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Anlage 8
Rahmenvereinbarung und besondere
Vertragsbedingungen
Verkehrsbetriebe Diepholz Süd (VDS) GmbH & Co. KG
Marschstr. 45
49377 Vechta
- Auftraggeberin -
und
die ____________________________
obsiegender Bieter
- Auftragnehmer -
vereinbaren für die Durchführung des Auftrags die Geltung folgender Vertragsbestandteile:
- Lastenheft, Preisblatt, Wertung, (Anlage 6 der Vergabeunterlagen);
- Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B (Anlage 7);
- diese Rahmenvereinbarung und besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 8 der Vergabeunterlagen)
§ 1 Rangverhältnis
Sollten sich die Leistungsbeschreibungen, die VOL/B und die zusätzlichen Vertragsbedin- gungen widersprechen, gelten die Regelungen in folgender Reihenfolge:
- Rahmenvereinbarung (§ 2) und besondere Vertragsbedingungen,
- VOL/B;
- Lastenheft, Preisblatt, Wertung, samt der dortigen Konzeptangaben (Anlage 6 der Vergabeunterlagen;
§ 2 Rahmenvereinbarung
(1) Mit Zuschlagserteilung kommt eine Rahmenvereinbarung zustande. Die Auftragneh- merin ist berechtigt, vom Auftragnehmer gar keine oder eine beliebige Anzahl der an- gebotenen Fahrzeuge aus der Rahmenvereinbarung abzurufen. Die maximale Anzahl der Fahrzeugbestellungen nach dieser Rahmenvereinbarung beläuft sich auf 2 Fahr- zeuge. Es besteht keine Mindestabnahmepflicht oder eine Verpflichtung der Auftrag-
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geberin, Bestellungen der Fahrzeuge abzurufen. Es können 0 bis 2 Fahrzeuge bestellt werden.
(2) Mit dem Angebot sind Preise je Fahrzeug bei der Abnahme von 1 bis 2 Fahrzeugen anzugeben (siehe Preisblatt Nr. 1.1.1. bis 1.1.2., Anlage 6). Je nach Anzahl der letztlich tatsächlich abgerufenen/bestellten Fahrzeuge wird der von der Auftraggeberin an den Auftragnehmer zu zahlende Preis ermittelt; die Anzahl der tatsächlich abgerufenen Fahrzeuge wird multipliziert mit dem im Preisblatt für diese Anzahl angegebenen Preis pro Bus.
(3) Die Fahrzeugbestellung der Auftraggeberin soll bis spätestens 15.12.2026 erfolgen.
§ 3 Liefertermin, Lieferort
(1) Der Auftragnehmer sichert eine Lieferung der angebotenen und gemäß § 2 abgerufe- nen Busse mit Elektroantrieb bis spätestens zum 31.10.2028 verbindlich zu. Diese Lieferfrist wird als Ausführungsfrist vereinbart. Frühester Lieferzeitpunkt für die Fahr- zeuge ist der 1.12.2027. Mit Auftragsbestätigung erhält die Auftraggeberin von dem Auftraggeber einen Lieferplan, aus dem die Liefertermine aller Fahrzeuge hervorge- hen. Der Aufragnehmer stimmt den exakten Liefertermin der Fahrzeuge in diesem Zeitkorridor mit der Auftraggeberin ab.
(2) Die Fahrzeuge sind innerhalb vorstehender Frist an den Betriebshof der Auftraggeberin zu liefern.
§ 4 Vertragstrafen
(1) Die Parteien vereinbaren eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der Auftragnehmer schuldhaft die in § 3 Abs. 1 vereinbarte Ausführungsfrist nicht einhält. Die Vertrags- strafe für die Überschreitung der Ausführungsfrist beträgt für jede vollendete Woche ½ vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann und maximal 8 %. Jeder Werktag einer angefangenen Woche wird als 1/6 der Woche gerechnet.
(2) Die Auftraggeberin kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszah- lung geltend machen.
(3) Die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung.
§ 5 technische Leistungsänderungen
(1) Werden von der Auftraggeberin nach Zuschlagserteilung Änderungen des vereinbar- ten technischen Leistungsumfangs gewünscht, ist vom Auftragnehmer in einem ange- messenen Zeitraum anzugeben, ob und in welchem Ausmaß durch das Verlangen der Auftraggebern Mehr- und Minderpreise (diese sind vom Auftragnehmer zu Markt- vergleichskonditionen zu kalkulieren), Terminverschiebungen oder sonstige Auswir- kungen auf technische Parameter und vertragliche Vereinbarungen entstehen. Die Auftraggeberin wird anschließend entscheiden, ob Sie die Leistungsänderung ver- bindlich bestellt. Der Auftragnehmer wird die Auftraggeberin bei der Minimierung der wirtschaftlichen Folgen unterstützen.
(2) Der Auftragnehmer hat alle Änderungen und Aktualisierungen, welche sich während des Baus ergeben, unaufgefordert in die Unterlagen, Dokumentationen und Zeich- nungen einzuarbeiten.
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(3) Sollte eine technisches Gespräch im Herstellerwerk nötig sein, sind die Reise- und Übernachtungskosten vom Auftragnehmer zu tragen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
Die Auftraggeberin zahlt den vereinbarten Preis nach Lieferung und Abnahme aller Fahr- zeuge mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen. Zur Abrechnung hat der Auftragnehmer prü- fungsfähige Rechnungen bei der Auftraggeberin einzureichen.
§ 7 Ersatzteillieferung
(1) Die Auftraggeberin hat die Option die in der Anlage 6 aufgeführten Ersatzteile für ei- nen Zeitraum von zwei Jahren ab Erstzulassung zu dem von dem Auftragnehmer im Preisblatt angegeben Preisen zu bestellen.
(2) Der Auftragnehmer sichert eine Lieferung von Ersatzteilen innerhalb einer maximalen Lieferfrist von 2 Werktagen ab verbindlicher Bestellung der Auftraggeberin zu. Die Lieferfrist wird ebenfalls als Ausführungsfrist vereinbart. Der Auftragnehmer garantiert die für den mangelfreien Betrieb und Einsatz der Fahrzeuge erforderliche Ersatzteil- versorgung für 15 Jahre ab Auslieferung der Fahrzeuge.
(3) Kann ein Fahrzeug aufgrund einer vom Auftragnehmer zu vertretender Nichteinhal- tung der o.g. Lieferzeiten für Ersatzteile nicht eingesetzt werden, wird ab dem dritten Arbeitstag nach Bestellung des Ersatzteils bis zu dessen Lieferung eine Ausfallpau- schale von 230 Euro pro Standtag (Werktage) fällig. Die Beschränkung der Vertrags- strafen aus § 3 Abs. 1 gilt entsprechend. Etwaig anfallenden Vertragsstrafen dürfen kumuliert den in § 3 Abs. 1 geregelten Höchstwert nicht überschreiben.
§ 8 Gewährleistung, Garantie, Fahrzeugrückkauf, Optionen, Versicherung
(1) Nach Erstzulassung des jeweiligen Fahrzeugs beginnt für das Fahrzeug die Sachmän- gelhaftung zu laufen.
(2) Der Auftragnehmer hat mit seinem Angebot die von ihm im Lastenheft angebotenen selbstständigen Garantieversprechen abgegeben.
(3) Der Auftragnehmer hat mit seinem Angebot die in Anlage 6, Preisblatt genannten Voll- wartungsverträge als einseitig ausübbare Optionen für die Auftraggeberin angeboten. Die Entscheidung, ob ein Vollwartungsvertrag und wenn ja, welcher Vertragszeitraum für den Vollwartungsvertrag geschlossen wird, fällt die Auftraggeberin mit der Zu- schlagserteilung.
(4) Die Auftraggeberin hat das einseitige Recht für ein, mehrere oder alle Fahrzeuge von dem Auftragnehmer den Rückkauf des/der Fahrzeuge zu den von dem Auftragnehmer in dem Preisblatt – Anlage 6 angegebenen Bedingungen zu fordern. Der Auftragneh- mer ist bei einem solchen Verlangen verpflichtet, das Fahrzeug oder die Fahrzeuge zu den im Preisblatt genannten Preisen zurückzukaufen. Bei einer Über- oder Unterschrei- tung der im Preisblatt genannten Kilometerleistungen der Fahrzeuge wird der Rück- kaufspreis angemessen angepasst. Basis des Rückkaufpreises bleibt aber stets das Angebot des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer hat bei einem in der EU zugelassenen Versicherungsinstitut einen ausreichenden Versicherungsschutz für den vorliegenden Auftrag vorzuhalten. Die Versicherungspolice muss mindestens eine Deckungssumme für den Versicherungs- schutz i.H.v. 5.000.000 EUR für Personen-, Sach- und i.H.v. 250.000 EUR für Vermö-
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gensschäden je Schadensfall (mindestens das Zweifache der vorstehenden je nach Versicherungsfall vereinbarten Versicherungssumme pro Jahr) ausweisen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Vertragsparteien haben außerhalb die- ses Vertrages insbesondere keine Vereinbarungen und Zusicherungen getroffen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abweichungen vom Schriftformerfordernis.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrags und aus dem Ver- tragsverhältnis ist Vechta. Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durch- führbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag Regelungslücken enthält.
Hinsichtlich der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder auszufül- lender Regelungslücken verpflichten sich die Parteien, eine angemessene Regelung zu finden, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien- gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck gewollt haben würden, sofern die bei Abschluss der Vereinbarung oder bei der späteren Aufnahme einer Abstimmung den Aspekt bedacht hätten.
Vechta, den
(Auftraggeberin) (Auftragnehmer)
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