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20261014_Baubeschreibung.pdf

Rahmenvereinbarung für Straßenunterhaltungsarbeiten 2027–2030

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.10.2026, 11:53 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Oranienburger Straße 2 16540 Hohen Neuendorf Vergabenummer: 2026-9-14-01

Allgemeine Beschreibung

Rahmenvertrag für Straßenunterhaltungsmaßnahmen

der

Teil 1: Vorbereitende Maßnahmen

Teil 2: Pflasterarbeiten

Teil 3: Asphaltarbeiten

Teil 4: Kanalarbeiten

in 16540 Hohen Neuendorf

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Oranienburger Straße 2 16540 Hohen Neuendorf Vergabenummer: 2026-9-14-01

Information zur Ausschrei-

bung

Postausgang

14.10.2026

Termin Angebotsabgabe: 12.11.2026

Bindefrist: 11.12.2026

Vertragsausgang 18.12.2026

Laufzeit des Vertrages: 1 Jahr, Verlängerung um 3 x 1 Jahr

Angebotsabgabe – Bitte beachten !

 Nur Straßen- und Tiefbauunternehmen sind zulässig

 Vergabe an max. 3 Bauunternehmen

 Die Leistungen der Teile - TEIL 1, TEIL 3 und TEIL 4 können

mit Nachunternehmen ausgeführt werden. Die Nachunter-

nehmen sind mit Angebotsabgabe zu benennen.

 Die entsprechende Fachkunde/ Leistungsfähigkeit für die

TEIL 1-4 ist nachzuweisen. Es sind Unterlagen gemäß Ka-

pitel 2.4. einzureichen

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Inhaltsverzeichnis

1 Veranlassung ............................................................................................................................ 1

2 Vertragliche Regelungen ............................................................................................................ 1 2.1 Vertragsgegenstand .............................................................................................................. 1 2.2 Vertragslaufzeit .................................................................................................................... 2 2.3 Angebotsunterlagen ............................................................................................................. 2 2.4 Angebotswertung ................................................................................................................. 2 2.5 Beauftragung des Rahmenvertrages ...................................................................................... 3 2.6 Leistungsausführung ............................................................................................................ 3 2.7 Stoffpreisgleitklausel ............................................................................................................ 4 2.8 Lohngleitklausel ................................................................................................................... 4 2.9 Gebühren ............................................................................................................................. 4 2.10 Abnahmen ........................................................................................................................... 5 2.11 Mängelbeseitigung ................................................................................................................ 5

3 Angaben zur Baustelle ............................................................................................................... 5 3.1 Zugänge, Zufahrten zur Baustelle .......................................................................................... 5 3.2 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................... 6 3.3 Lager- und Arbeitsplätze ....................................................................................................... 6 3.4 Baugrundverhältnisse ........................................................................................................... 6 3.5 Ver- und entsorgungstechnische Anlagen .............................................................................. 7

4 Angaben zur Bauausführung ...................................................................................................... 9 4.1 Sicherungsmaßnahmen ........................................................................................................ 9 4.2 Verkehrssicherung ................................................................................................................ 9 4.3 Störungen und Belästigungen .............................................................................................. 10 4.4 Beschädigungen, Verschmutzungen .................................................................................... 10 4.5 Schutzmaßnahmen während der Bauausführung ................................................................. 11

4.5.1 Schutz des Bodens .................................................................................................................... 11

4.5.2 Schutz von Grundwasser, Wasser und Gewässern ....................................................................... 11 4.5.3 Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen .................................................................................... 12 4.5.4 Schutz von Bodendenkmalen ..................................................................................................... 12

4.5.5 Schutz von geodätischen Messpunkten ...................................................................................... 12 4.6 Kampfmittel ....................................................................................................................... 13 4.7 Landschaftsbau ................................................................................................................. 13

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Oranienburger Straße 2 16540 Hohen Neuendorf Vergabenummer: 2026-9-14-01 4.8 Baustoffe und Bauteile ....................................................................................................... 13

4.8.1 Allgemeines .............................................................................................................................. 13

4.8.2 Tragschichten ohne und mit Bindemittel ..................................................................................... 14 4.9 Prüfungen .......................................................................................................................... 14 4.10 Abfälle ............................................................................................................................... 15 4.11 Aufmaße ............................................................................................................................ 15 4.12 Dokumentation .................................................................................................................. 16

5 Geltende Regelwerke .............................................................................................................. 18

  1. Richtlinien, ............................................................................................................................. 19

  2. Merkblätter ............................................................................................................................. 20

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1 Veranlassung

Die Stadt Hohen Neuendorf mit den Ortsteilen Hohen Neuendorf, Bergfelde, Borgsdorf

und Stolpe befindet sich am nördlichen Stadtrand von Berlin. Der Ort grenzt an die Ort-

steile Hermsdorf, Lübars und Frohnau des Stadtbezirkes Berlin-Reinickendorf sowie Ora-

nienburg, Hennigsdorf, Velten und dem Mühlenbecker Land.

Die ausgeschriebenen Leistungen für den Rahmenvertrag gelten für die Instandsetzung

von Fahrbahn-, Geh- und Geh-/Radwegen und Regenwasserkanälen einschl. der Randbe-

reiche nach Anweisung des AG im gesamten Stadtgebiet von Hohen Neuendorf einschl.

der dazugehörigen Ortsteile

2 Vertragliche Regelungen

2.1 Vertragsgegenstand

Die auszuführenden Leistungen gliedern sich wie folgt in vier Abschnitte:

TEIL 1: Bauvorbereitende Maßnahmen Bauvorbereitende Maßnahmen

Verkehrssicherung- und -führung während der Bau-

zeit Stunden- und Geräteeinsätze

TEIL 2: Pflasterarbeiten Die Leistung umschließt hier die Pflasterarbeiten, dazu zählen u.a. folgende Leistungen:

  • Instandsetzung von Gehwegbefestigungen

  • Instandsetzung einzelner mit Gehwegplatten befestigter Gehwegbereiche

  • Instandsetzung von Geh- Radwegbefestigungen

  • Instandsetzung Fahrbahnbefestigungen, welche in Pflasterbauweise hergestellt sind

  • Instandsetzung von Befestigungen mit Wegerand

  • Erneuerung bzw. Anpassung/Umbau von Zufahrtsbefestigungen

  • Instandsetzung von Bordsteineinfassungen

  • Oberbodenandeckung/ Profilierung einschl. Rasenansaat

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TEIL 3: Asphaltarbeiten

Die Leistungen im Abschnitt 3 beziehen sich auf Instandsetzungsmaßnahmen an Fahrbahnen

und Nebenflächen, die in Asphaltbauweise errichtet wurden.

TEIL 4: Kanalarbeiten

Als Hauptleistung sind hier Instandsetzungsmaßnahmen an Anlagen zur Regenwasser-

fassung und –ableitung durchzuführen.

2.2 Vertragslaufzeit

Der Vertrag beginnt am 01.01.2027 und läuft zunächst ein Jahr bis zum 31.12.2027. Der

Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn nicht bis spätestens drei

Monate vor Vertragsende (30.09. eines jeden Jahres) von einer Seite eine schriftliche Kün-

digung ausgesprochen wird.

Die Vertragslaufzeit endet in jedem Fall vier Jahre nach Auftragserteilung, spätestens je-

doch am 31.12.2030.

2.3 Angebotsunterlagen

Folgende Unterlagen liegen dem Bieter zur Angebotserstellung vor:

  • Ausschreibungsunterlagen

  • Allgemeine Beschreibung

  • Leistungsbeschreibung der TEILE 1; 2; 3; 4

2.4 Angebotswertung

Eignungskriterien:

  • Spezifischer Jahresumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren

300.000 EUR, bezogen auf die ausgeschriebenen Leistungen (sofern das Unternehmen

bereits seit dieser Zeit besteht; anderenfalls ist eine Erklärung über den Umsatz des Unter-

nehmens bezüglich der entsprechenden Dienstleitungen seit Bestehen des Unternehmens

erforderlich)

  • Nachweis Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 (Ausführungsbereich AK 3) für den Teil 4

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  • Referenzen für Instandhaltungs- /Instandsetzungsmaßnahme, Straßenerhaltungs-

maßnahmen der letzten 3 Jahre und für die Teile 2 und 3

  • Anzahl der Mitarbeiter > 3, davon mindestens 1 qualifizierter Polier mit einer Berufs-

erfahrung > 3 Jahre, deutschsprachig

  • Nachweis der befähigten Person nach dem Merkblatt über die Rahmenbedingun-

gen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an

Straßen (MVAS 99) gemäß Richtlinie für die verkehrsrechtliche Sicherung von Ar-

beitsstellen an Straßen (RSA 21, Ausgabe 2021)

  • Berufshaftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden > 1.000.000 €

Zuschlagskriterien:

  • 100 % Preis

2.5 Beauftragung des Rahmenvertrages

Es erfolgt eine Vergabe der Leistungen. Die Vergabe erfolgt an max. 3 Wirtschaftsteilnehmer

entsprechend der Bieterrangfolge.

Der Jahreswert der Instandsetzungsarbeiten beläuft sich auf > 250.000,- EUR.

Voraussichtliche Teilung des Jahreswertes der Einzelaufträge:

  • bis 5.000,- EUR 65 %

  • über 5.000,- EUR bis 15.000,- EUR 25 %

  • über 15.000,- EUR 10 %

Die Vergabe der Einzelaufträge erfolgt nach dem Rotationsverfahren.

2.6 Leistungsausführung

Der Auftraggeber kategorisiert die Schäden nach:

  1. Schäden, von denen eine Gefährdung für die öffentlichen Sicherheit und Ord- nung ausgeht. Diese Schäden werden im Folgenden als Havarien bezeichnet.

Kritische Ausfall ca. 1 Stunde Hohe Priorität 2-4 Stunden Normale Störungen 4-24 Stunden

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  1. Schäden, bei denen eine zeitnahe Instandsetzung zu erfolgen hat.

Havarien sind umgehend zu sichern (Reaktionszeit max. 1 Stunde) und zu beheben d.h. Ha-

varien die bis 12:00 Uhr gemeldet werden, sind an demselben Tag, entsprechend der Reak-

tionszeit bei Havarien zu beginnen. Diejenigen die nach 12:00 Uhr gemeldete werden sind

entsprechend der Reaktionszeit bei Havarien, spätestens jedoch am darauffolgenden Tag

bis 7:00 Uhr beginnen.

Der AN ist verpflichtet, die Leistung in einer dem Einzelauftrag zur Beseitigung der Havarie

angemessenen, vom Auftraggeber festgelegten Frist, auszuführen.

Die Hebung der Schäden unter Nr. 2 müssen nach Auftragserteilung innerhalb der vom AG

genannten Frist begonnen und ausgeführt werden.

2.7 Stoffpreisgleitklausel

Es gelten die Regelungen des Rahmenvertrages § 7 - Stoffpreisgleitklausel

2.8 Lohngleitklausel

Es gelten die Regelungen des Rahmenvertrages § 8 – Lohngleit- und Preisanpassungsklausel

2.9 Gebühren

Verauslagte Gebühren werden gegen Nachweis erstattet für alle erforderlichen Genehmi-

gungen im Zusammenhang mit der Realisierung der Baumaßnahme, wie:

  • Aufbruchgenehmigung

  • Anordnung gemäß §§ 44/45 StVO (Verkehrsrechtliche Anordnung)

  • Wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser und Einleitung in

den Vorfluter

  • Genehmigung auf Einleitung von Grundwasser bei dem Eigentümer

2.10 Abnahmen

Ab einer Auftragssumme von 10.000,00 EUR wird die Leistung förmlich abgenommen. Der

Auftragnehmer hat an dem vereinbarten Termin der Abnahme mitzuwirken und die erf. Ar-

beitskräfte und Messgeräte zu stellen §12 Nr. 4 Abs. 2 VOB / B bleibt unberührt.

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2.11 Mängelbeseitigung

Es gelten die Mängelbeseitigungsfristen gemäß § 13 VOB / B.

3 Angaben zur Baustelle

3.1 Zugänge, Zufahrten zur Baustelle

Die Baustelleneinrichtungsfläche hat der Auftragnehmer auf seine Kosten zu beschaffen

und so herzurichten, dass die Zufahrt zur Baustelle ohne Behinderung oder Gefährdung des

öffentlichen Verkehrs möglich ist. Benutzte Flächen sind im ursprünglichen Zustand wie-

derherzustellen. Die erforderlichen Genehmigungen sind vom Auftragnehmer selbständig

bei den zuständigen Behörden einzuholen. Gebühren und sonstige Kosten (Pläne, Anträge,

Abstimmungen usw.) werden nicht gesondert erstattet.

Alle Auflagen der Behörden bzw. Wegeigentümer sind bei der Ausführung zu beachten.

Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen sind zu vermeiden. Aufgetretene Ver-

schmutzungen sind sofort (ggf. mehrmals täglich bzw. fortwährend) zu beseitigen. Der öf-

fentliche Verkehr darf durch den Baustellenbereich und -verkehr nur in dem unbedingt für

die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfang eingeschränkt werden.

Notwendige Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet.

Die Zuwegungen zu den Grundstücken sind durch Herstellung von Schotterrampen wäh-

rend der gesamten Bauzeit zu gewährleisten. Einschränkungen bei der Erreichbarkeit (z.B.

Erdbau, Pflasterung, etc.) der Anliegergrundstücke sind durch den AN rechtzeitig durch

z.B. Posteinwurf anzukündigen.

3.2 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Der AN hat sich die Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen für die

Durchführung der Baumaßnahmen selbst zu beschaffen und ihre Benutzung zu vereinba-

ren. Kosten für die Genehmigungen, Anschlüsse, Abgaben, Gebühren, Verbrauch und Be-

nutzung sind in den Einheitspreis der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Dies gilt auch

für den Einsatz von stromerzeugenden Aggregaten zur Baustellenversorgung.

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3.3 Lager- und Arbeitsplätze

Lagerplätze bzw. Flächen für die Baustelleneinrichtung werden dem AN nicht gesondert

aus- gewiesen. Für alle zur Benutzung vorgesehenen Flächen sind die erforderlichen Ge-

nehmigungen durch den Auftragnehmer einzuholen. Notwendige Kosten werden nicht ge-

sondert vergütet. Die betroffenen Grundstückseigentümer sind rechtzeitig vor Baubeginn

zu unterrichten, um entsprechende Vorkehrungen und Maßnahmen treffen zu können. Die

genaue Abgrenzung der BE-Flächen hat im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vor Beginn

der Bauarbeiten zu erfolgen.

Alle Leistungen haben bei Minimierung der benutzten bzw. beeinträchtigten Flächen zu erfolgen.

Alle Flächen außerhalb des Baufeldes sind im Ursprungszustand zu belassen. Nach Bau-

ende und Räumung der Baustelle sind die benutzten Flächen und Zufahrtswege wieder in

einen Zu-stand zu versetzen, der mindestens dem vor der Baumaßnahme entspricht. Be-

rechtigte Forderungen Dritter sind zu begleichen. Für alle Schäden, die aus der Übertre-

tung der Baufeldgrenze durch den Auftragnehmer entstehen, ist dieser allein verantwort-

lich.

3.4 Baugrundverhältnisse

Dem Auftraggeber liegt kein geschlossene Baugrundgutachten für das gesamte Stadtgebiet

vor. Aufgrund der Vielzahl von in der Vergangenheit durchgeführten Maßnahmen liegen

einzelne Baugrundgutachten vor. Der AN hat sich bei Bedarf über das Vorhandensein be-

nötigter Baugrundgutachten zu informieren.

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3.5 Ver- und entsorgungstechnische Anlagen

Im Stadtgebiet befinden sich Ver- und Entsorgungsleitungen verschiedener Medienträger.

Die vorhandenen Leitungen müssen während der Bauzeit gesichert werden. Vor Baubeginn

sind dazu durch den AN Suchschachtungen auszuführen und es ist eine Abstimmung mit

den Medienträgern herbeizuführen.

Anschriften und Rufnummern der zuständigen Versorgungsträger

  • Trinkwasser Wasser Nord Abteilung Rohr- netz Gewerbestr. 5-7 16540 Hohen Neuendorf Tel: (03303) 5321 30, Fax (03303)532118

  • Trinkwasser Berliner Wasserbe- triebe Neue Jüden- straße 1 10179 Berlin Tel:030/8644-5542, Fax: 030/8644-5845

  • Fernmeldekabel Deutsche Telekom TI NL: Ost, PTI: 32 Brandenburg Martin-Ebell-Str. 1516816 Neuruppin Tel.: 030/835379052, Fax: 0391/580218027

  • Fernmeldekabel Vodafone GmbH /Vodafone Kabel Deutschland GmbH Märkisches Zentrum Senftenberger Ring 5 13439 Berlin Tel.: 030 27016245

  • Energie E.DIS AG Oranienburger Straße 6 16540 Hohen Neuendorf Tel.: 03322-280-480, Fax: 0322-280-461 E-Mail: thomas.ernst@e-dis.de

  • Abwasser Stadt Hohen NeuendorfEigenbetrieb Abwas- ser Oranienburger Straße 2 16540 Hohen Neuendorf Tel:03303/218714, Fax:03303/2148855

  • Gas Netzgesellschaft Berlin Branden- burg Anna-Louisa-Karch-Straße 2 10178 Berlin Tel: 030/45305231 E-Mail: post@wgi-netzservice.de

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4 Angaben zur Bauausführung

4.1 Sicherungsmaßnahmen

Die Sicherung der Baustelle obliegt dem Auftragnehmer eigenverantwortlich. Die Festle-

gungen der zuständigen Verkehrsbehörde sind einzuhalten. Es sind neben der StVO die

„Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 21),

sowie die Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze der Deutschen Gesetzli-

chen Unfallversicherungen (DGUV) zu beachten.

Die Baustelle und Zufahrten sind grundsätzlich so einzurichten, dass die Behinderung des

öffentlichen bzw. Anliegerverkehrs auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Baustelle ist

an gefährlichen Stellen, z.B. im Bereich von Durchgängen und Baugruben einzuzäunen.

Anfallende Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen und werden

nicht gesondert vergütet.

Die durch den AG angeordneten Sicherungsmaßnahmen entbinden den verantwortlichen

Bauleiter des AN nicht, den Baubetrieb im Hinblick auf die Sicherheit so zu führen, dass

eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer und Baustellenverkehr sowie des Baustellenper-

sonals möglichst ausgeschlossen sind.

Sämtliche Schutzmaßnahmen wie Herstellung von Schutzgeländern, Bauzäunen, Absper-

rungen, Schutz- und Fanggerüsten, Beleuchtung, Beschilderung, Sicherung der Baustelle

usw. gehen, soweit hierfür keine gesonderten Positionen im LV ausgewiesen sind, zu Las-

ten des AN. Die Kosten hierfür sind in die betreffenden Einheitspreise der zugehörigen Po-

sitionen (Baustelleneinrichtung bzw. Gerüste) einzurechnen.

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung –

BaustellV) ist zu beachten.

4.2 Verkehrssicherung

Die Beschilderung bzw. Sicherung der Baustelle erfolgt entsprechend der Verkehrsrechtli-

chen Anordnung. Die Verkehrsrechtliche Anordnung ist durch den AN bei den zuständigen

Behörden

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einzuholen. Die Ausführung der Verkehrszeichen muss den RAL-Gütebedingungen entspre-

chen. Verkehrszeichen müssen mit retroreflektierender Folie mind. des Typs 2 beschichtet

sein. Der AN hat die dort enthaltenen Forderungen, hinsichtlich der Gestaltung, zu beach-

ten. Hinsichtlich der Erkennbarkeit bereits gebrauchter Verkehrszeichen gelten die in der

ZTV-SA 97, Punkt 5.1, Ziffer (5) und (6) getroffenen Festlegungen.

4.3 Störungen und Belästigungen

Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unzumutbaren Belästigungen der Anlieger

auf- treten. Bei der Durchführung aller Bauarbeiten ist das Bundes-Immissionsschutzge-

setz (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-

gungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen zu beachten.

Nacht- und Wochenendarbeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften ein-

zuordnen; insbesondere wird auf das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verwiesen.

Während der Baumaßnahme ist sicherzustellen, dass die für das gesamte Stadtgebiet Ho-

hen Neuendorf mit den Ortsteilen (gemäß BauNVO, BImSchG i.V.m. dem LImschG) die zu-

lässigen Lärm-Immissionsrichtwerte einzuhalten sind.

Vermeidbare Belästigungen durch Staub-, Schmutz- und Lärmimmissionen sind durch ge-

eignete Maßnahmen (Abschalten von zeitweise nicht benötigten Maschinen, Einrüstungen,

Straßenreinigung) zu verhindern.

Aufwendungen in diesem Zusammenhang werden nicht gesondert vergütet.

4.4 Beschädigungen, Verschmutzungen

Der AN ist verpflichtet, Beschädigungen und Verschmutzungen im Baustellen- und angren-

zenden Bereich (Bebauung, Anwohnergrundstücke) infolge seiner Arbeiten durch geeig-

nete Maßnahmen zu verhindern. Oder, wenn dies nicht möglich ist, ohne gesonderter Ver-

gütung zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für: Straßenkörper / Straßenausstattung /

Grundstücks- zufahrten / Gräben / Grünstreifen / Bäume / Pflanzungen / Leitungen / Kabel

/ und sonstige Anlagen.

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Sämtliche Leistungen sind so auszuführen oder abzusichern, dass jede Verunreinigung

von Boden-, Schichten- und Grundwasser unterbleibt.

Bäume und Flurgehölze im unmittelbar angrenzenden Arbeitsbereich sind vor Beschädi-

gung durch Bauarbeiten zu schützen. Auf das Naturschutzgesetz (BNatSchG) wird hiermit

besonders hingewiesen. Materialablagerungen ohne Genehmigung der Eigentümer auf

den angrenzenden Flächen und Grundstücken ist untersagt.

4.5 Schutzmaßnahmen während der Bauausführung

Folgende Schutzmaßnahmen sind bei der Bauausführung zu beachten. Sofern keine geson-

derten Positionen im LV vorgesehen sind, erfolgt dafür keine gesonderte Vergütung:

4.5.1 Schutz des Bodens

  • Bekannt gewordene bzw. im Zuge der Baumaßnahme bekannt gewordene Boden-

belastungen sind unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen

  • Das gesamte Aushubmaterial ist getrennt nach Bodenarten zu gewinnen und zu la-

gern, Durchmischungen unterschiedlichster Bodenarten und Verunreinigungen mit

Abfällen und Reststoffen sind verboten

4.5.2 Schutz von Grundwasser, Wasser und Gewässern

  • Vom Baustellenbetrieb darf keine Grundwassergefährdung ausgehen.
  • Es dürfen nur Baustoffe und Bauhilfsstoffe verwendet werden die als nicht wasser- gefährdend eingestuft sind
  • Fahrzeuge und Baumaschinen sind gegen Kraftstoffe- und Ölverlust zu sichern
  • Auf der Baustelle anfallendes Abwasser ist schadlos zu beseitigen, die Versicke- rung ist unzulässig

4.5.3 Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen

Die vorhandenen Leitungen müssen im Baubereich während der Bauzeit gesichert werden.

Vor Baubeginn sind dazu Suchschachtungen vorzunehmen und es ist eine Abstimmung

mit den Medienträgern herbeizuführen. Im unmittelbarer Leitungsnähe ist der Bodenaus-

hub nur in Handschacht auszuführen.

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4.5.4 Schutz von Bodendenkmalen

Da im Stadtgebiet mit dem Vorhandensein von bisher unentdeckten Bodendenkmalen zu

rechnen ist, werden folgende Festlegungen aus dem Gesetz über den Schutz und die

Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (BbgDSchG) - vom 24. Mai 2004 (GVBI. 1, S.

  1. verbindlich: Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmale, wie Steinsetzungen, Mauer-

werk, Erdverfärbungen, Holzpfähle oder Bohlen, Tonscherben, Metallsachen, Münzen,

Knochen u.ä. entdeckt werden, sind diese unverzüglich dem Brandenburgischen Landes-

amt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Abteilung Bodendenkmal-

pflege, Wünsdorfer Platz 4-5, 15806 Zossen (OT Wünsdorf) (Tel. 033702/71406; Tel.

033702/71520 Fax 033702/71202) und der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkrei-

ses anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 und 2 BbgDSchG). Die entdeckten Bodendenkmale und die

Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem

Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen (§

11 Abs. 3 BbgDSchG). Funde sind unter den Voraussetzungen der §§11 Abs. 4, 12 BbgD-

SchG abgabepflichtig

4.5.5 Schutz von geodätischen Messpunkten

Im Baubereich vorhandene Grenzsteine und geodätische Vermessungspunkte sind zu erhal-

ten sowie vor Beschädigungen zu schützen. Sollten trotzdem Beschädigungen oder Verän-

derungen an diesen Anlagen entstehen, sind unverzüglich der Auftraggeber und das zustän-

dige staatliche Vermessungsamt zu benachrichtigen. Die Kosten für die Wiederherstellung

trägt der Verursacher.

4.6 Kampfmittel

Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, ist es nach § 3 Absatz 1 Nr.1 der Ord-

nungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Kampfmittel-

verordnung für das Land Brandenburg - KampfmV) vom 09.11.2018 verboten, entdeckte

Kampfmittel zu berühren und deren Lage zu verändern. Der AN ist verpflichtet die Fundstelle

gemäß § 2 der genannten Verordnung unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbe-

hörde oder der Polizei anzuzeigen. 29.09.2026 Seite 11

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4.7 Landschaftsbau

Auf den in Anspruch genommenen Flächen der BE und Angleichflächen sind Mutterbo-

den neu anzudecken. Auf den Flächen ist eine Stabilisierung durch geeignete Rasenan-

saaten durch- zuführen.

Während der Baumaßnahme sind:

  • alle Bäume sind entsprechend der DIN 18920 und 18950 zu schützen

  • Abgrabungen innerhalb der Kronentraufe sind maschinell mit größter Vorsicht durchzu-

führen. Beim Erkennen von Wurzelteilen im Schachtungsbereich ist in Handarbeit fort-

zufahren, um Schäden an den Wurzeln so gering wie möglich zu halten

  • Eventuell entstehende Oberflächenverletzungen sind unverzüglich zu glätten und mit

Baumwachs zu behandeln

4.8 Baustoffe und Bauteile

4.8.1 Allgemeines

Die Baustoffgüten sind im Leistungsverzeichnis angegeben. Materialien und Verfahren

müssen umweltverträglich bzw. umweltschonend eingesetzt werden. Sämtliche zur An-

wendung kommenden Baustoffe und Erdbaumaterialien sind vom AN zu beschaffen, auf-

zunehmen und zu transportieren soweit nicht in den Positionen des Leistungsverzeichnis-

ses anderweitige Angaben gemacht werden. Für sämtliche Baustoffe sind nach Auftragser-

teilung rechtzeitig und unaufgefordert die entsprechenden Eignungs- und Gütenachweise

dem AG vorzulegen. Nach der Zustimmung des AG werden diese, Vertragsbestandteil. Die

Vorlage hat spätestens 14 Tage vor der Anwendung bzw. dem Einbau zu erfolgen.

Die ausgeführten Leistungen sind erst mit dem erfolgten Nachweis der Güte der eingebau-

ten Stoffe bzw. Materialien erbracht.

Der AN ist verpflichtet, vor der Bestellung bzw. Anfuhr von Baustoffen, die aufgeführten

Qualitäten zu überprüfen. Für Fehlbestellung und Restmengen wird kein Kostenersatz ge-

leistet.

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4.8.2 Tragschichten ohne und mit Bindemittel

Dem AG sind rechtzeitig vor dem Einbau und unentgeltlich entsprechende Eignungsnach-

weise für das Material der Frostschutz- und Schottertragschichtmaterial sowie für Asphalt-

baustoffe auf der Grundlage der Technischen Lieferbedingungen zu übergeben.

Das Frostschutz- und Schottertragschichtmaterial hat aus gebrochenen natürlichen Mate-

rialien bzw. Recyclingmaterialien zu bestehen. Die bodenmechanische und umweltrele-

vante Eignung als Frostschutzschicht bzw. Schottertragschicht ist vor dem Einbau durch

den AN nachzuweisen.

Für die Lieferung von Pflastersteinen aus Beton sind die Anforderungen der DIN EN 1338

maßgeblich.

4.8.3 Prüfungen

Durch den Auftragnehmer sind alle Prüfungen, die sich im Rahmen seiner Eigenüberwa-

chungen/Eigenprüfung ergeben, nachweislich durchzuführen. Die durchgeführten Prüfun-

gen sind zu dokumentieren und mit der Bestandsdokumentation zu übergeben. Ein Über-

bauen der Bauwerke ist nur zulässig, wenn zuvor die erforderlichen Prüfungen durchge-

führt wurden.

Zusätzlich zu Eigen- und Fremdüberwachung gemäß den gültigen Richtlinien behält sich

der Auftraggeber Kontroll- und Zusatzprüfungen vor. Kontrollprüfungen werden vom AG

gemäß dem Technischen Regelwerk veranlasst.

Dafür hat der AN möglicherweise auftretende Verzögerungen des Arbeitsablaufes in Kauf

zu nehmen. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die Kosten einer Wiederholungsprü-

fung, die wegen Nichtbestehens einer Kontrollprüfung vom AG veranlasst wird, trägt der

AN.

Der AN hat dazu evtl. erforderliche Hilfskräfte, Hilfsmittel für die Durchführung der

Prüfung vor Ort (z. B. beladenen LKW von min. 8,0 t Gesamtgewicht als Gegenge-

wicht bei der Durchführung von Plattendruckversuchen

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4.9 Abfälle

Nicht wiederverwendbare Baustoffe, sonstige Abfälle, Bauschutt, ungeeignete Böden

u.dgl. sind fachgerecht und nachweislich zu entsorgen. Die Aufbruchmaterialien sind

durch den AN einer zugelassenen Anlage mit Entsorgungsnachweis zuzuführen. Deponie-

und sonstige Wiederverwertungskosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die

ausgeschriebenen Einheitspreise einzurechnen.

Zu beachten sind die RC - Richtlinie Straßenbau (Richtlinie zur Verwertung mineralischer

Abfälle im Straßenbau) und die TR LAGA (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von

mineralischen Reststoffen/Abfällen), jeweils in der gültigen Fassung.

Entsprechend dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der um-

weltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG vom

24.02.2012) sind grundsätzlich alle Ausbaumaterialien einer Wiederverwertung zuzuführen

und ein entsprechender Entsorgungsnachweis dem Auftraggeber zu übergeben. Dem Auf-

tragnehmer dadurch entstehende Mehrkosten sind in die jeweiligen Leistungspositionen

einzukalkulieren.

4.10 Aufmaße

Die örtlichen Aufmaße sind durch den AN und AG gemeinsam durchzuführen. Als Berech-

nungsgrundlage für das Aufmaß gilt die VOB, im Besonderen mit den Regelungen in § 14,

Teil B und den ATV (Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen in

den DIN Normen im Teil C der VOB (DIN 18300 bis 18459) jeweils im Abschnitt 5 – Abrech-

nungen, es sei denn, in der Leistungsbeschreibung des Leistungsverzeichnisses sind an-

ders lautende Abrechnungsmodalitäten festgelegt.

Erfolgt die Abrechnung nach Gewicht, sind die Wiegescheine/Lieferscheine bei Anliefe-

rung an der Verwendungsstelle in doppelter Ausführung vorzulegen und vom Auftraggeber

oder der Bauüberwachung bestätigen zu lassen. Das Original behält der Auftraggeber.

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Wiegescheine müssen folgende Angaben enthalten:

  • das Lieferwerk,

  • den Namen der Baustelle,

  • die Bezeichnung des Wägegutes, die Nummer des Wiegescheines,

  • das Datum und die Uhrzeit der Wägung (maschinengerecht),

  • das Tara- und das Bruttogewicht (maschinengerecht),

  • die Kennzeichnung des Fahrzeuges (betriebseigene Bezeichnung/polizeiliches

Kenn- zeichen) und die Unterschrift des Wägers.

Die Nummer des Wiegescheines muss von der Druckerei fortlaufend mitgedruckt sowie

Datum, Uhrzeit, Tara- und Bruttogewicht bei der Wägung automatisch ausgedruckt worden

sein. Auf die Feststellung des Taragewichtes bei jeder Wägung kann nur verzichtet werden,

wenn diese mit einer zugelassenen Bandlaufwaage erfolgt.

Erbrachte Leistungen werden erst nach vorgelegten gültigen Abrechnungsunterlagen ver-

gütet. Belege sind für die Abrechnung nur gültig, wenn sie vom Auftraggeber gegenge-

zeichnet sind,

d.h. das Zuheften von unbestätigten Aufmaßen bzw. positionsbezogenen Mengenermitt-

lungen zur Rechnung ist nicht statthaft.

4.11 Dokumentation

Der AN ist verpflichtet, zur Dokumentation des gesamten Baugeschehens schriftliche und

fotografische Aufzeichnungen für die Bauakten zusammenzustellen.

Vor Baubeginn sind der Urzustand des Geländes und der Verkehrsflächen fotografisch

festzuhalten. Es ist eine Dokumentation des vorhandenen Zustandes und während der

Bauausführung von allen wesentlichen Bauabläufen bis zur Beendigung der Bauarbeiten

aufzustellen. Dazu gehört auch die Darstellung von Einzelteilen, die später nicht mehr

sicht- und prüfbar sind, insbesondere durch aussagekräftige fotografische Aufnahmen.

Alle Bilder sind mit Datum, Baustadium, Standort etc. zu kennzeichnen und in digitalisierter

Form dem AG zu übergeben. 29.09.2026 Seite 15

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Inhalt der Abnahme – bzw. Schlussdokumentation

  1. Herstellbescheinigung über normgerechte Bauausführung

  2. Verdichtungsnachweise (Untergrund, Trag- und Frostschutzschichten)

  3. Materialzertifikate und Prüfzeugnisse (Tragschicht- und Frostschutzmaterial,

Pflastermaterialien)

  1. Liefernachweise/Materiallieferscheine Hauptmaterialien

  2. Bautagesberichte mit Prüf- und Kontrollvermerk der örtlichen Bauüberwachung

  3. Abnahmeprotokoll einschl. der Protokolle über die Mängelbeseitigung.

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5 Geltende Regelwerke

Bei der Durchführung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen gelten nachfolgende Regelwerke:

  • VOB/C- DIN 18139 Allg. Techn. Vertragsbedingungen für Bauleistungen
  • Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvor- schrift zur Stra- ßen-verkehrsordnung (VwV-StVO)
  • Vz-Kat Verkehrszeichen-Katalog Die folgend aufgeführten ZTV, Hinweise, Richtlinien und Merkblätter sind zu beachten und anzu- wenden.

Anzuwendende ZTV

ZTV A-StB 12 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgra- bungen in Verkehrsflächen (Ausgabe 2012)

ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbei- ten in Verkehrsflächen (Ausgabe 2017)

ZTV Asphalt-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau- von Fahrbahndecken aus Asphalt (Ausgabe 2007 / Fassung 2013)

ZTV Fug-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen (Ausgabe 2015)

ZTV-La-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Land- schaftsbauarbeiten im Straßenbau

ZTV-M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Mar- kierungen auf Straßen (Ausgabe 2013)

ZTV P-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für denBau von Pflasterdecken und Plattenbelägen

ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien f. Tragschich- ten im Straßenbau (Ausgabe 2020)

ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Siche- rungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen i.V.m. den einschlägigen Geset- zen, Normen und anderen technischen Regelwerken Anhang 4 (Ausgabe 1997)

ZTV-FRS Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug- Rückhalte-Systeme (Ausgabe 2013 / Fassung 2017)

ZTV T-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau

ZTV-Verm Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bau- vermessung im Straßen- und Brückenbau

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Anzuwendende Technische Lieferbedingungen und Prüfvorschriften

TL Aufstellvorrichtung Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen

TL AG StB 01 Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat

ZTV Asphalt-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsbefestigungen aus Asphalt (Ausgabe 2007 / Fassung 2013)

TL GeoK E-StB Technische Lieferbedingungen für Geotextilien und Geogitter für denEr- dbau im Straßenbau (Ausgabe 2019)

TL Gestein-StB04 Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (Aus- gabe 2004 / Fassung 2018)

TL Pflaster-StB Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterde- cken, Plattenbeläge und Einfassungen (Ausgabe 2006 / Fassung 2015)

TL SoB-StB 20 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden für Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (Ausgabe 2020

TP BF-StB Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau

TPD-StB Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Ober- bau- schichten im Straßenbau

TP Fug-StB Technische Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen (Ausgabe

  1. TP Min-StB Technische Prüfvorschriften für Mineralstoffe im Straßenbau

Anzuwendende Richtlinien, Merkblätter und Hinweise

1. Richtlinien,

RAS-LG 4 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Ab- schnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen

RSA 21 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

RiLSA Richtlinien für Lichtsignalanlagen-Lichtzeichenanlagen für den Straßen-

verkehr RUB Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (Ausgabe 2021)

RMS-2 Richtlinien für die Markierungen von Straßen (Ausgabe 1980)

RPS Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen durch Fahr- zeuge- Rückhaltesysteme (Ausgabe 2009)

RWB 2000 Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen,

RuVA-StB Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer / pechtypischen Bestandteilen und für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau

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BTR RC-StB Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recyc- ling- Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Ein- bau

LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nr. 1/2007 – Stra- ßenbau Sachgebiet 06.0: Straßen-Baustoffe; Allgemeines Vom 30. Januar 2007: Umgang mit pechhaltigen Straßenausbaustoffen bei Baumaßnahmen an Bundesfern- und Landesstraßen

2. Merkblätter

M Geok E Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Stra- ßenbaues mit den Checklisten für die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaues (C Geok E)

Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Stra- ßenbau, Ausgabe 2003

MSNAR Merkblatt für Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Randausbildung von Verkehrsflächen aus Asphalt, Ausgabe 1998

Merkblatt für das Verdichten von Asphalt, Ausgabe 2005

Merkblatt für die Herstellung von Trag- und Deckschichten ohne Binde- mittelgehalt, Ausgabe 1995

MVAG Merkblatt für die Verwertung von Asphaltgranulat, Ausgabe 2000 (FGSV - Nr. 754)

MVAS Merkblatt über die Rahmenbedingungen für die erforderliche Fachkenntnis zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen

M FP 1 Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflaster- und Plattenbelägen, Ausg. 2003 Merkblatt für Eignungsprüfungen an Asphalt, Ausgabe 1998

Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99)

Änderungen und Ergänzungen, Vertragsbestandteil

Die Regelwerke, Vorschriften, Normen, Richtlinien und Merkblätter gelten in der jeweils gültigen Fas-

sung. Bei Änderungen und Ergänzungen der ZTV´s sind sämtliche weiteren Erlasse des BMV und des

zuständigen Landesbauministerium zum Tage der Veröffentlichung der Ausschreibung Vertragsbe-

standteile sind bei der Vertragserfüllung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Bei Widersprü-

chen ist grundsätzlich die weitergehende Forderung maßgebend.

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Die anfallenden Kosten für die regelgerechte Einhaltung und Anwendung der aufgeführten Techni-

schen Vorschriften sind in die betreffenden Einheitspreise der zugehörigen Teilleistungen einzukal-

kulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Die Aufstellung der Technischen Vorschriften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Zu-

ordnung der Vorschriften und Vertragsbedingungen zu einem Sachgebiet erfolgte nur aus Gründen

der Übersichtlichkeit und schließt die Verbindlichkeiten nicht aus.

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