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7.5 Hotline-Service.docx

Rahmenvereinbarung für Komponenten und Betriebsführung eines integrierten Leit- und Bediensystems

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 22:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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Hotline-Service

  1. Der AN stellt für den Zeitraum von mindestens 20 Jahren ab Abnahme der STE-Anlage ohne besondere Vergütung sicher, dass dem AG rund um die Uhr ein Hotline-Service (Tel.-Nr.: ………………..) fachkundig und kompetent und in deutscher Sprache zur Verfügung steht.
  2. Im Rahmen des Hotline-Services berät und unterstützt der AN den AG telefonisch bei Beeinträchtigungen der STE-Anlage sowie bei der Beseitigung bzw. temporären Überbrückung von Mängeln, und zwar unabhängig davon, ob der AN darüber hinaus zur Beseitigung eines Mangels oder einer Störung verpflichtet ist. Dies schließt explizit IT-Sicherheitsfragen, z. B. durch Viren und andere Bedrohungen mit ein. Zur Konkretisierung siehe EVB IS, EVB IS LST/TK und Anlage 4.10 des Rahmenvertrages iBS II.
  3. Der AG kann die Verlängerung des Hotline-Service über den Zeitraum von 20 Jahren hinaus bis zum Ablauf der Nutzungszeit der STE-Anlage ohne besondere Vergütung des AN verlangen, wenn und solange nachfolgend zwischen dem AG und dem AN über den Vertragsgegenstand geschlossene Verträge ebenfalls einen Hotline-Service des AN enthalten.
  4. Sofern der AG trotz Inanspruchnahme des Hotline-Services nicht in der Lage ist, die Beeinträchtigung der STE-Anlage selbst zu beheben und der AN nicht zur Behebung der Beeinträchtigung verpflichtet ist, kann der AG die Behebung der Beeinträchtigung durch den AN vor Ort unter dem Hotline-Service (Tel.-Nr. ………….……….…., e-Mail ……………...………), entgeltlich anfordern. Der AN stellt sicher, dass spätestens 8 Stunden nach der Anforderung durch den AG mit der Behebung vor Ort begonnen wird. Das dem AN in diesem Fall zustehende Entgelt ermittelt sich aus der in Anlage_7.2_SW-PflegeV vereinbarten Stundensätzen.

Sollte die Entstörung nicht durch den AG möglich sein und die Behebung selbst durch den AN nicht innerhalb der v. g. 8 Stunden möglich sein, hat der AN den AG hierüber vor Ablauf der 8 Stunden zu informieren. Des Weiteren ist in diesem Fall der AN in über den Sachstand der Fehlerbehebung bis zur endgültigen Beseitigung fortlaufend zu informieren.

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