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Allgemeine Bewerbungsbedingungen
Deutsches Rotes Kreuz e.V. – Generalsekretariat
1 Vorbemerkungen
Mit diesem Bewerbungsbedingungen erhalten die Bieter Informationen über das Vergabeverfahren. Ein Nichtbeachten der Bewerbungsbedingungen kann unter Umständen zu einem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen. Bitte lesen Sie diese Bewerbungsbedingungen sorgfältig durch und beachten diese im gesamten Vergabeverfahren.
Soweit die Vergabeunterlagen sowie (soweit zutreffend) die Auftragsbekanntmachung, etwaige Beantwortungen von Bieterfragen, Korrekturen an den Vergabeunterlagen und sämtliche zusätzliche Informationen, die der Auftraggeber den Bewerbern/ Bietern im laufenden Vergabeverfahren übermittelt nichts Abweichendes formulieren, gelten die nachfolgenden Regelungen.
Zur besseren Lesbarkeit werden in den Vergabeunterlagen personenbezogene Bezeichnungen wie „Bieter, Bewerber, Auftraggeber, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer“ generell nur in der im Deutschen üblichen männlichen Form angeführt, also z.B. "Bieter" statt "Bietende Personen" oder "Bieterinnen und Bieter". Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.
2 Allgemeines
Der Auftraggeber veröffentlicht Vergabeverfahren grundsätzlich über die elektronische Vergabeplattform Deutsches Vergabeportal (DTVP) oder über die vereinseigene Internetseite drk.de . Die Auswahl des Veröffentlichungsweges erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen vergaberechtlichen Anforderungen, des Auftragsgegenstandes sowie der internen Beschaffungsrichtlinien.
Soweit gesetzliche Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungspflichten bestehen, werden diese über die hierfür vorgesehenen Veröffentlichungsmedien erfüllt. Maßgeblich für den Inhalt und den Ablauf des Vergabeverfahrens sind ausschließlich die auf der jeweils genutzten Veröffentlichungsplattform bereitgestellten Vergabeunterlagen sowie die dort veröffentlichten Informationen, Änderungen und Ergänzungen.
Auftraggeber 2.1 Der Deutsche Rote Kreuz e.V. ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Als ausschreibende Stelle kann jedoch die Verpflichtung aufgrund zuwendungsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung des nationalen Vergaberechts gegeben sein oder sich im Rahmen interner Regelungen bzw. projektbezogener Anforderungen freiwillig zur Anwendung vergaberechtlicher Grundsätze verpflichten. Ein Rechtsanspruch auf Anwendung des öffentlichen Vergaberechts wird hierdurch nicht begründet.
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2.2 Wahrung des Wettbewerbs
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten und können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.
Die Teilnehmer haben insbesondere zu beachten, dass der Geheimwettbewerb nicht durch eine Mehrfachbeteiligung unzulässig beeinflusst wird. Bei Vorliegen von Zweifeln wird der Auftraggeber von den Bewerbern den Nachweis verlangen, dass der Geheimwettbewerb gewahrt worden ist. Kann ein Bewerber diesen Nachweis nicht erbringen, führt dies zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.
2.2 Verschwiegenheit und Geheimhaltung
Sämtliche Unterlagen, die dem Interessenten, Bewerber, Bieter oder dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren sowie im Falle eines Zuschlages mit der anschließenden Erfüllung des Vertrages überlassen werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht für andere Zwecke als für das jeweils vorliegende Vergabeverfahren verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich bei dem Dritten um einen Nachunternehmer, auf den die Geheimhaltungsklausel gleichfalls gilt, handelt. Gleiches gilt für Unterlagen, welche die Auftragnehmerin aufgrund von besonderen Angaben des Auftraggebers im Rahmen der Auftragsabwicklung erhält.
2.2 Datenschutz
Der Auftraggeber verarbeitet personenbezogene Daten der Bieter und deren Vertreter im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen. Die Daten werden ausschließlich für Zwecke des Vergabeverfahrens verarbeitet und nach dessen Abschluss gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.
Der Bieter stellt sicher, dass alle von ihm übermittelten personenbezogenen Daten rechtmäßig erhoben und verarbeitet wurden. Der Bieter versichert, dass die von ihm benannten Ansprechpartner und Vertreter über die Datenverarbeitung informiert sind.
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu den Betroffenenrechten, entnehmen Sie der Datenschutzerklärung des Auftraggebers, die auf der Internetseite drk.de abrufbar ist. Der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers ist unter datenschutz-gs@drk.de erreichbar.
2.2 Aufbewahrung
Der Auftraggeber dokumentiert den Ablauf des Vergabeverfahrens und bewahrt die eingereichten Unterlagen sowie die Verfahrensdokumentation bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluss des Verfahrens auf. Die Aufbewahrung dient der Nachvollziehbarkeit des Vergabeverfahrens und der Erfüllung der Zuwendungsbestimmungen.
Die Bieter haben keinen Anspruch auf Herausgabe der eingereichten Unterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist. Gesetzliche Urheberrechte und Schutzrechte bleiben unberührt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Unterlagen datenschutzkonform vernichtet, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
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3 Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen bestehen, sofern nichts anderes geregelt ist, grundsätzlich aus der Aufforderung, der Leistungsbeschreibung, den Beilagen für Eigenerklärungen, den Vertragsbedingungen und den Bewerbungsbedingungen. Die genauen Bestandteile der Vergabeunterlagen sowie verfahrensspezifische Ergänzungen sind jeweils individuell in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes benannt.
Die eingereichten Unterlagen verbleiben beim Auftraggeber und werden nicht zurückgegeben. Gesetzliche Urheberrechte und Schutzrechte bleiben unberührt. Für die Ausarbeitung des Angebots wird keine Vergütung gewährt.
3.0 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Der Bieter hat sich über alle Einzelheiten der Ausschreibung und der vorgesehenen Arbeiten unter Berücksichtigung aller Verhältnisse, die zur Erfüllung des Vertrages maßgebend sind, in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Interessenten Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
3.0 Bekanntmachung(en)
Alle Bekanntmachungen im Vergabeverfahren erfolgen stets über die e-Vergabeplattform, im Amtsblatt der Europäischen Union, auf Bund.de und/oder auf der Internetseite des Auftraggebers. Die Angaben der Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt sind bei weiteren Bekanntmachungen auf anderen Internetseiten allein maßgeblich.
Der Auftraggeber informiert über die Ablehnung eines Antrages, Angebotes und über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens. Beantragte Mitteilungen über die Nichtberücksichtigung eines Teilnahmeantrages oder Angebotes erfolgt über die e-Vergabe-Plattform.
Die Bekanntmachungs- und Informationspflichten über vergebene Aufträge richten sich nach den jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften, insbesondere nach § 39 VgV bei europaweiten Vergabeverfahren sowie den entsprechenden Bestimmungen der UVgO bei nationalen Vergabeverfahren.
Soweit gesetzlich vorgesehen, können insbesondere der Name des Auftragnehmers, der Auftragsgegenstand sowie weitere für die Bekanntmachung erforderliche Angaben veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung unterbleibt, soweit gesetzliche Ausnahmetatbestände entgegenstehen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftragnehmers dies erfordern.
Sofern geschäftliche oder betriebliche Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen, sind diese spätestens mit Angebotsabgabe unter nachvollziehbarer Darlegung der Gründe mitzuteilen. Der Auftraggeber entscheidet unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben über Art und Umfang der Veröffentlichung.
3.0 Veröffentlichung und Registrierung
Nach Bekanntmachung erfolgt die Veröffentlichung des Vergabeverfahrens über die e-Vergabe- Plattform „Deutsches Vergabeportal“. Die interessierten Bewerber/ Bieter haben sich zur Teilnahme am Vergabeverfahren auf der e-Vergabe-Plattform zu registrieren. Dies ist in der Basis-Version, die zur Teilnahme an Vergabeverfahren ausreicht, kostenlos (https://www.dtvp.de/bieter/preise- editionen). Wir empfehlen Ihnen, bei der Registrierung eine aktive E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Stand der Bewerbungsbedingungen: 16. Juli 2026
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Denn nur registrierte Nutzer werden aktiv über Veränderungen im Verfahren informiert, halten sich dadurch auf dem Laufenden und vermeiden vergebliche Aufwendungen oder sogar im schlimmsten Fall den Ausschluss vom Vergabeverfahren.
Sämtliche Kommunikation von Seiten des Auftraggebers, etwaige Aktualisierungen, Korrekturen an den Vergabeunterlagen werden ausschließlich in dem vollelektronischen Projektraum hochgeladen. Sollten sich Dateien als beschädigt oder nicht zu öffnen erweisen, hat der Bieter den Auftraggeber hierüber umgehend zu informieren. Die Unterlagen werden dann schnellstmöglich erneut elektronisch zur Verfügung gestellt.
3.1 Änderungen an den Vergabeunterlagen
Änderungen an verbindlichen Vorgaben der Vergabeunterlagen sind unzulässig und können zum Ausschluss des Angebotes führen.
3 Vergabeverfahren
3.1 Kommunikation im Vergabeverfahren
Die Kommunikation mit dem Auftraggeber während des Vergabeverfahrens erfolgt ausschließlich unter Verwendung elektronischer Mittel. Sofern das Vergabeverfahren über das Deutsche Vergabeportal (DTVP) durchgeführt wird, erfolgt die Kommunikation ausschließlich über den hierfür eingerichteten Projektraum der Vergabeplattform. Wird ein Vergabeverfahren über die Internetseite des Deutschen Roten Kreuzes oder einen anderen Veröffentlichungsweg bekannt gemacht, erfolgt die Kommunikation über den in der Aufforderung zur Teilnahme bzw. zur Angebotsabgabe ausdrücklich benannten Kommunikationsweg.
Eine mündliche und/oder telefonische Kommunikation findet nicht statt, soweit durch den Auftraggeber nicht ausdrücklich dazu eingeladen wird (z. B. zu einer Verhandlung oder einer Angebotspräsentation). Mündliche oder telefonische Auskünfte sind unverbindlich und werden nur berücksichtigt, soweit sie vom Auftraggeber in Textform bestätigt werden."
3.1 Fragen und Auskünfte zum Verfahren
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zum Vergabeverfahren sind ausschließlich über den jeweils bekanntgegebenen elektronischen Kommunikationsweg an den Auftraggeber zu richten. Die Beantwortung erfolgt in geeigneter Weise über denselben Kommunikationsweg.
Soweit dies zur Wahrung der Transparenz und Gleichbehandlung erforderlich ist, werden Fragen und die dazugehörigen Antworten in anonymisierter Form allen Interessenten bzw. teilnehmenden Unternehmen zugänglich gemacht.
3.1 Fragen uns Auskünfte zur e-Vergabe-Plattform
Bei technischen Fragen zur Nutzung der Vergabeplattform oder bei Problemen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten werden die Unternehmen gebeten, zunächst die von der Vergabeplattform bereitgestellten Hilfs- und Supportangebote zu nutzen. Informationen zur Funktionsweise der Plattform sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen stehen auf den Supportseiten der Vergabeplattform zur Verfügung. Für das Deutsche Vergabeportal (DTVP) können diese Informationen unter https://support.cosinex.de/ abgerufen werden.
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Darüber hinaus steht der technische Support der Vergabeplattform über die jeweils angegebenen Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung. Für das Deutsche Vergabeportal (DTVP) kann insbesondere die technische Hotline der Plattform genutzt werden. Bei technischen Störungen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Vergabeplattform sind die Unternehmen gehalten, unverzüglich den technischen Support der Plattform zu kontaktieren, damit eine zeitnahe Klärung erfolgen kann.
Sofern die Vergabeplattform sowie die hierfür vorgesehenen Support- und Kontaktmöglichkeiten nicht erreichbar sein sollten oder die technische Störung hierdurch nicht rechtzeitig behoben werden kann, ist die Vergabestelle des Deutschen Roten Kreuzes unverzüglich über die bestehenden technischen Probleme zu informieren. Die Mitteilung hat eine nachvollziehbare Beschreibung der Störung sowie, soweit möglich, Angaben zu den bereits unternommenen Supportanfragen zu enthalten.
Die Verantwortung für die rechtzeitige Registrierung, die technische Funktionsfähigkeit der eigenen Systeme sowie die fristgerechte Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten verbleibt grundsätzlich bei den Unternehmen.
3.2 Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Teilnahmeanträge, Angebote sowie sämtliche im Vergabeverfahren einzureichenden Erklärungen, Nachweise, Korrespondenzen und sonstigen Unterlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen. Das Angebot und alle seine Anlagen sowie nach Angebotsabgabe durch den Auftraggeber gegebenenfalls verlangte Angaben und Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen bzw. vorzulegen.
Für fremdsprachige Unterlagen (z. B. Nachweise oder Bestätigungen ausländischer Stellen) ist stets gleichzeitig eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Gewährleistung der Richtigkeit der Übersetzung, eine amtlich beglaubigte Übersetzung bzw. Übersetzung durch einen staatlich beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu verlangen bzw. nachzufordern. Die Kosten für die Übersetzung trägt der Bewerber bzw. Bieter.
Im Falle von Widersprüchen zwischen der fremdsprachigen Fassung und der deutschen Übersetzung ist für das Vergabeverfahren die deutsche Fassung maßgeblich.
3.2 Kostenerstattung
Für die Erstellung von Teilnahmeanträgen und Angeboten sowie für die Durchführung von Präsentationen im Rahmen des Wettbewerbs werden weder Vergütungen noch Kostenerstattungen gewährt.
3.2 Kennzeichnung von Geheimnissen
Die Bewerber/ Bieter sind aufgefordert, diejenigen Teile ihres Angebotes, die ihrer Meinung nach im Falle eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nicht Gegenstand der Akteneinsicht werden dürfen, unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 165 Abs. 3 GWB zu kennzeichnen.
Die vorliegenden Unterlagen einschließlich sämtlicher Formulare und Vertragsunterlagen sowie die darin enthaltenen Informationen und alle weiteren von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen sind vom Bieter vertraulich zu behandeln. Die betreffenden Unterlagen bzw. die in ihnen enthaltenen Informationen dürfen von dem Bieter nur für Zwecke dieses Vergabeverfahrens verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
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3.3 Losvergabe
Im Falle der Losaufteilung und losweisen Vergabe eines Auftrages ist im Angebot eindeutig zu bezeichnen, auf welche(s) Los(e) sich das Angebot bezieht. Grundsätzlich ist pro gesondert zu vergebendem Los jeweils ein vollständiges Angebot mit jeweils (losbezogen) allen geforderten Angaben und Unterlagen einzureichen. Bei einer gleichzeitigen Vergabe mehrerer Lose kann von dieser Vorgabe abgewichen werden, soweit einzelne Angaben und/oder Unterlagen für mehrere Lose gleichlautend/identisch sind; unnötige bloße Wiederholungen sind nicht erforderlich. Allerdings sind die Bieter dafür verantwortlich, dass ihre Angebote durch eine Abweichung von dem vorgenannten Grundsatz (pro Los ein vollständiges Angebot) nicht widersprüchlich, unklar oder unvollständig werden. Die Bieter haben darauf zu achten, dass für jede Erklärung bzw. Unterlage klar und eindeutig erkennbar ist, ob sie – ganz oder teilweise – für alle angebotenen Lose, nur für bestimmte Lose oder nur für ein bestimmtes Los gelten sollen (z. B. durch entsprechende Vermerke oder Überschriften). Fehlt eine solche Kennzeichnung, wird vorbehaltlich einer eindeutig entgegenstehenden Auslegung davon ausgegangen, dass die betroffene Erklärung oder Unterlage für alle (gleichzeitig) angebotenen Lose gelten soll.
Der Auftraggeber kann sich in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorbehalten, bestimmte Lose nur zugleich zu vergeben (kombinierte Lose oder Losgruppen). Im Falle einer solchen Kombination mehrerer Lose kann die Vergabe in einem (kombinierten) Los aus Gründen, die in einem anderen (kombinierten) Los vorliegen, unterbleiben (z. B. mangels geeigneter bzw. annehmbarer Angebote oder wegen eines Aufhebungsgrundes nach § 63 Abs. 1 VgV in einem kombinierten Los).
3 Teilnehmer am Vergabeverfahren
Angebote können grundsätzlich von Einzelbietern oder von Bietergemeinschaften abgegeben werden. Die Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Unternehmen die gemeinsam das Ziel verfolgen, den Auftrag zu erhalten und nach erfolgreichem Vertragsabschluss den Auftrag als Arbeitsgemeinschaft durchzuführen. Bietergemeinschaften müssen alle Mitglieder angeben und ein Mitglied als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages benennen. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten.
Bei Bildung einer Bietergemeinschaft ist mit dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot die Bietergemeinschaftserklärung fristgerecht einzureichen, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist. Der bevollmächtigte Vertreter vertritt die Mitglieder gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den einschlägigen vergaberechtlichen Normen muss von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft nachgewiesen werden. Die Eignungswertung erfolgt hingegen anhand der eingereichten Unterlagen und Nachweise aller Mitglieder.
Ein Wechsel von Mitgliedern einer Bietergemeinschaft ist grundsätzlich unzulässig, soweit nicht gesetzliche oder vergaberechtliche Ausnahmetatbestände eingreifen.
3.3 Mehrfachbeteiligung und Konzernverbundenheit
Bei einer mehrfachen Beteiligung eines Bieters an derselben Ausschreibung – z. B. als Alleinbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft – ist mit Angebotsabgabe der Gegenbeweis zu erbringen, dass keine wettbewerbsverfälschende Bieterkonstellation vorliegt. Andernfalls schließt der Auftraggeber alle dem Bieter zuzurechnenden Angebote in der Regel von der Wertung aus.
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Die Mehrfachbeteiligung eines Unternehmens am Vergabeverfahren ist nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die eingehenden Angebote in Unkenntnis der jeweils anderen Angebote und ihrer wesentlichen Bestandteile erstellt und eingereicht werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass mehrere Unternehmen rechtlich oder faktisch konzernverbunden sind. In diesen Fällen haben alle betroffenen Unternehmen die von ihnen zur Einhaltung des Geheimwettbewerbs ergriffenen Maßnahmen im Angebot darzustellen, es sei denn, dass einem Unternehmen der Umstand der Mehrfachbeteiligung bzw. Beteiligung konzernverbundener Unternehmen bei Angebotsabgabe unbekannt ist. Die Darstellung der ergriffenen Maßnahmen nach ihrer Art und Wirkung hat nachvollziehbar in einer gesonderten Anlage zum Angebot zu erfolgen.
3.4 Nachunternehmereinsatz
Der Nachunternehmereinsatz ist zugelassen. Als Nachunternehmer gilt jedes rechtlich selbständige Unternehmen, welches von dem Auftragnehmer mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen beauftragt wird und keine vertraglichen Beziehungen zum Auftraggeber durch den Zuschlag unterhält. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen. Das betrifft im Weiteren auch Lieferanten, wenn entweder
(a) die zu vergebende Leistung selbst Lieferleistungen beinhaltet oder (b) eine Lieferung wesentliche Voraussetzung der zu vergebenden Leistung ist.
Die Bedingungen für Unterauftragnehmer gelten auch für weitere Unter-Unterauftragnehmer (Sub- Subunternehmer) in der gesamten Unterauftragnehmer- bzw. Lieferanten-Kette.
Der Auftraggeber darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig und leistungsfähig sind. Das Maß an Fachkunde auf dem durch den Nachunternehmer übernommenen Leistungsbestandteil hat dabei zumindest dem des Auftragnehmers zu entsprechen. Nachunternehmer müssen für die von ihnen übernommenen Leistungen die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzen. Unterauftragnehmer, die die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllen, sind vom Bieter auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers binnen einer festgelegten Frist zu ersetzen."
3.4 Eignung
Die in der Auftragsbekanntmachung und/oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen geforderten Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und zur Eignung sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, von den Bietern mit dem Angebot einzureichen.
Etwaige Veränderungen in Bezug auf die Eignung oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen während des laufenden Vergabeverfahrens haben die Bieter dem Auftraggeber (DRK e.V.) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen bei Unterauftragnehmern sowie auf Veränderungen bei anderen Unternehmen, von deren Kapazitäten sich der Bieter beruft (Eignungsleihe). Die Mitteilungspflicht umfasst sämtliche Veränderungen, soweit sie Erklärungen oder Nachweise zur Eignung oder zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen betreffen, die die Bieter im Zuge des Vergabeverfahrens abgegeben haben. Die Beurteilung, ob eine Veränderung für die Eignung oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bedeutsam ist, obliegt dem DRK e.V. Die Nichteinhaltung dieser Mitteilungspflichten kann zum Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren führen
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3.5 Eignungsleihe
Bei Bietergemeinschaften genügt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, dass diese mindestens bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegt. Es kommt auf die der Bietergemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehende Kapazität an.
Der Bieter/die Bietergemeinschaft, der/die nicht selbst über die erforderliche Leistungsfähigkeit nach den festgelegten Eignungskriterien verfügt, kann hinsichtlich der ihm/ihr fehlenden eigenen Leistungsfähigkeit auf die Fähigkeiten/Ressourcen von anderen Unternehmen (Unterauftragnehmern) zurückgreifen, um die entsprechenden Eignungskriterien zu erfüllen. Ein Bieter/eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die einschlägige berufliche Erfahrung die Referenzen anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Erfahrungen benötigt werden.
Die fehlende Eignung einer Bietergemeinschaft führt ebenso wie die fehlende Eignung eines Bieters zum Ausschluss des Angebotes. Mitglieder einer Bietergemeinschaft und andere Unternehmen (Unterauftragnehmer), die im Rahmen einer Eignungsleihe das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, sind zu ersetzen. Mitglieder einer Bietergemeinschaft und andere Unternehmen (Unterauftragnehmer), die zwecks Eignungsleihe benannt wurden und für die zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, sind ebenfalls zu ersetzen. Der Auftraggeber kann vom Bieter/von der Bietergemeinschaft auch beim Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe nach § 124 GWB verlangen, dass das betreffende Unternehmen innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zwecks Eignungsleihe ersetzt wird.
3.5 Präqualifikation
Die Bieter sind berechtigt, die vergaberechtliche Eignung mit ihrer Eintragung in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ VOL – www.pq-vol.de) oder eines anderen offiziell zugelassenen Präqualifizierungssystems durch Bekanntgabe ihrer Zertifikatsnummer nachzuweisen. Die Zertifikatsnummer ist in den Beilagen an der dafür vorgesehenen Stelle anzugeben bzw. bei Bietergemeinschaften in der Erklärung zur etwaigen Bietergemeinschaft anzuführen. Alle Nachweise können auch in Kopie vorgelegt werden.
Die in dem Präqualifizierungssystem niedergelegten Erklärungen und Nachweise müssen den in der Auftragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Erfüllung der geforderten Eignungskriterien belegen. Geforderte Erklärungen oder Nachweise, die in dem Präqualifizierungssystem nicht niedergelegt sind oder die Erfüllung der geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht hinreichend belegen, sind vom Bieter zusätzlich vorzulegen
3.5 Einheitliche Europäische Eigenerklärung
Sofern nicht in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe anders angegeben, akzeptiert die Auftraggeberin als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV, sofern die unter dem Abschnitt „Eignungs-/ Ausschlusskriterien“ verlangten Inhalte der einzelnen Eigenerklärungen dort enthalten sind. Die Vergabestelle ist jedoch berechtigt gemäß § 50 Abs. 2 VgV zusätzliche Erklärungen nach kurzer Fristsetzung abzufordern, sofern diese in den Vergabeunterlagen verlangt werden. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung kann unter folgenden Link abgerufen werden:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0007&qid=1467978342105&from=DE
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Im Falle des Vorliegens von Straftaten oder Fehlverhalten gemäß §§ 123 und 124 GWB können Bieter/Mitglieder der Bietergemeinschaft auch Nachweise dafür erbringen, dass ausreichende Maßnahmen getroffen wurden, das trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes das Angebot/ die Bewerbung nicht ausgeschlossen wird. Dieser Nachweis der Selbstreinigung ist zusammen mit der Eigenerklärung der Bewerbung bzw. dem Angebot beizufügen.
3.6 Zusatz für ausländische Unternehmen
Ausländische Unternehmen haben die in der Auftragsbekanntmachung bzw. in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und deren Anlagen geforderten Bescheinigungen (sofern zutreffend) als gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes zum jeweils geforderten Zeitpunkt vorzulegen. Alle anderen Erklärungen und Nachweise sind auch von ausländischen Unternehmen sowie gefordert vorzulegen. Für die Ausführung der Leistung müssen ausländische Unternehmen, soweit sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, bei der für die Arbeiten zuständigen deutschen Berufsgenossenschaft angemeldet sein; sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist das Unternehmen aufgrund internationaler Vereinbarungen von dieser Verpflichtung befreit, so hat es dies durch eine Bescheinigung der deutschen Berufsgenossenschaft zu belegen
3 Angebotsabgabe
Das Angebot ist fristgerecht entsprechend den Anforderungen der Bekanntmachung und Vergabeunterlagen elektronisch einzureichen, sofern keine alternative Form der Angebotseinreichung durch den Auftraggeber zugelassen wurde.
Zur formgültigen Abgabe von elektronischen Teilnahmeanträgen oder Angeboten genügt die Textform nach § 126b BGB. In Ausnahmefällen kann die Vergabestelle die Übersendung auf dem Postweg zulassen. Das Angebot hat eindeutige Angaben über den Bewerber oder Bieter aufzuweisen (Firma, Adresse, Name der handelnden Person).
Es wird darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Übermittlung des Angebotes im Verantwortungsbereich des Bewerbers/ Bieters liegt. Das Angebot ist vor Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs des Angebots trägt der Bieter, es sei denn, er hat den Umstand für die Verspätung nicht zu vertreten. Verspätet eingetroffene Angebote werden als solche gekennzeichnet und ausgeschlossen. Eine andere elektronische Übermittlung des Angebots, beispielsweise per E-Mail oder Fax, ist nicht zulässig. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
Für das Angebot sind die vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot muss den Leistungsgegenstand, die Preise (in Euro) und alle sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Alle Felder in den Positionen sind gut lesbar auszufüllen. Bei Abgabe eines Angebotes müssen alle Felder in den Positionen des Leistungsverzeichnisses, zugleich Angebotsvordruck ausgefüllt sein. An den vorgegebenen Texten in den Vergabeunterlagen dürfen keine Zusätze angebracht oder Änderungen vorgenommen werden. Soweit Sie Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots für erforderlich erachten, sind diese auf einer gesonderten Anlage beizufügen. Die Erläuterungen dürfen jedoch nicht zu einer Änderung der in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedingungen führen.
3.6 Proben und Muster
Muster und Proben, die nicht elektronisch mit dem Angebot eingereicht werden können, müssen bis zum Ende der Angebotsfrist postalisch eingereicht werden. Sie müssen als Bestandteil des
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Angebots ausreichend gekennzeichnet werden. Muster und Proben von Angeboten, die nicht berücksichtigt worden sind, werden nur zurückgesandt, wenn es in der Aufforderung angekündigt ist oder innerhalb von 15 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist durch den Bieter verlangt wird. Der Auftraggeber haftet bei Mustern und Proben nicht für Wertminderung oder Verlust, sofern diese ohne grobes Verschulden als Folge notwendiger Prüfungen oder während der Rücksendung an den Bieter entstehen. Ist die Rückgabe nicht angekündigt worden und verlangt der Bieter die Rückgabe nicht innerhalb der Frist, so gehen die Muster und Proben in das Eigentum des Auftraggebers über.
3.7 Vollständigkeit und Erfüllung der Vorgaben
Das Angebot muss vollständig sein, die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten sowie sämtliche in den Vergabeunterlagen dargestellten Vorgaben erfüllen. Unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden.
Der Bieter hat sicherzustellen, dass die von ihm eingereichten Unterlagen vollständig, verständlich und eindeutig sind. Sämtliche Angebotsbestandteile müssen daher insbesondere strukturiert und eindeutig gekennzeichnet sein.
Sofern die Unterlagen Mindestanforderungen enthalten, müssen diese zwingend berücksichtigt werden. Mindestanforderungen werden in den vergabeunterlagen mit „muss“, „hat“, „ist zu“, „mindestens“ oder vergleichbare Formulierungen beschrieben. Werden die festgelegten Mindestanforderungen nicht eingehalten, ist der Teilnahmeantrag oder das Angebot zwingend auszuschließen.
3.7 Nebenangebote und Änderungsvorschläge
Sofern Teil- und Nebenangebote nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, gelten folgende Regelungen: Sind Nebenangebote zugelassen, müssen diese als gesonderte Anlage eingereicht werden und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Sind an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt, müssen diese erfüllt werden; andernfalls müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung der Leistungsbeschreibung ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind.
Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) der Leistungsbeschreibung beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
Nebenangebote, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
Vorschläge zur Änderung der verbindlichen Vorgaben in den Vergabeunterlagen (Änderungsvorschläge) sind (soweit nicht als zugelassenes Nebenangebot) im Angebot nicht erlaubt und führen in der Regel zum Ausschluss des Angebotes, soweit nicht (z.B. im Verhandlungsverfahren) Änderungsvorschläge von dem Auftraggeber ausdrücklich abgefragt wurden. Sofern Änderungsvorschläge ausdrücklich abgefragt wurden, sind diese auf gesonderter,
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entsprechend bezeichneter Anlage zum Angebot einzureichen; sie sind nicht Angebotsbestandteil und werden im Auftragsfalle vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Vereinbarung (z.B. im Rahmen einer Verhandlung) nicht Vertragsinhalt.
3.8 Mehrere Hauptangebote
Die Abgabe mehrerer Hauptangebote durch einen Bieter ist nur zulässig, wenn jedes Hauptangebot jeweils für sich alle verbindlichen Vorgaben der Vergabeunterlagen einhält und sich die Hauptangebote im zulässigen Rahmen (z.B. bei ausdrücklich dem Bieter überlassenen Spielräumen) hinsichtlich der darin jeweils angebotenen Leistung bzw. Leistungsspezifikationen (nicht lediglich preislich) voneinander unterscheiden. Die Hauptangebote sind auf eine zur eindeutigen Unterscheidung geeignete Art zu kennzeichnen (z.B. Nummerierung). In jedem Hauptangebot ist auf gesonderter Anlage nachvollziehbar kenntlich zu machen, worin die Abweichung der Hauptangebote zueinander besteht.
3.8 Rücknahme und Änderung des Angebotes
Bis zum Ende der Angebotsfrist kann das Angebot unter Beibehaltung der Formvorschriften zurückgezogen werden. Etwaige nachträgliche Änderungen bzw. Berichtigungen des Bieters an seinem bereits abgegebenen Angebot sind bis zum Ende der Angebotsfrist zulässig und unterliegen denselben Formerfordernissen wie das Angebot selbst. Bei Abgabe eines überarbeiten Angebots ist klarzustellen, welches Angebot oder Angebotsteile gültig sind. Aus der Klarstellung sollte eindeutig hervorgehen, dass es sich weder um ein weiteres Hauptangebot noch ein weiteres Nebenangebot handelt. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung oder Rücknahme eines eingereichten Angebotes ausgeschlossen. Mit Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden (Bindefrist), soweit nicht in den Vergabeunterlagen etwas abweichendes ausdrücklich geregelt ist (z.B. für indikative Angebote in einem Verhandlungsverfahren).
3.8 Nachforderung
Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen (insb. Eigenerklärungen) nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachfordern oder vervollständigen lassen (§ 56 Abs. 2 VgV). Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV ausgeschlossen. Auf die Ausnahme in § 56 Abs. 3 S. 2 VgV wird hingewiesen.
Die Unterlagen sind vom Bewerber § 56 Abs. 4 VgV nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb der vom Auftraggeber festgelegten angemessenen Frist vorzulegen. Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht die geforderten bzw. bei Ausübung der vorgenannten Möglichkeit nicht die nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden ausgeschlossen.
3.8 Aufklärungspflicht
Mit der Abgabe des Angebotes verpflichtet sich der Bieter, dem Auftraggeber alle für die Beurteilung des Angebots notwendigen zusätzlichen Auskünfte kurzfristig zu erteilen. Der Auftraggeber behält sich vor, Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen, die den angemessenen Auskunftsbegehren in diesem Sinne nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig Folge leisten.
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3.9 Preis
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer (netto) und, soweit nicht anders vorgegeben, mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag (soweit er anfällt) ist unter Zugrundelegung und Ausweisung des geltenden Umsatzsteuersatzes an der dafür vorgegebenen Stelle bzw. am Schluss des Angebots hinzuzufügen. Leistungen, die der Künstlersozialabgabe (KSK) unterliegen, sind gesondert auszuweisen.
Sofern ein Preisblatt vorgegeben ist, ist dieses ausschließlich zu verwenden und alle geforderten Preise einzutragen. Die auf dem Preisblatt eingetragenen Preise gelten als Angebotspreise. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die ohne Bedingungen als Vomhundertsatz (%) auf die Abrechnungssumme gewährt werden und an der dafür vorgegebenen Stelle in der Bietererklärung aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe (z. B. Skonti) bleiben gleichwohl Inhalt des Angebotes und werden im Auftragsfall Vertragsinhalt.
Ausländische Angebote werden zum Zwecke der Vergleichbarkeit aller Angebote mit dem Angebotsnettopreis zuzüglich der zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gültigen deutschen Umsatzsteuer in die Wertung einbezogen.
Mischkalkulationen sind, soweit sie nicht im Einzelfall nach den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen oder vorgegeben sind, unzulässig und führen zum Angebotsausschluss. Für die in einer Leistungsposition beschriebenen Leistungen ist der Positionspreis vollständig an der für diese Leistungsposition vorgesehenen Stelle einzutragen.
Preisangaben wie "-", "/" oder "entfällt", soweit sie nicht eindeutig als fehlende Preisangabe zu erkennen sind, gelten als Angabe von "0,00 Euro" mit der Maßgabe, dass die betreffenden Leistungen vom Bieter ohne gesonderte Vergütung angeboten und (im Auftragsfall) erbracht werden. Preise in Höhe von 0,00 Euro oder mit negativem Vorzeichen sind bereits im Angebot hinsichtlich ihres Zustandekommens nachvollziehbar zu erläutern.
Soweit Leistungen angeboten werden, die nach Einschätzung des Bieters eine Künstlersozialabgabepflicht auslösen können, sind diese gesondert kenntlich zu machen. Die Preisbildung muss transparent, nachvollziehbar und den Vorgaben der Vergabeunterlagen entsprechend erfolgen. Preisverlagerungen zwischen einzelnen Positionen oder sonstige Kalkulationsmethoden, die eine ordnungsgemäße Preisprüfung oder Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigen, können zum Ausschluss des Angebots führen.
Für jede ausgeschriebene Position ist der vorgesehene Preis an der hierfür bestimmten Stelle einzutragen. Preisangaben wie "-", "/" oder "entfällt" gelten, sofern nicht eindeutig etwas anderes erkennbar ist, als Preisangabe von 0,00 Euro. In diesem Fall gilt die betreffende Leistung als vollständig angeboten und ist im Auftragsfall ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen.
Preisangaben in Höhe von 0,00 Euro sind auf Verlangen des Auftraggebers nachvollziehbar zu erläutern. Negative Preise sind nur zulässig, soweit sie in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen sind.
Der Auftraggeber behält sich vor, ungewöhnlich niedrig erscheinende Preise oder Kalkulationsansätze aufzuklären und die hierfür erforderlichen Nachweise oder Erläuterungen anzufordern.
Steuerrechtliche Behandlung von Angeboten
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Die Preisangaben sind unter Berücksichtigung der für den Bieter geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu erstellen. Soweit der Bieter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ganz oder teilweise von der Umsatzsteuer befreit ist oder die angebotenen Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, ist dies im Angebot ausdrücklich anzugeben und auf Verlangen des Auftraggebers durch geeignete Nachweise zu belegen.
Für die Wertung der Angebote werden die angegebenen Nettopreise herangezogen. Soweit dies zur Sicherstellung einer diskriminierungsfreien und vergleichbaren Angebotswertung erforderlich ist, kann der Auftraggeber steuerliche Besonderheiten, insbesondere Umsatzsteuerbefreiungen oder abweichende steuerrechtliche Behandlungen, bei der Angebotswertung angemessen berücksichtigen.
Änderungen der steuerlichen Behandlung nach Angebotsabgabe oder während der Vertragslaufzeit berechtigen den Auftragnehmer grundsätzlich nicht zu einer Anpassung der vereinbarten Vergütung, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder ausdrückliche vertragliche Regelungen etwas anderes vorsehen.
3.10 Elektronische Angebotseinreichung und Authentifizierung
Bei elektronischer Angebotseinreichung genügt die Textform nach § 126b BGB. Die Authentifizierung erfolgt über die Vergabeplattform unter Verwendung der dort vorgesehenen Sicherheitsmechanismen (z. B. Eingabe der Zugangsdaten, digitale Signatur der Plattform). Die Authentifizierung über die Vergabeplattform gilt als Nachweis der Identität des Absenders und der Unveränderlichkeit des übermittelten Angebots.
Der Bieter trägt die Verantwortung für die Sicherheit seiner Zugangsdaten. Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden, die durch Missbrauch der Zugangsdaten des Bieters entstehen. Der Bieter hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch seiner Zugangsdaten bestehen."
Vielen Dank für diesen wichtigen Hinweis! Die Textform ist im Vergaberecht tatsächlich ausreichend, was die Anforderungen an die Bieter erheblich vereinfacht.
Angaben gewerblicher Schutzrechte
Der Bieter hat im Angebot darauf hinzuweisen, wenn an den angebotenen Leistungen, Produkten, Verfahren, Unterlagen oder sonstigen Leistungsbestandteilen gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, beantragt wurden oder deren Entstehung beabsichtigt ist und diese für die Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber von Bedeutung sein können.
Der Bieter hat ferner anzugeben, soweit für die vertragsgemäße Nutzung der angebotenen Leistungen durch den Auftraggeber besondere Nutzungs-, Lizenz- oder Zustimmungsrechte erforderlich sind oder Einschränkungen bestehen.
Der Bieter gewährleistet, dass durch die vertragsgemäße Nutzung der angebotenen Leistungen Rechte Dritter nicht verletzt werden, soweit in den Vergabeunterlagen oder im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
3 Prüfung der Angebote
Zur Öffnung der Angebote sind die Bieter nicht zugelassen.
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Die Prüfung und Bewertung der Angebote hat zum Ziel, die Einhaltung formaler Kriterien zu prüfen, die Eignung des Unternehmens festzustellen sowie das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln.
Die Bewertung der Angebote erfolgt in Stufen. In der ersten Stufe werden Angebote, welche die formalen Anforderungen nicht erfüllen, vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
In der zweiten Stufe erfolgt Eignungsprüfung. Im Rahmen der Eignungsprüfung wird bewertet, ob der Bieter die erforderliche Zuverlässigkeit sowie die notwendige Fachkunde und Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aufweist. Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit muss gegeben sein. Nicht geeignete Unternehmen werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
In der dritten Wertungsstufe werden die Angebote hinsichtlich der Gesamtleistung anhand der vorab erstellten und den Vergabeunterlagen aufgeführten Leistungskriterien beurteilt. Zur Absicherung einer Mindestqualität kann eine Mindestpunktzahl festgelegt, die der Bieter erreichen muss, damit sein Angebot bei der weiteren Wertung berücksichtigt wird. Angebote, die diesen Wert nicht erreichen, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Wenn eine Überprüfung der Angemessenheit der Preise ergibt, dass ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht, verlangt die Vergabestelle vom Bieter gemäß § 60 VgV Aufklärung. Hat die Aufklärung kein zufriedenstellendes Ergebnis, darf der Auftraggeber den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen.
In dieser letzten Wertungsstufe werden die Angebote hinsichtlich der Gesamtleistung anhand der vorab erstellten und den Vergabeunterlagen beigefügten Zuschlagskriterien beurteilt.
4 Abschluss des Verfahrens
Die Zuschlagserteilung erfolgt vorab über die E-Vergabe-Plattform während der Bindefrist. Sofern erforderlich werden die Vertragsunterlagen zur Gegenzeichnung auch auf dem Postweg übermittelt.
4.0 Bindefrist
Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist und beträgt mindestens 30 Tage, sofern in den Vergabeunterlagen keine andere Frist bestimmt ist.
Verlängerung bei Bieterinformation: Wird vor Ablauf der Bindefrist eine Bieterinformation gemäß § 134 GWB oder eine Mitteilung über die beabsichtigte Zuschlagserteilung an den Bieter versandt, verlängert sich die Bindefrist automatisch um 15 Kalendertage. Dies gilt, wenn ohne diese Verlängerung die gesetzliche Mindestfrist von 10 Kalendertagen zwischen Absendung der Mitteilung und Ablauf der Bindefrist nicht eingehalten werden könnte.
Auswirkung von Angebotsfristverlängerungen: Wird die Angebotsfrist verlängert, verschiebt sich die Bindefrist um den gleichen Zeitraum.
Fristende und Fristwahrung: Die Bindefrist endet mit Ablauf des letzten Tages um 24:00 Uhr. Für die Wahrung der Frist genügt der rechtzeitige Eingang der Zuschlagserklärung beim Bieter.
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4.1 Vertragsabschluss
Mit Zuschlagserteilung – innerhalb der Bindefrist – ist der Vertrag geschlossen. Der Auftraggeber ergänzt den Vertrag und leitet dem Bieter die Unterlagen zu.
Als Vertragsbestandteil gelten, sofern gemäß Vergabeunterlagen nicht anders definiert, in der nachstehenden Reihenfolge:
das Angebotsschreiben, das Zuschlagsschreiben die Rahmenvereinbarung, beantwortete Bewerber-/Bieterfragen sowie auftraggeberseitige Korrekturen an den Vergabeunterlagen, ggf. ergänzende Vertragsbedingungen, die Leistungsbeschreibung, Bieterauskünfte, das Leistungsverzeichnis/Preisblatt, die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften; insbesondere Bestimmungen zum Naturschutz und Unfallverhütungsvorschriften, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
Option
Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grunde endgültig tatsächlich und/oder rechtlich leistungsunfähig ist, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Leistungen den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 auf der Grundlage ihrer Angebote anzutragen. Dies gilt nur, wenn sich die daraus ergebende Erhöhung des Gesamtpreises innerhalb des von § 132 Abs. 3 GWB vorgegeben Rahmens hält.
4.1 Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ein zwingender Ausschlussgrund im Sinne von § 123 GWB vorliegt. Ebenso hierzu berechtigt ist der Auftraggeber im Fall der Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, sowie im Fall der Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere einer Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fördernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
Bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte ist der Auftraggeber zusätzlich zum Rücktritt berechtigt, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 UVgO vorliegen (z. B. wenn keine Angebote abgegeben wurden, alle Angebote unzulässig sind, das Vergabeverfahren wiederholt werden muss oder der Zuschlag aus anderen wichtigen Gründen nicht erteilt werden kann).
Der Bieter hat spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung vorzulegen. Soweit in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, den Vergabeunterlagen oder den Vertragsunterlagen keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind, muss die Haftpflichtversicherung in Art und Höhe geeignet sein, die mit der ausgeschriebenen Leistung typischerweise verbundenen Haftungsrisiken angemessen abzudecken.
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Wird der erforderliche Versicherungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht auch diese fruchtlos, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
4.2 Rechtsmittel
Es wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB handelt.
Ein am Auftrag interessiertes Unternehmen, das eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften sieht, kann den Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei nachfolgender Adresse geltend machen:
Deutsches Rotes Kreuz e.V. Team Recht / Compliance Carstennstraße 58 12205 Berlin
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