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Rahmenvertrag integriertes Bediensystem Anlage 9.2 Verschweigenheitsvereinbarung
Verschwiegenheitsvereinbarung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Rahmenvertrag, seine Anlagen und alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung entstandenen oder entstehenden technischen oder kaufmännischen Unterlagen, Informationen und Betriebsdaten, die sie im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag von einander erlangen („Vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln, die vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeiter sicherzu- stellen und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern nach dieser Verschwiegen- heitsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Dem AN ist es insbesondere nicht gestattet, Betriebsdaten ohne schriftliche Zustimmung des AG zu sammeln und/oder für außerhalb des Rahmenvertrages liegende Zwecke zu nutzen. (2) Die Geheimhaltungspflicht nach (1) gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die nachweislich a. allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von der zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertragspartei zu vertreten ist; oder b. einer Vertragspartei bereits bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht wurden; oder c. durch einen Dritten zur Kenntnis der zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertragspartei gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach (1) vorliegt, die dieser gegenüber der anderen Vertragspartei obliegt; oder d. zur Weitergabe oder Einsichtnahme für Behörden und Gerichte erforderlich sind; oder e. im Rahmen der Ausübung gewährter Nutzungsrechte vom AG verwendet werden, insbesondere zum Zweck (i) der Standardisierung der festgelegten Schnittstellen einschließlich Entwicklung, (ii) der Umsetzung der DB-Standard-Schnittstellen auch in Sicherungsanlagen Dritter sowie (iii) der Weiterentwicklung der DB-Standard-Schnittstellen. (3) Der AN wird die Vertraulichen Informationen nur solchen eigenen Organen/Mitarbeitern oder Organen/Mitarbeitern seines Konzernverbundes (§§ 15 ff. AktG) oder Beratern zugänglich machen, die diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Projektes benötigen (need-to-know-Basis) und die durch diese Vertraulichkeitsvereinbarung oder anderweitige Vereinbarungen gesetzlich zur Verschwiegenheit/Vertraulichkeit verpflichtet sind (4) Pressemitteilungen und sonstige Veröffentlichungen zu erteilten Aufträgen sind nur im Einvernehmen mit dem AG erlaubt. Dies gilt auch für die Mitteilung von gerundeten oder Zirka-Werten und für Prozentvergleichszahlen mit vorangegangenen Aufträgen. (5) Die dem AN vom AG überlassenen technischen und kaufmännischen Unterlagen, Informationen und Betriebsdaten dürfen nur für den Zweck der Errichtung und Erweiterung der Sicherungsanlagen verwendet werden und sind auf Verlangen des AG, einschließlich aller Kopien unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Im Falle der Vernichtung hat der AN entsprechende Nachweise zu erbringen.
Vergabevorgang: 25FEI81299 1/2 Stand: 10.10.2023
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Modulvertrag 5 Anlage 9.2
(6) Diese Verschwiegenheitsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung des Rahmenvertrages durch beide Vertragsparteien in Kraft und bleibt für 20 Jahre nach Lieferung des letzten nach dem Rahmenvertrag zu errichtenden oder erweiternden Sicherungsanlagen in Kraft. (7) Der AG ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dieser Verschwiegenheitsvereinbarung ganz oder teilweise auf die mit der Deutsche Bahn AG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu übertragen, ohne dass dies der Zustimmung des AN bedarf. (8) Wenn eine Bestimmung dieser Verschwiegenheitsvereinbarung unwirksam oder nichtig ist oder wird, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für die Vervollständigung einer unbeabsichtigten Vertragslücke. (9) Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. (10) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (11) Änderungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
Vergabevorgang: 25FEI81299 2/2 Stand: 10.10.2023