestellt. Das Bietertool ist eine Desktop-Anwendung, welche auf Ihrem Computer installiert werden muss. Die Dateien zur Installation des Bietertools werden im entsprechenden Projektraum des Vergabeverfahrens für das entsprechende Betriebssystem zum Download angeboten. Installationsroutinen stehen für Linux-, Mac-OS- und Windows- Betriebssysteme (64und32Bit) zur Verfügung. I.d.R. sind für die Installation keine administrativen Rechte erforderlich.

Das Bietertool ist zudem ein „Multi-Plattform-Bieter-Client“, sodass mit einer Installation des Bietertools an Vergabeverfahren auf allen E-Vergabeplattformen auf Basis der cosinexTechnologie Vergabemarktplatz teilgenommen werden kann.

Die Informationen über die eigentlichen Vergabeverfahren werden über sogenannte Projektdateien in das Bietertool transportiert. Sie laden die Projektdateien (Dateiendung:cbx) aus dem entsprechenden Projektraum herunter und führen diese aus, wodurch das Bietertool gestartet wird und die entsprechenden Informationen zum Vergabeverfahren von der Vergabeplattform heruntergeladen werden.

Die lokale Installation des Bietertools stellt eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung der elektronischen Angebote und Teilnahmeanträge zwischen dem Computer des Bieters und der Öffnung der Angebote und Teilnahmeanträge auf Seiten der Vergabestelle sicher.

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Für die elektronische Angebotsabgabe sind unterschiedliche Signaturniveaus technisch möglich. Die zugelassene Form der Angebotsabgabe bzw. das zulässige Signaturniveau (qualifizierte elektronische und/oder fortgeschrittene elektronische Signatur und/oder Textform nach §126b BGB) für das konkrete Vergabeverfahren entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen zur Ausschreibung. Im Fall der elektronischen Textform genügt im Regelfall die Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, empfohlen werden zudem Angaben zum Unternehmen (Kontaktinformationen) für das Sie das Angebot abgeben.

Der vollständige Eingang übermittelter elektronischer Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen wird (je nach E-Vergabeplattform) mit einem qualifizierten oder einem einfachen elektronischen Zeitstempel dokumentiert.

Weitere Erläuterungen zur Verschlüsselung Ihrer Angebote Die elektronischen Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen werden innerhalb des Bietertools auf dem Rechner des Bieters (lokal) zusammengestellt, mit den entsprechenden Schlüsseln des Vergabeverfahrens mit Hilfe hybrider Verschlüsselungsverfahren Ende-zu-Ende verschlüsselt, mit den vorgegebenen Signaturinformationen versehen und in Form sogenannter OSCI-Nachrichten (über das OSCI-Protokoll) zu einem "Vermittler", dem sogenannten Intermediär, übertragen. Nach dem Abschluss der Übertragung wird innerhalb des Bietertools eine umfangreiche Zusammenfassung der Abgabe zum Download und weiteren Aufbewahrung zur Verfügung gestellt.

Der "Vermittler" sorgt für eine sichere Aufbewahrung der verschlüsselten Angebote/Teilnahmeanträge vor Ablauf der entsprechenden Frist (z.B. Angebotsfrist), ergänzt die Meta-Informationen zum Angebot mit dem notwendigen Zeitstempeln und führt die erforderlichen Signaturprüfungen inkl. Quittungsmechanismen durch.

Der sogenannte E-Angebotsservice übernimmt die Registrierung und Bereitstellung der elektronischen Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen gegenüber der Vergabeplattform. Wie auch der Intermediär, kann der E-Angebotsservice auf Grund der Ende-zu-Ende Verschlüsselung zu keinem Zeitpunkt auf die Inhalte der elektronischen Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen zugreifen.

Erst mit Ablauf der entsprechenden Frist und nach einem erfolgreichen 4-Augen-Login durch zwei berechtigte Nutzer der Vergabestelle innerhalb der Vergabeplattform, werden die verschlüsselten elektronischen Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen mit den korrespondierenden Schlüsseln zusammengebracht, entschlüsselt und zur weiteren Auswertung für die Vergabestelle bereitgestellt. (Stand 07.06.2023)

  1. Änderung des Angebotes, Bindefrist Für die Änderung oder Rücknahme eines Angebotes gelten die Bedingungen für die Angebotsabgabe entsprechend. Änderungen des Bieters an seinem Angebot müssen zweifelsfrei sein. Bei der Abgabe eines überarbeiteten bzw. erneuerten Angebotes ist klarzustellen, ob und inwieweit ein vorheriges Angebot weiterhin gültig bleiben soll (andernfalls droht der Ausschluss beider Angebote).

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Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung oder Rücknahme der abgegebenen Angebote ausgeschlossen. Mit Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden (Bindefrist), soweit nicht in den Vergabeunterlagen etwas abweichendes ausdrücklich geregelt ist.

C. Inhalt und Gestaltung des Angebotes

  1. Vorgaben der Vergabeunterlagen Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss. Das betrifft einerseits formelle Änderungen am vorgegebenen Text bzw. an vorgegebenen graphischen Bestandteilen (Skizzen, Pläne, Tabellen usw.) der Vergabeunterlagen durch eigenmächtige Streichungen, Änderungen oder Zusätze. Das betrifft andererseits auch inhaltliche Änderungen durch Erklärungen im Angebot, mit denen die verbindlichen Vorgaben und Bedingungen der Vergabeunterlagen nicht eingehalten bzw. mit denen diese inhaltlich abgeändert werden. Beispielsweise Angebote mit Produkten, die nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entsprechen. Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Vorgaben und Bedingungen sind verbindlich, soweit nicht dem Bieter ausdrücklich Spielräume (z.B. zur Ausführungsart, Produktauswahl) zur Ausfüllung im Angebot überlassen sind.

Hinweis: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die von den Regelungen der Bestellungen oder den Regelungen dieses Vertrags abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer auf sie hingewiesen und der Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat.

  1. Erstellung und Einreichung des Angebotes Für die Erstellung und Einreichung der Angebote sind die von der Vergabestelle bereitgestellten Formulare/Vordrucke oder vorformulierten Erklärungen (insgesamt „Formulare“ genannt) zu verwenden. Soweit ein solches Formular bereitgestellt wurde, ist vom Bieter keine selbstgefertigte Erklärung einzureichen, andernfalls versichert der Bieter mit Angebotsabgabe, dass die selbstgefertigte Erklärung dem Formular entspricht. Sofern die Abgabe des Leistungsverzeichnisses mit dem Angebot verlangt ist und darin Bieterangaben (z.B. Preise) zu machen sind, ist die Erstellung und Einreichung einer vom Bieter selbst gefertigten Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses zulässig. Die Struktur und die Gliederung des Leistungsverzeichnisses, insbesondere etwaige Ordnungsziffern, sind beizubehalten. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses bleibt allein verbindlich. Alle Eintragungen des Bieters in seinem Angebot (einschließlich etwaiger Änderungen dieser Eintragungen) müssen eindeutig und zweifelsfrei sein. Durch eine ausgefallene, aufwändige Gestaltung des Angebots entsteht kein Vorteil. Zu allen in den vergabeunterlagen an den Bieter gestellten Fragen werden ausführliche, konkrete und unmissverständliche Aussagen des Bieters an der geforderten Stelle im Angebot erwartet. Verweise auf Literatur, Broschüren oder ähnliche Unterlagen dürfen nur als ergänzende Informationen und nicht als Ersatz der geforderten Erklärungen erfolgen. Die Anlagen zum Angebot (einschließlich etwaiger Muster, s. Ziffer B.5) sind im Angebotsformblatt eindeutig und vollständig zu bezeichnen (aufzulisten). Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich sein sollten, sind diese auf einer gesonderten Anlage beizufügen. Die Erläuterungen dürfen jedoch nicht zu einer

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Änderung der in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedingungen führen, andernfalls wird das Angebot zwingend ausgeschlossen. Es wird daher empfohlen, von zusätzlichen Erläuterungen (etwa auch in einem Angebotsanschreiben) abzusehen; sofern Klärungs- oder Erläuterungsbedarf besteht, ist dieser bis zum Ablauf der Frage- und Auskunftsfrist vor Angebotsabgabe zu klären. Soweit die angebotenen Produkte Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung enthalten, sind dem Angebot die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter nach DIN 52900 und ein Abdruck der Kennzeichnung nach § 5 GefStoffVO beizufügen. Der Bieter benennt die entsprechenden Positionen in Anlage C-Leistungsverzeichnis, welche solche Gefahrstoffe enthalten. Die Unterzeichnung des Angebotsschreibens kann durch die Benennung der erklärenden Person in Textform, Unterschrift oder elektronische Signatur erfolgen. Die Unterschrift kann durch das Werkzeug "selbst signieren" und die elektronische Signatur über "E-Signaturen anfordern" erfolgen.

  1. Nebenangebote, mehrere Hauptangebote Nebenangebote sind unzulässig und werden ausgeschlossen, es sei denn, dass sie in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich zugelassen wurden. Nebenangebote sind, soweit sie zugelassen wurden, auf gesonderter Anlage einzureichen, eindeutig als Nebenangebot zu bezeichnen und, im Falle mehrerer Nebenangebote, auf eine zur eindeutigen Unterscheidung geeignete Art (z.B. Nummerierung) zu kennzeichnen. Soweit an die Nebenangebote Mindestanforderungen oder Gleichwertigkeitsanforderungen gestellt sind, müssen diese von den Nebenangeboten erfüllt werden und deren Erfüllung ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Die Nebenangebote müssen alle (auch Teil- und Neben-)Leistungen umfassen, die zu einer vollständigen und einwandfreien Leistungserbringung erforderlich sind. Die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen sind (soweit sie von der vorgegebenen Leistungsbeschreibung abweichen) nach ihrer Art, Ausführung und Beschaffenheit in dem Nebenangebot eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Abweichungen von den Vergabeunterlagen, insbesondere zur vorgegebenen Leistungsbeschreibung (z.B. geänderte, ersetzte, entfallene oder zusätzliche Leistungsbestandteile oder -beschaffenheiten), sind dabei eindeutig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Die Struktur, die Gliederung, die Preisaufteilung, die Mengenausweisung und der Detailgrad der Vergabeunterlagen, insbesondere der vorgegebenen Leistungsbeschreibung, sind, soweit dies möglich ist, beizubehalten oder gleichwertig darzustellen. Unzulänglichkeiten und Unklarheiten in der Beschreibung der Leistung des Nebenangebotes gehen zu Lasten des Bieters. (Zugelassene) Nebenangebote, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen. Vorschläge zur Änderung der verbindlichen Vorgaben in den Vergabeunterlagen (Änderungsvorschläge) sind (soweit nicht als zugelassenes Nebenangebot) im Angebot nicht erlaubt und führen in der Regel zum Ausschluss des Angebotes, soweit nicht (z.B. bei Verhandlungsvergabe) Änderungsvorschläge von der Vergabestelle ausdrücklich abgefragt wurden. Soweit sich aus den Vergabeunterlagen nach der Auffassung des Bieters ein Änderungsbedarf ergibt, gilt Ziffer A.5. Sofern Änderungsvorschläge ausdrücklich abgefragt wurden, sind diese auf gesonderter, entsprechend bezeichneter Anlage zum Angebot einzureichen; sie sind nicht Angebotsbestandteil und werden im Auftragsfalle vorbehaltlich

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einer ausdrücklich anders lautenden Vereinbarung (z.B. im Rahmen einer Verhandlung) nicht Vertragsinhalt.

  1. Preise und Preisnachlässe Alle Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind in Euro, ohne Umsatzsteuer (netto) und, soweit nicht anders vorgegeben, mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Preisangaben wie „-“, „/“ oder „entfällt“, soweit sie nicht eindeutig als fehlende Preisangabe zu erkennen sind, gelten als Angabe von „0,00 Euro“ mit der Maßgabe, dass die betreffenden Leistungen vom Bieter ohne gesonderte Vergütung angeboten und (im Auftragsfall) erbracht werden. Preise in Höhe von 0,00 Euro oder mit negativem Vorzeichen sind bereits im Angebot hinsichtlich ihres Zustandekommens nachvollziehbar zu erläutern. Soweit in den Vergabeunterlagen die Preisart „Selbstkostenpreis“ vorgesehen ist, ist dem Angebot eine Selbstkostenpreiskalkulation nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53) beizufügen. Das gilt auch für Unteraufträge (§ 2 Abs. 4 VO PR 30/53). Der Umsatzsteuerbetrag (soweit er anfällt) ist unter Zugrundelegung und Ausweisung des geltenden Umsatzsteuersatzes an der dafür vorgegebenen Stelle hinzuzufügen.

Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die (a) ohne Bedingungen und (b) als Vomhundertsatz (%) auf die Abrechnungssumme gewährt werden und (c) an der dafür vorgegebenen Stelle im Angebot aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe (z.B. Skonti) bleiben gleichwohl Inhalt des Angebotes und werden im Auftragsfall Vertragsinhalt; sie können von der Vergabestelle näher aufgeklärt werden (allerdings ohne eine daraus hervorgehende Verbesserung der Wertung). Für die in einer Leistungsposition beschriebenen Leistungen ist der Positionspreis vollständig an der für diese Leistungsposition vorgesehenen Stelle anzugeben. Soweit nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht eine Vorlage bereits mit dem Angebot verlangt ist, haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation ihres Angebots und/oder die von der Vergabestelle benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung und/oder weiteren Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt auch hinsichtlich etwaiger Unterauftragnehmerleistungen. Die Vergabestelle ist zur Vertraulichkeit verpflichtet (§ 3 Abs. 1 UvgO, § 5 VgV). Die Kalkulationsangaben der Bieter werden nicht verbindlicher Vertragsbestandteil und von der Vergabestelle ausschließlich in dem zur Prüfung des Angebotes und im Auftragsfalle zur Vertragsabwicklung erforderlichen Umfang verwendet. Die Urkalkulation wird die Vergabestelle bis zum etwaigen Bedarfsfall nicht einsehen.

D. Angaben/Unterlagen zum Bieter und zur Eignung

  1. Besonderheiten nach Vergabeart Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die nachstehenden Anforderungen dieses Abschnitts bei der Erstellung und Abgabe des Angebotes vollständig zu berücksichtigen.

Soweit (z.B. bei Beschränkter Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe) ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb stattgefunden hat, sind die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen nicht nochmals zu erfüllen, soweit dies bereits im Rahmen des

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Teilnahmewettbewerbs geschehen ist. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bzw. für solche Angaben und Unterlagen, die nicht schon im Zuge eines Teilnahmewettbewerbs beizubringen waren.

  1. Unternehmensangaben Das Angebot muss eindeutige und vollständige Angaben über das Unternehmen des Bieters bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft enthalten (insbesondere: Firma/Unternehmensbezeichnung, Rechtsform, Sitz, Anschrift, E-Mail-Adresse, gesetzliche Vertreter, Name der Ansprechpartner). Die Angaben müssen aktuell sein und den Eintragungen im Berufs- bzw. Handelsregister entsprechen (soweit dort eine Eintragung erfolgt). Im Falle einer Bietergemeinschaft kann eine (abgekürzte) Bezeichnung der Gemeinschaft als „Bieter“ gewählt werden, wenn diese Bezeichnung hinreichend eindeutig und bestimmt ist und die geforderten Angaben und Unterlagen im Angebot (z.B. Bietergemeinschaftserklärung) hervorgehen. Ist die Vorlage eines Auszugs aus dem Berufs- bzw. Handelsregister verlangt, soll dieser (sofern mit Rücksicht auf die Rechtsform des Unternehmens vorhanden) bei Angebotsabgabe grundsätzlich nicht älter als drei Monate sein. Im Falle von Personengesellschaften (z.B. KG, GbR) ist auch für die persönlich haftenden Gesellschafter des Bieters (soweit mit Rücksicht auf deren Rechtsform vorhanden) jeweils ein Auszug aus dem Berufs- bzw. Handelsregister vorzulegen. Das gilt insbesondere im Fall von Bietergemeinschaften.

  2. Ausschlussgründe Der Bieter hat die in der Auftragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen bezeichneten Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (entsprechend §§ 123, 124 GWB) mit dem Angebot einzureichen. Soweit ein Ausschlussgrund vorliegt, hat der betroffene Bieter bereits im Angebot anzugeben, welche Selbstreinigungsmaßnahmen er in Bezug auf diesen Ausschlussgrund ergriffen hat und gegebenenfalls mit welchem Erfolg bzw. Ergebnis.

Unbeschadet der §§ 31 Abs. 1 UVgO, 124 Abs. 1 Nr. 3 und 9 GWB schließt die Vergabestelle Bieter (samt ihren Angeboten) aus, die demjenigen, der für die Auftraggeberin mit der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens befasst ist, einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbieten, versprechen oder gewähren.

  1. Mehrfachbeteiligung, Konzernverbundenheit Die Mehrfachbeteiligung eines Unternehmens am Vergabeverfahren (z.B. als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften, als Einzelbieter und Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Bieter und Unterauftragnehmer eines anderen Bieters o.ä.) ist nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen (etwa in organisatorischer, technischer und personeller Hinsicht) sichergestellt ist, dass die eingehenden Angebote in Unkenntnis der jeweils anderen Angebote und ihrer wesentlichen Bestandteile erstellt und eingereicht werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass mehrere Unternehmen rechtlich oder faktisch konzernverbunden sind (vgl. §§ 17, 18 AktG). In diesen Fällen haben alle betroffenen Unternehmen die von ihnen zur Einhaltung des Geheimwettbewerbs ergriffenen Maßnahmen im Angebot darzustellen, es sei denn, dass einem Unternehmen der Umstand der Mehrfachbeteiligung bzw. Beteiligung konzernverbundener Unternehmen bei Angebotsabgabe unbekannt ist. Die Darstellung der ergriffenen Maßnahmen nach ihrer Art und Wirkung hat nachvollziehbar in einer gesonderten Anlage zum Angebot zu erfolgen.

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  1. Erklärung und Nachweise zur Eignung Die in der Auftragsbekanntmachung und/oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen geforderten Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und zur Eignung sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, von den Bietern mit dem Angebot einzureichen. Die „Checkliste“ ist von den Bietern zu beachten.

  2. Bevorzugte Bieter Bevorzugt werden nach §§ 224 und 226 SGB IX die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstatt für behinderte Menschen ist durch Vorlage der Anerkennung der Bundesagentur für Arbeit zu führen oder, soweit noch zutreffend, durch Vorlage einer Anerkennung als Blindenwerkstatt nach §§ 5 und 13 des BliwaG a.F. Der Nachweis einer Bevorzugung in diesem Sinne ist mit dem Angebot zu führen, andernfalls unterbleibt eine Berücksichtigung der Bevorzugung.

  3. Präqualifikation Die Vergabestelle akzeptiert anstelle der geforderten Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und zur Eignung das Zertifikat einer anerkannten Präqualifizierungsstelle bzw. die Bescheinigung über die Eintragung in einem anerkannten Präqualifizierungssystem. Das Zertifikat bzw. die Bescheinigung müssen die Erklärungen und Nachweise aufführen, die in dem Präqualifizierungssystem niedergelegt sind. Sofern die im Präqualifizierungssystem niedergelegten Erklärungen und Nachweise elektronisch abrufbar sind, genügt anstelle des Zertifikats bzw. der Bescheinigung die Bezeichnung der Stelle und ggf. der Registrierungsnummer, unter denen der Abruf erfolgen kann. Der Bieter hat hierzu die Zugangsstelle (URL) und die ggf. erforderlichen Zugangsdaten (Zugangscode) anzugeben, sodass ein direkter Zugang für die Vergabestelle gewährleistet ist. Mit Angabe der Zugangsinformationen erklärt der Bieter seine Zustimmung, dass die Vergabestelle die entsprechenden Erklärungen und Nachweise abruft und zum Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens sowie ggf. zur Auftragsausführung speichert und nutzt. Die in dem Präqualifizierungssystem niedergelegten Erklärungen und Nachweise müssen den in der Auftragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Erfüllung der geforderten Eignungskriterien belegen. Geforderte Erklärungen oder Nachweise, die in dem Präqualifizierungssystem nicht niedergelegt sind oder die Erfüllung der geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht hinreichend belegen, sind vom Bieter zusätzlich vorzulegen.

  4. Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt; so weit in diesen Bewerbungsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen vom „Bieter“ gesprochen wird, sind damit auch Bietergemeinschaften gemeint, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Angebot vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft für die Bietergemeinschaft abzugeben. Ist für die Angebotsabgabe eine bestimmte elektronische Signatur oder ein bestimmtes elektronisches Siegel verlangt, genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot entsprechend signiert bzw. siegelt. Bei schriftlicher Angebotsabgabe genügt die Unterzeichnung des Angebotes durch den bevollmächtigten Vertreter (für die Bietergemeinschaft). Soweit nicht bereits in einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine Bewerbergemeinschaftserklärung abgegeben wurde, die den nachstehenden Anforderungen entspricht, haben Bietergemeinschaften mit

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dem Angebot eine Erklärung der Bietergemeinschaft Bieter abzugeben. Bieter, die nicht präqualifiziert sind, fügen dem Angebot die in Anlage C-Eigenerklärungen geforderten Erklärungen zur Eignung bei.

Zur Form der Erklärung der Bietergemeinschaft gelten folgende Vorgaben:

  • Bei Abgabe des Angebotes in Textform (§ 126b BGB) gelten die Vorgaben zur Textform in Ziffer B.1 auch für die Erklärungsabgabe durch jedes Bietergemeinschaftsmitglied. Für jedes Bietergemeinschaftsmitglied müssen daher insbesondere das Mitgliedsunternehmen und der/die vollständige/n Name/n der natürlichen Person/en, die die Erklärung für das Mitgliedsunternehmen abgibt/abgeben, eindeutig erkennbar sein.
  • Ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe für das Angebot eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel vorgeschrieben; so ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen, einzuscannen und mit dem Angebot einzureichen. Unter dieser Voraussetzung genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot elektronisch signiert bzw. siegelt.
  • Soweit die Bietergemeinschaftserklärung in elektronischer Form eingereicht wurde, kann die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung eine von allen Mitgliedern (schriftlich) unterzeichnete oder elektronisch signierte bzw. elektronisch gesiegelte Erklärung anfordern.
  • Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist die Bietergemeinschaftserklärung von allen Mitgliedern rechtsverbindlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen (Fax, Scan oder Farb-/Kopie sind unzulässig).
  1. Unterauftragnehmer (ohne Eignungsleihe) Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer weiter zu beauftragen, so hat der Bieter bereits im Angebot diejenigen Leistungsteile zu benennen, die für die Ausführung durch Unterauftragnehmer vorgesehen sind. Die Leistungsteile sind exakt unter Angabe der betreffenden Ordnungsziffer des Leistungsverzeichnisses oder der Leistungsbeschreibung anzugeben, um eine genaue Zuordnung zu ermöglichen. Soweit nur Teile einer Einzelposition zur Ausführung durch Unterauftragnehmer vorgesehen sind, ist das entsprechend anzugeben. Unterauftragnehmer (auch Nach- oder Subunternehmer) sind rechtlich selbstständige Unternehmen, die Teile der zu vergebenden Leistung für den Hauptauftragnehmer erbringen sollen. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Lieferanten, wenn entweder (a) die zu vergebende Leistung selbst Lieferleistungen beinhaltet oder (b) eine Lieferung wesentliche Voraussetzung der zu vergebenden Leistung ist. Die Bedingungen für Unterauftragnehmer gelten auch für weitere UnterUnterauftragnehmer (Sub- Subunternehmer) in der gesamten Unterauftragnehmer- bzw. Lieferanten-Kette.

Hinweis: Soweit sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) eines Unterauftragnehmers beruft, gelten vorrangig die Bedingungen der „Eignungsleihe“ in Ziffer D.10. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle (nach Angebotsabgabe) vor Zuschlagserteilung hat der Bieter die vorgesehenen Unterauftragnehmer namentlich zu benennen. Des Weiteren hat der Bieter dann nachzuweisen, dass ihm die Unterauftragnehmer zur Ausführung der für sie vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer vorlegt. Weiterhin hat der Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle (nach Angebotsabgabe) auch die zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen geforderten Erklärungen und

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Nachweise der Unterauftragnehmer vorzulegen. Die Vergabestelle behält sich außerdem vor, für den Fall der beabsichtigten Unterbeauftragung kritischer Aufgaben oder Leistungsteile, Erklärungen und Nachweise zur Eignung der betroffenen Unterauftragnehmer zu verlangen. Die Unterauftragnehmer müssen die Anforderungen und Kriterien zur Eignung im selben Umfang erfüllen, wie der Bieter für den zur Unterbeauftragung vorgesehen Leistungsteil. Das betrifft insbesondere solche Leistungsteile, für die nach der Auftragsbekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe bestimmte Anforderungen oder Kriterien an die berufliche Leistungsfähigkeit (z.B. einschlägige Referenzen, Studien- und Ausbildungsnachweise) aufgestellt wurden. Unterauftragnehmer, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle binnen einer, von ihr festgelegten Frist zu ersetzen.

  1. „Eignungsleihe“ von anderen Unternehmen Beabsichtigt der Bieter, sich zum Nachweis oder zur Ergänzung seiner wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und/oder beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) anderer Unternehmen zu berufen („Eignungsleihe“), gelten entsprechend § 34 UVgO bzw. § 47 VgV die nachstehenden Vorgaben: „Andere Unternehmen“ sind alle Unternehmen, die mit dem Bieter rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Unterauftragnehmer (s.o. Ziffer D.9), wenn sich der Bieter zwecks Eignungsleihe auf deren Kapazitäten beruft. Das betrifft insbesondere auch technische Fachkräfte und technische Stellen, die nicht dem Unternehmen des Bieters angehören, z.B. externe Prüfstellen, die mit der Fremdüberwachung oder Qualitätskontrolle beauftragt sind. Für eine Eignungsleihe hat der Bieter im Angebot die Art und den Umfang der Zusammenarbeit mit den anderen Unternehmen anzugeben. Des Weiteren hat der Bieter mit dem Angebot nachzuweisen, dass ihm die Kapazitäten der anderen Unternehmen, auf die er sich beruft, tatsächlich zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen vorlegt. Sofern die Verpflichtungserklärung mit dem Angebot in Textform oder als Kopie bzw. Scan/Fernkopie vorgelegt wird, ist auf Verlangen der Vergabestelle eine (schriftlich) unterzeichnete bzw. elektronisch signierte Erklärung nachzureichen.

Die zur Beurteilung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen der anderen Unternehmen vorzulegenden Erklärungen und Nachweise hat der Bieter zu demselben Zeitpunkt vorzulegen, zu dem er die ihn selbst betreffenden Erklärungen und Nachweise zu seiner Eignung bzw. zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorzulegen hat.

Dabei gelten hinsichtlich des Nachweises der Eignung von anderen Unternehmen folgende allgemeine Besonderheiten:

  • Die Angaben zum Unternehmen, die Nachweise zur Eintragung im Berufs- bzw. Handelsregister, die Nachweise der Erlaubnis zur Berufsausübung und die Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sind für jedes andere Unternehmen jeweils gesondert beizubringen. Hinsichtlich der Erlaubnis zur Berufsausübung genügt die Berufsausübung des anderen Unternehmens, die notwendig ist, um dem Bieter die betroffenen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.
  • Die Erklärungen und ggf. Nachweise zur Leistungsfähigkeit der anderen Unternehmen sind grundsätzlich ebenfalls für jedes andere Unternehmen gesondert

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beizubringen. Dabei genügt es, wenn die anderen Unternehmen diejenigen Eignungskriterien (-anforderungen) erfüllen, die die Kapazitäten betreffen, die sie dem Bieter zur Verfügung stellen, mit folgenden Besonderheiten:

• Eine Berufung auf die wirtschaftliche bzw. finanzielle Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens (z.B. Umsätze, Bilanzen) ist nur zulässig, wenn der Bieter mit dem Angebot eine rechtsverbindliche Erklärung des anderen Unternehmens oder eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit dem anderen Unternehmen beifügt, wonach der Bieter und das andere Unternehmen für die Auftragsausführung gemeinsam haften. Der (Mit-)Haftungsumfang des anderen Unternehmens muss mindestens dem Umfang der Eignungsleihe entsprechen. Die gemeinsame Haftung kann entweder als gesamtschuldnerische Haftung oder als Bürgschaft des anderen Unternehmens ausgestaltet sein. Für die Bürgschaft gelten die Anforderungen, die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Vergabestelle für die Vertragserfüllungsbürgschaft aufgestellt sind.

• Die Berufung auf die Haftpflichtversicherung eines anderen Unternehmens ist ausgeschlossen (soweit der Bieter vom Versicherungsschutz eines anderen Unternehmens mit umfasst - also mitversichert - ist, bedarf es keiner Eignungsleihe);

• Soweit im Angebot auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines anderen Unternehmens verwiesen wird, verpflichtet sich der Bieter mit Abgabe des Angebotes, diese Systeme im Auftragsfalle auf die gesamte Vertragsdurchführung (auch, soweit er die Leistung selbst erbringt) zu erstrecken und das andere Unternehmen in dem dafür erforderlichen Umfang einzubinden (erforderlichenfalls als Unterauftragnehmer). Soweit hierzu bestimmte Zertifizierungen verlangt sind, müssen diese, im geforderten Umfang, die Vertragsdurchführung tatsächlich erfassen;

• Eine Berufung auf die berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens hinsichtlich einschlägiger Referenzen und beruflicher Erfahrungen oder der Studien- bzw. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des anderen Unternehmens und/oder seiner Führungskräfte ist nur zulässig, wenn der Bieter das andere Unternehmen zugleich als Unterauftragnehmer für diejenigen Leistungsteile einsetzt, für die diese berufliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Eine Eignungsleihe ohne gleichzeitigen Unterauftragnehmereinsatz ist in diesen Fällen somit unzulässig.

Andere Unternehmen, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle binnen einer von ihr festgelegten Frist zu ersetzen.

  1. Änderungen während des Vergabeverfahrens Etwaige Veränderungen in Bezug auf die Eignung oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen während des laufenden Vergabeverfahrens haben die Bieter der Vergabestelle unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen bei Unterauftragnehmern sowie auf Veränderungen bei anderen Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bieter beruft (Eignungsleihe). Die Mitteilungspflicht umfasst sämtliche Veränderungen, soweit sie Erklärungen oder Nachweise

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zur Eignung oder zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen betreffen, die die Bieter im Zuge des Vergabeverfahrens abgegeben haben. Die Beurteilung, ob eine Veränderung für die Eignung oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bedeutsam ist, obliegt der Vergabestelle. Die Nichteinhaltung dieser Mitteilungspflichten, kann zum Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren führen.

E. Prüfung der Angebote

  1. Ausschluss von Angeboten Angebote von Unternehmen müssen beziehungsweise können ausgeschlossen werden, wenn a) die in § 42 Absatz 1 UVgO beziehungsweise § 57 Absatz 1 VgV genannten Gründe vorliegen; b) zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen; c) fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen; d) besondere Ausschlussgründe vorliegen, zum Beispiel wegen • Unterschreitung von Mindestlöhnen nach § 21 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG); • einer Belegung mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 Euro wegen • eines Verstoßes gegen § 21 des Mindestlohngesetzes (MiLoG); • fehlender Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung nach §§ 5 Absatz 4, 8 Absatz 3 LTMG; • Beschäftigung illegaler Einwanderer nach § 98c des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 10a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Auf die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB und den zulässigen Zeitraum für Ausschlüsse nach § 126 GWB wird hingewiesen.

Bei Auftragswerten oberhalb von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) muss der Auftraggeber für das bietende Unternehmen, das voraussichtlich den Zuschlag erhalten soll, beim Wettbewerbsregister einen Auszug anfordern, bei Auftragswerten unterhalb dieses Betrages kann ein solcher angefordert werden.

  1. Stufe: Formale Angebotsprüfung
  2. Stufe: Eignungsprüfung
  3. Stufe: Prüfung der Angemessenheit der Preise
  4. Stufe: Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes

Die Angebote müssen die Anforderungen der einzelnen Wertungsstufen erfüllen, um in der jeweils nächsten Bewertungsstufe berücksichtigt werden zu können.

Alle Angebote werden gem. § 41 UvgO, bzw. § 56 VgV geprüft.

  1. Stufe 1: Formale Angebotsprüfung Insbesondere werden folgende Ausschlusskriterien überprüft:
  • Ordnungsgemäßer und termingerechter Eingang des Angebots

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  • Das Angebot entspricht den geforderten Formvorschriften
  • Alle geforderten (eigenhändigen) Unterschriften wurden geleistet
  • Zur Angebotserstellung wurden die Originalvordrucke und Formulare verwendet
  • Vorliegen sämtlicher geforderter Dokumente
  • Es wurden keine Veränderungen an den Vergabe- und Vertragsunterlagen, Vordrucken und Formularen vorgenommen
  • Es wurden keine eigenen Geschäfts-, Liefer- und/oder Zahlungsbedingungen mit den Angebotsunterlagen eingereicht
  • Für die Wertung sind alle Preisangaben vorhanden, bei Additions- oder Multiplikationsfehlern werden allein die Einzelpreise als richtige Preise erachtet und für die Bestimmung des ausschlaggebenden Angebotspreises herangezogen.

Fehlende Nachweise/Angaben, Nachforderung Fehlen die geforderten Nachweise und Angaben kann das Angebot nach § 41 UvgO bzw. § 56 VgV von der Wertung ausgeschlossen werden. Die Vergabestelle behält sich vor, die Bieter im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Ein Anspruch der Bieter hierauf besteht nicht.

  1. Stufe 2: Eignungsprüfung Die bietenden Unternehmen müssen für die Auftragserfüllung nachweisen, dass sie fachkundig und leistungsfähig (geeignet) im Sinne des § 122 Absatz 1 GWB, § 31 UvgO, § 42 VgV, sind. Die Eignung ist, soweit nicht anders vorgegeben, für jeden Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Ein Bieter kann sich ‒ auch außerhalb einer Bietergemeinschaft ‒ zur Erfüllung der Anforderungen an sein Unternehmen anderer Unternehmen bedienen („Eignungsleihe“, siehe D Nr. 10). Dabei kommt es nicht auf den rechtlichen Charakter der Verbindung an (z.B. konzernverbundenen Unternehmen). Das Unternehmen, dessen Fähigkeiten sich der Bieter bedient, ist mit Angebotsabgabe anzugeben. Zudem ist durch entsprechende Verpflichtungserklärung nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel des betreffenden Unternehmens im Fall der Auftragserteilung auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Bieter darf sich nur Dritter bedienen, bei welchen kein Ausschlussgrund im Sinne des § 123 GWB vorliegt. Ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt, muss der Bieter auf Verlangen der Vergabestelle ersetzen. Die Vergabestelle behält sich vor, die Ersetzung eines Unternehmens zu verlangen, bei welchem ein Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt. Nimmt der Bieter eine solche Ersetzung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Frist vor, führt dies zum Ausschluss des betreffenden Bieters. Legt der Bieter zum vorläufigen Nachweis seiner Eignung eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) gemäß § 50 VgV vor, fordert die Vergabestelle den Bieter, an den sie den Auftrag vergeben will, vor Zuschlagserteilung auf, die geforderten Unterlagen beizubringen.

Die Eignungskriterien ergeben sich aus § 33 UvgO bzw. §§44-46 VgV:

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  • Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
  • Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
  • Technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Bieter müssen ihre Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung nachweisen, in dem sie die geforderten Unterlagen (Erklärungen, Nachweise, etc.) vorlegen.

  1. Stufe 3: Prüfung der Angemessenheit der Preise Gemäß § 44 UVgO bzw. § 60 VgV wird eine Prüfung der Angemessenheit der Preise durchgeführt, wenn der Preis und die Kosten eines Angebotes, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, im Verhältnis zu der erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag abgelehnt werden.

  2. Stufe 4: Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes - Zuschlagskriterien Der Zuschlag wird gemäß § 43 UVgO bzw. § 127 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot (je Los) erteilt.

Zuschlagskriterium Zuschlagskriterien für Los 1-3: 80% Preis und 20% Qualität (siehe C.1_LRA- HW_Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis, Nr. 2.1.3).

Sofern die gebildete Kennzahl für die Preis-Leistungs-Bewertung verschiedener Angebote identisch ist, erhält das preisgünstigste Angebot den Zuschlag.

Zuschlagskriterium Los 4: 100% Preis

Im Fall der Wertungsgleichheit von mehreren Angeboten wird ein Losentscheid durchgeführt.

Bei Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, behält sich der Auftraggeber vor, den Zuschlag auf ein Angebot zu erteilen, ohne zuvor verhandelt zu haben.

Das Angebot eines bevorzugten Bieters wird bezuschlagt, wenn es ebenso wirtschaftlich ist wie das, eines nicht bevorzugten Bieters. Bei der Preiswertung erhält das Angebot eines bevorzugten Bieters einen Abschlag in Höhe von 15 %.

  1. Unterrichtung, Vergabebekanntmachung, Aufhebung Entsprechend § 46 UvgO unterrichtet der Auftraggeber jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens. Bei Vergabeverfahren über den EU-Schwellenwerten richtet sich die Informationspflicht nach § 62 VgV bzw. 134 GWB.

F. Sonstiges

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  1. Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen Auch, soweit die Vergabestelle die Vergabeunterlagen zum uneingeschränkten und direkten Abruf im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt hat, sind die Bieter verpflichtet, die Vergabeunterlagen nur zum Zwecke der Erstellung eines Angebotes zu verwenden. Eine weitere Veröffentlichung oder Verbreitung der Vergabeunterlagen, insbesondere gegen Entgelt, ist ohne schriftliche Zustimmung der Vergabestelle nicht gestattet. Soweit der Zugang der Bieter zu den Vergabeunterlagen durch die Vergabestelle von gesonderten Bedingungen (z.B. einer vorherigen Verpflichtungserklärung über die Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen) abhängig gemacht wurde, bleiben diese Bedingungen unberührt und sind von den Bietern einzuhalten.

  2. Vertraulichkeit der Angebote Die Bieter haben in ihren Angeboten enthaltene oder sonst im Laufe des Vergabeverfahrens an die Vergabestelle übermittelte Informationen, soweit sie vertraulich sind, bei ihrer Übermittlung konkret und in jedem Einzelfall gesondert sowie deutlich erkennbar als vertraulich zu kennzeichnen. Insbesondere auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bieter ist bei deren Übermittlung ausdrücklich hinzuweisen. Im Falle eines Auskunftsanspruchs oder Akteneinsichtsrechts ist die Vergabestelle möglicherweise verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote und die von den Bietern übermittelten, gegebenenfalls vertraulichen Informationen enthalten, oder Teile davon Dritten offen zu legen. Die Vergabestelle kann dabei nur auf solche vertraulichen Informationen Rücksicht nehmen, die deutlich entsprechend gekennzeichnet sind. Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot sein Name und allgemeine Unternehmensdaten (Sitz, Anschrift, Größe usw.), das Datum des Vertragsschlusses, der beauftragte Auftragswert, der genauere Auftragsgegenstand und die für die Zuschlagsentscheidung relevanten Merkmale und Vorzüge des Angebotes im Zuge der Mitteilung über die Nichtberücksichtigung der Angebote an die anderen Bieter, in einer öffentlichen Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag sowie im Rahmen statistischer Erhebungen an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Sofern Gründe gegen derartige Bekanntgaben bestehen, sind diese vom Bieter vor Zuschlagserteilung der Vergabestelle mitzuteilen.

  3. Schutzrechte der Bieter Erwägt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts zu verwerten oder bestehen solche Schutzrechte in Bezug auf den Auftragsgegenstand oder sind sie beantragt, so hat er dies in seinem Angebot anzugeben.

  4. Kosten der Teilnahme Für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren und die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt, soweit nicht in den Vergabeunterlagen etwas abweichendes ausdrücklich geregelt ist. Die Bieter tragen die ihnen im Zuge der Teilnahme an dem Vergabeverfahren bzw. Erstellung des Angebotes entstehenden Kosten und Auslagen selbst; eine Erstattung wird nicht gewährt. Die von den Bietern im Zuge des Vergabeverfahrens eingereichten Unterlagen und Angebotsbestandteile (z.B. auch Muster, Pläne, Zeichnungen/Skizzen oder Fotographien) werden auch im Falle der Nichtberücksichtigung des Angebotes nicht zurückgegeben und gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf Vergütung in das Sacheigentum der Vergabestelle über, es sei denn, der Bieter verlangt im Falle der

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Nichtberücksichtigung seines Angebotes ausdrücklich deren Rückgabe auf seine Kosten. Die Rückgabe ist spätestens binnen eines Monats nach der Mitteilung der Vergabestelle über die Nichtberücksichtigung des Angebotes zu verlangen.

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