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Rahmenvereinbarung
für die Versorgung von Fahrzeugen mit Kraftstoffen / Betriebsstof-
fen / Ladestrom, Betriebshilfsstoffen, Maut und fahrzeugbezogenen
Serviceleistungen mittels Tankkarten im In- und europäischen Aus-
land
zwischen der Firma
[Name, Anschrift, Ort]
- nachstehend "Auftragnehmer" genannt -
und der Firma
BwFuhrparkService GmbH Am Turm 42 53721 Siegburg
-
nachstehend "Auftraggeber" genannt -
-
gemeinsam "Parteien" genannt -
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung ....................................................................................................... 3
§ 2 Leistungsumfang und Umfang der Verpflichtungen .................................................................................... 4
§ 3 Vertragslaufzeit .......................................................................................................................................... 4
§ 4 Ansprechpartner ......................................................................................................................................... 5
§ 5 Gewährleistung .......................................................................................................................................... 5
§ 6 Haftung und Versicherung .......................................................................................................................... 5
§ 7 Unterauftragnehmer .................................................................................................................................. 6
§ 8 Rechnung, Zahlungen ................................................................................................................................. 7
§ 9 Kündigung .................................................................................................................................................. 9
§ 10 Geheimhaltung und Sicherheit / Datenschutz......................................................................................... 10
§ 11 Korruptionsprävention und sonstige gesetzliche Bestimmungen ............................................................ 12
§ 12 Schlussbestimmungen ............................................................................................................................ 14
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Vorbemerkung
Die BwFuhrparkService GmbH, ein Gemeinschaftsunternehmen des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) und der Deutschen Bahn AG (DB), ist der Mobilitätsdienstleister der Bun- deswehr und des Deutschen Bundestages. Mit einem Fuhrpark von mehr als 42.000 Fahrzeu- gen ist sie einer der größten öffentlichen Fuhrparkmanager Deutschlands. Auftrag und Ziel der BwFuhrparkService GmbH sind die wirtschaftlich effiziente Bereitstellung von Fahrzeugen, Fahrleistungen und dem dazugehörigen Service.
§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung
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Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Versorgung von Fahrzeugen mit Kraft- stoffen/Betriebsstoffen/Ladestrom, Betriebshilfsstoffen, Maut und fahrzeugbezoge- nen Serviceleistungen mittels Tankkarten im In- und europäischen Ausland.
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Grundlage und Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung ist das abgeschlossene Verga- beverfahren, insbesondere die Vergabeunterlagen mit den darin aufgeführten Regel- werken.
Bei Widersprüchen in der Rahmenvereinbarung gelten nacheinander die nachfolgend aufgeführten Rahmenvereinbarungsbestandteile in folgender Reihenfolge:
- Vergabeunterlagen, Leistungsbeschreibung, Anlagen
- Zuschlagsschreiben des Auftraggebers vom XX.XX.XXXX
- Angebot des Auftragnehmers vom XX.XX.XXXX
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen in der je- weils aktuellen Fassung (VOL/B)
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Bei Bedarf können die Parteien durch zusätzliche Vereinbarung nachträglich einver- nehmlich die Beschaffenheit der Leistung ändern, sofern sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Dies umfasst ausdrücklich auch eine Leistungsreduzierung. Hierbei ist stets das wirtschaftliche Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleis- tung aufrechtzuerhalten. Auftragserweiterungen sind im Rahmen des § 132 GWB zu- lässig.
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Die Abrufobergrenze der Rahmenvereinbarung wird auf 609.900.000 EUR netto fest- gelegt.
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Diese Vereinbarung schafft den Rahmen für Einzelabrufe durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf einen definierten Lieferumfang oder die Be- auftragung mit bestimmten Leistungen.
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- Anderslautende Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers so- wohl als Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch in Form einzelfallbezogener Klau- seln des Auftragnehmers oder evt. Unterauftragnehmer oder sonstigen zur Unterstüt- zung durch den Auftragnehmer herbeigezogenen Dritten sind ausgeschlossen, es sei denn, diese wurden schriftlich vom Auftraggeber bestätigt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer auf sie hingewiesen und der Auftraggeber nicht noch- mals ausdrücklich widersprochen hat oder wenn im Rahmen eines früheren Auftrages die AGB des Auftragnehmers vereinbart wurden und der Auftraggeber einer Einbezie- hung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Leistungsumfang und Umfang der Verpflichtungen
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Erbringung der in der Leistungsbeschreibung bestimmten Leistungen, sofern und soweit der Auftraggeber diese aufgrund seines konkreten Bedarfs beim Auftragnehmer bestellt.
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Der Auftragnehmer berichtet dem Auftraggeber unaufgefordert jeweils bei Erreichen von 50 % und 80 % der Abrufobergrenze in Euro sowie zu weiteren vertragsrelevanten Inhal- ten. Die weiteren Inhalte sind in der Leistungsbeschreibung definiert.
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Für weitere Einzelheiten in Bezug auf den Leistungsumfang gelten die Regelungen der Leistungsbeschreibung.
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Gerät der Auftragnehmer oder ein von ihm mit einer Leistungserbringung aus dieser Rah- menvereinbarung beauftragter Unterauftragnehmer in Insolvenz oder tritt er in ein Insol- venzverfahren ein, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unver- züglich mitzuteilen.
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Ein bevorstehender Betriebsübergang oder sonstige Änderungen in der Eigentümerstruk- tur sind dem Auftraggeber unverzüglich bei Kenntnis mitzuteilen.
§ 3 Vertragslaufzeit
- Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.04.2027 und endet am 31.03.2031. Die Rahmen- vereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit diese nicht spätes- tens sechs Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird. Eine Ver- tragsverlängerung unter den genannten Bedingungen kann maximal zweimal erfolgen, womit die Rahmenvereinbarung spätestens am 31.03.2033 endet. Sollte die Abrufober- grenze zuvor erreicht werden, so endet der Vertrag bereits zu diesem Zeitpunkt ohne wei- teres Zutun der Parteien.
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- Die vorstehende Regelung der Vertragslaufzeit hat nur Wirksamkeit, sofern die Bundes- wehr nicht ihr Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber vorzeitig auflöst oder beendet.
§ 4 Ansprechpartner
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Ansprechpartner des Auftraggebers im Rahmen der Vertragsdurchführung ist sofern nicht anders benannt die strategische Beschaffung (strategischebeschaffung@bwfps.de).
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Der Ansprechpartner des Auftragnehmers für die Vertragsdurchführung ist der Anlage Angebotsformular (dort „Vertraglicher Ansprechpartner“) zu entnehmen.
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Änderungen des Ansprechpartners sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzu- teilen.
§ 5 Gewährleistung
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Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistungen uneingeschränkt den Anforde- rungen der Leistungsbeschreibung und seinem Angebot entsprechen. Er erbringt alle Leis- tungen gemäß den gesetzlichen Anforderungen, fachmännisch und ordnungsgemäß.
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Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass sich Mängel seiner Leistungen aus den Anforderungen der Leistungsbeschreibung ergeben, wenn er im Vergabeverfahren nicht darauf hingewiesen hat, dass Forderungen des Auftraggebers aus seiner Sicht nicht oder nicht vollumfänglich zu verwirklichen sind. Dies gilt nur soweit diese Umstände für den Auftragnehmer auch erkennbar waren.
§ 6 Haftung und Versicherung
- Der Auftragnehmer haftet für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflich- ten. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Haftungsbeschränkungen der VOL/B fin- den keine Anwendung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Versicherung für die gesamte Laufzeit des Vertrages und einen angemessenen Zeitraum nach Ablauf oder Kün- digung des Vertrages, mit einer angemessenen Versicherungsdeckung aufrechtzuerhal- ten. Diese Deckung muss mindestens folgende Deckungssummen beinhalten:
• Deckung für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 5 Mio. EUR • Deckung für Vermögensschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 1 Mio. EUR
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Der Auftragnehmer hat ferner auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers Kopien der Versicherungsbescheinigungen und bei einer Erneuerung oder wesentlichen Änderung diesbezüglich Ersatzkopien vorzulegen.
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Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, wenn der Schaden auf Umstände zurück- zuführen ist, die er auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Fol- gen er nicht abwenden konnte (z.B. höhere Gewalt).
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Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die ge- genüber dem Auftraggeber wegen Schäden erhoben werden, die bei Erfüllung dieses Ver- trages verursacht wurden, frei, es sei denn, die Schadensverursachung ist nicht vom Auf- tragnehmer zu vertreten.
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Der Auftragnehmer haftet für die sorgfältige und termingerechte Erbringung der über- nommenen Leistungen.
Kann der Auftragnehmer seine zugesicherten Liefertermine nicht einhalten, so hat er dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe der Verzögerung mitzuteilen und den dadurch ent- standenen Schaden zu erstatten. Die Pflicht zur Erstattung entfällt, wenn die Verspätung ausschließlich auf ein Verschulden des Auftraggebers oder von diesem beauftragten Drit- ten oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
- Alle Schadensabrechnungen werden direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftrag- nehmer abgewickelt. Eine Abwicklung mit der Versicherung des Auftragnehmers erfolgt nicht. Der Auftragnehmer hat ferner auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers Ko- pien der Versicherungsbescheinigungen und bei einer Erneuerung oder wesentlichen Än- derung diesbezüglich Ersatzkopien vorzulegen.
§ 7 Unterauftragnehmer
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Der Auftragnehmer kann zur Leistungserbringung auf die dem Auftraggeber im Angebots- formular angezeigten Unterauftragnehmer zurückgreifen.
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Der Wegfall eines im Angebotsformular angezeigten Unterauftragnehmers ist der Abtei- lung Vergaben des Auftraggebers unverzüglich per E-Mail (vergabestelle@bwfps.de) an- zuzeigen. Bei neu hinzukommenden Unterauftragnehmern ist vorher die schriftliche Ge- nehmigung der Abteilung Vergaben des Auftraggebers einzuholen. Hierzu ist die vollstän- dig ausgefüllte Anlage Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer per E-Mail (vergabe- stelle@bwfps.de) zu übermitteln.
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Die Unterauftragnehmer sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu disponie- ren und abzurechnen. Der Auftragnehmer bleibt alleinverantwortlich gegenüber dem
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Auftraggeber und ist dessen alleiniger Ansprechpartner. Der Auftragnehmer ist für jeden Unterauftragnehmer vollumfänglich verantwortlich und hat die Einhaltung aller Anforde- rungen/Bedingungen des Auftraggebers sicherzustellen. Unterauftragnehmer des Auf- tragnehmers gelten als dessen Erfüllungsgehilfen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die Aufforderung des Auftraggebers hin einen Un- terauftragnehmer auszutauschen oder ersatzlos zu streichen, wenn dieser gegen die An- forderungen/Bedingungen des Auftraggebers verstößt.
§ 8 Rechnung, Zahlungen
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Als Vergütung für die Leistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieser Rahmenver- einbarung zu erbringen hat, zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu den auf der Grundlage seines Angebotes angebotenen Konditionen.
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Auftragnehmer und Auftraggeber tauschen zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anfor- derungen ihre Umsatzsteuer-Identnummer aus. Änderungen sind unverzüglich mitzutei- len.
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Es hat eine medienbruchfreie elektronische Rechnungsabwicklung zwischen Auftragge- ber und Auftragnehmer zu erfolgen. Dabei werden sämtliche Beleg- und Rechnungsdaten per Schnittstelle in das SAP-System des Auftraggebers übertragen. Als zentralen Zugang zur Einlieferung der E-Rechnungen stellt die Bundesrepublik Deutschland eine Onlinezu- gangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) dem Auftraggeber zur Mitbenutzung zur Verfügung (abrufbar unter https://xrechnung-bdr.de). Diese ist grund- sätzlich zu nutzen. Damit eine Nutzung erfolgen kann, ist der Onboardingprozess des Auf- traggebers zwingend durchzuführen. Rechnungen, die ohne vorherigen Onboardingpro- zess übermittelt wurden, können seitens des Auftraggebers nicht verarbeitet werden und begründen daher keinen Zahlungsanspruch. Ein Verzugsschaden nach § 286 Abs. 3 BGB scheidet insofern aus.
Die OZG-RE nimmt E-Rechnungen von registrierten Rechnungssendern entgegen, prüft diese Rechnungen nach formalen Aspekten und stellt sie den verschiedenen Bundesbe- hörden, bzw. den ERP-Systemen für die Rechnungsbearbeitung, zur Abholung bereit.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber zweimal monatlich eine Sammelrechnung zu übermitteln. Die Rechnungsübermittlung hat ausschließlich über das OZG-RE-Portal zu er- folgen.
Der Auftragnehmer verwendet bei der elektronischen Übermittlung der Rechnung an den Auftraggeber grundsätzlich den Standard XRechnung. Es kann auch ein anderer Daten- austauschversand verwendet werden, wenn er den Anforderungen der
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E-Rechnungsverordnung für die elektronische Rechnungsstellung (ERechV) entspricht. Der Rechnungsinhalt hat ebenfalls den Anforderungen des § 5 ERechV zu entsprechen.
Die Rechnung ist verpflichtend im XML-Format gemäß den Vorgaben der Anlage „XRech- nung_TK“ einzureichen. Sämtliche dort definierten Pflichtfelder sind vollständig und kor- rekt zu befüllen. Ergänzend werden die Anlagen „Visualisierung XRechnung_TK“ sowie „Übersicht technische Felder XRechnung_TK“ bereitgestellt. Diese enthalten die Visuali- sierung der Rechnungsstruktur sowie die fachliche und technische Beschreibung der er- forderlichen Datenfelder.
Die detaillierten Bedingungen für die Anforderungen im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung sind unter der Adresse http://www.bwfuhrpark.de einzusehen (Liefe- ranteninformation: „Bestimmungen zur Rechnungsübermittlung“).
Es ist die folgende Leitweg-Identifikationsnummer des Auftraggebers zu nutzen:
992-80005-38
Alle in Rechnung zu stellenden Leistungen inklusive der rechnungsbegründenden Unter- lagen sind dem Auftraggeber in Einheit mit der Rechnung in einem vom Auftraggeber vor- zugebendem Format zur Verfügung zu stellen.
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Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, kei- nen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.
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Sollte kurzfristig (innerhalb von drei (3) Tagen) eine elektronische Rechnungsübermittlung nicht möglich sein, ist die Fehlerbehebung abzuwarten. Bei länger andauernden Fehlern muss eine Abstimmung zur weiteren Vorgehensweise zwischen den Vertragspartnern er- folgen.
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Der Auftragnehmer weist auf seinen Rechnungen neben dem gemäß § 14 UstG erforder- lichen Pflichtangaben immer folgende weitere Positionen aus:
• Ausschreibungsnummer: 26/Tankkarten/04 • Bestellnummer des Auftraggebers • Positionsnummer der Bestellung des Auftraggebers • Bedarfsnummer des Auftraggebers (soweit zutreffend)
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Das Zahlungsziel bei allen aufgrund dieser Ausschreibung erbrachten Leistungen beträgt dreißig (30) Tage nach Zugang der ordnungsgemäßen Abrechnung (prüffähige Rechnung) beim Auftraggeber. Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt.
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Alle Rechnungen und Zahlungen erfolgen in Euro.
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- Die Zahlungsavise wird der Auftraggeber an einen vom Auftragnehmer noch zu benen- nenden E-Mail-Account versenden. Diesen Account gibt der Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung an.
§ 9 Kündigung
- Die Parteien können diese Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund schriftlich kündi- gen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn
a. der Auftragnehmer Personen oder diesen nahestehenden Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit dem Abschluss oder der Durchführung dieses Vertrags befasst sind, irgendwelche Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,
b. sich der Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Beauftragung an einer unzu- lässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen beteiligt hat, oder
c. der Auftragnehmer seine Geheimhaltungspflicht verletzt,
d. der Auftragnehmer die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft in erheblichem Umfang verletzt, insbesondere vertraglich vereinbarte Fristen nicht einhält, nicht mit dem An- gebotsformular angezeigte oder nachträglich schriftlich genehmigte Unterauftrag- nehmer einsetzt oder vertraglich geschuldete Leistungen mangelhaft erbringt. Dem Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang einmalig die Möglichkeit gegeben, die durch den Auftraggeber angezeigte mangelhafte Leistung innerhalb von einer Zeitspanne von einem Monat zu beheben. Andernfalls behält sich der Auftraggeber vor, die fristlose Kündigung auszusprechen.
e. der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder wenn der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgelehnt wird,
f. der Kunde des Auftraggebers die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht mehr benötigt oder dem Auftraggeber der Auftrag entzogen wird,
g. ein Betriebsübergang oder eine vergleichbare Änderung der Eigentümerstruktur auf Seiten des Auftragnehmers stattfindet,
h. ein Verstoß des Auftragnehmers gegen sein Tariftreueversprechen festgestellt wird,
i. der Auftragnehmer die Anforderungen an die Informationssicherheit gemäß Leis- tungsbeschreibung schwerwiegend oder dauerhaft nicht erfüllt.
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Die Kündigung der Rahmenvereinbarung lässt die Wirkung bereits abgeschlossener Ein- zelverträge unberührt.
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Reicht der Regelungsgehalt einzelner Regelungen dieser Rahmenvereinbarung über die Vertragslaufzeit hinaus, bleiben diese Regelungen insoweit auch nach dem Ende der Ver- tragslaufzeit wirksam.
§ 10 Geheimhaltung und Sicherheit / Datenschutz
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Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Ge- schäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Dies gilt über die Vertragsdauer hinaus für unbegrenzte Zeit.
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Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich wer- den. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit dies für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. In diesem Fall bedarf es der vorherigen schriftlichen Freigabe durch den Auftraggeber.
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Der Auftragnehmer hat mit Abgabe seines Angebots seine Verpflichtung zur Vertraulich- keit im Hinblick auf Risiken durch nicht offengelegte Informationsabflüsse an ausländische Sicherheitsbehörden erklärt. Sämtliche dort übernommene Verpflichtungen bestehen fort.
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Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht hat die pflichtverletzende Partei der anderen Partei eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe beläuft sich auf EUR 20.000,00 netto. Bei Dauerverstößen wird die Ver- tragsstrafe monatlich neu verwirkt, maximal jedoch vier Mal pro Dauerverstoß. Der Ein- wand des Fortsetzungszusammenhangs wird ausgeschlossen. Die Geltendmachung wei- tergehender Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprü- chen, bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatz anzurechnen.
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Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdurchführung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher Kenntnis erhalten muss, muss er sich in der Geheimschutzbetreuung der jeweils zuständigen nationalen Sicherheitsbe- hörde seines Heimatstaates befinden oder zumindest bereit sein, sich in die
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Geheimschutzbetreuung der jeweils zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde seines Heimatstaates aufnehmen zu lassen.
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Darüberhinausgehende Regelungen zur Vertraulichkeit nach der Verschlusssachenanwei- sung (VSA) bleiben davon unberührt.
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Soweit der Auftragnehmer Leistungen an den Auftraggeber erbringt, betraut er mit den Arbeiten nur zuverlässiges Personal nach den Sicherheitskriterien der Bundeswehr. Eine Sicherheitsüberprüfung behält sich der Auftraggeber vor.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ihm bekannt werdende Mängel und gegen seine IT Systeme und Services gerichtete Angriffe, weitere Störungen sowie Verstöße gegen die Informationssicherheit unverzüglich an den Auftraggeber (Servicedesk BwFPS: sup- port@bwfps.de) zu melden, wenn Systeme oder Projekte des Auftraggebers hiervon be- troffen sein könnten. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die für die interne Be- wertung und Abwicklung des Vorfalls notwendigen Informationen sowie einen Abschluss- bericht zur Verfügung. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung der erlang- ten Informationen.
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Presseveröffentlichungen, Referenzangabe und/oder Logo-Verwendung durch den Auf- tragnehmer sind nur nach Abstimmung und vorheriger schriftlicher Einwilligung durch den Auftraggeber erlaubt.
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Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderrufli- che, dauerhafte und übertragbare Recht, Fotos, Filme und ähnliche Dokumente für eigene Zwecke zu erstellen, zu nutzen und/oder zu vervielfältigen, soweit nichts anderes verein- bart ist. Dies gilt insbesondere auch, wenn das Logo des Auftragnehmers abgebildet und/oder zu erkennen ist.
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Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderer datenschutzrechtlicher Bestim- mungen beachten und einhalten und angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zur Einhaltung dieser treffen. Die Wahrung der Betroffenenrechte, Art. 12- 21 wird sichergestellt.
Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen zwischen den Parteien ver- arbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Durch- führung dieser Rahmenvereinbarung als eigenständiger Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ausschließlich zur Erbringung der in dieser Rahmenvereinbarung ver- einbarten Leistungen und in dem hierfür erforderlichen Umfang. Eine Verarbeitung per- sonenbezogener Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anforderung, die zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtli- chen Vorschriften erforderlichen Auskünfte erteilen und Informationen zur Verfügung stellen.
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Sofern eine Autorisierung mittels mobiler Applikation gemäß Ziff. 3.9 der Leistungsbe- schreibung umgesetzt wird und hierdurch eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO erfolgt, ist vor Aufnahme der Verarbeitung ein Auftragsverarbeitungsvertrag auf Grundlage des als Anlage beigefügten Musters des Auftraggebers abzuschließen.
Bei Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer die ihm vom Auftraggeber zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages überlassenen Daten auf Verlangen des Auftraggebers zu löschen, zu sperren oder zu vernichten.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gleichartige Bestimmungen in Verträge sowohl mit seinen Unterauftragnehmern als auch mit seinen Leiharbeitnehmern aufzunehmen. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit ein Unterauftrag Leistungen betrifft, die der Unter- auftragnehmer üblicherweise auch an Dritte erbringt und die den Forderungen der nati- onalen Sicherheitsbehörde oder des Bundesministeriums der Verteidigung hinsichtlich der Sicherheit und der Geheimhaltung nicht unterliegen.
§ 11 Korruptionsprävention und sonstige gesetzliche Bestimmungen
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Auftraggeber und Auftragnehmer erklären ihren festen Willen, jeglicher Form der Korrup- tion entgegenzuwirken.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass er und seine Mitarbeiter die Regelungen im Verhaltenskodex gegen Korruption der Bundesregierung (Anlage Bundesregierung Ver- haltenskodex gegen Korruption), deren Einhaltung den Beschäftigten des Auftraggebers obliegt, zu achten und entsprechend einzuhalten. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Dritte (z.B. Subunternehmer oder Vertre- ter) beauftragt, erwartet der Auftraggeber, dass sich diese Dritten ebenfalls den in diesem Verhaltenskodex gegen Korruption festgelegten Grundprinzipien entsprechend verpflich- ten.
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Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, im Einzelfall die Einhaltung dieser Grundprin- zipien beim Auftragnehmer durch Experten nach vorheriger Ankündigung und in Anwe- senheit von Vertretern des Auftragnehmers, zu den regulären Geschäftszeiten und im Ein- klang mit dem jeweils anwendbaren Recht, insbesondere unter Beachtung der Daten- schutzgesetze, vor Ort zu prüfen.
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Hält sich ein Auftragnehmer nicht an diese Grundprinzipien, ist der Auftraggeber berech- tigt, die Geschäftsbeziehung zu diesem Auftragnehmer durch außerordentliche Kündi- gung zu beenden. Es liegt im Ermessen des Auftraggebers auf derartige Konsequenzen zu verzichten und stattdessen alternative Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Auftragneh- mer glaubhaft versichert und nachweisen kann, dass er unverzüglich Gegenmaßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße eingeleitet hat.
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Wenn der Auftragnehmer oder von ihm beauftragte oder für ihn tätige Personen aus An- lass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbe- werbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 10 % des jährlichen Nettoauf- tragswertes zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Der Auftragnehmer garantiert, dass er die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines all- gemeinen Mindestlohns (MiLoG) sowie die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmä- ßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AentG) in der jeweils gültigen Fassung einhält.
Der Auftragnehmer hat mit Abgabe seines Angebots eine Eigenerklärung im Hinblick auf die Einhaltung dieser Anforderungen erklärt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in der weiteren Folge jährlich, spätestens zum 30.06. eines laufenden Jahres unaufgefordert die Anlage Verpflichtungserklärung zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Mindestlohn-Ge- setz an die Rechtsabteilung des Auftraggebers (recht@bwfps.de) – vorzugsweise mit ei- ner Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters – zu übersenden.
Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen des A- entG und MiLoG (§ 21 Absatz 1 und 2 MiLoG) gilt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des jährlichen Nettoauftragswertes je Verstoß, bei mehreren Verstößen jedoch maximal 5 % des jährlichen Nettoauftrags- wertes, als vereinbart. Gemäß § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AentG haftet der Auf- tragnehmer auch für von ihm beauftragte Nachunternehmer bei der Erfüllung zur Zahlung des Mindestentgelts gegenüber dem Auftraggeber.
- Der Auftraggeber hat im Hinblick auf die von ihm zu beachtenden gesetzlichen und be- hördlichen Bestimmungen zum AentG und MiLoG sowie zur Einhaltung der Grundprinzi- pien der Antikorruption das Recht, alle Unterlagen des Auftragnehmers im Zusammen- hang mit der Erfüllung des Vertrages einzusehen und Kontrollen vorzunehmen. Das Ein- sichts- und Prüfrecht bezieht sich nicht auf Kalkulationen, Preise oder die Kostenstruktur des Auftragnehmers und seiner Vertragspartner. Der Auftraggeber, nämlich deren Rechtsabteilung, von ihr beauftragte Revisoren sowie ihre Jahresabschlussprüfer können die Aufzeichnungen über die Einhaltung des AentG und MiLoG nach vorheriger Ankündi- gung und in Anwesenheit von Vertretern des Auftragnehmers, zu den regulären Ge- schäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufes und im Einklang mit dem jeweils an- wendbaren Recht, insbesondere unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestim- mungen, vor Ort einsehen und prüfen.
Der Auftraggeber hat das Recht, Kopien der Aufzeichnungen oder der Auszüge von Auf- zeichnungen zu erstellen.
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Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, unzulässige Abweichungen von gel- tendem Recht nach schriftlicher Mitteilung durch den Auftraggeber innerhalb eines ange- messenen Zeitraums zu korrigieren. Prüfungstätigkeiten können an eine externe Stelle von dem Auftraggeber delegiert werden, sofern diese über die notwendigen Qualifikati- onen für die Durchführung der Revision verfügt.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten (Leih-) Arbeit- nehmenden sowie den Arbeitnehmenden von Nachunternehmern und Verleihern min- destens die branchenspezifischen, per Rechtsverordnung nach dem Bundestariftreuege- setz (BTTG) festgesetzten Arbeitsbedingungen und Mindeststandards zu gewähren, sowie im Sinne des § 4 Abs. 3 BTTG hierüber zu informieren. Der Auftraggeber stellt hierfür exemplarisch die Anlage Mustermitteilung § 4 Abs. 3 BTTG zur Verfügung.
Stellt die zuständige Prüfstelle einen Verstoß des Auftragnehmers gegen die Tariftreue- pflichten gemäß § 3 BTTG fest, so ist der Auftragnehmer für jeden einzelnen Verstoß zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 1 % des Gesamtauftragswertes pro Verstoß. Bei mehreren Verstößen ist die Vertragsstrafe auf maximal 10 % des Gesamtauftragswertes begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Die verwirkte Vertrags- strafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
- Jede Partei ist verpflichtet, bei jeglichen Prüfungen, Audits oder Untersuchungen umfas- send mitzuwirken, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten der anderen Partei gemäß diesem Vertrag durchgeführt werden, einschließlich der Bereitschaft, sich oder die eige- nen Mitarbeiter und/oder Berater für Befragungen zur Verfügung zu stellen und die dabei gestellten Fragen umgehend zu beantworten.
§ 12 Schlussbestimmungen
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Zahlungen erfolgen nur an den Auftragnehmer. Gegenansprüche des Auftragnehmers be- rechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstrei- tig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
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Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine an sich not- wendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Rege- lungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Aus- füllung der Regelungslücke verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu
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treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
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Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Ver- einten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwi- schen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz des Auftraggebers. Der Auf- traggeber ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftragnehmers sowie an jedem ande- ren zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
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Die Vertragssprache ist deutsch.
Siegburg, XX.XX.XXXX [Ort, Datum]
.............................................................. ........................................................... [Auftraggeber] [Auftragnehmer]
.............................................................. ....................................................... [Auftraggeber] [Auftragnehmer]
Anlagenspiegel
Anlage Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer Anlage Verhaltenskodex gegen Korruption Anlage Verpflichtungserklärung Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Mindestlohn-Gesetz Anlage Mustermitteilung § 4 Abs. 3 BTTG