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Rahmenvertrag
Zwischen
Deutsches Rotes Kreuz e.V. vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten d.d. Vorsitzenden (Generalsekretär) Christian Reuter Carstennstraße 58 12205 Berlin
(im Folgenden „Auftraggeber“)
und
vertreten durch … … …
(im Folgenden „Auftragnehmer1“)
- Auftraggeber und Auftragnehmer im Folgenden „die Parteien“ genannt -
wird folgender RAHMENVERTRAG geschlossen:
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei allen Personenbezeichnungen und Pronomen das generische Maskulinum verwendet. Dies soll ausdrücklich im Sinne der Gleichbehandlung alle Geschlechter umfassen und beinhaltet selbstredend keinerlei Wertungen.
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Präambel:
Der Deutsches Rotes Kreuz e.V. (DRK e.V.) ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Als solche ist es Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, die Opfern von Konflikten und Katastrophen sowie anderen hilfsbedürftigen Menschen in gesundheitlichen oder sozialen Notlagen umfassend Hilfe leistet, allein nach dem Maß der Not. Das DRK bekennt sich als nationale Rotkreuzgesellschaft zu den sieben Rotkreuzgrundsätzen: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Es gehört als gemeinnützige humanitäre Organisation zu den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland.
Mit dem vorliegenden Rahmenvertrag soll die strategische Weiterentwicklung der Marke DRK sowie des DRK-Erscheinungsbildes vereinbart werden. Unter Beachtung der bisherigen Markenstrategie und des aktuellen Corporate Designs soll das Erscheinungsbild des DRK strategisch weiterentwickelt und die Marke DRK geschärft werden. Ziel ist es, das Deutsche Rote Kreuz als bedeutende internationale Hilfsorganisation und Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege intern wie extern zu positionieren. Damit einher geht auch die Weiterentwicklung und der inhaltliche Ausbau des Styleguides. Ziel ist es, die Attraktivität und Nutzerfreundlichkeit des Styleguides weiter zu erhöhen, um damit für eine größere Verbreitung des Styleguides im Verband zu sorgen und ein möglichst verbandsweites Commitment für die Einhaltung des einheitlichen Erscheinungsbildes im DRK zu erreichen.
Der Auftragnehmer ist .
§ 1 Gegenstand und Bestandteile des Vertrags
(1) Vertragsgegenstand ist die Weiterentwicklung der Marke DRK und des DRK-Erscheinungsbildes. Die Leistungen bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. (2) Neben diesem Vertrag gelten als Vertragsbestandteile die nachfolgenden Unterlagen: (a) Die Ausschreibung des Auftraggebers vom , bestehend aus
- der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes,
- der Leistungsbeschreibung,
- den Beilagen,
- beantworteten Bieterfragen sowie auftraggeberseitigen Korrekturen an den Vergabeunterlagen und
- dem Preisblatt. (b) Das Angebot des Auftragnehmers vom nebst Anlagen. (c) Die Bieterauskünfte. (d) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. (3) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertrags- bestandteil. Die Vertragsbestandteile sind als „sinnvolles Ganzes“ auszulegen. Widersprüche zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen und -grundlagen sind nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung aufzulösen. Nur wenn gleichwohl noch unauflösbare Widersprüche verbleiben, bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Auflistung in § 1 Abs. 2. Ein Widerspruch in diesem Sinne liegt vor, wenn Anforderungen und/ oder Leistungen in den Vertragsbestandteilen unterschiedlich definiert sind, nicht jedoch, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorherige lediglich ergänzt oder konkretisiert.
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(4) Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs des Gesamtsystems im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Die Zumutbarkeit hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und dem Auftraggeber mitzuteilen, ob die Änderungen zumutbar sind und falls nicht, die Gründe dafür darlegen. Eine entsprechend umfangreiche Änderung, kann vor allem bei einer Änderung von Terminen, eine Änderung der vereinbarten Vergütung mit sich bringen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall dem Auftraggeber ein erneutes Angebot vorzulegen. Es besteht keine Pflicht des Auftragnehmers zur Annahme des Änderungsangebots. Kommt es zu einer Änderung der Leistungen, so ist die Leistungsbeschreibung entsprechend anzupassen. (5) Als Ansprechpartner benennt der Auftragnehmer .
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber folgende Leistungen erbringen, welche in der Leistungsbeschreibung konkretisiert werden:
- Konzeptionelle Weiterentwicklung der Marke DRK sowie des DRK-Erscheinungsbildes ausgehend der bestehenden Gestaltungs- und Stilelemente des aktuellen Erscheinungsbildes,
- Setzen neuer Akzente (ggf. Submarken) im Markenauftritt des DRK zur Stärkung des Markenkerns,
- Konzeption von Kommunikationsmaßnahmen zum Erscheinungsbild des DRK, orientiert an aktuellen Bedarfen des Auftraggebers und seiner Mitgliedsverbände,
- Konzeption und Erstellen von Verbandsmedien zu den Themen Marke und Corporate Design zur weiteren Stärkung des Markenbegriffs und für die Einhaltung des einheitlichen Erscheingungsbildes des DRK,
- Konzeption und (bei Bedarf auch) Durchführung von Schulungen zu den Themen Marke und Corporate Design,
- (nach Bedarf) Überprüfung von Verbandsmedien (regionale DRK-Logos, Signets etc.) und Anpassung an das aktuelle Erscheinungsbild,
- (nach Bedarf) Entwicklung von Aktionslogos und Signets für das DRK und seine Verbände,
- Erstellung von Templates, Rohdateien und generellen Dateiformaten für den Auftraggeber (z.B. InDesign-, Word-, PDF- und Canva-Vorlagen) und Einpflegen der Inhalte in den „Online-Styleguide“,
- kontinuierliche konzeptionelle und inhaltliche Weiterentwicklung des „Online- Styleguides“, jeweils nach Bedarf des Auftraggebers und seiner Mitgliedsverbände, im Fokus stehen Barrierefreiheit, Usability und eine konsistente digitale Markenwahrnehmung innerhalb der föderalen Strukturen,
- (nach Bedarf) Konzeptionelle und gestalterische Übertragung des Corporate Designs auf die physische Umgebung. Dies beinhaltet Vorgaben für Gebäude-Beschilderungen, Wegeleitsysteme an Standorten, Fahrzeug-Beklebungen sowie das Branding von Messen und Veranstaltungen,
- Erstellen von Texten (im Kontext neuer Maßnahmen) für den „Online-Styleguide“ zur Darstellung und Erläuterung des neuen Erscheinungsbildes,
- Entwickeln und Umsetzen von Ideen und Maßnahmen zum Bewerben des „Online- Styleguides“ für eine größere Durchdringung des Angebots im Verband,
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- Lektorat, laufendes Projektmanagement und Support bei Einzelanfragen des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht und nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen. (3) Das geschuldete Werk ist vom Auftragnehmer höchstpersönlich zu erbringen. Er wird nur bewährte Verfahren, Tools und Werkzeuge verwenden, deren Eignung er kennt, deren Ausführung er beherrscht und die dem jeweils anwendbaren Stand der Technik entsprechen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann er sich auf seine Kosten auch der Hilfe eines Vertreters als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe bedienen, soweit dieser dessen fachliche Qualifikation zur Erfüllung dieses Vertrages sicherstellt, diese gleichlautenden Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Vertrages auferlegt und dem Auftraggeber hierdurch keine höheren Kosten entstehen. Der Auftragnehmer bleibt in diesem Ausnahmefall für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Erbringung der Leistungen notwendige Reisen vorzunehmen. Reisen sind vorher mit dem Auftraggeber abzustimmen. (5) Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Sicherheitsanweisungen des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags unmittelbar zu befolgen. Des Weiteren wird der Auftragnehmer der Anweisung des Auftraggebers, eine sofortige Ausreise aus einem Projektland vorzunehmen, unverzüglich Folge leisten, wenn die Sicherheitslage dies nach dessen Einschätzung erfordert oder wenn Schaden von der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung abgewendet werden kann.
§ 3 Inkrafttreten, Laufzeit und Beendigung des Vertrages
(1) Dieser Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und wird bis zum 31.12.2027 geschlossen. Er verlängert sich dreimalig stillschweigend um jeweils 12 Monate, bei gleichbleibenden Bedingungen, sofern der Auftraggeber nicht spätestens 3 Monate vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich kündigt. (2) Der Vertrag endet spätestens zum 31.12.2030 automatisch oder bei Erreichen der budgetären Obergrenze gemäß § 7 Abs. 1. (3) Bestehende Einzelaufträge werden durch die Kündigung dieses Rahmenvertrages ebenfalls gekündigt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Der Auftragnehmer hat im Falle einer Kündigung nur einen anteiligen Anspruch auf die nach dem Einzelauftrag geschuldete Vergütung, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. Diese können bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abgerechnet werden. Bereits zu viel abgerechnete Vergütungsleistungen sind vom Auftragnehmer zurückzuzahlen. (4) Wird eine auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages geschlossene Einzelvereinbarung im Sinne des § 5 durch Rücktritt, Kündigung oder Vereinbarung aufgelöst, so wird der Bestand dieses Rahmenvertrages dadurch nicht berührt. (5) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, erheblichem Dissens über die Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der zu einer Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit führt, Leistungsverzug oder
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Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung außerordentlich und fristlos gekündigt werden. (6) Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer nur einen anteiligen Anspruch auf die in dem Einzelauftrag geregelte Vergütung, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. Diese können bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abgerechnet werden. Bereits zu viel abgerechnete Vergütungsleistungen sind vom Auftragnehmer zurückzuzahlen. (7) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Einzelauftrags oder des Rahmenvertrags hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die im Einzelauftrag geregelte Vergütung. Bereits erhaltene Vergütungen sind vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Der Erstattungsbetrag zu Gunsten des Auftraggebers ist mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum ab dem Zeitpunkt der Zahlung durch den Auftraggeber zu verzinsen. (8) Kündigungen bedürfen der Schriftform. Unter Schriftform verstehen die Vertragsparteien ein Dokument mit eigenhändiger Unterschrift (ggfs. vom jeweiligen Vertretungsberechtigten), welches der anderen Vertragspartei im Original zuzustellen ist. (9) Bei Beendigung dieses Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber sämtliche ihm zur Erfüllung dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Gegenstände, Unterlagen und Daten, einschließlich etwa hiervon gefertigter Kopien, herauszugeben. Sie stehen im Eigentum des Auftraggebers. Eigene, im Zusammenhang mit diesem Auftrag erstellte Unterlagen sind an den Auftraggeber in Kopie zu übergeben, wenn und soweit dieser die Unterlagen zur Dokumentation oder Fortentwicklung des Projektes benötigt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen im Sinne der nachstehenden Absätze zu unterstützen. (2) Er verpflichtet sich, alle zur Erfüllung dieser Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge erforderlichen Informationen dem Auftrag-nehmer zur Verfügung zu stellen, soweit die Beschaffung dieser Information nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt und dies mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar ist. (3) Nimmt der Auftraggeber ihm obliegende Handlungen nicht rechtzeitig vor, so verschieben sich zugesagte Termine um eine angemessene Zeit. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber den Einzelauftrag nachträglich ändert oder ergänzt. Eventuell auftretende Wartezeiten sind von dem Auftragnehmer mit der Erledigung anderer vertraglich vereinbarter Aufgabenteile im Rahmen des Zumutbaren sinnvoll auszufüllen.
§ 5 Durchführung und Abruf der Leistungen
(1) Zusätzliche Leistungen, im Rahmen des § 2 Abs. 1 können bis zum Ende der Vertragslaufzeit nach § 3 Abs. 1 und innerhalb der Vergütung nach § 7 Abs. 1 durch den Auftraggeber in Auftrag gegeben werden. (2) Mit Abschluss dieses Rahmenvertrages hat der Auftragnehmer noch keinen Anspruch auf Ausführung von Leistungen oder auf bestimmte Umsätze. Die konkrete Beauftragung erfolgt jeweils für gesonderte Einzelaufträge, welche in gesondert zu regeln sind. Die Regelungen dieses Rahmenvertrages gelten für alle Einzelaufträge, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber durchführt. Eine Verpflichtung zur Auftragserteilung an den Auftragnehmer wird durch diesen Rahmenvertrag nicht begründet.
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(3) Der Auftraggeber behält sich vor, grundsätzlich jede der unter § 2 aufgeführten Leistungen wahlweise auch bei einem anderen Partner als dem Auftragnehmer in Auftrag zu geben. (4) Der Auftragnehmer erstellt auf Anfrage des Auftraggebers Angebote zu den erbetenen Einzelleistungen, in denen Gegenstand und Art der Leistung, Umfang sowie – sofern vom Auftraggeber gebrieft – die Terminschiene bestimmt werden. (5) Bei der Erstellung der Angebote sind die vereinbarten Preise gemäß Preisblatt zugrunde zu legen. (6) Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Abnahme eines bestimmten Mindestkontingents an Leistungen besteht nicht. (7) Ein Auftrag kommt nur durch die per E-Mail erteilte Freigabe eines Angebotes durch den Auftraggeber zustande.
§ 6 Abnahme
(1) Sofern erforderlich, ist der Auftraggeber über die jeweils vertragsgemäß ausgeführten Leistungen via E-Mail (Textform gemäß § 126 b BGB) zu verständigen und zur Abnahme aufzufordern. (2) Die Abnahme der vertragsgemäßen Leistungen erfolgt jeweils via E-Mail (Textform gemäß § 126 b BGB) spätestens 14 Werktage nach Zugang der Abnahmeaufforderung. (3) Erweist sich das Ergebnis als nicht abnahmefähig, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vom Auftraggeber konkret zu benennenden Mängel unverzüglich zu beseitigen sowie die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
§ 7 Vergütung
(1) Das Rahmenvertragsvolumen wird für die gesamte Vertragslaufzeit auf insgesamt 800.000 EUR (netto) geschätzt (Schätzwert) und auf maximal 1.200.000 EUR (netto) abschließend festgelegt (Obergrenze). (2) Für die Leistungen nach § 1 wird der Auftragnehmer seinem Angebot entsprechend vergütet. Eine Rechnungstellung der erbrachten Stunden erfolgt durch den Auftragnehmer quartalsmäßig. (3) Leistungen, die im Rahmen eines Einzelauftrages nach § 5 beauftragt werden, werden entsprechend den unterbreiteten Preisen des Einzelauftrags vergütet. Für die Kalkulation der Einzelaufträge sind die Preise gemäß Angebot (dieses ist Vertragsbestandteil) einschlägig. (4) Der Rechnungsbetrag ist jeweils innerhalb von 21 Tagen nach schriftlicher Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer fällig. Die Vergütungen verstehen sich netto, ggf. zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe (5) Der Auftragnehmer ist selbstständig verantwortlich für die Versteuerung seines Honorars sowie für notwendige Versicherungen auch im Falle einer Reise, wie u.a. Krankenversicherung. Die Steuerpflicht geht zu Lasten des Auftragnehmers. (6) Bei Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers wird von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens i.S.d. § 13b UStG ausgegangen. Bei Auftragnehmer aus den Drittländern erfolgt eine analoge Anwendung des Revers-Charge-Verfahrens. (7) Der Betrag ist jeweils fällig innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher und prüfbarer Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer. Die Rechnungen sind per E-Mail an rechnungsstelle@drk.de zu übermitteln und müssen folgende Angaben enthalten:
-
Bezeichnung der abgerechneten Leistungen,
-
Nettozahlbetrag je abgerechneter Leistung und
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- Netto- und Brutto- Gesamtrechnungssumme.
Der Rechnung ist ein durch den Auftraggeber zu bestätigender und nachprüfbarer Leistungsnachweis als Anlage zur Rechnung (z. B. Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Fremdrechnungen und sonstige Belege) beizufügen. § 15 VOL/B bleibt unberührt.
(8) Die Zahlung erfolgt jeweils durch Überweisung auf folgendes Konto des Auftragnehmers:
Bank: IBAN: BIC:
(9) Anpassungen der Preise im laufenden Vertragsverhältnis sind unzulässig. Änderungen müssen dem Auftraggeber angetragen werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung.
§ 8 Nebenkosten
(1) Fahrt- und Übernachtungskosten, die im Zuge der Erhebung von Primärdaten in den besuchten Programm-/ Projektländern entstehen, werden gemäß der einschlägigen Reisekostenrichtlinien (Bundesreisekostengesetz) entweder direkt von den DRK-Delegationen vor Ort bezahlt oder bei Vorlage der Originalbelege erstattet. Weitere Zahlungen kann der Auftragnehmer nicht verlangen. (2) Nebenkosten werden von dem Auftraggeber nur übernommen, wenn diese im Voraus schriftlich vereinbart wurden, und werden nach dem Bundesreisekostengesetz abgerechnet.
§ 9 Urheberrechte
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränkte, übertragbare, ausschließliche Nutzungsrechte an den in § 1 näher beschriebenen Leistungen und Leistungsergebnissen ein. Dies schließt das Recht ein, die Ergebnisse in gedruckter und digitaler Form zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere im Internet einschließlich Social Media und Intranet zu verwerten, in beliebiger Weise zu bearbeiten, weiterzuentwickeln, zu ändern und in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in gleicher Weise zu nutzen. Dabei hat der Auftraggeber Beeinträchtigungen des Werkes zu unterlassen, die die geistigen oder persönlichen Interessen des Auftragsnehmers am Werk zu gefährden geeignet sind. (2) Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Leistungen oder vorbestehende Werke Dritter heran, wird er die urheberrechtlichen Nutzungsrechte für den Auftraggeber zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den Auftraggeber übertragen. (3) Der Auftraggeber ist berechtigt, einfache, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte an den Leistungen / Leistungsergebnissen sämtlichen Mitgliedsverbänden, insbesondere sämtlichen Landesverbänden und dem Verband der Schwesternschaften vom DRK sowie den in diesen zusammengeschlossen Kreisverbänden, Ortsvereinen, Vereinigungen, Unternehmen oder sonstigen dazugehörigen Einrichtungen einzuräumen. Dies umfasst auch sämtliche verbundenen Unternehmen oder Einrichtungen der in Satz 1 genannten Verbände, Vereine und Einrichtungen sowie sämtliche Verbände, Vereine, Unternehmen und Einrichtungen, die zumindest auch die Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz“ tragen.
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§ 10 Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die vertragliche Leistung frei von Schutzrechten Dritter ist, die ihre vertragsmäßige Nutzung durch den Auftraggeber ausschließen oder einschränken. (2) Werden nach Vertragsabschluss Verletzungen von Schutzrechten geltend gemacht und wird die vertragsmäßige Nutzung der vertraglichen Leistungen beeinträchtigt oder untersagt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Wahl des Auftraggebers entweder die vertragliche Leistung in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass die vertragliche Leistung uneingeschränkt und für den Auftraggeber ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden kann. Ist dies dem Auftragnehmer binnen eines Zeitraumes von 20 Kalendertagen ab Geltendmachung der Schutzverletzung nicht möglich, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zu setzen. Gelingt dies dem Auftragnehmer auch nicht in dieser Frist, so kann der Auftraggeber ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer offensichtlich nicht zur Mängelbeseitigung in der Lage ist oder die Mängelbeseitigung ablehnt. (3) Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige Haftung und Rechtsverteidigung gegenüber denjenigen, die Verletzungen von Schutzrechten geltend machen. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten durchzuführen und den Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte auf erstes Anfordern umfassend freizustellen. (4) Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigt, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
§ 11 Sach- und Rechtsmängel
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen frei von Mängeln und von Rechten Dritter sind. Eine Mängelmeldung hat an folgende Adresse zu erfolgen: . (2) Sollten die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unterrichten und diesem die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen. (3) Der Auftragnehmer wird auf eigene Kosten und nach seiner Wahl entweder dem Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder die vertragsgegenständlichen Leistungen so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Im letzten Fall wird der Auftragnehmer alle dafür erforderlichen Konvertierungen, Umstellungen, Anpassung von Dokumentationen, Schulungen etc. durchführen. Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage, die erforderlichen Nutzungsrechte zu gewähren oder die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend abzuändern, ist der Auftraggeber zur sofortigen Kündigung dieses Vertrags berechtigt. Das Recht des Auftraggebers, darüber hinaus gehende Schadensersatz-ansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt. (4) Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Schadenersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe gegen Nachweis freistellen. Die Freistellung steht
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unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers einen Vergleich über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche schließt oder diese anerkennt.
§ 12 Unterauftragnehmer
(1) Die Weitergabe von Teilen der Leistung an andere Unternehmen („Unterauftragnehmer“) ist, sofern keine abweichenden Bedingungen getroffen wurden, zulässig. (2) Der Einsatz eines Unterauftragnehmers nach Vertragsschluss ist dem Auftraggeber anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. (3) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an solche Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig und leistungsfähig (geeignet) sind. (4) Der Wechsel des Unterauftragnehmers bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Auftraggeber.
§ 13 Verschwiegenheit und Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung zu benutzen. Die Vertragsparteien schützen vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff und behandeln diese mit der gleichen Sorgfalt, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eine Weitergabe der vertraulichen Informationen durch eine Vertragspartei an andere Dritte, insbesondere verbundene Unternehmen oder Lizenznehmer ist nur nach vorheriger, schriftlicher ausdrücklicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen Beachtung finden.
§ 14 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist. (3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht. (4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.
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§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Gegen Ansprüche des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftragnehmer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden oder Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungs-gehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. (3) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind verpflichtender Vertragsbestandteil. (4) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. (5) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Berlin vereinbart.
Berlin, den ________________ ______________, den ________________
Christian Reuter …………..
Generalsekretär