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_Aufforderung und Bedingungen.pdf

Rahmenvereinbarung über Mobilfunkanschlüsse

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 00:10 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Vergabestelle: Sprechzeiten: Mo.- Fr. 8.30-12.00 Uhr Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR Nach Vereinbarung Submissionsstelle KVB: Linien 1, 3, 13, 18, 157 Ostmerheimer Str. 555, 51109 Köln Auskunft erteilt: Submissionsstelle Zimmer: 359a Ruf: (0221) 2 21 DW-22955 / DW-27296 / DW 32767 E-Mail: Submissionsstelle@steb-koeln.de

Tag 05.10.2026

Vergabenummer: 2026000156 Ablauf der Angebotsfrist: (Eröffnungs-/Einreichungstermin)

Vergabeverfahren nach UVgO / VgV Datum: 06.11.2026 Uhrzeit: 10 Uhr

Öffentliche Ausschreibung

Beschränkte Ausschreibung Verhandlungsvergabe Bindefrist bis 05.01.2027 EU - Offenes Verfahren voraussichtliche Ausführungszeit / Liefertermin: EU - Nicht offenes Verfahren 01.06.2027 - 31.05.2030

EU - Verhandlungsverfahren

EU - Wettbewerblicher Dialog

Innovationspartnerschaft

Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes

Maßnahmenbezeichnung / Titel: RV Mobilfunk

Art der Lieferung / Leistung Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln 2026

Anlagen:

Angebotsschreiben

Bewerbungsbedingungen (StEB-BWB)

Informationen zur Datenerhebung

Zusätzliche Vertragsbedingungen (StEB-ZVB)

Leistungsbeschreibung

Leistungsverzeichnis im GAEB Format für EDV-gerechte Angebotsabgabe

Stand: 16.12.2019 Version: 3.0 | 1/4

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Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen NRW (ab 25.000 €)

Eigenerklärung zur Eignung

Rückantwort (des Bieters)

Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen

  1. Es ist beabsichtigt, die in beiliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen zu vergeben im Namen und für Rechnung

der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR

  1. Rückfragen sind nur noch elektronisch über die Vergabeplattform unter dem Register „Kommunikation/Nachrichten“ zu stellen.

nicht beigefügte Vergabeunterlagen sind:

  1. Erforderliche Nachweise und Erklärungen zur Eignung und Leistungsfähigkeit Vorzulegen sind:

mit dem Angebot auf Verlangen der Submissionsstelle

  1. Sobald ein Leistungsverzeichnis im GAEB-Format (P83/X83 Angebotsaufforderung) vorliegt, ist für die Preisprüfung das Angebot im GAEB-Format (P84/X84) zu erstellen.

5.1 Unterteilung in Lose vorgesehen: ja nein

Angebote können abgegeben werden für

ein Los mehrere Lose Gesamtleistung (nur für alle Lose)

Näheres siehe Leistungsbeschreibung

Stand: 16.12.2019 Version: 3.0 | 2/4

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5.2 Nebenangebote/Änderungsvorschläge, die von der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers abweichen, sind

zugelassen.

nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen.

nicht zugelassen.

  1. Die Bindefrist beginnt mit dem Eröffnungstermin; bis zu ihrem Ablauf ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

  2. Zahlungen gemäß Angebotsformular der StEB Köln.

  3. Zuschlagskriterien bei Haupt- und Nebenangeboten / Änderungsvorschlägen:

Das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich

Kriterien: Gewichtung:Kriterien: Gewichtung:
1.Preis 70 % 2.Qualität 30 % 3.Service % 4.Wartung % 5.Ausführungsfrist % 6.Funktionalität % 7. %8.technische Beratung % 9.Rentabilität % 10.Energieeffizienz % 11.technischer Wert % 12.Folgekosten % 13.Betriebskosten % 14. %
  1. Falls Sie nicht die Absicht haben, ein Angebot abzugeben, werden Sie gebeten, die Vergabestelle baldmöglichst davon zu unterrichten (entfällt bei öffentlichen Verfahren).

Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform sind der Bieter und die natürliche Person, die die Erklärung abgibt, identifizierbar zu benennen. Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln.

9.1 Elektronische Angebotsabgabe ist in Textform zugelassen

Elektronische Angebotsabgabe ist nicht zugelassen.

9.2 Bedarfspositionen werden grundsätzlich gewertet.

Stand: 16.12.2019 Version: 3.0 | 3/4

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  1. Nachprüfungsstelle bzw. Vergabekammer gemäß GWB Vergabekammer Rheinland - Spruchkörper Köln, 50606 Köln, Deutschland

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR Submissionsstelle

Stand: 16.12.2019 Version: 3.0 | 4/4

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Bewerbungsbedingungen

für die Vergabe von Leistungen

(ausgenommen Bauleistungen)

Inhaltsübersicht:

  1. Mitteilung von Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen

  2. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

  3. Angebot 3.1 Vordrucke 3.2 Leistungsverzeichnis, selbstgefertigte Abschriften 3.3 Vollständigkeit 3.4 €-Preise/Umsatzsteuer 3.5 gewerbliches Schutzrecht 3.6 Benutzung von beigefügten Formblättern 3.7 Sprache, rechtsverbindliche Unterschrift 3.8 elektronisch übermittelte Angebote

  4. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote 4.1 Kennzeichnung 4.2 ausführliches Leistungsverzeichnis 4.3 Nebenangebote 4.4 Teilleistungen des Leistungsverzeichnisses 4.5 Ausschluss

  5. Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften

  6. Nachunternehmer

  7. Bevorzugte Bewerber

  8. Angebotsfrist/Angebotsöffnung 8.1 Angebotsfrist 8.2 Angebotsöffnung

  9. Kosten /Entschädigung für Angebotsabgabe

  10. Eignungsnachweis Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit

  11. Korruptionsbekämpfung

Stand: 05.09.2018 Version: 2.0 | 1/5

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  1. Mitteilung von Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen

Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich in elektronischer Form über die Vergabeplattform darauf hinzuweisen.

  1. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

  1. Angebot

3.1. Für das Angebot sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen, Abschriften und Kurzfassungen ist - ausgenommen beim Leistungsverzeichnis (vgl. Nr. 3.2) - unzulässig.

3.2. Anstelle des vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnisses können selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden, wenn der Bieter den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich anerkennt. Kurzfassungen müssen die Ordnungszahlen (Positionen) des vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnisses vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern enthalten; sie müssen für jede Teilleistung nacheinander die Ordnungszahl, die Menge, die Einheit, den Einheitspreis (in Worten u. Ziffern) und den Gesamtbetrag (in Worten u. Ziffern), darüber hinaus den jeweiligen Kurztext sowie die dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Zwischensummen der Leistungsabschnitte, die Angebotssumme und alle vom Auftraggeber geforderten Textergänzungen enthalten. Angebote, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, können ausgeschlossen werden. Die Kurzfassung ist zusammen mit dem vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnis Bestandteil des Angebotes. Der Bieter ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers vor Auftragserteilung ein vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis einzureichen.

3.3. Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein; die Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen sind unzulässig. Muster und Proben müssen zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Stimmt der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) mit dem Einheitspreis nicht überein, ist die Wertung der Einheitspreise maßgebend.

3.4. Alle Preise sind in Euro anzugeben. Die im Angebot des Bieters verbindlich bestimmte Währungseinheit gilt für das gesamte Angebot einschließlich aller Vertragsbedingungen und aller Angebote zur Preisermittlung. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

3.5. Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.

Stand: 05.09.2018 Version: 2.0 | 2/5

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3.6. Wenn den Ausschreibungsunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird.

3.7. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Es muss mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein.

  1. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote

4.1. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein.

4.2. Der Bieter hat die in Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist , soweit möglich, beizubehalten. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Allgemein Technischen Vertragsbedingungen oder in den Ausschreibungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

4.3. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich fordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

4.4. Der Auftraggeber behält sich vor, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote, die den Nr. 4.1 - 4.3 nicht entsprechen, von der Wertung auszuschließen.

  1. Bietergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften

Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften, die sich im Auftragsfall zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen wollen, haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung abzugeben:

 in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,

 die die Verpflichtung enthält, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften,

 und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Stand: 05.09.2018 Version: 2.0 | 3/5

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  1. Nachunternehmer

Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Die Benennung von Nachunternehmern, die nur unerhebliche Teile der Leistung ausführen, kann unterbleiben.

  1. Bevorzugte Bewerber

Bieter, die als „Bevorzugte Bewerber“ berücksichtigt werden wollen, müssen dies im Angebot erklären. Bieter, die nach den „Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge NRW (Werkstätten für Behinderte, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe im Sinne des Sozialgesetzbuches)“ bevorzugt werden wollen, müssen außerdem den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, rechtzeitig vor Auftragserteilung führen. Wird der Nachweis nicht geführt, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bewerber behandelt. Arbeitsgemeinschaften, und Bietergemeinschaften, denen bevorzugte Bewerber als Mitglieder angehören, haben zusätzlich den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot haben.

  1. Angebotsfrist/Angebotsöffnung

8.1. Die Angebotsfrist endet am Einreichungstermin. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen und per E-Mail zurückgezogen werden.

8.2. Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.

  1. Kosten

Für das Bearbeiten und Einreichen des Angebotes wird eine Entschädigung nur gewährt, wenn dies in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich angegeben ist.

  1. Eignungsnachweis

Auf Verlangen hat der Bieter gemäß der Vergabeverordnung (VgV) zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bei Ausschreibungen oberhalb der EU- Schwellenwerte die geforderten Angaben zu machen. Für Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO).

  1. Korruptionsbekämpfung

Als Vertragspartner der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AÖR, weise ich Sie eindringlich darauf hin, dass Sie bzw. Ihr Unternehmen mit erheblichen Konsequenzen rechnen müssen, wenn Ihnen eine Straftat gegen den Wettbewerb gemäß des Strafgesetzbuches (StGB) nachgewiesen wird.

Stand: 05.09.2018 Version: 2.0 | 4/5

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Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AÖR, stellen bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente und nach Einschaltung der vorgesehenen Dienststellen und Ämter einen Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Nach abschließender Klärung des Sachverhaltes werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Zudem weise ich darauf hin, dass gegen Ihr Unternehmen bei einer nachgewiesenen Straftat oder schweren wettbewerbsrechtlichen Verfehlung mit Geltung für die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AÖR, eine Auftragssperre bis zu zwei Jahren verhängt werden kann.

  1. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR die im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW festgelegten Grundsätze Anwendung finden. Der Bieter übernimmt Gewähr für die Einhaltung dieser Bedingungen auch für alle seine Nachunternehmer und Leiharbeitsunternehmen.

Stand: 05.09.2018 Version: 2.0 | 5/5

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Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen

Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung

des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen

(BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

  1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen 1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom

  1. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder
  • einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.

c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.

1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.

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Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen

  1. Kontroll- und Prüfrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,

a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.

b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

  1. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe 3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen, a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt, b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.

3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.

3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

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Datenschutzhinweise der Stadtentwässerungsbetriebe Köln,

Anstalt des öffentlichen Rechts (StEB Köln) bei Vergabeverfahren

Stand: Januar 2025

Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (StEB Köln) freuen sich über Ihr Interesse an unseren Ausschreibungen.

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und damit die Wahrung Ihrer Persönlichkeitsrechte ist uns ein wichtiges Anliegen. Daher informieren wir Sie, für welche Zwecke wir Ihre Daten bei der Teilnahme an Ausschreibungen erheben und verwenden. Auch Ihre Rechte gegenüber den StEB Köln zeigen wir Ihnen auf.

Diese Datenschutzhinweise können Sie jederzeit auf der Webseite der StEB Köln unter dem Punkt „Unternehmen/Ausschreibungen/Allgemeines/StEB Köln Standard Dokumente zum Download“ aufrufen.

  1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?

Verantwortlicher im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind die:

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (StEB Köln) Ostmerheimer Straße 555 51109 Köln Telefon: 0221 221-26868 Telefax: 0221 221-26770 E-Mail: steb@steb-koeln.de Webseite: www.steb-koeln.de

  1. Wo erhalte ich Auskünfte zum Datenschutz?

Datenschutzbeauftragter Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (StEB Köln) Ostmerheimer Straße 555 51109 Köln Telefon: 0221 221-23546 E-Mail: dsb@steb-koeln.de

  1. Zu welchem Zweck verarbeiten die StEB Köln meine Daten und auf welcher Rechtsgrundlage?

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zur Durchführung von Vergabeverfahren, dabei insbesondere Teilnahmeantragsprüfung, Prüfung und Wertung von Angeboten, Kommunikation mit Bietern / Bewerbern (bspw. Beantwortung von Bewerber- / Bieterfragen), Dokumentation / Archivierung, Vertragsdurchführung / -abwicklung sowie Rückabwicklung von im Rahmen von Vergabeverfahren geschlossenen Verträgen. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von § 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-

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Westfalen (DSG NRW) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und e DSGVO. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge haben wir Vergaberecht zu beachten. Dazu gehören insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), die Vergabe-und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) bzw. die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

Ohne die Daten sowie die erforderlichen Auskünfte kann kein Zuschlag erteilt werden, da abgegebene Angebote unvollständig und damit auszuschließen sind.

Bei Vertragsdurchführung / -abwicklung sowie Rückabwicklung von im Rahmen von Vergabeverfahren geschlossenen Verträgen erfolgt die Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO).

Wenn Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben, ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. In diesem Fall haben Sie das Recht, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft den StEB Köln gegenüber zu widerrufen.

Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten auf Basis einer Interessenabwägung verarbeiten ist die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. In diesem Fall haben Sie als Betroffene/r das Recht, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 21 DSGVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen.

  1. Welche Quellen und Daten nutzen die StEB Köln?

Wir verarbeiten personenbezogenen Daten, die wir von Ihnen selbst erhalten haben.

Das sind:

Persönliche Kontaktdaten und Namen von Bietern, soweit es sich um natürliche Personen oder Personengesellschaften handelt, sowie Kontaktdaten von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Bieter (z.B. Vor-und Nachname, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur Qualifikation/Eignung eingesetzter Beschäftigter des Bieters und Referenzen über in der Vergangenheit ausgeführte vergleichbare Leistungen.

Ihre Daten werden im Rahmen des Vergabeverfahrens dokumentiert und der Vergabeakte beigelegt.

  1. Wer bekommt meine Daten?

Innerhalb der StEB Köln erhalten nur diejenigen Stellen Zugriff auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten oder zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

Eine Datenweitergabe an Empfänger außerhalb der StEB Köln erfolgt nur, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten, sie eingewilligt haben und von uns beauftragte Auftragsverarbeiter ebenfalls die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO garantieren.

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Empfänger von Ihren personenbezogenen Daten können unter diesen Voraussetzungen sein:

  • Fachfirmen, die für die StEB Köln tätig werden (z.B. Ingenieurbüros)
  • Bundesamt für Justiz – Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister
  • Unterlegene Bieter
  • Vergabekammer Rheinland und evtl. zuständige Zivilgerichte
  1. Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt?

Eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU bzw. des EWR (sogenannte Drittstaaten) findet nicht statt.

  1. Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Wir verarbeiten und speichern Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dabei gelten die landesrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Vergabeunterlagen.

Daneben unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich u.a. aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder dem Steuerecht ergeben. Zudem richtet sich die Speicherdauer nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die beispielsweise nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Regel 3 Jahre, in gewissen Fällen aber auch bis zu 30 Jahren betragen können.

  1. Welche Datenschutzrechte habe ich?

Sie haben das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO). Nach Art. 16 DSGVO haben Sie das Recht darauf, dass unrichtige Daten berichtigt und unvollständige Daten vervollständigt werden. Sie haben das Recht, dass Sie betreffende personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden (Art. 17 DSGVO). Nach Art. 18 DSGVO können Sie von den StEB Köln die Einschränkung der Verarbeitung verlangen und nach Art. 20 DSGVO steht Ihnen das Recht auf Datenübertragbarkeit zu.

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO) verarbeitet werden, haben Sie das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben (Art. 21 DSGVO).

Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 10, 12 DSG NRW.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, haben Sie nach § 29 DSG NRW i.V.m. Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren:

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist:

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Postanschrift: Büroanschrift: Postfach 20 04 44 Kavalleriestraße 2– 4 40102 Düsseldorf 40213 Düsseldorf

Telefon: 0211 384240 E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de Webseite: www.ldi.nrw.de

  1. Besteht eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?

Die Bereitstellung personenbezogener Daten ist für die Teilnahme am Vergabeverfahren, den Abschluss, die Abwicklung sowie die Rückabwicklung eines Vertrages erforderlich. Für den Fall, dass Sie die erforderlichen personenbezogenen Daten nicht bereitstellen, können Sie nicht am Vergabeverfahren teilnehmen und ein Abschluss sowie eine Erfüllung eines Vertrages mit Ihnen sind uns nicht möglich.

  1. Inwieweit gibt es eine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall?

Wir nutzen keine automatisierte Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollten wir diese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden Sie hierüber gesondert informiert, sofern dies gesetzlich vorgegeben ist.

  1. Inwieweit werden meine Daten für die Profilbildung genutzt?

Eine automatische Verarbeitung Ihrer Daten mit dem Ziel bestimmte persönliche Aspekte zu bewerten (Profiling) findet bei uns nicht statt.

  1. Welche Widerspruchsrechte habe ich? (Artikel 21 DSGVO)

Einzelbezogenes Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO (Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen. Legen Sie Widerspruch ein, werden die StEB Köln Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, die StEB Köln können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Widerspruchsrecht gegen Verarbeitung von Daten zu Werbezwecken

Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten zu Werbezwecken.

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StEB-ZVB für Leistungen

Zusätzliche Vertragsbedingungen

der Stadtentwässerungsbetriebe Köln

Anstalt des öffentlichen Rechts

für die Ausführung von Leistungen

in der aktualisierten Fassung 09/2018

Stand: 24.09.2018 Version: 2.0 | 1/8

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StEB-ZVB für Leistungen

Inhaltsverzeichnis

Zusätzliche Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Leistungen
(ausgenommen Bauleistungen und Leistungen, die im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit
erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden)

INHALTSÜBERSICHT

  1. Vertragsbestandteile

  2. Leistungsbeschreibung

  3. Preise

  4. Verpackung

  5. Änderung der Leistung

  6. Ausführungsunterlagen

  7. Ausführung der Leistung

  8. Holzprodukte

  9. Art der Anlieferung und Versand

  10. Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel

  11. Güteprüfung

  12. Abnahme und Gefahrenübergang

  13. Mängelansprüche und Verjährung

  14. Rechnung

  15. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

  16. Zahlung

  17. Streitigkeiten

Stand: 24.09.2018 Version: 2.0 | 2/8

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StEB-ZVB für Leistungen

1 Vertragsbestandteile

1.1 Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile: a) das Auftragsschreiben mit sämtlichen Anlagen (z.B. Leistungsbeschreibung, Zeichnungen, Skizzen) b) die besonderen Vertragsbedingungen, sofern beigefügt c) die ergänzenden Vertragsbedingungen, sofern beigefügt d) diese Vertragsbedingungen e) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil B) in der jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung.

1.2 Anders lautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. Abweichungen von den in 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug, einen Nachlass sowie Rabatte.

2 Leistungsbeschreibung

Ist in der Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „ oder gleichwertiger Art“ verwendet, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das in der Leistungsbeschreibung genannte Fabrikat als vereinbart.

Bei Widersprüchen zwischen dem textlichen Teil der Leistungsbeschreibung und Zeichnungen als Bestandteil der Leistungsbeschreibung geht die Leistungsbeschreibung vor.

3 Preise

Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

4 Verpackung

Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzusenden sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten.

Stand: 24.09.2018 Version: 2.0 | 3/8

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StEB-ZVB für Leistungen

Darüber hinaus gilt die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 21.08.1998 (BGBl. I.S. 2379) in der jeweils gültigen Fassung.

5 Änderung der Leistung

5.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 VOL/B Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach

  • schriftlich mitteilen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

5.2 Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind

• ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen; bei einer Mehrleistung von mehr als 10 v. H. ist ein neuer Einheitspreis zu verhandeln.

• begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise.

6 Ausführungsunterlagen

6.1 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

6.2 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.

7 Ausführung der Leistung

7.1 Der Erfüllungsort und Leistungsort liegt beim Auftraggeber, wenn im Auftragsschreiben nichts anderes angeben ist.

7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten.

7.3 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.

7.4 Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. und der von dem Auftraggeber beigestellten Stoffe und Geräte ist, auch während der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in seinen Räumen oder auf seinem Grundstück befinden.

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8 Holzprodukte

Holzprodukte als Bestandteil der Leistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. Der Nachweis der Anforderungen aus Nr. 5.1 ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeitsnachweises oder durch Einzelnachweis zu erbringen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz(BfN) in Bonn zu erbringen.

9 Art der Anlieferung und Versand

Die Lieferungen sind nach den Angaben im Auftragsschreiben des Auftraggebers und auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern.

10 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel

10.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. 10.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 10.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von bis zu 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. 10.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 10.1 b oder 10.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet. 10.4 Die Ziffern 10.1b und 10.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen

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oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“1handelt. 10.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

11 Güteprüfung

Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.

12 Abnahme und Gefahrenübergang

12.1 Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über • bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle, • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

a. Jeder Lieferung - auch Teillieferungen - ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Zu jeder Leistung - auch Teilleistung - ist ein Leistungsnachweis zu fertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen.

13 Mängelansprüche und Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.

14 Rechnung

14.1 Alle Rechnungen sind mit Benennung des Projektleiter, der Vergabe-/Vertragsnummer, der SAP Bestellnummer und der Sparte bei der

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR ME-Externes Rechnungswesen Ostmerheimer Str. 555 51109 Köln

einfach und nicht zusammen geheftet innerhalb einer Woche nach Erledigung des Auftrages einzureichen.

14.2 Die Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind laufend zu nummerieren.

14.3 In den Rechnungen sind Leistungsort,, Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach Ordnungszahlen (Positionen) der Leistungsbeschreibung aufzuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) anzugeben. Bezüge zu Bestell-, Vergabe- bzw. Auftragsnummer und zu Rahmenverträgen sind eindeutig herzustellen

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14.4 Der Rechnung sind prüfbare Leistungsnachweise (mit Name des Empfängers, Unterschrift und Datum) beizufügen, z.B. Lieferschein mit Empfangsbestätigung, Wiegebelege oder abgezeichnete Stundennachweise bei Lohnarbeiten. Art und Umfang der Lieferung bzw. Leistung muss detailliert beschrieben sein. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis.

14.5 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

15 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

Sind in einem Vertrag Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen vorgesehen, so ist die dafür angegebene Anzahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf Anordnung des Auftragebers tatsächlich geleistete Stunden. Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.

Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in dreifacher Ausfertigung zu führen. Diese müssen

• das Datum, • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, • die genaue Beschreibung der ausgeführten Leistung, • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe , • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und • die Gerätekenngrößen

enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

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16 Zahlung

16.1 Alle Zahlungen erfolgen bargeldlos in Euro.

16.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

16.3 Überzahlungen Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

16.4 Die Abtretung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen; insoweit wird auf § 354a HGB verwiesen. Danach ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Auftraggeber kann jedoch mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer als den bisherigen Gläubiger leisten.

17 Streitigkeiten

17.1 Gerichtsstand: Gerichtsstand ist Köln.

17.2 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern: Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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