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Anlage 2
MUSTER Rahmenvereinbarung für Lieferungen von Büromaterial
Zwischen
dem Landkreis Stendal, Hospitalstraße 1-2, 39576 Hansestadt Stendal vertreten durch Herrn Puhlmann Landrat Auftraggeber
und …………………………………………………………………………………………………………… Auftragnehmer
wird diese Vereinbarung über folgende Lieferungen abgeschlossen:
Präambel
Diese Rahmenvereinbarung (RV) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftrag- nehmer untereinander. Sie gilt für alle im Einzelnen auszulösenden Aufträge über die im Weiteren beschriebenen Vertragsgegenstände. Die Geltung Eigener Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, selbst wenn in Einzelkorrespondenz auf solche hingewiesen wird.
§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Lieferung von Büromaterial über einen Zeitraum von vier Jahren an den Auftraggeber und die damit verbundenen Ansprüche und Pflichten der Vertragsparteien untereinander.
(2) Aus der Rahmenvereinbarung ergeben sich für den Auftragnehmer keine unmittelbaren Ansprüche auf das Erbringen einzelner Leistungen oder ein bestimmtes Auftragsvolumen. Maßgeblich sind die konkreten Jahrespreisvereinbarungen und daraus resultierende Einzelbestellungen auf der Grundlage der in der Rahmenvereinbarung festgelegten allgemeinen Bedingungen. Die Rahmenvereinbarung kann durch den Auftraggeber während der Laufzeit (2027 – 2030) bis zu einer Höchstmenge von 420% des im Leistungsverzeichnis/Preisblatt (Anlage 1) angegebenen Büromaterial ausgeschöpft werden.
(3) Die ausführliche Beschreibung des Vereinbarungsgegenstandes ist im Leistungsverzeichnis/Preis- blatt, welches als Anlage 1 zum Vertrag genommen wird, niedergelegt.
§ 2 Vereinbarungsbestandteile
(1) Der Vertragsinhalt richtet sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nach den folgen- den Regelungen: • Festlegungen in den Jahrespreisvereinbarungen pro Jahr und den Einzelbestellungen • Bestimmungen der Rahmenvereinbarung
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• Leistungsverzeichniss/Preisblatt (Anlage 1) • VOL/B
(2) Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsbestandteilen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Auflistung.
§ 3 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer übernimmt eigenverantwortlich die Organisation, Durchführung, Erstellung und Qualitätssicherung der beauftragten Leistungen. Er schuldet die Lieferung von Büromaterial mit den vereinbarten Merkmalen und Eigenschaften.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachge- recht auszuführen.
(3) Dem Auftraggeber muss der verbindliche Ansprechpartner und der Vertreter genannt werden. Die Benennung kann generell für alle Leistungen oder für jeden Einzelauftrag erfolgen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass entweder der Ansprechpartner oder sein Vertreter für den Auftraggeber erreichbar sind und beide über die jeweils laufenden Einzelaufträge sowie ggf. Vertragsverhandlungen unterrich- tet und aussagekräftig sind.
(4) Beabsichtigt der Auftragnehmer für die Erfüllung eines Auftrages ganz oder teilweise Dritte heran- zuziehen, muss er dies dem Auftraggeber mitteilen. Der Dritte muss auf Aufforderung des Auftragge- bers seine Eignung für die Leistungserbringung nachweisen.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der am Bestimmungsort ankom- menden Materialien.
(2) Der Auftraggeber hat das Büromaterial unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu un- tersuchen. Stellt der Auftraggeber entsprechende Mängel fest, hat er diese dem Auftragnehmer bin- nen 14 Tagen ab Anlieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls können die Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
§ 5 Art und Umfang der Leistungen
(1) Die Lieferung des Büromaterials erfolgt nach Bedarf über Einzelbestellung.
(2) Zusätzliche Leistungen, die nicht unter § 1 aufgeführt sind und welche durch den Auftraggeber angewiesen werden, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.
(3) Die Lieferung des Büromaterials hat bis in das Materiallager im Untergeschoss des Altbaus des Ver- waltungsgebäudes in der Hospitalstraße 1-2 in 39576 Stendal zu erfolgen. Das Materiallager ist aus- schließlich über 3 Treppenstufen erreichbar. Ein Aufzug ist nicht vorhanden.
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§ 6 Erteilung und Durchführung von Einzelbestellungen
(1) Der Auftraggeber kann über fest bestimmte Mengen von Vertragsprodukten zur Lieferung an bestimmten Lieferterminen Einzelbestellungen erteilen. Der Auftraggeber wird dem Auftragneh- mer hierzu eine Bestellung schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch per Mail erteilen.
(2) In den Einzelbestellungen sind festzuhalten: • Eindeutige Benennung des vom Auftragnehmer zu lieferndem Büromaterial • Menge • Liefertermin • Lieferort.
(3) Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, auf Wunsch des Auftrag- gebers auch zusätzliche, nicht im Kernsortiment enthaltene Büroartikel zu liefern. Derartige Büroarti- kel gehören ab dem nachfolgenden Jahr zum Kernsortiment und unterfallen den im Rahmenvertrag bzw. Leistungsverzeichnis vereinbarten Liefer- und Preisbedingungen.
(4) Die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer gelten nur, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sollte der Auftragnehmer nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang der schriftlichen oder elektronischen Bestellung schriftlich widersprechen, gilt dies als Bestätigung der Bestellung. Der Auf- traggeber erwirbt mit Zahlung Eigentum an dem Material. Weitergehende Ansprüche des Auftragneh- mers sind ausgeschlossen.
(5) Die Lieferungen müssen handelsüblich verpackt sein. Die Kosten für Verpackungen einschließlich aller damit zusammenhängenden Nebenkosten trägt der Auftragnehmer. Verpackungsmaterial ist kos- tenlos abzuholen oder bei Neuanlieferung mitzunehmen.
§ 7 Leistungsverzeichnis/Preisblatt
(1) Mit dem Leistungsverzeichnis/Preisblatt verpflichtet sich der Auftragnehmer, über eine bestimmte Menge von Vertragsprodukten lieferbereit zu sein.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, für 25 % der im Leistungs- verzeichnis/Preisblatt beschriebenen Mindestmenge, auf schriftlichen oder elektronisch per Mail Ab- ruf (Einzelbestellung) des Auftraggebers, innerhalb von 7 Werktagen liefern zu können. Sollte der Ab- ruf des Auftraggebers über die Menge von 25 % der im Leistungsverzeichnis angegebenen Menge hin- ausgehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die darüberhinausgehende Menge unverzüglich an den Auftraggeber zu liefern.
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§ 8 Lieferverzug
(1) Hält der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen Liefertermine aus Einzelbestellun- gen nicht ein und gerät er dadurch in Lieferverzug, ist der Auftraggeber berechtigt, einen pauschalier- ten Schadenersatz zu verlangen. Er beträgt für jede Kalenderwoche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Jahresauftragssumme, die in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auf- traggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt von der jeweiligen Einzelbestellung berechtigt.
(2) Gerät der Auftragnehmer mit seinen Verpflichtungen mehrfach in Verzug, so dass dem Auftragge- ber ein weiteres Festhalten an der Rahmenvereinbarung nicht mehr zumutbar ist, kann dieser die Rah- menvereinbarung außerordentlich kündigen.
(3) Weitergehende Ansprüche über den pauschalierten Schadenersatz hinaus können seitens des Auf- traggebers gegenüber dem Auftragnehmer im Falle des Verzuges nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers vorliegt.
§ 9 Nachbesserung / Nachlieferung
(1) Werden vom Auftraggeber bei den vertraglich festgelegten Büromaterialien berechtigt Mängel be- anstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung / Nachlieferung verpflichtet und berechtigt.
§ 10 Kosten, Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung des Büromaterials erfolgt auf der Grundlage des Angebotes des Auftragnehmers für den erteilten Lieferauftrag, das als Anlage 1 (Leistungsverzeichnis/Preisblatt) zur Rahmenvereinbarung genommen wird. Die Rechnungslegung erfolgt nach beanstandungsfreier Lieferung jeder Einzelbestellung.
(2) Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Telefongebühren, Reisekosten, Spesen u. a. sind in der vereinbar- ten Vergütung enthalten.
(3) Die Vergütung für Sonderleistungen erfolgt nach separater schriftlicher oder elektronischer Auf- tragserteilung.
(4) Die im Leistungsverzeichnis/Preisblatt der Ausschreibung angebotenen Preise sind nicht für die ge- samte Laufzeit des Rahmenvertrages (2027 bis 2030) verbindlich, sondern ausschließlich für das 1. Jahr mit dem Lieferzeitraum 01.01. bis 31.12.2027. Das Leistungsverzeichnis/Preisblatt ist Bestandteil die-
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ser Vereinbarung. Für alle darauffolgenden Vertragsjahre (2028 bis 2030), wird bis zum 30.09. des Vor- jahres eine Angebotsabfrage mit aktualisiertem Leistungsverzeichnis/Preisblatt, an die 3 Bestbieter mit denen eine Rahmenvereinbarung im Ergebnis der Ausschreibung geschlossen wird, erfolgen.
(5) Die Rechnungslegung erfolgt an:
Landkreis Stendal XXXamt Hospitalstr. 1-2 39576 Hansestadt Stendal
Zum Nachweis der Lieferung gilt der unterzeichnete Lieferschein.
§ 11 Haftung
(1) Für Schäden, die nicht an den Vertragsgegenständen selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer
• bei Vorsatz • bei grober Fahrlässigkeit • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, • bei Mängeln der Vertragsgegenstände, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei gro- ber Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Der Auftraggeber haftet darüber hinaus nicht für Ansprüche gegen den Auftragnehmer und/oder seine Subunternehmer für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes an seine Arbeitnehmer. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, die Regelungen zum Mindestlohn in seinem Unterneh- men strikt einzuhalten. Diese Zusicherung gibt der Auftragnehmer auch für seine Subunternehmen ab.
§ 12 Vertragsdauer / Kündigung
(1) Die Rahmenvereinbarung wird für vier Jahre vom 01.01.2027 – 31.12.2030 geschlossen. Die Rah- menvereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von einer Vertragspartei zum 31.12. eines Jahres schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Rahmenvereinbarung endet entweder mit Ende der Laufzeit oder mit Erreichen der ausge- schriebenen und vereinbarten Höchstmenge, je nachdem welches Ereignis vorher eintritt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
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§ 13 Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Auftragnehmer hat die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) nebst des Gesetzes zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Daten- schutzrechts in Sachsen-Anhalt (Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt - DSAG LSA) vom 18. Februar 2020 und sonstige Vorschriften des Auftraggebers zum Datenschutz und zur Geheimhaltung zu kennen und zu beachten. Er verpflichtet sich, über alle ihm während oder im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werdenden Ge- schäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen, sofern sie nicht offenkundig sind, während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses Still- schweigen zu bewahren.
(2) Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers bzw. ande- ren vom Auftraggeber benannten Leistungsempfängern oder sonstige dem Datenschutz unterliegen- den Daten des Auftraggebers nur zum Zwecke der Auftragsabwicklung erheben, verarbeiten oder nut- zen. Besteht der Zweck des Auftrags in der Verarbeitung von Daten oder können bei Wartungsarbeiten und vergleichbaren Hilfstätigkeiten personenbezogene Daten betroffen sein, werden Vereinbarungen zur Auftragserarbeitung gemäß Artikel 28 DSGVO getroffen.
§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Diese Rahmenvereinbarung bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden.
(2) Ändern sich die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und ist deshalb eine Änderung der Rah- menvereinbarung notwendig oder zweckmäßig, sind beide Vertragspartner verpflichtet, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen.
Ort, Datum Ort, Datum
Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer
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