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Komm EU R (L/D) ZVB (Zusätzliche Vertragsbedingungen für Rahmenverträge)
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Rahmenverträge
Inhaltsübersicht
1 Einzelaufträge, Leistungspflichten Abrechnung 2 Vergütung Rechnungen 3 Art und Umfang der Leistungen Zahlungen 4 Technische Regelwerke Überzahlungen 5 Güteprüfung Verträge mit ausländischen Auftragnehmern Unterauftragnehmer Sprache
Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen.
6 Unterauftragnehmer (§ 4) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 einzuholen. netobrev gnumhahcaN
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Hinweis Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1 Einzelaufträge, Leistungspflichten 1.1 Die rahmenvertraglich vereinbarten Leistungen stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Beauftragung (Optionsrechte des Auftraggebers). Die jeweiligen Einzelleistungen werden vom Auftraggeber bei Bedarf rechtzeitig abgerufen.
1.2 Art und Umfang der jeweiligen Einzelleistungen sowie die Ausführungsfristen werden durch Einzelaufträge näher bestimmt. Einzelaufträge werden schriftlich, in dringenden Fällen mündlich, fernmündlich oder durch E-Mail erteilt und nachträglich schriftlich bestätigt.
1.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die abgerufenen Einzelleistungen unverzüglich zu erbringen. Der Auftraggeber wird Einzelaufträge nur dem rahmenvertraglich beauftragten Unternehmen und nicht Dritten erteilen.
2 Vergütung (§ 2) 2.1 Die im Rahmenvertrag genannten Leistungen und Mengen sind unverbindlich (geschätzter Bedarf). Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass sämtliche im Rahmenvertrag vereinbarte Leistungen abgerufen werden. Nicht abgerufene Leistungen werden nicht entschädigt. Bei Erteilung von Einzelaufträgen gelten die rahmenvertraglich vereinbarten Preise unabhängig von Art und Umfang der beauftragten Einzelleistungen. Etwaige vereinbarte Preisgleitklauseln bleiben unberührt.
2.2 Bei etwaigen Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen gilt § 2 VOL/B.
3 Art und Umfang der Leistungen (§ 1) 3.1 Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zu Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.
Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistungen abgegolten.
4 Technische Regelwerke In den Vertragsunterlagen genannte DIN-Normen sind in der drei Monate vor dem Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung maßgebend.
5 Güteprüfung (§ 12) Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.
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Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
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7 Abrechnung (§ 15)
netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Die Originale der Liefer-/Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
8 Rechnungen (§ 15)
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistungen gilt.
9 Zahlungen (§ 17) Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Autraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Die gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
10 Überzahlungen (§ 17) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
11 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12 Sprache Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigung muss vom Konsulat beglaubigt sein.
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