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Rahmenvereinbarung für unsterile Nitril-Einmaluntersuchungshandschuhe

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 15:53 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieter.ehealth-evergabe.de

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VERGABEUNTERLAGEN

2026000229

Einmaluntersuchungshandsc huhe 2026

Offenes Verfahren (EU) (VgV)

Ausschreibung

AUFTRAGGEBER Teilnehmende Gesundheitseinrichtungen der EKK plus GmbH und der AGKAMED GmbH Welserstraße, 5-7, 51149 Köln, Deutschland, Deutschland

21.09.2026

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Inhaltsverzeichnis

Vergabeunterlagen........................................................................................................................................................... 1

Projektinformation.................................................................................................................................................... 1

Vertragsbedingungen/Formulare.............................................................................................................................. 4

Bewerbungs- und Vertragsbedingungen Stand 07-26..................................................................................... 4

Produkte/Leistungen................................................................................................................................................ 23

Eignungskriterien...................................................................................................................................................... 32

Leistungskriterien..................................................................................................................................................... 37

Anlagen.................................................................................................................................................................... 52

i

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Allgemeine Informationen zum Verfahren

Einmaluntersuchungshandsc huhe 2026

Verfahrensnummer: 2026000229

I. Allgemeines

Es ist beabsichtigt, die oben bezeichneten Leistungen zu vergeben. Einzelheiten ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen die sich insbesondere aus der auf der elektronischen Vergabeplattform hinterlegten Leistungsbeschreibung ergeben.

Allgemeines

Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Beschaffung von Einmaluntersuchungshandsc huhe 2026.

Administrativ wird die Ausschreibung über die eVergabe Lösung der EKK plus GmbH (100%ige Tochter der GDEKK GmbH) abgewickelt.

Auftraggeber (AG) werden die teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen (vorliegend Teilnehmende Gesundheitseinrichtungen der EKK plus GmbH und der AGKAMED GmbH ) unmittelbar und nicht die GDEKK GmbH oder die EKK plus GmbH. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen.

Soweit die Plattform einen Ausdruck der Unterlagen als pdf zulässt, weisen wir darauf hin, dass diese Unterlagen als pdf nur eine Unterstützung darstellen, diese aber nicht verbindlich sind. Maßgeblich ist die Ansicht der Plattform und die dort hinterlegten Unterlagen. Es handelt sich um eine ganzheitliche eVergabelösung.

Es werden ausschließlich elektronische Angebote über die Plattform zugelassen.

Auskünfte erteilt ausschließlich die EKK plus GmbH.

Der Einwand, dass der Bieter über den Umfang der Leistung oder über die Art und Weise der Ausführung nicht genügend unterrichtet gewesen sei, ist ausgeschlossen.

Weiterhin ist zu beachten, dass die elektronische Angebotsabgabe Teil des umfassenden und ganzheitlichen Prozesses der elektronischen Ausschreibung und Vergabe (E-Vergabe) ist. Die Angebote sind wie auf der Ausschreibungsplattform beschrieben abzugeben. Die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote sind durch technische Vorrichtungen und durch Verschlüsselung sichergestellt. Die Verschlüsselung bleibt bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Angebote aufrechterhalten. Die elektronischen Angebote werden verschlüsselt gespeichert, mit einem elektronischen Eingangsstempel versehen und können weder durch Vergabebeteiligte noch durch den Dienstleister technisch eingesehen werden.

Bieterfragen können im Angebotsassistenten über das Nachrichtenmodul an die

Vergabestelle gerichtet werden.

INFORMATIONEN

ALLGEMEIN

Auftragsnummer2026000229
Maßnahme
AuftragsbezeichnungEinmaluntersuchungshandsc huhe 2026
AuftragsbeschreibungRahmenvereinbarung zur Beschaffung von unsterilen Einmaluntersuchungshandsc huhen aus Nitril für die teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen

VERFAHREN

AuftraggeberTeilnehmende Gesundheitseinrichtungen der EKK plus GmbH und der AGKAMED GmbH
Weitere Auftraggeber
AuftraggebertypÖffentlicher Auftraggeber
Liefer-/Ausführungsort40217Verschiedene abrufberechtigte Gesundheitseinrichtungen
LeistungsartLieferleistung
VergabeartOffenes Verfahren (EU)(VgV)

VERFAHRENSEIGENSCHAFTEN

Losweise Vergabe Ja

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Art der losweisen VergabeBieter kann für ein oder mehrere Lose anbieten
Höchstzahl der Lose pro Angebot
ZuschlagskriteriumWirtschaftlichstes Angebot Berechnungsmethode: Freie Verhältniswahl Preis/Leistung Gewichtung: 70%: 30%
KlassifizierungenCode Bezeichnung 18424300-0 EinweghandschuheBezeichnung

ANGEBOTE

Mehrere Hauptangebote zugelassenMehrere Hauptangebote sind nicht zulässig
NebenangeboteNebenangebote sind nicht zugelassen
NachlassJa
Skonto zugelassenJa
Skonto Zahlungsziel21Tag(e)
Verwendung elektronischer MittelDie Einreichung der Angebote/Teilnahmeanträge darf nur elektronisch erfolgen
URL für elektronische Angebotehttps://bieter.ehealth-ev ergabe.de/portal
Zulässige SignaturenTextform nach §126b BGB

SONSTIGE ANGABEN

Vertragsart Rahmenvertrag

TERMINE

ALLGEMEIN

Vorausgegangene VorinformationNein
Besondere DringlichkeitNein

BEKANNTMACHUNG

Vorinformation
Bekanntmachung21.09.2026

ANGEBOTE UND BEWERTUNG

Angebotsfrist22.10.2026 12:00:00
Frist Bieterfragen12.10.2026 12:00
Eröffnungstermin
Bindefrist31.12.2026
Versand Vorabinformation

AUFTRAGSDAUER

Beginn01.01.2027
Ende31.12.2028
Anmerkungen

ELEKTRONISCHE TEILNAHME

Bitte melden Sie sich auf der Bekanntmachungsplattform unter https://bieter.ehealth-ev ergabe.de/portal mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.

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Sofern Sie im System noch nicht registriert sind, können Sie dies auf der Plattform vornehmen. Die Registrierung ist kostenfrei.

Anschließend können Sie auf der Startseite bspw. nach dem Titel des Verfahrens über die Direktsuche als Suchbegriff suchen. Folgen Sie anschließend der Anleitung im System, um an dem Verfahren teilzunehmen.

BIETERFRAGEN

Bieterfragen müssen bis spätestens 12.10.2026 12:00 Uhr eingegangen sein. Für später eingehende Fragen wird deren Beantwortung nicht zugesichert. Bieterfragen müssen unter "Nachrichten" im eVergabe Bieterassistenten gestellt, sowie Antworten dort geprüft werden. Den Assistenten erreichen Sie unter folgender Adresse: https://bieter.ehealth-ev ergabe.de/portal Fragen auf anderen Kommunikationswegen, wie telefonische, schriftliche oder E-Mail Anfragen werden nicht beantwortet.

Hinweis:Sie erhalten unmittelbar nach Beantwortung einer Bieterfrage eine Benachrichtigung per E-Mail über das Vorliegen von Antworten im Bieterassistenten. Sie müssen daher alle Antworten im Assistenten prüfen und dort zur Kenntnis nehmen.

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Allgemeine Bewerbungs- und Vertragsbedingungen der EKK plus GmbH

A. Vorbemerkung und Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Bewerbungs- und Vertragsbedingungen gelten für Vergabeverfahren,

welche durch die Einkaufsgemeinschaft als ausschreibende Stelle durchgeführt werden,

soweit in den jeweiligen Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt

ist.

2. Die Einkaufsgemeinschaft handelt grundsätzlich im Namen der jeweiligen Auftraggeber.

Auftraggeber werden die am Verfahren teilnehmenden Einrichtungen, Verbrauchsstellen

oder sonstigen bezugsberechtigten Stellen, soweit sie in den Vergabeunterlagen, in der

Leistungsbeschreibung, in der Zuschlagsmitteilung, im Vertrag oder in späteren Abrufen

bezeichnet sind. Die Einkaufsgemeinschaft wird nur dann selbst Auftraggeber, wenn dies

ausdrücklich bestimmt ist.

3. Die Einkaufsgemeinschaft koordiniert das Vergabeverfahren, die Kommunikation, die

Angebotswertung und die Zuschlagsentscheidung, soweit sie hierzu von den Auftraggebern

beauftragt oder bevollmächtigt ist. Die spätere Leistungserbringung, Bestellung, Abnahme,

Rechnungsprüfung und Zahlung erfolgen grundsätzlich unmittelbar zwischen dem jeweiligen

Auftraggeber und dem Auftragnehmer, sofern die Vergabeunterlagen keine andere

Abwicklung vorsehen.

4. Diese Bedingungen bestehen aus Bewerbungsbedingungen und Vertragsbedingungen. Die

Bewerbungsbedingungen gelten für die Teilnahme am Vergabeverfahren. Die

Vertragsbedingungen gelten ab Zuschlagserteilung beziehungsweise ab Vertragsschluss für

die Durchführung des Vertrages.

4

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B. Bewerbungsbedingungen

I. Kommunikation, Vergabeunterlagen und Angebotsabgabe

1. Die Bearbeitung und Abgabe des Angebotes erfolgt ausschließlich über die von der

ausschreibenden Stelle vorgegebene elektronische Vergabeplattform. Angebote,

Teilnahmeanträge, Erklärungen, Nachweise, Bieterfragen und sonstige verfahrensbezogene

Mitteilungen sind ausschließlich über die Vergabeplattform einzureichen, soweit nicht in

den Vergabeunterlagen ausdrücklich etwas anderes zugelassen ist.

2. Angebote sind in Textform elektronisch einzureichen. Angebote in Papierform, per E-Mail,

per Telefax oder in sonstiger Form werden nicht berücksichtigt.

3. Der Bewerber oder Bieter hat sich vor Abgabe seines Teilnahmeantrages oder Angebotes zu

vergewissern, dass ihm die Vergabeunterlagen vollständig vorliegen und dass er die über

die Vergabeplattform bereitgestellten Mitteilungen, Änderungen und Antworten auf

Bieterfragen berücksichtigt hat.

4. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers oder Bieters Unklarheiten,

Widersprüche, Lücken oder sonstige Fehler, hat er die ausschreibende Stelle unverzüglich,

spätestens jedoch vor Ablauf der Angebotsfrist, über die Vergabeplattform hierauf

hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis zuvor auf anderem Wege erteilt wurde.

5. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Sämtliche Kommunikation im

Vergabeverfahren erfolgt in deutscher Sprache. Fremdsprachige Unterlagen müssen

ausdrücklich zugelassen werden.

6. Für das Angebot sind die Eintragungen auf der Plattform vorzunehmen. Der Bieter hat die

ansonsten auf der Plattform hinterlegten Tabellen, Formblätter oder sonstigen

Eingabemasken zu verwenden. Eintragungen sind vollständig, eindeutig und

widerspruchsfrei vorzunehmen. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig,

soweit sie nicht ausdrücklich vorgesehen oder von der ausschreibenden Stelle zugelassen

sind.

7. Der Bewerber oder Bieter kann sein Angebot bis zum Ablauf der Angebotsfrist berichtigen,

ändern oder zurückziehen. Berichtigungen, Änderungen oder Rücknahmen sind in

derselben Weise vorzunehmen wie die Angebotsabgabe.

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II. Inhalt des Angebotes

1. Das Angebot darf nur die geforderten Preise, Erklärungen, Nachweise, Produktangaben,

Konzepte, Unterlagen und sonstigen Angaben enthalten. Ergänzende Unterlagen sind nur

beizufügen, soweit sie gefordert oder für die eindeutige Beschreibung der angebotenen

Leistung erforderlich sind.

2. Preise müssen sämtliche für die angebotene Leistung erforderlichen Kosten enthalten,

insbesondere Kosten der Leistungserbringung, Nebenleistungen, Verpackung, Transport,

Versicherung, Dokumentation, Lizenzen, Nutzungsrechte, Entsorgung, Implementierung,

Reisekosten und sonstige Aufwendungen, soweit diese nach der Leistungsbeschreibung

geschuldet sind.

3. Der Bieter hat die von ihm tatsächlich geforderten Preise an den hierfür vorgesehenen

Stellen anzugeben. Eine Verlagerung von Preisbestandteilen auf andere Positionen, die zu

einer nicht mehr nachvollziehbaren oder nicht vergleichbaren Preisbildung führt, ist

unzulässig. Angebote mit unzulässigen Mischkalkulationen können ausgeschlossen werden.

4. Sofern Muster, Proben, Teststellungen, Präsentationen oder vergleichbare Nachweise

gefordert werden, hat der Bieter diese nach Maßgabe der Vergabeunterlagen

bereitzuhalten oder vorzulegen. Auf Anforderung der ausschreibenden Stelle sind sie

innerhalb der in den Vergabeunterlagen bestimmten Frist, mangels besonderer Frist

innerhalb von sieben Kalendertagen, zum probeweisen Gebrauch zur Verfügung zu stellen.

Die ausschreibende Stelle teilt mit, an wen die Muster, Proben oder Teststellungen zu

übermitteln sind.

Hierbei sind ausschließlich Muster aus der laufenden Produktion einzureichen. Alle

eingereichten Muster sind mit der im Leistungsverzeichnis genannten „Position“ zu

versehen. Muster, welche nicht entsprechend gekennzeichnet sind, werden vom

Wettbewerb ausgeschlossen.

Die Vergabeunterlagen bestimmen, ob und in welchem Umfang eine Vergütung oder

Rückgabe erfolgt. Soweit nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Gestellung unentgeltlich.

III. Keine Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

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IV. Bedingungen des Bieters und Abwehrklausel

1. Dem Vergabeverfahren und einem späteren Vertrag liegen ausschließlich die

Vergabeunterlagen, diese Allgemeinen Bewerbungs- und Vertragsbedingungen, die

Leistungsbeschreibung, die Zuschlagsentscheidung und die nach den Vergabeunterlagen

wirksam einbezogenen Vertragsbestandteile zugrunde.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen,

Lizenzbedingungen, Servicebedingungen, Wartungsbedingungen, Nutzungsbedingungen

oder sonstige vorformulierte Bedingungen des Bewerbers, Bieters, Auftragnehmers,

Herstellers, Lieferanten oder eines Dritten werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht

in den Vergabeunterlagen ausdrücklich als Vertragsbestandteil vorgesehen sind oder die

ausschreibende Stelle ihrer Einbeziehung ausdrücklich zustimmt.

3. Etwaigen Bedingungen des Bewerbers oder Bieters wird hiermit ausdrücklich

widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn solche Bedingungen dem Angebot beigefügt

sind, in Angebotsunterlagen erwähnt werden, auf Internetseiten abrufbar sind, auf

Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen, Portalen oder sonstigen Dokumenten

erscheinen oder der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung auf sie Bezug

nimmt.

4. Die bloße Beifügung oder Erwähnung bieterseitiger Bedingungen führt nicht schematisch

zum Ausschluss des Angebotes, sofern diese Bedingungen aufgrund der vorstehenden

Abwehrklausel keine rechtliche Wirkung entfalten und nach Nichtberücksichtigung dieser

Bedingungen ein Angebot verbleibt, das den Vergabeunterlagen vollständig und eindeutig

entspricht.

5. Die ausschreibende Stelle kann den Inhalt des Angebotes aufklären, wenn Zweifel bestehen,

ob der Bieter sein Angebot nur auf der Grundlage eigener oder abweichender Bedingungen

abgeben will. Stellt der Bieter klar, dass ausschließlich die Vergabeunterlagen und die darin

einbezogenen Vertragsbedingungen gelten, kann das Angebot in der Wertung verbleiben,

soweit keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen.

6. Ein Angebot ist auszuschließen, wenn der Bieter an eigenen oder abweichenden

Bedingungen festhält, sein Angebot unter einen Vorbehalt stellt, die Vergabeunterlagen

inhaltlich ändert, wesentliche Vertragsbedingungen nicht akzeptiert oder nach

Nichtberücksichtigung der bieterseitigen Bedingungen kein vollständiges, eindeutiges und

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den Vergabeunterlagen entsprechendes Angebot verbleibt. Individuelle Abweichungen von

den Vergabeunterlagen werden durch diese Abwehrklausel nicht geheilt.

V. Bietergemeinschaften

1. Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung im Einzelfall vergabe- und

kartellrechtlich zulässig ist. Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haben mit dem Angebot

eine Erklärung einzureichen, aus der die Zusammensetzung der Bietergemeinschaft und der

bevollmächtigte Vertreter hervorgehen.

2. Die Erklärung muss enthalten, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder der

Bietergemeinschaft gegenüber der ausschreibenden Stelle und den Auftraggebern

rechtsverbindlich vertritt und dass sämtliche Mitglieder für die Verpflichtungen aus

Angebot und Vertrag gesamtschuldnerisch haften.

3. Für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft ist ein gesondertes Unternehmensblatt oder ein

gleichwertiges Dokument einzureichen. Dieses muss mindestens die Firma einschließlich

Rechtsform, den Gegenstand des Unternehmens, die Geschäftsleitung, eine kurze

Beschreibung des Tätigkeitsbereichs und Leistungsspektrums sowie einen Ansprechpartner

für das Angebot enthalten.

4. Die ausschreibende Stelle kann von der Bietergemeinschaft ergänzende Angaben

verlangen, wenn dies zur Prüfung der Eignung, der Vertretungsverhältnisse oder der

vergabe- und kartellrechtlichen Zulässigkeit erforderlich ist. Die Mitglieder haben

insbesondere darzulegen, welche Leistungen sie jeweils erbringen und aus welchen

sachlichen Gründen die gemeinsame Angebotsabgabe erfolgt, soweit dies für die Prüfung

erforderlich ist.

5. Änderungen in der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft nach Ablauf der Teilnahme-

oder Angebotsfrist sind nur zulässig, soweit sie vergaberechtlich zulässig sind und die

ausschreibende Stelle ihnen ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung kann insbesondere

versagt werden, wenn die Änderung die Eignungsprüfung, den Wettbewerb oder die

Vergleichbarkeit der Angebote berührt.

VI. Nachunternehmer, sonstige Unternehmen und Eignungsleihe

1. Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung durch Nachunternehmer oder sonstige

Unternehmen erbringen zu lassen, hat er mit dem Angebot ein Dokument einzureichen, aus

dem detailliert erkennbar ist, welche Teile des Auftrages durch welches Unternehmen erfüllt

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werden sollen, soweit die Vergabeunterlagen nichts Abweichendes vorsehen.

2. Für jeden vorgesehenen Nachunternehmer oder jedes sonstige Unternehmen sind

mindestens die Firma einschließlich Rechtsform, der Gegenstand des Unternehmens, die

Geschäftsleitung, eine kurze Beschreibung des Tätigkeitsbereichs und Leistungsspektrums

sowie ein Ansprechpartner für das Angebot anzugeben.

3. Diese Angaben sind auch für alle Unternehmen vorzulegen, auf deren Eignung sich der

Bieter stützt. Stützt sich ein Bieter auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens, hat er

auf Verlangen der ausschreibenden Stelle nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel,

Kapazitäten und Fähigkeiten dieses Unternehmens für die Auftragsausführung tatsächlich

zur Verfügung stehen.

4. Referenzen oder sonstige Eignungsnachweise eines anderen Unternehmens können nur

berücksichtigt werden, soweit dieses Unternehmen die Leistungen erbringt, für welche die

Referenz oder der Eignungsnachweis benötigt wird, oder soweit die rechtlichen

Voraussetzungen einer Eignungsleihe auf andere Weise erfüllt sind.

5. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die

wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, kann die ausschreibende

Stelle verlangen, dass der Bieter und dieses Unternehmen entsprechend dem Umfang der

Eignungsleihe gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

6. Der Austausch eines im Angebot benannten Nachunternehmers, eines eignungsleihenden

Unternehmens oder einer wesentlichen Bezugsquelle bedarf nach Zuschlagserteilung der

vorherigen Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers, soweit der Austausch die

Leistungserbringung, die Eignung, die Qualität, die Lieferfähigkeit oder sonstige vertragliche

Pflichten berührt. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

VII. Einheitliche Europäische Eigenerklärung, Erklärungen und Nachweise

1. Soweit durch den Bewerber oder den Bieter die Einheitliche Europäische Eigenerklärung

eingereicht wird, kann die ausschreibende Stelle den Bewerber oder Bieter, dessen Angebot

oder Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, auffordern, die geforderten

Eignungsnachweise und sonstigen Unterlagen innerhalb einer gesetzten Frist vorzulegen.

2. Die ausschreibende Stelle kann jederzeit verlangen, dass Eigenerklärungen durch geeignete

Nachweise bestätigt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des

Verfahrens erforderlich ist. Ausländische Bewerber oder Bieter haben gleichwertige

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Nachweise ihres Herkunftslandes vorzulegen; die ausschreibende Stelle kann eine deutsche

Übersetzung verlangen.

VIII. Nachforderung, Ergänzung, Erläuterung, Vervollständigung und Korrektur von Unterlagen

1. Die ausschreibende Stelle kann Bewerber oder Bieter unter Wahrung der Grundsätze der

Transparenz und Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder

unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen

oder zu korrigieren, soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Vergaberecht zulässig ist.

2. Unterlagen im Sinne dieser Regelung sind insbesondere Erklärungen, Nachweise,

Bescheinigungen, Eigenerklärungen, Verpflichtungserklärungen, Unternehmensangaben,

Produktangaben, technische Beschreibungen, Konzepte, Formblätter und sonstige

Angaben, die zur Prüfung des Teilnahmeantrages oder Angebotes erforderlich sind.

3. Eine Nachforderung, Ergänzung, Erläuterung, Vervollständigung oder Korrektur darf nicht

dazu führen, dass ein Bewerber oder Bieter sein Angebot in unzulässiger Weise nachträglich

ändert, wirtschaftlich verbessert oder erstmals eine andere Leistung anbietet. Insbesondere

dürfen Preisangaben, die für die Wertung maßgeblich sind, wertungsrelevante Konzepte,

wertungsrelevante Leistungszusagen sowie Angaben, welche die Einhaltung zwingender

Mindestanforderungen betreffen, nur in den Grenzen des anwendbaren Vergaberechts

aufgeklärt oder ergänzt werden.

4. Die ausschreibende Stelle ist nicht verpflichtet, Unterlagen nachzufordern oder eine

Ergänzung, Erläuterung, Vervollständigung oder Korrektur zuzulassen, soweit das

anwendbare Vergaberecht ihr ein Ermessen einräumt oder soweit in der Bekanntmachung

oder in den Vergabeunterlagen festgelegt ist, dass eine Nachforderung ganz oder teilweise

ausgeschlossen ist.

5. Die ausschreibende Stelle kann Nachweise oder Erklärungen insbesondere von solchen

Bewerbern oder Bietern anfordern, deren Teilnahmeanträge oder Angebote nach dem

Stand der Prüfung für eine weitere Berücksichtigung in Betracht kommen. Eine

Nachforderung gegenüber nicht aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern ist nicht

erforderlich, soweit deren Teilnahmeanträge oder Angebote aus anderen Gründen nicht

berücksichtigt werden können.

6. Werden angeforderte Unterlagen, Erläuterungen, Ergänzungen, Vervollständigungen oder

Korrekturen nicht vollständig und fristgerecht eingereicht, kann der Teilnahmeantrag oder

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das Angebot ausgeschlossen werden. Zwingende gesetzliche Ausschlussgründe bleiben

unberührt.

IX. Wettbewerbsbeschränkungen und Integrität im Verfahren

1. Wettbewerbsbeschränkende Abreden, abgestimmte Verhaltensweisen und sonstige

unzulässige Beeinflussungen des Wettbewerbs sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für

Abreden über Preise, Preisbestandteile, Rabatte, Marktanteile, Gebiete, Kunden,

Angebotsabgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, Ausgleichszahlungen, Unteraufträge

oder sonstige Maßnahmen, die den Wettbewerb beschränken können.

2. Der Bewerber oder Bieter hat auf Verlangen der ausschreibenden Stelle Auskunft darüber

zu erteilen, ob und auf welche Weise er wirtschaftlich, rechtlich, personell oder

organisatorisch mit anderen Unternehmen verbunden ist, die an demselben

Vergabeverfahren beteiligt sind oder beteiligt sein könnten.

3. Angebote von Bewerbern oder Bietern, die sich im Zusammenhang mit dem

Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können

nach Maßgabe des anwendbaren Vergaberechts ausgeschlossen werden. Weitergehende

gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

X. Zuschlag und Vertragsschluss

1. Der Zuschlag wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch die ausschreibende Stelle im

Namen der jeweiligen Auftraggeber erteilt. Der Vertrag kommt mit denjenigen

Auftraggebern zustande, für die der Zuschlag erteilt wird oder die in den

Vergabeunterlagen als teilnehmende oder bezugsberechtigte Einrichtungen vorgesehen

sind.

2. Soweit die Vergabeunterlagen Rahmenvereinbarungen, Einzelabrufe, hausbezogene

Teilmengen, Verbrauchsstellen oder optionale Beteiligungen vorsehen, richtet sich der

Umfang der späteren Leistungspflichten nach den Vergabeunterlagen, dem Zuschlag und

den jeweiligen Abrufen der Auftraggeber.

3. Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter zugleich, dass sein Angebot nach Maßgabe der

Regelung zur Ersatzbeauftragung bei schwerwiegenden Leistungsstörungen für den dort

genannten Zeitraum als Grundlage einer möglichen Ersatzbeauftragung herangezogen

werden kann, sofern der zunächst bezuschlagte Auftragnehmer ausfällt und der Bieter nach

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der ursprünglichen Wertungsreihenfolge für eine Ersatzbeauftragung in Betracht kommt.

C. Vertragsbedingungen

I. Vertragsbestandteile und Rangfolge

1. Mit Zuschlagserteilung werden die nachfolgenden Vertragsbedingungen Bestandteil des

Vertrages, soweit die Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich etwas Abweichendes regeln.

2. Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: der Zuschlag beziehungsweise die

Zuschlagsmitteilung, etwaige ausdrücklich einbezogene Individualvereinbarungen, die

Leistungsbeschreibung einschließlich Leistungsverzeichnis, Preisblatt und Anlagen, die

Antworten der ausschreibenden Stelle auf Bieterfragen und sonstige verfahrensbezogene

Klarstellungen, diese Allgemeinen Bewerbungs- und Vertragsbedingungen, das

bezuschlagte Angebot des Auftragnehmers, soweit es den Vergabeunterlagen entspricht

und angenommen wurde, sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B

(VOL/B).

3. Bei Widersprüchen gilt die vorstehende Rangfolge. Individuelle Regelungen im Vertrag oder

in den besonderen Vergabeunterlagen gehen diesen Bedingungen vor.

4. Für die Auslegung und Durchführung des Vertrages gilt deutsches Recht.

II. Auftraggeber, Verbrauchsstellen und Abwicklung

1. Auftraggeber ist jeweils die teilnehmende Einrichtung oder Verbrauchsstelle, für die der

Zuschlag erteilt wird, die einen Abruf tätigt oder für die eine Leistung nach den

Vergabeunterlagen bestimmt ist. Die Einkaufsgemeinschaft bleibt koordinierende und

ausschreibende Stelle, soweit sie nicht ausdrücklich selbst Auftraggeber wird.

2. Bestellungen, Abrufe, Leistungsanforderungen, Lieferungen, Abnahmen,

Leistungsbestätigungen, Rechnungen, Mängelanzeigen und Zahlungen erfolgen

grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen

Auftraggeber oder der jeweiligen Verbrauchsstelle.

3. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle am Verfahren teilnehmenden und

bezugsberechtigten Auftraggeber zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen

beliefert beziehungsweise bedient werden. Ein Ausschluss einzelner Auftraggeber oder

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Verbrauchsstellen ist unzulässig.

III. Art und Umfang der Leistung

1. Der Auftragnehmer schuldet die vertragsgemäße, vollständige, fachgerechte und

termingerechte Leistung nach Maßgabe der Vergabeunterlagen, der

Leistungsbeschreibung, des Zuschlags und der allgemein anerkannten Regeln der

Technik beziehungsweise der einschlägigen fachlichen Standards.

2. Bei Lieferleistungen umfasst die Leistung, soweit nichts anderes vereinbart ist, die

Lieferung an die benannte Anlieferungsstelle, die erforderliche Verpackung, den

Transport, die Entladung, die Lieferdokumentation, etwaige produktbezogene

Nachweise sowie die Rücknahme oder Entsorgung von Transport- und

Verpackungsmaterial nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und der

Vergabeunterlagen.

3. Bei Dienstleistungen umfasst die Leistung, soweit nichts anderes vereinbart ist, die

Bereitstellung geeigneter personeller, organisatorischer und sachlicher Ressourcen, die

ordnungsgemäße Leistungserbringung, die erforderliche Abstimmung mit dem

jeweiligen Auftraggeber, die Dokumentation der Leistung sowie die Vorlage prüffähiger

Leistungsnachweise, soweit diese vereinbart oder für die Rechnungsprüfung erforderlich

sind.

4. Bei IT-, Software-, Lizenz-, Implementierungs-, Wartungs-, Support-, Cloud- oder

Projektleistungen umfasst die Leistung, soweit einschlägig und vereinbart, die

Bereitstellung der vereinbarten Rechte, Zugänge, Lizenzen, Systeme, Schnittstellen,

Dokumentationen, Schulungen, Wartungs- und Supportleistungen, Projektleistungen,

Sicherheits- und Datenschutzanforderungen sowie die Mitwirkung an Abnahme,

Inbetriebnahme und geordnetem Betrieb.

5. Der Auftragnehmer hat den jeweiligen Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen,

wenn Vorgaben, Mitwirkungshandlungen, technische Voraussetzungen, Schnittstellen,

Mengenangaben, Termine oder sonstige Umstände erkennbar unvollständig,

widersprüchlich oder für eine vertragsgemäße Leistungserbringung ungeeignet sind.

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IV. Preise, Vergütung und Nebenleistungen

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise für den vereinbarten Leistungszeitraum, soweit

keine ausdrückliche Preisänderungsregelung vereinbart ist.

2. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung

der Angebote nicht berücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des

Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

3. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag, außerhalb des vereinbarten

Leistungsumfangs oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag erbringt,

werden nicht vergütet, soweit der jeweilige Auftraggeber sie nicht nachträglich annimmt

oder genehmigt.

V. Verpackung, Transport und Nachhaltigkeit bei Lieferleistungen

1. Verpackungen sind auf das unbedingt Nötige zu beschränken. Sie müssen den

jeweiligen rechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie sollen wiederverwertbar oder

stofflich verwertbar sein.

2. Bei Lieferleistungen hat der Auftragnehmer Transport- und Verpackungsmaterial nach

Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der Vergabeunterlagen und der vertraglichen

Vereinbarungen zurückzunehmen, einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung,

Verwertung oder Entsorgung zuzuführen und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen,

soweit nichts anderes vereinbart ist. Erfolgt keine Rücknahme und ist nichts anderes

vereinbart, darf der jeweilige Auftraggeber nicht mehr benötigtes Transport- und

Verpackungsmaterial entsorgen oder verwerten lassen

3. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, sofern nichts anderes

vereinbart ist, keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühr.

VI. Rechnungsstellung und Zahlung

1. Rechnungen sind unmittelbar an den jeweiligen Auftraggeber zu richten, soweit in den

Vergabeunterlagen oder im Abruf keine abweichende Rechnungsadresse bestimmt ist.

Elektronische Rechnungen sind zu verwenden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben, in

den Vergabeunterlagen vorgesehen oder mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbart

ist.

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2. Rechnungen müssen prüffähig sein. Sie haben, soweit einschlägig, insbesondere die

Bestell- oder Abrufnummer, die Vertrags- oder Losbezeichnung, den

Leistungsempfänger oder die Verbrauchsstelle, den Leistungszeitraum, die genaue

Bezeichnung der erbrachten Leistung, Mengen, Einzelpreise, Gesamtpreise,

Umsatzsteuer, bereits geleistete Abschläge sowie erforderliche Leistungsnachweise oder

Anlagen zu enthalten.

3. Bei Lieferleistungen sind die gelieferten Produkte oder Leistungen so zu bezeichnen,

dass eine Zuordnung zu Bestellung, Abruf, Liefervorgang, Verbrauchsstelle und

Preisblatt möglich ist. Bei Dienstleistungen, IT-, Software-, Wartungs-, Support- oder

Projektleistungen sind die abgerechneten Leistungen nach Leistungszeitraum,

Leistungsinhalt, Meilenstein, Aufwand, Service-Level oder sonstiger vereinbarter

Abrechnungseinheit nachvollziehbar darzustellen.

4. Zahlungen erfolgen ausschließlich bargeldlos in Euro. Zahlungsfristen beginnen erst mit

Zugang einer prüffähigen Rechnung und, soweit eine Lieferung, Leistung,

Leistungsbestätigung oder Abnahme erforderlich ist, nicht vor vertragsgemäßer

Erbringung der Leistung beziehungsweise nicht vor Abnahme.

5. Geben Lieferungen, Leistungen oder Rechnungen Anlass zu Beanstandungen, beginnt

die Zahlungsfrist für den beanstandeten Teil erst mit Beseitigung der Beanstandung und

Zugang einer prüffähigen berichtigten Rechnung. Unbeanstandete Teile können

gesondert abgerechnet und bezahlt werden, soweit sie selbständig prüffähig sind.

6. Bei Bietergemeinschaften oder Arbeitsgemeinschaften kann mit befreiender Wirkung an

den bevollmächtigten Vertreter geleistet werden, soweit die Mitglieder keine

abweichende gemeinsame Weisung erteilen und der jeweilige Auftraggeber dieser

zustimmt.

VII. Umsatzmeldung, Controlling und Berichtspflichten

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Einkaufsgemeinschaft die für das

Vertragscontrolling erforderlichen Umsatz-, Mengen-, Leistungs- und

Abrechnungsdaten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

2. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgt die Umsatzmeldung vierteljährlich und

enthält mindestens Angaben zum jeweiligen Auftraggeber oder zur Verbrauchsstelle,

zur Leistung, zum Produkt oder Leistungsbereich, zu Mengen, Preisen,

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Rechnungswerten und Leistungszeiträumen.

3. Für Liefer- und produktbezogene Verfahren ist die Meldung, im jeweils aktuellen HCSR-

Format (Informationen: HCSR.de) zu übermitteln. Die Umsatzmeldung zu

Ausschreibungen muss getrennt von anderen Meldungen erfolgen.

Bei Dienstleistungen, IT-, Software-, Wartungs-, Support- oder Projektleistungen kann

die Einkaufsgemeinschaft ein sachgerechtes abweichendes Berichtsformat vorgeben.

4. Die gemeldeten Daten dienen der Vertragssteuerung, Konditionskontrolle, Mengen-

und Umsatzprüfung, Berichtspflicht gegenüber den Auftraggebern und Überprüfung

der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung. Datenschutz- und

Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.

5. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen der Einkaufsgemeinschaft oder des jeweiligen

Auftraggebers unklare, unvollständige oder widersprüchliche Meldungen zu erläutern

und zu korrigieren. Wiederholte oder erhebliche Verstöße gegen Berichtspflichten

können eine Vertragsverletzung darstellen.

VIII. Verzug, Leistungsstörungen und Deckungsbeschaffung

1. Der Auftragnehmer hat vereinbarte Termine, Fristen, Lieferzeiten, Leistungszeiträume,

Service-Level und sonstige zeitliche Vorgaben einzuhalten. Erkennt der Auftragnehmer, dass

eine Leistung nicht, nicht vollständig, nicht vertragsgerecht oder nicht fristgerecht erbracht

werden kann, hat er den jeweiligen Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren

und die Gründe, die voraussichtliche Dauer sowie die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen

mitzuteilen. Die Einkaufsgemeinschaft ist nachrichtlich zu informieren, soweit die

Leistungsstörung für mehrere Auftraggeber, das Vertragscontrolling oder die

Gesamtkoordination erheblich sein kann.

2. Erbringt der Auftragnehmer die Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, nicht

rechtzeitig oder nicht vertragsgerecht, kann der jeweilige Auftraggeber nach Maßgabe der

gesetzlichen Vorschriften und der VOL/B Ersatzvornahme, Deckungsbeschaffung,

Schadensersatz, Rücktritt, Kündigung oder sonstige Rechte geltend machen.

3. Überschreitet der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen verbindlich

vereinbarte Liefer-, Leistungs-, Reaktions- oder Ausführungsfristen, kann der jeweils

betroffene Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % des Nettoauftragswertes

des betroffenen Abrufs oder, sofern ein Einzelabruf nicht vorliegt, des auf den betroffenen

Auftraggeber entfallenden Nettoauftragswertes für jede angefangene Kalenderwoche der

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Fristüberschreitung verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf insgesamt 5 % dieses

Nettoauftragswertes begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt;

eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen wegen derselben Pflichtverletzung geltend

gemachten Schadensersatz angerechnet.

4. Soweit marktanteils-, umsatz-, mengen- oder erfolgsabhängige Konditionen vereinbart

sind, dürfen vom Auftragnehmer zu vertretende Nicht-, Minder- oder Schlechterfüllungen

nicht zu Lasten der Auftraggeber oder der Einkaufsgemeinschaft berücksichtigt werden. Der

jeweilige Auftraggeber ist insoweit so zu stellen, als wäre die vertragsgemäße Leistung

erbracht worden, soweit dies rechtlich und rechnerisch möglich ist.

IX. Ersatzbeauftragung bei schwerwiegenden Leistungsstörungen

1. Kommt es nach Zuschlagserteilung während der Vertragslaufzeit zu schwerwiegenden

Leistungsstörungen oder Schlechtleistungen des zunächst bezuschlagten Auftragnehmers,

ist der jeweilige Auftraggeber berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe der vertraglichen und

gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen, von diesem zurückzutreten oder einzelne

Leistungsbestandteile anderweitig zu beschaffen.

2. Eine schwerwiegende Leistungsstörung liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer

trotz angemessener Fristsetzung und Androhung weiterer Maßnahmen wiederholt oder

fortdauernd wesentliche Vertragspflichten verletzt, vereinbarte Leistungs-, Liefer-,

Reaktions- oder Ausführungsfristen erheblich überschreitet, geschuldete Leistungen nicht,

nicht vollständig oder nicht vertragsgerecht erbringt, vereinbarte Mindestanforderungen

oder Qualitätsanforderungen nicht einhält oder die ordnungsgemäße Versorgung der

Auftraggeber bzw. der teilnehmenden Einrichtungen gefährdet ist. Einer Fristsetzung bedarf

es nicht, soweit diese gesetzlich entbehrlich ist, insbesondere bei endgültiger

Leistungsverweigerung, besonderer Dringlichkeit, Unzumutbarkeit des Festhaltens am

Vertrag oder wenn die Leistungsstörung nach Art oder Umfang eine sofortige

Ersatzbeschaffung erfordert.

3. Für diesen Fall behalten sich die Auftraggeber vor, den Auftrag ganz oder teilweise

demjenigen Bieter anzutragen, dessen Angebot im ursprünglichen Vergabeverfahren nach

dem Angebot des zunächst bezuschlagten Auftragnehmers das wirtschaftlichste

wertungsfähige Angebot war. Ist dieser Bieter nicht bereit oder nicht in der Lage, die

Leistung zu den Bedingungen seines ursprünglichen Angebotes und den

Vergabeunterlagen zu übernehmen, kann der Auftrag dem jeweils nächstplatzierten Bieter

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in der ursprünglichen Wertungsreihenfolge angetragen werden.

4. Diese Regelung stellt eine in den Vergabeunterlagen vorgesehene Option beziehungsweise

Überprüfungsklausel für den Fall schwerwiegender Leistungsstörungen dar. Der Eintritt

eines nachrangig platzierten Bieters erfolgt ausschließlich auf Grundlage der ursprünglichen

Vergabeunterlagen, seines ursprünglichen Angebotes und der im ursprünglichen

Vergabeverfahren festgestellten Rangfolge..

5. Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass er für den Fall einer Ersatzbeauftragung nach

dieser Regelung bereit ist, den Auftrag ganz oder teilweise zu den Bedingungen seines

ursprünglichen Angebotes zu übernehmen. Diese Bereitschaft gilt für einen Zeitraum von 3

Monaten ab Zuschlagserteilung an den zunächst erfolgreichen Bieter. Nach Ablauf dieses

Zeitraums steht die Ersatzbeauftragung unter dem Vorbehalt, dass der nachrangig

platzierte Bieter die Übernahme des Auftrags zu den ursprünglichen Bedingungen erneut

bestätigt. Die Auftraggeber sind nicht verpflichtet, eine Ersatzbeauftragung vorzunehmen.

Sie können stattdessen ein neues Vergabeverfahren durchführen oder, soweit die

vergaberechtlichen Voraussetzungen vorliegen, eine Interims- oder Ersatzbeschaffung

vornehmen. Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen, Rechte aus Mängeln, Rücktritts- und

Kündigungsrechte sowie sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte gegen den zunächst

bezuschlagten Auftragnehmer bleiben unberührt.

X. Mängel, Gewährleistung und Rechte bei Pflichtverletzungen

1. Mängelrechte richten sich nach dem Vertrag, der VOL/B und den gesetzlichen Vorschriften.

Der Auftragnehmer hat Mängel unverzüglich, fachgerecht und nachhaltig zu beseitigen,

soweit der jeweilige Auftraggeber dies verlangt und keine abweichende gesetzliche oder

vertragliche Regelung gilt.

2. Bei Lieferleistungen hat der Auftragnehmer mangelhafte Produkte nach Wahl des jeweiligen

Auftraggebers nachzubessern, auszutauschen oder neu zu liefern, soweit die gesetzlichen

Voraussetzungen vorliegen. Bei Dienstleistungen und projektbezogenen Leistungen hat der

Auftragnehmer die mangelhafte Leistung nachzubessern oder erneut zu erbringen, soweit

dies möglich und zumutbar ist.

3. Bei IT-, Software-, Wartungs-, Support- oder Cloudleistungen hat der Auftragnehmer

Störungen, Fehler, Sicherheitsmängel, Verfügbarkeitsmängel oder sonstige Abweichungen

nach Maßgabe der vereinbarten Service-Level, Prioritäten und Reaktionszeiten zu beheben.

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Gesetzliche und vertragliche Rechte des jeweiligen Auftraggebers bleiben unberührt.

4. Sonstige Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Schadensersatz, Rücktritt,

Minderung, Kündigung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Herausgabe von

Unterlagen, bleiben unberührt.

XI. Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruption und Compliance

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Vertrag, dem

Vergabeverfahren, der Leistungserbringung und der Abrechnung keine

wettbewerbsbeschränkenden Abreden, abgestimmten Verhaltensweisen, Bestechungs-,

Vorteilsgewährungs-, Untreue-, Betrugs- oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen

vorzunehmen, zu veranlassen oder zu fördern.

2. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Organe, Mitarbeiter, Nachunternehmer,

verbundenen Unternehmen und sonstigen von ihm eingeschalteten Dritten die

vorstehenden Pflichten beachten, soweit sie in die Vertragsanbahnung oder

Vertragsdurchführung eingebunden sind.

3. Beteiligt sich der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder dem

Vertrag nachweislich an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung oder einer

Korruptionshandlung, können der jeweilige Auftraggeber und, soweit eigene Rechte

betroffen sind, die Einkaufsgemeinschaft den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder

vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte bleiben

unberührt.

4. Hat der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe oder der Vertragsdurchführung

nachweislich eine Abrede getroffen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

darstellt und die geeignet war, den Auftrag oder die Vertragskonditionen zu beeinflussen,

schuldet er dem jeweils betroffenen Auftraggeber einen pauschalierten Schadensersatz in

Höhe von 10 Prozent des auf den betroffenen Auftraggeber entfallenden

Nettoauftragswertes, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass kein oder ein

wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt

dem Auftraggeber vorbehalten.

5. Bei fortlaufenden Verträgen, Rahmenvereinbarungen oder wiederkehrenden Abrufen ist für

die Berechnung des pauschalierten Schadensersatzes der Nettoauftragswert maßgeblich,

der von der Wettbewerbsbeschränkung betroffen ist. Ist dieser Wert nicht zuverlässig

bestimmbar, kann auf den voraussichtlichen oder bisherigen Nettojahresumsatz des

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betroffenen Auftraggebers aus dem Vertrag abgestellt werden, soweit dies angemessen ist.

6. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Unteraufträgen sicherzustellen, dass

wesentliche Integritäts-, Wettbewerbs-, Antikorruptions- und Compliancepflichten in

angemessener Weise an Nachunternehmer weitergegeben werden. Die Verantwortlichkeit

des Auftragnehmers gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber bleibt unberührt.

XII. Datenschutz, Vertraulichkeit und Informationssicherheit

1. Der Auftragnehmer hat alle ihm im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der

Vertragsdurchführung bekannt werdenden nicht offenkundigen Informationen vertraulich

zu behandeln. Dies gilt insbesondere für Preise, Konditionen, Verbrauchsdaten, Patienten-,

Kunden-, Beschäftigten-, IT-, Sicherheits-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

2. Personenbezogene Daten dürfen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der

Vergabeunterlagen, des Vertrages und etwaiger gesonderter Datenschutzvereinbarungen

verarbeitet werden. Soweit eine Auftragsverarbeitung oder gemeinsame Verantwortlichkeit

vorliegt, sind die hierfür erforderlichen Vereinbarungen vor Beginn der Verarbeitung

abzuschließen.

3. Bei IT-, Software-, Cloud-, Wartungs-, Support- oder sonstigen sicherheitsrelevanten

Leistungen hat der Auftragnehmer die vereinbarten Anforderungen an

Informationssicherheit, Zugriffsschutz, Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit,

Protokollierung, Löschung, Datenportabilität und Notfallmanagement einzuhalten.

4. Die Vertraulichkeitspflichten gelten nicht, soweit Informationen allgemein bekannt sind,

ohne Pflichtverletzung bekannt werden, aufgrund gesetzlicher, behördlicher, gerichtlicher,

vergabe-, steuer-, handelsrechtlicher oder compliancebezogener Pflichten offenzulegen

oder aufzubewahren sind oder der jeweilige Auftraggeber einer Offenlegung zugestimmt

hat.

XIII. Insolvenz, Leistungsfähigkeit und wesentliche Veränderungen

1. Der Auftragnehmer hat den jeweiligen Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn

über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt

oder eröffnet wird, ein Antrag mangels Masse abgelehnt wird, eine nicht nur

vorübergehende Zahlungseinstellung eintritt oder sonstige Umstände entstehen, welche die

ordnungsgemäße Vertragserfüllung wesentlich gefährden können.

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2. Gleiches gilt bei wesentlichen Änderungen in der Unternehmensstruktur, bei Verlust

erforderlicher Erlaubnisse, Zertifizierungen, Zulassungen, Bezugsrechte,

Herstellerautorisierungen, Lizenzen oder sonstiger Grundlagen der Leistungserbringung,

soweit diese für den Vertrag erheblich sind.

3. Die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Auftraggeber, insbesondere Kündigung,

Rücktritt, Sicherungsmaßnahmen, Schadensersatz und Zurückbehaltungsrechte, bleiben

unberührt.

XIV. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen einen Auftraggeber bedarf der

vorherigen Zustimmung des betroffenen Auftraggebers, soweit nicht gesetzlich etwas

anderes gilt.

2. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder

entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Rechte des Auftragnehmers

bleiben unberührt, soweit ein Ausschluss unzulässig wäre.

3. Zurückbehaltungsrechte kann der Auftragnehmer nur geltend machen, soweit sie auf

demselben Vertragsverhältnis mit dem jeweils betroffenen Auftraggeber beruhen und ihre

Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt.

XV. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern

1. Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der deutsche Vertragswortlaut verbindlich,

soweit nicht ausdrücklich eine andere Sprachfassung als verbindlich vereinbart ist.

2. Erklärungen, Verhandlungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung erfolgen in deutscher

Sprache, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Ausländische Auftragnehmer haben sicherzustellen, dass sie die für die Leistungserbringung

in Deutschland einschlägigen rechtlichen, steuerlichen, arbeits-, sozialversicherungs-,

datenschutz-, zoll-, außenwirtschafts-, produkt- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen

erfüllen.

XVI. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen der auf Basis der Ausschreibung geschlossener Verträge

bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine strengere Form

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vorgeschrieben ist.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder

werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder

undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung, soweit keine wirksame

ergänzende Vereinbarung getroffen wird.

3. Rechte und Pflichten, die ihrer Natur nach über die Vertragslaufzeit hinaus fortbestehen,

insbesondere Vertraulichkeit, Datenschutz, Dokumentations-, Herausgabe-, Mängel-,

Schadensersatz-, Compliance- und Berichtspflichten, bleiben nach Vertragsende bestehen,

soweit dies nach Inhalt und Zweck der jeweiligen Regelung erforderlich ist.

Stand 27.07.2026

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LEISTUNGSVERZEICHNIS 21.09.2026

Ausschreibung

Verfahren: 2026000229 - Einmaluntersuchungshandsc huhe 2026

SKONTO

Skonto zugelassenJa
Zahlungsziel (falls zugelassen)21 Tag(e)
Skonto__________ %

AUFLISTUNG ALLER POSITIONEN

ALLE PREISE SIND OHNE UMSATZSTEUER ANZUGEBEN

Allgemeine Hinweise zum Verfahren

Die EKK plus GmbH führt für die abrufberechtigten Gesundheitseinrichtungen eine Ausschreibung zur Beschaffung von Einmaluntersuchungshandsc huhen aus Nitril durch. Auftraggeber werden die teilnehmenden Mitgliedshäuser unmittelbar und nicht die EKK plus GmbH.

Die Ausschreibung erfolgt im Wege eines offenen EU Verfahrens, wobei Gegenstand des Verfahrens der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern ist.

In der ersten Stufe wird ein Zuschlag auf die vier Bestbieter aus Preis und Qualität erteilt werden, welche damit Rahmenvertragspartner der teilnehmen Mitgliedshäuser sein werden. Der Einzelabruf wird in vier Zeiträumen (jeweils sechs Monate) vorgenommen werden:

Für die erste Lieferperiode vom 01.01.2027 bis zum 30.06.2027 ist der Bestbieter aus Preis und Qualität. Für die Perioden 2 – 4 (01.07.27 – 31.12.27 / 01.01.28 – 30.06.28 / 01.07.28 – 31.12.28) wird der Einzelabruf wie folgt vorgenommen:

Die vier Rahmenvereinbarungspartne r werden vor Ablauf der Abrufperiode mit einer Frist von 10 Tagen aufgefordert ein neues Angebot für die neue Abrufperiode abzugeben.

Der Bieter mit dem besten Preis (= Angebot über Abrufmenge nächste 6 Monate) gewinnt die nächste Lieferperiode, ohne dass es eine neue qualitative Bewertung gibt (Handschuhe aus dem Ursprungsangebot müssen über die gesamte Dauer der Laufzeit verfügbar sein). Nach Ermittlung des besten Preises durch die Vergabestelle wird bis ca. 4 Wochen vor Lieferbeginn das Ergebnis an alle 4 RV-Partner kommuniziert. Der gewinnende RV Partner hat dann für eine Belieferung des Folgezeitraums Sorge zu tragen. Somit kann es im Verfahren max. 3x zum Wechsel des Lieferanten innerhalb des Vergabezeitraums kommen. Hierüber sind alle teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen beim Aufruf zur Teilnahme am Verfahren informiert worden und sind mit dem Procedere ausdrücklich einverstanden.

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Erläuterung zur Bewertung

Das Verhältnis Preis Leistung ist systemisch hinterlegt. Die Bewertungspunkte sind ebenfalls hinterlegt und für die Bieter sichtbar.

Die Berechnung von Preis und Leistung erfolgt nach dem nachfolgendem Beispiel, welches nur exemplarischen Charakter hat! Die tatsächlich erreichbaren Leistungspunkte entnehmen Sie bitte der Plattform. Das Preis-Leistungsverhältnis entnehmen Sie bitte ebenfalls der Plattform.

Beispiel für maximal 100 Bewertungspunkte bei einer Bewertung 70 Preis und 30 Qualität:

Für jedes Los kann eine Maximalpunktzahl von 100 Punkten (skaliert auf 100 %) in der Leistung erzielt werden. Beispiel: Bieter A erreicht 80 Punkte (von 100=100) 80/100100=80,00 Bieter B erreicht 75 Punkte (von 100=100) 75/100100=75,00 Punkte Unter Berücksichtigung von 30% Leistung ergibt sich dann eine erreichte Punktzahl Leistung für Bieter A von 24 und für Bieter B eine solche von 22,5

Die Umrechnung der Angebotspreise in Punkte erfolgt mit folgender Berechnung:

Preis günstigster Bieter geteilt durch Preis zu bewertender Bieter mal 100 mal Gewichtung in %

Beispiel: Verhältnis Preis/Leistung 70%/30% Bieter A als günstigster Bieter Preis: 100.000,- Euro Bieter B als teurerer Bieter Preis: 120.000,- Euro

Ergebnis: Bieter A Preispunkte: 70 Bieter B Preispunkte: 58,3

Gesamtergebnis: Bieter A: 94,00 Bieter B: 80,8

Bieter A hat dann das wirtschaftlichste Angebot abgegeben!

Achtung: Die Qualitative Bewertung ergibt sich aus den hinterlegten Bewertungskriterien auf der Plattform.

Kalkulatorische Hinweise

Auf den gesamten fakturierten Netto Jahresumsatz der Ausschreibung, zahlt der Vertragspartner (der Bieter, der den Zuschlag erhält) an die Auftraggeber (die Teilnehmer der Ausschreibung!) einen Bonus in Höhe von 2 % zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf alle getätigten Netto Umsätze (Umsätze ohne Umsatzsteuer) innerhalb der Laufzeit des bezuschlagten Vertrages bei dem Vertragspartner. Zu bonifizieren sind die Umsätze bezogen auf alle Produkte, welche auf Grundlage der Ausschreibung beschafft werden. Die Abrechnung des Bonus erfolgt durch den Vertragspartner jährlich spätestens bis zum 30. Januar und ist am 10. Kalendertag des jeweils übernächsten Monats zur Zahlung auf das Konto der EKK plus fällig. Die EKK plus wird im Rahmen des treuhänderischen Inkasso

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die Rückvergütungen und Bonuszahlungen, vom Vertragspartner einfordern, um diese entsprechend an die teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen weiterzuleiten. Die Weiterleitung der Rückvergütung und der Bonusabrechnung an die teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen obliegt ausschließlich der EKK plus. Nur an diese kann schuldbefreiend geleistet werden. Soweit zwischen dem Gewinner der Ausschreibung und der EKK plus oder der GDEKK GmbH oder der AGKAMED GmbH ein Vertrag über die Vereinbarung von Rückvergütungen bestehen, findet eine doppelte Bonifizierung NICHT statt, es kommt bei Bestehen einer Vereinbarung immer der höhere Bonussatz zum tragen.

Textform Angebote

Die Abgabe der Angebote erfolgt in der Textform nach 126b BGB ! Als erstes ist das Angebot über den Schritt Angebot einreichen abzugeben. Dies erfolgt im Arbeitsschritt "Angebot einreichen"

Sie haben dann nur die Möglichkeit Ihr Angebot nach § 126b BGB in Textform abzugeben. Sie müssen nur den Namen des Angebotserstellers eintragen und die Schaltfläche "Angebot einreichen" klicken.

Es öffnet sich dann in der Kopfzeile ein neues Fenster mit der Überschrift "Hiermit reichen Sie Ihr Angebot ein:" mit zwei Schaltflächen, wobei eine davon mit "Ja, Angebot einrichten" beschriftet ist. Wenn Sie diese Schaltfläche verwenden ist Ihr Angebot abgegeben.

Die Abgabe muss natürlich vor dem Submissionstermin erfolgen!

Abrufberechtigte Gesundheitseinrichtungen

KH Märkisch Oderland KH-Starnberg Südharz Klinikum Nordhausen gGmbH Klinikum Fulda gAG Klinikum Region Hannover GmbH GH Lüneburg Westphälisches Gesundheitszentrum Klinikum Gütersloh Kliniken der Stadt Köln GmbH EVK Düsseldorf Kreiskl. Herford-Bünde Kreiskl. Herford-Bünde St. Elisabeth Hospital Gütersloh KL. Schmalkalden Kliniken des Landkreises Lörrach GmbH Klinikum Bielefeld Klinikum Oldenburg AöR Uniklinik Brandenburg an der Havel Stadtklinik Frankental Klinikum Landau-Südliche Weinstraße Kl. Oberberg Klinikum Obergöltzsch Rodewisch HBK Zwickau Krankenhaus Eichhof gGmbH Harzklinikum

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Klinikum Memmingen Kl. Wolfsburg Kl. Mittelbaden Oberschwabenklinik gGmbH Klinikum Nürnberg Pleißentalklinik Gesundheitsverbund Konstanz Klinikum Hochrhein Waldshut LVR Kl. Karlsruhe Oberhavel Kliniken GmbH Gesundheitseinrichtungen des Bezirks Oberfranken AdöR GLG Gesellschaft für Leben und Gesundheit mbH Lahn-Dill-Kliniken GmbH LEG St. Nikolaus Stiftshospital GmbH, Andernach Kl. Ludwigshafen Kl. Glauchau

Achtung: Nicht alle oben genannten Gesundheitseinrichtungen sind ab dem 01.01.2027 abrufberechtigt, weil teilweise noch andere Verträge bestehen: Die Kliniken der Stadt Köln sind ab 01.04.2027 abrufberechtigt

Die LEG ist ab dem 01.07.2027 abrufberechtigt!

Die Häuser KH Märkisch Oderland KH-Starnberg Kliniken des Landkreises Lörrach GmbH sind ab 01.10.2027 abrufberechtigt.

Hinweis zu Mengen

Der derzeit prognostizierte Gesamtbedarfsmenge für die normale Stulpe BLAU über zwei Jahre beträgt 432.100.101 Stück und für die lange Stulpe Blau 22.340.080 Stück. Bei den Mengen handelt es sich um Bedarfsschätzungen, die in eine Korridor +-10% abgenommen werden.

Bei den Größen ist kalkulatorisch von den nachstehenden Größenverteilungen auszugehen wobei diese Angaben nur als Kalkulationsschema dienen, ein Anspruch auf Abnahme nach dieser Verteilung besteht nicht. Normale Stulpe: ca. Größenaufteilung: o Größe XS: 5% o Größe S: 25% o Größe M: 40% o Größe L: 25% o Größe XL: 5%

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lange Stulpe: ca. Größenaufteilung: o Größe S: 15% o Größe M: 40% o Größe L: 30% o Größe XL: 15%

Bei den für die erste Lieferperiode hinterlegten Mengen wurde berücksichtigt, dass teilweise Gesundheitseinrichtungen später abrufberechtigt sind. Die konkret zu bepreisenden Mengen werden in den Folgeabrufen konkretisiert.

Mustergestellung

Die Bieter sind verpflichtet, im Rahmen der Testung auf Anforderung der EKK plus GmbH innerhalb von 7 Arbeitstagen den Projektverantwortlichen aus den Testhäusern kostenfrei mindestens 10 Spenderkartons pro Handschuhgröße kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Getestet wird in fünf Häusern. Die Testhäuser werden mit Ansprechpartnern mit der Aufforderung zu Mustergestellung benannt.

An die Zentrale der EKK plus GmbH sind ebenfalls innerhalb von 7 Arbeitstagen kostenfrei mindestens 2 Spenderkartons pro Handschuhgröße kostenfrei zur Verfügung zu stellen. An die Zentrale müssen nur die Bieter liefern, die für den Zuschlag vorgesehen sind, da die Muster für die Dauer der Vertragslaufzeit als Rückstellprobe aufbewahrt werden.

Einzureichende Unterlagen

Die Bieter haben die nachstehenden Unterlagen einzureichen:

Nachweis zum bestehenden QM System (Siehe Eignungskriterien) Referenzliste (Siehe Eignungskriterien)

Für jedes angebotene Produkt Datenblätter und Zertifikate (gültig für alle Größen) aus welchen folgendes hervorgeht (Siehe Mindestkriterien): – Hersteller, Produktbezeichnung und eindeutige Artikelidentifikation; – Material des Handschuhs; – Freiheit von Naturkautschuklatex; – verfügbare bzw. angebotene Größen; – Handschuhlänge; – Anzahl der Handschuhe je Spenderkarton; – Erfüllung der DIN EN ISO 21420:2024-11 oder gleichwertig; – Erfüllung der DIN EN 455 Teil 1 bis 4 oder gleichwertig; – Erfüllung der DIN EN ISO 374 Teil 1, 2, 4 und 5 oder gleichwertig; – Einstufung mindestens als Typ B nach DIN EN ISO 374-1; – angewandte Permeationsprüfung nach DIN EN 16523-1 oder gleichwertig; – geprüfte Chemikalien, Leistungsstufen und Durchbruchzeiten; – Schutz gegen Viren nach DIN EN ISO 374-5 einschließlich Kennzeichnung „VIRUS“; – Einstufung als Medizinprodukt Klasse I nach Verordnung (EU) 2017/745; – Einstufung als PSA Kategorie III nach Verordnung (EU) 2016/425; – Eignung und etwaige Einschränkungen für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln; – Thiuramfreiheit und Freiheit von Mercaptobenzothiazol (MBT); – Angaben zu den eingesetzten Vulkanisationsbeschleunig ern und sonstigen bekannten chemischen Typ-IV-Allergenen entsprechend

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DIN EN 455-3; – Kraft beim Bruch in Newton;

Zusätzlich zum technischen Produktdatenblatt sind mit dem Angebot einzureichen:

– EU-Konformitätserklärung; – EU-Baumusterprüfbescheini gung Modul B; – Nachweis Modul C2 oder Modul D; – Prüfbericht über Virenpenetration; – Prüfbericht bzw. geeigneter unabhängiger Nachweis zum Lebensmittelkontakt; – Prüfbericht über die Zytostatikapermeation; – soweit erforderlich weitere Prüfberichte, auf die sich die im technischen Datenblatt angegebenen Leistungswerte stützen.

Die Unterlagen sind eindeutig mit der Losnummer und dem angebotenen Produkt zu bezeichnen.

Ein technisches Produktdatenblatt gilt als unvollständig, wenn eine der vorstehend zwingend geforderten Angaben fehlt oder nicht eindeutig dem angebotenen Produkt zugeordnet werden kann.

Eine nachträglich für das Vergabeverfahren erstellte formlose Herstellererklärung oder Bietererklärung ersetzt das technische Produktdatenblatt oder einen ausdrücklich geforderten Prüfbericht bzw. ein ausdrücklich gefordertes Zertifikat nicht.

Eigenerklärungen genügen für die vorstehenden Nachweise nicht. Eine Nachforderung von Unterlagen wird es nicht geben!

1 LOS Einmaluntersuchungshandsc huhe Nitril unsteril normale Stulpe EUR .........................

Leistungsart: Lieferleistung Zuschlagskriterium: Freie Verhältniswahl Preis/Leistung (Preis: 70%, Leistung: 30%) Klassifizierung: Einweghandschuhe (18424300-0)

Einmaluntersuchungshandsc huhe Nitril, unsterile, Stulpenlänge ca. 240mm, puderfrei, anatomisch mit Rollrand, beidseitig tragbar, in unterschiedlichen Größen, in der Farben blau

1.1 Einmaluntersuchungshandsc huh Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] Nitril, unsterile, Stulpenlänge ca. Einheit 240mm USt. [%] Menge ................ 100 pro 1,00 100 Stück ................ 19% 842.678,00 Stück

Halbjahresbedarf an Einmaluntersuchungshandsc huhen Nitril, unsterile, Stulpenlänge ca. 240mm, puderfrei, anatomisch mit Rollrand, beidseitig tragbar, in unterschiedlichen Größen, in der Farbe blau.

ACHTUNG: geben Sie hier den Preis je 100 Stück Handschuhe an, unabhängig von Ihrer Packungsgröße

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Textergänzungen/Eigenscha ften Produktname Handschuh blau: ________ Artikelnummer: ________ Maße Spenderkarton (LxBxH): ________ cm Verwendete Akzeleratoren: ________ Farbe: ________ Beschreibung der Oberflächenstruktur: ________ Wandstärke Stulpe: ________ mm Wandstärke Mittelhandbereich: ________ mm Wandstärke Fingerkuppen: ________ mm Reißkraft nach Belastungsprüfung: ________ N AQL Wert: ________

2 LOS Einmaluntersuchungshandsc huhe Nitril unsteril lange Stulpe EUR .........................

Leistungsart: Lieferleistung Zuschlagskriterium: Freie Verhältniswahl Preis/Leistung (Preis: 70%, Leistung: 30%) Klassifizierung: Einweghandschuhe (18424300-0)

Nitril, unsterile, Stulpenlänge ca. 300mm (+/-3%), puderfrei, anatomisch mit Rollrand, beidseitig tragbar, in unterschiedlichen Größen, in den Farben blau oder farbig, geeignet auch für den Umgang mit Chemikalien, Zytostatika, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln blau

2.1 Einmaluntersuchungshandsc huh Einzelpreis [EUR] Gesamtpreis [EUR] Nitril, unsterile, Stulpenlänge ca. Einheit 300mm (+/-5%) USt. [%] Menge ................ 100 pro 1,00 100 Stück ................ 19% 33.170,00 Stück

Halbjahresbedarf an Einmaluntersuchungshandsc huhen Nitril, unsterile, Stulpenlänge ca. 300mm (+/-5%), puderfrei, anatomisch mit Rollrand, beidseitig tragbar, in unterschiedlichen Größen, in der Farbe blau, geeignet auch für den Umgang mit Chemikalien, Zytostatika, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.

ACHTUNG: geben Sie hier den Preis je 100 Stück Handschuhe an, unabhängig von Ihrer Packungsgröße

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Textergänzungen/Eigenscha ften Produktnahme: ________ Artikelnummer: ________ Maße Spenderkarton (LxBxH): ________ cm Verwendete Akzeleratoren: ________ Farbe: ________ Beschreibung der Oberflächenstruktur: ________ Wandstärke Stulpe: ________ mm Wandstärke Mittelandbereich: ________ mm Wandstärke Fingerkuppen: ________ cm Reißkraft nach Belastungsprüfung: ________ N AQL Wert: ________

ANGEBOTSSUMME(N)

Summe exkl. Nachlass (netto)____________________
Nachlass (netto)____________________
Summe inkl. Nachlass (netto)____________________
Summe (brutto)____________________

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LEISTUNGSVERZEICHNIS 21.09.2026

Ausschreibung

Verfahren: 2026000229 - Einmaluntersuchungshandsc huhe 2026

AUFLISTUNG ALLER DATEIANLAGEN ZU DEN POSITIONEN

Name Dateiname Größe MIME-Type

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KRITERIENKATALOG 21.09.2026

Ausschreibung

Verfahren: 2026000229 - Einmaluntersuchungshandsc huhe 2026

EIGNUNGSKRITERIEN

1 Los 2 -"Einmaluntersuchungshand schuhe Nitril unsteril normale Stulpe"

1.1 Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein als KO Kriterium bezeichnetes Kriterium mit Nein beantworten oder keine Angabe dazu tätigen, führt dies zum zwingenden Ausschluss vom Verfahren!

1.2 § 123 Abs. 1 GWB [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich/wir versichere(n), dass KEINE Person ( für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher/ für die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) meines / unseres Unternehmens, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.3 Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich erkläre, dass ich meine/wir unserer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einschließlich der Unfallversicherung ordnungsgemäß nachgekommen sind.

[ ] Keine Auswahl getroffen [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.4 Bestätigung [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich bestätige / Wir bestätigen, dass meinem / unserem Angebot nur die eigenen Preisermittlungen zugrunde liegen und dass mit anderen Bewerbern Vereinbarungen weder über die Preisbildung noch über die Gewähr von Vorteilen an Mitbewerber getroffen sind und auch nicht nach Abgabe des Angebotes getroffen werden.

[ ] Keine Auswahl getroffen [ ] Ja [ ] Nein

Kriterienkatalog - 1/5

32

[Seite 35]

Nur eine Antwort wählbar

1.5 Erklärung des Bieters [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich bin mir / wir sind uns bewusst, dass eine wissentliche falsche Angabe der hier geleisteten Erklärungen meinen / unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat.

[ ] Keine Auswahl getroffen [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.6 Referenzen [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich/Wir füge(n) zur Prüfung der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit eine Referenzliste mit drei Referenzen über die in den letzten drei Jahren gegenüber öffentlichen Auftraggebern erbrachten VERGLEICHBAREN Leistungen unter Angabe von Leistungswert und Leistungszeit bei.

VERGLEICHBAR sind Referenzen nur dann, wenn sie einen vergleichbaren Auftragsgegenstand und einen vergleichbaren Auftragswert haben! Dies bedeutet, dass die Menge des Auftrages mit der mindestens die hier genannten Gesamtmenge umfassen und es um eine Lieferbeziehung von mindestens zwei Jahren gehen muss. Der Referenzkunde muss eine Krankenhausgruppe oder die Referenzkunden müssen mit den hier genannten Einrichtungen vergleichbare Krankenhäuser sein! In der Referenzliste sind auch Anschrift der Referenzeinrichtung und Ansprechpartner mit Kontaktdaten benannt. Die Referenzliste haben wir als Anlage zu unserem Angebot auf die Plattform hochgeladen.

[ ] Keine Auswahl getroffen [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.7 QM System [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich/wir erklären, dass mein/unser Unternehmen über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt. Nachweis darüber kann geführt werden, durch die Vorlage einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2015 oder vergleichbar oder durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen, die das QM System detailliert beschreiben. Zertifikate oder aussagefähige Unterlagen zur Beschreibung des QM Systems haben wir zu unserem Angebot hochgeladen.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.8 Russland-Sanktionen [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich/ wir versichere(n), dass wir nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen gehören, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Haltenvon Anteilen im Umfang von mehr als 50%, c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder bzutrifft.

Weiterhin bestätige(n) ich/ wir, dass die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruchgenommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt,ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.

Ich / wir bestätige(n) und stelle(n) sicher, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.9 LkSG [Mussangabe]

Ausschlusskriterium

Kriterienkatalog - 2/5

33

[Seite 36]

Ich/wir versichere(n), dass KEINE Person (für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher/ für die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) meines / unseres Unternehmens, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 LkSG:

  1. rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigt ausend Euro

oder

  1. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,

oder

in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und

oder

in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.10 NUR ZU INFORMATION KMU [Mussangabe]

Ich/wir sind ein KMU und beschäftigen weniger als 250 Personen und erzielen entweder einen Jahresumsatz von maximal 50 Mio. Euro oder haben eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0)

Nur eine Antwort wählbar

2Los 3 -"Einmaluntersuchungshand schuhe Nitril unsteril lange Stulpe"
2.11 Standard Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 2.1.1 Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein als KO Kriterium bezeichnetes Kriterium mit Nein beantworten oder keine Angabe dazu tätigen, führt dies zum zwingenden Ausschluss vom Verfahren!

2.1.2 § 123 Abs. 1 GWB [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich/wir versichere(n), dass KEINE Person ( für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher/ für die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) meines / unseres Unternehmens, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Kriterienkatalog - 3/5 34

[Seite 37]

Nur eine Antwort wählbar

2.1.3 Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich erkläre, dass ich meine/wir unserer Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einschließlich der Unfallversicherung ordnungsgemäß nachgekommen sind.

[ ] Keine Auswahl getroffen [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

2.1.4 Bestätigung [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich bestätige / Wir bestätigen, dass meinem / unserem Angebot nur die eigenen Preisermittlungen zugrunde liegen und dass mit anderen Bewerbern Vereinbarungen weder über die Preisbildung noch über die Gewähr von Vorteilen an Mitbewerber getroffen sind und auch nicht nach Abgabe des Angebotes getroffen werden.

[ ] Keine Auswahl getroffen [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

2.1.5 Erklärung des Bieters [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich bin mir / wir sind uns bewusst, dass eine wissentliche falsche Angabe der hier geleisteten Erklärungen meinen / unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge hat.

[ ] Keine Auswahl getroffen [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

2.1.6 Referenzen [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich/Wir füge(n) zur Prüfung der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit eine Referenzliste mit drei Referenzen über die in den letzten drei Jahren gegenüber öffentlichen Auftraggebern erbrachten VERGLEICHBAREN Leistungen unter Angabe von Leistungswert und Leistungszeit bei.

VERGLEICHBAR sind Referenzen nur dann, wenn sie einen vergleichbaren Auftragsgegenstand und einen vergleichbaren Auftragswert haben! Dies bedeutet, dass die Menge des Auftrages mit der mindestens die hier genannten Gesamtmenge umfassen und es um eine Lieferbeziehung von mindestens zwei Jahren gehen muss.

Der Referenzkunde muss eine Krankenhausgruppe oder die Referenzkunden müssen mit den hier genannten Einrichtungen vergleichbare Krankenhäuser sein! In der Referenzliste sind auch Anschrift der Referenzeinrichtung und Ansprechpartner mit Kontaktdaten benannt. Die Referenzliste haben wir als Anlage zu unserem Angebot auf die Plattform hochgeladen.

[ ] Keine Auswahl getroffen [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

2.1.7 QM System [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich/wir erklären, dass mein/unser Unternehmen über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt. Nachweis darüber kann geführt werden, durch die Vorlage einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2015 oder vergleichbar oder durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen, die das QM System detailliert beschreiben. Zertifikate oder aussagefähige Unterlagen zur Beschreibung des QM Systems haben wir zu unserem Angebot hochgeladen.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

Kriterienkatalog - 4/5

35

[Seite 38]

2.1.8 Russland-Sanktionen [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich/ wir versichere(n), dass wir nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen gehören, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Haltenvon Anteilen im Umfang von mehr als 50%, c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder bzutrifft.

Weiterhin bestätige(n) ich/ wir, dass die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruchgenommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt,ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.

Ich / wir bestätige(n) und stelle(n) sicher, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

2.1.9 LkSG [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich/wir versichere(n), dass KEINE Person (für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher/ für die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) meines / unseres Unternehmens, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 LkSG:

  1. rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigt ausend Euro

oder

  1. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,

oder

in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und

oder

in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

2.1.10 NUR ZU INFORMATION KMU [Mussangabe]

Ich/wir sind ein KMU und beschäftigen weniger als 250 Personen und erzielen entweder einen Jahresumsatz von maximal 50 Mio. Euro oder haben eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Ja (0) [ ] Nein (0)

Nur eine Antwort wählbar

Kriterienkatalog - 5/5

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[Seite 39]

KRITERIENKATALOG 21.09.2026

Ausschreibung

Verfahren: 2026000229 - Einmaluntersuchungshandsc huhe 2026

LEISTUNGSKRITERIEN

1Los 2 -"Einmaluntersuchungshand schuhe Nitril unsteril normale Stulpe"
1.1Los 1 -"Einmaluntersuchungshand schuhe Nitril unsteril normale Stulpe" Gewichtung: 100,00%
1.1.1Mindestkriterien (Durch Bieter auszufüllen) Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 1.1.1.1 Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein als KO Kriterium bezeichnetes Kriterium mit Nein beantworten oder keine Angabe dazu tätigen, führt dies zum zwingenden Ausschluss vom Verfahren!

1.1.1.2 Allgemeine Vorgabe zur Nachweisführung

Die nachfolgend geforderten technischen Produktdatenblätter, Zertifikate, Prüfberichte und sonstigen produktbezogenen Nachweise sind mit dem Angebot vollständig einzureichen.

Als technisches Produktdatenblatt gilt ein reguläres, produktbezogenes und vom Hersteller herausgegebenes technisches Datenblatt, aus dem die geforderten Produkteigenschaften eindeutig hervorgehen. Eine lediglich für das konkrete Vergabeverfahren erstellte formlose Eigenerklärung des Bieters oder Herstellers ersetzt ein ausdrücklich gefordertes technisches Produktdatenblatt, Zertifikat oder einen Prüfbericht nicht.

Soweit Angaben üblicherweise in einer gesonderten technischen Standardanlage des Herstellers, insbesondere einer Chemikalienbeständigkeits liste, Allergeninformation oder Lebensmittelkontaktinform ation, geführt werden, wird diese als Bestandteil der technischen Produktdokumentation anerkannt, wenn sie zusammen mit dem technischen Produktdatenblatt eingereicht, eindeutig auf das angebotene Produkt bezogen und im technischen Produktdatenblatt oder in der Anlage eindeutig referenziert ist.

Die Vergabestelle legt gemäß § 56 Abs. 2 VgV fest, dass die nachfolgend als zwingend mit dem Angebot einzureichend bezeichneten leistungsbezogenen technischen Produktdatenblätter und Nachweise nicht nachgefordert oder nach Ablauf der Angebotsfrist inhaltlich vervollständigt werden. Fehlen zwingend geforderte Angaben oder Nachweise, ist das Angebot nicht wertungsfähig.

1.1.1.3 Latexfreiheit [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen Handschuhe sind frei von Naturkautschuklatex.

Die Latexfreiheit muss ausdrücklich aus dem technischen Produktdatenblatt hervorgehen.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.4 Umgang mit Lebensmitteln [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen Handschuhe sind für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln geeignet. Sie müssen unter den normalen und vorhersehbaren Einsatzbedingungen die Anforderungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis erfüllen. Die angebotenen Handschuhe müssen für den bestimmungsgemäßen direkten Kontakt mit den im Krankenhausbereich üblichen Lebensmittelarten geeignet sein. Einschränkungen, insbesondere ein Ausschluss des Kontakts mit fettigen, sauren oder alkoholhaltigen Lebensmitteln, sind nicht zulässig. Die Eignung für den Lebensmittelkontakt und etwaige Verwendungsbedingungen müssen aus dem technischen Produktdatenblatt bzw. einer eindeutig produktbezogenen technischen Standardanlage hervorgehen. Zusätzlich ist ein produktbezogener Prüfbericht einer unabhängigen geeigneten Prüfstelle über die durchgeführten Migrationsprüfungen vorzulegen. Der Prüfbericht muss erkennen lassen, für welche Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanzien und unter welchen Kontaktbedingungen die Prüfung durchgeführt wurde.

Eine bloße Angabe „Food Safe“, ein Lebensmittelkontakt-Pikto gramm oder eine formlose Herstellererklärung ohne zugrunde liegenden geeigneten Prüfbericht genügt nicht.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.5 Thiuramfreiheit und allergenarme Zusammensetzung [Mussangabe]

Ausschlusskriterium

Kriterienkatalog - 1/15

37

[Seite 40]

Die angebotenen Handschuhe müssen thiuramfrei und möglichst allergenarm hergestellt sein.

Thiurame sowie Mercaptobenzothiazol (MBT) dürfen bei der Herstellung des angebotenen Handschuhs nicht als Vulkanisationsbeschleunig er oder sonstige Rezepturbestandteile eingesetzt werden.

Das technische Produktdatenblatt oder eine eindeutig zugehörige technische Allergeninformation des Herstellers muss sämtliche bei der Herstellung eingesetzten Vulkanisationsbeschleunig er sowie die nach DIN EN 455-3 bekannten chemischen Inhaltsstoffe, insbesondere Beschleuniger, Antioxidantien und Biozide mit bekanntem Potential zur Auslösung von Typ-IV-Kontaktallergien, benennen.

Die pauschale Bezeichnung „allergenfrei“, „hypoallergen“, „accelerator-free“ oder vergleichbare Aussagen ohne nachvollziehbare Angabe der eingesetzten bzw. nicht eingesetzten Stoffe reichen als Nachweis nicht aus.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.6 DIN EN ISO 21420 [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen Produkte erfüllen die Anforderungen der DIN EN ISO 21420:2024-11 oder einer nachweislich gleichwertigen technischen Spezifikation.

Die Normkonformität muss aus der technischen Produktdokumentation und den zugehörigen Konformitätsunterlagen hervorgehen.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.7 DIN EN 455 Teil 1 bis 4 [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen medizinischen Einmalhandschuhe erfüllen die Anforderungen

DIN EN 455-1:2024-11, DIN EN 455-2:2024-07, DIN EN 455-3:2024-02 und DIN EN 455-4:2009-10

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.8 DIN EN ISO 374 [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen Produkte erfüllen die Anforderungen der

DIN EN ISO 374-1:2018-10, DIN EN ISO 374-2:2020-04, DIN EN ISO 374-4:2020-04 und DIN EN ISO 374-5:2017-03

Der Handschuh muss mindestens als Chemikalienschutzhandschu h Typ B nach DIN EN ISO 374-1 eingestuft sein.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.9 Permeationsprüfung nach DIN EN 16523-1 [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die Bestimmung des Widerstands des Handschuhmaterials gegen die Permeation flüssiger Chemikalien muss nach DIN EN 16523-1:2018-12 oder einem nachweislich gleichwertigen Prüfverfahren erfolgt sein.

Die geprüften Chemikalien, die ermittelten Leistungsstufen und die jeweiligen Durchbruchzeiten müssen aus dem technischen Produktdatenblatt bzw. einer eindeutig zugehörigen Chemikalienbeständigkeits liste hervorgehen.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Kriterienkatalog - 2/15

38

[Seite 41]

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.10 Virendichtigkeit [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen Handschuhe erfüllen die Anforderungen der DIN EN ISO 374-5:2017-03 für den Schutz gegen Bakterien, Pilze und Viren und sind entsprechend mit dem Zusatz „VIRUS“ gekennzeichnet.

Die erforderliche Prüfung der Virenpenetration muss nach ISO 16604:2004 oder einem nachweislich gleichwertigen Prüfverfahren durchgeführt worden sein.

Ein Prüfbericht ist mit dem Angebot einzureichen.

Eine Prüfung nach ASTM F1671/F1671M in der bei Ablauf der Angebotsfrist aktuellen Fassung kann als gleichwertiger Nachweis anerkannt werden, wenn die Gleichwertigkeit zur geforderten Schutzleistung nachvollziehbar belegt ist.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.11 Regulatorische Konformität [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen Handschuhe müssen gleichzeitig

– als Medizinprodukt der Klasse I nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte und – als Persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III nach der Verordnung (EU) 2016/425

verkehrsfähig sein.

Die Produkte müssen die CE-Kennzeichnung tragen. Bei der PSA der Kategorie III muss der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der für die laufende Produktionsüberwachung zuständigen notifizierten Stelle folgen.

Mit dem Angebot sind zwingend einzureichen:

– die für das angebotene Produkt gültige EU-Konformitätserklärung, aus der die Konformität mit den einschlägigen europäischen Rechtsakten hervorgeht; – die gültige EU-Baumusterprüfbescheini gung nach Modul B gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2016/425; – der gültige Nachweis über die Produktionsüberwachung nach Modul C2 gemäß Anhang VII oder Modul D gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2016/425.

Die bloße Angabe „CE-zertifiziert“, „CE-konform“ oder eine formlose Bestätigung des Herstellers oder Bieters ohne die vorgenannten regulatorischen Unterlagen genügt nicht.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.12 Anzahl Handschuhe im Spenderkarton [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Im Spenderkarton befinden sich maximal 200 Handschuhe.

Die Anzahl der Handschuhe je Spenderkarton muss aus dem technischen Produktdatenblatt hervorgehen.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.13 Reißfestigkeit [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Der Bieter weist für die angebotenen Handschuhe mit einer Länge von ca. 240 mm den nach DIN EN 455-2 ermittelten Wert der Kraft beim Bruch in Newton nach. Der konkrete Wert muss im technischen Produktdatenblatt angegeben sein und durch einen geeigneten Prüfbericht oder eine entsprechende technische Prüfunterlage nachvollziehbar sein.

Der Bieter belegt durch Nachweis eines Zertifikates bzw. technischen Datenblattes, dass der ermittelten Wert der Kraft beim Bruch in Newton für den angebotenen Artikel mit einer Handschuhlänge von ca. 24,0 cm im Durchschnitt mehr als 6 Newton beträgt.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Kriterienkatalog - 3/15

39

[Seite 42]

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.14 Durchbruchzeiten [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Der angebotene Handschuh muss mindestens die Anforderungen des Typs B nach DIN EN ISO 374-1:2018-10 oder einer nachweislich gleichwertigen technischen Spezifikation erfüllen.

Hierzu ist nachzuweisen, dass der Handschuh gegenüber mindestens drei der Prüfchemikalien nach DIN EN ISO 374-1 eine Permeationsbeständigkeit von mindestens 30 Minuten erreicht.

Die geprüften Substanzen, die jeweiligen Leistungsstufen und die konkret ermittelten Durchbruchzeiten müssen aus dem technischen Produktdatenblatt bzw. einer eindeutig zugehörigen Chemikalienbeständigkeits liste hervorgehen.

Der vollständige produktbezogene Prüfbericht ist mit dem Angebot einzureichen. Eine bloße Herstellerbestätigung genügt nicht.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.15 Technische Produktdatenblätter und Nachweise [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Für jedes angebotene Produkt ist mit dem Angebot ein vollständiges, eindeutig produktbezogenes technisches Datenblatt des Herstellers einzureichen. Das Datenblatt muss sämtliche angebotenen Größen erfassen oder eindeutig erkennen lassen, dass die darin angegebenen Eigenschaften für sämtliche angebotenen Größen gelten.

Aus dem technischen Produktdatenblatt bzw. den darin eindeutig referenzierten und gleichzeitig eingereichten technischen Standardanlagen des Herstellers müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:

– Hersteller, Produktbezeichnung und eindeutige Artikelidentifikation; – Material des Handschuhs; – Freiheit von Naturkautschuklatex; – verfügbare bzw. angebotene Größen; – Handschuhlänge; – Anzahl der Handschuhe je Spenderkarton; – Erfüllung der DIN EN ISO 21420:2024-11 oder gleichwertig; – Erfüllung der DIN EN 455 Teil 1 bis 4 oder gleichwertig; – Erfüllung der DIN EN ISO 374 Teil 1, 2, 4 und 5 oder gleichwertig; – Einstufung mindestens als Typ B nach DIN EN ISO 374-1; – angewandte Permeationsprüfung nach DIN EN 16523-1 oder gleichwertig; – geprüfte Chemikalien, Leistungsstufen und Durchbruchzeiten; – Schutz gegen Viren nach DIN EN ISO 374-5 einschließlich Kennzeichnung „VIRUS“; – Einstufung als Medizinprodukt Klasse I nach Verordnung (EU) 2017/745; – Einstufung als PSA Kategorie III nach Verordnung (EU) 2016/425; – Eignung und etwaige Einschränkungen für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln; – Thiuramfreiheit und Freiheit von Mercaptobenzothiazol (MBT); – Angaben zu den eingesetzten Vulkanisationsbeschleunig ern und sonstigen bekannten chemischen Typ-IV-Allergenen entsprechend DIN EN 455-3; – Kraft beim Bruch in Newton; – Nachweis bzw. Verweis auf die Zytostatikaprüfung.

Die Datenblätter sind so zu bezeichnen, dass erkennbar ist, für welches Los diese Geltung haben sollen. Eine einfache Konformitätserklärung des Herstellers genügt nicht.

Zusätzlich zum technischen Produktdatenblatt sind mit dem Angebot einzureichen:

– EU-Konformitätserklärung; – EU-Baumusterprüfbescheini gung Modul B; – Nachweis Modul C2 oder Modul D; – Prüfbericht über Virenpenetration; – Prüfbericht bzw. geeigneter unabhängiger Nachweis zum Lebensmittelkontakt; – Prüfbericht über die Permeation; – soweit erforderlich weitere Prüfberichte, auf die sich die im technischen Datenblatt angegebenen Leistungswerte stützen.

Die Unterlagen sind eindeutig mit der Losnummer und dem angebotenen Produkt zu bezeichnen.

Ein technisches Produktdatenblatt gilt als unvollständig, wenn eine der vorstehend zwingend geforderten Angaben fehlt oder nicht eindeutig dem angebotenen Produkt zugeordnet werden kann.

Eine nachträglich für das Vergabeverfahren erstellte formlose Herstellererklärung oder Bietererklärung ersetzt das technische Produktdatenblatt oder einen ausdrücklich geforderten Prüfbericht bzw. ein ausdrücklich gefordertes Zertifikat nicht.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.1.16 Versorgungssicherheit [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich/Wir erkläre(n) durch Vorlage eines exemplarischen Lieferablaufs, dass ich/wir in der Lage bin/sind, den Auftraggeber innerhalb von 72 Stunden ab Eingang der Bestellung zu beliefern. Den Lieferablauf haben wir als Anlage zu unserem Angebot hochgeladen!

Kriterienkatalog - 4/15

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[Seite 43]

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

1.1.2 Bewertungskriterien (Durch Vergabestelle zu füllen)

Gewichtung: 100,00% 1.1.2.1 Allgemeiner Notenmaßstab

Sehr gut (100 %) Das Kriterium wird vollständig und ohne relevante Einschränkung erfüllt. Die vorgegebene Prüfhandlung gelingt sicher, flüssig und ohne Korrektur bzw. nur mit völlig unerheblicher Abweichung. Gut (75 %) Das Kriterium wird vollständig erfüllt. Es bestehen nur geringfügige, im Arbeitsablauf nicht relevante Einschränkungen; die Prüfhandlung gelingt sicher mit höchstens geringem Mehraufwand. Ausreichend (50 %) Das Produkt ist hinsichtlich des Kriteriums noch gebrauchstauglich. Es bestehen deutlich wahrnehmbare Einschränkungen oder wiederholter Mehraufwand, ohne dass die sichere bestimmungsgemäße Nutzung insgesamt verhindert wird. Mangelhaft (0 %) Das Kriterium wird im Anwendungstest nicht in ausreichender Weise erfüllt. Die Prüfhandlung misslingt wiederholt, ist nicht zuverlässig bzw. nicht sicher durchführbar oder die Einschränkung beeinträchtigt den vorgesehenen Arbeitsablauf wesentlich.

1.1.2.2 Beschaffenheit der Verpackung

Gewichtung: 4,55% Maximalpunktzahl: 100 Die Spenderkartons lassen sich leicht öffnen?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Öffnung gelingt beim ersten Versuch leicht und intuitiv; Perforation/Lasche trennt sauber; Karton bleibt formstabil und die Entnahmeöffnung ist unmittelbar funktionsfähig.

Gut: Öffnung gelingt beim ersten Versuch mit leicht erhöhtem Kraftaufwand oder kleiner Korrektur; geringfügiges Ausfransen/Einreißen ohne Einfluss auf Stabilität und Spendefunktion.

Ausreichend: Mehrere Handgriffe oder deutlich erhöhter Kraftaufwand erforderlich; Perforation reißt ungleichmäßig oder Karton verformt sich erkennbar, bleibt aber als Spender vollständig nutzbar.

Mangelhaft: Öffnung ohne Hilfsmittel nicht zuverlässig möglich oder Karton reißt/verformt sich so, dass Stabilität bzw. Spendefunktion wesentlich beeinträchtigt ist.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Magelhaft (0)

Nur eine Antwort wählbar

1.1.2.3 Entnehmbarkeit

Gewichtung: 4,55% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission die Entnehmbarkeit der Handschuhe aus dem Spenderkarton?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: 10 von 10 Entnahmen erfolgen einzeln, flüssig und ohne Korrektur; kein Verklemmen und kein unbeabsichtigtes Mitentnehmen weiterer Handschuhe.

Gut: 8–9 von 10 Entnahmen erfolgen einzeln und problemlos; höchstens vereinzeltes Mitziehen eines weiteren Handschuhs oder geringfügige Korrektur.

Ausreichend: 6–7 von 10 Entnahmen erfolgen einzeln; mehrfaches Mitziehen, Verklemmen oder Zurückstecken ist erforderlich, die Einzelentnahme bleibt insgesamt praktikabel.

Mangelhaft: Höchstens 5 von 10 Entnahmen erfolgen einzeln oder es kommt wiederholt zu Bündelentnahme, Herausfallen oder Verklemmen mit deutlicher Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Magelhaft (0)

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Kriterienkatalog - 5/15

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[Seite 44]

1.1.2.4 Reißfestigkeit / Dehnbarkeit

Gewichtung: 18,18% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission die Dehnbarkeit bzw. Reißfestigkeit der Handschuhe?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Handschuh folgt allen Bewegungen elastisch und ohne spürbare Spannungsspitzen; keine sichtbare Materialüberdehnung, kein Einreißen und kein kritisches Nachgeben beim Anziehen oder Bewegen.

Gut: Leicht erhöhte Spannung oder geringfügig reduzierte Elastizität spürbar, ohne Einschränkung der Beweglichkeit; Material bleibt vollständig intakt und stabil.

Ausreichend: Deutlich spürbarer Widerstand bzw. lokale starke Dehnung; Bewegungen bleiben vollständig möglich und der Handschuh bleibt bei bestimmungsgemäßer Belastung intakt.

Mangelhaft: Unzureichende Dehnbarkeit beeinträchtigt die normale Handbewegung oder der Handschuh reißt/versagt bei bestimmungsgemäßem Anziehen bzw. bei der vorgegebenen normalen Bewegung wiederholt.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Mangelhaft (0)

Nur eine Antwort wählbar

1.1.2.5 Tragbarkeit

Gewichtung: 9,09% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission das Tragen der Handschuhe auch unter Berücksichtigung des Gefühls auf der Haut?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Während der gesamten Tragedauer sehr angenehmes bzw. unauffälliges Hautgefühl; keine störenden Druckstellen, kein relevantes Kleben und keine störende Wärme-/Feuchtigkeitsentwi cklung.

Gut: Insgesamt angenehme Tragbarkeit; höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung, die den Arbeitsablauf nicht beeinflusst.

Ausreichend: Mehrere oder deutlich wahrnehmbare Komforteinschränkungen (z. B. Druck, Kleben, Wärme/Feuchtigkeit), die tolerierbar bleiben und die Nutzung für die Prüfdauer nicht verhindern.

Mangelhaft: Deutlich unangenehmes Tragegefühl, das die Tätigkeit wesentlich beeinträchtigt oder ein vorzeitiges Ausziehen erforderlich macht, obwohl die passende Größe verwendet wurde.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Magelhaft (0)

Nur eine Antwort wählbar

1.1.2.6 Tastsensibilität

Gewichtung: 18,18% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission die Sensibilität beim Tasten, insbesondere in den Fingerspitzen?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Alle Aufgaben gelingen beim ersten Versuch präzise und sicher; Tastgefühl an den Fingerspitzen ist nur gering oder praktisch nicht beeinträchtigt.

Gut: Alle Aufgaben gelingen sicher; vereinzelt ist eine kleine Korrektur oder geringfügig erhöhter Konzentrationsaufwand erforderlich.

Ausreichend: Aufgaben bleiben sicher durchführbar, erfordern aber wiederholt zusätzliche Versuche, Nachgreifen oder deutlich erhöhte Aufmerksamkeit aufgrund reduzierter Sensibilität.

Mangelhaft: Eine oder mehrere Aufgaben lassen sich nicht zuverlässig und sicher durchführen; das eingeschränkte Tastgefühl führt zu wiederholtem Fehlgreifen oder unzureichender Kontrolle.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50)

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[ ] Mangelhaft (0)

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1.1.2.7 Anziehbarkeit trocken

Gewichtung: 4,55% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission die Anziehbarkeit der Handschuhe mit trockenen Händen?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Alle drei Handschuhe lassen sich beim ersten Ansatz leicht und zügig vollständig anziehen; Finger sitzen ohne Nachpositionieren, die Stulpe lässt sich ohne Einrollen ausrichten.

Gut: Alle drei Handschuhe lassen sich sicher anziehen; geringe Reibung oder einzelne kleine Korrektur beim Sitz bzw. an der Stulpe, ohne relevanten Zeit- oder Kraftmehraufwand.

Ausreichend: Anziehen gelingt, erfordert jedoch wiederholt deutliches Nachziehen/Nachpositionie ren oder erhöhten Kraftaufwand; Stulpe rollt sich wiederholt ein, bleibt aber beherrschbar.

Mangelhaft: Anziehen misslingt wiederholt, ist nur mit erheblichem Aufwand möglich oder führt bei bestimmungsgemäßem Anziehen wiederholt zu Materialschäden.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Magelhaft (0)

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1.1.2.8 Griffigkeit

Gewichtung: 18,18% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission die Griffigkeit der Handschuhe im Arbeitsablauf?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Alle Gegenstände lassen sich mit normalem Griffdruck sicher und kontrolliert handhaben; kein relevantes Rutschen und kein Nachgreifen erforderlich.

Gut: Sichere Handhabung aller Gegenstände; geringfügig erhöhter Griffdruck oder vereinzeltes Nachgreifen bei einem Gegenstand.

Ausreichend: Deutlich erhöhte Rutschneigung bzw. mehrfaches Nachgreifen bei mehreren Gegenständen; sichere Handhabung bleibt mit erhöhter Aufmerksamkeit und Griffkraft möglich.

Mangelhaft: Gegenstände rutschen wiederholt unkontrolliert, können nicht zuverlässig gehalten/manipuliert werden oder es kommt zu einem Kontrollverlust, der im realen Arbeitsablauf ein Sicherheitsrisiko darstellen würde.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Magelhaft (0)

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1.1.2.9 Passform

Gewichtung: 18,18% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission die Passform der Handschuhe (unter Berücksichtigung der individuellen Handgröße?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Sehr körpernahe, gleichmäßige Passform ohne störenden Materialüberschuss oder Druck; Fingerspitzen sitzen passend, keine relevanten Falten, Stulpe sitzt stabil und volle Bewegungsfreiheit besteht.

Gut: Insgesamt gute Passform; geringfügiger Materialüberschuss, leichte Spannung oder kleine Falten ohne Einfluss auf Beweglichkeit, Tastgefühl oder sicheren Sitz.

Ausreichend: Deutlich wahrnehmbarer Materialüberschuss, Falten, Spannung oder leichte Rutschneigung; volle bestimmungsgemäße Nutzung bleibt möglich, jedoch mit erkennbarer funktionaler Einschränkung.

Mangelhaft: Trotz korrekt gewählter Größe deutlich ungeeignete Passform, z. B. erheblicher Materialüberschuss an Fingerspitzen, starke

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Einschnürung, Abrutschen, ausgeprägte Falten oder eingeschränkte Beweglichkeit.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Mangelhaft (0)

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1.1.2.10 Ausziehbarkeit

Gewichtung: 4,55% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission, unter hygienischen Aspekten, dass sichere Ausziehen (abstreifen) des benutzten Handschuhs?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Ausziehen gelingt beim ersten Versuch flüssig und kontrolliert; Außenseite muss nicht berührt werden, Stulpe ist gut greifbar, kein unkontrolliertes Reißen oder Zurückschnappen.

Gut: Sicheres hygienisches Ausziehen gelingt mit einer kleinen Korrektur oder leicht erhöhtem Aufwand; kein relevanter Kontakt mit der Außenseite und keine Materialprobleme.

Ausreichend: Ausziehen bleibt hygienisch möglich, ist aber deutlich umständlich und erfordert wiederholtes Nachfassen an zulässigen Bereichen bzw. sorgfältige Korrekturen; erhöhtes Kontaminationsrisiko wird gerade noch beherrscht.

Mangelhaft: Sicheres hygienisches Ausziehen gelingt nicht zuverlässig; Kontakt mit der potenziell kontaminierten Außenseite/mit Haut oder Kleidung ist praktisch nicht vermeidbar oder der Handschuh reißt/schnappt beim normalen Abstreifen wiederholt unkontrolliert.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Mangelhaft (0)

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2Los 3 -"Einmaluntersuchungshand schuhe Nitril unsteril lange Stulpe"
2.1Mindestkriterien (Durch Bieter auszufüllen) Gewichtung: 0,00%

Gewichtung: 0,00% 2.1.1 Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein als KO Kriterium bezeichnetes Kriterium mit Nein beantworten oder keine Angabe dazu tätigen, führt dies zum zwingenden Ausschluss vom Verfahren!

2.1.2 Allgemeine Vorgabe zur Nachweisführung

Die nachfolgend geforderten technischen Produktdatenblätter, Zertifikate, Prüfberichte und sonstigen produktbezogenen Nachweise sind mit dem Angebot vollständig einzureichen.

Als technisches Produktdatenblatt gilt ein reguläres, produktbezogenes und vom Hersteller herausgegebenes technisches Datenblatt, aus dem die geforderten Produkteigenschaften eindeutig hervorgehen. Eine lediglich für das konkrete Vergabeverfahren erstellte formlose Eigenerklärung des Bieters oder Herstellers ersetzt ein ausdrücklich gefordertes technisches Produktdatenblatt, Zertifikat oder einen Prüfbericht nicht.

Soweit Angaben üblicherweise in einer gesonderten technischen Standardanlage des Herstellers, insbesondere einer Chemikalienbeständigkeits liste, Allergeninformation oder Lebensmittelkontaktinform ation, geführt werden, wird diese als Bestandteil der technischen Produktdokumentation anerkannt, wenn sie zusammen mit dem technischen Produktdatenblatt eingereicht, eindeutig auf das angebotene Produkt bezogen und im technischen Produktdatenblatt oder in der Anlage eindeutig referenziert ist.

Die Vergabestelle legt gemäß § 56 Abs. 2 VgV fest, dass die nachfolgend als zwingend mit dem Angebot einzureichend bezeichneten leistungsbezogenen technischen Produktdatenblätter und Nachweise nicht nachgefordert oder nach Ablauf der Angebotsfrist inhaltlich vervollständigt werden. Fehlen zwingend geforderte Angaben oder Nachweise, ist das Angebot nicht wertungsfähig.

2.1.3 Latexfreiheit [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen Handschuhe sind frei von Naturkautschuklatex.

Die Latexfreiheit muss ausdrücklich aus dem technischen Produktdatenblatt hervorgehen.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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2.1.4 Umgang mit Lebensmitteln [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen Handschuhe sind für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln geeignet. Sie müssen unter den normalen und vorhersehbaren Einsatzbedingungen die Anforderungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis erfüllen. Die angebotenen Handschuhe müssen für den bestimmungsgemäßen direkten Kontakt mit den im Krankenhausbereich üblichen Lebensmittelarten geeignet sein. Einschränkungen, insbesondere ein Ausschluss des Kontakts mit fettigen, sauren oder alkoholhaltigen Lebensmitteln, sind nicht zulässig. Die Eignung für den Lebensmittelkontakt und etwaige Verwendungsbedingungen müssen aus dem technischen Produktdatenblatt bzw. einer eindeutig produktbezogenen technischen Standardanlage hervorgehen. Zusätzlich ist ein produktbezogener Prüfbericht einer unabhängigen geeigneten Prüfstelle über die durchgeführten Migrationsprüfungen vorzulegen. Der Prüfbericht muss erkennen lassen, für welche Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanzien und unter welchen Kontaktbedingungen die Prüfung durchgeführt wurde.

Eine bloße Angabe „Food Safe“, ein Lebensmittelkontakt-Pikto gramm oder eine formlose Herstellererklärung ohne zugrunde liegenden geeigneten Prüfbericht genügt nicht.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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2.1.5 Thiuramfreiheit und allergenarme Zusammensetzung [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen Handschuhe müssen thiuramfrei und möglichst allergenarm hergestellt sein.

Thiurame sowie Mercaptobenzothiazol (MBT) dürfen bei der Herstellung des angebotenen Handschuhs nicht als Vulkanisationsbeschleunig er oder sonstige Rezepturbestandteile eingesetzt werden.

Das technische Produktdatenblatt oder eine eindeutig zugehörige technische Allergeninformation des Herstellers muss sämtliche bei der Herstellung eingesetzten Vulkanisationsbeschleunig er sowie die nach DIN EN 455-3 bekannten chemischen Inhaltsstoffe, insbesondere Beschleuniger, Antioxidantien und Biozide mit bekanntem Potential zur Auslösung von Typ-IV-Kontaktallergien, benennen.

Die pauschale Bezeichnung „allergenfrei“, „hypoallergen“, „accelerator-free“ oder vergleichbare Aussagen ohne nachvollziehbare Angabe der eingesetzten bzw. nicht eingesetzten Stoffe reichen als Nachweis nicht aus.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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2.1.6 DIN EN ISO 21420 [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen Produkte erfüllen die Anforderungen der DIN EN ISO 21420:2024-11 oder einer nachweislich gleichwertigen technischen Spezifikation.

Die Normkonformität muss aus der technischen Produktdokumentation und den zugehörigen Konformitätsunterlagen hervorgehen.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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2.1.7 DIN EN 455 Teil 1 bis 4 [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen medizinischen Einmalhandschuhe erfüllen die Anforderungen

DIN EN 455-1:2024-11, DIN EN 455-2:2024-07, DIN EN 455-3:2024-02 und DIN EN 455-4:2009-10

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

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2.1.8 DIN EN ISO 374 [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen Produkte erfüllen die Anforderungen der

DIN EN ISO 374-1:2018-10, DIN EN ISO 374-2:2020-04, DIN EN ISO 374-4:2020-04 und DIN EN ISO 374-5:2017-03

Der Handschuh muss mindestens als Chemikalienschutzhandschu h Typ B nach DIN EN ISO 374-1 eingestuft sein.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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2.1.9 Permeationsprüfung nach DIN EN 16523-1 [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die Bestimmung des Widerstands des Handschuhmaterials gegen die Permeation flüssiger Chemikalien muss nach DIN EN 16523-1:2018-12 oder einem nachweislich gleichwertigen Prüfverfahren erfolgt sein.

Die geprüften Chemikalien, die ermittelten Leistungsstufen und die jeweiligen Durchbruchzeiten müssen aus dem technischen Produktdatenblatt bzw. einer eindeutig zugehörigen Chemikalienbeständigkeits liste hervorgehen.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

2.1.10 Virendichtigkeit [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen Handschuhe erfüllen die Anforderungen der DIN EN ISO 374-5:2017-03 für den Schutz gegen Bakterien, Pilze und Viren und sind entsprechend mit dem Zusatz „VIRUS“ gekennzeichnet.

Die erforderliche Prüfung der Virenpenetration muss nach ISO 16604:2004 oder einem nachweislich gleichwertigen Prüfverfahren durchgeführt worden sein.

Ein Prüfbericht ist mit dem Angebot einzureichen.

Eine Prüfung nach ASTM F1671/F1671M in der bei Ablauf der Angebotsfrist aktuellen Fassung kann als gleichwertiger Nachweis anerkannt werden, wenn die Gleichwertigkeit zur geforderten Schutzleistung nachvollziehbar belegt ist.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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2.1.11 Regulatorische Konformität [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Die angebotenen Handschuhe müssen gleichzeitig

– als Medizinprodukt der Klasse I nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte und – als Persönliche Schutzausrüstung der Kategorie III nach der Verordnung (EU) 2016/425

verkehrsfähig sein.

Die Produkte müssen die CE-Kennzeichnung tragen. Bei der PSA der Kategorie III muss der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der für die laufende Produktionsüberwachung zuständigen notifizierten Stelle folgen.

Mit dem Angebot sind zwingend einzureichen:

– die für das angebotene Produkt gültige EU-Konformitätserklärung, aus der die Konformität mit den einschlägigen europäischen Rechtsakten hervorgeht; – die gültige EU-Baumusterprüfbescheini gung nach Modul B gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2016/425; – der gültige Nachweis über die Produktionsüberwachung nach Modul C2 gemäß Anhang VII oder Modul D gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2016/425.

Die bloße Angabe „CE-zertifiziert“, „CE-konform“ oder eine formlose Bestätigung des Herstellers oder Bieters ohne die vorgenannten regulatorischen Unterlagen genügt nicht.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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[Seite 49]

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2.1.12 Anzahl Handschuhe im Spenderkarton [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Im Spenderkarton befinden sich maximal 200 Handschuhe.

Die Anzahl der Handschuhe je Spenderkarton muss aus dem technischen Produktdatenblatt hervorgehen.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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2.1.13 Reißfestigkeit [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Der Bieter weist für die angebotenen Handschuhe mit einer Länge von ca. 300 mm den nach DIN EN 455-2 ermittelten Wert der Kraft beim Bruch in Newton nach. Der konkrete Wert muss im technischen Produktdatenblatt angegeben sein und durch einen geeigneten Prüfbericht oder eine entsprechende technische Prüfunterlage nachvollziehbar sein.

Der Bieter belegt durch Nachweis eines Zertifikates bzw. technischen Datenblattes, dass der ermittelten Wert der Kraft beim Bruch in Newton für den angebotenen Artikel mit einer Handschuhlänge von ca. 30,0 cm (+/-5%) im Durchschnitt mehr als 9 Newton beträgt.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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2.1.14 Durchbruchzeiten [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Der angebotene Handschuh muss mindestens die Anforderungen des Typs B nach DIN EN ISO 374-1:2018-10 oder einer nachweislich gleichwertigen technischen Spezifikation erfüllen.

Hierzu ist nachzuweisen, dass der Handschuh gegenüber mindestens drei der Prüfchemikalien nach DIN EN ISO 374-1 eine Permeationsbeständigkeit von mindestens 30 Minuten erreicht.

Die geprüften Substanzen, die jeweiligen Leistungsstufen und die konkret ermittelten Durchbruchzeiten müssen aus dem technischen Produktdatenblatt bzw. einer eindeutig zugehörigen Chemikalienbeständigkeits liste hervorgehen.

Der vollständige produktbezogene Prüfbericht ist mit dem Angebot einzureichen. Eine bloße Herstellerbestätigung genügt nicht.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

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2.1.15 Technische Produktdatenblätter und Nachweise [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Für jedes angebotene Produkt ist mit dem Angebot ein vollständiges, eindeutig produktbezogenes technisches Datenblatt des Herstellers einzureichen. Das Datenblatt muss sämtliche angebotenen Größen erfassen oder eindeutig erkennen lassen, dass die darin angegebenen Eigenschaften für sämtliche angebotenen Größen gelten.

Aus dem technischen Produktdatenblatt bzw. den darin eindeutig referenzierten und gleichzeitig eingereichten technischen Standardanlagen des Herstellers müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:

– Hersteller, Produktbezeichnung und eindeutige Artikelidentifikation; – Material des Handschuhs; – Freiheit von Naturkautschuklatex; – verfügbare bzw. angebotene Größen; – Handschuhlänge; – Anzahl der Handschuhe je Spenderkarton; – Erfüllung der DIN EN ISO 21420:2024-11 oder gleichwertig; – Erfüllung der DIN EN 455 Teil 1 bis 4 oder gleichwertig; – Erfüllung der DIN EN ISO 374 Teil 1, 2, 4 und 5 oder gleichwertig; – Einstufung mindestens als Typ B nach DIN EN ISO 374-1; – angewandte Permeationsprüfung nach DIN EN 16523-1 oder gleichwertig; – geprüfte Chemikalien, Leistungsstufen und Durchbruchzeiten; – Schutz gegen Viren nach DIN EN ISO 374-5 einschließlich Kennzeichnung „VIRUS“; – Einstufung als Medizinprodukt Klasse I nach Verordnung (EU) 2017/745; – Einstufung als PSA Kategorie III nach Verordnung (EU) 2016/425; – Eignung und etwaige Einschränkungen für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln; – Thiuramfreiheit und Freiheit von Mercaptobenzothiazol (MBT); – Angaben zu den eingesetzten Vulkanisationsbeschleunig ern und sonstigen bekannten chemischen Typ-IV-Allergenen entsprechend DIN EN 455-3; – Kraft beim Bruch in Newton; – Nachweis bzw. Verweis auf die Zytostatikaprüfung.

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Die Datenblätter sind so zu bezeichnen, dass erkennbar ist, für welches Los diese Geltung haben sollen. Eine einfache Konformitätserklärung des Herstellers genügt nicht.

Zusätzlich zum technischen Produktdatenblatt sind mit dem Angebot einzureichen:

– EU-Konformitätserklärung; – EU-Baumusterprüfbescheini gung Modul B; – Nachweis Modul C2 oder Modul D; – Prüfbericht über Virenpenetration; – Prüfbericht bzw. geeigneter unabhängiger Nachweis zum Lebensmittelkontakt; – Prüfbericht über die Permeation; – soweit erforderlich weitere Prüfberichte, auf die sich die im technischen Datenblatt angegebenen Leistungswerte stützen.

Die Unterlagen sind eindeutig mit der Losnummer und dem angebotenen Produkt zu bezeichnen.

Ein technisches Produktdatenblatt gilt als unvollständig, wenn eine der vorstehend zwingend geforderten Angaben fehlt oder nicht eindeutig dem angebotenen Produkt zugeordnet werden kann.

Eine nachträglich für das Vergabeverfahren erstellte formlose Herstellererklärung oder Bietererklärung ersetzt das technische Produktdatenblatt oder einen ausdrücklich geforderten Prüfbericht bzw. ein ausdrücklich gefordertes Zertifikat nicht.

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

2.1.16 Versorgungssicherheit [Mussangabe]

Ausschlusskriterium Ich/Wir erkläre(n) durch Vorlage eines exemplarischen Lieferablaufs, dass ich/wir in der Lage bin/sind, den Auftraggeber innerhalb von 72 Stunden ab Eingang der Bestellung zu beliefern. Den Lieferablauf haben wir als Anlage zu unserem Angebot hochgeladen!

[ ] Keine Angabe [ ] Ja [ ] Nein

Nur eine Antwort wählbar

2.2 Bewertungskriterien (Durch Vergabestelle zu füllen)

Gewichtung: 100,00% 2.2.1 Allgemeiner Notenmaßstab

Sehr gut (100 %) Das Kriterium wird vollständig und ohne relevante Einschränkung erfüllt. Die vorgegebene Prüfhandlung gelingt sicher, flüssig und ohne Korrektur bzw. nur mit völlig unerheblicher Abweichung. Gut (75 %) Das Kriterium wird vollständig erfüllt. Es bestehen nur geringfügige, im Arbeitsablauf nicht relevante Einschränkungen; die Prüfhandlung gelingt sicher mit höchstens geringem Mehraufwand. Ausreichend (50 %) Das Produkt ist hinsichtlich des Kriteriums noch gebrauchstauglich. Es bestehen deutlich wahrnehmbare Einschränkungen oder wiederholter Mehraufwand, ohne dass die sichere bestimmungsgemäße Nutzung insgesamt verhindert wird. Mangelhaft (0 %) Das Kriterium wird im Anwendungstest nicht in ausreichender Weise erfüllt. Die Prüfhandlung misslingt wiederholt, ist nicht zuverlässig bzw. nicht sicher durchführbar oder die Einschränkung beeinträchtigt den vorgesehenen Arbeitsablauf wesentlich.

2.2.2 Beschaffenheit der Verpackung

Gewichtung: 11,11% Maximalpunktzahl: 100 Die Spenderkartons lassen sich leicht öffnen?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Öffnung gelingt beim ersten Versuch leicht und intuitiv; Perforation/Lasche trennt sauber; Karton bleibt formstabil und die Entnahmeöffnung ist unmittelbar funktionsfähig.

Gut: Öffnung gelingt beim ersten Versuch mit leicht erhöhtem Kraftaufwand oder kleiner Korrektur; geringfügiges Ausfransen/Einreißen ohne Einfluss auf Stabilität und Spendefunktion.

Ausreichend: Mehrere Handgriffe oder deutlich erhöhter Kraftaufwand erforderlich; Perforation reißt ungleichmäßig oder Karton verformt sich erkennbar, bleibt aber als Spender vollständig nutzbar.

Mangelhaft: Öffnung ohne Hilfsmittel nicht zuverlässig möglich oder Karton reißt/verformt sich so, dass Stabilität bzw. Spendefunktion wesentlich beeinträchtigt ist.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Magelhaft (0)

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2.2.3 Entnehmbarkeit

Gewichtung: 11,11% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission die Entnehmbarkeit der Handschuhe aus dem Spenderkarton?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: 10 von 10 Entnahmen erfolgen einzeln, flüssig und ohne Korrektur; kein Verklemmen und kein unbeabsichtigtes Mitentnehmen weiterer Handschuhe.

Gut: 8–9 von 10 Entnahmen erfolgen einzeln und problemlos; höchstens vereinzeltes Mitziehen eines weiteren Handschuhs oder geringfügige Korrektur.

Ausreichend: 6–7 von 10 Entnahmen erfolgen einzeln; mehrfaches Mitziehen, Verklemmen oder Zurückstecken ist erforderlich, die Einzelentnahme bleibt insgesamt praktikabel.

Mangelhaft: Höchstens 5 von 10 Entnahmen erfolgen einzeln oder es kommt wiederholt zu Bündelentnahme, Herausfallen oder Verklemmen mit deutlicher Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Magelhaft (0)

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2.2.4 Reißfestigkeit / Dehnbarkeit

Gewichtung: 11,11% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission die Dehnbarkeit bzw. Reißfestigkeit der Handschuhe?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Handschuh folgt allen Bewegungen elastisch und ohne spürbare Spannungsspitzen; keine sichtbare Materialüberdehnung, kein Einreißen und kein kritisches Nachgeben beim Anziehen oder Bewegen.

Gut: Leicht erhöhte Spannung oder geringfügig reduzierte Elastizität spürbar, ohne Einschränkung der Beweglichkeit; Material bleibt vollständig intakt und stabil.

Ausreichend: Deutlich spürbarer Widerstand bzw. lokale starke Dehnung; Bewegungen bleiben vollständig möglich und der Handschuh bleibt bei bestimmungsgemäßer Belastung intakt.

Mangelhaft: Unzureichende Dehnbarkeit beeinträchtigt die normale Handbewegung oder der Handschuh reißt/versagt bei bestimmungsgemäßem Anziehen bzw. bei der vorgegebenen normalen Bewegung wiederholt.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Mangelhaft (0)

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2.2.5 Tragbarkeit

Gewichtung: 11,11% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission das Tragen der Handschuhe auch unter Berücksichtigung des Gefühls auf der Haut?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Während der gesamten Tragedauer sehr angenehmes bzw. unauffälliges Hautgefühl; keine störenden Druckstellen, kein relevantes Kleben und keine störende Wärme-/Feuchtigkeitsentwi cklung.

Gut: Insgesamt angenehme Tragbarkeit; höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung, die den Arbeitsablauf nicht beeinflusst.

Ausreichend: Mehrere oder deutlich wahrnehmbare Komforteinschränkungen (z. B. Druck, Kleben, Wärme/Feuchtigkeit), die tolerierbar bleiben und die Nutzung für die Prüfdauer nicht verhindern.

Mangelhaft: Deutlich unangenehmes Tragegefühl, das die Tätigkeit wesentlich beeinträchtigt oder ein vorzeitiges Ausziehen erforderlich macht, obwohl die passende Größe verwendet wurde.

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[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Magelhaft (0)

Nur eine Antwort wählbar

2.2.6 Tastsensibilität

Gewichtung: 11,11% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission die Sensibilität beim Tasten, insbesondere in den Fingerspitzen?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Alle Aufgaben gelingen beim ersten Versuch präzise und sicher; Tastgefühl an den Fingerspitzen ist nur gering oder praktisch nicht beeinträchtigt.

Gut: Alle Aufgaben gelingen sicher; vereinzelt ist eine kleine Korrektur oder geringfügig erhöhter Konzentrationsaufwand erforderlich.

Ausreichend: Aufgaben bleiben sicher durchführbar, erfordern aber wiederholt zusätzliche Versuche, Nachgreifen oder deutlich erhöhte Aufmerksamkeit aufgrund reduzierter Sensibilität.

Mangelhaft: Eine oder mehrere Aufgaben lassen sich nicht zuverlässig und sicher durchführen; das eingeschränkte Tastgefühl führt zu wiederholtem Fehlgreifen oder unzureichender Kontrolle.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Mangelhaft (0)

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2.2.7 Anziehbarkeit trocken

Gewichtung: 11,11% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission die Anziehbarkeit der Handschuhe mit trockenen Händen?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Alle drei Handschuhe lassen sich beim ersten Ansatz leicht und zügig vollständig anziehen; Finger sitzen ohne Nachpositionieren, die Stulpe lässt sich ohne Einrollen ausrichten.

Gut: Alle drei Handschuhe lassen sich sicher anziehen; geringe Reibung oder einzelne kleine Korrektur beim Sitz bzw. an der Stulpe, ohne relevanten Zeit- oder Kraftmehraufwand.

Ausreichend: Anziehen gelingt, erfordert jedoch wiederholt deutliches Nachziehen/Nachpositionie ren oder erhöhten Kraftaufwand; Stulpe rollt sich wiederholt ein, bleibt aber beherrschbar.

Mangelhaft: Anziehen misslingt wiederholt, ist nur mit erheblichem Aufwand möglich oder führt bei bestimmungsgemäßem Anziehen wiederholt zu Materialschäden.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Magelhaft (0)

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2.2.8 Griffigkeit

Gewichtung: 11,11% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission die Griffigkeit der Handschuhe im Arbeitsablauf?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Alle Gegenstände lassen sich mit normalem Griffdruck sicher und kontrolliert handhaben; kein relevantes Rutschen und kein Nachgreifen erforderlich.

Gut: Sichere Handhabung aller Gegenstände; geringfügig erhöhter Griffdruck oder vereinzeltes Nachgreifen bei einem Gegenstand.

Ausreichend: Deutlich erhöhte Rutschneigung bzw. mehrfaches Nachgreifen bei mehreren Gegenständen; sichere Handhabung bleibt mit erhöhter Aufmerksamkeit und Griffkraft möglich.

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Mangelhaft: Gegenstände rutschen wiederholt unkontrolliert, können nicht zuverlässig gehalten/manipuliert werden oder es kommt zu einem Kontrollverlust, der im realen Arbeitsablauf ein Sicherheitsrisiko darstellen würde.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Magelhaft (0)

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2.2.9 Passform

Gewichtung: 11,11% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission die Passform der Handschuhe (unter Berücksichtigung der individuellen Handgröße?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Sehr körpernahe, gleichmäßige Passform ohne störenden Materialüberschuss oder Druck; Fingerspitzen sitzen passend, keine relevanten Falten, Stulpe sitzt stabil und volle Bewegungsfreiheit besteht.

Gut: Insgesamt gute Passform; geringfügiger Materialüberschuss, leichte Spannung oder kleine Falten ohne Einfluss auf Beweglichkeit, Tastgefühl oder sicheren Sitz.

Ausreichend: Deutlich wahrnehmbarer Materialüberschuss, Falten, Spannung oder leichte Rutschneigung; volle bestimmungsgemäße Nutzung bleibt möglich, jedoch mit erkennbarer funktionaler Einschränkung.

Mangelhaft: Trotz korrekt gewählter Größe deutlich ungeeignete Passform, z. B. erheblicher Materialüberschuss an Fingerspitzen, starke Einschnürung, Abrutschen, ausgeprägte Falten oder eingeschränkte Beweglichkeit.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Mangelhaft (0)

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2.2.10 Ausziehbarkeit

Gewichtung: 11,11% Maximalpunktzahl: 100 Wie beurteilt die Bewertungskommission, unter hygienischen Aspekten, dass sichere Ausziehen (abstreifen) des benutzten Handschuhs?

Bewertungsmaßstab/Erwartu ngshorizont:

Sehr Gut: Ausziehen gelingt beim ersten Versuch flüssig und kontrolliert; Außenseite muss nicht berührt werden, Stulpe ist gut greifbar, kein unkontrolliertes Reißen oder Zurückschnappen.

Gut: Sicheres hygienisches Ausziehen gelingt mit einer kleinen Korrektur oder leicht erhöhtem Aufwand; kein relevanter Kontakt mit der Außenseite und keine Materialprobleme.

Ausreichend: Ausziehen bleibt hygienisch möglich, ist aber deutlich umständlich und erfordert wiederholtes Nachfassen an zulässigen Bereichen bzw. sorgfältige Korrekturen; erhöhtes Kontaminationsrisiko wird gerade noch beherrscht.

Mangelhaft: Sicheres hygienisches Ausziehen gelingt nicht zuverlässig; Kontakt mit der potenziell kontaminierten Außenseite/mit Haut oder Kleidung ist praktisch nicht vermeidbar oder der Handschuh reißt/schnappt beim normalen Abstreifen wiederholt unkontrolliert.

[ ] Keine Angabe (0) [ ] Sehr gut (100) [ ] Gut (75) [ ] Ausreichend (50) [ ] Mangelhaft (0)

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Kriterienkatalog - 15/15

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