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7.4 DLST - HinterlegungsV (V1.1).docx

Rahmenvereinbarung für Komponenten und Betriebsführung eines integrierten Leit- und Bediensystems

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 22:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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SOFTWARE-HINTERLEGUNGSVEREINBARUNG

für den Projektvertrag DLST-Ausrüstung

zwischen der

DB InfraGO AG

Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 50879

Adam-Riese-Straße 11-13

60327 Frankfurt am Main

– nachstehend „AG“ genannt –

vertreten durch die vertragsabwickelnde Stelle:

DB InfraGO AG

Technologie und Realisierungsprogramme

Großer Brockhaus 5

04103 Leipzig

sowie der

[Firma, Registerdaten und Geschäftsanschrift des AN gemäß Handelsregister; bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder anzugeben]

– nachstehend „AN“ genannt –

– AG und AN nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt –

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 2

Präambel 3

  1. Hinterlegungsgegenstand 3

  2. Hinterlegung, Kosten 5

  3. Übereignung 6

  4. Vollständigkeit 6

  5. Prüfungsrecht des AG 6

  6. Aktualisierungen 6

  7. Herausgabegründe 7

  8. Nutzungsrechte 9

  9. Laufzeit und Kündigung 9

  10. Schlussbestimmungen 9

Präambel

  1. Diese Hinterlegungsvereinbarung (nachfolgend auch „Vertrag“) ergänzt als Anlage den Projektvertrag DLST-Ausrüstung zwischen AG und AN („Hauptvertrag“) und regelt die Hinterlegung der vom AN im Rahmen des Leistungsgegenstandes verwendeten Software sowie weiterer Hinterlegungsgegenstände bei einem geeigneten Escrow-Unternehmen nach Wahl des AG (nachfolgend die „Hinterlegungsstelle“) und die Fälle der Herausgabe an den AG. Zweck dieses Vertrags ist eine langfristige und stabile Verfügbarkeit und Nutzungsmöglichkeit der gelieferten Software für den Leistungsgegenstand zur Sicherung der Planungssicherheit und des Erhalts der Bahninfrastruktur auch bei Ausfall des AN.
  2. Die Definitionen des Hauptvertrages gelten auch für den vorliegenden Vertrag, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist oder sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Die im Hauptvertrag sowie in diesem Vertrag definierten Begriffe sind im Text kursiv gehalten.
      1. Hinterlegungsgegenstand
        1. Hinterlegungsgegenstand. Gegenstand der Hinterlegung nach diesem Vertrag ist sämtliche zum Lieferumfang des Hauptvertrages gehörende, zu liefernde und/oder verwendete Software im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand einschließlich Anpassungen und Erweiterungen dieser Software und weiterer Software nach Leistungen unter dem zum Hauptvertrag geschlossenen Software-Pflegevertrag (die Gesamtheit dieser Softwares nachfolgend die „Software“) sowie die im Folgenden genannten weiteren Gegenstände (alle Gegenstände der Ziffer 1 einzeln „Hinterlegungsgegenstand“ bzw. zusammen „Hinterlegungsgegenstände“). Die Hinterlegung erfolgt durch Vervielfältigungsstücke des Originals.
        2. Hinterlegungsgegenstand „Software“. Der Hinterlegungsgegenstand „Software“ beinhaltet
          • den Quellcode mit Original-Quellprogrammen der Software;
          • die Quellprogramme der Software mit kompletten Modulen;
          • die für die Erstellung der Software genutzten Werkzeuge (insbesondere Entwicklungstools und Compiler) mit Bedienungsanleitung zum verwendeten Entwicklungssystem; sowie
          • die für die Erstellung und/oder Verwendung der Software benötigte Hilfssoftware.
        3. Hinterlegungsgegenstand „Software-Dokumentation“. Der Hinterlegungsgegenstand „Software-Dokumentation“ umfasst die Dokumentation der Software gemäß den Vorgaben dieses Vertrags und der Normen DIN EN 50155, EN 50128, EN 50126 und EN 50129. Er beinhaltet insbesondere
          • die Dokumentation der kompletten Software des Leistungsgegenstandes;
          • sämtliche Release-Notes der Software (u.a. Änderungsbeschreibungen, Auswirkanalysen und Signifikanzprüfungen);
          • die Flussdiagramme und Struktogramme der Software;
          • eine Programmbeschreibung der Software mit detaillierter Beschreibung des Quellcodes und seiner Entwicklungsumgebung einschließlich der Signallaufpläne und Beschreibungen insbesondere zu den nachstehenden Punkten im Text
  3. Softwarearchitektur- und Designspezifikation (Beschreibung der Infrastruktur-, Datenbank-, Softwarearchitektur und des Softwaredesigns einschließlich aller externen Schnittstellen);
  4. Funktionsweise;
  5. Bedienung und Wartung;
  6. Testplan und Software Test Spezifikation (White-Box- und Black-Box-Tests, Beschreibung der Testprozesse und der verwendeten Werkzeuge sowie Spezifikation aller Funktionstests basierend auf dem Testplan);
  7. Systemspezifikation (Funktionale und nicht funktionale Anforderungen an die Software);
          • das Datenwörterbuch der Software (Definition aller globalen Variablen und Konstanten);
          • den Speicherplan (Speicheraufteilung) der Software; sowie
          • Kontaktinformationen von wesentlichen Ansprechpartnern und Know-how-Trägern, die Informationen zum Hinterlegungsgegenstand „Software“ geben können, mindestens jedoch Kontaktinformationen der wesentlichen verantwortlichen Programmierer.

Die Historie der Dokumentation der Software muss rückverfolgbar und die einzelnen Versionen müssen eindeutig einer Versionsnummer bzw. einem gültigen Stand der Software (Releases, Updates, Upgrades, Patches oder Bugfixes) zuzuordnen sein.

Des Weiteren sind als Teil des Hinterlegungsgegenstandes „Software-Dokumentation“ mindestens die folgenden technischen sowie sämtliche für Genehmigungen relevante Dokumente zu hinterlegen:

          • Bedienungs- und Entstörungshandbücher;
          • technische Beschreibungen;
          • Wartungshandbücher;
          • ggf. Betreiberhinweise; sowie
          • Schriftverkehr mit den Zulassungsbehörden in Bezug auf Genehmigungen, Anzeigen von Softwareänderungen und Information der Zulassungsbehörden über Softwareänderungen.
        1. Hinterlegungsgegenstand „Embedded Systems“.

„Embedded Systems“ sind Hard- und Softwaresysteme, die eingebettet in umgebende technische Systeme bestimmte Steuerungs-, Regelungs- und Datenverarbeitungsaufgaben übernehmen. Der Hinterlegungsgegenstand „Embedded Systems“ ist eine detaillierte Konstruktionszeichnung der durch die Software gesteuerten Komponenten, in welche die Software integriert ist, zusätzlich zu den Hinterlegungsgegenständen „Software*“* und „Software-Dokumentation“.

      1. Hinterlegung, Kosten
        1. ESCROW Unternehmen. Die Hinterlegung erfolgt durch treuhänderische Übergabe der Hinterlegungsgegenstände an eine Hinterlegungsstelle, welche der AG dem AN zusammen mit dem erstmaligen Übergabeverlangen benennt.
        2. Übergabeverlangen. Der AG kann vom AN jederzeit nach Abschluss dieses Vertrags die Übergabe der Hinterlegungsgegenstände an die von ihm ausgewählte Hinterlegungsstelle verlangen. Die erstmalige Übergabe der Hinterlegungsgegenstände erfolgt auch ohne Übergabeverlangen des AG spätestens mit der Vertraglichen Abnahme des Leistungsgegenstandes. Der AN wird dieser Pflicht unverzüglich, spätestens aber binnen vier (4) Wochen nach Erhalt der Aufforderung zur Übergabe der Hinterlegungsgegenstände bzw. der Vertraglichen Abnahme des Leistungsgegenstandes nachkommen.
        3. Kosten. Die im Zusammenhang mit der Aufbewahrung bei der ausgewählten Hinterlegungsstelle entstehenden Kosten trägt der AG.
        4. Entbehrlichkeit mehrfacher Hinterlegung. Für den Fall, dass AN und AG in einem anderen Projekt bereits eine andere inhaltsgleiche Hinterlegungsvereinbarung geschlossen haben, die sich auf dieselben Hinterlegungsgegenstände bezieht, und diese Hinterlegungsgegenstände bereits bei einer Hinterlegungsstelle hinterlegt wurden, kann nach Wahl des AG auf eine weitere Hinterlegung gemäß dieser Ziffer 2 sowie deren Aktualisierungen gemäß Ziffer 6 verzichtet werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften dieses Vertrags für die vorgenannten Hinterlegungsgegenstände entsprechend, sodass der AG gegenüber dem AN dieselben Rechte herleiten kann, als wären die Hinterlegungsgegenstände in Bezug auf den Leistungsgegenstand nochmals unter diesem Vertrag hinterlegt worden. Insbesondere gelten die Herausgabegründe (Ziffer 7), die Nutzungsrechte des AG (Ziffer 8) und die Laufzeit (Ziffer 9) spezifisch in Bezug auf den Leistungsgegenstand auch für unter einer anderen Hinterlegungsvereinbarung hinterlegte Hinterlegungsgegenstände.
        5. Entbehrlichkeit Unterauftragnehmerhinterlegung. Für den Fall, dass der AN in Bezug auf die Erstellung der Hinterlegungsgegenstände (insb. Softwarepflege) Unterauftragnehmer einsetzt und diese in einem anderen Projekt mit dem AG bereits eine andere inhaltsgleiche Hinterlegungsvereinbarung geschlossen haben, die sich auf die gleichen Hinterlegungsgegenstände bezieht, kann auf eine weitere Hinterlegung gemäß dieser Ziffer 2 sowie deren Aktualisierungen gemäß Ziffer 6 verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterauftragnehmer des AN gegenüber dem AG den Beitritt zu dieser Hinterlegungsvereinbarung bindend in einer Weise erklärt, dass der AG seine Rechte entsprechend Ziffer 2.4, Sätze 2 und 3 unmittelbar gegenüber dem Unterauftragnehmer geltend machen kann.
      2. Übereignung
        1. Übereignung. Der AN erklärt hiermit – aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Herausgabefalls – die Übereignung der Hinterlegungsgegenstände einschließlich zukünftiger Aktualisierungen an den AG; der AG nimmt diese hiermit an. Satz 1 gilt entsprechend für etwaig bestehende oder zukünftige Rechte an unkörperlichen Gegenständen (z.B. nicht verkörperte Software und Daten).
        2. Übergabe. Die Übergabe an den AG erfolgt, indem der AN die Hinterlegungsgegenstände gemäß Ziffer 2.2 an die dem AN von dem AG benannte Hinterlegungsstelle als Besitzmittler des AG übergibt. Hierbei ist Software (i) in ausführbarer Form und (ii) als Quellcode sowie die sonstigen Hinterlegungsgegenstände in mit verbreiteten Standardprogrammen lesbarer Dateiform (inkl. der Hinterlegungsgegenstände „Software-Dokumentation“ und „Embedded Systems“ gemäß Ziffern 1.3 und 1.4) auf einem körperlichen Datenträger in marktüblichem, archivfähigem Format (z.B. USB-Stick, CD-ROM) zu hinterlegen.
        3. Dokumentation. Der AN stellt dem AG zusammen mit der erstmaligen (und bei Änderung der Hinterlegungsgegenstände auch jeder folgenden) Hinterlegung eine exakte Beschreibung der Hinterlegungsgegenstände zur Verfügung, die Bestandteil dieses Vertrags wird. Sollte die Übereignung nach Ziffer 3.1 unbestimmt sein, ist jede Übergabe i.S.d. Ziffer 3.2 ebenfalls als (vorsorglich erneute) Übereignung i.S.d. Ziffer 3.1 zu verstehen.
      3. Vollständigkeit
        1. Vollständigkeit und Eignung. Der AN stellt sicher, dass die Hinterlegungsgegenstände ausreichend und geeignet sind, um den AG in die Lage zu versetzen, die Pflege, Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung sämtlicher im Leistungsgegenstand eingesetzten Software durch qualifizierte Fachkräfte ohne Hilfe des AN durchzuführen.
        2. Umfang der Dokumentation. Der Hinterlegungsgegenstand „Software-Dokumentation“ muss einem durchschnittlichen Fachmann nach angemessener Einarbeitungszeit das zutreffende Verständnis des Aufbaus und der Arbeitsweise der Software ermöglichen.
      4. Prüfungsrecht des AG

Der AG ist berechtigt, die Hinterlegungsgegenstände in Gegenwart des AN selbst oder durch eine von ihm beauftragte Stelle auf Vollständigkeit und Identität zu überprüfen und ggf. eine Verifikation durchführen zu lassen. Ergibt die Prüfung, dass die Hinterlegungsgegenstände unvollständig oder sonst unzureichend hinterlegt wurden, trägt der AN die Kosten der Prüfung.

      1. Aktualisierungen
        1. Erneute Hinterlegung. Der AN wird ohne gesonderte Aufforderung durch den AG nach jeder Softwareänderung bzw. Herausgabe von neuen Versionen, Releases, Updates, Upgrades, Bugfixes, Patches oder sonstigen Aktualisierungen oder Änderungen der Software (zusammen „Aktualisierungen“) jeweils zu Beginn eines Jahresquartals die Übergabe und Übereignung der Hinterlegungsgegenstände gemäß Ziffern 2 und 3 in Bezug auf den jeweils aktuellen Softwarestand wiederholen. Zusätzlich zur quartalsweisen Hinterlegung nach Aktualisierungen muss unverzüglich nach (i) der Freigabe einer neuen Version der Software sowie (ii) jeder Aktualisierung mit einer Funktionsänderung der Software eine erneute Hinterlegung erfolgen. Im Übrigen gelten für Aktualisierungen die Regelungen für die erstmalige Hinterlegung einschließlich Nutzungsrechtseinräumung entsprechend. Der AN wird den AG über alle Aktualisierungen und die erfolgte Hinterlegung schriftlich unterrichten. Der AG hat das Recht – im Einzelfall oder generell –, kürzere Frequenzen für die Hinterlegung von Aktualisierungen zu verlangen.
        2. Vorversionen. Bereits hinterlegte Vorversionen der Hinterlegungsgegenstände bleiben auch nach Aktualisierungen so lange in der Hinterlegung, bis der AG entscheidet, dass diese nicht mehr benötigt werden und gelöscht werden können. Nur der AG ist berechtigt, die Löschung von Vorversionen von der Hinterlegungsstelle zu verlangen.
      2. Herausgabegründe
        1. Herausgabefälle. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der AG nur in folgenden Fällen die Herausgabe der Hinterlegungsgegenstände verlangen kann („Herausgabefall“):
          • wenn über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein entsprechender Antrag gestellt oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein Ereignis eintritt, das den vorgenannten Ereignissen gleichkommt;
          • wenn die Firma des AN wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht ist oder ein Liquidationsbeschluss im Handelsregister eingetragen worden ist;
          • wenn der AN (i) die Weiterentwicklung oder -pflege der vertragsgegenständlichen Software einstellt, insbesondere seinen Geschäftsbetrieb oder das einschlägige Geschäftsfeld aufgibt oder die zur Vertragserfüllung erforderlichen Immaterialgüterrechte auf einen Dritten überträgt und (ii) die Parteien die Pflege der Software (einschließlich Übergabe der Hinterlegungsgegenstände) nicht einvernehmlich binnen sechs Monaten ab Einstellung der Weiterentwicklung oder -pflege der Software einem Dritten übertragen haben;
          • wenn der AN sich trotz begründeter zweimaliger Aufforderung durch den AG und trotz Hinweises des AG auf die mögliche Herausgabe der Hinterlegungsgegenstände weigert, (i) eine Fehler- oder Mangelbeseitigung vorzunehmen, zu der er vertraglich verpflichtet ist, oder (ii) eine zweckmäßige Weiterentwicklung an den Hinterlegungsgegenständen zu angemessenen und marktüblichen Konditionen durchzuführen (Ziffer 1.4 Softwarepflegevertrag). Der AG ist dabei berechtigt, die Unangemessenheit der vom AN offerierten Konditionen anhand von mindestens zwei bei Dritten eingeholten Angeboten nachzuweisen; dem AN steht es sodann frei, die Angemessenheit der von ihm angebotenen Konditionen im Marktvergleich schiedsgutachterlich nachzuweisen. Als Schiedsgutachter kann nur ein neutraler, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig werden, der von einer anerkannten Vereinigung bestimmt wird (z.B. Schlichtungsstelle der DGRI), wenn sich die Vertragsparteien nicht auf einen Schiedsgutachter einigen können. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Vertragsparteien im Verhältnis der jeweiligen Abweichungsquote ihrer Forderungen von der als marktüblich befundenen Vergütung;
          • wenn (i) der AG den zum Hauptvertrag geschlossenen Software-Pflegevertrag aufgrund von Gründen in der Sphäre des AN außerordentlich kündigt oder (ii) der AN den vorgenannten Vertrag in irgendeiner Weise kündigt oder sonst in irgendeiner Weise beendet oder unter ihm keine Leistungen mehr erbringt oder (iii) der Software-Pflegevertrag durch Ablauf seiner Laufzeit oder in anderen hier nicht genannten Fällen endet und der AN im Hinblick auf den Vertragsgegenstand gemäß Ziffer 1 des Software-Pflegevertrages kein für den AG annahmefähiges Angebot für einen Folge-Software-Pflegevertrag zu angemessenen und marktüblichen Konditionen abgibt. Für die Feststellung der Angemessenheit gilt Ziffer 7.1 lit. d) Sätze 2 bis 4 entsprechend. Satz 1 lit (iii) gilt bei Ablauf eines Nachfolgevertrages für den Software-Pflegevertrag entsprechend;
          • wenn dies zur Unterstützung einer Unfallrekonstruktion notwendig ist, wobei in diesem Fall die Herausgabe an die mit der Unfallrekonstruktion betrauten und zur Vertraulichkeit verpflichteten Personen oder eine zuständige Behörde erfolgt und die Nutzung i.S.d. Ziffer 8 auf den Zweck der Unfallrekonstruktion beschränkt ist;
          • wenn der AN seine schriftliche Zustimmung zur Herausgabe erteilt;
          • wenn ein vollstreckbares Urteil, eine einstweilige Verfügung oder ein sonstiger vollstreckbarer Beschluss eines Gerichts anordnet, dass die Hinterlegungsgegenstände an den AG herausgegeben werden müssen oder dass der AN der Herausgabe zustimmen muss;
          • wenn dem AG durch behördliche Anordnung oder durch vollstreckbares Urteil, einstweilige Verfügung oder durch einen sonstigen vollstreckbaren Beschluss eines Gerichts die Zusammenarbeit mit dem AN untersagt wird; oder
          • wenn der AG diesen Vertrag gemäß Ziffer  9.2 aufgrund von Gründen in der Sphäre des AN (klarstellend: unter Ausnahme von Ziffer 9.2 lit. b)) außerordentlich aus wichtigem Grund kündigt.
        2. Abschließende Aufzählung. Die vorgenannten Herausgabegründe stellen eine abschließende Aufzählung dar. Der AG wird die Hinterlegungsstelle unwiderruflich anweisen, die Hinterlegungsgegenstände nur in den vorgenannten Fällen herauszugeben. Die Herausgabe erfolgt für den AG ohne besondere Vergütung.
      3. Nutzungsrechte
        1. Rechteeinräumung. Der AN räumt hiermit – aufschiebend bedingt auf den Eintritt des Herausgabefalls – dem dies annehmenden AG an allen an den Hinterlegungsgegenständen bestehenden Rechten des Geistigen Eigentums nicht-ausschließliche, dingliche, unwiderrufliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte in dem Umfang, zu den Zwecken und nach den Maßgaben für Unterlizenzierbarkeit und Übertragbarkeit ein, wie sie dem AG unter dem Hauptvertrag für die Nutzung von Geistigem Eigentum des AN zustehen, sowie darüber hinaus das Recht, die Hinterlegungsgegenstände (insbesondere Quellcode und Dokumentation) in diesem Umfang auch zum Zwecke der Fehlerbeseitigung, Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit, Anpassung der Software an veränderte Anforderungen, für Weiterentwicklungen und sonstige Pflegearbeiten zu nutzen und zu verändern (einschließlich Rechte zur Übersetzung, Bearbeitung, Umarbeitungen sowie zur Nutzung möglicherweise angefertigter neuer Programmversionen). Diese Nutzungsrechte sind mit der Vergütung des Hauptvertrages abgegolten. Ziffer 3.3 letzter Satz gilt entsprechend, sodass mit jeder Übergabe neuer Hinterlegungsgegenstände insoweit vorsorglich die Nutzungsrechtseinräumung dieser Ziffer 8 erneut vorgenommen wird.
        2. Embedded Systems. Soweit es sich bei der Software um Embedded Systems handelt, gilt Ziffer 8.1 auch in Ansehung der Komponenten, in die die Software integriert ist.
      4. Laufzeit und Kündigung
        1. Laufzeit. Dieser Vertrag tritt mit dem Abschluss des Hauptvertrages in Kraft und endet mit Erlöschen des zum Hauptvertrag geschlossenen Software-Pflegevertrages oder, sofern die Vertragsparteien einen diesen ersetzenden Nachfolgevertrag geschlossen haben, mit dessen Erlöschen. Kraft ihrer Natur über das Vertragsende nachwirkende Pflichten und Regelungen (insbesondere Ziffer 8) bleiben unberührt.
        2. Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen und eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrags nur aus wichtigem Grund möglich. Der AG darf insbesondere in folgenden Fällen fristlos außerordentlich kündigen:
          • wenn der AG den Hauptvertrag oder den Software-Pflegevertrag oder die Techniksegment-Betreuungsvereinbarung außerordentlich kündigt; oder
          • wenn der Leistungsgegenstand nicht mehr eingesetzt wird.
        3. Formerfordernis. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
      5. Schlussbestimmungen
        1. Geltende Vorschriften. Die Regelungen des Hauptvertrags, insb. zu Ausführungsunterlagen/Dokumentation, Außenkommunikation, Vertragliche Mitteilungen, Integritätsklausel, Arbeitsschutz, Mindestlohn, Lieferketten und Schlussbestimmungen, u.a. anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform, Übertragbarkeit, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte, des Hauptvertrages gelten entsprechend für diesen Vertrag. Regelungen zur Vertraulichkeit des Hauptvertrages gelten mit der Maßgabe, dass die Vertraulichkeitspflichten für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung dieses Vertrags fortbestehen. Es gelten ferner die EVB Informationssicherheit und ihr Anhang 4 „Leit- und Sicherungstechnik und Telekommunikation Infrastruktur“ (Anlagenkonvolut 8 des Hauptvertrages) mit der Maßgabe, dass der Schutzbedarf für die Techniksegmente Zentraleinheit, Feldelemente LST, Gleisfeld Übertragungssystem/Telekommunikationund ILS Adapter „sehr hoch“ und für die übrigen Techniksegmente „hoch“ ist.
        2. Eintrittsrecht und Vertragsübernahme. Soweit der AG seine Betreiberfunktion für den räumlichen Ausführungsbereich des Leistungsgegenstandes auf einen neuen Betreiber überträgt, ist der neue Betreiber berechtigt, an Stelle des AG in diesen Vertrag mit dem AN einzutreten. Der Eintritt erfolgt durch Erklärung des neuen Betreibers gegenüber dem AN; der AN stimmt dem Eintritt bereits hiermit zu. Soweit AN und AG die Übertragung des Softwarepflegevertrages auf einen Dritten vereinbaren, ist auch diese Hinterlegungsvereinbarung auf diesen Dritten zu übertragen.
        3. Verhältnis zu anderen Verträgen. Die Regelungen des Hauptvertrages sowie andere Verträge zwischen den Vertragsparteien bleiben durch diesen Vertrag unberührt.
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