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Anlage 15 – ergänzende vertragliche Regelungen
Zur Rahmenvereinbarung 1275 LowCode OutSystems
EUROPAWEITE VERGABE
RAHMENVEREINBARUNG
LOWCODE OUTSYSTEMS
LIZENZEN UND DIENSTLEISTUNG
OFFENES VERFAHREN NACH VgV
E R
RGÄNZENDE VERTRAGLICHE EGELUNGEN
EVB-IT-R
ZUR AHMENVEREINBARUNG
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Inhalt
1 Vertragliche Regelungen für die Rahmenvereinbarung .................................................................. 3
1.1 Geltungsbereich und Bezugsberechtigungen ............................................................................................................ 3
1.2 Rollenverteilung ............................................................................................................................................................................... 4
1.2.1 Einzelabrufe und alternative Bestellwege .................................................................................................. 4
1.2.2 Vertragsparteien von Einzelabrufen .............................................................................................................. 4
1.2.3 Hinweis auf Rahmenvereinbarung .................................................................................................................. 5
1.2.4 Bestellung durch den AG ...................................................................................................................................... 5
1.2.5 Bestellung durch andere Bezugsberechtigte .......................................................................................... 5
1.3 Vertragsdauer .................................................................................................................................................................................. 6
1.4 Abnahmevolumina, Abnahmemengen .............................................................................................................................. 7
1.5 Auftragsbestätigung .................................................................................................................................................................... 8
1.6 Angebote und Preisinformationen ..................................................................................................................................... 8
1.7 Sonstige Anfragen ......................................................................................................................................................................... 8
1.8 Lieferung und Rechnungsstellung ...................................................................................................................................... 8
1.8.1 Lieferung ........................................................................................................................................................................... 8
1.8.2 Lieferzeit ........................................................................................................................................................................... 9
1.8.3 Lieferverzug, Vertragsstrafe ................................................................................................................................ 9
1.8.4 Erfüllungsorte ................................................................................................................................................................ 9
1.8.5 Rechnungsstellung .................................................................................................................................................... 9
1.9 Preise und Preisanpassung ................................................................................................................................................... 10
1.9.1 Allgemeines .................................................................................................................................................................. 10
1.9.2 Preise auf Lizenzen, Wartung und Support ............................................................................................. 10
1.9.3 Dienstleistungen ....................................................................................................................................................... 10
1.9.4 Wartung und Pflege .................................................................................................................................................. 11
1.9.5 Preisermittlung Einzelabrufe ............................................................................................................................... 11
1.10 Gewährleistung und Mängelansprüche .......................................................................................................................... 11
1.11 Kündigung von Produkten und Nachfolgeprodukte ............................................................................................... 11
1.12 Durchführung des Vertrages ................................................................................................................................................. 12
2 Sonstige Vertragliche Regelungen ........................................................................................................ 12
2.1 Sicherheits- und Datenschutzvereinbarung .............................................................................................................. 12
2.2 Sonstige Vereinbarungen ........................................................................................................................................................ 12
2.3 Gerichtsstand .................................................................................................................................................................................. 12
2.4 Salvatorische Klausel .................................................................................................................................................................. 12 LowCode OutSystems www.civillent.de
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1 Vertragliche Regelungen für die
Rahmenvereinbarung
Die geltenden vertraglichen Regelungen ergeben sich aus dem vorliegenden Dokument, der EVB-IT-Rahmenvereinbarung sowie den restlichen Angebotsunterlagen.
Jegliche Ergänzungen oder Änderungen, insofern sie vertragswirksam werden sollen, bedürfen der Schriftform.
1.1 Geltungsbereich und Bezugsberechtigungen
Die Bestellung von Lieferungen und Leistungen aus dieser Vereinbarung erfolgt während der Vertragslaufzeit durch die Erteilung von Einzelaufträgen direkt beim Auftragnehmer (AN).
Die Bestellung erfolgt durch den Auftraggeber (AG) ausschließlich für seinen Eigenbedarf. Alle übrigen Bezugsberechtigten bestellen selbstständig und unmittelbar beim AN.
Bezugsberechtigt sind:
a) die civillent GmbH ausschließlich für ihren Eigenbedarf;
b) die Komm.ONE AöR;
c) die Träger der Komm.ONE AöR, namentlich der Zweckverband 4IT und das Land Baden- Württemberg einschließlich seiner nachgeordneten Behörden;
d) die Mitglieder des Zweckverbands 4IT, namentlich die Kommunen und kommunalen Körperschaften in Baden-Württemberg;
e) die von den Mitgliedern des Zweckverbands 4IT kontrollierten Tochtergesellschaften (Anteilsmehrheit und Mehrheit im Aufsichts- oder Leitungsgremium), soweit sie öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB sind;
f) die endica GmbH sowie deren Anteilseigner, soweit sie öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB sind.
Die Bezugsberechtigten nach den Buchstaben b bis f rufen die Leistungen selbstständig und unmittelbar beim Auftragnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab; die civillent GmbH tritt nicht als Zwischenhändlerin auf und bestellt ausschließlich für ihren Eigenbedarf. Kunden der civillent GmbH außerhalb Baden-Württembergs sind nicht bezugsberechtigt. Die Bezugsberechtigten im Sinne der EVB-IT-Rahmenvereinbarung sind zugleich die abrufberechtigten Stellen im Sinne der Leistungsbeschreibung; beide Begriffe werden synonym verwendet.
Der AG kann nicht dafür einstehen, dass alle Bezugsberechtigten ausschließlich aufgrund des vorliegenden Vertrages die vertragsgegenständlichen Leistungen beziehen. Er wird jedoch bei den Bezugsberechtigten darauf hinwirken. Die Kaufverträge (Einzelabrufe aus der Rahmenvereinbarung) kommen direkt zwischen den Bezugsberechtigten und dem AN zu Stande. Der AN ist berechtigt und verpflichtet, auf Basis von Einzelverträgen Leistungen an die vorgenannten Bezugsberechtigten zu erbringen.
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1.2 Rollenverteilung
Die verwendeten Rollen- und Begriffsbezeichnungen (insbesondere Vergabestelle, Auftraggeber, Auftragnehmer und Bezugsberechtigte) entsprechen den in der Leistungsbeschreibung verwendeten Definitionen und gelten dort identisch.
Die Kundenansprache und PreSales-Aktivitäten erfolgen arbeitsteilig zwischen der Komm.ONE AöR und dem Auftragnehmer: • Komm.ONE übernimmt die übergeordnete Marktansprache sowie die Rolle als neutraler, öffentlicher Vermittler. Sie stellt den vergaberechtskonformen Zugang über eine zentrale EU-weite Ausschreibung sicher, qualifiziert Anbieter und sorgt für standardisierte Vertragsstrukturen. Über ihr bestehendes Netzwerk adressiert sie potenzielle Bedarfsträger. Die civillent GmbH übernimmt hierbei als Broker die Vermittlung im Rahmen des vorgesehenen Rahmenvereinbarungsmodells.
• Der Auftragnehmer ist für die operative Kundenansprache im PreSales verantwortlich. Hierzu zählen insbesondere fachliche und technische Beratungsgespräche mit Bezugsberechtigten, die Darstellung der angebotenen Leistung sowie die Unterstützung bei der Bedarfsklärung vor einem Einzelauftrag. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die angebotenen Leistungen fachlich erläutert und transparent beschrieben werden. • Die Bedarfsträger profitieren von einer abgestimmten Kommunikationsstruktur: Sie erhalten über die Komm.ONE eine rechtssichere und standardisierte Information zum Rahmenvereinbarungsmodell und können im direkten Austausch mit dem Auftragnehmer fachliche und technische Detailfragen klären.
Die beschriebenen PreSales-Aktivitäten erfolgen vorvertraglich. Der AN schuldet das unentgeltliche Basis-Kontingent an PreSales-Leistungen nach Kapitel 3.7 der Leistungsbeschreibung als vertragliche Leistungspflicht; maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich die jeweiligen Leistungsbeschreibungen und die im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen.
1.2.1 Einzelabrufe und alternative Bestellwege
Die Begriffe „Abrufvereinbarung“ und „Einzelabruf“ werden synonym verwendet. Gegenstand von Einzelabrufen können alle vertraglich vereinbarten Leistungen des ANs sein. Einzelabrufe unterliegen der Textform, wobei jede Vereinbarung mit dem Abdruck der Unterschrift einer Zusatzvereinbarung zum EVB‑IT‑Vertrag zeichnungsberechtigten Person zu versehen ist. Beide Parteien können im Einzelfall auf die Einhaltung der Schriftform bestehen. Diese Vereinbarungen gelten auch für alternative Wege der Bestellübermittlung.
1.2.2 Vertragsparteien von Einzelabrufen
Die Einzelabrufe erfolgen durch die jeweils abrufberechtigte Stelle im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unmittelbar beim AN; der AG tritt insoweit nicht als Zwischenhändler auf. Vertragspartei des Einzelabrufs ist daher stets die bestellende abrufberechtigte Stelle. Bestellt der AG für seinen Eigenbedarf, ist er selbst Vertragspartei. Im Falle dienst- oder werkvertraglicher Leistungsverpflichtungen ist Vertragspartei stets diejenige Stelle, bei der die Leistungen zu erbringen sind. Maßgeblich ist dabei stets der Erfolgsort der Leistung.
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Die Lieferadressen liegen innerhalb von Deutschland und werden jeweils in den Einzelabrufen benannt. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, zu deren Einhaltung sich der AN verpflichtet.
1.2.3 Hinweis auf Rahmenvereinbarung
Jeder auf Basis dieses Projektvertrages abzuschließende Einzelabruf muss folgenden Hinweis enthalten:
„Diese Abrufvereinbarung wird zu den Bedingungen der Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen. Die Bedingungen dieser Vereinbarung – insbesondere die darin festgelegten Fristen, Rahmenbedingungen, Qualitätssicherungsmaßnahmen und Preise – sind auf das vorliegende Vertragsverhältnis anzuwenden und gehen den Regelungen der Abrufvereinbarungen vor.“
1.2.4 Bestellung durch den AG
Bestellt der AG beim AN im Rahmen eines Einzelabrufs, geschieht dies ausschließlich für seinen Eigenbedarf; der AN stellt diese Leistungen dem AG in Rechnung. Eine Bestellung des AG für Bedarfe Dritter findet nicht statt; die übrigen Bezugsberechtigten bestellen unmittelbar beim AN nach Ziffer 1.2.5.
Die Bestellung erfolgt in Textform per E-Mail durch die operative Einkaufsabteilung des AG. Bestellungen werden beim AG im SAP-System erfasst.
Die Bestellungen werden als PDF-Dokumente mit SAP-Bestellnummer an den AN weitergeleitet. Wichtig ist, dass auf allen Dokumenten seitens des AN innerhalb der Kommunikation mit dem AG die zugehörige SAP-Bestellnummer vermerkt ist.
1.2.5 Bestellung durch andere Bezugsberechtigte
Bestellt ein nach Ziff. 1.1 dieser Rahmenvereinbarung zum Leistungsbezug berechtigter Dritter (Bezugsberechtigter) unmittelbar beim Auftragnehmer (AN) unter Berufung auf diese Rahmenvereinbarung, schuldet der AN dem Auftraggeber (AG) für jeden solchen Direktabruf ein Bearbeitungsentgelt (Uplift).
Die Höhe des Bearbeitungsentgelts (Uplift) beträgt 8 % des Netto-Auftragswertes des jeweiligen Einzelabrufs. Maßgeblich ist der in der Bestellung, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen verbindlichen Abrufunterlage ausgewiesene Netto-Gesamtauftragswert. Soweit laufende Leistungen ohne fest bestimmten Netto-Gesamtauftragswert beauftragt werden, bemisst sich der Uplift nach 8 % der jeweils monatlich abgerechneten Nettovergütung.
Der AN kalkuliert diesen Uplift in seine Preise ein. Das Bearbeitungsentgelt darf gegenüber dem Bezugsberechtigten weder gesondert ausgewiesen noch diesem mitgeteilt werden.
Der AN ist verpflichtet, dem AG sämtliche Direktabrufe bezugsberechtigter Stellen sowie die jeweilige Bemessungsgrundlage des Uplifts monatlich in elektronisch auswertbarer Form nachzuweisen. Die Auskehrung des Bearbeitungsentgelts an den AG erfolgt auf Grundlage dieser Nachweise nach Rechnungsstellung durch den AG.
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Zu Vertragsbeginn findet zwischen dem AN und dem AG ein Projekt-Kick-off-Meeting als Präsenztermin an einem Standort der Komm.ONE in Baden-Württemberg statt. Im Rahmen dieses Termins sind die künftigen Ansprechpartner verbindlich zu benennen sowie die operativen Prozesse zur Bestellung, Abwicklung und Abrechnung abzustimmen und schriftlich zu protokollieren.
Bestimmungen für Leistungen mit Vergütung nach Aufwand:
Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang der einzelnen Produkte bzw. Lizenzen hinausgehen (Zusatzleistungen), bedürfen vor ihrer Erbringung der schriftlichen Freigabe und gesonderten Beauftragung durch den AG oder die jeweilige abrufberechtigte Stelle. Zusatzleistungen ohne vorherige gesonderte Beauftragung werden nicht vergütet. Werden Zusatzleistungen auf Basis aufwandsbezogener Vergütung vereinbart, gelten hierfür verbindlich die im Preisblatt hinterlegten Tages- und Stundensätze.
1.3 Vertragsdauer
Die Vertragslaufzeit beträgt zunächst zwei Jahre (24 Monate). Der AG kann die Laufzeit zweimal um jeweils ein weiteres Jahr (12 Monate) zu unveränderten Konditionen verlängern; die Gesamtlaufzeit beträgt damit höchstens vier Jahre (48 Monate). Jede Verlängerung erfolgt durch schriftliche Erklärung des AG spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende. Der AG trifft die Entscheidung über eine Verlängerung nach Maßgabe des Bedarfs der abrufberechtigten Stellen; ein Anspruch des AN auf Verlängerung besteht nicht.
Der Vertrag wird mit Zuschlagserteilung geschlossen. Die Laufzeit beginnt mit dem Tag der Zuschlagserteilung. Unbesehen der vereinbarten Regelungen zur Vertragslaufzeit und zu den Verlängerungsoptionen sind die Vorgaben der EuGH-Entscheidung vom 17. Juni 2021 (C-23/20 – Simonsen und Weel) zur Angabe von Höchstwerten bzw. Höchstmengen von Rahmenvereinbarungen zu beachten.
Die Laufzeit der Einzelaufträge wird jeweils zwischen dem Bezugsberichtigten und dem Auftragnehmer abgestimmt. Einzelaufträge dürfen bis zum letzten Tag des Rahmenvertrags erteilt werden, auch wenn die Laufzeit des Einzelauftrages die Laufzeit des zu Grunde liegenden Rahmenvertrags damit unter Umständen überschreitet. Selbstverständlich muss der Wert des Einzelauftrages im Rahmen der Rahmenvereinbarung abgedeckt sein; Dienstleistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, müssen mit einem Maximalbetrag hinterlegt werden.
Erreicht das bestellte Vertragsvolumen innerhalb der Grundvertragslaufzeit 75 Prozent der Gesamtwertobergrenze von 4.200.000,00 Euro netto, also 3.150.000,00 Euro netto, zeigt der AN dies dem AG nach Nummer 9 der EVB-IT Rahmenvereinbarung Teil A unverzüglich an; der AG kann die Verlängerungsoption in diesem Fall auch vorzeitig ziehen.
Der Vertrag endet jedoch auf jeden Fall automatisch durch das Erschöpfen des maximalen Abnahmevolumens für den gesamten Vertrag im Sinne der Gesamtwertobergrenze von 4.200.000,00 Euro netto gemäß Kapitel 1.3 der Anlage 02_Leistungsbeschreibung, oder durch das Erreichen der jeweils geltenden Vertragslaufzeit, in dem Fall in dem das maximale Abnahmevolumen nicht erreicht wurde.
Der AG schreibt rechtzeitig vor Vertragsablauf die Leistung im Rahmen eines Vergabeverfahrens neu aus.
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Außerordentlicher Kündigung
Im Falle einer nachhaltigen Störung der Geschäftsbeziehungen hat der AG das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu Ende eines Quartals zu kündigen, wenn ihm das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Eine nachhaltige Störung der Geschäftsbeziehungen liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
• Wiederholte erhebliche Schlechterfüllung (mind. 2-mal) einzelner Lieferungen und Leistungen durch den AN.
• Wiederholte Nichteinhaltung verbindlicher vereinbarter Liefer- und Ausführungsfristen.
• Der AG kann das gleiche Produkt oder die Leistung in gleicher Ausstattung auf dem Markt günstiger einkaufen und der Dritte bietet diese Preise standardmäßig und stetig auch anderen Käufern an.
• Direktgeschäfte zwischen AN und Endkunde ohne Buchung in die Rahmenvereinbarung.
• Direktgeschäfte zwischen AN und Endkunde ohne Berücksichtigung der vereinbarten Uplift-Konditionen.
Der AG darf den Vertrag außerordentlich kündigen bei:
• schwerwiegenden Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen,
• wiederholter (mind. 2-mal) Lieferung von Graumarktware bzw. Ware, die nicht den Anforderungen der Anlage 02_Leistungsbeschreibung entspricht.
Bei einer derartigen Störung kann der AN von künftigen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
1.4 Abnahmevolumina, Abnahmemengen
Die im Preisblatt aufgeführten Abnahmevolumina und Mengen sind für eine Vertragslaufzeit von maximal 4 Jahre nach bestem Wissen geschätzt. Für die tatsächliche Bestellung innerhalb der Vertragslaufzeit maßgebend ist der tatsächliche Bedarf der unter Punkt 1.1 „Geltungsbereich und Bezugsberechtigung“ aufgeführten Stellen. Die genannten Abnahmevolumina und Mengenangaben sind somit unverbindlich und es können hieraus keine Ansprüche geltend gemacht werden. Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht.
Je Einzelbestellung von Produkten und Komponenten ist eine Mindestbestellmenge nicht erforderlich.
Der AG wird die ausgeschriebenen Produkte über die Rahmenvereinbarung beim AN beziehen, kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen davon abweichen. Begründete Ausnahmefälle liegen vor wenn: • Der AN ist damit einverstanden, dass der AG Produkte nicht aus der Rahmenvereinbarung bezieht und stimmt einer anderen Beschaffung zu.
• Der AN kommt mit der Lieferung in Verzug, so hat der AG nach der vierten Woche des Verzugs das Recht, von der Bestellung zurückzutreten und sich die Produkte anderweitig zu beschaffen. Die zusätzlichen Kosten hierfür übernimmt der AN.
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1.5 Auftragsbestätigung
Der AN ist verpflichtet dem AG bzw. den Bezugsberechtigten spätestens drei Arbeitstage nach Zugang der Bestellung eine Bestätigung des Einzelauftrags, die auch den verbindlichen Liefertermin angibt, in elektronischer Form zu übermitteln.
Handelt es sich bei einer bestellten Komponente um Software, ist diese innerhalb der Lieferzeit nach Ziffer 1.8.2 elektronisch als Download zur Verfügung zu stellen.
1.6 Angebote und Preisinformationen
Der AN wird Anfragen nach Angeboten und Preisinformationen grundsätzlich in elektronischer Form an den AG versenden. Die Antwortzeiten dürfen 72 Stunden (3 Werktage) nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen informiert der AN den AG innerhalb der Frist über etwaige Verzögerungen und begründet diese.
Angebote/Preisinformationen sind in verarbeitungsfähigen elektronischen Formaten (PDF oder Excel) zur Verfügung zu stellen und enthalten neben den üblichen Angaben zu Komponenten, Preisen auch eine Aussage über die Bindefrist und den voraussichtlichen Liefertermin. Die Angebote sind mit Positionsnummern zu versehen.
1.7 Sonstige Anfragen
Der AN verpflichtet sich, auf mündliche oder schriftliche Anfragen von den in Punkt 1.1 genannten Stellen innerhalb von 24 Stunden - spätestens am folgenden Werktag (außer Samstag) - im Sinne der Entgegennahme und Verarbeitung des Anliegens zu reagieren.
Der AN wird diese Leistungen unentgeltlich erbringen.
1.8 Lieferung und Rechnungsstellung
1.8.1 Lieferung
Der AN steht für einwandfreie, termingerechte, vollständige und richtige Lieferungen und Leistungserbringung ein.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer des AGs beizulegen. Lieferungen ohne Lieferschein bzw. ohne Angaben der Bestellnummer können vom AG zurückgewiesen werden. Die Kosten hierfür trägt der AN. Für Lieferungen sind dem AG sämtliche Lieferscheine auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Jeder Lieferung, die durch eine Bestellung der operativen Einkaufsabteilung des AG ausgelöst wird, ist ein Lieferschein mit Angabe der SAP-Bestellnummer des AG beizulegen und elektronisch per E-Mail oder ggf. über den Webshop zu übermitteln.
Grundsätzlich ist bei jeglicher Kommunikation immer der AG zu benachrichtigen, der die Bestellung ausgelöst hat bzw. die Kontaktstelle zu verwenden, die auf der Bestellung aufgeführt wird. Bezüglich der Verfolgung der Liefertermine sind bei Bestellungen der civillent GmbH bzw. der Komm.ONE AöR diese die AG und bei Direktbestellungen durch deren Kunden (hier Bezugsberechtigte) diese der AG.
Zunächst erfolgt eine Benachrichtigung über den Status der Bestellung per E-Mail.
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1.8.2 Lieferzeit
Die Lieferzeit für Software-Lizenzen beträgt 7 Kalendertage.
Der Zeitraum für Umsetzungsprojekte wird zwischen AN und AG bilateral nach Bestellung vereinbart. Der AN bestätigt dem AG den Projektzeitraum verbindlich spätestens 14 Tage nach Bestellung in schriftlicher Form.
1.8.3 Lieferverzug, Vertragsstrafe
Liefert der AN innerhalb der Lieferzeit nicht, gerät er automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dies gilt nicht, wenn der AN die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Kommt der AN mit Lieferung oder Leistungen in Verzug, so zahlt er für jede vollendete Woche des Verzugs, eine Vertragsstrafe von zwei (2) % des Nettowerts der verzögerten Lieferung oder Leistung, höchstens jedoch fünf (5) % dieses Werts. Kommt der AN mit der Lieferung in Verzug so hat der AG nach der vierten Woche des Verzugs das Recht, von der Bestellung zurückzutreten und sich die Komponenten anderweitig zu beschaffen. Die zusätzlichen Kosten hierfür übernimmt der AN. Die Vertragsstrafe erfasst ausschließlich die Überschreitung von Liefer- und Ausführungsfristen. Für die Überschreitung der Reaktions- und Entstörungszeiten im Applikationsmanagement gilt ausschließlich die Minderung der SLA-Bereitschaftspauschale nach Kapitel 3.5.3 der Leistungsbeschreibung; Vertragsstrafe und Minderung werden für denselben Sachverhalt nicht nebeneinander erhoben. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf einen weitergehenden Schadensersatz angerechnet.
Bei wiederholter Nichteinhaltung verbindlicher vereinbarter Liefer- und Ausführungsfristen gelten die unter Ziffer 1.3 aufgeführten Gründe einer nachhaltigen Störung der Geschäftsbeziehungen sowie das Recht des AG den Vertrag zu den aufgeführten Fristen zu kündigen.
1.8.4 Erfüllungsorte
Die vertraglichen Erfüllungs- und Erfolgsorte liegen stets an den Adressen der auszustattenden Einrichtungen, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbaren. Alle definierten Vorort-Leistungen finden, wenn nicht anders vereinbart, jeweils dort statt. Andere Betriebsleistungen werden durch die qualifizierten Mitarbeiter des AN mit Remote-Services an eigenen Standorten des AN unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen erbracht.
1.8.5 Rechnungsstellung
Maßgeblich für eine Rechnungsstellung sind die Preise, die unter Berücksichtigung der unter Punkt 1.6 aufgeführten Regelungen am Tag der Bestellung gelten. Der AN ist verpflichtet die Rechnungsstellung für die erbrachten Lieferungen und Leistungen gemäß den gültigen Vorschriften des § 14 Umsatzsteuergesetz vorzunehmen.
Jede Rechnung muss eine Bezeichnung enthalten, welche einen eindeutigen Bezug zur Rahmenvereinbarung herstellt.
Bei Angebotsanfrage durch den AG teilt dieser dem AN eine Referenz-ID und/oder SAP- Bestellnummer aus dem internen Warenwirtschaftssystem mit. Diese Referenz-ID und/oder SAP- Bestellnummer ist zwingend auf jedem Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung aufzuführen.
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Rechnungen, die ohne Angabe der Referenz-ID und/oder SAP-Bestellnummer gestellt werden können vom AG nicht bearbeitet werden. Sollte es durch das Fehlen der Referenz-ID und/oder SAP-Bestellnummer auf der Rechnung zu einer verspäteten Zahlung kommen, ist diese Verzögerung vom AG nicht zu vertreten.
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung und unter Angabe der Referenz-ID und/oder SAP- Bestellnummer an die vom AG genannte Rechnungsadresse zu richten und postalisch zu übermitteln. Zusätzlich hat der AG das Recht eine elektronische Rechnung vom AN zu verlangen.
Alle Rechnungen sind nach Lieferung bzw. Abnahme (soweit anwendbar) prüffähig und auf den Namen des anwendbaren Rechnungsempfängers in 1-facher Ausfertigung auszustellen.
Der Rechnungsempfänger entspricht der nach Ziffer 1.2.4 bzw. 1.2.5 zu ermittelnden Vertragspartei. Rechnungen müssen eindeutig mit Teilrechnung bzw. Schlussrechnung gekennzeichnet sein.
1.9 Preise und Preisanpassung
1.9.1 Allgemeines
Für die Dauer des Vertrages gelten die vom AN im Preisblatt eingetragenen Preise: die Jahrespreise je Lizenzpaket nach Teil A sowie die Stundensätze, Festpreise und Pauschalen nach Teil B. Preisanpassungen sind nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung möglich.
Der AN muss dem AG immer die aktuell gültige Herstellerpreisliste zur Verfügung stellen. Ebenso kündigt der AN rechtzeitig vor Erscheinen einer neuen Herstellerpreisliste diese beim AG an. Der AN stellt dem AG eine neue Herstellerpreisliste spätestens 3 Tage nach dem Erscheinen unaufgefordert zur Verfügung. Die Herstellerpreisliste dient ausschließlich der Information des AG; die vereinbarten Jahrespreise bleiben hiervon unberührt.
Bei den zugrunde gelegten Endpreisen handelt es sich um verbindliche „Preise für marktgängige Leistungen“ entsprechend der PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
Die Gewährung von Sonderrabatten oder Projektpreisen ist ausschließlich zugunsten der abrufberechtigten Stelle zulässig; die im Preisblatt angebotenen Preise dürfen dadurch in keinem Fall überschritten werden. Sonderrabatte und Projektpreise werden in der Bewertung des Angebotes nicht berücksichtigt.
1.9.2 Preise auf Lizenzen, Wartung und Support
Über die gesamte Vertragslaufzeit gelten die im Preisblatt ausgewiesenen Jahrespreise je Lizenzpaket sowie die je Support-Klasse angebotenen Aufschläge; eine Anpassung an Änderungen der Hersteller-Listenpreise findet nicht statt. Die angebotenen Support-Aufschläge dürfen die im Preisblatt vorgegebenen Höchstwerte nicht überschreiten. Der AG ist dazu berechtigt bei Bezahlung entsprechende Zahlungsabzüge, wenn vom AN gewährt und auf den Rechnungen ausgewiesen (z.B. bei Skonto) von der Auftragssumme abzuziehen.
1.9.3 Dienstleistungen
Der AN hat im Preisblatt Stundensätze bzw. Festpreise für Dienst-, Entwicklungs- und Umsetzungsleistungen sowie für Schulungen anzugeben. Details dazu sind in der Leistungsbeschreibung geregelt.
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1.9.4 Wartung und Pflege
Die Hersteller-Wartung und der Hersteller-Support sind nach Kapitel 2.1 der Leistungsbeschreibung Bestandteil der Lizenzen. Beim Cloud-Betrieb schuldet der AN die Wartung und Pflege der Plattform nach Kapitel 2.5 der Leistungsbeschreibung; beim On-Premises-Betrieb stellt der AN die Software- und Sicherheitsupdates bereit, die Ausführung obliegt der abrufberechtigten Stelle. Bei Bedarf erforderliche techn. Unterstützung und Dienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung weitergehend beschrieben und sind auch im Preisblatt hinterlegt.
1.9.5 Preisermittlung Einzelabrufe
Im Vorfeld einer konkreten Bestellung von Komponenten über die Rahmenvereinbarung wird der AG eine Angebotsanfrage beim AN tätigen. Bei dem Angebot muss der AN die Preise im Angebot wie folgt voneinander getrennt ausweisen: • Netto Preis für die Lizenzen in Euro
• Netto Preis für Applikation Objects in Euro • Netto Preis für die Supportleistungen in Euro • Netto Preis für die Beratungsdienstleistungen in Euro • Netto Preis für Schulungen in Euro • Netto Preis für Applikationsmanagement einschließlich SLA-Pauschalen in Euro • Netto Preis für Umsetzungsdienstleistungen in Euro
Für die Berechnung der Nettopreise in Euro für die angebotenen Lizenzen, Schulungen und Dienstleistungen sind die im Preisblatt hinterlegten Jahrespreise, Stundensätze, Festpreise und Pauschalen anzuwenden.
Bei Anfragen von Bezugsberechtigten außer dem AG ist der vereinbarte Uplift auf den Nettopreis anzuwenden, jedoch gegenüber dem Endkunden nicht auszuweisen.
1.10 Gewährleistung und Mängelansprüche
Für alle über die Rahmenvereinbarung bestellten Software-Komponenten gilt eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Abnahme beziehungsweise Bereitstellung. Für die als Mietlizenzen überlassenen Nutzungsrechte nach Kapitel 2.1 der Leistungsbeschreibung gilt die mietvertragliche Gebrauchserhaltungspflicht für die gesamte Überlassungsdauer.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der EVB-IT-Verträge (Anlagen 08, 09, 10 i. V. m. den dazugehörigen AGB – Anlagen 11, 12, 13, 14).
1.11 Kündigung von Produkten und Nachfolgeprodukte
Der AN wird dem AG die Abkündigung von Produkten rechtzeitig mitteilen und gleichzeitig über die entsprechenden Nachfolgeprodukte informieren.
Neue Produkte oder Nachfolgeprodukte sind zu höchstens dem Jahrespreis des Vorgängerprodukts anzubieten, sofern sie die Mindestanforderungen des Vorgängerproduktes erfüllen oder übertreffen.
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Im Falle kurzfristiger Abkündigungen von Produkten durch den Hersteller wird der AN dem AG für laufende Angebote bzw. bereits getätigte Bestellungen auch höherwertige Komponenten kostenneutral zur Verfügung stellen.
1.12 Durchführung des Vertrages
Alle einschlägigen Regeln und Normen zum aktuellen Stand der arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse sind vom AN zu beachten.
Die bereitgestellten Produkte entsprechen dem jeweils neuesten technischen Stand.
Die gesamte Kommunikation zwischen AN und AG im Rahmen der Durchführung des Vertrages ist mündlich und schriftlich in deutscher Sprache zu führen. Ebenso sind sämtliche vom AN an den AG im Rahmen der Durchführung des Vertrages zu übergebenden Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen. Die Lieferung technischer und baulicher Unterlagen, Datenblätter, Installationsbeschreibungen usw. kann gegebenenfalls in englischer Sprache erfolgen, insofern diese vom Hersteller nicht in deutscher Sprache verfügbar sind.
2 Sonstige Vertragliche Regelungen
2.1 Sicherheits- und Datenschutzvereinbarung
Die Modulare Vertraulichkeits- und Sicherheitserklärung ist Anlage 16 zu entnehmen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Datenschutz-Bestimmungen des Vertrages kann der AG wie unter Ziffer 1.3 beschrieben den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.
2.2 Sonstige Vereinbarungen
Auf diesen Vertrag und die sich daraus ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen den Partnern ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Vorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechtes anwendbar. Die Anwendung des Rechts eines dritten Staates einschließlich dessen Vorschriften zum Kollisionsrecht sowie auch die Anwendung des EU-Kaufrechtes sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, die Arbeiten zu unterbrechen oder endgültig einzustellen.
2.3 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages ist Reutlingen.
2.4 Salvatorische Klausel
„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Ergänzung einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten.“
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