Baubeschreibung Markierung 2027 Los 1 AM ÖHR.pdf

Rahmenvereinbarung für Markierungsarbeiten auf der A6 und A81

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.11.2026, 15:09 (Europe/Berlin)

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Niederlassung Südwest

B A U B E S C H R E I B U N G

Rahmenvereinbarung Markierungsarbeiten 2027-2029

Los 1 Autobahnmeisterei Öhringen

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................................................................ 2

1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung ...................................................................................................... 5

1.1 Auszuführende Bauleistungen .................................................................................................................. 5

1.1.1 Baustelleneinrichtung und -vorbereitung ....................................................................................... 6

1.1.2 Kosten der Verkehrssicherung............................................................................................................. 6

1.1.3 Schneepflugeinsatz .................................................................................................................................. 6

1.2 Ausgeführte Vorleistungen ........................................................................................................................ 7

1.3 Ausgeführte Leistungen .............................................................................................................................. 7

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten .......................................................................................................... 7

1.5 Nebenangebote ............................................................................................................................................. 7

2 Angaben zur Baustelle ............................................................................................................................................. 7

2.1 Lage der Baustelle / Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei ......................................... 7

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................................................. 8

2.3 Zugänge, Zufahrten ...................................................................................................................................... 8

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen .................................... 9

2.5 Lager- und Abstellplätze ............................................................................................................................. 9

2.6 Gewässer ........................................................................................................................................................... 9

2.7 Baugrundverhältnisse ................................................................................................................................... 9

2.8 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen ......................................................................................... 10

2.9 Schutzbereiche und -objekte ................................................................................................................. 10

2.10 Anlagen im Baubereich ............................................................................................................................ 11

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich .................................................................................................... 12

3 Angaben zur Ausführung .................................................................................................................................... 12

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .................................................................................................. 12

3.1.1 Auf -und Abbau von Arbeitsstellen ................................................................................................ 13

3.1.2 Verkehrsrechtliche Anordnung ........................................................................................................ 14

3.1.3 Anzuwendende Regel- und Verkehrszeichenpläne ................................................................. 16

3.1.4 Warnkleidung .......................................................................................................................................... 16

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3.1.5 Verkehrsbehinderung .......................................................................................................................... 16

3.2 Bauablauf ....................................................................................................................................................... 16

3.2.1 Stauvermeidung ..................................................................................................................................... 17

3.2.2 Verantwortung für Bauleistungen und Schäden ....................................................................... 17

3.2.3 Beschädigungen und Verschmutzungen ..................................................................................... 17

3.2.4 Freihalten von Lichtraumprofilen .................................................................................................... 17

3.2.5 Überwachung der Baustellenabsicherung ................................................................................... 17

3.3 Leistungsumfang ......................................................................................................................................... 18

3.3.1 Verkehrssicherung ................................................................................................................................. 18

3.3.2 Kommunikation AN/AG ...................................................................................................................... 19

3.3.3 Arbeitszeitfenster für Tagesbaustellen .......................................................................................... 19

3.3.4 Hinweise zur Ausführung ................................................................................................................... 19

3.3.5 Einzelauftrag - Ausführungsfristen ................................................................................................. 20

3.4 Wasserhaltung ............................................................................................................................................. 20

3.5 Baubehelfe ..................................................................................................................................................... 20

3.6 Stoffe, Bauteile ............................................................................................................................................. 20

3.7 Abfälle ............................................................................................................................................................. 21

3.7.1 Allgemeines ............................................................................................................................................. 21

3.7.2 Nicht gefährliche Abfälle .................................................................................................................... 21

3.8 Winterbau ...................................................................................................................................................... 22

3.9 Beweissicherung .......................................................................................................................................... 22

3.10 Sicherungsmaßnahmen ............................................................................................................................ 22

3.11 Belastungsannahmen (Brückenbau) .................................................................................................... 23

3.12 Vermessungsleistung, Aufmaßverfahren ........................................................................................... 23

3.13 Abnahme ........................................................................................................................................................ 23

3.14 Rechnungen .................................................................................................................................................. 23

3.15 Prüfungen ...................................................................................................................................................... 24

3.15.1 Eigenüberwachungsprüfung ........................................................................................................ 24

3.15.2 Mustergleichheitsprüfungen ........................................................................................................ 25

3.15.3 Prüfungen der fertigen Leistung im Neuzustand ................................................................ 26

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3.16 Zusammenfassende Angaben für die Erfüllung der Pflichten nach BaustellV .................... 26

3.17 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sige-Plans.......................................... 26

4 Ausführungsunterlagen ........................................................................................................................................ 26

5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die zum Vertragsbestandteil werden (ZTV): ... 27

5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ (z.B.

ZTV E-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV-Ing .................................................................................................................. 27

5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke .......................................................................... 34

5.2.1 Anzuwendende Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Regelwerke, Technische

Lieferbedingungen ................................................................................................................................................. 34

5.2.2 Anzuwendende sonstige technische Vorschriften .................................................................... 34

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Baubeschreibung

Fahrbahnmarkierung für die Autobahnmeisterei Öhringen

1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung

1.1 Auszuführende Bauleistungen

Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Südwest – beabsichtigt zur Aufrechterhaltung

der Verkehrssicherheit im Bereich der Autobahnmeisterei Öhringen Fahrbahnmarkierungen

erneuern zu lassen.

Diese Bauleistung ist Bestandteil einer losweisen Vergabe. Insgesamt werden zwei Lose

ausgeschrieben. Die Bieter sind berechtigt, sich auf alle zwei Losen zu bewerben, jedoch kann ein

Bieter maximal eines der zwei Lose gewinnen.

Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren und wird mit zwei Verlängerungsoptionen um

jeweils ein weiteres Jahr ausgeschrieben. Die Einzelheiten sind in Kapitel 4.2 der

Rahmenvertragsbedingungen geregelt.

Es handelt sich bei dieser Maßnahme um einen Rahmenvereinbarung zur Erneuerung der

Fahrbahnmarkierung an der Autobahn A6 im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei

Öhringen.

Alle anfallenden Leistungen dieser Ausschreibung sind je nach Bedarf durchzuführen. Anfallende

Nebentätigkeiten im Zuge dieser Leistungen, bspw. die Entsorgung des abgebauten Materials, die

Beprobung der aufgebrachten Markierung sowie die Verkehrssicherung sind ebenfalls

Bestandteile dieser Ausschreibung. Markierungsstoffe haben den Bieterangaben des

Baustoffverzeichnisses (Anlage 3) zu entsprechen.

Besonderheiten des Leistungsverzeichnisses für Rahmenvereinbarungen

Die Vordersätze der einzelnen Positionen sind überschlägig ermittelt worden. Abgerechnet wird

mit den tatsächlichen Mengen. Bei dem hier vorliegenden Vertrag handelt es sich um eine

Rahmenvereinbarung. Die angegebenen Mengen dienen als Kalkulationsgrundlage. Es besteht

kein Anspruch auf vollständige Abarbeitung der Zuschlagssumme. Sämtliche Einheitspreise der

einzelnen Leistungspositionen sind auskömmlich und angemessen zu kalkulieren und für die

gesamte Vertragslaufbahn bindend.

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Anmerkungen zu den ausführenden Bauleistungen

Neumarkierungen von Agglomeraten auf einem Grundstrich sind gemäß „Merkblatt für

Agglomeratmarkierungen“ auszuführen. Abweichend hiervon darf der Grundstrich vor Applikation

der Agglomerate maximal zwei Wochen unter Verkehr gelegen haben. In diesem Fall muss der

Grundstrich mit Nachstreumitteln abgestreut werden (Zulassung ist über BASt-Zeugnis

nachzuweisen). Der zu verwendende Grundstrich ist in den Einheitspreis einzurechnen und wird

nicht extra vergütet.

Grundsätzlich dürfen nie mehr als zwei Längsmarkierungen eines Streckenabschnittes gleichzeitig

entfernt werden und dem Verkehr ohne Fahrbahnmarkierung zur Verfügung gestellt werden.

Zuvor demarkierte Streckenabschnitte müssen innerhalb von sieben Kalendertagen nachmarkiert

werden.

Um die Verkehrsbeeinträchtigungen auf Grund der hohen Verkehrsbelastung so gering wie

möglich zu halten, können Demarkierungs- und Markierungsarbeiten auch innerhalb einer

Nachtbaustelle ausgeführt werden. Die Mehrkosten werden über eine Zulage abgegolten.

Werden Streckenabschnitte ohne vollständige Fahrbahnmarkierung dem öffentlichen Verkehr zur

Verfügung gestellt, so sind bis zur Fertigstellung der Fahrbahnmarkierung alle 1.000 m beidseitig

Hinweisschilder VZ 101 mit dem Zusatz „Fahrbahnmarkierung fehlt“ aufzustellen. Die Schilder

müssen der Größe 3 entsprechen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

1.1.1 Baustelleneinrichtung und -vorbereitung

Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle werden über Leistungspositionen im

Leistungsverzeichnis gesondert vergütet. Reinigungsarbeiten und Trocknungsarbeiten werden

nach Beauftragung über entsprechende Leistungspositionen abgerechnet. Die Positionen werden

nach Einsätzen (i.d.R. Kalendertag) und nicht pro Arbeitsstelle vergütet.

1.1.2 Kosten der Verkehrssicherung

Die Kosten für Verkehrssicherungen werden über Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis

gesondert vergütet. Die Positionen werden nach Einsätzen (i.d.R. Kalendertag) und nicht pro

Arbeitsstelle abgegolten. Die Pläne zu den Positionen befinden sich in Anlage 2

Verkehrssicherung.

1.1.3 Schneepflugeinsatz

Der übliche Einsatz von Schneepflügen unter Verwendung von Schürfleisten der

Winterdienstfahrzeuge liegt im Bereich der Autobahnmeistereien bei jeweils ca. 150 Stück pro

Wintersaison. Auf Grund dieser Winterdienstbeanspruchung wurden die im Bauvertrag genannten

Fahrbahnmarkierungen ausgewählt.

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1.2 Ausgeführte Vorleistungen

  • entfällt -

1.3 Ausgeführte Leistungen

  • entfällt -

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

Gleichzeitig laufende Arbeiten anderer Auftragnehmer im Baustellenbereich können nicht

ausgeschlossen werden, sodass in einzelnen Streckenabschnitten mit Behinderungen durch

andere, unvorhersehbare, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dienende

Maßnahmen, zu rechnen ist.

Der Auftragnehmer (AN) hat im Auftrittsfall vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu

treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und

unvermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. In Eigenverantwortung des AN sind

rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten die erforderlichen Abstimmungen durchzuführen. Die durch

die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern

entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand sowie ggf.

entstehende Verzögerungen bei der Einrichtung bzw. Umlegung von Verkehrsführungen sind

vom Bieter einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet. Mit folgenden

Großmaßnahmen ist zu rechnen: Fahrbahndeckenerneuerungen, u.a.

1.5 Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle / Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei

Die Leistungserbringung erfolgt im gesamten Streckennetz der Bundesfernstraßen, im

Zuständigkeitsbereich der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südwest,

Autobahnmeisterei Öhringen. Die Arbeitsstellen liegen entweder direkt an den Bundesfernstraßen

(inkl. Anschlussstellenbereiche) oder im Bereich der daran angeschlossenen Rastanlagen (PWC-

Anlagen, T+R-Anlagen sowie Rastplätze ohne WC-Anlagen). In Einzelfällen kann der

Leistungsbereich auch im nachgeordneten Netz liegen.

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Die Markierungsarbeiten dieses Loses finden im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei

Öhringen statt:

• A6 von AD Weinsberg (km 640,6) bis Landesgrenze Bayern (km 706,8)

Das durchschnittliche Verkehrsaufkommen (DTV) liegt derzeit auf der A6 bei 60.000 Kfz/24h, mit

Ausnahme westlich des AK Weinsberg, wo der DTV bei bis zu 90.000 KfZ/24h beträgt.

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Die Arbeitsstellen sind über das klassifizierte Straßennetz, unter Beachtung der gesetzlichen

Bestimmungen, erreichbar. Über eventuelle Sperrungen hat sich der AN vorab eigenständig zu

informieren.

2.3 Zugänge, Zufahrten

Das Einfahren in abgesperrte Arbeitsstellenbereiche, sowie das Ausfahren aus diesen Bereichen

erfolgt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §35 StVO. Die hierfür eingesetzten

Fahrzeuge müssen entsprechend gekennzeichnet sein (Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710

"Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" und mindestens eine Kennleuchte mit

gelbem Rundumlicht gem. §52 Abs. 4 StVZO).

Nimmt der AN andere Straßen oder Wege in Anspruch, so hat er dies vorher mit dem jeweiligen

Baulastträger zu vereinbaren. Eine Genehmigung für die Benutzung der Betriebsumfahrten wird

seitens der Autobahn GmbH des Bundes nicht erteilt.

Soweit für den Bau anderweitige Wege beansprucht werden müssen, um die Erreichbarkeit der

Baustellen zu optimieren, hat der Auftragnehmer die Genehmigung des jeweiligen Eigentümers

bzw. Baulastträgers einzuholen. Die Wege sind laufend so zu unterhalten, dass ein

verkehrssicherer Zustand gewährleistet und die Bewirtschaftung angrenzender Flächen jederzeit

gesichert ist. Der AN hat sich über den Zustand der Anlagen zu informieren und eine

Beweissicherung durchzuführen.

Der AN kann auf seine Kosten Ausnahmen von Verkehrseinschränkungen auf öffentlichen Straßen

erwirken und unter Erfüllung der dazu gestellten Bedingungen und Auflagen, die Benutzung von

sonstigen öffentlichen Straßen und Privatwegen vereinbaren.

Fahrzeuge und Baugeräte dürfen nicht mehr als unbedingt notwendig den fließenden Verkehr

beeinträchtigen. Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist

auszuschließen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfsfahrstreifen

während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusichern.

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2.4 Anschlussmöglichkeiten an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen

Anschlüsse für Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom AN selbst zu beschaffen und werden

nicht gesondert vergütet.

2.5 Lager- und Abstellplätze

Der Auftraggeber stellt keine Flächen für Baustelleneinrichtung, Lager, Unterkünfte, usw. zur

Verfügung.

Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV innerhalb der Leistungsorte stellt der

Auftraggeber keine weiteren Lager- und Arbeitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für

Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, Betrieb und Abbau, bzw. Entsorgung entstehen,

hat der Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

Das Lagern von Stoffen, Bauteilen, Böden und Abfällen sowie das Abstellen von Baumaschinen,

Geräten und Fahrzeugen, sowie das Einrichten von Baubüros, Werkstätten und Unterkünften unter

vorhandenen Brückenbauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.

Die Baustelle ist vor Außerkrafttreten der Verkehrssicherung von allen Baumaterialien, Geräten,

Abfällen etc. vollständig zu beräumen.

Das auch nur kurzfristige Lagern von Gefahrstoffen in Sicherungsfahrzeugen der Arbeitsstelle,

sowie das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten (außerhalb des Baustellenbereichs) an der

Autobahn (Böschungen, Bankette, etc.) ist nicht gestattet.

2.6 Gewässer

Das von der Autobahn GmbH des Bundes betreute Fernstraßennetz erstreckt sich teilweise über

Trinkwasserschutzgebiete. Auf die Notwendigkeit zur Erhaltung aller Regeln des

Gewässerschutzes wird hingewiesen.

Die Funktionsfähigkeit der Gewässer ist jederzeit aufrecht zu halten. Es ist insbesondere darauf zu

achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und Schadstoffen verunreinigt

werden und schattenspendende Gehölze am Gewässerrand im Baustellenbereich nicht entfernt

werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren werden. Der

Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen.

Im Falle einer Havarie sind der AG und die zuständigen Behörden unmittelbar zu informieren. Bei

der Baudurchführung sind die Besonderheiten in den Wasserschutzgebieten zu beachten.

2.7 Baugrundverhältnisse

  • entfällt -

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2.8 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen

  • entfällt -

2.9 Schutzbereiche und -objekte

Bei der Inanspruchnahme des Baufeldes ist darauf zu achten, dass nur die tatsächlich benötigten

Flächen in Anspruch genommen werden. Landschaftspflegerische Gesichtspunkte sind unbedingt

uneingeschränkt zu berücksichtigen.

Grenzsteine und amtliche Festpunkte im Bereich der Baustelle dürfen vom AN nicht beseitigt

werden; Grenz- und Vermessungspunkte sind vom AN zu sichern.

Alle erforderlichen Genehmigungen sind vom AN einzuholen und rechtzeitig vor Beginn der

Bauarbeiten dem AG vorzulegen. Auf die Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes

ist größtmögliche Rücksicht zu nehmen. Die geltenden Gesetze, Verordnungen und

Verwaltungsvorschriften sind zwingend einzuhalten. Maschinen, Geräte etc. die diesen

Vorschriften nicht entsprechen, sind auf Verlangen des AG bzw. dessen Bauüberwachung zu

entfernen. Die Einhaltung der geltenden Richtlinien und Vorschriften bezüglich Schalls, Staub,

Wasserreinhaltung und Schutz von angrenzenden Flächen ist sicherzustellen. Der AN verpflichtet

sich, den AG von allen Ausgleichsansprüchen Dritter freizustellen.

Bei der Bauausführung hat der Auftragnehmer die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz

gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 (VV Baulärm, Beilage zum BAnz. Nr. 160

vom 01.09.1970) und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenschutzverordnung - 32. BImSchV) vom

29.08.2002 (BGBl. I, S.1474), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Verordnung vom 31.08.2015

(BGBl. I, S.1474), und damit den Stand der Technik sowie die geltenden technischen Regelwerke

entsprechend einzuhalten.

Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden

CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein

und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art.

8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe

muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder

Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich

der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“)

zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.

Auf einen Bodenauftrag im Wurzelbereich sollte generell verzichtet werden. Bei unvermeidlichem

Bodenauftrag im Wurzelbereich ist ein Mindestabstand vom Stamm einzuhalten und

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weitergehende Maßnahmen sind vorzusehen. Bei Bodenabtrag ist der Wurzelbereich auszusparen,

ist der Bodenabtrag unvermeidbar, so sind geeignete Maßnahmen vorzusehen.

Auch Bodenverdichtungen im Umfeld der Bäume und Flurgehölze sollten vermieden werden. Die

Verschmutzung des Wurzelbereiches, z. B. durch Öl, Teer, Zement, Salze, Säurereste und Farben

ist zu vermeiden, da sie häufig zum Absterben der Bäume führen. Auch die Beschädigung der

Bäume und Flurgehölze an den oberirdischen und unterirdischen Pflanzenteilen durch Fahrzeuge

oder andere mechanische Einwirkungen kann zu irreversiblen Schäden führen und sind deshalb

zu vermeiden.

Verschiedene Streckenabschnitte der Autobahn liegen in Wasserschutz- und Heilquellen-

schutzgebieten. Dies führt zu Auflagen bei der Baustelleneinrichtung und Baudurchführung.

Die Streckenbereiche, die in Wasserschutzgebieten liegen, können unter www.lubw.de abgerufen

werden. Es wird auf die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in

Wasserschutzgebieten (RiStWag 16) verwiesen.

Für den Umgang mit Kraftstoffen, Ölen, Schmiermitteln oder sonstigen wassergefährdenden

Stoffen sind folgende Vorschriften und Richtlinien zu beachten:

• BetrSichV, BGBl. I 2015, S. 63 -69

• Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), CLP-Verordnung

• Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, Anlagenverordnung

wassergefährdende Stoffe – VawS vom 11.02.1994

• Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (VLwF)

• Altöl und unbrauchbar gewordene Kraft- und Schmierstoffe sind ausnahmslos in dichten

Behältern zu sammeln und abzutransportieren.

• Das Betanken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nicht zulässig. Müssen Geräte

aufgetankt werden, so ist dies über einer undurchlässigen Wanne aus Beton, Blech oder

dgl. durchzuführen. Die bei den Bauarbeiten anfallenden Abwässer sind aufzufangen und

sicher abzuführen

Die vorhandene Bepflanzung an den Böschungen und die Grünflächen dürfen nicht beschädigt

werden.

2.10 Anlagen im Baubereich

  • entfällt –

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2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Die Arbeitsstellen befinden sich im Regelfall auf Streckenabschnitten, die unter öffentlichen

Straßenverkehr stehen. Grundsätzlich sind alle Arbeiten unter Verkehr durchzuführen. Daher

müssen die Fahrzeuge und Personen entsprechend den Richtlinien gekennzeichnet sein. Der AN

und alle Beschäftigten haben auf der Baustelle jederzeit die nach Gefährdungsbeurteilung

vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen.

3 Angaben zur Ausführung

Grundsätzlich sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen

Arbeitszeit unter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln. Besonders während der

Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten seinen Bauablauf so zu optimieren,

dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist. In

Ausnahmefällen behält sich der AG vor Leistungen auch bei Dunkelheit abwickeln zu lassen.

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Arbeitsstättenregel ASR A 5.2: Zum Schutz von Beschäftigten auf Baustellen vor Gefährdungen

durch den fließenden Verkehr im Grenzbereich zum Straßenverkehr, ist die Arbeitsstättenregel

(ASR A 5.2) entsprechend umzusetzen. Die Straßenbaustellen sowie der Bauablauf sind in

Absprache mit dem AG so zu planen und einzurichten, dass Gefährdungen durch den fließenden

Verkehr für Beschäftigte vermieden werden. Der durch die Umsetzung der Arbeitsstättenregel

entstehende Mehraufwand bezüglich zusätzlicher Verkehrssicherungsmaßnahmen (einrichten,

aufstellen von Geschwindigkeitstrichtern, zusätzlichen Verkehrszeichen (auch Wiederholungen),

Leiteinrichtungen o.ä) werden nicht gesondert vergütet und sind in den Einheitspreis

einzurechnen. Die Arbeiten sind unter Verkehr auszuführen. Die Sicherung der Arbeitsstellen ist

Sache des Auftragnehmers und muss nach den Vorschriften der StVO, ASR A 5.2, der RSA-21

(Richtlinien für Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) in der jeweils gültigen Fassung und der

ZTV-SA-97 ausgeführt werden. Der für die Verkehrssicherung zuständige leitende Mitarbeiter

muss bei Angebotsabgabe einen Nachweis zur Eignung und Qualifikation gemäß RSA, ZTV-SA

und MVAS 99 vorlegen.

Der AN - oder dessen Nachunternehmer, der für die Verkehrssicherung der Arbeitsstelle

beauftragt wird, hat gemäß dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche

Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999), die

Qualifikationsstufe D, der „Verantwortliche für die Sicherung der Arbeitsstelle“ (gemäß RSA 21)

hat die Qualifikationsstufe E zu erfüllen und dem AG bei Angebotsabgabe nachzuweisen. Die

Überprüfung von Arbeitsstellen nach RSA Teil A 1.6.1 wird dem AN übertragen. Diese Leistung ist

einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Die Nachweise sind dem Angebot schriftlich beizulegen.

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Die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen sind vom Auftragnehmer beim Auftraggeber

zu beantragen. Zuständig ist die Autobahnmeisterei. Sämtliche Baustellenfahrzeuge, die mit dem

öffentlichen Verkehr in Berührung kommen, sind gemäß § 35 Abs. 6 StVO durch eine weiß-rote

Schraffur am Fahrzeugheck deutlich als solche zu kennzeichnen, zusätzlich ist ein Schild „Achtung

Baustellenfahrzeug“ anzubringen. Die Verkehrssicherung erfolgt nach den Regelplänen der RSA

21 und Verkehrszeichenplänen des AG auf Grundlage der RSA 21.

Die Arbeiten sind auf der in Betrieb befindlichen Fahrbahn durchzuführen. Die erforderlichen

Absperrungen und Verkehrssicherungen zur Durchführung der Arbeiten sind Sache des

Auftragnehmers in Absprache mit der Autobahnmeisterei Öhringen. Witterungsbedingte

Ausfallzeiten werden nicht vergütet.

Nacharbeiten durch Arbeitsleistung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder durch nicht

fachgerecht gemäß den Vorschriften des Herstellers ausgeführte Leistungen gehen zu Lasten des

Auftragnehmers und berechtigen zu keinem Anspruch auf Vergütung. Fahrbare Absperrtafeln, die

auf der Fahrbahn abgestellt werden, müssen an einem Zugfahrzeug ≥ 7,5 t zulässigem

Gesamtgewicht angehängt sein. Die endgültige Terminfestlegung der Einzelbaustellen

(Ausführungstermine) erfolgt in Abstimmung mit der Autobahnmeisterei Öhringen.

Die Verkehrseinrichtungen müssen den allgemeinen Gütebedingungen und Richtlinien

entsprechen. Im Falle von vorübergehendem Außerkrafttreten von Verkehrszeichen sind diese

deutlich und unmissverständlich außer Kraft zu setzen. Hierfür erfolgt keine zusätzliche

Vergütung.

3.1.1 Auf -und Abbau von Arbeitsstellen

Der Aufbau der Arbeitsstellensicherung an Autobahnen und Kraftfahrstraßen hat im Schutz von

mindestens einem Sicherungsfahrzeug (> 7,49 t) mit fahrbarer Absperrtafel zu erfolgen. DGUV

Regel 114-016 Abschnitt 4.1 ist zu beachten. Die für den Auf- und Abbau von

Verkehrseinrichtungen erforderliche Anzahl an Sicherungsfahrzeugen, Vorwarntafeln und weitere

Verkehrszeichen ist in den RSA geregelt. Das freie Bewegen auf Fahrbahnen ohne entsprechende

Sicherung ist nicht zulässig und kann zum Widerruf der verkehrsrechtlichen Anordnung führen.

Personen haben sich im Schutz der zur Sicherung aufgestellten Verkehrseinrichtungen

aufzuhalten. Diese Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Für Beschilderung, Wegweisung, Baken, und Markierungen sind die Bedingungen und Auflagen

gemäß der verkehrsrechtlichen Anordnung zu beachten. Die Verkehrszeichen müssen sich in

einem ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und

standsicher aufgestellt sein. Der erforderliche Abstand zu einer vorhandenen Schutzeinrichtung ist

einzuhalten.

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Vorhandene Verkehrszeichen, Leiteinrichtungen, etc. sind in erforderlichen Umfang abzubauen

bzw. außer Kraft zu setzen und nach der Bauausführung wieder aufzustellen bzw. wieder in Kraft

zu setzen. Die Oberfläche von Verkehrszeichen, Wegweisern und Vorwegweisern ist besonders

schonend zu behandeln und nur berührungsfrei auszukreuzen. Schutzeinrichtungen dürfen nicht

beeinträchtigt werden. Am arbeitstäglichen Ende sind die Absperreinrichtungen zu entfernen,

sowie Mittel-, Seitenstreifen und Bankett zu räumen.

Der Aufenthalt von Personen im Zugfahrzeug bzw. in dessen Umfeld ist in stationären

Arbeitsstellen nur in den Auf- und Abbauphasen erlaubt. Der Aufenthalt hinter dem Zugfahrzeug

ist generell nicht gestattet. Die durchgehende Fahrbahn darf im Zusammenhang mit dem Auf-

und Abbau von Arbeitsstellen nicht überquert werden.

Der Auftragnehmer haftet für alle evtl. Schäden, wenn diese durch unsachgemäße

Verkehrssicherungsleistungen entstanden oder auf mangelhafte Wartung der

Sicherheitseinrichtungen zurückzuführen sind.

Arbeiten bei Dunkelheit sind mit Leuchtmitteln gemäß DIN EN 12464-2 zu beleuchten. Die

zugehörigen Leistungen umfassen das Aufstellen, Betreiben und ggfs. Umsetzen der Beleuchtung

im Zuge des Baufortschritts sowie das Abbauen der Beleuchtungsanlage.

Bei der Auswahl von Lampen ist sicher zu stellen, dass Sicherheitsfarben, z.B. auf Beschilderungen,

als solche erkennbar bleiben. Die erforderliche Beleuchtung ist auf den Arbeitsbereich zu

beschränken, d.h. ohne Adaptionsstrecke. Die Leuchten sind so anzuordnen, dass sich eine

ausreichende und gleichmäßige Beleuchtung sämtlicher Arbeitsstellen ergibt. Dafür ist eine hohe

Positionierung der Leuchten und eine höhere Anzahl mit geringerer Leistung anzustreben. Die

Ausleuchtung der Baustelle hat blendfrei für beide Richtungsfahrbahnen zu erfolgen, damit vor

allem keine Behinderungen oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs eintreten können.

Alle Ansprüche aus mangelhafter Beleuchtung sind vom Auftragnehmer zu vertreten.

3.1.2 Verkehrsrechtliche Anordnung

Vor Beginn der Arbeiten hat der AN, unter Angabe genehmigungsfähiger und ausführungsreifer

Verkehrszeichenpläne und einer vom Auftragnehmer erstellten Ablaufplanung zur Einrichtung

und zum Abbau der Verkehrssicherung, einen Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen

Anordnung bei der Autobahnmeisterei Öhringen zu stellen. Die Ablaufplanung muss die zeitliche

Abfolge der zur Einrichtung notwendigen Regelpläne der Arbeitsstellen kürzerer Dauer enthalten.

Verkehrsrechtliche Anordnungen sind spätestens fünf Werktage vor Arbeitsbeginn bei der

Autobahnmeisterei Öhringen zu beantragen und einzuholen. Wird eine Änderung oder

Anpassung der Verkehrssicherung der Arbeitsstelle erforderlich, ist eine neue verkehrsrechtliche

Anordnung einzuholen. Arbeiten außerhalb der in der verkehrsrechtlichen Anordnung

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enthaltenen „Zeit der Beschränkung“(Arbeitszeitfenster) sind nicht gestattet. Kann die

Beschränkung (aus Gründen z.B. höherer Gewalt) nicht entsprechend der verkehrsrechtlichen

Anordnung rechtzeitig aufgehoben werden, ist die Autobahnmeisterei unverzüglich darüber in

Kenntnis zu setzen, damit eine neue verkehrsrechtliche Anordnung erteilt werden kann.

Arbeitsstellen kürzerer Dauer dürfen nur nach verkehrsrechtlicher Anordnung durchgeführt

werden. Ohne Anordnung dürfen keine Verkehrsführungen auf- oder umgestellt werden.

Leistungen unter Vollsperrungen dürfen nur Samstag/Sonntag und nicht während der

Ferienzeiten durchgeführt werden.

Innerhalb der genannten Zeiträume wird die Durchführungszeit und die Verkehrsführung

individuell mit Hilfe des Management- und Informationssystems für Arbeitsstellen (MIA) durch

den AG so gewählt, dass kein Stau zu erwarten ist. Aus diesem Sachverhalt kann auch die

Notwendigkeit resultieren, abweichend der angegebenen Zeiträume und nach Genehmigung des

AG, Arbeiten während der Nachtzeit oder am Wochenende auszuführen. Auf einigen

Streckenabschnitten sind eingeschränkte Zeiten aufgrund von Seitenstreifenfreigaben zu

beachten.

Der Auftragnehmer hat die Leistungen immer in Absprache (An- und Abmeldung vor Errichtung,

nach Abbau und bei Unterbrechung der Arbeiten) mit der zuständigen Stelle bei der Autobahn

GmbH des Bundes (Autobahnmeisterei und ggfs. Tunnelbetriebsstelle) durchzuführen. Dort

ergänzend anfallende Hinweise sind zu berücksichtigen. Die Anordnungsverfügung einschließlich

der zugehörigen Pläne und Anordnungen ist ständig auf der Baustelle vorzuhalten.

Der Verantwortliche für die Sicherung der Arbeitsstelle gemäß RSA 21 muss jederzeit Zugriff auf

die Arbeitsstelle vor Ort haben und Entscheidungsvollmacht zur Umsetzung der

verkehrsrechtlichen Anordnungen besitzen.

Die Überprüfung von Arbeitsstellen nach RSA Teil A 1.6.1 wird dem Auftragnehmer übertragen.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Unterbrechung der Arbeiten anzuordnen, soweit dies aus

verkehrlichen Gründen erforderlich ist und die Baustelle in einem verkehrssicheren Zustand

hinterlassen werden kann.

In Bereichen mit Verkehrsbeeinflussungsanlagen wartet der AN mit der Baustelleneinrichtung so

lange, bis die Anordnung auf dem Anzeigequerschnitt geschaltet wurde. Dies entbindet nicht von

der telefonischen An- bzw. Abmeldung bei der zuständigen Autobahnmeisterei. Forderungen,

durch hieraus möglicherweise resultierende Verzögerungen werden nicht gesondert vergütet.

Gleiches gilt für ggfs. vorhandene Vorwarnsysteme, wie bspw. C-ITS.

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3.1.3 Anzuwendende Regel- und Verkehrszeichenpläne

Die Absicherung der Arbeitsstelle erfolgt gemäß RSA 21 – Regelplänen und auf deren Grundlage

erstellten durch den AG bereitgestellten Verkehrszeichenplänen. Erst die im Rahmen der

verkehrsrechtlichen Anordnung angeordneten Verkehrszeichenpläne zur

Arbeitsstellenabsicherung dürfen vor Ort umgesetzt werden. Die ASR ist in ihrer aktuellen Fassung

zu beachten.

3.1.4 Warnkleidung

Für alle Personen, die sich im Arbeitsstellenbereich aufhalten, gilt Warnkleidungs-Tragepflicht.

Nach VwV-StVO zu § 35 (6) Ziffer 4 und der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an

Straßen (RSA), Teil A 8 in Verbindung mit DIN EN 471 Abs. 5, ist ausschließlich fluoreszierendes

Orange-Rot sowie durch Änderung der Randnummer 18 zu § 35 Abs. 6 der VwV-StVO ab

21.03.2008 auch fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2, als Hintergrundfarbe, unabhängig der

Kategorie, zu tragen. Die Warnkleidung hat der Regel der Klasse 3 (Mindestfläche des

Hintergrund- und Reflexionsmaterials) zu entsprechen.

Aufgrund des ARS 17/2009 ist die „neue“ Regelung für Warnkleidung im Zusammenhang mit

„Nachtbaustellen“ anzuwenden.

Bei „Tagesbaustellen“ (Arbeiten bei Tageslicht) muss mindestens Kurzarm mit entsprechendem

Reflektionsmaterial, d.h. die Warnkleidung muss den Rumpf, die Arme (zu ½) und die Beine

umschließen getragen werden. Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung,

Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf

nicht mehr verwendet werden.

3.1.5 Verkehrsbehinderung

Verkehrsbehinderungen müssen auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleiben.

Erforderlichenfalls ist die Arbeitsstelle auf Verlangen der Autobahnmeisterei unverzüglich zu

räumen. Erfolgt das Räumen der Arbeitsstelle auf Verlangen der Polizei, ist dies der jeweiligen

Autobahnmeisterei umgehend zu melden. Beim Ausfädeln der Baufahrzeuge aus dem

öffentlichen Verkehr bzw. bei Einfädeln in denselben, darf dieser nicht behindert oder angehalten

werden.

3.2 Bauablauf

Die Arbeiten dürfen nur im Einvernehmen mit der Autobahnmeisterei Öhringen, die auch die

örtliche Bauüberwachung ausübt, durchgeführt werden. Der zeitliche und räumliche Einsatz der

Arbeitskolonnen wird gemeinsam mit der zuständigen Autobahnmeisterei festgelegt. Dazu hat

der AN rechtzeitig, mindestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten den Arbeitsablauf mit der

Autobahnmeisterei abzustimmen.

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Diese Abstimmung darf nur im Einvernehmen mit der Autobahnmeisterei geändert werden, da

hierzu gleichzeitig eine Änderung der verkehrsrechtlichen Anordnung erforderlich wird. Die

Arbeitsstellen müssen mindestens 7 Tage vor Baustellenbeginn bei der Autobahnmeisterei per E-

Mail angemeldet werden. Zusätzlich sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende der Autobahnmeisterei

täglich zu melden. Die Autobahnmeisterei ist berechtigt, die Baustelle einzustellen, wenn sich ein

Verkehrsstau von über 4 Kilometer Länge bildet. In diesem Fall erfolgt keine Kostenerstattung für

den Ausfall.

3.2.1 Stauvermeidung

Bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer ist nach Möglichkeit mit mehreren Arbeitskolonnen in einer

Absperrung zu arbeiten.

3.2.2 Verantwortung für Bauleistungen und Schäden

Der Auftragnehmer ist besonders bei Arbeiten an der Autobahn und sonstigen Straßen allein

verantwortlich für die Durchführung der vorschriftsmäßigen Abschrankung und Kennzeichnung

der Baustelle bei Tag und Nacht.

3.2.3 Beschädigungen und Verschmutzungen

Der Auftragnehmer haftet für Beschädigungen und Verschmutzungen an den bestehenden

Fahrbahnen und Nebenanlagen und hat diese ohne besondere Vergütung zu beseitigen, sofern

sie auf seine Baumaßnahme zurückzuführen sind. (Siehe hierzu auch die ZTV-SA97, Ziff. 7).

3.2.4 Freihalten von Lichtraumprofilen

Das Lichtraumprofil der Fahrstreifen auf der Bundesfernstraßen (ggf. nach Einschränkung) muss

auf seine volle Breite und Höhe erhalten bleiben. Ein Überschwenken mit Geräten, Arbeitsbühnen

und dergleichen ist untersagt.

3.2.5 Überwachung der Baustellenabsicherung

Die Nachweise für die Eignung und Qualifikation des benannten Verantwortlichen für die

Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen hat der Bieter bei Angebotsabgabe einzureichen. Der

Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss die deutschen Straßenverkehrsvorschriften und

die im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, der

Beschilderung, der Markierung, der Absicherung sowie der Beleuchtung beherrschen und

entsprechend den ZTV'en herstellen und beurteilen können sowie der deutschen Sprache in

Schrift und Wort mächtig sein.

Die Erreichbarkeit des Verantwortlichen und dessen persönliches Erscheinen auf der Arbeitsstelle

innerhalb von einer Stunde muss bei Tag und Nacht gewährleistet sein.

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Es müssen folgende Qualifikationsnachweise vorgelegt werden:

• Nachweis über den Besuch von mindestens einer eintägigen Seminarveranstaltung zum

Thema RSA (auf Autobahnen). Der Nachweis darf nicht älter als 3 Jahre sein.

• Die gemäß ZTV-SA 97 / Ziff. 7.3 geforderten Kontrollnachweise des Auftragnehmers sind

dem Auftraggeber regelmäßig alle 7 Tage vorzulegen.

Weiterhin muss der Verantwortliche im Sinne der ZTV-SA bei Angebotsabgabe mitgeteilt werden.

3.3 Leistungsumfang

Die Markierungsarbeiten sollten möglichst zwischen April und Oktober stattfinden. Zwischen

November und März sind Markierungsarbeiten nach Absprache vor der Ausführung mit dem

Projektleiter und der Autobahnmeisterei nur bei einer Übernahme der Gewährleistung möglich.

3.3.1 Verkehrssicherung

Das Demarkieren sowie die Erneuerung der Markierung sind in der Regel tagsüber auszuführen.

Die Absicherung der Arbeitsstellen erfolgt nach den Regelplänen der RSA, die in Anlage 2

Verkehrssicherung beigefügt sind. Im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung können diese

ggf. der örtlichen Situation angepasst werden.

Arbeitszeitfenster für Nachtbaustellen:

Montag – Freitag ab 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr

Beleuchtung:

Die Nachtbaustellen sind zum Schutz der arbeitenden Personen und zur Sicherstellung der

Qualität der Bauleistung ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung ist so einzurichten, dass

eine Blendung des öffentlichen Verkehrs ausgeschlossen ist. Die Beleuchtung wird vom

Auftragnehmer auf-, abgebaut, ggf. umgesetzt und unterhalten.

Im gesperrten Streckenabschnitt gelten unterschiedliche Anforderungen an die

Nennbeleuchtungsstärke in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit in den einzelnen Bereichen.

Die Beleuchtung der Arbeitsstelle wird nicht gesondert vergütet und ist einzurechnen.

Genehmigung für Nachtarbeiten

Erforderliche Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeit sind vom AN bei Autobahnmeisterei

Öhringen zu beantragen. Die Begründung für die Ausnahmegenehmigung ist darauf abzustellen,

dass Behinderungen der Verkehrsteilnehmer durch die Baustelle auf ein unvermeidbares

Minimum beschränkt werden müssen. Eine entsprechende Bestätigung über das dringende

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öffentliche Interesse für die Ausnahmegenehmigung kann auf Anforderung von der

Autobahnmeisterei ausgestellt werden.

Park- und Rastanlagen

An Parkplätzen sind die abgesperrten Bereiche durch Leitkegel und ggf. zusätzlich mit fahrbarer

Absperrtafel und VZ 123 („Arbeitsstelle“) abzusichern. Die Demarkierungs- und

Markierungsarbeiten auf Parkplätzen sind tagsüber auszuführen. Hier sind die abgesperrten

Bereiche durch Leitkegel und ggf. zusätzlich mit fahrbarer Absperrtafel abzusichern.

3.3.2 Kommunikation AN/AG

Durch die stetige Zunahme der Verkehrsmengen auf allen Streckenbereichen und die daraus

resultierende Staugefahr bei Sperrung eines oder mehrerer Fahrstreifen(s), muss die jeweilige

Autobahnmeisterei jederzeit die Möglichkeit haben, die Verkehrseinschränkungen kurzfristig

aufzuheben. Daher hat der AN eine ständige Erreichbarkeit über ein Mobiltelefon zu

gewährleisten. Die aktuelle Rufnummer ist der Autobahnmeisterei bei Auftragserteilung

mitzuteilen.

3.3.3 Arbeitszeitfenster für Tagesbaustellen

Auf Grund des starken Berufsverkehrs auf Autobahnen und Bundesfernstraßen im

Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Öhringen, sind Fahrspursperrungen nur nach den

folgenden Zeiten des Arbeitszeitfensters erlaubt. Dieses Arbeitszeitfenster dient als

Kalkulationsgrundlage.

A6 beide Fahrtrichtungen:

Montag und nach Feiertagen ab 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Dienstag bis Donnerstag ab 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag und vor Feiertagen ab 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr

3.3.4 Hinweise zur Ausführung

Ein Abstreuen der Markierung mit Nachstreumitteln von Hand ist nicht zulässig. Die

Nachstreumittel müssen mit einer am Applikationsgerät angebauten Nachstreumitteleinheit

aufgetragen werden, sodass eine gleichmäßige Verteilung der Nachstreumittel gewährleistet wird.

Kurze Strichlängen von Längs- oder Quermarkierungen können mit einem Perlstreuwagen

abgestreut werden. Sonstige Markierungszeichen sind mit einem Perlhandstreuer abzustreuen.

Das Einstellen und Testen der Markierungsmaschine auf öffentlichen Straßen ist nicht gestattet.

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3.3.5 Einzelauftrag - Ausführungsfristen

Sobald der Auftraggeber einen einzelnen Markierungseinsatz beauftragt, hat der Auftragnehmer

diesen innerhalb von 14 Tagen nach Beauftragung zu erledigen. Kommt der Auftragnehmer der

Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Ersatzvornahme zu beauftragen.

Die Kosten für diese Ersatzvornahme werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Dies gilt

nicht, wenn witterungsbedingt (Regen / Nebel / Hagel) keine Markierungsarbeiten möglich sind.

Ein Einzelauftrag umfasst mindestens 100 m Markierung und kann auf bis zu 5.000 m verlängert

werden. Markierungsarbeiten auf Parkplätzen und Rastanlagen sind von dieser Definition

ausgenommen. Der Zeitraum für Parkplatzmarkierungen wird in Abstimmung mit dem Pächter

der T+R-Anlage (i.d.R. Tank & Rast) festgelegt.

3.4 Wasserhaltung

  • entfällt –

3.5 Baubehelfe

  • entfällt -

3.6 Stoffe, Bauteile

Für Fahrbahnmarkierungen gelten unter den Prüfbedingungen der Rundlaufprüfanlage (RPA) der

BASt die im Baustoffverzeichnis genannten Mindestanforderungen, die durch ein Prüfzeugnis der

BASt nachzuweisen sind. Mit Auftragserteilung werden die BASt-Prüfzeugnisse der angebotenen

Markierungssysteme Vertragsbestandteil.

Der Bieter hat dem Angebot die Eignungsnachweise der „Fachkräfte für Straßenmarkierungen“

der einzusetzenden Mitarbeiter und eine Kopie des Freigabezeugnisses des zu verwendenden

Markierungssystems mit dem BASt-Prüfbericht beizufügen. Für die Typ II Markierung mit

Agglomeraten gilt zusätzlich: Die Agglomerate müssen eine Schichtdicke von 2 - 3 mm bei 60%

bedeckter Fläche und einem Materialverbrauch von 2,2 - 2,8 kg/m² betragen.

Liefernachweise der Markierungsstoffe

Für alle Markierungsstoffe sind dem Auftraggeber Liefernachweise gemäß ZTV M zu übergeben.

Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

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3.7 Abfälle 3.7.1 Allgemeines

Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und

somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine

Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.

Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.

Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit

der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls und der Übergabe des

Wiegescheins. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose

Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze,

zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen

Bestimmungen zu erfolgen.

Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes

vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die

entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

3.7.2 Nicht gefährliche Abfälle

Der anfallende Ausbaustoff geht in das Eigentum des Auftragnehmers über, ist vom

Auftragnehmer von der Anfallstelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu

verwerten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.

Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise

einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden

Leistungspositionen enthalten abweichende Regelungen.

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den

Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der

Entsorgung dem Auftraggeber zu übergeben.

Die Nachweisführung für nicht gefährliche Abfälle erfolgt in elektronischer Form (elektronisches

Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, ggf. Bevollmächtigter,

Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren

durchzuführen. Die elektronischen Dokumente sind vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem

Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibskontrolle sind Registerbelege zu verwenden.

Das in Anlage 1 bereitgestellte Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition dem

Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben, falls die Entsorgungsnachweise nicht im

eANV erfasst werden. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.

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Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Liefernachweise) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der

Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.

Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind,

soweit technisch und wirtschaftlich möglich, vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, zu

befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling

zuzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die Dokumentationspflichten

der GewAbfV für die Abfallfraktionen gemäß § 8 Abs.1 GewAbfV. Die Dokumente sind dem

Auftraggeber spätestens mit den Abschlagsrechnungen in Textform zu übergeben. Der

Auftraggeber behält sich vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.

Der zu verwendende Abfallschlüssel ergibt sich nach der folgenden Tabelle. Für die Einordnung

reicht es aus, dass 75% der bearbeiteten Fläche einer Art der Fahrbahnoberfläche zugeordnet

werden kann.

MarkierungsmaterialAbfallschlüsselnummer
High-Solid-Farbe/ 2K-High-Solid-Farbe auf Asphaltfräsgut17 03 02 Bitumengemische
Kaltspritzplastik (KSP) Kaltplastik (KP) auf Asphaltfräsgut
Heißspritzplastik (HSP) Heißplastik (HP) auf Asphaltfräsgut
High-Solid-Farbe/ 2K-High-Solid-Farbe auf Betonfräsgut17 01 01 Beton
Kaltspritzplastik (KSP) Kaltplastik (KP) auf Betonfräsgut
Heißspritzplastik (HSP) Heißplastik (HP) auf Betonfräsgut

3.8 Winterbau

  • entfällt -

3.9 Beweissicherung

  • entfällt -

3.10 Sicherungsmaßnahmen

  • entfällt -

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3.11 Belastungsannahmen (Brückenbau)

  • entfällt -

3.12 Vermessungsleistung, Aufmaßverfahren

Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind von AN und AG stets gemeinsam

vorzunehmen. Jede einzelne Sanierungsmaßnahme wird separat aufgemessen und abgerechnet.

Aus den Aufmaßunterlagen müssen alle Massen und Angaben, die zur Prüfung einer Rechnung

nötig sind, unmittelbar ersichtlich sein. Insbesondere das Einbaudatum mit Beginn und Ende

(Uhrzeit), die genaue Lage der Arbeitsstelle (Betriebskilometer und Fahrtrichtung, sowie die Lage

in der Fahrbahn (Fahrstreifen)) und eine vermasste Übersichtsskizze sind anzufertigen.

Die für die Feststellung der erbrachten Leistungen erforderlichen Aufmaßblätter müssen Raum für

die Eintragungen der Angaben, Auftragnehmer, Auftraggeber, Nummer des Aufmaßblatts,

Bezeichnung der Bau-/Reparaturleistung, Ordnungszahl (POS) aufweisen. Auf Verlangen sind dem

Projektleiter die elektronischen Aufmaße als D11-Datei zuzusenden.

Die Angaben im Aufmaßblatt müssen eindeutig und übersichtlich sein. Sie sind so darzustellen,

dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme eindeutig und sofort erkennbar ist.

3.13 Abnahme

Um den Verkehr nicht zu behindern, bleibt es dem AG vorbehalten, während der Ausführung alle

Aufmaße, alle Prüfungen durchzuführen und die fertige Leistung vor Abbau der

Verkehrssicherung abzunehmen. Die Gewährleistungsfrist beginnt jedoch erst nach Fertigstellung

aller Teilleistungen mit der förmlichen Abnahme. Die Abnahme der fertigen Leistung ist schriftlich

bei der Autobahnmeisterei Öhringen zu beantragen.

3.14 Rechnungen

Die Aufstellung der Abrechnungsunterlagen (Aufmaße, Liste der Aufmaßblätter,

Mengenermittlungen, Mengenzusammenstellungen, Abrechnungspläne/Zeichnungen,

Entsorgungsnachweise, Dokumentation) sind vom AN auszuführen.

Mengenberechnungen werden entweder von anerkannten Unterlagen oder nach gemeinsamen

Feststellungen durchgeführt. Mengenberechnungen für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen

werden erst geprüft, wenn eine vertragliche Regelung herbeigeführt ist. Eine ausführliche

Beschreibung der Arbeiten ist vorzunehmen.

Erforderliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind in schriftlich zu vereinbarenden

Nachträgen vorzunehmen. Hierzu hat der AN dem AG eine detaillierte, auf Grundlage der

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Preisermittlung für die vertragliche Leistung aufbauende Berechnung der Nachtragspreise

vorzulegen.

Liegen der Rechnung nicht alle Unterlagen zur Prüfung bei, geht diese als nicht prüffähig an den

AN zurück. Dem AG ist erneut eine prüffähige Rechnung vorzulegen. Es können nur Rechnungen

bearbeitet werden, die die korrekte Bestellnummer und die korrekte Rechnungsanschrift haben.

Zur Vergütung der erbrachten Leistungen werden Teilschlusszahlungen und Schlusszahlungen

vereinbart. Es werden keine Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart.

Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die

Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung wie im

Leistungsverzeichnis aufzuführen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungserstellung.

Die Bezeichnungen können abgekürzt werden.

Nachträge sind im Anschluss an die Teilleistungen des Leistungsverzeichnisses aufzuführen.

Mit jeder Teilschlussrechnung ist dem AG ein Aufmaßblatt auszuhändigen, das die in Rechnung

gestellten Leistungen enthält. Darin sind die in der aktuellen Rechnung angefallenen Massen je

Ordnungsziffer aufzulisten. Bereits abgerechnete Leistungen sind nicht mit den in Rechnung gestellten Leistungen der aktuellen Rechnung zu kumulieren. Die Schlussrechnung ist spätestens 30 Tage nach Projektende zu stellen.

Jede Rechnung ist eindeutig als Teilschlussrechnung oder als Schlussrechnung auszuweisen und

muss die vom AG genannte Bestellnummer enthalten. Diese teilt der Auftraggeber dem AN nach

Auftragserteilung mit.

Die Rechnungen sind digital einzureichen. Wir bitten darum, auf den zusätzlichen Versand von Papierrechnungen zu verzichten.

3.15 Prüfungen

Prüfungen werden nach ZTV-M 13, Abs. 7.2 „Prüfverfahren“ durchgeführt.

3.15.1 Eigenüberwachungsprüfung

Sämtliche für die Eigenüberwachung erforderlichen Messgeräte (auch Prüfbleche) sind vom AN

vorzuhalten. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

Die Protokolle der Eigenüberwachungsprüfungen sind täglich dem AG persönlich zu übergeben

bzw. per E-Mail zu übermitteln.

Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der Eigenüberwachungsprüfungen nicht

oder nicht vollständig nach, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN ein Labor seiner Wahl mit

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der Durchführung der Prüfungen zu beauftragen. Wird die vorgesehene Anzahl der Prüfungen

trotzdem damit nicht erreicht, ist der AG berechtigt, die eingesparten Kosten von der Forderung

des AN einzubehalten. Die Kosten werden nach dem Gebührenverzeichnis der am nächsten

gelegenen nach RAP-Stra anerkannten Prüfstelle ermittelt.

3.15.2 Mustergleichheitsprüfungen

Im Zuge der Qualitätssicherung sind während der Applikation Materialproben der eingesetzten

Markierungssysteme zu entnehmen und in geeignete Behälter abzufüllen. Diese sind vom

Auftragnehmer vorzuhalten. Insgesamt sind je Komponente zwei Proben für den Auftraggeber zu

entnehmen. Die Beschriftung erfolgt nach ZTV-M und ADR.

Die sachgerechte Probenahme ist durch die geprüfte Fachkraft für Fahrbahnmarkierungen (nach

ZTV M) auf dem Probennahmeprotokoll entsprechend Anhang A 4.1 zu bestätigen. Die

Verantwortung der sachgerechten Probenahme obliegt dem AN.

Hierbei handelt es sich um eine besondere Leistung, die gesondert vergütet wird.

Eine der beiden Materialproben (jeder Stoffkomponente des Markierungssystems) wird durch den

AG versiegelt und ist vom AN zur Mustergleichheitsprüfung an die Bundesanstalt für

Straßenwesen innerhalb von 6 Werktagen nach Probenahme an folgende Adresse zu übersenden:

Bundesanstalt für Straßenwesen

Brüderstraße 53

51427 Bergisch Gladbach

Die Kosten für den Versand und die Durchführung der Prüfung werden gesondert nach

Leistungsposition vergütet. Der Prüfbericht der Mustergleichheitsprüfung ist unmittelbar nach

Durchführung der Prüfung dem Auftraggeber im Original zu übersenden. Die zweite Probe ist

dem AG auszuhändigen.

Bei Kaltplastiken wird auf die Probenentnahme von Flüssighärter verzichtet.

Dem Auftragnehmer steht es frei, eine weitere Materialprobe für seine Rückstellung zu ziehen.

Die Markierungen sind getrennt nach Chargen-Nummern aufzumessen. Die für das jeweilige

Aufmaß gültige Chargen-Nummer ist deutlich auf dem Aufmaßblatt zu vermerken. Aufmaße ohne

Chargen-Nummer werden als eine Charge betrachtet.

Wird bei der Mustergleichheitsprüfung festgestellt, dass zwar die richtige Stoffgruppe appliziert

wurde, aber von der beim Urmuster verwendeten Zusammensetzung signifikant abgewichen

wurde, die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 im Neuzustand aber erfüllt werden, wird ein Abzug

für die hiervon betroffenen Markierungen (Charge) um 25 % vorgenommen.

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3.15.3 Prüfungen der fertigen Leistung im Neuzustand

Zur Prüfung der fertigen Leistung im Neuzustand schließt der AN einen Überwachungsvertrag mit

einer Prüfstelle ab, die über die Eignung nach ZTV M, Abschnitt 12 „Qualifikation der Prüfstellen“

verfügt. Die Kosten der Eigenüberwachung werden nach LV vergütet.

Im Überwachungsvertrag ist dem AG das Recht auf jederzeitige Einsichtnahme in bzw. Auskunft

über sämtliche Unterlagen/ Prüfungsergebnisse einzuräumen.

Die Kosten für die dafür erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen werden nicht gesondert

vergütet und sind in die Position der Eigenüberwachung der fertigen Leistung mit einzurechnen.

Die Verkehrssicherung zur Eigenüberwachung der fertigen Leistung ist mit

50 % auf der rechten (Verkehrssicherung nach DIII/ 2b) und

50 % auf der linken (Verkehrssicherung nach DIII/ 3b) Fahrspur zu kalkulieren.

Für die Durchführung der Prüfungen gelten die Regelungen des Arbeitszeitfensters.

Werden die Prüfungen der fertigen Leistung im Neuzustand nach ZTV M 7.1.3.4 durch den

Auftragnehmer beauftragt, obliegt dem Auftragnehmer die Einhaltung des Prüfzeitraums von 12

Werktagen nach Verkehrsfreigabe. Hierbei sind die Zeiten des Arbeitszeitfensters zu beachten.

Wird die Prüfung nicht innerhalb von 12 Werktagen durchgeführt, gelten die Anforderungen an

den Neuzustand bis zur Durchführung der Prüfung.

3.16 Zusammenfassende Angaben für die Erfüllung der Pflichten nach BaustellV

Sollten dennoch Nachunternehmer eingesetzt werden, wird hiermit dem AN die

Koordinierungspflicht im Sinne der Baustellenverordnung übertragen. Sämtliche Pflichten nach

der Baustellenverordnung sind somit als vertragliche Nebenleistungen vom AN zu erbringen.

3.17 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sige-Plans

  • entfällt –

4 Ausführungsunterlagen

Anlage 1 Formblätter Entsorgung

Anlage 2 Verkehrssicherung

Anlage 3 Baustoffverzeichnis

Die Anlagen werden als PDF-Dokument zur Verfügung gestellt und sind Vertragsbestandteil.

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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die zum Vertragsbestandteil werden (ZTV):

5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ (z.B. ZTV E-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV-Ing Folgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“, „Ergänzende Technische Vertragsbedingungen“, „Hinweise“ und „Merkblätter“ sind Vertragsbestandteil:

VGVF BSW O 2013

„Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013 Bezugsquelle: www.bast.de

Technische Lieferbedingungen:

  • TL Gestein-StB 04 - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV

  • TL Sbit-StB 15

Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf

Bitumenbasis, Ausgabe 2015

Bezugsquelle: FGSV

  • TL VBit-StB 22

Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen,

Ausgabe 2022 – Bezugsquelle: FGSV

  • TL G SoB-StB 20/23

Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne

Bindemittel, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023

Bezugsquelle: FGSV

  • TL BuB E-StB 20/23

Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im

Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023

Bezugsquelle: FGSV

  • TL GaB-StB 16/23

Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023

Bezugsquelle: FGSV

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  • TL G DSK-StB 15

Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von

Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen

Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015

Bezugsquelle: FGSV

  • TL G OB-StB 15

Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von

Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von

Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015

Bezugsquelle: FGSV

  • TL G DSH-V-StB 15

Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von

Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen

Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015

Bezugsquelle: FGSV

  • TL Beton-StB 07

Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit

hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 mit

Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 (siehe 5.4) mit Anlage „WS Grund-

und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für

die Feuchtigkeitsklasse WS“ Sowie den Änderungen und Erläuterungen gemäß ARS Nr.

04/2022 Bezugsquelle: FGSV

  • TL NBM-StB 09

Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel Mit

Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022

Bezugsquelle: FGSV

  • TL Transportable Schutzeinrichtungen 97

mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS

Nr. 08/2016 vom 11.04.2016

Bezugsquelle: FGSV

  • TL M 23

Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023

Bezugsquelle: FGSV

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  • TL-SP 99

Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken, Ausgabe 1999

mit Änderungen gemäß Abschnitt 5.3

Bezugsquelle: FGSV

  • TL Fug-StB24

Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugenfüllsysteme, Ausgabe 2024

Bezugsquelle: FGSV

Technische Prüfvorschriften:

Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1

aufgeführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV…) nicht mit

einer bestimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin

gültigen Fassung maßgebend.

  • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau

Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT), mit ARS Nr. 20/2021

Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag

  • Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau

Teil Messverfahren SKM, Ausgabe 2007 (TP Griff-StB (SKM), mit ARS Nr. 13/2020

Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag

  • Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs-

und Querrichtung Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017 (TP Eben- berührende

Messungen), mit ARS Nr. 17/2018

Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag

  • TP B-StB Technische Prüfvorschriften für Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen

Bezugsquelle: FGSV

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen:

  • ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im

Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001

Bezugsquelle: FGSV

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  • ZTV E-StB 17

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im

Straßenbau, Ausgabe 2017

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Ew-StB 14

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von

Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV La-StB 18

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten

im Straßenbau, Ausgabe 2018

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV SoB-StB 20

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten

ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Asphalt-StB 07/13

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von

Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV BEA-StB 09/13

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung

von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Beton-StB 07

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von

Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe

2007

Bezugsquelle: FGSV

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  • ZTV RDO Beton-StB 20

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von

Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe

2020

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV BEB-StB 15

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung

von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Fug-StB 15

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in

Verkehrsflächen, Ausgabe 2015, mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 11/2024 vom 3. April

2024

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV Pflaster-StB 20

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von

Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV A-StB 12

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Aufgrabungen von

Verkehrsflächen, Ausgabe 2012

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV-ING

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten,

Ausgabe Oktober 2021

Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 5-4, 6-1 bis 6-5, 8-2 und 9-3

der ZTV-ING

  • ZTV-BEL-B, Teil 3

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von

Brückenbelägen auf Beton (ZTV-BEL-B)

• ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995

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• TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von

Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe

1995

• TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von

Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe

1995

• TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen,

Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton,

Ausgabe 1999

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV-Lsw 22

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von

Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2022

Bezugsquelle: FGSV

  • M EBGS-LSW

Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten

von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2018 des Bundesministers für

Verkehr und digitale Infrastruktur vom 17.08.2018 (veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft

18/2018 vom 29. 09. 2018)

Bezugsquelle: FGSV

  • ZTV VZ 2011

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale

Verkehrszeichen, Ausgabe 2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011

des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Bezugsquelle: FGSV

• In Verbindung mi dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2022 vom

  1. Februar 2022
  • ZTV M 13

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf

Straßen, Ausgabe 2013

Bezugsquelle: FGSV

• In Verbindung mi dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/2015 vom

  1. Juli 2015 und Nr. 25/2016 vom 2. November 2016

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  • ZTV-SA 97

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an

Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997

Bezugsquelle: FGSV

• mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des

Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999:

Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene

Fassung ersetzt

• mit dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2024 vom 1. März 2024

Bezugsquelle: VkBl-Verlag

  • ZTV FRS 2013

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug

Rückhaltesysteme Fassung 2017

Bezugsquelle: FGSV

  • TK FRS 2020

Technische Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Stand 2020

Bezugsquelle: FGSV

Verzeichnis der Bezugsquellen:

  • FGSV: FGSV-Verlag GmbH

Wesselinger Straße 17

50999 Köln

  • BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen

Brüderstraße 53

51427 Bergisch Gladbach

  • VkBl-Verlag Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG

Schleefstraße 14

44287 Dortmund

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5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke

Es gelten alle diejenigen technischen Regelwerke, auf welche in den unter Ziffer 5.1 vereinbarten

zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen hingewiesen wird oder welche in Teil C der VOB

aufgeführt sind

5.2.1 Anzuwendende Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Regelwerke, Technische

Lieferbedingungen

AVV Abfallverzeichnis-Verordnung in seiner aktuellen Fassung WHG Wasserhaushaltsgesetzt in seiner aktuellen Fassung WG BW Wassergesetz Baden-Württemberg in seiner aktuellen Fassung

RSA 21 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe November 2021 ASR Arbeitsstättenregel (neuste Fassung) RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebiet

5.2.2 Anzuwendende sonstige technische Vorschriften

• Richtlinien für die Markierung von Straßen Teil A: Autobahnen Ausgabe 2019 • Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M), Ausgabe 2023 • Technische Liefer- und Prüfbedingungen für transportable Warnschwellen (TLP- Warnschwellen 2014) - ARS des BMVBS Nr. 06/2014 vom 24.04.2014 (VkBl. 2015, S. 91) • Merkblatt für Agglomeratmarkierungen, Ausgabe 2006 • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 2021,

  • ARS des BMV Nr. 24/2021 vom 08.11.2021, StB 26/7122.3/4-RSA/3524007 einschließlich aller Änderungen, Ergänzungen und zugehörigen Technischen Lieferbedingungen • MVAS 99: Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen – ARS 19/1999 • Die StVO, die VwV-StVO in den aktuellen Fassungen mit allen amtlichen Ergänzungen • ASR A5.2 (Technische Regeln für Arbeitsstätten), Stand: Dezember 2018 Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten. • DIN 30710 Ausgabe 1990-03: Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten. Teil 2: Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung

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