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2026-09-25 HAI - Rahmenleistungsbeschreibung-AkD_AS-FR_OST.pdf

Rahmenvereinbarung für Verkehrssicherungsarbeiten an der A81

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 16:15 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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A5, A98, A861 – Durchführung Arbeitsstellen kürzerer Dauer Außenstelle Freiburg – Rahmenvereinbarung Verkehrssicherung

Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung Südwest - Außenstelle Freiburg

RAHMENLEISTUNGSBESCHREIBUNG

- Außenstelle Freiburg -

A81, A98, A864

Durchführung

Arbeitsstellen kürzerer Dauer

______________________________________________

Rahmenvereinbarung Verkehrssicherung

2026/2028

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A5, A98, A861 – Durchführung Arbeitsstellen kürzerer Dauer Außenstelle Freiburg – Rahmenvereinbarung Verkehrssicherung

Hinweis zur Baubeschreibung

Die nachstehenden Angaben befreien den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur genauen Prüfung der für das Angebot und die Ausführung der Leistung maßge- benden Randbedingungen. Alle Erfordernisse und Angaben in der Rahmenleistungs- beschreibung und den Vertragsbedingungen sind in den Einheitspreisen zu berück- sichtigen. Bei Unklarheiten hat sich der Bieter zur Aufklärung an die Vergabestelle zu wenden.

Verwendete Abkürzungen:

AG = Auftraggeber AN = Auftragnehmer AS = Außenstelle AM = Autobahnmeisterei NL = Niederlassung OZ = Ordnungsziffer SBA = Streckenbeeinflussungsanlage StVO = Straßenverkehrsordnung LV = Leistungsverzeichnis

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A5, A98, A861 – Durchführung Arbeitsstellen kürzerer Dauer Außenstelle Freiburg – Rahmenvereinbarung Verkehrssicherung

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen ....................................................................... 5 1.1 Auszuführende Leistungen .....................................................................................................5 1.1.1 Zweck der Baumaßnahme .................................................................................................... 5 1.1.2 Art und Umfang ..................................................................................................................... 5 1.1.3 Dem Auftragnehmer zu übertragende Aufgaben gem. BaustellV ......................................... 5 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten .........................................................................................................5 1.3 Ausgeführte Leistungen ..........................................................................................................5 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ..........................................................................................6 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ............................................................................6 2 Angaben zur Baustelle ........................................................................................................ 7 2.1 Lage der Baustellen ................................................................................................................7 2.2 Vorhandene öffentliche Wege .................................................................................................8 2.3 Zugänge und Zufahrten ...........................................................................................................8 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten ..........................................8 2.5 Lager- und Arbeitsplätze .........................................................................................................8 2.6 Gewässer ................................................................................................................................8 2.7 Baugrundverhältnisse .............................................................................................................8 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen .............................................................................8 2.9 Zu schützende Bereiche und Objekte .....................................................................................8 2.10 Anlagen im Baugelände ..........................................................................................................8 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baustellenbereich ..............................................................................8 3 Ausführung der Bauleistungen .......................................................................................... 9 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .....................................................................................9 3.1.1 Vorbemerkungen ................................................................................................................... 9 3.1.2 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen ........................................................................ 9 3.1.3 Tages- und Nachtbaustellen .................................................................................................. 9 3.1.4 Leistungen des AN .............................................................................................................. 10 3.1.5 Kontrolle und Dokumentation .............................................................................................. 10 3.1.6 StVO- und provisorische wegweisende Beschilderung ....................................................... 10 3.1.7 Beleuchtung ......................................................................................................................... 11 3.1.8 Temporäre Lichtsignalanlage .............................................................................................. 11 3.1.9 Kehrmaschine ...................................................................................................................... 11 3.1.10 Kennzeichnung der Baustellenfahrzeuge ............................................................................ 11 3.1.11 Warnkleidung nach § 35 Abs. 6 StVO ................................................................................. 11 3.1.12 Vergütung ............................................................................................................................ 11 3.1.13 Vertragsstrafen .................................................................................................................... 12 3.1.14 Freihalten von Lichtraumprofilen ......................................................................................... 12 3.2 Bauablauf und Bautagebuch ................................................................................................ 12 3.3 Wasserhaltung ..................................................................................................................... 13 3.4 Baubehelfe ........................................................................................................................... 13 3.5 Stoffe, Bauteile, besondere technische Forderungen und Einzelheiten .............................. 13 3.6 Abfälle .................................................................................................................................. 13 3.7 Winterbau ............................................................................................................................. 13 3.8 Beweissicherung .................................................................................................................. 13 3.9 Sicherungsmaßnahmen ....................................................................................................... 13 3.10 Belastungsannahmen .......................................................................................................... 13 3.11 Aufmaßverfahren, Baustoffverzeichnisse ............................................................................ 13 3.11.1 Vermessungsarbeiten .......................................................................................................... 13 3.11.2 Aufmaßverfahren, Abrechnung ........................................................................................... 13 3.11.3 Nachtragsangebote ............................................................................................................. 14 3.12 Prüfungen ............................................................................................................................. 14 4 Ausführungsunterlagen .................................................................................................... 15 4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ................................................... 15 4.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen .............................................................. 15 4.3 Ermittlungen und Zusammenstellungen .............................................................................. 15 5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden: ..... 16

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5.1 Folgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“, „Ergänzende Technische Vertragsbedingungen“, „Hinweise“ und „Merkblätter“ sind Vertragsbestandteil: *) ............ 16 5.2 Anzuwendende Regelwerke und technische Vorschriften ................................................... 18 5.3 Anzuwendende sonstige technische Vorschriften ............................................................... 18 5.4 Änderungen und Ergänzungen ............................................................................................ 18

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1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen

1.1 Auszuführende Leistungen

Die Autobahn GmbH, NL Südwest, AS Freiburg beabsichtigt die Durchführung von Ver- kehrssicherungen kürzerer Dauer (AkD) als Verkehrssicherung für Einzelmaßnahmen im Zuge von Vermessungen, Baugrund-/ Straßenuntersuchungen, Kontrollprüfungen, Bauwerksprüfungen, Begehungen etc. auf Autobahnen in ihrem Zuständigkeitsgebiet durch eine Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von ca. 2 Jahren zu vergeben.

1.1.1 Zweck der Baumaßnahme

Bei den Einzelmaßnahmen handelt es sich um Leistungen im Zuge von Vermessungen, Baugrund-/ Straßenuntersuchungen, Kontrollprüfungen, Bauwerksprüfungen, Begehun- gen etc. durch Mitarbeitende der Autobahn GmbH sowie durch Mitarbeitende verschie- dener Ingenieurbüros und Firmen. Die zu vergebenen Leistungen dienen der Verkehrs- sicherung dieser Einzelmaßnahmen. Die Leistungen für die Einzelmaßnahmen sind nicht Gegenstand dieser Ausschreibung.

1.1.2 Art und Umfang

Die Durchführung von Verkehrssicherungen kürzerer Dauer (AkD) als Verkehrssiche- rung für Einzelmaßnahmen umfasst den Aufbau, den Betrieb, die Unterhaltung, ggf. das Umsetzen und den Abbau der erforderlichen Verkehrssicherungs- und Leiteinrichtungen sowie Beschilderungen gemäß RSA-Regelplänen und RSA-Musterplänen des AG auf Autobahnen sowie in Bereichen von T+R-Anlagen und Parkplätzen und in Bereichen von Aus- und Einfahrten von Anschlussstellen und Nebenfahrbahnen.

Die für diese Rahmenvereinbarung in Aussicht stehenden Abrechnungsmengen wurden so genau wie möglich ermittelt. Der Bedarf ist jedoch nicht verbindlich und abschließend festlegbar. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistungen in ver- schiedenen Mengen und/ oder in einem bestimmten Zeitraum intensiv abgerufen wer- den.

1.1.3 Dem Auftragnehmer zu übertragende Aufgaben gem. BaustellV

  • Entfällt -

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

  • Entfällt -

1.3 Ausgeführte Leistungen

Die Ausführung der Verkehrssicherung richtet sich nach den Anforderungen der Einzel- maßnahmen. Die Verkehrssicherung ist mit den Einzelmaßnahmen durch den AN zu koordinieren und eng abzustimmen.

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1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

Während der Bauzeit ist mit Unterhaltungsarbeiten des AG und Verkehrssicherungen von Dritten zu rechnen.

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

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2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustellen

Die Verkehrssicherungen kürzerer Dauer (AkD) und Einzelmaßnahmen erstrecken sich über das Autobahn-Zuständigkeitsgebiet der AS Freiburg.

Zuständigkeitsgebiet der AS Freiburg:

– A81: von Betr.-km: 621,300 – Betr.-km: 731,700 (ca. Anschlussstelle Rottenburg – Anschlussstelle Gottmadingen) – A98: von Betr.-km: 120,000 – Betr.-km: 133,7 (Kreuz Hegau – Anschlussstelle Stockach-Ost) – A864: von Betr.-km: 84,000 – Betr.-km: 90,000 (Donaueschingen – Dreieck Bad Dürrheim) – T+R-Anlagen, Parkplätze, Bereiche von Aus- und Einfahrten von Anschlussstel- len und Nebenfahrbahnen

Tunnelsteuerungsanlagen im Zuständigkeitsgebiet der AS Freiburg:

– A81: Hohentwieltunnel – A81: Heilsbergtunnel

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Betriebliche Zuständigkeiten:

– Autobahn GmbH - Verkehrsbehörde: Tel.: 0711 / 34250-0 – Autobahn GmbH - AS Freiburg: Tel.: 0761 / 21759-0 – Autobahnmeisterei Rottweil: Tel.: 0741 / 9336-0 – Autobahnmeisterei Engen: Tel.: 07733 / 9415-0

2.2 Vorhandene öffentliche Wege

Die Einzelmaßnahmen können nur über die Autobahn angefahren werden. Weitere öf- fentliche Verkehrswege sind aus öffentlichen Straßenkarten zu entnehmen.

2.3 Zugänge und Zufahrten

Die Einzelmaßnahmen können nur über die Autobahn angefahren werden.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten

  • Entfällt -

2.5 Lager- und Arbeitsplätze

  • Entfällt -

2.6 Gewässer

  • Entfällt -

2.7 Baugrundverhältnisse

  • Entfällt -

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

  • Entfällt -

2.9 Zu schützende Bereiche und Objekte

  • Entfällt -

2.10 Anlagen im Baugelände

  • Entfällt -

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baustellenbereich

Der Verkehr auf der Autobahn muss während der gesamten Bauzeit - mit den Einschrän- kungen gemäß Ziffer 3.1 - aufrechterhalten bleiben.

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3 Ausführung der Bauleistungen

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Die Durchführung von Verkehrssicherungen kürzerer Dauer (AkD) dient als Verkehrssi- cherung für Einzelmaßnahmen im Zuge von Vermessungen, Baugrund-/ Straßenunter- suchungen, Kontrollprüfungen, Bauwerksprüfungen, Begehungen etc. auf Autobahnen. Die Abwicklung der Einzelmaßnahmen erfolgt über den gesamten Zeitraum dieser Rah- menvereinbarung und kann in unterschiedlichen Intensitäten erfolgen.

Die Notwendigkeit von Verkehrssicherungen kürzerer Dauer (AkD) als Verkehrssiche- rung für Einzelmaßnahmen ergibt sich auf Anforderung des AG in der Regel per E-Mail. Die Verkehrssicherung wird vom AG spätestens 7 Kalendertage vor der geplanten Ein- zelmaßnahme bzw. Ausführung abgerufen, d.h. innerhalb von 7 Kalendertagen nach Anforderung des AG muss die Verkehrssicherung realisiert werden.

3.1.1 Vorbemerkungen

Die verkehrsrechtlichen Anordnungen für die Sicherung von Einzelmaßnahmen auf der Autobahn, die durch die Zeichen 330.1 und 330.2 begrenzt sind, sind nach Abstimmung mit dem AG sowie den Ingenieurbüros und Firmen vom AN für alle Tages- und Nacht- baustellen bei der Autobahn GmbH, NL Südwest, AS Freiburg zu beantragen.

Die Verkehrssicherungen kürzerer Dauer (AkD) sind vom AN eigenverantwortlich durch- zuführen, dies gilt auch für den Aufbau, Umbau und Abbau von Zwischenphasen. Die Verkehrssicherungspflicht wird durch diese Rahmenvereinbarung vom AG auf den AN übertragen.

3.1.2 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen

Die RSA-Regelpläne und RSA-Musterpläne in Anlehnung an die RSA 21 liegen der Aus- schreibung als Anlagen 1 und 2 bei. Ergänzungen oder Änderungen der Verkehrszei- chenpläne durch die Verkehrsbehörde bleiben vorbehalten.

3.1.3 Tages- und Nachtbaustellen

Der Aufbau hat im Schutz von mindestens einem Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Ab- sperrtafel zu erfolgen (BGR/GUV-R 114-016, Pkt. 4.1.3). Das freie bewegen auf Fahr- bahnen ohne entsprechende Sicherung ist strengstens untersagt. Personen haben sich immer im Schutz der zur Sicherung aufgestellten Verkehrseinrichtung aufzuhalten.

Der öffentliche Verkehr hat gegenüber den Belangen der Einzelmaßnahmen absoluten Vorrang. Das Befahren des abgesicherten Bereiches im Gegenverkehr ist untersagt.

Bestehende stationäre Beschilderung, die im Widerspruch zu der angeordneten tempo- rären Tages- und Nachtbaustellen stehen, sind entsprechend abzudecken, umzudrehen oder berührungsfrei auszukreuzen.

Die Zugfahrzeuge müssen ein zulässiges Gesamtgewicht von mind. 7,49t aufweisen.

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Die zeitlichen Sperrungen von Fahrstreifen auf den Autobahnen mit Tages- und Nacht- baustellen orientieren sich an der vor Ort vorhandenen Verkehrsdichte und werden an- hand von Tagesganglinien ermittelt. Die Sperrzeiten gemäß Anlage 4 dienen als grobe Übersicht über möglich Sperrungen von Fahrstreifen. Die genaue Sperrzeit wird anhand der Örtlichkeit und der Verkehrsführung festgelegt.

3.1.4 Leistungen des AN

Die Verkehrssicherungspflicht einschließlich der Verkehrssicherung liegt beim AN.

Der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsstellen sind vor Umsetzung bei der zuständigen Polizei und AM anzumelden. Das Ende der Arbeitsstelle bzw. der er- folgte Abbau der Verkehrssicherung ist der zuständigen Polizei und AM mitzuteilen.

In Bereichen mit Streckenbeeinflussungs- bzw. Tunnelsteuerungsanlagen ist über die Verkehrsleitzentrale bei der Autobahn GmbH vom Verantwortlichen der Verkehrssiche- rung zu veranlassen, dass die Anzeigequerschnitte der Streckenbeeinflussungs- bzw. Tunnelsteuerungsanlage entsprechend der Angaben in den RSA-Musterplänen ge- schaltet werden. Die Verkehrsleitzentrale ist unter 0711 / 5408 5610 zu erreichen.

3.1.5 Kontrolle und Dokumentation

Als Nachweis der durchgeführten Verkehrssicherung ist je Standort der Arbeitsstelle kür- zerer Dauer ein Eintrag im Sperrzettel gemäß Anlage 3 als Dokumentation vorzuneh- men.

3.1.6 StVO- und provisorische wegweisende Beschilderung

Der AN hat die aufzustellenden Schilder und Verkehrseinrichtungen zu liefern, standsi- cher aufzubauen, während der Bauzeit zu unterhalten, ggf. umzubauen und nach Ab- schluss wieder von der Baustelle zu entfernen.

Mit Einführung der CE-Kennzeichnung für Fahrzeugrückhaltesysteme und dem Nach- weis über die EG-Konformitätserklärung ist eine Befestigung von Schildern und Ver- kehrseinrichtungen an den Fahrzeugrückhaltesystemen aus Stahl gemäß Angaben in den Einbauhandbüchern nicht möglich. Die Schilder und Verkehrseinrichtungen sind ausschließlich an separate Aufstellvorrichtungen ggf. mit Fußplattenträgern zu montie- ren. Für den seitlichen Abstand der Schilder und Verkehrseinrichtungen zur Fahrbahn (Rand der befestigten Fläche) sind die Angaben aus der RSA 21 und der VwV-StVO zu verwenden.

Ergänzend zur RSA 21 bestehen folgende Forderungen des AG: • Als Gütekriterium für Schilder einschließlich Zusatzschildern gilt prinzipiell die auf der Zeichenrückseite deutlich sichtbar angebrachte Kennzeichnung mit dem Zei- chen des RAL-Güteschutzvereins.

Der AN hat die erforderlichen Schilder und Verkehrseinrichtungen für den Baustellen- verkehr, zur Sicherung sowie die eventuell erforderlichen Beleuchtungsanlagen ein- schließlich der Kabel zu stellen, zu installieren und einwandfreie, retroreflektierende, den Gütebedingungen entsprechende Schilder einzusetzen: • Ausführung der Verkehrszeichenfolie nach DIN 67520,

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• Reflexionsklasse: RA2, • Reflexionsaufbau: Aufbau B (ehemals Folie Typ II gem. DIN 67250, Teil 2).

Zur Unterhaltung gehört auch das Wiederherstellen umgefallener oder örtlich abgerück- ter Verkehrszeichen - dies gilt insbesondere auch nach Unfällen - sowie das Reinigen der Beschilderung in erforderlichem Umfang. Für Unfallbeschädigte oder durch sonstige Einflüsse unbrauchbar gewordene Schilder und Verkehrseinrichtungen hat der AN un- verzüglich Ersatz in gleicher Güte zu leisten.

Die zur temporären Verkehrsführung im Widerspruch bestehende StVO- und wegwei- sende Beschilderung innerhalb und außerhalb des Baufeldes ist bei Bedarf zu deakti- vieren. Die Deaktivierung der bestehenden und der Auf- und Abbau der temporären StVO-Beschilderung hat im Zuge der Einrichtung bzw. des Umbaus der Verkehrssiche- rung zu erfolgen.

3.1.7 Beleuchtung

  • Entfällt -

3.1.8 Temporäre Lichtsignalanlage

  • Entfällt -

3.1.9 Kehrmaschine

  • Entfällt -

3.1.10 Kennzeichnung der Baustellenfahrzeuge

Sämtliche Baustellenfahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in Berührung kommen, sind gemäß § 35 Abs. 6 StVO durch eine weiß-rote Schraffur deutlich als solche zu kennzeichnen. Außerdem müssen Baustellenfahrzeuge mit einer gelben Rundumkenn- leuchte versehen sein (RSA Teil A, Abs. 7.1, Nr. (6)). Zusätzlich ist ein Schild „Achtung Baustellenfahrzeug“ mit einer Größe von mind. 60 x 40 cm anzubringen.

3.1.11 Warnkleidung nach § 35 Abs. 6 StVO

Alle eingesetzten Arbeitskräfte haben Warnkleidung der Klasse 3 (fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb) nach § 35 Abs. 6 StVO und RSA 21 zu tragen.

3.1.12 Vergütung

Die einzelnen Teile (Schilder, Leitbaken usw.) der Verkehrssicherung für werden nach ihrer tatsächlichen Anzahl und Vorhaltezeit im Zusammenhang mit einer verkehrsrecht- lichen Anordnung vergütet.

Die Vergütung der Vorhaltezeiten beginnt erst mit der gesamten Wirksamkeit der Ein- richtung der jeweiligen Verkehrssicherung nach den angeordneten Verkehrszeichenplä- nen. Die Vergütung der Vorhaltezeit der Verkehrssicherung endet mit dem Beginn des Abbaus der Verkehrssicherung. Die Vergütung zum Aufbau, Umsetzen, Vorhaltung und

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Abbau erfolgt über die Einzelpositionen im LV nur bei verkehrsrechtlich angeordneter Einrichtung bzw. Änderung der Verkehrsführung bzw. bei zusätzlicher Anordnung der Verkehrsbehörde, Polizei oder Autobahnmeisterei, soweit es sich um keinen Mangel nach ZTV-SA und der RSA 21 handelt und die angeordneten Verkehrszeichenpläne kor- rekt umgesetzt wurden.

Die Leistungen der Verkehrssicherung sind bei Tag und Nacht von Montag bis Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen. Die Kosten bei Tag und Nacht von Montag bis Samstag sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Die Mehrkosten an Sonn- und Feiertagen sind in die Zuschlagpositionen einzurechnen, wenn die Leistung nicht bereits innerhalb dieser Zeiten ausgeschrieben ist.

Die Abrechnung von Tages- und Nachtbaustellen erfolgt in der Vor- und Unterhaltung nach Stundensätzen mit einer Mindestabrechnungsdauer von 2,0 Stunden gemäß den angebotenen Einheitspreisen ohne Zulagen. Als Grundlage der Kalkulation der Tages- und Nachtbaustellen sind alle Verkehrseinrichtungen (Verkehrszeichen, Leitkegel, Leit- baken) gemäß den beiliegenden Plänen der Anlagen 1 und 2 in die jeweilige OZ einzu- rechnen soweit diese nicht gesondert vergütet werden (Leitkegel, Klappbake [nachts], Warnschwellen, kleiner Blinkpfeil, Vorwarnanzeiger, Vorwarnblinkleuchte [nachts]).

Eine gesonderte Baustelleneinrichtung wird nicht vergütet. Eventuelle Kosten sind in die Positionen der Tages- und Nachtbaustellen einzukalkulieren.

3.1.13 Vertragsstrafen

Der AG behält sich vor, die durch fehlende und/oder zu spät aufgebaute Verkehrsabsi- cherung, entstandenen Kosten dem AN in Rechnung zu stellen.

3.1.14 Freihalten von Lichtraumprofilen

Das Lichtraumprofil der Fahrstreifen auf der Autobahn, den Rampen und den Verteiler- fahrbahnen muss auf voller Breite und Höhe erhalten bleiben.

3.2 Bauablauf und Bautagebuch

Die Verkehrssicherung ist so zu planen und zu kalkulieren, dass die zwischen AG, Inge- nieurbüros, Firmen, Verkehrsbehörde, Polizei, AM und sonstigen Betroffenen festgeleg- ten Fristen und genauen Uhrzeiten unbedingt eingehalten werden. Die Termine und Zei- ten der verkehrsrechtlichen Anordnungen sind verbindlich einzuhalten, damit Verzöge- rungen und Behinderungen vermieden werden.

Der Ausschreibung liegen abgestimmte und genehmigungsfähige Verkehrszeichen- pläne bei. Die Disposition des Bauablaufes zur Einrichtung und des Abbaus bleibt grund- sätzlich dem AN überlassen. Die Randvorgaben sind jedoch einzuhalten.

Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, welches täglich dem AG zu übergeben ist. Hie- raus müssen die üblichen Angaben wie Witterung, Arbeitszeit, Anzahl der Beschäftigten, eingesetzte Baugeräte, ausgeführte Arbeiten, Nachunternehmer, Besondere Bemerkun- gen etc. zu entnehmen sein.

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3.3 Wasserhaltung

  • Entfällt -

3.4 Baubehelfe

  • Entfällt -

3.5 Stoffe, Bauteile, besondere technische Forderungen und Einzelheiten

  • Entfällt -

3.6 Abfälle

  • Entfällt -

3.7 Winterbau

Die Leistungen der Verkehrssicherung können auch im Winter anfallen. Die Kosten hier- für sind in den entsprechenden Positionen einzurechnen.

3.8 Beweissicherung

  • Entfällt -

3.9 Sicherungsmaßnahmen

  • Entfällt -

3.10 Belastungsannahmen

  • Entfällt –

3.11 Aufmaßverfahren, Baustoffverzeichnisse

3.11.1 Vermessungsarbeiten

  • Entfällt -

3.11.2 Aufmaßverfahren, Abrechnung

Die genauen Ausführungsmengen sind in digitaler Form in den verkehrsrechtlich ange- ordneten Verkehrszeichenplänen zu vermerken. Gesonderte Detailskizzen oder Fotos sind anzufertigen, wenn die Darstellung in den Verkehrszeichenplänen nicht vollumfäng- lich möglich ist. Es ist für jede OZ ein separates Aufmaß-Blatt zu erstellen. In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: • Auftragnehmer,

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• Auftraggeber, • Nummer des Aufmaßblattes, • Bezeichnung der Bauleistung, • Ordnungsziffer (OZ).

Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten „Aufgestellt“. Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Be- zug zu den der Abrechnung zugrundeliegenden Feststellungen, Zeichnungen und ande- ren Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig.

Zur Wahrung der Übersichtlichkeit im Prüfungs- und Abrechnungsprozess sind Aufmaße nach getrennten Blöcken entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung aufzustel- len.

Eine Abrechnung ist nur unter Vorliegen eines ausgefüllten Sperrzettels möglich.

Für jede Abschlagszahlung ist ein vom Auftraggeber geprüftes und gegengezeichnetes Aufmaßblatt, dem jeweiligen Bauzustand entsprechend, beizulegen. Schätzmassen sind nicht zugelassen. Eine eingegangene Abschlags- oder Schlussrechnung ohne geprüfte und anerkannte Aufmaßblätter und Sperrzettel wird zurückgewiesen.

Abrechnungsgrundlage sind die verkehrsrechtlich angeordneten oder sonstige Anord- nungen mit schriftlichem Nachweis (Abnahmeprotokoll nach ZTV-SA, E-Mail, Anord- nung von Polizei oder AM). Ein schriftlicher Nachweis ist dem Aufmaß beizulegen.

3.11.3 Nachtragsangebote

Es ist zwingend eine Mehrkostenanmeldung vom AN beim AG zu stellen. Diese stellt noch keine Anerkennung dar.

Nachtragsangebote sind zwingend vor Ausführung der Leistung vorzulegen. Den Nach- tragsangeboten ist eine Kalkulation beizufügen. Die Kalkulation ist nach einem einheitli- chen Verfahren entsprechend der Urkalkulation oder in Anlehnung an diese zu erstellen.

Nachtragsangebote sind beim AG einzureichen (freiburg.suedwest@autobahn.de). Das Nachtragsangebot ist mit dem Abschnitt 90 fortlaufend zu nummerieren.

3.12 Prüfungen

  • Entfällt -

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4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

• Anlage 1 – Anlage-1_Regelpläne.pdf

• Anlage 2 – Anlage-2_Stauwarnung.pdf

• Anlage 3 – Anlage-3_Sperrzettel.pdf

• Anlage 4 –Anlage-4_Sperrzeiten.pdf

4.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen

Die Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnung sind vom AN zu beschaffen.

4.3 Ermittlungen und Zusammenstellungen

Massenermittlungen und Zusammenstellungen sind im pdf-Format einzureichen.

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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbe-

standteil werden:

5.1 Folgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“, „Ergänzende Technische Ver- tragsbedingungen“, „Hinweise“ und „Merkblätter“ sind Vertragsbestandteil: *)

Sachgebiet: Erd- und Grundbau, Entwässerung, Markierung, Straßenbefestigungen, Stra- ßenbaustoffe, Landschaftsbau und Sonstiges.

ZTV A-StB 12 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrs- flächen, Ausgabe 2012, Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVBS Nr. 04/2012 vom 04.04.2012

ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017, (ZTV E-StB 17), Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVI Nr. 17/2017 vom 26.09.2017

ZTV SoB-StB 04, Fassung 2007 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004, Fassung 2007 (ZTV SoB-StB 04, Fassung 2007), Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVBS Nr. 07/2008 vom 15.04.2008

ZTV Ew-StB 14 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässe- rungs-einrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (ZTV Ew-StB 14), Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVI Nr. 09/2014 vom 09.11.2014

ZTV M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013 (ZTV-M 13), Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVI Nr. 24/2013 vom 18.11.2013 (VkBl. 2013, S. 1197),

ZTV Beton-StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahnde- cken aus Beton, Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07), Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVBS Nr. 12/2008 vom 11.06.2008 (VkBl. 2008, Heft 15, S. 426)
  • ARS BMVBS Nr. 27/2012 vom 21.12.2012; Korrekturen (Stand 08-2012)
  • ARS BMVBS Nr. 04/2013 vom 22.01.2013 (VkBl. 2013 S. 222)

ZTV Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen. Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15), Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVI Nr. 11/2016 vom 11.04.2016,

ZTV Asphalt-StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigung aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 (ZTV Asphalt-StB 07/13), Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVI Nr. 14/2013 vom 19.12.2013

M TA 11 Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt (M TA), Ausgabe 2011, Bezugsquelle: FGSV

ZTV BEA-StB 09/13

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 (ZTV BEA-StB 09/13), Bezugsquelle: FGSV

  • ARS des BMVI Nr. 05/2014 vom 18.03.2014 (VkBl. 2014, S. 532),

ZTV BEB-StB 2015 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (ZTV BEB-StB 15), Bezugs- quelle: FGSV

  • ARS Nr. 07/2015 vom 07.07.2015,

ZTV La-StB 05 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2005 (ZTVLa-StB 05), Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVBS Nr. 25/2005 vom 02.12.2005

ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Ar- beitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 (ZTV-SA 97), Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMV Nr.34/1997 vom 12.08.1997 (VkBl. 1997, S. 794)

ZTV-FRS 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Ausgabe 2013, (ZTV-FRS 13) Bezugsquelle: FGSV

  • ARS des BMVI Nr. 04/2014 vom 03.02.2014 (VkBl. 2014, S. 350)

ZTV Verm-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Stra- ßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01), Bezugsquelle: FGSV

  • ARS des BMV Nr. 18/2001 vom 30.05.2001 (VkBl. 2001, Heft 14, S. 343)

ZTV Pflaster Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen im Straßenbau (ZTV Pflaster-StB 06), Ausgabe 2006

  • ARS Nr. 23/2006 des BMVBS vom 29.08.2006 (VkBl. 2006, S. 775)

Sachgebiet: Brücken und Ingenieurbau

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten Ausgabe 04/2019 (in Verbindung mit den Eurocodes) Ausgabe März 2012 (in Verbindung mit den DIN-Fachberichten) Ausgabe 04/2019 abrufbar unter www.bast.de / Brücken- und Ingenieurbau / Publikationen / Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau / ZTV-ING

Hinweise zur Anwendung des DIN-Fachberichts 101 „Einwirkungen auf Brücken“, Ausgabe März 2009

  • Anlage zum ARS BMVBS Nr. 6/2009 vom 05.06.2009 (VkBl. 2009, S 383)

Hinweise zur Anwendung des DIN-Fachberichts 102 „Betonbrücken“, Ausgabe März 2009

  • Anlage zum ARS BMVBS Nr. 6/2009 vom 05.06.2009 (VkBl. 2009, S 383)

Hinweise zur Anwendung des DIN-Fachberichts 103 „Stahlbrücken“, Ausgabe März 2009

  • Anlage zum ARS BMVBS Nr. 6/2009 vom 05.06.2009 (VkBl. 2009, S 383)

ZTV-LSW 06

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A81, A98, A864 – Durchführung Arbeitsstellen kürzerer Dauer Außenstelle Freiburg – Rahmenvereinbarung Verkehrssicherung

Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2006, (ZTV-Lsw 06); Bezugsquelle: FGSV

  • ARS BMVBS Nr. 25/2006 vom 22.09.2006 (VkBl. 2006, S. 793) Ergänzungen: Bohrpfahlgründungen und Stahlpfosten
  • ARS BMV Nr. 30/1997 vom 27.06.1997 (VkBl. 1997, S. 774)

5.2 Anzuwendende Regelwerke und technische Vorschriften

Es gelten alle diejenigen technischen Regelwerke, auf welche in den unter Ziffer 5.1 vereinbarten Zusätzlichen Vertragsbedingungen hingewiesen wird oder welche in Teil C der VOB aufgeführt sind.

RSA 21 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 2021 (RSA 21)

5.3 Anzuwendende sonstige technische Vorschriften

Sämtliche Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Vorschriften und Normen gel- ten jeweils in der zur Zeit der Ausführung gültigen Fassung.

5.4 Änderungen und Ergänzungen

  • Entfällt -

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