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STADT HOHEN NEUENDORF
Der Bürgermeister
Stadt Hohen Neuendorf · Oranienburger Straße 2 · 16540 Hohen Neuendorf Bearbeitung: Frau Elke Pigorsch
Telefon: 03303 528211
E-Mail: Tiefbau&@hohen-neuendorf.de
Sprechzeiten: Mo 8–12 Uhr Di 8–12 Uhr und 14–18 Uhr Do 8–12 Uhr und 14–17 Uhr und nach Vereinbarung
Fachamt: Aktenzeichen: Datum: Bauen/ Tiefbau RV StrUnt 12.12.2026
Rahmenvertrag für die Straßenunterhaltung Pflasterarbeiten, Asphalt-
und Kanalarbeiten in der Stadt Hohen Neuendorf
Sehr geehrter Herr/Frau XXXXXXXX ,
nach Auswertung des Vergabeverfahrens mit der Vergabenummer 2026-9-14-1 und der erfolgter Zuschlagserteilung an ihre Firma übersende ich Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben den o.g. Rahmenvertrag.
Bitte senden Sie mir ein unterzeichnetes Exemplar bis zum 30.12.2026 zurück.
Das zweite Exemplar ist für Ihre Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Elke Pigorsch
SB Tiefbau
Anlage: Rahmenvertrag
Stadt Hohen Neuendorf Mittelbrandenburgische Sparkasse Deutsche Kreditbank AG
Telefon: 03303 528-0 IBAN: DE68 1605 0000 3704 0485 09 IBAN: DE59 1203 0000 0000 4040 46 Web: www.hohen-neuendorf.de BIC: WELADED1PMB BIC: BYLADEM1001 Seite 1 von 6
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Oranienburger Straße 2 16540 Hohen Neuendorf Vergabenummer: 2026-9-14-01
Rahmenvertrag für die Straßenunterhaltung
Pflaster-, Asphalt- und Kanalarbeiten
in der
Stadt Hohen Neuendorf
zwischen der
Stadt Hohen Neuendorf, Oranienburger Straße 2, 16540 Hohen Neuendorf, vertreten durch den Bürgermeister Steffen Apelt – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –
und der Firma
xxxxxxxxxxxxxxx vertreten durch den Geschäftsführer xxxxxxx
- nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
§ 1 Gegenstand
- Grundlage des Rahmenvertrages ist das durchgeführte Vergabeverfahren Nr. 2026-9-14-01. Die Vergabeunterlagen sind Bestandteil des Vertrages. Die Leistungen sind in der Stadt Hohen Neuendorf für die Stadtteile
- Hohen Neuendorf
- Borgsdorf
- Bergfelde und
- Stolpe zu erbringen.
- Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer für die Straßenunterhaltung Teil 1: Vorbereitende Maßnahmen
Teil 2: Pflasterarbeiten
Teil 3: Asphaltarbeiten
Teil 4: Kanalarbeiten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen entsprechend der Bauleistungsbe- schreibung des Vergabeverfahrens zu erbringen.
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§ 2 Auftragserteilung
- Grundlage der jeweiligen Auftragserteilung ist das in der Anlage 1 beigefügte Leistungsver- zeichnis Teile 1 bis 4 unter Beachtung der ebenfalls beigefügten Anlage Baumschutz auf Bau- stellen im Stadtgebiet Hohen Neuendorf.
- Art und Umfang der Leistung werden durch Einzelaufträge näher bestimmt.
- Die Auswahl der Auftragnehmer für den Einzelauftrag erfolgt auf Grundlage des Rotations- verfahrens.
- Wenn Einzelaufträge nicht übernommen werden können, beispielsweise. aus Kapazitäts- gründen, sind diese dem Auftraggeber unverzüglich spätestens innerhalb von 2 Werktagen schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall erhält aus diesem Verfahren ein anderer Vertrags- partner den Einzelauftrag.
- Für unaufschiebbare Arbeiten können Einzelaufträge in Notfällen mündlich oder fernmünd- lich erteilt werden. Diese werden nachträglich schriftlich bestätigt. Anordnungen dürfen nur von dem Fachdienst des Auftraggebers getroffen werden, der den jeweiligen Einzelauftrag erteilt hat. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
§ 3 Rechnungslegung
- Rechnungen sind bei dem Auftraggeber jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen oder per Mail an rechnung@hohen-neuendorf.de zu senden. Es sind die dazugehörigen Stunden- lohnzettel und ggf. die Mengenberechnungen mit einzureichen.
- Die Rechnungslegung hat spätestens einen Monat nach Leistungserbringung des komplet- ten Auftrages bzw. Baumkontrollgebietes zu erfolgen.
- In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit Ordnungszahl (Pos.-Nr.) und der Positionsbezeichnung –ggf. abgekürzt- wie im jeweiligen Leistungsverzeichnis, aufzufüh- ren. Fehlende Ordnungszahlen, die eine Rechnungsprüfung nicht ermöglichen, berechtigen den Auftraggeber, die Rechnung an den Auftragnehmer zurückzugeben.
- Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen des Leistungsverzeichnisses ohne Umsatz- steuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrech- nungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfris- ten, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.
- Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
§ 4 Ausführung
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Erbringung seiner Leistungen erforderli- chen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
- Der Auftragnehmer hat die im Auftrag erforderlichen Leistungen ordnungs- und fristgemäß entsprechend der vom Auftraggeber genannten Fristen auszuführen. Schäden an Befesti- gungen, von denen eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, sind umgehend zu sichern und unverzüglich zu beheben.
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Oranienburger Straße 2 16540 Hohen Neuendorf Vergabenummer: 2026-9-14-01
- Bei Havarien und Notfällen, die bis 12:00 Uhr gemeldet werden, ist die Behebung der Schad- stellen am selben Tag zu beginnen. Werden nach 12:00 Uhr Schäden gemeldet, muss der Auftragnehmer in der Frühe des darauffolgenden Tages mit der Beseitigung der Schäden be- ginnen.
§ 5 Laufzeit
Die Vereinbarung gilt für die Dauer von 1 Jahr, zunächst vom 01.01.2027 bis 31.12.2027.
Der Auftraggeber hat dreimal die Option, die Laufzeit um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern:
- Verlängerung vom 01.01.2028 bis 31.12.2028
- Verlängerung vom 01.01.2029 bis 31.12.2029
- Verlängerung vom 01.01.2030 bis 31.12.2030.
Der Vertrag hat eine Laufzeit von 12 (in Worten: zwölf) Monaten und verlängert sich stillschwei- gend um jeweils ein Jahr, wenn nicht drei Monate (30.09. im Vertragsjahr) vor Ablauf den Ver- trag von einem der Vertragsparteien gekündigt wird.
§ 6 Kündigung
Der Rahmenvertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden.
Das Recht zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbe- rührt.
§ 7 Stoffpreisgleitklausel
Auf die Anwendung einer Stoffpreisgleitklausel (Formblatt VHB 225a) wird verzichtet. Stattdes- sen erklärt sich der Auftraggeber für die Materialien, für welche die Stoffpreisgleitklausel gilt, be- reit, mit Angebotsabgabe nicht kalkulierbare Materialkosten gegen Nachweis nachzuverhan- deln. Hierzu ist mit Angebotsabgabe die Urkalkulation vorzulegen, in der die Materialkos- ten/Stoffkosten zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe definiert sind. Als Nachweise für Mehrkos- ten sind ausschließlich die tatsächlichen Einkaufspreise mittels Rechnungsvorlage zu belegen.
Verzögerungen in der Materialbestellung, die der Auftragnehmer zu verantworten hat und die zu Mehrkosten führen, berechtigen nicht zur Preisnachverhandlung.
Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, die dem Angebot zugrunde liegenden Materialeinkaufspreise bei den Zulieferfirmen frühzeitig zu sichern.
Die Preisnachverhandlung gilt ab einer Materialkostensteigerung von mehr als 10%.
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§ 8 Lohngleit- und Preisanpassungsklausel
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen bei der Erfüllung von Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten das aktuell geltende Bundes-Mindestarbeitsentgelt in Höhe von 13,90 € je Zeitstunde zu zahlen.
- Mehraufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden erstattet, wenn sich der maßgebende Entgeltsatz durch eine Anpassung des Entgeltsatzes in Folge einer Än- derung des § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erhöht.
Solange der Bundes-Mindestlohn höher ist als das Mindestentgelt nach dem BbgVergG, fin- det Teil 3 des BbgVergG keine Anwendung, § 6 Abs. 1 BbgVergG. In diesem Zeitraum wird dann auch keine Kostenerstattung an die Kommunen erfolgen, § 13 Abs. 2 BbgVergG. Gleich- wohl bleibt das BbgVergG in diesem Zeitraum auch weiterhin gültig. Im Koalitionsvertrag ist eine Erhöhung des brandenburgischen Vergabemindestentgelts auf 15,00 Euro vereinbart. Der diesbezügliche Entscheidungsprozess ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit Inkraft- treten einer Erhöhung des Mindestentgelts nach dem BbgVergG über den bundesgesetzli- chen Mindestlohn werden die in Teil 3 des Gesetzes enthaltenen Verpflichtungen jedoch wie- deraufleben, ebenso wie die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 1 BbgVergG.
- Durch die sich unter Berücksichtigung des geänderten Mindestarbeitsentgelts ergebende Änderung der Vergütung der vertraglich vereinbarten Leistung(en) sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehraufwendungen einschließlich derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen Sozialaufwendungen entstehen, abgegolten.
- Der vereinbarte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob sich Art und Umfang der Leistun- gen ändern.
- Der Wert der bis zum Tage der Anpassung des Mindestarbeitsentgelts des § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erbrachten Leistungen (Leistungsstand) ist unverzüg- lich durch eine gemeinsame Feststellung durch Auftraggeber und Auftragnehmer – zumin- dest mit dem Genauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung – festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt – gegebenenfalls auch nur teilweise – erbrachten Leistun- gen zu berücksichtigen
- Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzei- gen und alle zur Prüfung des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise zu erbringen.
- Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer Vertragsfristen über- schritten oder die Ausführung der Leistung nicht angemessen gefördert hat
- Von den nach den Nummern 5 bis 7 ermittelten Mehraufwendungen wird nur der über 0,5% der Abrechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung) hinausgehende Teilbetrag erstattet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel).
Dabei sind der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträgen ohne Umsatzsteuer anzusetzen.
Ein Mehraufwand kann erst geltend gemacht werden, wenn der Bagatell- und Selbstbeteili- gungsbetrag überschritten ist; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5% der Auftragssumme zugrunde gelegt.
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§ 9 Sonstiges
- Es gilt die Schriftform.
- Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung beider Vertragspartner.
- Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die rechtlichen Grundlagen, die Gegenstand des Verga- beverfahrens waren.
- Sollte der Rahmenvertrag Bestimmungen enthalten, die ganz oder zu Teilen unrichtig oder nichtig sind, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine wirksame Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der gewollten Bestimmung möglichst nahekommt, schriftlich zu vereinbaren.
- Es gilt deutsches Recht.
- Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.
Hohen Neuendorf, den
Auftraggeber: Auftragnehmer:
STADT HOHEN NEUENDORF
Steffen Apelt ........................................................
Bürgermeister
Michaela Werner
Erste Beigeordnete
Anlage 1: Leistungsverzeichnis Teile 1-4
Anlage Baumschutz auf Baustellen im Stadtgebiet Hohen Neuendorf
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