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Niederlassung Südwest
B A U B E S C H R E I B U N G
Rahmenvereinbarung Markierungsarbeiten 2027-2029
Los 1 Autobahnmeisterei Öhringen
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................................................................ 2
1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung ...................................................................................................... 5
1.1 Auszuführende Bauleistungen .................................................................................................................. 5
1.1.1 Baustelleneinrichtung und -vorbereitung ....................................................................................... 6
1.1.2 Kosten der Verkehrssicherung............................................................................................................. 6
1.1.3 Schneepflugeinsatz .................................................................................................................................. 6
1.2 Ausgeführte Vorleistungen ........................................................................................................................ 7
1.3 Ausgeführte Leistungen .............................................................................................................................. 7
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten .......................................................................................................... 7
1.5 Nebenangebote ............................................................................................................................................. 7
2 Angaben zur Baustelle ............................................................................................................................................. 7
2.1 Lage der Baustelle / Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei ......................................... 7
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................................................. 8
2.3 Zugänge, Zufahrten ...................................................................................................................................... 8
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen .................................... 9
2.5 Lager- und Abstellplätze ............................................................................................................................. 9
2.6 Gewässer ........................................................................................................................................................... 9
2.7 Baugrundverhältnisse ................................................................................................................................... 9
2.8 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen ......................................................................................... 10
2.9 Schutzbereiche und -objekte ................................................................................................................. 10
2.10 Anlagen im Baubereich ............................................................................................................................ 11
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich .................................................................................................... 12
3 Angaben zur Ausführung .................................................................................................................................... 12
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .................................................................................................. 12
3.1.1 Auf -und Abbau von Arbeitsstellen ................................................................................................ 13
3.1.2 Verkehrsrechtliche Anordnung ........................................................................................................ 14
3.1.3 Anzuwendende Regel- und Verkehrszeichenpläne ................................................................. 16
3.1.4 Warnkleidung .......................................................................................................................................... 16
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3.1.5 Verkehrsbehinderung .......................................................................................................................... 16
3.2 Bauablauf ....................................................................................................................................................... 16
3.2.1 Stauvermeidung ..................................................................................................................................... 17
3.2.2 Verantwortung für Bauleistungen und Schäden ....................................................................... 17
3.2.3 Beschädigungen und Verschmutzungen ..................................................................................... 17
3.2.4 Freihalten von Lichtraumprofilen .................................................................................................... 17
3.2.5 Überwachung der Baustellenabsicherung ................................................................................... 17
3.3 Leistungsumfang ......................................................................................................................................... 18
3.3.1 Verkehrssicherung ................................................................................................................................. 18
3.3.2 Kommunikation AN/AG ...................................................................................................................... 19
3.3.3 Arbeitszeitfenster für Tagesbaustellen .......................................................................................... 19
3.3.4 Hinweise zur Ausführung ................................................................................................................... 19
3.3.5 Einzelauftrag - Ausführungsfristen ................................................................................................. 20
3.4 Wasserhaltung ............................................................................................................................................. 20
3.5 Baubehelfe ..................................................................................................................................................... 20
3.6 Stoffe, Bauteile ............................................................................................................................................. 20
3.7 Abfälle ............................................................................................................................................................. 21
3.7.1 Allgemeines ............................................................................................................................................. 21
3.7.2 Nicht gefährliche Abfälle .................................................................................................................... 21
3.8 Winterbau ...................................................................................................................................................... 22
3.9 Beweissicherung .......................................................................................................................................... 22
3.10 Sicherungsmaßnahmen ............................................................................................................................ 22
3.11 Belastungsannahmen (Brückenbau) .................................................................................................... 23
3.12 Vermessungsleistung, Aufmaßverfahren ........................................................................................... 23
3.13 Abnahme ........................................................................................................................................................ 23
3.14 Rechnungen .................................................................................................................................................. 23
3.15 Prüfungen ...................................................................................................................................................... 24
3.15.1 Eigenüberwachungsprüfung ........................................................................................................ 24
3.15.2 Mustergleichheitsprüfungen ........................................................................................................ 25
3.15.3 Prüfungen der fertigen Leistung im Neuzustand ................................................................ 26
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3.16 Zusammenfassende Angaben für die Erfüllung der Pflichten nach BaustellV .................... 26
3.17 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sige-Plans.......................................... 26
4 Ausführungsunterlagen ........................................................................................................................................ 26
5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die zum Vertragsbestandteil werden (ZTV): ... 27
5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ (z.B.
ZTV E-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV-Ing .................................................................................................................. 27
5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke .......................................................................... 34
5.2.1 Anzuwendende Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Regelwerke, Technische
Lieferbedingungen ................................................................................................................................................. 34
5.2.2 Anzuwendende sonstige technische Vorschriften .................................................................... 34
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Baubeschreibung
Fahrbahnmarkierung für die Autobahnmeisterei Öhringen
1 Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
1.1 Auszuführende Bauleistungen
Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Südwest – beabsichtigt zur Aufrechterhaltung
der Verkehrssicherheit im Bereich der Autobahnmeisterei Öhringen Fahrbahnmarkierungen
erneuern zu lassen.
Diese Bauleistung ist Bestandteil einer losweisen Vergabe. Insgesamt werden zwei Lose
ausgeschrieben. Die Bieter sind berechtigt, sich auf alle zwei Losen zu bewerben, jedoch kann ein
Bieter maximal eines der zwei Lose gewinnen.
Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren und wird mit zwei Verlängerungsoptionen um
jeweils ein weiteres Jahr ausgeschrieben. Die Einzelheiten sind in Kapitel 4.2 der
Rahmenvertragsbedingungen geregelt.
Es handelt sich bei dieser Maßnahme um einen Rahmenvereinbarung zur Erneuerung der
Fahrbahnmarkierung an der Autobahn A6 im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei
Öhringen.
Alle anfallenden Leistungen dieser Ausschreibung sind je nach Bedarf durchzuführen. Anfallende
Nebentätigkeiten im Zuge dieser Leistungen, bspw. die Entsorgung des abgebauten Materials, die
Beprobung der aufgebrachten Markierung sowie die Verkehrssicherung sind ebenfalls
Bestandteile dieser Ausschreibung. Markierungsstoffe haben den Bieterangaben des
Baustoffverzeichnisses (Anlage 3) zu entsprechen.
Besonderheiten des Leistungsverzeichnisses für Rahmenvereinbarungen
Die Vordersätze der einzelnen Positionen sind überschlägig ermittelt worden. Abgerechnet wird
mit den tatsächlichen Mengen. Bei dem hier vorliegenden Vertrag handelt es sich um eine
Rahmenvereinbarung. Die angegebenen Mengen dienen als Kalkulationsgrundlage. Es besteht
kein Anspruch auf vollständige Abarbeitung der Zuschlagssumme. Sämtliche Einheitspreise der
einzelnen Leistungspositionen sind auskömmlich und angemessen zu kalkulieren und für die
gesamte Vertragslaufbahn bindend.
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Anmerkungen zu den ausführenden Bauleistungen
Neumarkierungen von Agglomeraten auf einem Grundstrich sind gemäß „Merkblatt für
Agglomeratmarkierungen“ auszuführen. Abweichend hiervon darf der Grundstrich vor Applikation
der Agglomerate maximal zwei Wochen unter Verkehr gelegen haben. In diesem Fall muss der
Grundstrich mit Nachstreumitteln abgestreut werden (Zulassung ist über BASt-Zeugnis
nachzuweisen). Der zu verwendende Grundstrich ist in den Einheitspreis einzurechnen und wird
nicht extra vergütet.
Grundsätzlich dürfen nie mehr als zwei Längsmarkierungen eines Streckenabschnittes gleichzeitig
entfernt werden und dem Verkehr ohne Fahrbahnmarkierung zur Verfügung gestellt werden.
Zuvor demarkierte Streckenabschnitte müssen innerhalb von sieben Kalendertagen nachmarkiert
werden.
Um die Verkehrsbeeinträchtigungen auf Grund der hohen Verkehrsbelastung so gering wie
möglich zu halten, können Demarkierungs- und Markierungsarbeiten auch innerhalb einer
Nachtbaustelle ausgeführt werden. Die Mehrkosten werden über eine Zulage abgegolten.
Werden Streckenabschnitte ohne vollständige Fahrbahnmarkierung dem öffentlichen Verkehr zur
Verfügung gestellt, so sind bis zur Fertigstellung der Fahrbahnmarkierung alle 1.000 m beidseitig
Hinweisschilder VZ 101 mit dem Zusatz „Fahrbahnmarkierung fehlt“ aufzustellen. Die Schilder
müssen der Größe 3 entsprechen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
1.1.1 Baustelleneinrichtung und -vorbereitung
Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle werden über Leistungspositionen im
Leistungsverzeichnis gesondert vergütet. Reinigungsarbeiten und Trocknungsarbeiten werden
nach Beauftragung über entsprechende Leistungspositionen abgerechnet. Die Positionen werden
nach Einsätzen (i.d.R. Kalendertag) und nicht pro Arbeitsstelle vergütet.
1.1.2 Kosten der Verkehrssicherung
Die Kosten für Verkehrssicherungen werden über Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis
gesondert vergütet. Die Positionen werden nach Einsätzen (i.d.R. Kalendertag) und nicht pro
Arbeitsstelle abgegolten. Die Pläne zu den Positionen befinden sich in Anlage 2
Verkehrssicherung.
1.1.3 Schneepflugeinsatz
Der übliche Einsatz von Schneepflügen unter Verwendung von Schürfleisten der
Winterdienstfahrzeuge liegt im Bereich der Autobahnmeistereien bei jeweils ca. 150 Stück pro
Wintersaison. Auf Grund dieser Winterdienstbeanspruchung wurden die im Bauvertrag genannten
Fahrbahnmarkierungen ausgewählt.
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1.2 Ausgeführte Vorleistungen
- entfällt -
1.3 Ausgeführte Leistungen
- entfällt -
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Gleichzeitig laufende Arbeiten anderer Auftragnehmer im Baustellenbereich können nicht
ausgeschlossen werden, sodass in einzelnen Streckenabschnitten mit Behinderungen durch
andere, unvorhersehbare, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dienende
Maßnahmen, zu rechnen ist.
Der Auftragnehmer (AN) hat im Auftrittsfall vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu
treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und
unvermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. In Eigenverantwortung des AN sind
rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten die erforderlichen Abstimmungen durchzuführen. Die durch
die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern
entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand sowie ggf.
entstehende Verzögerungen bei der Einrichtung bzw. Umlegung von Verkehrsführungen sind
vom Bieter einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet. Mit folgenden
Großmaßnahmen ist zu rechnen: Fahrbahndeckenerneuerungen, u.a.
1.5 Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle / Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei
Die Leistungserbringung erfolgt im gesamten Streckennetz der Bundesfernstraßen, im
Zuständigkeitsbereich der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südwest,
Autobahnmeisterei Öhringen. Die Arbeitsstellen liegen entweder direkt an den Bundesfernstraßen
(inkl. Anschlussstellenbereiche) oder im Bereich der daran angeschlossenen Rastanlagen (PWC-
Anlagen, T+R-Anlagen sowie Rastplätze ohne WC-Anlagen). In Einzelfällen kann der
Leistungsbereich auch im nachgeordneten Netz liegen.
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Die Markierungsarbeiten dieses Loses finden im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei
Öhringen statt:
• A6 von AD Weinsberg (km 640,6) bis Landesgrenze Bayern (km 706,8)
Das durchschnittliche Verkehrsaufkommen (DTV) liegt derzeit auf der A6 bei 60.000 Kfz/24h, mit
Ausnahme westlich des AK Weinsberg, wo der DTV bei bis zu 90.000 KfZ/24h beträgt.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Die Arbeitsstellen sind über das klassifizierte Straßennetz, unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen, erreichbar. Über eventuelle Sperrungen hat sich der AN vorab eigenständig zu
informieren.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Das Einfahren in abgesperrte Arbeitsstellenbereiche, sowie das Ausfahren aus diesen Bereichen
erfolgt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §35 StVO. Die hierfür eingesetzten
Fahrzeuge müssen entsprechend gekennzeichnet sein (Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710
"Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" und mindestens eine Kennleuchte mit
gelbem Rundumlicht gem. §52 Abs. 4 StVZO).
Nimmt der AN andere Straßen oder Wege in Anspruch, so hat er dies vorher mit dem jeweiligen
Baulastträger zu vereinbaren. Eine Genehmigung für die Benutzung der Betriebsumfahrten wird
seitens der Autobahn GmbH des Bundes nicht erteilt.
Soweit für den Bau anderweitige Wege beansprucht werden müssen, um die Erreichbarkeit der
Baustellen zu optimieren, hat der Auftragnehmer die Genehmigung des jeweiligen Eigentümers
bzw. Baulastträgers einzuholen. Die Wege sind laufend so zu unterhalten, dass ein
verkehrssicherer Zustand gewährleistet und die Bewirtschaftung angrenzender Flächen jederzeit
gesichert ist. Der AN hat sich über den Zustand der Anlagen zu informieren und eine
Beweissicherung durchzuführen.
Der AN kann auf seine Kosten Ausnahmen von Verkehrseinschränkungen auf öffentlichen Straßen
erwirken und unter Erfüllung der dazu gestellten Bedingungen und Auflagen, die Benutzung von
sonstigen öffentlichen Straßen und Privatwegen vereinbaren.
Fahrzeuge und Baugeräte dürfen nicht mehr als unbedingt notwendig den fließenden Verkehr
beeinträchtigen. Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist
auszuschließen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfsfahrstreifen
während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusichern.
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2.4 Anschlussmöglichkeiten an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen
Anschlüsse für Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom AN selbst zu beschaffen und werden
nicht gesondert vergütet.
2.5 Lager- und Abstellplätze
Der Auftraggeber stellt keine Flächen für Baustelleneinrichtung, Lager, Unterkünfte, usw. zur
Verfügung.
Außer den Arbeitsflächen im Sinne der ArbStättV innerhalb der Leistungsorte stellt der
Auftraggeber keine weiteren Lager- und Arbeitsplätze bereit. Alle Aufwendungen, die für
Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, Betrieb und Abbau, bzw. Entsorgung entstehen,
hat der Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Das Lagern von Stoffen, Bauteilen, Böden und Abfällen sowie das Abstellen von Baumaschinen,
Geräten und Fahrzeugen, sowie das Einrichten von Baubüros, Werkstätten und Unterkünften unter
vorhandenen Brückenbauwerken, die unter Verkehr stehen, ist nicht zulässig.
Die Baustelle ist vor Außerkrafttreten der Verkehrssicherung von allen Baumaterialien, Geräten,
Abfällen etc. vollständig zu beräumen.
Das auch nur kurzfristige Lagern von Gefahrstoffen in Sicherungsfahrzeugen der Arbeitsstelle,
sowie das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten (außerhalb des Baustellenbereichs) an der
Autobahn (Böschungen, Bankette, etc.) ist nicht gestattet.
2.6 Gewässer
Das von der Autobahn GmbH des Bundes betreute Fernstraßennetz erstreckt sich teilweise über
Trinkwasserschutzgebiete. Auf die Notwendigkeit zur Erhaltung aller Regeln des
Gewässerschutzes wird hingewiesen.
Die Funktionsfähigkeit der Gewässer ist jederzeit aufrecht zu halten. Es ist insbesondere darauf zu
achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und Schadstoffen verunreinigt
werden und schattenspendende Gehölze am Gewässerrand im Baustellenbereich nicht entfernt
werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren werden. Der
Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen.
Im Falle einer Havarie sind der AG und die zuständigen Behörden unmittelbar zu informieren. Bei
der Baudurchführung sind die Besonderheiten in den Wasserschutzgebieten zu beachten.
2.7 Baugrundverhältnisse
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2.8 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen
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2.9 Schutzbereiche und -objekte
Bei der Inanspruchnahme des Baufeldes ist darauf zu achten, dass nur die tatsächlich benötigten
Flächen in Anspruch genommen werden. Landschaftspflegerische Gesichtspunkte sind unbedingt
uneingeschränkt zu berücksichtigen.
Grenzsteine und amtliche Festpunkte im Bereich der Baustelle dürfen vom AN nicht beseitigt
werden; Grenz- und Vermessungspunkte sind vom AN zu sichern.
Alle erforderlichen Genehmigungen sind vom AN einzuholen und rechtzeitig vor Beginn der
Bauarbeiten dem AG vorzulegen. Auf die Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes
ist größtmögliche Rücksicht zu nehmen. Die geltenden Gesetze, Verordnungen und
Verwaltungsvorschriften sind zwingend einzuhalten. Maschinen, Geräte etc. die diesen
Vorschriften nicht entsprechen, sind auf Verlangen des AG bzw. dessen Bauüberwachung zu
entfernen. Die Einhaltung der geltenden Richtlinien und Vorschriften bezüglich Schalls, Staub,
Wasserreinhaltung und Schutz von angrenzenden Flächen ist sicherzustellen. Der AN verpflichtet
sich, den AG von allen Ausgleichsansprüchen Dritter freizustellen.
Bei der Bauausführung hat der Auftragnehmer die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 (VV Baulärm, Beilage zum BAnz. Nr. 160
vom 01.09.1970) und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenschutzverordnung - 32. BImSchV) vom
29.08.2002 (BGBl. I, S.1474), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Verordnung vom 31.08.2015
(BGBl. I, S.1474), und damit den Stand der Technik sowie die geltenden technischen Regelwerke
entsprechend einzuhalten.
Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden
CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein
und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art.
8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe
muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder
Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich
der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“)
zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.
Auf einen Bodenauftrag im Wurzelbereich sollte generell verzichtet werden. Bei unvermeidlichem
Bodenauftrag im Wurzelbereich ist ein Mindestabstand vom Stamm einzuhalten und
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weitergehende Maßnahmen sind vorzusehen. Bei Bodenabtrag ist der Wurzelbereich auszusparen,
ist der Bodenabtrag unvermeidbar, so sind geeignete Maßnahmen vorzusehen.
Auch Bodenverdichtungen im Umfeld der Bäume und Flurgehölze sollten vermieden werden. Die
Verschmutzung des Wurzelbereiches, z. B. durch Öl, Teer, Zement, Salze, Säurereste und Farben
ist zu vermeiden, da sie häufig zum Absterben der Bäume führen. Auch die Beschädigung der
Bäume und Flurgehölze an den oberirdischen und unterirdischen Pflanzenteilen durch Fahrzeuge
oder andere mechanische Einwirkungen kann zu irreversiblen Schäden führen und sind deshalb
zu vermeiden.
Verschiedene Streckenabschnitte der Autobahn liegen in Wasserschutz- und Heilquellen-
schutzgebieten. Dies führt zu Auflagen bei der Baustelleneinrichtung und Baudurchführung.
Die Streckenbereiche, die in Wasserschutzgebieten liegen, können unter www.lubw.de abgerufen
werden. Es wird auf die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in
Wasserschutzgebieten (RiStWag 16) verwiesen.
Für den Umgang mit Kraftstoffen, Ölen, Schmiermitteln oder sonstigen wassergefährdenden
Stoffen sind folgende Vorschriften und Richtlinien zu beachten:
• BetrSichV, BGBl. I 2015, S. 63 -69
• Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), CLP-Verordnung
• Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, Anlagenverordnung
wassergefährdende Stoffe – VawS vom 11.02.1994
• Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (VLwF)
• Altöl und unbrauchbar gewordene Kraft- und Schmierstoffe sind ausnahmslos in dichten
Behältern zu sammeln und abzutransportieren.
• Das Betanken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nicht zulässig. Müssen Geräte
aufgetankt werden, so ist dies über einer undurchlässigen Wanne aus Beton, Blech oder
dgl. durchzuführen. Die bei den Bauarbeiten anfallenden Abwässer sind aufzufangen und
sicher abzuführen
Die vorhandene Bepflanzung an den Böschungen und die Grünflächen dürfen nicht beschädigt
werden.
2.10 Anlagen im Baubereich
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2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Die Arbeitsstellen befinden sich im Regelfall auf Streckenabschnitten, die unter öffentlichen
Straßenverkehr stehen. Grundsätzlich sind alle Arbeiten unter Verkehr durchzuführen. Daher
müssen die Fahrzeuge und Personen entsprechend den Richtlinien gekennzeichnet sein. Der AN
und alle Beschäftigten haben auf der Baustelle jederzeit die nach Gefährdungsbeurteilung
vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen.
3 Angaben zur Ausführung
Grundsätzlich sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen
Arbeitszeit unter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln. Besonders während der
Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten seinen Bauablauf so zu optimieren,
dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist. In
Ausnahmefällen behält sich der AG vor Leistungen auch bei Dunkelheit abwickeln zu lassen.
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Arbeitsstättenregel ASR A 5.2: Zum Schutz von Beschäftigten auf Baustellen vor Gefährdungen
durch den fließenden Verkehr im Grenzbereich zum Straßenverkehr, ist die Arbeitsstättenregel
(ASR A 5.2) entsprechend umzusetzen. Die Straßenbaustellen sowie der Bauablauf sind in
Absprache mit dem AG so zu planen und einzurichten, dass Gefährdungen durch den fließenden
Verkehr für Beschäftigte vermieden werden. Der durch die Umsetzung der Arbeitsstättenregel
entstehende Mehraufwand bezüglich zusätzlicher Verkehrssicherungsmaßnahmen (einrichten,
aufstellen von Geschwindigkeitstrichtern, zusätzlichen Verkehrszeichen (auch Wiederholungen),
Leiteinrichtungen o.ä) werden nicht gesondert vergütet und sind in den Einheitspreis
einzurechnen. Die Arbeiten sind unter Verkehr auszuführen. Die Sicherung der Arbeitsstellen ist
Sache des Auftragnehmers und muss nach den Vorschriften der StVO, ASR A 5.2, der RSA-21
(Richtlinien für Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) in der jeweils gültigen Fassung und der
ZTV-SA-97 ausgeführt werden. Der für die Verkehrssicherung zuständige leitende Mitarbeiter
muss bei Angebotsabgabe einen Nachweis zur Eignung und Qualifikation gemäß RSA, ZTV-SA
und MVAS 99 vorlegen.
Der AN - oder dessen Nachunternehmer, der für die Verkehrssicherung der Arbeitsstelle
beauftragt wird, hat gemäß dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche
Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999), die
Qualifikationsstufe D, der „Verantwortliche für die Sicherung der Arbeitsstelle“ (gemäß RSA 21)
hat die Qualifikationsstufe E zu erfüllen und dem AG bei Angebotsabgabe nachzuweisen. Die
Überprüfung von Arbeitsstellen nach RSA Teil A 1.6.1 wird dem AN übertragen. Diese Leistung ist
einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Die Nachweise sind dem Angebot schriftlich beizulegen.
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Die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen sind vom Auftragnehmer beim Auftraggeber
zu beantragen. Zuständig ist die Autobahnmeisterei. Sämtliche Baustellenfahrzeuge, die mit dem
öffentlichen Verkehr in Berührung kommen, sind gemäß § 35 Abs. 6 StVO durch eine weiß-rote
Schraffur am Fahrzeugheck deutlich als solche zu kennzeichnen, zusätzlich ist ein Schild „Achtung
Baustellenfahrzeug“ anzubringen. Die Verkehrssicherung erfolgt nach den Regelplänen der RSA
21 und Verkehrszeichenplänen des AG auf Grundlage der RSA 21.
Die Arbeiten sind auf der in Betrieb befindlichen Fahrbahn durchzuführen. Die erforderlichen
Absperrungen und Verkehrssicherungen zur Durchführung der Arbeiten sind Sache des
Auftragnehmers in Absprache mit der Autobahnmeisterei Öhringen. Witterungsbedingte
Ausfallzeiten werden nicht vergütet.
Nacharbeiten durch Arbeitsleistung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder durch nicht
fachgerecht gemäß den Vorschriften des Herstellers ausgeführte Leistungen gehen zu Lasten des
Auftragnehmers und berechtigen zu keinem Anspruch auf Vergütung. Fahrbare Absperrtafeln, die
auf der Fahrbahn abgestellt werden, müssen an einem Zugfahrzeug ≥ 7,5 t zulässigem
Gesamtgewicht angehängt sein. Die endgültige Terminfestlegung der Einzelbaustellen
(Ausführungstermine) erfolgt in Abstimmung mit der Autobahnmeisterei Öhringen.
Die Verkehrseinrichtungen müssen den allgemeinen Gütebedingungen und Richtlinien
entsprechen. Im Falle von vorübergehendem Außerkrafttreten von Verkehrszeichen sind diese
deutlich und unmissverständlich außer Kraft zu setzen. Hierfür erfolgt keine zusätzliche
Vergütung.
3.1.1 Auf -und Abbau von Arbeitsstellen
Der Aufbau der Arbeitsstellensicherung an Autobahnen und Kraftfahrstraßen hat im Schutz von
mindestens einem Sicherungsfahrzeug (> 7,49 t) mit fahrbarer Absperrtafel zu erfolgen. DGUV
Regel 114-016 Abschnitt 4.1 ist zu beachten. Die für den Auf- und Abbau von
Verkehrseinrichtungen erforderliche Anzahl an Sicherungsfahrzeugen, Vorwarntafeln und weitere
Verkehrszeichen ist in den RSA geregelt. Das freie Bewegen auf Fahrbahnen ohne entsprechende
Sicherung ist nicht zulässig und kann zum Widerruf der verkehrsrechtlichen Anordnung führen.
Personen haben sich im Schutz der zur Sicherung aufgestellten Verkehrseinrichtungen
aufzuhalten. Diese Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Für Beschilderung, Wegweisung, Baken, und Markierungen sind die Bedingungen und Auflagen
gemäß der verkehrsrechtlichen Anordnung zu beachten. Die Verkehrszeichen müssen sich in
einem ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und
standsicher aufgestellt sein. Der erforderliche Abstand zu einer vorhandenen Schutzeinrichtung ist
einzuhalten.
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Vorhandene Verkehrszeichen, Leiteinrichtungen, etc. sind in erforderlichen Umfang abzubauen
bzw. außer Kraft zu setzen und nach der Bauausführung wieder aufzustellen bzw. wieder in Kraft
zu setzen. Die Oberfläche von Verkehrszeichen, Wegweisern und Vorwegweisern ist besonders
schonend zu behandeln und nur berührungsfrei auszukreuzen. Schutzeinrichtungen dürfen nicht
beeinträchtigt werden. Am arbeitstäglichen Ende sind die Absperreinrichtungen zu entfernen,
sowie Mittel-, Seitenstreifen und Bankett zu räumen.
Der Aufenthalt von Personen im Zugfahrzeug bzw. in dessen Umfeld ist in stationären
Arbeitsstellen nur in den Auf- und Abbauphasen erlaubt. Der Aufenthalt hinter dem Zugfahrzeug
ist generell nicht gestattet. Die durchgehende Fahrbahn darf im Zusammenhang mit dem Auf-
und Abbau von Arbeitsstellen nicht überquert werden.
Der Auftragnehmer haftet für alle evtl. Schäden, wenn diese durch unsachgemäße
Verkehrssicherungsleistungen entstanden oder auf mangelhafte Wartung der
Sicherheitseinrichtungen zurückzuführen sind.
Arbeiten bei Dunkelheit sind mit Leuchtmitteln gemäß DIN EN 12464-2 zu beleuchten. Die
zugehörigen Leistungen umfassen das Aufstellen, Betreiben und ggfs. Umsetzen der Beleuchtung
im Zuge des Baufortschritts sowie das Abbauen der Beleuchtungsanlage.
Bei der Auswahl von Lampen ist sicher zu stellen, dass Sicherheitsfarben, z.B. auf Beschilderungen,
als solche erkennbar bleiben. Die erforderliche Beleuchtung ist auf den Arbeitsbereich zu
beschränken, d.h. ohne Adaptionsstrecke. Die Leuchten sind so anzuordnen, dass sich eine
ausreichende und gleichmäßige Beleuchtung sämtlicher Arbeitsstellen ergibt. Dafür ist eine hohe
Positionierung der Leuchten und eine höhere Anzahl mit geringerer Leistung anzustreben. Die
Ausleuchtung der Baustelle hat blendfrei für beide Richtungsfahrbahnen zu erfolgen, damit vor
allem keine Behinderungen oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs eintreten können.
Alle Ansprüche aus mangelhafter Beleuchtung sind vom Auftragnehmer zu vertreten.
3.1.2 Verkehrsrechtliche Anordnung
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN, unter Angabe genehmigungsfähiger und ausführungsreifer
Verkehrszeichenpläne und einer vom Auftragnehmer erstellten Ablaufplanung zur Einrichtung
und zum Abbau der Verkehrssicherung, einen Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen
Anordnung bei der Autobahnmeisterei Öhringen zu stellen. Die Ablaufplanung muss die zeitliche
Abfolge der zur Einrichtung notwendigen Regelpläne der Arbeitsstellen kürzerer Dauer enthalten.
Verkehrsrechtliche Anordnungen sind spätestens fünf Werktage vor Arbeitsbeginn bei der
Autobahnmeisterei Öhringen zu beantragen und einzuholen. Wird eine Änderung oder
Anpassung der Verkehrssicherung der Arbeitsstelle erforderlich, ist eine neue verkehrsrechtliche
Anordnung einzuholen. Arbeiten außerhalb der in der verkehrsrechtlichen Anordnung
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enthaltenen „Zeit der Beschränkung“(Arbeitszeitfenster) sind nicht gestattet. Kann die
Beschränkung (aus Gründen z.B. höherer Gewalt) nicht entsprechend der verkehrsrechtlichen
Anordnung rechtzeitig aufgehoben werden, ist die Autobahnmeisterei unverzüglich darüber in
Kenntnis zu setzen, damit eine neue verkehrsrechtliche Anordnung erteilt werden kann.
Arbeitsstellen kürzerer Dauer dürfen nur nach verkehrsrechtlicher Anordnung durchgeführt
werden. Ohne Anordnung dürfen keine Verkehrsführungen auf- oder umgestellt werden.
Leistungen unter Vollsperrungen dürfen nur Samstag/Sonntag und nicht während der
Ferienzeiten durchgeführt werden.
Innerhalb der genannten Zeiträume wird die Durchführungszeit und die Verkehrsführung
individuell mit Hilfe des Management- und Informationssystems für Arbeitsstellen (MIA) durch
den AG so gewählt, dass kein Stau zu erwarten ist. Aus diesem Sachverhalt kann auch die
Notwendigkeit resultieren, abweichend der angegebenen Zeiträume und nach Genehmigung des
AG, Arbeiten während der Nachtzeit oder am Wochenende auszuführen. Auf einigen
Streckenabschnitten sind eingeschränkte Zeiten aufgrund von Seitenstreifenfreigaben zu
beachten.
Der Auftragnehmer hat die Leistungen immer in Absprache (An- und Abmeldung vor Errichtung,
nach Abbau und bei Unterbrechung der Arbeiten) mit der zuständigen Stelle bei der Autobahn
GmbH des Bundes (Autobahnmeisterei und ggfs. Tunnelbetriebsstelle) durchzuführen. Dort
ergänzend anfallende Hinweise sind zu berücksichtigen. Die Anordnungsverfügung einschließlich
der zugehörigen Pläne und Anordnungen ist ständig auf der Baustelle vorzuhalten.
Der Verantwortliche für die Sicherung der Arbeitsstelle gemäß RSA 21 muss jederzeit Zugriff auf
die Arbeitsstelle vor Ort haben und Entscheidungsvollmacht zur Umsetzung der
verkehrsrechtlichen Anordnungen besitzen.
Die Überprüfung von Arbeitsstellen nach RSA Teil A 1.6.1 wird dem Auftragnehmer übertragen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Unterbrechung der Arbeiten anzuordnen, soweit dies aus
verkehrlichen Gründen erforderlich ist und die Baustelle in einem verkehrssicheren Zustand
hinterlassen werden kann.
In Bereichen mit Verkehrsbeeinflussungsanlagen wartet der AN mit der Baustelleneinrichtung so
lange, bis die Anordnung auf dem Anzeigequerschnitt geschaltet wurde. Dies entbindet nicht von
der telefonischen An- bzw. Abmeldung bei der zuständigen Autobahnmeisterei. Forderungen,
durch hieraus möglicherweise resultierende Verzögerungen werden nicht gesondert vergütet.
Gleiches gilt für ggfs. vorhandene Vorwarnsysteme, wie bspw. C-ITS.
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3.1.3 Anzuwendende Regel- und Verkehrszeichenpläne
Die Absicherung der Arbeitsstelle erfolgt gemäß RSA 21 – Regelplänen und auf deren Grundlage
erstellten durch den AG bereitgestellten Verkehrszeichenplänen. Erst die im Rahmen der
verkehrsrechtlichen Anordnung angeordneten Verkehrszeichenpläne zur
Arbeitsstellenabsicherung dürfen vor Ort umgesetzt werden. Die ASR ist in ihrer aktuellen Fassung
zu beachten.
3.1.4 Warnkleidung
Für alle Personen, die sich im Arbeitsstellenbereich aufhalten, gilt Warnkleidungs-Tragepflicht.
Nach VwV-StVO zu § 35 (6) Ziffer 4 und der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen (RSA), Teil A 8 in Verbindung mit DIN EN 471 Abs. 5, ist ausschließlich fluoreszierendes
Orange-Rot sowie durch Änderung der Randnummer 18 zu § 35 Abs. 6 der VwV-StVO ab
21.03.2008 auch fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2, als Hintergrundfarbe, unabhängig der
Kategorie, zu tragen. Die Warnkleidung hat der Regel der Klasse 3 (Mindestfläche des
Hintergrund- und Reflexionsmaterials) zu entsprechen.
Aufgrund des ARS 17/2009 ist die „neue“ Regelung für Warnkleidung im Zusammenhang mit
„Nachtbaustellen“ anzuwenden.
Bei „Tagesbaustellen“ (Arbeiten bei Tageslicht) muss mindestens Kurzarm mit entsprechendem
Reflektionsmaterial, d.h. die Warnkleidung muss den Rumpf, die Arme (zu ½) und die Beine
umschließen getragen werden. Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung,
Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf
nicht mehr verwendet werden.
3.1.5 Verkehrsbehinderung
Verkehrsbehinderungen müssen auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleiben.
Erforderlichenfalls ist die Arbeitsstelle auf Verlangen der Autobahnmeisterei unverzüglich zu
räumen. Erfolgt das Räumen der Arbeitsstelle auf Verlangen der Polizei, ist dies der jeweiligen
Autobahnmeisterei umgehend zu melden. Beim Ausfädeln der Baufahrzeuge aus dem
öffentlichen Verkehr bzw. bei Einfädeln in denselben, darf dieser nicht behindert oder angehalten
werden.
3.2 Bauablauf
Die Arbeiten dürfen nur im Einvernehmen mit der Autobahnmeisterei Öhringen, die auch die
örtliche Bauüberwachung ausübt, durchgeführt werden. Der zeitliche und räumliche Einsatz der
Arbeitskolonnen wird gemeinsam mit der zuständigen Autobahnmeisterei festgelegt. Dazu hat
der AN rechtzeitig, mindestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten den Arbeitsablauf mit der
Autobahnmeisterei abzustimmen.
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Diese Abstimmung darf nur im Einvernehmen mit der Autobahnmeisterei geändert werden, da
hierzu gleichzeitig eine Änderung der verkehrsrechtlichen Anordnung erforderlich wird. Die
Arbeitsstellen müssen mindestens 7 Tage vor Baustellenbeginn bei der Autobahnmeisterei per E-
Mail angemeldet werden. Zusätzlich sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende der Autobahnmeisterei
täglich zu melden. Die Autobahnmeisterei ist berechtigt, die Baustelle einzustellen, wenn sich ein
Verkehrsstau von über 4 Kilometer Länge bildet. In diesem Fall erfolgt keine Kostenerstattung für
den Ausfall.
3.2.1 Stauvermeidung
Bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer ist nach Möglichkeit mit mehreren Arbeitskolonnen in einer
Absperrung zu arbeiten.
3.2.2 Verantwortung für Bauleistungen und Schäden
Der Auftragnehmer ist besonders bei Arbeiten an der Autobahn und sonstigen Straßen allein
verantwortlich für die Durchführung der vorschriftsmäßigen Abschrankung und Kennzeichnung
der Baustelle bei Tag und Nacht.
3.2.3 Beschädigungen und Verschmutzungen
Der Auftragnehmer haftet für Beschädigungen und Verschmutzungen an den bestehenden
Fahrbahnen und Nebenanlagen und hat diese ohne besondere Vergütung zu beseitigen, sofern
sie auf seine Baumaßnahme zurückzuführen sind. (Siehe hierzu auch die ZTV-SA97, Ziff. 7).
3.2.4 Freihalten von Lichtraumprofilen
Das Lichtraumprofil der Fahrstreifen auf der Bundesfernstraßen (ggf. nach Einschränkung) muss
auf seine volle Breite und Höhe erhalten bleiben. Ein Überschwenken mit Geräten, Arbeitsbühnen
und dergleichen ist untersagt.
3.2.5 Überwachung der Baustellenabsicherung
Die Nachweise für die Eignung und Qualifikation des benannten Verantwortlichen für die
Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen hat der Bieter bei Angebotsabgabe einzureichen. Der
Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss die deutschen Straßenverkehrsvorschriften und
die im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, der
Beschilderung, der Markierung, der Absicherung sowie der Beleuchtung beherrschen und
entsprechend den ZTV'en herstellen und beurteilen können sowie der deutschen Sprache in
Schrift und Wort mächtig sein.
Die Erreichbarkeit des Verantwortlichen und dessen persönliches Erscheinen auf der Arbeitsstelle
innerhalb von einer Stunde muss bei Tag und Nacht gewährleistet sein.
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Es müssen folgende Qualifikationsnachweise vorgelegt werden:
• Nachweis über den Besuch von mindestens einer eintägigen Seminarveranstaltung zum
Thema RSA (auf Autobahnen). Der Nachweis darf nicht älter als 3 Jahre sein.
• Die gemäß ZTV-SA 97 / Ziff. 7.3 geforderten Kontrollnachweise des Auftragnehmers sind
dem Auftraggeber regelmäßig alle 7 Tage vorzulegen.
Weiterhin muss der Verantwortliche im Sinne der ZTV-SA bei Angebotsabgabe mitgeteilt werden.
3.3 Leistungsumfang
Die Markierungsarbeiten sollten möglichst zwischen April und Oktober stattfinden. Zwischen
November und März sind Markierungsarbeiten nach Absprache vor der Ausführung mit dem
Projektleiter und der Autobahnmeisterei nur bei einer Übernahme der Gewährleistung möglich.
3.3.1 Verkehrssicherung
Das Demarkieren sowie die Erneuerung der Markierung sind in der Regel tagsüber auszuführen.
Die Absicherung der Arbeitsstellen erfolgt nach den Regelplänen der RSA, die in Anlage 2
Verkehrssicherung beigefügt sind. Im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung können diese
ggf. der örtlichen Situation angepasst werden.
Arbeitszeitfenster für Nachtbaustellen:
Montag – Freitag ab 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr
Beleuchtung:
Die Nachtbaustellen sind zum Schutz der arbeitenden Personen und zur Sicherstellung der
Qualität der Bauleistung ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung ist so einzurichten, dass
eine Blendung des öffentlichen Verkehrs ausgeschlossen ist. Die Beleuchtung wird vom
Auftragnehmer auf-, abgebaut, ggf. umgesetzt und unterhalten.
Im gesperrten Streckenabschnitt gelten unterschiedliche Anforderungen an die
Nennbeleuchtungsstärke in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit in den einzelnen Bereichen.
Die Beleuchtung der Arbeitsstelle wird nicht gesondert vergütet und ist einzurechnen.
Genehmigung für Nachtarbeiten
Erforderliche Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeit sind vom AN bei Autobahnmeisterei
Öhringen zu beantragen. Die Begründung für die Ausnahmegenehmigung ist darauf abzustellen,
dass Behinderungen der Verkehrsteilnehmer durch die Baustelle auf ein unvermeidbares
Minimum beschränkt werden müssen. Eine entsprechende Bestätigung über das dringende
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öffentliche Interesse für die Ausnahmegenehmigung kann auf Anforderung von der
Autobahnmeisterei ausgestellt werden.
Park- und Rastanlagen
An Parkplätzen sind die abgesperrten Bereiche durch Leitkegel und ggf. zusätzlich mit fahrbarer
Absperrtafel und VZ 123 („Arbeitsstelle“) abzusichern. Die Demarkierungs- und
Markierungsarbeiten auf Parkplätzen sind tagsüber auszuführen. Hier sind die abgesperrten
Bereiche durch Leitkegel und ggf. zusätzlich mit fahrbarer Absperrtafel abzusichern.
3.3.2 Kommunikation AN/AG
Durch die stetige Zunahme der Verkehrsmengen auf allen Streckenbereichen und die daraus
resultierende Staugefahr bei Sperrung eines oder mehrerer Fahrstreifen(s), muss die jeweilige
Autobahnmeisterei jederzeit die Möglichkeit haben, die Verkehrseinschränkungen kurzfristig
aufzuheben. Daher hat der AN eine ständige Erreichbarkeit über ein Mobiltelefon zu
gewährleisten. Die aktuelle Rufnummer ist der Autobahnmeisterei bei Auftragserteilung
mitzuteilen.
3.3.3 Arbeitszeitfenster für Tagesbaustellen
Auf Grund des starken Berufsverkehrs auf Autobahnen und Bundesfernstraßen im
Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Öhringen, sind Fahrspursperrungen nur nach den
folgenden Zeiten des Arbeitszeitfensters erlaubt. Dieses Arbeitszeitfenster dient als
Kalkulationsgrundlage.
A6 beide Fahrtrichtungen:
Montag und nach Feiertagen ab 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag ab 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag und vor Feiertagen ab 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
3.3.4 Hinweise zur Ausführung
Ein Abstreuen der Markierung mit Nachstreumitteln von Hand ist nicht zulässig. Die
Nachstreumittel müssen mit einer am Applikationsgerät angebauten Nachstreumitteleinheit
aufgetragen werden, sodass eine gleichmäßige Verteilung der Nachstreumittel gewährleistet wird.
Kurze Strichlängen von Längs- oder Quermarkierungen können mit einem Perlstreuwagen
abgestreut werden. Sonstige Markierungszeichen sind mit einem Perlhandstreuer abzustreuen.
Das Einstellen und Testen der Markierungsmaschine auf öffentlichen Straßen ist nicht gestattet.
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3.3.5 Einzelauftrag - Ausführungsfristen
Sobald der Auftraggeber einen einzelnen Markierungseinsatz beauftragt, hat der Auftragnehmer
diesen innerhalb von 14 Tagen nach Beauftragung zu erledigen. Kommt der Auftragnehmer der
Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Ersatzvornahme zu beauftragen.
Die Kosten für diese Ersatzvornahme werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Dies gilt
nicht, wenn witterungsbedingt (Regen / Nebel / Hagel) keine Markierungsarbeiten möglich sind.
Ein Einzelauftrag umfasst mindestens 100 m Markierung und kann auf bis zu 5.000 m verlängert
werden. Markierungsarbeiten auf Parkplätzen und Rastanlagen sind von dieser Definition
ausgenommen. Der Zeitraum für Parkplatzmarkierungen wird in Abstimmung mit dem Pächter
der T+R-Anlage (i.d.R. Tank & Rast) festgelegt.
3.4 Wasserhaltung
- entfällt –
3.5 Baubehelfe
- entfällt -
3.6 Stoffe, Bauteile
Für Fahrbahnmarkierungen gelten unter den Prüfbedingungen der Rundlaufprüfanlage (RPA) der
BASt die im Baustoffverzeichnis genannten Mindestanforderungen, die durch ein Prüfzeugnis der
BASt nachzuweisen sind. Mit Auftragserteilung werden die BASt-Prüfzeugnisse der angebotenen
Markierungssysteme Vertragsbestandteil.
Der Bieter hat dem Angebot die Eignungsnachweise der „Fachkräfte für Straßenmarkierungen“
der einzusetzenden Mitarbeiter und eine Kopie des Freigabezeugnisses des zu verwendenden
Markierungssystems mit dem BASt-Prüfbericht beizufügen. Für die Typ II Markierung mit
Agglomeraten gilt zusätzlich: Die Agglomerate müssen eine Schichtdicke von 2 - 3 mm bei 60%
bedeckter Fläche und einem Materialverbrauch von 2,2 - 2,8 kg/m² betragen.
Liefernachweise der Markierungsstoffe
Für alle Markierungsstoffe sind dem Auftraggeber Liefernachweise gemäß ZTV M zu übergeben.
Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
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[Seite 21]
3.7 Abfälle 3.7.1 Allgemeines
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und
somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit
der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls und der Übergabe des
Wiegescheins. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose
Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze,
zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen
Bestimmungen zu erfolgen.
Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes
vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die
entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
3.7.2 Nicht gefährliche Abfälle
Der anfallende Ausbaustoff geht in das Eigentum des Auftragnehmers über, ist vom
Auftragnehmer von der Anfallstelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu
verwerten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.
Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise
einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden
Leistungspositionen enthalten abweichende Regelungen.
Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den
Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der
Entsorgung dem Auftraggeber zu übergeben.
Die Nachweisführung für nicht gefährliche Abfälle erfolgt in elektronischer Form (elektronisches
Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, ggf. Bevollmächtigter,
Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren
durchzuführen. Die elektronischen Dokumente sind vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem
Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibskontrolle sind Registerbelege zu verwenden.
Das in Anlage 1 bereitgestellte Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition dem
Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben, falls die Entsorgungsnachweise nicht im
eANV erfasst werden. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.
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Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Liefernachweise) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der
Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.
Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind,
soweit technisch und wirtschaftlich möglich, vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, zu
befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling
zuzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die Dokumentationspflichten
der GewAbfV für die Abfallfraktionen gemäß § 8 Abs.1 GewAbfV. Die Dokumente sind dem
Auftraggeber spätestens mit den Abschlagsrechnungen in Textform zu übergeben. Der
Auftraggeber behält sich vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.
Der zu verwendende Abfallschlüssel ergibt sich nach der folgenden Tabelle. Für die Einordnung
reicht es aus, dass 75% der bearbeiteten Fläche einer Art der Fahrbahnoberfläche zugeordnet
werden kann.
| Markierungsmaterial | Abfallschlüsselnummer | |
|---|---|---|
| High-Solid-Farbe/ 2K-High-Solid-Farbe auf Asphaltfräsgut | 17 03 02 Bitumengemische | |
| Kaltspritzplastik (KSP) Kaltplastik (KP) auf Asphaltfräsgut | ||
| Heißspritzplastik (HSP) Heißplastik (HP) auf Asphaltfräsgut | ||
| High-Solid-Farbe/ 2K-High-Solid-Farbe auf Betonfräsgut | 17 01 01 Beton | |
| Kaltspritzplastik (KSP) Kaltplastik (KP) auf Betonfräsgut | ||
| Heißspritzplastik (HSP) Heißplastik (HP) auf Betonfräsgut |
3.8 Winterbau
- entfällt -
3.9 Beweissicherung
- entfällt -
3.10 Sicherungsmaßnahmen
- entfällt -
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3.11 Belastungsannahmen (Brückenbau)
- entfällt -
3.12 Vermessungsleistung, Aufmaßverfahren
Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind von AN und AG stets gemeinsam
vorzunehmen. Jede einzelne Sanierungsmaßnahme wird separat aufgemessen und abgerechnet.
Aus den Aufmaßunterlagen müssen alle Massen und Angaben, die zur Prüfung einer Rechnung
nötig sind, unmittelbar ersichtlich sein. Insbesondere das Einbaudatum mit Beginn und Ende
(Uhrzeit), die genaue Lage der Arbeitsstelle (Betriebskilometer und Fahrtrichtung, sowie die Lage
in der Fahrbahn (Fahrstreifen)) und eine vermasste Übersichtsskizze sind anzufertigen.
Die für die Feststellung der erbrachten Leistungen erforderlichen Aufmaßblätter müssen Raum für
die Eintragungen der Angaben, Auftragnehmer, Auftraggeber, Nummer des Aufmaßblatts,
Bezeichnung der Bau-/Reparaturleistung, Ordnungszahl (POS) aufweisen. Auf Verlangen sind dem
Projektleiter die elektronischen Aufmaße als D11-Datei zuzusenden.
Die Angaben im Aufmaßblatt müssen eindeutig und übersichtlich sein. Sie sind so darzustellen,
dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme eindeutig und sofort erkennbar ist.
3.13 Abnahme
Um den Verkehr nicht zu behindern, bleibt es dem AG vorbehalten, während der Ausführung alle
Aufmaße, alle Prüfungen durchzuführen und die fertige Leistung vor Abbau der
Verkehrssicherung abzunehmen. Die Gewährleistungsfrist beginnt jedoch erst nach Fertigstellung
aller Teilleistungen mit der förmlichen Abnahme. Die Abnahme der fertigen Leistung ist schriftlich
bei der Autobahnmeisterei Öhringen zu beantragen.
3.14 Rechnungen
Die Aufstellung der Abrechnungsunterlagen (Aufmaße, Liste der Aufmaßblätter,
Mengenermittlungen, Mengenzusammenstellungen, Abrechnungspläne/Zeichnungen,
Entsorgungsnachweise, Dokumentation) sind vom AN auszuführen.
Mengenberechnungen werden entweder von anerkannten Unterlagen oder nach gemeinsamen
Feststellungen durchgeführt. Mengenberechnungen für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen
werden erst geprüft, wenn eine vertragliche Regelung herbeigeführt ist. Eine ausführliche
Beschreibung der Arbeiten ist vorzunehmen.
Erforderliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind in schriftlich zu vereinbarenden
Nachträgen vorzunehmen. Hierzu hat der AN dem AG eine detaillierte, auf Grundlage der
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Preisermittlung für die vertragliche Leistung aufbauende Berechnung der Nachtragspreise
vorzulegen.
Liegen der Rechnung nicht alle Unterlagen zur Prüfung bei, geht diese als nicht prüffähig an den
AN zurück. Dem AG ist erneut eine prüffähige Rechnung vorzulegen. Es können nur Rechnungen
bearbeitet werden, die die korrekte Bestellnummer und die korrekte Rechnungsanschrift haben.
Zur Vergütung der erbrachten Leistungen werden Teilschlusszahlungen und Schlusszahlungen
vereinbart. Es werden keine Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart.
Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die
Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung wie im
Leistungsverzeichnis aufzuführen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungserstellung.
Die Bezeichnungen können abgekürzt werden.
Nachträge sind im Anschluss an die Teilleistungen des Leistungsverzeichnisses aufzuführen.
Mit jeder Teilschlussrechnung ist dem AG ein Aufmaßblatt auszuhändigen, das die in Rechnung
gestellten Leistungen enthält. Darin sind die in der aktuellen Rechnung angefallenen Massen je
Ordnungsziffer aufzulisten. Bereits abgerechnete Leistungen sind nicht mit den in Rechnung gestellten Leistungen der aktuellen Rechnung zu kumulieren. Die Schlussrechnung ist spätestens 30 Tage nach Projektende zu stellen.
Jede Rechnung ist eindeutig als Teilschlussrechnung oder als Schlussrechnung auszuweisen und
muss die vom AG genannte Bestellnummer enthalten. Diese teilt der Auftraggeber dem AN nach
Auftragserteilung mit.
Die Rechnungen sind digital einzureichen. Wir bitten darum, auf den zusätzlichen Versand von Papierrechnungen zu verzichten.
3.15 Prüfungen
Prüfungen werden nach ZTV-M 13, Abs. 7.2 „Prüfverfahren“ durchgeführt.
3.15.1 Eigenüberwachungsprüfung
Sämtliche für die Eigenüberwachung erforderlichen Messgeräte (auch Prüfbleche) sind vom AN
vorzuhalten. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Die Protokolle der Eigenüberwachungsprüfungen sind täglich dem AG persönlich zu übergeben
bzw. per E-Mail zu übermitteln.
Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der Eigenüberwachungsprüfungen nicht
oder nicht vollständig nach, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN ein Labor seiner Wahl mit
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der Durchführung der Prüfungen zu beauftragen. Wird die vorgesehene Anzahl der Prüfungen
trotzdem damit nicht erreicht, ist der AG berechtigt, die eingesparten Kosten von der Forderung
des AN einzubehalten. Die Kosten werden nach dem Gebührenverzeichnis der am nächsten
gelegenen nach RAP-Stra anerkannten Prüfstelle ermittelt.
3.15.2 Mustergleichheitsprüfungen
Im Zuge der Qualitätssicherung sind während der Applikation Materialproben der eingesetzten
Markierungssysteme zu entnehmen und in geeignete Behälter abzufüllen. Diese sind vom
Auftragnehmer vorzuhalten. Insgesamt sind je Komponente zwei Proben für den Auftraggeber zu
entnehmen. Die Beschriftung erfolgt nach ZTV-M und ADR.
Die sachgerechte Probenahme ist durch die geprüfte Fachkraft für Fahrbahnmarkierungen (nach
ZTV M) auf dem Probennahmeprotokoll entsprechend Anhang A 4.1 zu bestätigen. Die
Verantwortung der sachgerechten Probenahme obliegt dem AN.
Hierbei handelt es sich um eine besondere Leistung, die gesondert vergütet wird.
Eine der beiden Materialproben (jeder Stoffkomponente des Markierungssystems) wird durch den
AG versiegelt und ist vom AN zur Mustergleichheitsprüfung an die Bundesanstalt für
Straßenwesen innerhalb von 6 Werktagen nach Probenahme an folgende Adresse zu übersenden:
Bundesanstalt für Straßenwesen
Brüderstraße 53
51427 Bergisch Gladbach
Die Kosten für den Versand und die Durchführung der Prüfung werden gesondert nach
Leistungsposition vergütet. Der Prüfbericht der Mustergleichheitsprüfung ist unmittelbar nach
Durchführung der Prüfung dem Auftraggeber im Original zu übersenden. Die zweite Probe ist
dem AG auszuhändigen.
Bei Kaltplastiken wird auf die Probenentnahme von Flüssighärter verzichtet.
Dem Auftragnehmer steht es frei, eine weitere Materialprobe für seine Rückstellung zu ziehen.
Die Markierungen sind getrennt nach Chargen-Nummern aufzumessen. Die für das jeweilige
Aufmaß gültige Chargen-Nummer ist deutlich auf dem Aufmaßblatt zu vermerken. Aufmaße ohne
Chargen-Nummer werden als eine Charge betrachtet.
Wird bei der Mustergleichheitsprüfung festgestellt, dass zwar die richtige Stoffgruppe appliziert
wurde, aber von der beim Urmuster verwendeten Zusammensetzung signifikant abgewichen
wurde, die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 im Neuzustand aber erfüllt werden, wird ein Abzug
für die hiervon betroffenen Markierungen (Charge) um 25 % vorgenommen.
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3.15.3 Prüfungen der fertigen Leistung im Neuzustand
Zur Prüfung der fertigen Leistung im Neuzustand schließt der AN einen Überwachungsvertrag mit
einer Prüfstelle ab, die über die Eignung nach ZTV M, Abschnitt 12 „Qualifikation der Prüfstellen“
verfügt. Die Kosten der Eigenüberwachung werden nach LV vergütet.
Im Überwachungsvertrag ist dem AG das Recht auf jederzeitige Einsichtnahme in bzw. Auskunft
über sämtliche Unterlagen/ Prüfungsergebnisse einzuräumen.
Die Kosten für die dafür erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen werden nicht gesondert
vergütet und sind in die Position der Eigenüberwachung der fertigen Leistung mit einzurechnen.
Die Verkehrssicherung zur Eigenüberwachung der fertigen Leistung ist mit
50 % auf der rechten (Verkehrssicherung nach DIII/ 2b) und
50 % auf der linken (Verkehrssicherung nach DIII/ 3b) Fahrspur zu kalkulieren.
Für die Durchführung der Prüfungen gelten die Regelungen des Arbeitszeitfensters.
Werden die Prüfungen der fertigen Leistung im Neuzustand nach ZTV M 7.1.3.4 durch den
Auftragnehmer beauftragt, obliegt dem Auftragnehmer die Einhaltung des Prüfzeitraums von 12
Werktagen nach Verkehrsfreigabe. Hierbei sind die Zeiten des Arbeitszeitfensters zu beachten.
Wird die Prüfung nicht innerhalb von 12 Werktagen durchgeführt, gelten die Anforderungen an
den Neuzustand bis zur Durchführung der Prüfung.
3.16 Zusammenfassende Angaben für die Erfüllung der Pflichten nach BaustellV
Sollten dennoch Nachunternehmer eingesetzt werden, wird hiermit dem AN die
Koordinierungspflicht im Sinne der Baustellenverordnung übertragen. Sämtliche Pflichten nach
der Baustellenverordnung sind somit als vertragliche Nebenleistungen vom AN zu erbringen.
3.17 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sige-Plans
- entfällt –
4 Ausführungsunterlagen
Anlage 1 Formblätter Entsorgung
Anlage 2 Verkehrssicherung
Anlage 3 Baustoffverzeichnis
Die Anlagen werden als PDF-Dokument zur Verfügung gestellt und sind Vertragsbestandteil.
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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die zum Vertragsbestandteil werden (ZTV):
5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ (z.B. ZTV E-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV-Ing Folgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“, „Ergänzende Technische Vertragsbedingungen“, „Hinweise“ und „Merkblätter“ sind Vertragsbestandteil:
VGVF BSW O 2013
„Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013 Bezugsquelle: www.bast.de
Technische Lieferbedingungen:
-
TL Gestein-StB 04 - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 Bezugsquelle: FGSV
-
TL Sbit-StB 15
Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf
Bitumenbasis, Ausgabe 2015
Bezugsquelle: FGSV
- TL VBit-StB 22
Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen,
Ausgabe 2022 – Bezugsquelle: FGSV
- TL G SoB-StB 20/23
Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne
Bindemittel, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023
Bezugsquelle: FGSV
- TL BuB E-StB 20/23
Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im
Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023
Bezugsquelle: FGSV
- TL GaB-StB 16/23
Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/Fassung 2023
Bezugsquelle: FGSV
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- TL G DSK-StB 15
Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von
Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen
Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015
Bezugsquelle: FGSV
- TL G OB-StB 15
Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von
Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von
Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015
Bezugsquelle: FGSV
- TL G DSH-V-StB 15
Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von
Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen
Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015
Bezugsquelle: FGSV
- TL Beton-StB 07
Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit
hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 mit
Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 (siehe 5.4) mit Anlage „WS Grund-
und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für
die Feuchtigkeitsklasse WS“ Sowie den Änderungen und Erläuterungen gemäß ARS Nr.
04/2022 Bezugsquelle: FGSV
- TL NBM-StB 09
Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel Mit
Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 05/2022
Bezugsquelle: FGSV
- TL Transportable Schutzeinrichtungen 97
mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS
Nr. 08/2016 vom 11.04.2016
Bezugsquelle: FGSV
- TL M 23
Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023
Bezugsquelle: FGSV
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- TL-SP 99
Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken, Ausgabe 1999
mit Änderungen gemäß Abschnitt 5.3
Bezugsquelle: FGSV
- TL Fug-StB24
Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fugenfüllsysteme, Ausgabe 2024
Bezugsquelle: FGSV
Technische Prüfvorschriften:
Technische Prüfvorschriften (TP), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1
aufgeführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV…) nicht mit
einer bestimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin
gültigen Fassung maßgebend.
- Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau
Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021 (TP Griff-StB (SRT), mit ARS Nr. 20/2021
Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau
Teil Messverfahren SKM, Ausgabe 2007 (TP Griff-StB (SKM), mit ARS Nr. 13/2020
Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs-
und Querrichtung Teil berührende Messungen, Ausgabe 2017 (TP Eben- berührende
Messungen), mit ARS Nr. 17/2018
Bezugsquelle: FGSV bzw. VkBl-Verlag
- TP B-StB Technische Prüfvorschriften für Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen
Bezugsquelle: FGSV
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen:
- ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im
Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2001
Bezugsquelle: FGSV
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- ZTV E-StB 17
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im
Straßenbau, Ausgabe 2017
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Ew-StB 14
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von
Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV La-StB 18
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten
im Straßenbau, Ausgabe 2018
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV SoB-StB 20
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten
ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Asphalt-StB 07/13
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von
Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV BEA-StB 09/13
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung
von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Beton-StB 07
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von
Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe
2007
Bezugsquelle: FGSV
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- ZTV RDO Beton-StB 20
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von
Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe
2020
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV BEB-StB 15
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung
von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Fug-StB 15
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in
Verkehrsflächen, Ausgabe 2015, mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 11/2024 vom 3. April
2024
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV Pflaster-StB 20
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von
Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2020
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV A-StB 12
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Aufgrabungen von
Verkehrsflächen, Ausgabe 2012
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV-ING
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten,
Ausgabe Oktober 2021
Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 5-4, 6-1 bis 6-5, 8-2 und 9-3
der ZTV-ING
- ZTV-BEL-B, Teil 3
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von
Brückenbelägen auf Beton (ZTV-BEL-B)
• ZTV-BEL-B 3/95 – Teil 3 Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff, Ausgabe 1995
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• TL-BEL-B 3/95 – Technische Lieferbedingungen für Baustoffe zur Herstellung von
Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe
1995
• TP-BEL-B 3/95 – Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von
Brückenbelägen auf Beton mit Dichtungsschicht nach ZTV-BEL-B, Teil 3, Ausgabe
1995
• TL-BEL-EP – Technische Lieferbedingungen für Reaktionsharze für Grundierungen,
Versiegelungen und Kratzspachtelungen unter Asphaltbelägen auf Beton,
Ausgabe 1999
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV-Lsw 22
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von
Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2022
Bezugsquelle: FGSV
- M EBGS-LSW
Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten
von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2018 des Bundesministers für
Verkehr und digitale Infrastruktur vom 17.08.2018 (veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft
18/2018 vom 29. 09. 2018)
Bezugsquelle: FGSV
- ZTV VZ 2011
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale
Verkehrszeichen, Ausgabe 2011, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Bezugsquelle: FGSV
• In Verbindung mi dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2022 vom
- Februar 2022
- ZTV M 13
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf
Straßen, Ausgabe 2013
Bezugsquelle: FGSV
• In Verbindung mi dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/2015 vom
- Juli 2015 und Nr. 25/2016 vom 2. November 2016
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- ZTV-SA 97
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an
Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997
Bezugsquelle: FGSV
• mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999:
Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene
Fassung ersetzt
• mit dem Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2024 vom 1. März 2024
Bezugsquelle: VkBl-Verlag
- ZTV FRS 2013
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug
Rückhaltesysteme Fassung 2017
Bezugsquelle: FGSV
- TK FRS 2020
Technische Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme Stand 2020
Bezugsquelle: FGSV
Verzeichnis der Bezugsquellen:
- FGSV: FGSV-Verlag GmbH
Wesselinger Straße 17
50999 Köln
- BASt: Bundesanstalt für Straßenwesen
Brüderstraße 53
51427 Bergisch Gladbach
- VkBl-Verlag Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG
Schleefstraße 14
44287 Dortmund
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5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
Es gelten alle diejenigen technischen Regelwerke, auf welche in den unter Ziffer 5.1 vereinbarten
zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen hingewiesen wird oder welche in Teil C der VOB
aufgeführt sind
5.2.1 Anzuwendende Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Regelwerke, Technische
Lieferbedingungen
AVV Abfallverzeichnis-Verordnung in seiner aktuellen Fassung WHG Wasserhaushaltsgesetzt in seiner aktuellen Fassung WG BW Wassergesetz Baden-Württemberg in seiner aktuellen Fassung
RSA 21 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe November 2021 ASR Arbeitsstättenregel (neuste Fassung) RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebiet
5.2.2 Anzuwendende sonstige technische Vorschriften
• Richtlinien für die Markierung von Straßen Teil A: Autobahnen Ausgabe 2019 • Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M), Ausgabe 2023 • Technische Liefer- und Prüfbedingungen für transportable Warnschwellen (TLP- Warnschwellen 2014) - ARS des BMVBS Nr. 06/2014 vom 24.04.2014 (VkBl. 2015, S. 91) • Merkblatt für Agglomeratmarkierungen, Ausgabe 2006 • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 2021,
- ARS des BMV Nr. 24/2021 vom 08.11.2021, StB 26/7122.3/4-RSA/3524007 einschließlich aller Änderungen, Ergänzungen und zugehörigen Technischen Lieferbedingungen • MVAS 99: Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen – ARS 19/1999 • Die StVO, die VwV-StVO in den aktuellen Fassungen mit allen amtlichen Ergänzungen • ASR A5.2 (Technische Regeln für Arbeitsstätten), Stand: Dezember 2018 Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten. • DIN 30710 Ausgabe 1990-03: Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten. Teil 2: Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung
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