05326KBB_Anlage 4_Rahmenvertrag.pdf

Rahmenvereinbarung für Personal- und Organisationsentwicklung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.10.2026, 09:44 (Europe/Berlin)

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Rahmenvertrag

zwischen

Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH (KBB GmbH) Schöneberger Straße 15, 10963 Berlin

vertreten durch die Kaufmännische Geschäftsführerin der KBB GmbH, Frau Charlotte Sieben sowie einen Intendanten der Berliner Festspiele, der Internationalen Filmfestspiele Berlin oder des Hauses der Kulturen der Welt

-nachfolgend Auftraggeberin genannt -

und

-nachfolgend Auftragnehmer*in genannt -

wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:

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Vorbemerkung Die Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin (KBB) GmbH ist ein Verbund aus den Berliner Festspielen (BFS) mit Martin-Gropius-Bau (MGB), dem Haus der Kulturen der Welt (HKW) und den Internationalen Filmfestspielen Berlin (IFB). Mit unterschiedlichen Schwerpunkten haben sich diese Geschäftsbereiche jeweils zum Ziel gesetzt, international herausragende kulturelle Veranstaltungen in Berlin auszurichten. Die KBB GmbH wird vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gefördert. Weitere Infos unter www.kbb.eu.

Dieser Rahmenvertrag regelt die grundsätzlichen Leistungen und Bedingungen sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die auch den Einzelverträgen zugrunde liegen.

§ 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand des Rahmenvertrages sind die in § 1 Abs. 2 festgelegten Leistungen, die der/die Auftragnehmer*in selbständig für die Auftraggeberin zu erfüllen hat. Darüber hinaus können zu anderen die Personalentwicklung betreffenden Fragen ergänzende Beratungsleistungen vereinbart werden, um spezielle Einzelfragen der Auftraggeberin klären zu können.

(2) Zu den von diesem Vertrag verbindlich umfassten Dienstleistungen des/der Auftragnehmers*in gehören insbesondere:

Unterstützung der Geschäftsführung und Personalabteilung in der Durchführung von Einzel- und Gruppencoachings, Supervisionen und Konfliktmoderationen sowie Workshops. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

  1. Einzel- und Gruppencoachings:

Zur individuellen Entwicklung von Mitarbeitenden und Führungskräften sowie zur Bearbeitung konkreter beruflicher Herausforderungen, insbesondere zu strategischer Aufstellung, Arbeitsorganisation, Kommunikation und dem Umgang mit Konfliktsituationen.

  1. Supervisionen und Konfliktmoderationen:

Zur Definition beruflicher Rollen, Aufgaben und der Zusammenarbeit innerhalb von Teams sowie zur Klärung und Bearbeitung von Konflikten innerhalb von Teams oder zwischen Mitarbeitenden und Führungskräften.

  1. Workshops:

Zur Team- und Strategieentwicklung, insbesondere zur gemeinsamen Erarbeitung von Zielen, zur strategischen Ausrichtung und zur Verbesserung von Arbeitsorganisation, Kommunikation und Zusammenarbeit.

(3) Die Leistungen werden durch die Auftraggeberin auf der Grundlage dieses Vertrages durch Einzelaufträge in Textform individuell vereinbart und spezifiziert. Einzelheiten zur Vorbereitung und Umsetzung der Leistungen werden von den Parteien den individuellen Bedürfnissen angepasst. (4) Diese Vereinbarung gilt für die während der Vertragslaufzeit anfallenden Beratungsleistungen, begründet jedoch keine Pflicht zur Beauftragung in einem bestimmten Umfang, da der Umfang an Beratungsbedarf, sowie die Anzahl der Beratungstage von Jahr zu Jahr Schwankungen unterliegt und demzufolge auch der Umfang der erforderlichen Leistungen jährlich erneut zu planen und zu konzipieren bzw. anzupassen ist. Ausgenommen von diesem Rahmenvertrag sind Leistungen, die

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aufgrund von besonderen Gelegenheiten, Sponsoring, durch Bindungen oder Vorgaben Dritter oder aufgrund zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehender Verträge von Dritten erbracht werden. (5) Die Auftraggeberin kann von dem/der Auftragnehmerin jederzeit Ergänzungen und Änderungen in Bezug auf die Dienstleistungen verlangen. Die Auftraggeberin hat dies dem/der Auftragnehmerin in Textform mitzuteilen, insbesondere soweit sie Auswirkungen auf die Vergütung oder den Zeitplan haben.

Soweit der/die Auftragnehmer*in der Auffassung ist, dass

  • dadurch das Ergebnis des Vorhabens beeinträchtigt wird,
  • er den vertraglichen Zeitplan nicht einhalten kann,
  • sich dadurch die vereinbarte Vergütung ändert,

oder

  • die Anregungen und Änderungswünsche die Undurchführbarkeit des Auftrages nach sich ziehen, hat er die Auftraggeberin hierauf unverzüglich in Textform hinzuweisen.

(6) Folgende Dokumente sind Vertragsbestandteil und gelten bei Widersprüchen in folgender Reihenfolge:

  1. der Rahmenvertrag (gesonderte Anlage 4)
  2. Leistungsbeschreibung (gesonderte Anlage 2)
  3. Preisblatt (gesonderte Anlage 3)
  4. die Vertragsbedingungen (Anlage 1)
  5. die Besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 1)
  6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
  7. Konzept Bieter

§ 2 Verpflichtungen der Auftraggeberin (1) Aus diesem Rahmenvertrag können alle in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) ausgewiesenen Dienstleistungen und Leistungen abgerufen werden.

(2) Alle Leistungen werden zu den in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und zu den im Preisblatt (Anlage 3) festgelegten Stundensätzen, Tagessätzen und aufgeführten Bedingungen angeboten.

(3) Die Auftraggeberin wird den/die Auftragnehmer*in im Zuge der Planungen rechtzeitig über den voraussichtlichen Bedarf an Dienstleistungen für Personal- und Organisationsentwicklung informieren. Ein Anspruch auf Abnahme einer Mindestmenge wird mit diesem Vertrag nicht begründet. Der finale Bedarf kann von den genannten Mengenangaben aus der dem Preisblatt (Anlage 3) abweichen, da letztere nur zu vorvertraglichen Wertungszwecken benannt wurden und Erfahrungswerte zur Kalkulation liefern sollten. Die angegebenen Bedarfsmengen aus dem Preisblatt (Anlage 3) beruhen auf dem Bedarf der vergangenen Jahre. Es sind keine Mindest-abnahmemengen vorgesehen. Das Auftragsvolumen kann variieren und den tatsächlichen Bedarfen angepasst werden.

(4) Weitere zusätzliche Dienstleistungen, die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) nicht ausdrücklich erfasst sind, aber ergänzend erforderlich werden, können zusätzlich vereinbart werden, sofern der Gesamtwert der Einzelaufträge für diese zusätzlichen

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Dienstleistungen 50 vom Hundert des Wertes dieses Rahmenvertrages nicht übersteigt. Ein Anspruch des AN auf Einzelbeauftragung mit zusätzlichen Dienstleistungen besteht nicht. Insbesondere ist es der Auftraggeberin unbenommen, Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind und die am Markt nachweislich günstiger angeboten werden als die ergänzend angebotenen Leistungen des/der Auftragnehmers*in, bei Dritten zu beauftragen.

(5) Der/Die Auftragnehmerin ist zur Selbstdurchführung der Leistungen verpflichtet. Die Unterbeauftragung Dritter bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform durch die Auftraggeberin. Die Entscheidung steht im freien Ermessen der Auftraggeberin. Wird die Zustimmung erteilt, übernimmt der/die Auftragnehmerin die Unterbeauftragung, Abwicklung und Abrechnung von Fremdleistungen auf eigene Rechnung und eigenes Risiko und stellt sie der Auftraggeberin zu den im Preisblatt (Anlage 3) vereinbarten Kosten zur Verfügung

(6) Der/Die Auftragnehmerin hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften sowie die dem/der Auftragnehmerin mit den Vergabeunterlagen übermittelten bzw. benannten Verwaltungsvorschriften zu beachten. Neben diesem Vertrag gelten die Besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 1), die VOL Teil B (2003) sowie ergänzend die Vorschriften zum Werkvertrags-, Dienstvertrags- und Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit sie dem Wesen der jeweiligen Leistung entsprechen.

§ 3 Verpflichtungen des/der Auftragnehmers*in

(1) Der/die Auftragnehmer*in verpflichtet sich, der Auftraggeberin seine/ihre Leistungen gemäß dem zwischen ihr/ihm und der Auftraggeberin abgeschlossenen Rahmenvertrag anzubieten. Dabei gelten die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und die im Preisblatt (Anlage 3) aufgeführten Preise und die vertraglichen Konditionen dieses Rahmenvertrages.

(2) Im Falle einer Beauftragung des/der Auftragnehmersin haftet diese/r in vollem Umfang für die von ihr/ihm eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Erfüllungsgehilfeninnen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der/die Auftragnehmerin verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe der im Ausschreibungsverfahren genannten Deckungssummen abzuschließen und vorzuhalten.

(3) Im Falle einer Einzelbeauftragung (Abruf) verpflichtet sich der/die Auftragnehmer*in, mit der Rechnungslegung Nachweise über seine Leistungen als Anlage beizufügen. Die Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen und der Auftraggeberin ermöglichen, die Rechnung auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.

(4) Im Falle einer Beauftragung des/der Auftragnehmersin benennt diese/r gegenüber der Auftrag-geberin für die Abwicklung des jeweiligen Einzelauftrages eine/n ständige/n Verantwortliche/n und Ansprechpartnerin, sowie deren/dessen Vertreter*in.

(5) Soweit der / die Auftragnehmer*in seine/ihre vertraglichen Verpflichtungen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, bzw. die AG die Leistungen aus den genannten Gründen nicht abnehmen kann, gilt § 323 BGB für den Einzelauftrag. Zu den Fällen höherer Gewalt gehören auch behördliche Anordnungen, die einer Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen. Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der AN unter schriftlicher Mitteilung die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich zu erbringen, sofern die

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Leistung nicht aufgrund ihres absoluten Fixcharakters hinfällig geworden ist. Die bis dahin erbrachten Leistungen sollen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen vergütet werden.

§ 4 Zustandekommen der Einzelaufträge (1) Jeder Abruf von Leistungen aus diesem Rahmenvertag erfolgt als Einzelauftrag. Die Auftrag-geberin definiert ihren konkreten Leistungsumfang und fordert diesen bei dem/der Auftragnehmer*in an. Die im Preisblatt (Anlage 3) vereinbarten Stundensätze und Tagessätze sind für die Einzelaufträge verbindlich.

(2) Sofern weitergehende Dienstleistungen vom / von der Auftragnehmerin empfohlen bzw. von der Auftraggeberin gewünscht werden, erfolgt die Auftragserteilung jeweils in Textform durch die Auftraggeberin. Der/Die Auftragnehmerin beschreibt mit der Empfehlung bzw. dem Angebot zu weiteren Dienstleistungen die konkrete Aufgabenstellung und schätzt den für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand ab. Auf dieser Grundlage wird mit der Auftraggeberin abgestimmt, ob die Leistungen auf der Basis eines Fest- oder Zeithonorars abgerechnet werden. Die vorgenannten Dienstleistungen werden der Auftraggeberin auf Wunsch in Textform übermittelt und im Prüfungsbericht festgehalten.

§ 5 Fristen, Berichte (1) Der/Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung innerhalb der festgelegten Fristen ordnungsgemäß und vollständig zu erbringen. Der/Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Ergebnisse seiner/ihrer Tätigkeit eindeutig, schlüssig und verständlich in deutscher Sprache in Textform zusammenzufassen und nach Vorlage des Entwurfs einen Schlussbericht zu erstellen. Die Erstellung des Entwurfs und des Schlussberichts gelten mit dem vereinbarten Honorar als abgegolten.

(2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass der/die Auftragnehmer*in Zwischenbericht(e) zu erstellen hat.

(3) Erkennt der/die Auftragnehmer*in, dass Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, hat er die Auftraggeberin unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die Verzögerung zu begründen. Werden die Gründe von der Auftraggeberin anerkannt, müssen sich die Vertrags-parteien auf einen neuen Termin einigen.

§ 6 Abnahme

(1) Die Beratung, der/die Zwischenberichte und die Endfassung des Schlussberichts bedürfen der Abnahme in Textform durch die Auftraggeberin. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Abnahme zu erfolgen hat, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung vollständig, nachvollziehbar und detailliert aufbereitet ist.

(2) Die Billigung bzw. gänzliche oder teilweise Ablehnung der Leistung des/der Auftragnehmers*in hat spätestens sechs Wochen nach Eingang der formal vollständigen Unterlagen bei der Auftragsgeberin zu erfolgen.

(3) Verweigert die Auftraggeberin die Billigung ganz oder teilweise, hat sie dem/der Auftragnehmerin eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel einzuräumen. Kommt der/die Auftragnehmerin der Mängelbeseitigung innerhalb der Frist nicht nach, gilt die Billigung als nicht erteilt.

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§ 7 Vertragsstrafe bei Verzug

(1) Dem/Der Auftragnehmer*in ist bekannt, dass die Einhaltung der Fristen, insbesondere bei Vorlagen für den Aufsichtsrat sowie für Vertreter der Gesellschafterin und zur Beratung für die Auftraggeberin von Bedeutung ist.

(2) Kommt der/die Auftragnehmer*in mit der Vorlage der vereinbarten Leistung in Verzug, ist für jeden weiteren Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Netto-Gesamtvergütung zu zahlen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % der Gesamtvergütung des jeweiligen Einzelauftrags.

§ 8 Vergütung

(1) Für die Dienstleistungen i.S.d. § 1 Abs. 2 aus diesem Vertrag werden die im Preisblatt (Anlage 3) genannten Stunden- und Tagessätze vereinbart.

Die Parteien vereinbaren, dass die von dem/der Auftragnehmer*in zu erbringenden Leistungen nach Zeitanfall zu den im Preisblatt (Anlage 3) genannten Konditionen vergütet werden. (2) Die Leistungen werden zuzüglich des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Umsatzsteuersatzes in Höhe von derzeit 19 % abgerechnet. Für gegebenenfalls anfallende Reisezeiten wird keine Vergütung nach Stundensätzen berechnet.

(3) Alle eingesetzten Coaches verfügen über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation.

(4) Für weitere Beschäftigte, die im Rahmen des Auftrages ohne die oben angegebene Qualifikation tätig werden sollen, sowie für Tätigkeiten, die die oben angegebene Qualifikation nicht erfordern, gilt ein Stundensatz Preisblatt (Anlage 3).

(5) Kosten für An- und Abfahrt sowie weitere Nebenkosten werden nicht separat vergütet.

(6) Nebenkosten, die aus der Durchführung der Dienstleistung heraus entstehen (z.B. Workshop-/Seminarmaterial) werden nach vorheriger Absprache gesondert abgerechnet.

(7) Die Parteien streben an, für einzelne Maßnahmen auf der Grundlage des antizipierten Aufwands jeweils einen Festpreis zu vereinbaren. Der/Die Auftragnehmerin wird auf Anforderung der Auftraggeberin ein Festpreisangebot für die jeweilige Maßnahme unterbreiten. Der Festpreis berechnet sich aus den üblicherweise anfallenden Dienstleistungsstunden, den angebotenen Stundensätzen inklusive der Auslagen sowie dem für die jeweilige Beratung antizipierten Aufwand. Sollten sich nach dem jeweiligen Festpreisangebot schwerwiegende Veränderungen ergeben, wodurch sich eine wesentliche Überschreitung des Festpreises abzeichnet, informiert der/die Auftragnehmerin die Auftraggeberin zur gemeinsamen Problemlösung.

(8) Für Dienstleistungen infolge von Einzelanfragen i.S.d. § 1 Abs. 3 des Vertrages ist zwischen den Parteien grundsätzlich ein Festpreis zu vereinbaren, der auf der Grundlage der unter § 5 Abs. 1 aufgeführten Stundensätze angeboten wird.

(9) Mit der Gesamtvergütung sind alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und alle bei der Durchführung anfallenden Kosten, insbesondere alle Steuern und Abgaben, Risiko, Gewinn sowie sämtliche Ansprüche urheberrechtlicher Art

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abgegolten. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Berater nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat er der Gesellschaft unverzüglich die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten.

(10) Die Abtretung einer Forderung des/der Auftragnehmers/in aus dem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Der/Die Auftragnehmerin hat die Abtretungsanzeige der Auftraggeberin vorzulegen. Die Auftraggeberin teilt dem/der Auftragnehmerin und dem/der Gläubiger*in seine Entscheidung mit. Alle Zahlungen erfolgen nach erbrachter Leistung gegen Vorlage einer Rechnung mit allen Pflichtangaben.

Erfüllung der Zahlungspflicht der Auftraggeberin tritt mit Überweisung ein.

Für Kosten der Rechtsverfolgung sowie den Verlust der Vergütung im Falle einer Fehlüberweisung aufgrund einer fehlerhaften Angabe der Kontoverbindung durch den/die Auftragnehmer*in haftet dieser selbst.

(11) Der/Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die angebotenen Preise frühestens zum 01.01.2029 anzupassen, wenn es zu erheblichen Veränderungen bei den für das Angebot zugrunde gelegten Lohn- und Gehaltskosten gekommen ist. Erhebliche Veränderungen liegen vor, wenn sich die Preise um mehr als 5% erhöht haben. Der/Die Auftragnehmerin hat in diesem Fall die bei Abgabe des Angebots zugrunde gelegten bzw. kalkulierten Preise offenzulegen.

§ 9 Beteiligung weiterer Sachverständigerinnen, Unterauftragsnehmerinnen

(1) Die Einschaltung von Unterauftragnehmerninnen durch den/die Auftragnehmerin bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin. (2) Eine Beauftragung i.S.d. Abs. 1 erfolgt im Namen und auf Rechnung des/der Auftragnehmersin. Der/Die Auftragnehmerin steht für die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch den/die Unterauftragnehmer*in ein, soweit dieser nicht auf Weisung in Textform der Auftraggeberin eingeschaltet wurde.

(3) Bei Beauftragungen i.S.d. Abs. 1

  • verfährt der/die Auftragnehmer*in nach wettbewerblichen Gesichtspunkten,

  • beteiligt der/die Auftragnehmer*in bei der Einholung von Angeboten für die Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen in angemessener Weise,

und

  • stellt der/die Auftragnehmerin dem/der Unterauftragnehmerin insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – als zwischen ihm und der Auftraggeberin vereinbart sind.

§ 10 Rechnungsstellung

(1) Die Rechnungsstellung und der Leistungsnachweis sind insbesondere hinsichtlich Art, Personaleinsatz, Umfang und Zeitpunkt der Einzelleistungen sowie des hierfür aufgebrachten Zeitaufwandes in Stunden oder Tagen zu erstellen.

(2) Der/Die Auftragnehmer*in wird auf allen Rechnungen und im sonstigen kaufmännischen Verkehr die Auftragsnummer der Auftraggeberin angeben.

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(3) Rechnungen müssen vollständig und prüfbar sowie insbesondere mit allen rechnungs- relevanten Anlagen versehen sein.

(4) Die KBB GmbH ist verpflichtet, elektronische Rechnungen ab dem 27.11.2020 über ein Verwaltungsportal des Bundes zu empfangen. Für die Übermittlung steht Ihnen die OZG-konforme-Rechnungs-eingangsplattform des Bundes (OZG-RE) zur Verfügung, d.h. E-Rechnungen können nur noch über diese Plattform übermittelt werden. Die elektronische Rechnungsstellung (Standard XRechnung) ist, bis auf die Ausnahmen in § 3 Absatz 3 der E-Rechnungs-Verordnung (E-RechV) z.B. im Falle von Direktaufträgen bis 1.000 € ohne USt, für alle Rechnungssteller verpflichtend, d.h. Sie dürfen keine Papierrechnungen und auch keine PDF- Rechnungen mehr verwenden bzw. senden. Alle elektronischen Rechnungen können ab diesem Zeitpunkt nur noch unter Angabe der Leitweg-ID der KBB GmbH über die Rechnungseingangsplattform des Bundes (OZG-RE) eingereicht werden.

Die hierbei zwingend zu verwendende Leitweg-ID der KBB lautet: 992-80111-11

Zugang und Registrierung auf Rechnungseingangsplattform finden Sie unter folgender Internetadresse https://xrechnung-bdr.de/edi/account/login?r=L2VkaS8%3D

Nähere Informationen zur Nutzung des Übertragungskanals sowie zur Registrierung finden sie unter: https://www.e-rechnung-bund.de/faq-e-rechnung/faq-ozg-re/

(5) Die Erfüllung der Zahlungspflicht tritt mit Zahlungsanweisung des vereinbarten Betrages zugunsten des vom/von der Auftragnehmerin benannten Kontos ein. Eine Verpflichtung zum Abgleich des Namens des Kontoinhabers mit der auf einer Rechnung benannten Kontonummer besteht nicht. Für Kosten der Rechtsverfolgung sowie den Verlust der Vergütung im Falle einer Fehlüberweisung aufgrund einer fehlerhaften Angabe des/der Auftragnehmersin haftet diese/r selbst.

§ 11 Urheberrechte

(1) Die Auftraggeberin erwirbt ohne weitere Vergütung die ausschließlichen, auf alle Nutzungsarten bezogenen, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkten urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Leistung, insbesondere das Veröffentlichungsrecht unter angemessener namentlicher Nennung des/der Auftragnehmersin. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Bearbeitungen und Umgestaltungen der Leistung vorzunehmen und diese in gleicher Weise wie die Leistung zu nutzen. (2) Dies gilt auch für solche Urheber- und Leistungsschutzrechte, die durch die Heranziehung von Unterauftragnehmerinnen entstehen. Diese werden ebenso nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 dieses Vertrages an die Auftraggeberin übertragen. Der/Die Auftragnehmer*in stellt die Auftraggeberin für Ansprüche aus Rechten Dritter frei.

(3) Jede Veröffentlichung, Auswertung oder Weitergabe der Untersuchung oder von Teilen durch den/die Auftragnehmer*in auch nach Vertragsbeendigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftraggeberin.

§ 12 Datenschutz

(1) Der/Die Auftragnehmer*in gewährleistet die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Dies gilt auch, soweit personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien oder in Akten enthalten sind.

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(2) Vom/Von der Auftragnehmerin zur Durchführung des Vorhabens erhobene sowie von der Auftraggeberin dem/der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten dürfen vom/von der Auftragnehmer*in nur zur Durchführung des Vorhabens verarbeitet werden.

(3) Der/Die Auftragnehmer*in stellt sicher, dass personenbezogene Daten bei Übermittlung oder beim Transport auf Datenträgern nicht unbefugt gelesen, verändert oder gelöscht werden können.

(4) Der/Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass nach Beendigung der Arbeiten alle personen-bezogenen Daten gelöscht werden. Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die die Auftraggeberin dem/der Auftragnehmerin zur Durchführung des Vorhabens übermittelt hat, sind nach Beendigung der Arbeiten auf eigene Kosten an die Auftraggeberin zurückzugeben.

(5) Der/Die Auftragnehmer*in sieht die Weitergabe seines Namens oder seiner Firmenbezeichnung, der Höhe seines Entgelts und Auftragsbezeichnung an Dritte nicht als Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz an.

§ 13 Verschwiegenheitsverpflichtung

(1) Der/Die Auftragnehmer*in verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Tatsachen, Angaben, Umstände und Ergebnisse Dritten gegenüber geheim zu halten, einschließlich der Art und des Umfangs des Auftrages, soweit ihn die Auftraggeberin nicht in schriftlicher Form hiervon entbindet. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf solche Informationen, die bereits durch Dritte bekanntgemacht wurden.

(3) Der/Die Auftragnehmerin wird die ihm übergebenen Personal- und Geschäftsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und mit dem Ende des Rahmenvertrages zurückgeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. Der/Die Auftragnehmerin wird auf Verlangen in Textform bestätigen, dass er nicht mehr im Besitz von Unterlagen jeglicher Art ist, die im Eigentum des Auftraggebers stehen oder ihm von der Auftraggeberin im Zusammenhang mit diesem Dienstleistungsvertrag überlassen wurden.

(4) Der/Die Auftragnehmer*in ist verpflichtet, nur die für die Erfüllung des ihm erteilten Auftrages notwendigen Personen und nur im erforderlichen Umfang über die bei der Durchführung des Auftrages bekannt gewordenen Tatsachen, Angaben, Umstände und Ergebnisse zu unterrichten.

(5) Der/Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Auftrages befassten Personen an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden sind. Für Verletzungen der Vorschriften haftet der/die Auftragnehmerin der Auftraggeberin.

§ 14 Verwertungsverbot

Der/Die Auftragnehmer*in verpflichtet sich, jegliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die er aufgrund dieses Vertrages erlangt, in keinerlei Weise zu verwerten, um für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil herbeizuführen.

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§ 15 Haftung

(1) Der/Die Auftragnehmerin gewährleistet die gewissenhafte Erstellung seiner Dienstleistungen. Im Übrigen haftet der/die Auftragnehmerin für die Verletzung aller Pflichten, denen er bei der Abschlussprüfung zu entsprechen hat.

(2) Der/Die Auftragnehmer*in haftet auch für Dritte, derer er sich zur Erfüllung der Leistungen aus diesem Vertrag bedient. Die Möglichkeit der Exkulpation aus § 831 Abs. 1 S. 2 BGB wird ausgeschlossen.

(3) Für Schäden, die dem/der Auftragnehmerin oder Dritten im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstehen, haftet die Auftraggeberin nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Auftraggeberin von ihrem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 11 dieses Vertrages Gebrauch macht. Hier erlöschen insbesondere die Ansprüche des/der Auftragnehmersin auf Aufwendungen, die der/die Auftragnehmerin aufgrund dieses Vertrages gemacht hat. Die Beschränkung der Haftung gilt nicht für Personenschäden sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Auftraggeberin oder seiner Mitarbeiterinnen. Der/Die Auftragnehmer*in hat die Auftraggeberin von etwaigen Ansprüchen Dritter i.S.d. Satzes 1 freizustellen.

§ 16 Laufzeit und Beendigung des Beratungsvertrages

(1) Der Vertrag gilt für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2027. Die Auftraggeberin ist zum Abruf der Leistungen aus diesem Rahmenvertrag nur verpflichtet, wenn und soweit die Leistungen vom AG benötigt werden.

  1. Der Vertrag endet am 31.12.2027. Der Rahmenvertrag umfasst die einseitige und unbedingte Option, dass die Auftraggeberin durch einseitige Erklärung in Textform bis zum 30.11. des Jahres die Leistungen zu den angebotenen Bedingungen auch für den Zeitraum vom 01.01.2028 bis 31.12.2028, vom 01.01.2029 bis 31.12.2029, sowie vom 01.01.2030 bis zum 31.12.2030 i.S.v. § 315 BGB bestimmen und beauftragen kann. Der/Die Auftragnehmer*in erkennt an, dass die Auftraggeberin nicht dazu verpflichtet ist, den Vertrag in den Jahren 2028, 2029 und 2030 durch die Optionsausübung zu verlängern.

(3) Der Rahmenvertrag endet nach der unter Absatz 1 genannten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens aber zum 31.12.2030.

(4) Die Optionsausübung und jede Änderung oder Kündigung des Vertrages erfolgt in Textform.

(5) Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung ist innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis der Umstände in Textform zu erklären.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • Der/Die Auftragnehmer*in durchführbare Anregungen und Änderungswünsche der Auftraggeberin i.S.d. § 1 Abs. 4 nicht berücksichtigt,

  • sich herausstellt, dass der Auftrag in der vereinbarten Form undurchführbar ist,

  • Der/Die Auftragnehmer*in eine Leistung innerhalb der festgelegten Fristen (§ 2) nicht ordnungsgemäß und vollständig vorgelegt hat und eine festgesetzte Nachfrist erfolglos abgelaufen ist,

  • Der/Die Auftragnehmer*in ohne Zustimmung der Auftraggeberin

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Unterauftragnehmer*innen einschaltet (§ 6),

  • Rechte Dritter dem Erwerb der Nutzungsrechte nach § 7 entgegenstehen, oder
  • Der/Die Auftragnehmer*in gegen die Verpflichtungen zum Datenschutz nach § 8 verstößt.

(6) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte der Parteien unberührt.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen erfolgen in Textform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, etwa unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen und inhaltlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommen.

(3) Für diesen Vertrag und alle daraus erwachsenden Ansprüche gilt deutsches Recht.

(4) Erfüllungsort im Sinne von § 269 BGB und § 29 Abs. 1 ZPO ist der Sitz der im Rubrum des Beratungsvertrages genannten Auftraggeberin. Gerichtsstand ist Berlin.

§ 18 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt für den Fall des Zuschlags auf das Angebot des/der Auftragnehmers*in mit Namen (elektronisch in Textform) in Kraft.

Datum

Auftragsnehmer

Kaufmännische Geschäftsführung Intendanz (Bei Zuschlag)

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