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LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Vergabenummer: 2026000156
Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse für die StEB Köln
Hinweis: In der folgenden Leistungsbeschreibung / dem folgenden Leistungsverzeichnis wird auf-
grund der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Ungeachtet dessen möchten
wir hervorheben, dass immer Männer und Frauen, Inter- und Trans*Personen gemeint sind, sowie
auch jene, die sich keinem Geschlecht zuordnen wollen oder können.
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................................................4
- Information zur Vergabe ........................................................................................................6
1.1 Laufzeit der Rahmenvereinbarung.......................................................................................6
1.2 Laufzeit der Einzelverträge ..................................................................................................6
1.3 Sonderkündigungsrecht der Einzelverträge .........................................................................7
1.4 Allgemeine Vertragsgrundlage .............................................................................................7
1.5 Vertragsbestandteile ............................................................................................................7
1.6 Mitteilungspflicht ...................................................................................................................8
1.7 Nebenangebote ....................................................................................................................8
1.8 Eignungskriterien .................................................................................................................8
1.9 Wertungskriterien und Zuschlag ....................................................................................... 10
1.10 Kalkulationshinweise ......................................................................................................... 10
- Art und Umfang der Leistung ............................................................................................. 11
2.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................................... 11
2.1.1 Online-Portale für den Self-Service .............................................................................. 11
2.1.1.1 Online-Portal für Einzelabrufe / Bestellungen ...................................................... 11
2.1.1.1.1 Vertragsmanagement ..................................................................................... 12
2.1.1.1.2 Vertragshandling von Mobilfunkanschlüssen ................................................. 12
2.1.1.2 Online-Portal für Rechnungen und Rechnungsanalyse ...................................... 12
2.1.2 Abrechnung und Rechnungsstellung ............................................................................ 12
2.1.3 Betrieb und Service ...................................................................................................... 13
2.1.3.1 Direkte zentrale Ansprechpartner des ANs ......................................................... 13
2.1.3.2 Service-Team ....................................................................................................... 13
2.1.3.3 Berichtswesen / Reports ...................................................................................... 13
2.1.3.4 End-Benutzer-Hotline ........................................................................................... 14
2.2 Anforderungen Mobilfunknetz ........................................................................................... 14
2.2.1 Mobilfunknetzversorgung und Netzverfügbarkeit ......................................................... 14
2.2.1.1 Grundversorgung Telefonie und Versorgung mit Daten ...................................... 14
2.2.1.2 Innovationsanforderungen / Technologieanforderungen ..................................... 15
2.2.1.3 Wartung am Netz ................................................................................................. 15
2.2.1.4 Begehung mit Empfangsmessung der Standorte ................................................ 16
2.2.1.5 Besonderheiten und aktive Versorgung an den Standorten Großklärwerk Stammheim und Klärwerk Rodenkirchen .............................................................................. 17
2.2.2 Leistungsmerkmale im Mobilfunknetz .......................................................................... 18
2.2.2.1 Rufnummern und Rufnummernportierung ........................................................... 18
2.2.2.2 Allgemeine GSM-Leistungsmerkmale ................................................................. 19
2.2.3 Bevorrechtigung nach TKG §§ 184 ff ........................................................................... 19
2.2.4 Mobilfunk 5G/4G Priorisierung von Mobilfunkkarten .................................................... 19
2.2.4.1 Priorisierung von SIM-Karten im Mobilfunknetz ................................................... 19
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
2.2.4.2 Technische Anforderung an die Priorisierung von SIM-Karten im Mobilfunknetz 20
2.2.5 Kulanzlösungen bei Bill-Shocks / Alarmmeldung ......................................................... 20
2.2.6 SIM-Karten Format / Plastik SIM-Karte / eSIM ............................................................. 20
2.2.7 MultiCard / UltraCard (ein Vertrag, mehrere Karten) .................................................... 21
2.2.8 Mailbox.......................................................................................................................... 22
2.2.9 Visual Voicemail ........................................................................................................... 22
2.2.10 WiFi Calling .............................................................................................................. 22
2.3 Mobilfunktarife (wählbar bei Einzelabruf Mobilfunkanschlüsse) ....................................... 23
2.3.1 Tarifgruppen im Inland .................................................................................................. 23
2.3.2 Anmerkung zur Datennutzung ...................................................................................... 24
2.4 Migration ........................................................................................................................... 25
2.4.1 Mitnahme der Rufnummern .......................................................................................... 25
2.4.2 Ablauf der Migration ohne Anbieterwechsel ................................................................. 25
2.4.3 Ablauf der Migration bei Anbieterwechsel .................................................................... 26
2.5 Leistungsfähigkeit des ANs ............................................................................................... 26
- Ausführungsbestimmungen .............................................................................................. 26
3.1 Mängel .............................................................................................................................. 27
3.2 Datenschutz ...................................................................................................................... 27
3.3 Geheimhaltung .................................................................................................................. 27
3.4 Vertragskündigung ............................................................................................................ 29
3.5 Salvatorische Klausel ........................................................................................................ 30
3.6 Schriftform ......................................................................................................................... 30
3.7 Gerichtsstand .................................................................................................................... 30
Einzureichende Unterlagen ............................................................................................................. 31
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
Abkürzungsverzeichnis
AEntG Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend ent-
sandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeit-
nehmerinnen
AG Auftraggeber
Art. Artikel
AN Auftragnehmer
AöR Anstalt öffentlichen Rechts
AVV Auftragsverarbeitungsvereinbarung
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BVB TVgG NRW Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Ta-
riftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen
DSGVO Datenschutz-Grundverordnung
internationaler Standard für den elektronischen Austausch strukturierter Ge- EDIFACT schäftsdaten, hier Mobilfunkrechnungsdaten
EVB-IT Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen
Gem. Gemäß
Ggf. Gegebenenfalls
Ggü. Gegenüber
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung
Grds. Grundsätzlich
Inkl. Inklusive
i.R.d. Im Rahmen dieses
i.R.e. Im Rahmen einer
LB Leistungsbeschreibung
LTE Long Term Evolution
LV Leistungsverzeichnis
MiLoG Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
Min. Mindestens
MwSt. Mehrwertsteuer
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
Nr. Nummer
SIM Subscriber Identity Module
StEB Köln Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR
StEB-ZVB Zusätzliche Vertragsbedingungen der StEB Köln
StGB Strafgesetzbuch
TKG Telekommunikationsgesetz (Deutschland)
TOM Technisch organisatorische Maßnahmen
VgV Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
VOL/B Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B
standardisiertes Format für elektronische Rechnungen insbesondere an öf- Xrechnung fentliche Auftraggeber in Deutschland.
Standard für elektronischen Datenaustausch von EDI-Nachrichten über ei- x.400 nen Provider
z.B. Zum Beispiel
Standard für elektronische Rechnungen, der PDF und strukturierte Rech- ZUGFeRD nungsdaten kombiniert.
Zzgl. Zuzüglich
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
- Information zur Vergabe
Die StEB Köln, AöR, im Folgenden AG genannt, beabsichtigen die Mobilfunkanschlüsse über eine
Rahmenvereinbarung abzuwickeln. Der AG schreibt mit der vorliegenden Ausschreibungsunterlage
die Mobilfunkanschlüsse und damit zusammenhängende Dienstleistungen aus.
Der AG nutzt heute ca. 900 Mobilfunkverträge vom Anbieter O2 mit verschiedenen Tarifen.
Die Rufnummern der Mobilfunkanschlüsse müssen bei einem Anbieterwechsel komplett zum neuen
AN portiert werden, d.h. der AG möchte alle Nummern behalten und weiter nutzen.
Alle bestehenden Mobilfunkverträge haben als Vertragsende den Mai 2027. Die Mobilfunkendgeräte
werden beim AG separat beschafft und sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.
1.1 Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Der Vertrag wird für eine Dauer von 36 Monaten geschlossen und kann durch den AG um weitere 12
Monate verlängert werden. Der AG ist berechtigt, die Option auf Verlängerung der Vertragslaufzeit bis
spätestens vier Kalenderwochen vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit in Schriftform ggü. dem
AN abzurufen.
Vertragsbeginn ist das Datum der schriftlichen Auftragserteilung. Geplant ist der 01.06.2027. Mit die-
sem Zeitpunkt ist die Rahmenvereinbarung wirksam. Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage
einzelner Teilabrufe.
Die Rahmenvereinbarung endet ohne gesonderte Kündigung, wenn der bekanntgemachte Höchst-
wert der bestellten Leistungen erreicht wird, spätestens jedoch nach Ablauf der Laufzeit (inkl. etwaiger
Verlängerungen) der Vereinbarung. Die Möglichkeit des AG, in den Grenzen des § 132 GWB weitere
Einzelabrufe vor Erreichen des Höchstwertes der bestellten Leistungen zu beauftragen, bleibt unbe-
rührt. Der Höchstwert wird in der EU-Bekanntmachung angegeben.
1.2 Laufzeit der Einzelverträge
Es wird eine Blocklaufzeit für alle SIM-Karten bzw. die Einzelverträge gefordert, d.h. alle Verträge
haben den gleichen Endpunkt.
Der Endpunkt für alle Einzelverträge der SIM-Karten ist der 31.05.2030, bei Inanspruchnahme der
Verlängerungsoption der 31.05.2031.
Auch alle SIM-Karten, die während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung zusätzlich bestellt werden,
müssen in den Blockrahmenvereinbarung integriert werden und zum gleichen Zeitpunkt auslaufen.
Eine Bestellung muss bis einen Monat vor dem Blocklaufzeitende möglich sein. Durch das Auflösen
solcher kurz vor Ende bestellter Karten dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
Es muss möglich sein, alle Karten einmalig um 3 Monate zu verlängern, wenn die Arbeitsabläufe
seitens des AG dies erforderlich machen. Hierbei läuft der Vertrag zu den gleichen Konditionen weiter
wie in der zugrunde liegenden Mindestvertragslaufzeit.
1.3 Sonderkündigungsrecht der Einzelverträge
Während der Vertragslaufzeiten können jährlich 2%, bezogen auf die bei Vertragsbeginn festgelegte
Menge der einzelnen Verträge, kostenfrei gekündigt werden, ohne dass diese weiterberechnet wer-
den. In der Regel wird dies stattfinden, wenn Mitarbeiter das Unternehmen des AG verlassen.
1.4 Allgemeine Vertragsgrundlage
Der Vertragsabschluss erfolgt unverzüglich nach Ablauf gesetzlich einzuhaltender Fristen und der
Auswertung des Submissionsergebnisses.
Der Auftrag wird als Gesamtauftrag vergeben.
Diese Rahmenvereinbarung führt nicht dazu, dass die beschaffungsgegenständlichen Rahmenver-
einbarungsleistungen nicht auch bei anderen Unternehmen beschafft werden können, etwa weil der
AN auf bestimmten Liegenschaften des AGs nicht leistungsfähig ist.
Voraussetzung für die Auftragsvergabe ist das vollständige Ausfüllen aller Einzelpositionen (Angabe
aller abgefragten Einzelpreise), inkl. der ggf. zu übertragenden Positionspreise (gem. Anlage 1, Preis-
blatt).
Die in den Angebots- bzw. Vertragsbestandteilen generell angewandte Bezeichnung AN schließt im
Fall, dass mehrere Unternehmer ein Angebot gemeinschaftlich abgeben oder einen Auftrag gemein-
schaftlich übernehmen, z.B. als Arbeitsgemeinschaft, jeden der beteiligten Unternehmer ein.
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in
seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben
und die vorgesehenen Nachunternehmer benennen.
Der AN haftet für den gesamten Leistungsumfang.
Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass er diese LB vollumfänglich erfüllt und mit denen
der Ausschreibung zugrundeliegenden Bedingungen uneingeschränkt einverstanden ist.
Erfolglose Bieter werden über die Vergabe der Ausschreibung unverzüglich informiert.
1.5 Vertragsbestandteile
Der Ausschreibung und Vergabe liegt die VgV in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Nach
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
Auftragsvergabe werden die nachfolgenden Regelungen in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbe-
standteil.
Für die Durchführung des Vertrages gelten die folgenden Vertragsbestandteile in nachstehender
Rangfolge. Diese sind auch bei Abweichungen oder Widersprüchen maßgeblich:
a. diese LB, durch die vom AG ggf. beantworteten Bieterfragen und das LV
b. Anlage 1 - Preisblatt
c. Anlage 2 - Leistungsmatrix
d. StEB-ZVB
e. besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tarif-
treue- und Vergabegesetzes NRW (BVB TVgG NRW) f. allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Einleitung des Vergabeverfahrens jeweils geltenden Fassung g. Bestimmungen des BGB
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des AN finden keine Anwendung. Dies gilt
sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für die jeweiligen Einzelabrufe.
1.6 Mitteilungspflicht
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermitt-
lung beeinflussen, hat der Bieter die ausschreibende Stelle unverzüglich darauf hinzuweisen.
1.7 Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
1.8 Eignungskriterien
Grundsätzlich sind die nachfolgend genannten Nachweise mit dem Angebot einzureichen. Sofern die
Nachweise zum Zeitpunkt der Submission nicht vorliegen, fordert der AG diese i.S.v. § 56 VgV nach.
a. Formular zur Eigenerklärung
Es werden nur Bieter in der Angebotsauswertung berücksichtigt, die ihre Fachkunde und Zu-
verlässigkeit durch Unterzeichnung der im Anhang „Eigenerklärung zu Eignung“ vorformulierten
Eigenerklärung belegen.
b. Betriebshaftpflichtversicherung
(1) Der Bieter hat zusätzlich zu den in der Eigenerklärung geforderten Unterlagen den Be-
stand einer für die gesamte Vertragslaufzeit gültigen Betriebshaftpflichtversicherung
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
nachzuweisen. Je Schadensfall ist eine Mindestdeckung in Höhe von 500.000,00 € für
Personen- und Sachschäden nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Be-
stätigung des Versicherungsträgers zu erbringen.
(2) Besteht zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe kein entsprechender Versicherungsvertrag,
kann der Bieter den Nachweis durch eine Eigenerklärung erbringen, in der er sich ver-
pflichtet, im Falle der Zuschlagserteilung einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag
mit der vorgenannten Mindestdeckungssumme und mit Gültigkeit für die gesamte Ver-
tragslaufzeit abzuschließen.
(3) Der Eigenerklärung gem. Abs. 2 ist eine schriftliche Bestätigung des Versicherungspart-
ners beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Bieter in dem unter Abs. 1 genannten
Umfang versicherbar ist
c. Referenzen
Darstellung von min. zwei aussagekräftigen und mit dem Auftrag vergleichbaren Referenzpro- jekten, deren Auftragsgegenstand je geforderter Referenz 2.500 Mobilfunkverträge im Ge- schäftskundenbereich waren. Der Bieter muss die Referenzprojekte als leistungsverantwortli-
ches Unternehmen (vertraglicher AN des Referenzauftraggebers) ggü. einem AG aus dem Be-
reich öffentliche AG durchgeführt haben. Das Referenzprojekt muss innerhalb der letzten drei
Jahre erfolgreich abgeschlossen worden sein.
Die Darstellung der Referenzen muss in deutscher Sprache erfolgen.
Dabei jeweils min. eine Referenz mit folgenden Anforderungen:
- Referenzkunde war ein telekommunikationsbevorrechtigter öffentlicher AG i.S.d. § 186
TKG.
- Auftragsgegenstand war die Implementierung von priorisiertem Datenverkehr im
LTE/5G Netz.
Die Referenzen müssen vom Bieter formlos als Anlage mit den Ausschreibungsunterlagen
eingereicht werden. Sie müssen folgende Informationen enthalten:
Name des Auftraggebers, Kontaktperson mit Kontaktdaten (E-Mail und Telefonnummer),
kurze Projektbeschreibung, Anzahl Mobilfunkverträge, die Angaben ob der AG telekommu-
nikationsbevorrechtigt ist, die Angabe ob der AG priorisierten Datenverkehr im Mobilfunk-
netz nutzt und eine kurze Beschreibung zu den Angaben.
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
1.9 Wertungskriterien und Zuschlag
Die Bewertung und Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes setzt sich aus folgenden Teilen zusam-
men:
| Nr. | Kriterium | Gewichtung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Preis | 70 % | ||||||
| 2 | Leistung | 30 % |
Zu Nr.1. Preis:
Der preisgünstigste Bieter aus der Summe aller Einzelpositionen gem. Anlage 1 - Preisblatt erhält für
diesen Teil 700 Punkte. Die Berechnung der Punktzahl für die weiteren Angebote erfolgt für den Bieter
A nach folgender Formel:
𝐴𝐴𝑃𝑃𝐴𝐴𝐺𝐺𝐴𝐴𝐴𝐴𝑡𝑡𝑃𝑃𝐴𝐴𝑃𝑃𝐺𝐺𝐺𝐺𝑃𝑃 𝑔𝑔ü𝑛𝑛𝑛𝑛𝐵𝐵𝐵𝐵𝑔𝑔𝑛𝑛𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵 𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ℎ𝑡𝑡𝐺𝐺𝑡𝑡𝐺𝐺 𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑡𝑡𝑃𝑃𝑃𝑃ℎ𝑙𝑙 𝑃𝑃𝑃𝑃𝐺𝐺𝐺𝐺𝑃𝑃𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵 𝐴𝐴 = ×700 𝐴𝐴𝑃𝑃𝐴𝐴𝐺𝐺𝐴𝐴𝐴𝐴𝑡𝑡𝑃𝑃𝐴𝐴𝑃𝑃𝐺𝐺𝐺𝐺𝑃𝑃 𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵𝐵 𝐴𝐴 Zu Nr. 2: Leistung:
Der Bieter kann in der Anlage 2 - Leistungsmatrix maximal 300 Punkte erreichen.
In der Summe aus den beiden Teilen kann der Bieter maximal 1000 Punkte erhalten. Der Bieter mit
der höchsten erzielten Punktzahl erhält den Zuschlag.
1.10 Kalkulationshinweise
Die im LV angegebenen Bedarfsmengen wurden auf Basis vergangener Bestellungen kalkuliert und
entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf für 36 Monate. Über- und Unterschreitungen des bekannt-
gemachten Höchstwertes durch den AG sind möglich und berechtigen nicht zu Preisänderungen wäh-
rend der Vertragslaufzeit. Der AN bestätigt mit Angebotsabgabe, dass er während der Vertragslaufzeit
seinen Lieferverpflichtungen hinsichtlich angebotener Menge, Qualität und Preisen nachkommen
kann.
Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind nicht zulässig.
Rabatte, Skonti, Liefer- und Zahlungskonditionen haben über die gesamte Vertragslaufzeit unverän-
dert Bestand.
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- Art und Umfang der Leistung
2.1 Allgemeine Anforderungen
2.1.1 Online-Portale für den Self-Service
Der AN stellt dem AG die nachfolgend beschriebenen Online-Portale zur Verfügung. Es ist nicht zwin-
gend erforderlich, dass es sich hierbei jeweils um selbstständige und abgrenzbare Portale handelt,
sondern es können auch sämtliche Funktionen innerhalb eines Portals erfüllt werden.
Folgende übergreifende Anforderungen gelten für alle drei nachfolgend beschriebenen Online-Por-
tale:
-
Aufrufbar über das Internet über eine verschlüsselte Webseite
-
Administration für Gruppen, Benutzer und Passwortverwaltung verbunden mit Rechte- und Rol-
lenkonzept
-
Management von Organisationseinheiten
-
Verwaltung Kundennummern
-
Verwaltung Kostenstellen
-
sonstige Stammdatenverwaltung
-
automatische Bestätigung der einzelnen Vorgänge nach Wunsch per E-Mail an die angegebene
E-Mail-Adresse
- Verwendung in deutscher Sprache
Sollte eine der Funktionen eines Online-Portals während der Vertragslaufzeit zeitweise nicht abbildbar
sein, so muss der Vorgang alternativ manuell durch den Business-Kundenservice erfolgen können.
Für die Benutzung der Online-Portale muss vom AN für den Benutzerkreis ein Tutorial erstellt werden,
welches online durch alle Benutzer des AGs aufrufbar ist und die Funktionen und Bedienung des
jeweiligen Portals erläutert. Für daraus resultierende Fragen steht das Service-Team zur Verfügung.
Die Bereitstellung und der Betrieb der Online-Portale sowie des Tutorials wird nicht gesondert vergütet
und muss nicht gesondert abgerufen werden. Der Einsatz der Online-Portale muss rechtskonform
(insbesondere datenschutzkonform) möglich sein.
2.1.1.1 Online-Portal für Einzelabrufe / Bestellungen
Der AN muss ein Online-Portal zur Verfügung stellen, was folgende Funktionen für die Einzelabrufe
aller abrufberechtigter Stellen abbildet:
-
Neuabschluss von Mobilfunkanschlüssen
-
Bestellung von Zusatz SIM-Produkten (z.B. Multicard)
-
Einsehen von Produktkatalogen
-
Effiziente Mehrfachbestellungen mit Excel-Upload Funktion
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Daneben müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.1.1.1.1 Vertragsmanagement
-
Bestellstatus mit Sendungsverfolgung
-
Bestell-Historie
2.1.1.1.2 Vertragshandling von Mobilfunkanschlüssen
-
Mobilfunkanschlüsse kündigen
-
Rechnungsempfänger und -adressen ändern
-
Buchen und Ändern von Tarifoptionen eines Mobilfunkanschlusses
-
Tausch von SIM-Karten und Erweiterung von SIM-Karten (Multicard)
-
Aktivierung von eSIM-Karten auf Geräten (Push) und Aktivierung per QR-Code durchführen
-
Einstellungen für SIM-Karten verwalten
2.1.1.2 Online-Portal für Rechnungen und Rechnungsanalyse
Der AN muss ein Online-Portal zur Verfügung stellen, was folgende Funktionen abbildet:
-
Anzeige der Mobilfunk-Rechnungen min. der letzten 12 Monate
-
Download der Rechnungen als PDF oder CSV
-
Anzeige der Einzelverbindungsnachweise und Download als PDF und CSV
-
Kosten- und Nutzungs-Analyse mit Reporting:
-
Kosten pro Monat
-
Veränderung über die Monate
-
TOP 10 Kosten / Nutzung / Datennutzung
-
Auswertung der Datennutzung pro SIM-Karte / Vertrag
-
Erstellen von individuellen Reports und Versand per E-Mail
2.1.2 Abrechnung und Rechnungsstellung
Der AN muss die elektronische Übermittlung von Rechnungen und abrechnungsrelevanten Rech-
nungsdaten für sämtliche im Rahmen des Mobilfunkvertrages erbrachten Leistungen unterstützen.
Die Rechnungsdaten sind im standardisierten EDIFACT-Format bereitzustellen und elektronisch über
eine X.400-Mailbox (X.400 Box) des AGs zu übermitteln.
• Bereitstellung einer strukturierten Einzelverbindungs- bzw. Nutzungsabrechnung, soweit die-
ser Bestandteil der vertraglich vereinbarten Abrechnung ist. • Eindeutige Zuordnung der Rechnungspositionen zu den vereinbarten Rufnummern, SIM-
Karten, Mobilfunkanschlüssen, Kostenstellen, Vertrags-/Rahmenvereinbarungsnummern so-
wie sonstigen vom AG vorgegebenen Zuordnungsmerkmalen. • Der AN stellt sicher, dass die übermittelten Rechnungsdaten vollständig und inhaltlich konsis-
tent mit der jeweils ausgestellten Rechnung sind.
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
Die elektronische Rechnungsstellung einschließlich EDIFACT-Datenübermittlung und X.400-Übertra-
gung ist Bestandteil der ausgeschriebenen Mobilfunkleistung und darf dem AG nicht mit zusätzlichen
Einrichtungs-, Übertragungs- oder laufenden Entgelten berechnet werden. Eine Übermittlung von Pa-
pierrechnungen ist nicht notwendig.
2.1.3 Betrieb und Service
Die nachfolgenden Leistungen werden nicht gesondert vergütet und müssen nicht gesondert abgeru-
fen werden.
2.1.3.1 Direkte zentrale Ansprechpartner des ANs
Sowohl für den technischen als auch für den kaufmännischen Bereich ist vom AN jeweils ein dedizier-
tes Ansprechpartner-Team vorzuhalten.
Der AN muss die Ansprechpartner spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss namentlich mit Vertreter
benennen und eine Erreichbarkeitsmatrix mit Telefonnummern, Namen und Kontaktadressen zur Ver-
fügung stellen.
Da der AG ausschließlich in Deutschland tätig ist, müssen alle Mitarbeiter des ANs, die im Kunden-
kontakt stehen, alle Kommunikation mit Wort und Schrift in deutscher Sprache (min. Sprachlevel B2)
führen.
Die Ansprechpartner des AGs werden mit dem Zuschlag benannt.
2.1.3.2 Service-Team
Für einen definierten Benutzerkreis des AGs ist ein Team aus festen Ansprechpartnern zur Verfügung
zu stellen. Dieses Team ist zuständig für Sonderfragen, Reklamationen, Sonderaufgaben und Unter-
stützung im Tagesgeschäft. Der AG geht von ca. 1-2 fest definierten Personen aus.
Folgende Service-Level werden werktags von Montag bis Freitag im Zeitraum zwischen 8 und 16 Uhr
generell vereinbart:
-
Bearbeitungszeit bei telefonischen Anfragen: 2 Stunden
-
Bearbeitungszeit bei E-Mail-Anfragen: 8 Stunden
Auch hier muss der AN spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss namentlich Vertreter benennen und
eine Erreichbarkeitsmatrix zur Verfügung stellen.
Die Ansprechpartner der abrufberechtigten Stellen werden vom AG mit Zuschlag benannt.
2.1.3.3 Berichtswesen / Reports
Der AN muss dem AG einmal im Jahr einen Jahresbericht mit einer Darstellung aller auf Grundlage
der Rahmenvereinbarung im vorhergehenden Jahr getätigten Abrufe übermitteln. Dies erfolgt in einer
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Excel-Tabelle (Datenschutzvorgaben wie z.B. Ausblenden der letzten 4 Mobilfunkziffern der Telefon-
nummer müssen berücksichtigt werden).
Der AN muss dem AG den Jahresbericht mit folgenden Daten zur Verfügung stellen:
-
Mobilfunkrufnummer (anonymisiert)
-
gebuchter Tarif
-
gebuchte Optionen
-
Kostenstelle
-
Restvertragslaufzeit pro Vertrag
-
Darstellung aller Abrufe und Gesamtvolumen im jeweiligen Jahr
Die oben genannten Daten stellen die Mindestanforderung dar.
Nach Zuschlagserteilung teilt der AG dem AN eine E-Mail-Adresse zur Übermittlung der Jahresbe-
richte mit.
2.1.3.4 End-Benutzer-Hotline
Die Beschäftigten des AGs erhalten eine allgemeine Geschäftskundenhotline-Nummer für die Mobil-
funk-Endanwender. Diese muss vom Handy 24h rund um die Uhr kostenfrei erreichbar sein (0800er
Rufnummer oder Kurzwahlnummer).
Dieser First Level Support-Leistungen müssen für die abrufberechtigten Stellen kostenfrei und ohne
gesonderten Einzelabruf erfolgen, d.h. der AG erwartet vom AN, dass er die Nutzer bei alltäglichen
Belangen berät und unterstützt.
Der Mobilfunk-Endanwender der abrufberechtigten Stellen darf keine kostenpflichtigen Einzelabrufe,
Bestellungen oder Vertragsänderungen auslösen. Kostenpflichtige Einzelabrufe oder Bestellungen
dürfen nur über die abgestimmten Wege über die bestellberechtigten Mitarbeiter der abrufberechtig-
ten Stellen (über das Online-Portal für Einzelabrufe) ausgelöst werden.
2.2 Anforderungen Mobilfunknetz
Die im Folgenden beschriebenen Leistungen sind die technischen grds. Anforderungen für alle Rah-
menvereinbarungsleistungen insbesondere für die Mobilfunkanschlüsse.
2.2.1 Mobilfunknetzversorgung und Netzverfügbarkeit
2.2.1.1 Grundversorgung Telefonie und Versorgung mit Daten
Der AN muss in Nordrhein-Westfahlen und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland folgende Trä-
gertechnologien im GSM-Mobilfunknetz bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur Verfügung stellen:
- 2G (EDGE) bis zur geplanten Abschaltung
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
-
4G (LTE)
-
5G (5G DSS Dynamic Spectrum Sharing)
-
5G SA (Stand Alone)
Die Mobilfunknetzqualität wird min. in dem Maße gewährleistet, wie sie im Rahmen des Vergabever-
fahrens durch den AN angeboten wurde.
Darüber hinaus muss der AN sicherstellen, dass SMS, Telefonie und Datennutzung via Roaming im
Ausland für die Mobilfunkanschlüsse zur Verfügung stehen. Es gelten innerhalb der EU die entspre-
chenden gesetzlichen Regelungen.
Ein konkreter Ausblick auf die weitere Netzweiterentwicklung im Hinblick auf Ausbau 4G und 5G ist
als kurzes Konzept beizufügen (vgl. Anlage 2). Wie wird das Netz weiter ausgebaut (3-Jahres Plan),
welche Investitionssummen in den Mobilfunk sind im Detail geplant, welche Schwerpunkte gibt es
dabei (4G / 5G Antennen insbesondere in NRW, Stadtgebiet Köln und Umland, Backbone-Anbindung,
Straßen, Bahn, etc…)?
2.2.1.2 Innovationsanforderungen / Technologieanforderungen
Der AN verpflichtet sich, die in Kapitel 2.2.1.1 geforderten bzw. angebotenen Technologien über die
gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen.
Sollte es unter Verletzung der o.g. Pflicht gleichwohl zu einer Abkündigung von o.g. Trägertechnolo-
gien kommen, ist diese Abkündigung dem AG mit einem Vorlauf von 12 Monaten schriftlich anzukün-
digen.
Der AN muss in dem Falle einer Abkündigung einer o.g. Trägertechnologie überdies dem AG mit der
Ankündigung der Abkündigung ein Konzept vorlegen, wie er trotz der Abkündigung sämtliche ver-
tragsgegenständlichen Leistungen (ggf. über einen Workaround) ohne Einschränkungen weiter er-
bringen kann. Den abrufberechtigten Stellen dürfen durch die Abkündigung oder die Umsetzung des
Konzeptes keine zusätzlichen Kosten entstehen (Beispiel für Kosten, die nicht entstehen dürfen: 3G
Abschaltung und infolgedessen kostenpflichtige Nutzung von 5G). Neue Technologien wie z.B. 6G
die während der Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung entwickelt werden und auf dem Mobilfunk-
funkmarkt eingesetzt werden müssen auf Wunsch des AG in die bestehende Rahmenvereinbarung
so integriert werden, dass eine Nutzung durch den AG möglich ist.
2.2.1.3 Wartung am Netz
Service- und Wartungszeiten am Mobilfunknetz in direkter Nähe der großen abrufberechtigten Stellen
(im Wesentlichen die 5 Klärwerke + der Verwaltungsstandort des AGs in Köln) bzw. bei den für die
Liegenschaft zuständigen Basisstationen müssen rechtzeitig (mind. 7 Werktage im Voraus) dem AG
und den betroffenen abrufberechtigten Stellen mitgeteilt und zuverlässig eingehalten werden.
D.h. es ist insbesondere nicht zulässig, dass eine den AG wesentlich versorgende Mobilfunkzelle
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
planmäßig mehr als 2 Stunden außer Betrieb genommen wird, ohne dass hierzu eine Information
hierüber an den AG und die betroffenen abrufberechtigten Stellen erfolgt ist.
2.2.1.4 Begehung mit Empfangsmessung der Standorte
Die betrieblichen Prozesse des AGs erfordern jedoch eine ausreichende Mobilfunkversorgung an al-
len Standorten.
Der Bieter muss für alle Standorte des AG eine Vor-Ort Begehung mit Messung und Übermittlung der
Messergebnisse in der Anlage 2 - Leistungsmatrix durchführen, um eine fundierte Basis für die Be-
wertung der Qualität zu liefern.
Die LTE/5G-Datenübertragung am Smartphone muss min. mit ca. 20 Mbit/s (Download) und 10 Mbit/s
(Upload) im Außenbereich sowie InHouse möglich sein. Bezugsgerät für die Messungen ist das
iPhone 16E oder 17E von Apple. Auch dafür hat der AN Sorge zu tragen.
Für den neutralen Angebotsvergleich wurden auf den Standorten mehrere Messpunkte vor Gebäuden
auf dem Gelände identifiziert, die als Messpunkt für die Messung innerhalb der Begehung und spätere
Referenz für die Ausleuchtung dienen. Sie werden in Anlage 2 - Leistungsmatrix zur Verfügung ge-
stellt.
Für die Terminabstimmung müssen die Termine mit den entsprechenden Ansprechpartnern des AG
abgestimmt werden, organisiert über die Submissionsstelle der StEB Köln.
Die Begehung wird mit dem Ansprechpartner des AG zusammen durchgeführt und die Messpunkte
abgearbeitet.
Die Adressen für die Begehungen / Messungen lauten:
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR
Ostmerheimer Straße 555
51109 Köln
Montags bis donnerstags: 07.00 bis 15.00 Uhr
Freitags: 07.00 bis 12.00 Uhr
Großklärwerk Stammheim
Egonstr. 21
51061 Köln
Montags bis donnerstags: 07.00 bis 15.00 Uhr
Freitags: 07.00 bis 12.00 Uhr
Außenklärwerk Langel
Alte Römerstr. 173
[Seite 17]
Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
50769 Köln
Montags bis donnerstags: 07.00 bis 16.00 Uhr
Freitags: 07.00 bis 12.00 Uhr
Außenklärwerk Rodenkirchen
Unterer Weißer Weg 2
50999 Köln
Montags bis donnerstags: 07.00 bis 16.00 Uhr
Freitags: 07.00 bis 12.00 Uhr
Außenklärwerk Weiden
Bonnstraße 1
50859 Köln
Montags bis donnerstags: 07.00 bis 16.00 Uhr
Freitags: 07.00 bis 12.00 Uhr
Außenklärwerk Wahn
Poststr. 250
51147 Köln
Montags bis donnerstags: 07.00 bis 16.00 Uhr
Freitags: 07.00 bis 12.00 Uhr
2.2.1.5 Besonderheiten und aktive Versorgung an den Standorten Großklär-
werk Stammheim und Klärwerk Rodenkirchen
Der Mobilfunkempfang am Standort Großklärwerk Stammheim, Egonstraße 21 in 51061 Köln ist heute
nicht bei allen Providern gegeben. Der Empfang am Klärwerk Rodenkirchen, Unterer Weißer Weg,
50999 Rodenkirchen ist nur bei einem Provider ausreichend gegeben.
Die restlichen Standorte sollten entsprechend ausreichend durch die vorhandene Mobilfunkinfrastruk-
tur ausreichend abgedeckt sein.
Die Ergebnisse der Standorte, außer die des Standortes Rodenkirchen werden nach der Anlage 2 -
Leistungsmatrix bewertet.
Die Versorgung der beiden nach Kenntnissen des AGs nicht ausreichend versorgten Standorte
Stammheim und Rodenkirchen muss durch den Gewinner der Ausschreibung sichergestellt werden
und ist damit ebenfalls ein Musskriterium für den AN (wie die anderen Inhalte der Ausschreibung).
Stammheim: Auf diesem Gelände des AG befindet sich ein Mobilfunkstandort mit Mobilfunkmast, der
[Seite 18]
Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
auf einem Silo des AGs steht. Dieser wird durch die Firma Vantage Towers AG, Prinzenallee 11,
40549 Düsseldorf und von Vodafone genutzt. Des Weiteren befindet sich ein Mobilfunkmast von Te-
lefonicá am Schornstein der großen Halle für die Standortversorgung.
Rodenkirchen: Auf dem Gelände des AG in Rodenkirchen befindet sich ein Mobilfunkstandort, der nur von Vodafone genutzt wird.
Der AG fordert den Mobilfunkempfang mit diesem Beschaffungsverfahren auf den beiden Geländen
so zu verbessern, dass flächendeckende Telefonie (der Benutzer muss - während er sich auf dem
Gelände und in den Gebäuden zu Fuß bewegt - unterbrechungsfrei telefonieren können. Unter nor-
malen Bedingungen darf das Gespräch nicht abreißen. (Ausnahmen sind z.B. Fahrstühle, tiefe Keller,
etc…)) möglich ist. Dies gilt für Stammheim für das gesamte Großklärwerk und für Rodenkirchen de-
finierte Bereiche (vgl. vergleiche Anlage 3 – Gebäudeplan Rodenkirchen). Der AG fordert, dass jeder
Anbieter, der heute keine Mobilfunkantenne auf dem Standort der beiden Gelände hat, entweder die
Installation einer solchen für den AG einplanen muss, oder andere geeignete technische Maßnahme
unternimmt, um den Empfang dauerhaft sicherzustellen.
Eine andere Maßnahme ist für Rodenkirchen z.B. der Einsatz einer Femtozelle, die eine kleine Mobil-
funkbasisstation darstellt und an einem Internet-Anschluss des AGs angeschlossen wird, um eine
Verbindung ins Mobilfunknetz aufzubauen. Für Stammheim ist dem AG keine alternative Maßnahme
bekannt.
Die Kosten für die zusätzliche Maßnahmen für die Standortversorgung sind im Vertrag in die Tarife
einzukalkulieren und informativ ist das Versorgungskonzept kurz in einem Dokument zu beschreiben.
Der Anbieter muss im Konzept auch den zeitlichen Ablauf darstellen. Die Maßnahme muss spätestens
nach 12 Monaten nach Vertragsbeginn realisiert sein.
2.2.2 Leistungsmerkmale im Mobilfunknetz
2.2.2.1 Rufnummern und Rufnummernportierung
Der AN stellt den abrufberechtigten Stellen Rufnummern für die Nutzung der Mobilfunkanschlüsse
über die Vertragslaufzeit zur Verfügung.
Der AN muss, soweit dies grds. möglich ist, dem AG aus Gründen der Sicherheit immer bisher unbe-
nutzte Rufnummern zuweisen. Alternativ kann der AN dem AG auch Rufnummern zuteilen, welche
länger als 12 Monate unbenutzt waren. Bei Kündigung eines Mobilfunkanschlusses und der dazuge-
hörigen Rufnummer muss der AN dafür sorgen, dass die Nummer frühestens nach 6 Monaten neu an
andere Mobilfunkteilnehmer vergeben wird.
Die bisherigen Rufnummern aus dem Bestand des AGs und der abrufberechtigten Stellen müssen
bei einem Wechsel des ANs beibehalten (portiert) werden. Dies gilt sowohl bei der Übernahme von
Rufnummern aus dem aktuell bestehenden Vertrag (Bestandsvertrag O2) als auch bei Vertragsende
[Seite 19]
Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
des hier ausschreibungsgegenständlichen Vertrages bei der Portierung durch einen neuen AN.
Die Portierung erfolgt gem. Kapitel 2.4 der Leistungsbeschreibung.
2.2.2.2 Allgemeine GSM-Leistungsmerkmale
Der AN stellt die Leistungsmerkmale im Mobilfunknetz für den AG als Grundlage für die gegenständ-
lichen Rahmenvereinbarungsleistungen zur Verfügung. Diese sind insbesondere:
-
Anrufsperre aller abgehenden Gespräche
-
Anrufsperre Roaming aller abgehenden internationalen Gespräche
-
Anrufsperre Roaming außer Gespräche ins Heimatland
-
Sperrung von Premium-Diensten abgehend
-
Sperrung Dienste Drittanbieter
-
Sperrung mobiles Bezahlen
-
Ständige Rufumleitung (CFU, call forwarding unconditional)
-
Rufweiterleitung bei Besetzt (CFB, call forwarding busy)
-
Rufumleitung bei keiner Rufannahme (CFNRy, call forwarding NoReply)
-
Rufumleitung bei Nichterreichbarkeit (CFNR, call forwarding subscriber not reachable)
2.2.3 Bevorrechtigung nach TKG §§ 184 ff
Die abrufberechtigten Stellen übernehmen zum Teil Aufgaben nach § 186 TKG und sind deshalb be-
rechtigt, die vorrangige Erbringung von Telekommunikationsleistungen für einige ihrer Mobilfunkteil-
nehmer (Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten) zu verlangen.
Der Ablauf wird zwischen AN und AG nach Zuschlagserteilung abgestimmt. Nach Abschluss dieses
Prozesses ist die Bevorrechtigung durch die abrufberechtigten Stellen je Mobilfunkanschluss abruf-
bar.
2.2.4 Mobilfunk 5G/4G Priorisierung von Mobilfunkkarten
Es ist wesentlich, dass insbesondere an Orten mit überlastetem Mobilfunknetz (z.B. am Rhein bei
einem Hochwasserereignis) eine verlässliche Sprachkommunikation von Smartphone zu Smartphone
und zur mobilen Datenübertragung zur Verfügung steht.
Eine Realisierung der nachfolgend beschriebenen Möglichkeiten zur Sicherstellung dieser Kommuni-
kation muss innerhalb der Vertragslaufzeit bei Abruf erfolgen.
2.2.4.1 Priorisierung von SIM-Karten im Mobilfunknetz
Der Datenverkehr ins Internet (Internet APN) von den Mobilfunkendgeräten des AGs wird bei entspre-
chender Beauftragung der entsprechenden Option im Mobilfunknetz priorisiert transportiert. Die Prio-
risierung erfolgt dabei relativ zur Nutzung durch andere Mobilfunkteilnehmer innerhalb der gleichen
Mobilfunkzelle.
[Seite 20]
Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
Die Nutzung ist deutschlandweit möglich und wird pro Mobilfunkrufnummer abgerufen und abgerech-
net. Die Priorisierung findet unabhängig von der Menge der aktiven Mobilfunkanschlüsse am selben
Ort statt. (Viele Karten teilen sich die Bandbreite.)
Folgende Anforderungen gelten für die Priorisierung von Mobilfunkanschlüssen, sofern diese Position
abgerufen wird:
- Die Leistung muss vom AG für seine eigenen Mobilfunkanschlüsse einzeln aktiviert werden kön-
nen.
- Die Priorisierung von Mobilfunkanschlüssen ist flexibel während der Vertragslaufzeit mit einem
Vorlauf von maximal 10 Werktagen buchbar.
- Die Aktivierung hat eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängert sich automatisch um jeweils
einen Monat. Die Option ist ab dann monatlich kündbar.
2.2.4.2 Technische Anforderung an die Priorisierung von SIM-Karten im Mobil-
funknetz
Der AN muss geeignete technische Maßnahmen treffen, um den Datenverkehr von Mobilfunkkarten
in seinem Netz zu gewährleisten.
Sein Konzept muss er kurz beschreiben und dem Angebot beilegen.
Er muss funktional die Reservierung von min. 10 % der Funknetzressourcen sicherstellen.
Es sind netzseitige Mechanismen der dynamischen Ressourcensteuerung, insbesondere Quality-of-
Service-, Priorisierungs- und Präemptionsmechanismen (z. B. 5QI/QCI, ARP, Admission Control, Pre-
emption oder vergleichbare 3GPP-konforme Verfahren) vorzusehen
Die bevorzugte Behandlung der SIM-Karten und die Mindestdatenraten müssen auch bzw. insbeson-
dere unter hoher Netzauslastung nachweislich gewährleistet werden
2.2.5 Kulanzlösungen bei Bill-Shocks / Alarmmeldung
In dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Benutzer durch Falschnutzung z.B. im Ausland einen nicht
vorhersehbaren „Bill-Shock“ (unerwartet hohe Einzelrechnung von min. 1.000 €) verursacht, soll der
AN auf Nachfrage eine individuelle Kulanzlösung anbieten.
Der AN muss unverzüglich eine automatisierte Alarmmeldung an die abrufberechtigte Stelle geben,
sobald einzelne Mobilfunknutzer außergewöhnlich hohe Kosten (größer als 80€ im aktuellen Rech-
nungsmonat) verursachen. Die Zustellung des Alarms muss per E-Mail erfolgen.
2.2.6 SIM-Karten Format / Plastik SIM-Karte / eSIM
Der AN stellt im Falle eines Einzelabrufs von Mobilfunkanschlüssen neue SIM-Karten nach dem im
Einzelabruf genannten Bedarf im jeweils genutzten Format zur Verfügung.
[Seite 21]
Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
Die SIM-Karten sollten idealerweise Kombikarten sein, die sich von der Standard-Größe auf die Micro-
und Nano-SIM-Karten reduzieren lassen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss der Tausch, der später
durch Gerätewechsel erfolgen kann, kostenfrei erfolgen.
Der AN muss zusätzlich zu den bisher erhältlichen SIM-Karten auf einem Plastik-Träger ebenfalls
SIM-Karten auf elektronischer Basis kostenfrei (eSIM) zur Verfügung stellen. Die eSIM-Karten müs-
sen auf der Hauptkarte und auf den dazugehörigen MultiSIM-Karten variabel einsetzbar sein (Plastik-
SIM für die Hauptkarte + eSIM als MultiSIM-Karte sowie eSIM als Hauptkarte und Plastik-SIM als
MultiSIM-Karte).
Aktivierungsprozess eSIM:
- Die Aktivierung der eSIM kann über das Online-Portal für Einzelabrufe nach Kapitel 2.1.1.1 er-
folgen und muss zusätzlich durch nachfolgende Optionen möglich sein.
-
eSIM-Aktivierung mittels QR-Code
-
Dieser kann ggfs. auf Wunsch der abrufberechtigten Stelle auch an andere Stellen übermittelt
werden.
- eSIM-Aktivierung mittels eSIM-Push
2.2.7 MultiCard / UltraCard (ein Vertrag, mehrere Karten)
Da eine steigende Tendenz von Benutzern über ein Smartphone, eine Datenkarte im Notebook und
ggf. über ein weiteres Gerät (Tablet) verfügen, ist bei diesen der Einsatz einer MultiCard erforderlich.
Die Multicard erlaubt es den Benutzern, die Geräte parallel zu betreiben.
Alle Karten können parallel in mehreren Endgeräten verwendet werden. Dabei signalisieren alle ge-
nutzten Endgeräte parallel den eingehenden Ruf. Abgehende Gespräche können wahlweise von ei-
nem der Endgeräte aufgebaut werden. Die SMS-Zustellung wird auf eine SIM-Karte fest konfiguriert
und muss sich ändern lassen.
Ebenfalls wird sichergestellt, dass beim Einsatz von MultiCards, auf denen sowohl Sprach-, als auch
Datendienste gebucht sind, diese ohne Einschränkung parallel betrieben werden können (z.B. kein
Abbruch von Datenverbindungen bei ankommenden bzw. abgehenden Gesprächen).
Der Benutzer muss die MultiCards im Smartphone, Notebook und ggfs. Tablet zeitgleich nutzen kön-
nen.
Der AN stellt sicher, dass alle Datenverbindungen über mehrere MultiCards, auch wenn unterschied-
liche Medien genutzt werden, über ein Datenvolumen genutzt und abgerechnet werden (Beispiel:
Smartphone und Notebook oder Smartphone und Tablet).
Im Tarif 1 und Tarif 2 müssen min. 2 MultiCards zusätzlich zur Haupt-SIM-Karte kostenfrei ohne Ein-
malkosten und ohne monatliche Kosten inkludiert sein, also insgesamt 3 SIM-Karten.
Im Tarif 3 wird nur eine SIM-Karte pro Vertrag gefordert (für ein Datengerät)
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
Der AG fordert, dass min. 2 weitere MultiCards für jeden Mobilfunkanschluss aus Tarif 1 und Tarif 2
abgerufen werden können. Die Abrechnung von weiteren Multicards erfolgt gem. Preisblatt.
2.2.8 Mailbox
Eine Mailbox mit Komfort-Merkmalen muss zu jedem Mobilfunkanschluss ohne gesonderte Vergütung
zur Verfügung stehen. Die Leistungen sowie die Bedienmatrix sind als Beschreibung beizulegen.
Komfort-Merkmale sind min.:
-
abrufbar in Deutschland (und EU + England + Schweiz)
-
Möglichkeit, einen individuellen Text aufzusprechen
-
Möglichkeit, eine Standard-Ansage zu aktivieren
-
Möglichkeit, die Zeit, nach der die Mailbox den Anruf annimmt, zu definieren
-
Möglichkeit, min. die letzten 20 Anrufe auf der Mailbox zu speichern
Das Leistungsmerkmal muss in den Tarifen, die für Sprache genutzt werden können, inkludiert sein.
Es dürfen keine Zusatzkosten dafür entstehen.
2.2.9 Visual Voicemail
Auf dem Smartphone (Apple iPhone) ist es möglich, sich mit „Visual Voicemail“ eine Liste der Nach-
richten anzeigen zu lassen. In dieser Liste kann der Benutzer gezielt auswählen, welche Nachrichten
er anhören oder löschen möchte.
Außerdem werden zu jeder hinterlassenen Nachricht auf der Mailbox der Zeitstempel und der Absen-
der (Rufnummer oder Name) angezeigt.
Das Leistungsmerkmal muss in den Tarifen, die für Sprache genutzt werden können, inkludiert sein.
Es dürfen keine Zusatzkosten dafür entstehen.
Grds. muss diese Funktion voreingestellt und aktiv sein.
2.2.10 WiFi Calling
Der AN muss WiFi Calling unterstützen. Dabei können die Mobiltelefone ein vorhandenes WiFi- /
WLAN-Netz für die Telefonie nutzen, wenn der Mobilfunkempfang zu schwach ist, z.B. zur Unterstüt-
zung in Gebäuden.
Das Leistungsmerkmal muss in den Tarifen inkludiert sein, die für Sprache genutzt werden können.
Es dürfen keine Zusatzkosten dafür entstehen.
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
2.3 Mobilfunktarife (wählbar bei Einzelabruf Mobilfunkanschlüsse)
Die Mobilfunktarife für den Mobilfunkanschluss können als Neubestellung (der Benutzer hat noch kei-
nen Mobilfunkanschluss) oder als Verlängerung des bestehenden Anschlusses abgerufen werden
(der Benutzer hat bereits einen Mobilfunkanschluss, die Mindestvertragslaufzeit ist erreicht und er
nutzt den Mobilfunkanschluss für eine neue Laufzeit mit der gleichen Nummer weiter).
2.3.1 Tarifgruppen im Inland
Tarif 1: Tarif für Business Smartphone-Benutzer
- Basis-SIM-Karte für Smartphone-Benutzer je Einzelabruf mit bis zu zwei zusätzlichen MultiCards
für weitere Mobilfunkendgeräte mit integriertem LTE/5G-Modem mit folgenden Anforderungen:
monatlicher Grundpreis für Mobilfunkanschluss
-
Laufzeit 36 Monate
-
automatische Verlängerung um jeweils 1 Monat
-
grds. keine Subvention für Mobilfunkendgeräte im Standard
-
Die Tarife und Optionen im Sprachbereich sowie im Datenbereich müssen auf allen SIM-Karten
parallel nutzbar sein (z.B. muss die Daten-Flatrate am Smartphone und mit dem Notebook nutz-
bar sein)
-
Gespräche zur Mailbox (national) gem. Kapitel 2.2.8 ohne gesonderte Vergütung
-
Flatrate für interne Gespräche Mobilfunkanschluss zu Mobilfunkanschluss intern innerhalb der
Rahmenvereinbarung und innerhalb des Kunden VPN (alle Festnetzanschlüsse des AGs)
-
Flatrate ins nationale Festnetz
-
Flatrate in die nationale Mobilfunknetze (Fremdnetze)
-
Flatrate für Kurznachrichten / SMS
-
Inklusivleistungen des Tarifes nach EU-Regulierung (ebenfalls in der EU nutzbar inklusive min.
Großbritannien)
-
Datenpaket von min. 15 GB national (+ EU) mit allen verfügbaren Technologien (2G, 4G, 5G) OHNE Geschwindigkeitsbeschränkungen
-
zwei MultiCards (2. und 3. SIM-Karte) kostenfrei
-
weitere zusätzliche MultiCards gegen monatliche Gebühr
-
Abrechnung im 1/1 Sekundentakt
-
Nutzung im Roaming nach Preisen im Preisblatt
Tarifoption zu Tarif 1 (Pos. 1.4 des Preisblattes)
Gleicher Tarif mit gleicher Beschreibung wie Tarif 1, aber Laufzeit 1 Monat. Der Bezug von subventi-
onierten Mobilfunkendgeräten mit dieser Tarifoption ist ausgeschlossen.
Tarif 2: Tarif für Business Smartphone-Benutzer
- Basis-SIM-Karte für Smartphone-Benutzer je Einzelabruf mit bis zu zwei zusätzlichen MultiCards
für weitere Mobilfunkendgeräte mit integriertem LTE/5G-Modem mit folgenden Anforderungen:
[Seite 24]
Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
monatlicher Grundpreis für Mobilfunkanschluss
-
Laufzeit 36 Monate
-
automatische Verlängerung um jeweils 1 Monat
-
grds. keine Subvention für Mobilfunkendgeräte im Standard
-
Die Tarife und Optionen im Sprachbereich sowie im Datenbereich müssen auf allen SIM-Karten
parallel nutzbar sein (z.B. muss die Daten-Flatrate am Smartphone und mit dem Notebook nutz-
bar sein)
-
Gespräche zur Mailbox (national) gemäß Kapitel 2.2.8 ohne gesonderte Vergütung
-
Flatrate für interne Gespräche Mobilfunkanschluss zu Mobilfunkanschluss intern innerhalb der
Rahmenvereinbarung und innerhalb des Kunden VPN (alle Festnetzanschlüsse des AGs)
-
Flatrate ins nationale Festnetz
-
Flatrate in die nationale Mobilfunknetze (Fremdnetze)
-
Flatrate für Kurznachrichten / SMS
-
Inklusivleistungen des Tarifes nach EU-Regulierung (ebenfalls in der EU nutzbar inklusive min.
Großbritannien)
-
Unbegrenztes Datenvolumen national (+ EU) mit allen verfügbaren Technologien (2G, 4G, 5G) OHNE Geschwindigkeitsbeschränkungen
-
zwei MultiCards (2. und 3. SIM-Karte) kostenfrei
-
weitere zusätzliche MultiCards gegen monatliche Gebühr
-
Abrechnung im 1/1 Sekundentakt
-
Nutzung im Roaming nach Preisen im Preisblatt
Tarif 3: Reiner Datentarif für Datenendgeräte
Basis-SIM-Karte für Benutzer von Datenendgeräten im iPad / Notebook mit integriertem LTE/5G-
Modem mit folgenden Anforderungen:
-
monatlichem Grundpreis für Datennutzung
-
Laufzeit 36 Monate
-
automatische Verlängerung um jeweils 1 Monat
-
grds. keine Subvention für Mobilfunkendgeräte
-
Inklusivleistungen des Tarifes nach EU-Regulierung (ebenfalls in der EU nutzbar inkl. Großbri-
tannien)
-
Sperre der Sprachnutzung (Festnetz, Mobilnetze, Ausland, etc.)
-
SMS nach Verbrauch (z.B. für Aktivierung der Geräte)
-
Unbegrenztes Datenpaket national (+ EU)
2.3.2 Anmerkung zur Datennutzung
Das Datenvolumen eines Mobilfunkanschlusses muss auch mit den MultiCards von allen SIM-Karten
nutzbar sein.
Der Datentarif muss alle anfallenden GPRS-, LTE- und 5G-Datenübertragungen bis zur maximal vom
[Seite 25]
Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
AN vermarkteten Datenübertragungsgeschwindigkeit ermöglichen. Eine tarifliche Einschränkung von
aktuellen und zukünftigen Trägertechnologien (z.B. kein 4G, 5G) und eine Drosselung der Datenüber-
tragungsrate ist nicht zulässig.
Es werden zukünftig verschiedene Datengeräte im Mobilfunknetz genutzt. Der Zugang muss über
Tethering über das Smartphone, über LTE-/5G-Karten, die im Notebook eingebaut sind, über Tablets
mit Mobilfunkmodem und über LTE-/5G-Router möglich sein.
2.4 Migration
Der AN hat sich auf Folgendes einzustellen:
Es befinden sich zum Beginn der Rahmenvereinbarung alle Einzelverträge für Mobilfunkanschlüsse
in der monatlichen Verlängerung nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Diese läuft Ende April 2027
für alle Mobilfunkanschlüsse aus.
Es ist beabsichtigt, dass diese Mobilfunkanschlüsse des Altvertrags binnen eines Zeitraums von ma-
ximal einem Monat nach Zuschlagserteilung durch Kündigung beendet werden. Eine solche Beendi-
gung des Mobilfunkanschlusses auf Basis des Altvertrags geht regelmäßig mit einem Anschlussabruf
auf Basis der neuen Rahmenvereinbarung einher. Ähnliches gilt für Einzelverträge für Mobilfunkan-
schlüsse, deren Mindestvertragslaufzeit kurz nach Zuschlagserteilung enden.
Der AN hat sich hierauf entsprechend einzustellen und eine damit einhergehende erhöhte Anzahl an
Einzelabrufen von Mobilfunkanschlüssen in der Anfangsphase der Rahmenvereinbarung einzukalku-
lieren.
2.4.1 Mitnahme der Rufnummern
Der AG verlangt, dass die Rufnummernportierung für alle bereits vorhandenen Mobilfunkanschlüsse
von dem bisherigen Mobilfunkbetreiber zum neuen AN technisch möglich ist und reibungslos durch-
geführt werden kann.
Momentan geht der AG davon aus, dass alle Mobilfunkrufnummern bei einem Anbieterwechsel inner- halb der Laufzeit der Rahmenvereinbarung portiert werden. Kosten dürfen für die Portierung nicht
berechnet werden.
2.4.2 Ablauf der Migration ohne Anbieterwechsel
Wenn der aktuelle Mobilfunkanbieter sich nicht ändert, entstehen nach Einschätzung des AGs keine
Aufwände für die Migration und Aktivierung der neuen Mobilfunkanschlüsse, da die vorhandenen SIM-
Karten weiter genutzt werden können.
Die Aktivierung der neuen Rahmenvereinbarungskonditionen erfolgt auch für bestehende Mobilfunk-
anschlüsse nach dem entsprechenden Abruf, über den der bestehende Mobilfunkanschluss ersetzt
[Seite 26]
Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
wird.
Sofern der AN des Bestandsvertrages ein Angebot abgibt, hat er in seinem Angebot in einem Konzept
aufzeigen, wie die Migration gem. Ziff. 2.4.2 durchgeführt wird.
2.4.3 Ablauf der Migration bei Anbieterwechsel
Der AN muss in seinem Angebot umfassend in einem Konzept aufzeigen, wie die Migration unter
Einhaltung der in dieser Kapitel 2.4.3 beschriebenen Eckpunkte durchgeführt wird.
Der AN muss im Rahmen der Migration zusätzlich zu den Leistungspflichten aus dem jeweiligen Ein-
zelabruf von Mobilfunkanschlüssen min. auch die nachfolgenden Leistungen ohne gesonderte Vergü-
tung erbringen:
- Der AN muss die Ansprechpartner des AGs, die dieser mit dem Zuschlag mitteilen wird, innerhalb
von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung kontaktieren und den jeweiligen Ansprechpartner des
ANs mit entsprechenden Kontaktdaten benennen
- Gemeinschaftliche Erstellung eines Migrationsplanes auf Basis der initialen Informationen des
alten Mobilfunkanbieters zusammen mit dem AG. Dieser enthält die Mobilfunkrufnummern mit
allen vorhandenen Mobilfunkanschlüssen, SIM-Karten, Zeitpunkt der Migration und damit ge-
planter Portierung der vorhandenen Mobilfunkrufnummern
- Management der neuen SIM-Karten (Bestellung, Versand, Koordination Versandtermine, Ver-
sand-Adressen, Bevorratung, etc.)
- Abstimmung und Durchführung der Information der Mitarbeiter und der abrufberechtigten Stelle
über Anbieterwechsel (z.B. per SMS)
- Support des AGs rund um die Portierungstage z.B. durch Unterstützung am zentralen Verwal-
tungsstandort des AGs (Köln Merheim und Stammheim) ggfs. mit Mitarbeitern vor Ort.
2.5 Leistungsfähigkeit des ANs
Dem AG ist bekannt, dass der AN nicht alle vertraglichen Pflichten unmittelbar nach Zuschlagsertei-
lung erbringen kann. Deshalb werden folgende Regelungen zur Leistungsfähigkeit des ANs verein-
bart:
- Bestellung von Mobilfunkanschlüssen können gem. den Regelungen der Rahmenvereinbarung
unmittelbar ab Zuschlagserteilung getätigt werden (Neuverträge).
- Sämtliche sonstigen Leistungen des ANs sind spätestens nach Ablauf einer Vorbereitungszeit
von einem Monat ab Zuschlagserteilung fällig. Dies betrifft sowohl die Abrufmöglichkeit der restli-
chen Leistungen als auch sämtliche Leistungen, für die kein gesonderter Einzelabruf erforderlich
ist (z.B. Online-Portale nach Kapitel 2.1.1, Service-Team, Hotline nach Kapitel 2.1.2).
- Ausführungsbestimmungen
[Seite 27]
Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
3.1 Mängel
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der AG verpflichtet ist, einen Mangel, der bei einer ordnungs-
gemäßen Untersuchung gem. § 377 Abs. 1 HGB nicht erkennbar war (verdeckter Mangel), dem AN
innerhalb von zwei Wochen nach dessen Entdeckung anzuzeigen.
3.2 Datenschutz
Der AN verpflichtet sich, die durch ihn erhobenen Daten ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten
Zwecken zu verwenden. Dieselbe Verpflichtung trifft ggf. auch Unter AN des AN. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen der DSGVO sowie das BDSG.
Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden:
Die Parteien werden, die bei der Erbringung der Leistung jeweils auf sie anwendbaren Bestimmungen
über den Datenschutz in der jeweils geltenden Fassung, einhalten. Der AN verfügt über eine hinrei-
chende Dokumentation über die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen, die der AN dem AG auf
Anforderung zugänglich macht.
Der AN sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
des AG betraut sind, die auf den AN anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz beachten.
Soweit eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis erforderlich ist, ist diese spätestens vor der erst-
maligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem AG auf Verlangen vorzulegen. Sofern Ge-
genstand der beauftragten Leistung zumindest auch die Verarbeitung personenbezogener Daten ist,
schließen die Parteien vor der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den AN im Auftrag
des AG eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV). Im Zuge des Abschlusses der AVV treffen
die Parteien entsprechende angemessene technisch organisatorische Maßnahmen (TOM). Dabei
sind die Vorgaben gem. Art. 28 und 32 DSGVO und weiterer auf den AN als Auftragsverarbeiter an-
wendbarer gesetzlicher Bestimmungen in vollem Umfang einzuhalten.
Der AN verfügt, soweit gesetzlich erforderlich, über einen bestellten betrieblichen Datenschutzbeauf-
tragten mit der erforderlichen Fachkunde und teilt dem AG auf Anfrage dessen Kontaktdaten mit.
3.3 Geheimhaltung
Der AN verpflichtet sich, alle Daten, Informationen, Ergebnisse und Erkenntnisse, die ihm i.R.d. Ver-
tragsverhältnisses seitens des AG direkt oder indirekt mitgeteilt werden („vertrauliche Informationen“)
vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu nutzen.
Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiter des AN. Der AN hat
sicherzustellen, dass sie auch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen AN und Mitar-
beiter beendet wird.
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
Sofern sich der AN bei der Erbringung der Beratungsleistung Dritter bedient, die von den vertraulichen
Informationen Kenntnis erlangen, hat der AG diesen Dritten zuvor die vorgenannten Verpflichtungen
in gleichem Umfang aufzuerlegen.
Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen nicht, wenn und soweit die vertraulichen Informationen
a. zum Zeitpunkt des Empfangs bereits allgemein bekannt waren oder auf anderem Wege als
durch Verletzung dieses Vertrages allgemein zugänglich wurden oder
b. ohne Verschulden des ANs allgemein bekannt werden oder
c. rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder
d. bei dem AN bereits vorhanden sind und ohne Verstoß gegen diese oder frühere Vertraulich-
keitsvereinbarungen durch diesen erlangt wurden oder kraft Gesetzes oder auf Anordnung ei-
nes Gerichts, einer Behörde oder anderen staatlichen Stelle nach Ausschöpfung aller Rechts-
mittel zu offenbaren sind, wobei der AN diese Pflicht zur Offenbarung dem AG unverzüglich
nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen hat, um dem AG die Möglichkeit zu geben, in seinem Er-
messen angemessene Schritte einzuleiten, um zu verhindern, dass die vertraulichen Informa-
tionen allgemein bekannt werden.
Der AN verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ord-
nungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen kön-
nen. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung
bzw. nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
3.4 Vertragskündigung
Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung der Rahmenvereinbarung und/oder eines
Einzelabrufs aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
• dass das Vertrauensverhältnis zum AN nachhaltig gestört ist, insbesondere der AN die Inte-
ressen des AG trotz Abmahnung fortgesetzt oder aber in einem diese Interessen erheblich
schädigenden Umfang nicht gewissenhaft wahrgenommen hat, • dass der AN den Nachweis einer Versicherung auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht beige-
bracht hat, • dass der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der
Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile an-
bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN stehen Handlungen von Perso-
nen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleich-
gültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten
angeboten oder versprochen wurden, • dass durch den AN oder durch einen mit der Ausführung der ihm obliegenden Leistung be-
auftragten Nachunternehmer gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-
zes, des § 266a StGB, des AEntG, MiLoG und/oder schuldhaft verstoßen wird oder sofern
gesicherte konkrete Anhaltspunkte für Verfehlungen des AN oder eines mit der Ausführung
der ihm obliegenden Leistung beauftragten Nachunternehmers gegen Vorschriften des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des § 266a StGB, MiLoG oder des AentG vorliegen, • der Verstoß des AN gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB), sofern die-
ser im Zusammenhang mit der Vergabe des vorliegenden Auftrags steht, • der Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen, • mangelhafte Vertragserfüllung schwerwiegender Art, z.B. wiederholte Nichteinhaltung von
vertraglichen Vorgaben oder Leistungspflichten oder das Vorliegen eines sonstigen wichtigen
Grundes. • Geschäftseinstellung des ANs oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen.
Wird seitens des AG aus wichtigem Grund gekündigt und hat der AG diesen nicht zu vertreten, so
muss der AG nur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung vertragsmäßig erbrachten, nachgewiesenen
und verwertbaren Leistungen des AN vergüten. Etwaige Schadensersatzansprüche des AG bleiben
unberührt. Der AG ist in diesem Falle berechtigt, die infolge der Kündigung entstandenen oder ent-
stehenden Mehrkosten ersetzt zu verlangen. Die Abrechnung der bis zum Zugang der Kündigung
erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage der vom AN vorgelegten Unterlagen und Dokumen-
tation. Kann kein Einvernehmen über den Leistungsstand erzielt werden, wird dieser durch den AG
nach billigem Ermessen bestimmt.
Die außerordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung und/oder eines Einzelabrufs aus
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln
wichtigem Grund hat schriftlich zu erfolgen.
3.5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein
oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Entsprechendes
gilt für den Fall, dass sich eine vertragliche Regelungslücke herausstellt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung bzw. zur
Ausfüllung einer etwaigen Regelungslücke eine Regelung zu treffen, die – soweit rechtlich zulässig –
dem entspricht, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages
gewollt haben würden, sofern diese den Punkt bei Vertragsabschluss bedacht hätten.
3.6 Schriftform
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und entfalten keine Wirksamkeit. Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses
Schriftformerfordernisses.
3.7 Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Köln.
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Rahmenvereinbarung für Mobilfunkanschlüsse der StEB Köln 2026
Einzureichende Unterlagen
Um ein gültiges Angebot abzugeben, müssen vom Bieter folgende Unterlagen zum Submissionstermin
vollständig eingereicht werden:
☒ Formular 633 Angebotsschreiben
☒ Vollständig ausgefüllte Anlagen Preisblatt (LV) und Leistungsmatrix
☒ Unterschriebene Eigenerklärung (siehe 1.8 a)
☒ Formular 233 Nachunternehmerleistungen, wenn Nachunternehmer zum Einsatz kommen
☒ Nachweis über die Betriebshaftpflichtversicherung (siehe 1.8 b)
☒ Referenzen (siehe 1.8 c)
☒ Konzept für den Netzausbau in den nächsten 3 Jahren (siehe Kapitel 2.2.1.1)
☒ Konzept für die Priorisierung im Mobilfunknetz (siehe Kapitel 2.2.4.2)
☒ Konzept für die Standortversorgung Stammheim / Rodenkirchen (siehe Kapitel 2.2.1.4)
☒ Konzept für die Migration (siehe Kapitel 2.4.2) oder
☒ Konzept für die Migration (siehe Kapitel 2.4.3) – je nach dem in welcher Situation der Bieter sich
befindet.
☒ Eigenerklärung – Weitere Informationen zum Bieter
☒ Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket – RUS-Sanktionen
Weitere Unterlagen, die i.R.d. Eignungsprüfung vom AG gem. §§ 41 UVgO, 56 VgV nachgefordert wer-
den können, sind:
☐ Nachweis über die Eintragung ins Berufsregister
☐ Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen
☐ Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft