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Rahmenvereinbarung für Komponenten und Betriebsführung eines integrierten Leit- und Bediensystems

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Anlage 7.3 Rahmenvertrag integriertes Bediensystem II Techniksegment-Betreuungsvereinbarung DB InfraGO AG Vergabevorgang: 25FEI81299

TECHNIKSEGMENT-BETREUUNGSVEREINBARUNG

für den Projektvertrag DLST-Ausrüstung

zwischen der

DB InfraGO AG

Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 50879

Adam-Riese-Straße 11-13

60327 Frankfurt am Main

– nachstehend „AG“ genannt –

vertreten durch die vertragsabwickelnde Stelle:

DB InfraGO AG

Technologie und Realisierungsprogramme

Großer Brockhaus 5

04103 Leipzig

sowie der

[Firma, Registerdaten und Geschäftsanschrift des AN gemäß Handelsregister; bei Bieterge- meinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder anzugeben]

– nachstehend „AN“ genannt –

– AG und AN nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt –

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Anlage 7.3 Rahmenvertrag integriertes Bediensystem II Techniksegment-Betreuungsvereinbarung DB InfraGO AG Vergabevorgang: 25FEI81299

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................... 2 Präambel ................................................................................................................................ 3

  1. Vertragsgegenstand ................................................................................................... 3
  2. Pflichten des AN ......................................................................................................... 5
  3. Pflichten der Vertragsparteien bei Ereignissen und Vorfällen ...................................... 7
  4. Weitere Aufgabenverteilung zwischen den Vertragsparteien ..................................... 8
  5. Verfahren der Zusammenarbeit; Arbeitskreis .............................................................. 9
  6. Einzelbeauftragung von Maßnahmen ......................................................................... 9
  7. Vergütung ................................................................................................................. 11
  8. Rechnungsstellung ................................................................................................... 13
  9. Vertragsstrafen ......................................................................................................... 14
  10. Haftung ..................................................................................................................... 14
  11. Laufzeit und Kündigung ............................................................................................ 15
  12. Schlussbestimmungen .............................................................................................. 15

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Anlage 7.3 Rahmenvertrag integriertes Bediensystem II Techniksegment-Betreuungsvereinbarung DB InfraGO AG Vergabevorgang: 25FEI81299

Präambel

  1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand. Gegenstand dieses Vertrags ist die Festlegung der gegenseitigen Rechte und Pflichten von AG und AN bezogen auf die Systembetreuung bei Relevanten Ereig- nissen und Vorfällen i.S.v. Ziffer 1.2. Zweck der gemeinsamen Systembetreuung ist es, (i) bei Sicherheitsrelevanten Ereignissen und Vorfällen und Verfügbarkeitsrelevanten Er- eignissen und Vorfällen deren Ursachen zum Zwecke ihrer Beseitigung gemeinsam fest- zustellen und (ii) bei Netzzugangsrelevanten Ereignissen und Vorfällen den Netzzugang von Fahrzeugen mit der Fahrzeugausrüstung beliebiger Hersteller zu ermöglichen. Durch die gemeinsame Systembetreuung nach diesem Vertrag soll der AG in die Lage versetzt werden, seine Betreiberverantwortung wahrzunehmen, insbesondere Ursachen der Relevanten Ereignisse und Vorfälle zeitnah zu ermitteln und entsprechende Korrek- turmaßnahmen zu planen und zu veranlassen (ggf. durch Aufträge gemäß Ziffer 5) so- wie den Zugang von Fahrzeugen zur Eisenbahninfrastruktur diskriminierungsfrei zu er- möglichen.

1.2 Relevante Ereignisse und Vorfälle. „Relevante Ereignisse und Vorfälle“ sind solche, die (i) relevant sind oder sein können oder (ii) deren Relevanz überprüft wird, jeweils im

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Hinblick auf:

a) die Sicherheit des DLST-Gesamtsystems und/oder an das DLST-Gesamtsystem angrenzender Systeme („Sicherheitsrelevante Ereignisse und Vorfälle“);

b) die Verfügbarkeit des DLST-Gesamtsystems und/oder an das DLST-Gesamtsys- tem angrenzender Systeme („Verfügbarkeitsrelevante Ereignisse und Vor- fälle“); oder

c) die Fahrzeuggenehmigung von Fahrzeugen mit ETCS- und/oder ATO-Fahrzeug- ausrüstung für den Betrieb auf Strecken, die nach dem Hauptvertrag mit dem Leis- tungsgegenstand ausgestattet worden sind („Netzzugangsrelevante Ereignisse und Vorfälle“).

1.3 Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Systembetreuung ins- besondere zusammen bei

a) der Analyse der Relevanten Ereignisse und Vorfälle;

b) der Feststellung der Ursachen der Relevanten Ereignisse und Vorfälle;

c) der Festlegung von sofortigen Maßnahmen bei Sicherheitsrelevanten Ereignissen und Vorfällen;

d) der Festlegung von kurzfristigen Maßnahmen bei Verfügbarkeitsrelevanten Ereig- nissen und Vorfällen;

e) der Erarbeitung von Lösungen für die Beseitigung der Ursachen von Relevanten Ereignissen und Vorfällen; sowie

f) Fahrzeug-Strecke Tests, insbesondere für die Fahrzeuggenehmigung von Fahr- zeugen mit einer Fahrzeugausrüstung, gleich welchen Herstellers.

1.4 Umfang Systembetreuung DLST-Gesamtsystem und angrenzende Systeme. Die Systembetreuung bezieht sich auf das DLST-Gesamtsystem (einschließlich dessen Kern- und Teilsysteme) und die an es angrenzenden Systeme inklusive

a) der zugehörigen Übertragungswege;

b) der Schnittstellen zu den Klasse B-Systemen (den nationalen Zugsicherungssys- temen PZB und LZB);

c) der Schnittstellen zur Stellwerksumgebung wie z.B das Übertragungssystem (ÜS);

d) Aufzeichnungs- und Auswertesystemen;

e) der Schnittstellen zur Nachbar-ETCS-Z;

f) der Schnittstellen zu Nachbarstellwerken (z.B. ESTW oder RSTW);

g) der Schnittstellen zur BÜSA;

h) der Schnittstellen zum iBS; sowie

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i) der weiteren in Ziffer 8 der Präambel zum Hauptvertrag aufgeführten Schnittstel- len.

Dabei ist der AN im Rahmen der Systembetreuung nur insoweit für das DLST-Gesamt- system, die an es angrenzenden Systeme oder Teile der vorstehenden Systeme verant- wortlich, wie er nach dem Leistungsgegenstand des Hauptvertrags oder nach sonstigen Verträgen für deren Entwicklung, Herstellung und/oder Implementierung (mit) verant- wortlich war.

1.5 Umfang Systembetreuung Fahrzeuge. Die Systembetreuung bezieht auch Relevante Ereignisse und Vorfälle mit ein, die auftreten können im Zusammenwirken zwischen dem Leistungsgegenstand und Fahrzeugen bei

a) einem Fahrzeug mit Genehmigung zum Betrieb auf anderen Strecken als im räum- lichen Ausführungsbereich des Leistungsgegenstands;

b) Fahrzeugen mit nicht kompatiblem ETCS-Versionsstand im räumlichen Ausfüh- rungsbereich des Leistungsgegenstands; und

c) Fahrzeugen mit Genehmigung zum Betrieb im Ausland.

Ziffer 1.4 Satz 2 gilt entsprechend.

1.6 Informationssicherheit. Auf die Systembetreuung finden die EVB Informationssicher- heit inklusive ihres Anhangs 4 „Leit- und Sicherungstechnik und Telekommunikation Inf- rastruktur“ (Anlagenkonvolut 8 des Hauptvertrags) Anwendung mit der Maßgabe, dass der Schutzbedarf für die Techniksegmente Zentraleinheit, Feldelemente LST, Gleisfeld Übertragungssystem/Telekommunikation und ILS Adapter „sehr hoch“ und für die übri- gen Techniksegmente „hoch“ ist.

  1. Pflichten des AN

2.1 Leistungspflichten. Der AN erbringt unter diesem Vertrag insbesondere die folgenden Leistungen:

a) Der AN wirkt auf Anforderung des AG nach Ziffer 5.1 an den Arbeitskreisen, die der AG zu Relevanten Ereignissen und Vorfällen einberuft, mit ausreichenden (Mit- arbeiterzahl und Verfügbarkeit) und fachkompetenten Mitarbeitern sowie den ggf. erforderlichen Test-, Aufzeichnungs- und Auswertesystemen mit.

b) Der AN beteiligt sich an allen Aktivitäten, die bei Relevanten Ereignissen und Vor- fällen im Rahmen der Systembetreuung (insbesondere gemäß Ziffer 1.3) zur Er- mittlung von Fehlerursachen und zur Festlegung von Maßnahmen erforderlich sind, um schnellstmöglich die Durchführung eines sicheren Betriebes mit der be- stimmungsgemäßen Verfügbarkeit (bestimmungsgemäße Betriebsfähigkeit) des DLST-Gesamtsystems und/oder der an es angrenzenden Systeme zu ermögli- chen. Diese Verpflichtungen des AN bestehen, bis die für eine dauerhafte Beseiti- gung der konkreten Relevanten Ereignisse und Vorfälle notwendigen Maßnahmen endgültig identifiziert sind.

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c) Soweit ETCS Teil des Leistungsgegenstands des AN ist, wird der AN vom AG für die Fahrzeuggenehmigung von Fahrzeugen mit ETCS-Fahrzeugausrüstung (inkl. ATO über ETCS) – gleich welchen Herstellers – veranlasste Fahrzeug-Strecke Tests mit Fahrzeuggeräten (Labortests) und Fahrzeugen (Feldtests) im erforderli- chen Umfang unterstützen. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von Per- sonal und technischen Voraussetzungen, wie z.B. die Bereitstellung einer Simula- tionsumgebung, die Auswertung von streckenseitigen Diagnosedaten oder den Austausch von kryptographischen Schlüsseln.

2.2 Abstimmung mit weiteren Beteiligten. Die Pflichten des AN gemäß Ziffer 2.1 beinhal- ten auch die Kooperation und – je nach Anforderungen des AG – ggf. auch direkte Ab- stimmung mit weiteren vom AG zu Relevanten Ereignissen und Vorfällen hinzugezoge- nen Beteiligten (insbesondere weiteren Drittauftragnehmern, die Leistungen in Bezug auf das DLST-Gesamtsystem und/oder die an dieses angrenzenden Systeme erbringen) unter Einbindung des AG sowie die Unterstützung des AG (oder dafür verantwortlicher Drittauftragnehmer) bei der Koordinierung abhängiger Leistungen. Insbesondere ist der AN verpflichtet, etwaigen Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf fortlaufend und hin- reichend in den zuständigen Gremien gemäß Ziffer 5 mitzuteilen, transparent zu machen und mit dem AG und ggf. beteiligten Drittauftragnehmern abzustimmen. Der AN hat un- verzüglich auf für Relevante Ereignisse und Vorfälle etwaig relevante Umstände hinzu- weisen.

2.3 Allgemeine Überwachungspflicht. Der AN hat die Weiterentwicklung der Anforderun- gen an Genehmigungen des Leistungsgegenstands sowie der Anforderungen an dessen Sicherheit sowie deren Erfüllung während dessen gesamter Nutzungsdauer zu überwa- chen und den AG darüber regelmäßig und anlassbezogen zu informieren. Diese Über- wachungs- und Informationspflicht erstreckt sich auf die Verwendung der relevanten Produkte des AN in ganz Europa. Dies beinhaltet insbesondere jegliche Relevante Er- eignisse und Vorfälle, bei denen Produkte des AN mit betroffen sind.

2.4 Monitoring. Der AN wird auf Aufforderung des AG bestimmte in der Aufforderung ge- nannte Komponenten bzw. funktionale Gruppen von Komponenten des Leistungsgegen- stands einem Monitoring unterziehen. Das Monitoring ist beschränkt auf Komponenten des Leistungsgegenstands, die AN oder AG als besonders auffällig klassifiziert haben.

Das Monitoring muss mindestens umfassen:

a) Erfassen und Analysieren von Fehlfunktionen, Fehlern, Produktschwächen und sonstigen Defiziten während der Dauer des Einsatzes im Betrieb mit einer doku- mentierten Problemlösungsmethode (z.B. der 8D-Methode nach VDA, einschließ- lich der Ursachenermittlung z.B. nach 5Y und Ishikawa oder vergleichbar);

b) alle unbehobenen Betreiberhinweise;

c) unverzügliche Informationen des AG über auftretende Mängel und Fehler sowie unverzügliches Ermitteln und Mitteilen von deren Ursachen; sowie

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d) Dokumentieren und Übergabe einer vollständigen Mängel- bzw. Fehlerdokumen- tation an den AG.

Sofern hinsichtlich von Mängeln, Fehlern oder sonstiger ein Monitoring auslösender Um- stände nicht klar ist, wo genau deren Ursache liegt, gilt Nachfolgendes.

a) Kann die Ursache auf Techniksegmente / Teilleistungen i.S.d. Präambel (Ziffern 5 und 8) des Hauptvertrags eingegrenzt werden, die der AN als Leistungsgegen- stand verantwortet, ist der AN verpflichtet, die Ursache zu identifizieren und zu beheben.

b) Kann die Ursache auf Techniksegmente / Teilleistungen i.S.d. Präambel (Ziffern 5 und 8) des Hauptvertrags eingegrenzt werden, die teilweise der AN als Leis- tungsgegenstand verantwortet und die teilweise mit diesem verbundene Kernsys- teme, Teilsysteme sowie Komponenten von Drittauftragnehmern betreffen, ist der AN verpflichtet, sich unter Einbindung des AG mit den jeweiligen Drittauftragneh- mern abzustimmen und mit diesen Drittauftragnehmern gemeinsam die Ursache zu identifizieren und zu beheben.

c) Sofern die Ursache nicht im Sinne der vorstehenden Ziffern eingegrenzt werden kann und sich lediglich auf Ebene des DLST-Gesamtsystems eine Fehlfunktion zeigt, wird der AN bei der Fehlersuche den AG umfassend unterstützen und ko- operieren.

2.5 Konfigurationsmanagement. Der AN aktualisiert im Konfigurationsmanagementsys- tem das Konfigurationsmanagement gemäß des Hauptvertrags laufend und stellt es dem AG in der jeweils aktualisierten Form zur Verfügung.

2.6 Stand der Technik. Der AN erbringt die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen nach den Bedingungen dieses Vertrags und dem Stand der Technik, der zum Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung gilt. Der AN berücksichtigt hierbei die technische Entwick- lung sowie sein technisches Know-how, das er und die mit ihm Verbundenen Unterneh- men weltweit generieren und weist den AG rechtzeitig auf sinnvolle Änderungen der Leistung oder andere relevante Umstände hin. Insbesondere sind für die Relevanten Ereignisse und Vorfälle sämtliche weltweiten Ereignisse und Erkenntnisse zu berück- sichtigen, die dem AN (bzw. mit ihm Verbundenen Unternehmen) im Rahmen seiner weltweiten Tätigkeit bekannt werden, soweit sie zu Relevanten Ereignissen und Vorfäl- len auch im Bereich des DLST-Gesamtsystems und/oder den an dieses angrenzenden Systemen führen könnten. Hierüber wird der AN den AG von sich aus bei gegebenem Anlass unverzüglich informieren.

  1. Pflichten der Vertragsparteien bei Ereignissen und Vorfällen

3.1 Einberufung Arbeitskreis. Bei Sicherheitsrelevanten und/oder Verfügbarkeitsrelevan- ten Ereignissen und Vorfällen unterrichtet der AG den AN und gegebenenfalls weitere betroffene Beteiligte und beruft einen ereignisbezogenen Arbeitskreis nach Ziffer 5.1 ein, um die bestimmungsgemäße Betriebsfähigkeit des DLST-Gesamtsystems und/oder der

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an dieses angrenzenden Systeme schnellstmöglich wiederherzustellen. In dem Arbeits- kreis erarbeiten der AG, der AN und die etwaigen weiteren Beteiligten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen (inkl. Terminplan) und stimmen diese ab.

3.2 Abhilfemaßnahmen bei AN Verantwortlichkeit. Soweit Sicherheitsrelevante und/oder Verfügbarkeitsrelevante Ereignisse und Vorfälle von einer Komponente des AN oder sonstwie durch Leistungen aus seinem Verantwortungsbereich („AN-Komponente“) ausgingen, unterbreitet der AN dem AG konkrete Vorschläge für die Abhilfemaß- nahme(n). Eine Beeinträchtigung des Bahnbetriebes durch vorübergehende Sofort-Ab- hilfemaßnahmen ist auf das unabwendbare Minimum zu beschränken, wobei die Sicher- heit des Eisenbahnbetriebs sichergestellt sein muss. Diese Ziffer 3.2 gilt ebenso, wenn unklar ist, ob die Sicherheitsrelevanten und/oder Verfügbarkeitsrelevanten Ereignisse und Vorfälle auf eine AN-Komponente oder die Leistungen anderer Drittauftragnehmer zurückgehen (z.B. an Schnittstellen). In diesem Fall wird der AN mit den anderen Drittauftragnehmern gemeinsam die Ursache identifizieren, sich zu Abhilfemaßnahme(n) direkt mit diesen abstimmen und wenn erforderlich zusammen mit diesen dem AG ab- gestimmte konkrete Vorschläge unterbreiten.

3.3 Maßnahmen bei Netzzugangsrelevanten Ereignissen und Vorfällen. Über ihm be- kannt werdende Netzzugangsrelevante Ereignisse und Vorfälle informiert der AG den AN, soweit aus ihnen gemeinsamer Handlungsbedarf entsteht. In diesem Fall kann der AG einen Arbeitskreis einberufen, um mit dem AN und etwaigen weiteren Beteiligten die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen.

3.4 Maßnahmen bei Ereignissen außerhalb des DLST-Gesamtsystems und der an die- ses angrenzenden Systeme. Über Relevante Ereignisse oder Vorfälle außerhalb des Bereichs des DLST-Gesamtsystems und der an dieses angrenzenden Systeme, bei de- nen AN-Komponenten verwendet wurden, die auch im DLST-Gesamtsystem und/oder den an dieses angrenzenden Systemen verwendet wurden, informiert der AN den AG unverzüglich, stellt die Ereignisse und/oder Vorfälle dem AG umfassend dar und schlägt erforderlichenfalls geeignete Kurzfristmaßnahmen zur Vermeidung von Relevanten Er- eignissen und Vorfällen beim AG vor.

  1. Weitere Aufgabenverteilung zwischen den Vertragsparteien

4.1 Koordination. Der AG koordiniert die gemeinsame Bearbeitung der Relevanten Ereig- nisse und Vorfälle mit dem AN und den etwaigen weiteren Beteiligten.

4.2 Letztentscheidungsrecht. Der AG entscheidet, ob die vom AN vorgeschlagenen Abhil- femaßnahmen im Ergebnis der Prüfung umgesetzt werden oder nicht.

4.3 Nutzung Referenzumgebung AG. Der AG wird dem AN auf Anfrage nach Vorlage der Nachweise über die erfolgreiche Durchführung der Prüf- und Validierungsschritte An- lage 4.14 des Haupvertrags (einbezogen über die Technische Anforderungsdokumen- tation des Hauptvertrags) die Möglichkeit geben, gegen angemessenes Entgelt für den Arbeitseinsatz der Unterstützungsleistung (i.d.R. in Höhe einer Tagespauschale von

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mindestens EUR 4.000) die Referenzumgebung und -labore des AG zu nutzen.

  1. Verfahren der Zusammenarbeit; Arbeitskreis

5.1 Bildung und Zusammensetzung. Bei Auftreten eines Relevanten Ereignisses oder Vorfalls bilden der AG, der AN und alle gegebenenfalls weiteren Beteiligten auf Anforde- rung des AG einen Arbeitskreis unter dessen Leitung („Arbeitskreis“). Der AG und der AN stellen die für die effiziente Bearbeitung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderli- che Anzahl an fachkundigen Personen als Teilnehmer bzw. Mitwirkende des Arbeitskrei- ses (vgl. für den AN auch Ziffer 2.1). Sie benennen bei der Konstituierung des Arbeits- kreises jeweils einen für die Themen des Arbeitskreises verantwortlichen zentralen An- sprechpartner.

5.2 Vorschlagsrecht. Der AN ist berechtigt, die Bildung eines Arbeitskreises zu einem kon- kreten Thema vorzuschlagen.

5.3 Sitzungsfristen. Ergibt sich der Bedarf für die Einberufung des Arbeitskreises aus ei- nem der nachfolgenden Gründe, so ist die erste Sitzung des Arbeitskreises spätestens innerhalb der nachfolgenden Zeiträume abzuhalten:

EinberufungsgrundFrist ab Auftreten des Ereig- nisses oder Vorfalls
- Verfügbarkeitsrelevante Ereignisse und Vorfällevier (4) Wochentage
- Netzzugangsrelevante Ereignisse und Vorfällevier (4) Wochentage
- Sicherheitsrelevante Ereignisse und Vorfälleein (1) Kalendertag
  • Sicherheitsrelevante Ereignisse und Vorfälle ein (1) Kalendertag

5.4 Letztentscheidungsrecht. Der AG hat die Letztentscheidungsbefugnis im Arbeitskreis.

5.5 Dokumentation. Die Sitzungen des Arbeitskreises werden durch den AG dokumentiert, insbesondere durch Besprechungsprotokolle, Niederschriften über Festlegungen, Be- schreibungen des Änderungsbedarfs und Vorschläge für Abhilfemaßnahmen.

5.6 Auflösung. Nach Abschluss der Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen des Rele- vanten Ereignisses oder Vorfalls wird der Arbeitskreis aufgelöst.

5.7 Kosten. Die Vertragsparteien tragen die ihnen entstehenden Kosten für ihre Mitwirkung an den Arbeitskreisen selbst, sofern nicht ein Anspruch auf Vergütung aus Ziffer 7.1 be- steht.

  1. Einzelbeauftragung von Maßnahmen

6.1 Grundsatz Einzelbeauftragung. Konkrete Umsetzungsmaßnahmen unter diesem Ver- trag werden gesondert im Einzelfall durch den AG beauftragt. Entscheidet sich der AG für die Umsetzung einer Abhilfemaßnahme oder beabsichtigt eine sonstige Änderung oder Weiterentwicklung des Leistungsgegenstands, ist der AN verpflichtet, hierfür nach Maßgabe dieser Ziffer 6 ein Angebot zu machen und nach Annahme durch den AG auf der Grundlage dieser gesonderten Beauftragung umzusetzen.

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6.2 Angebotspflicht. Der AN ist auf Aufforderung des AG in folgenden Fällen zur Legung von Angeboten verpflichtet:

a) bei Abhilfemaßnahmen für Relevante Ereignisse oder Vorfälle, soweit erforderlich auch in der Form von Entwicklungen oder Weiterentwicklungen von Komponenten;

b) bei der Umsetzung von Anforderungen aus künftigen Versionen von auf den Leis- tungsgegenstand anwendbaren TSIs oder anderen einschlägigen Spezifikationen einschließlich solcher des AG (wie z.B. neue Lastenhefte) mit Angebotslegung spätestens innerhalb von [__] Monaten nach Aufforderung des AG;

c) bei der Umsetzung von Relevanten Rechtsänderungen in Bezug auf den Leis- tungsgegenstand mit Angebotslegung spätestens innerhalb von [__] Monaten nach Aufforderung des AG;

d) in Bezug auf sämtliche im DLST-Gesamtsystem verwendbaren und zulassungsfä- higen Weiterentwicklungen des Leistungsgegenstands durch den AN, deren Um- setzung er nicht bereits nach diesem Vertrag, dem Hauptvertrag oder einem an- deren zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrag schuldet;

e) in Bezug auf sonstige Änderungen bzw. Teilerneuerungen des Leistungsgegen- stands mit Ersatz bestehender Komponenten und/oder Weiterentwicklungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

Der AN hat die Angebote jeweils unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der vorste- hend ggf. genannten Fristen, nach der Aufforderung des AG zu legen. Der AG ist nicht zur Annahme von Angeboten verpflichtet. Nimmt der AG ein Angebot des AN an, wird der AN diese Beauftragung unverzüglich umsetzen. Pflichten des AN aus der Mängel- haftung des Hauptvertrags oder aus anderen Verträgen bleiben unberührt. In den Fällen des Absatz 1 lit. c) und d) muss der AN den AG über den erforderlichen Umsetzungsbe- darf Relevanter Rechtsänderungen bzw. die Weiterentwicklungen unverzüglich, spätes- tens innerhalb von [__] Monaten, informieren, nachdem die relevanten Umstände dem AN bekannt sind oder er sie kennen müsste.

6.3 Kommerzielle Angemessenheit von Angeboten. Der AN wird seinen Angeboten eine angemessene und marktübliche Vergütung zugrunde legen. Der AG ist dabei berechtigt, die Unangemessenheit einer vom AN gemäß der Ziffer 6.2 offerierten Vergütung anhand von mindestens zwei bei Dritten eingeholten Angeboten nachzuweisen; dem AN steht es sodann frei, die Angemessenheit der von ihm angebotenen Vergütung im Marktver- gleich schiedsgutachterlich nachzuweisen. Als Schiedsgutachter kann nur ein neutraler, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig werden, der von einer aner- kannten Vereinigung bestimmt wird, wenn sich die Vertragsparteien nicht auf einen Schiedsgutachter einigen können. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Ver- tragsparteien im Verhältnis der jeweiligen Abweichungsquote ihrer Forderungen von der als marktüblich befundenen Vergütung.

6.4 Inhaltsvorgaben für Angebote. Die entsprechenden Angebote müssen jeweils an die technischen Anforderungen des AG angepasst sein – dabei insbesondere den jeweils

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geltenden gesetzlichen Vorgaben für Werkstoffe, Gefahrstoffe, Brandverhalten sowie Umweltverträglichkeit entsprechen – und die in Bezug auf die Komponenten erforderli- chen Genehmigungen beinhalten. Auf die Beauftragung finden ferner, sofern dort nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, die in Ziffer 12.1 genannten allgemeinen Vorschriften sowie zudem folgende spezielle Vorschriften des Hauptvertrags entspre- chende Anwendung:

a) Ziffern 13 (Unterauftragnehmer) und insb. 7, 11 und 13 des Hauptvertrags (Mitar- beiterqualifikation);

b) Ziffer 9 des Hauptvertrags (Dokumentation des Leistungsgegenstands), wobei die Aktualisierungspflicht des AN gemäß Ziffer 9 des Hauptvertrags während der Lauf- zeit dieses Vertrags besteht;

c) Ziffern 10 ff. des Hauptvertrags (Qualitätssicherung/Freigaben für Teilsysteme und Komponenten);

d) Ziffer 24.1 des Hauptvertrags (Erfüllungsort); sowie

e) Ziffer 23 des Hauptvertrags (Regelungen zum Geistigen Eigentum), wobei der Um- fang der eingeräumten Rechte auch bei Weiterentwicklungen nicht hinter dem des Hauptvertrags zurückbleiben darf.

Inwieweit weitere Regelungen des Hauptvertrags für eine Beauftragung einschlägig sind, werden AG und AN vor der Beauftragung gemeinsam prüfen und der AN auf Ver- langen des AG in sein Angebot aufnehmen; dies betrifft insbesondere:

a) Ziffer 8.5, einschließlich deren Unterziffern, des Hauptvertrags (Koordinierungs- und Abstimmungspflichten);

b) Ziffer 5 des Hauptvertrags (Mitwirkungen des AG);

c) Ziffer 7.5 ff. des Hauptvertrags (Prüf- und Abnahmeprozess);

d) Ziffern 6 und 10 des Hauptvertrags (Systemverantwortung / Systemintegration, Freigaben für Teilsysteme und Komponenten); sowie

e) Ziffern 19 des Hauptvertrags (Mängelhaftung).

  1. Vergütung

7.1 Vergütungsberechnung. Der AN erhält für die Teilnahme der von ihm entsandten Mit- arbeiter an einem Arbeitskreis nach Ziffer 2.1 lit. a) und seine Leistungen nach Ziffer 2.1 lit. b) und c) (ggf. einschließlich des Einsatzes der Test-, Aufzeichnungs- und Auswerte- systeme) eine Vergütung auf Stunden/Tagesbasis (sieben Stunden ohne Pause). Der Stunden-/Tagessatz beträgt (in EUR ohne USt)

Berechnungssatz Betrag

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Für Arbeitseinsatz vor Ort beim AG ohne Nutzung
Testzentrum des AN:
- Stundensatz[durch AN zu ergänzen]
- Tagessatz[durch AN zu ergänzen]
Für Arbeitseinsatz virtuell ohne Nutzung Test-
zentrum des AN:
- Stundensatz[durch AN zu ergänzen]
- Tagessatz[durch AN zu ergänzen]
Für Arbeitseinsatz unter Nutzung des Testzent-
rums des AN beim AN vor Ort:
- Stundensatz[durch AN zu ergänzen]
- Tagessatz[durch AN zu ergänzen]
Für Arbeitseinsatz unter Nutzung des Testzent- rums des AN virtuell:
- Stundensatz[durch AN zu ergänzen]
- Tagessatz[durch AN zu ergänzen]
  • Tagessatz [durch AN zu ergänzen]

Mit dieser Vergütung sind – vorbehaltlich der Ziffer 6 – sämtliche vom AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen einschließlich Überwachung seiner Produkte, Ne- benleistungen, Reisekosten, Spesen, Kosten für Transport und Versicherung etc. abge- golten.

7.2 Verantwortung des AN. Fallen die Relevanten Ereignisse oder Vorfälle in die Verant- wortung oder den Risikobereich des AN, steht dem AN eine Vergütung nach Ziffer 7.1 nicht zu und sind die Tätigkeiten des AN gemäß Ziffer 2.1 mit der Vergütungsregelung des Hauptvertrags abgegolten. Insbesondere soweit ein Fall der Mängelhaftung des AN gemäß Hauptvertrag vorliegt oder die Tätigkeit des AN aufgrund eines anderen Vertrags (einschließlich des Hauptvertrags) geleistet werden muss, steht dem AN eine Vergütung nach diesem Vertrag nicht zu.

7.3 Preisgleitklausel.

Die in Ziffer 7.1 angegebenen Berechnungssätze werden für einen Zeitraum von vier (4) Jahren nach Abschluss dieses Vertrags festgeschrieben und nach Ablauf dieses Zeit- raums (der „Anpassungsstart“) nach Maßgabe dieser Ziffer 7.3 angepasst.

Ab dem ersten vollen Kalenderjahr ab Anpassungsstart erfolgen Preisanpassungen je- weils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr (jeweils das „Anpassungsjahr“). Preispositionen, die nach Vertragsschluss hinzukommen, werden – vorbehaltlich des Anpassungsstarts – frühestens im Kalenderjahr nach ihrem Hinzu- kommen erstmalig angepasst.

Preisanpassungen berechnen sich nach folgender Preisgleitformel:

mit:

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P = Neuer Preis für die jeweilige Leistungsposition nach Preisanpassung ab dem n Anpassungsjahr.

P = Vor dem Anpassungsjahr aktuell geltender Preis für die jeweilige Leistungspo- a sition.

I = Stand des Preisindexes gemittelt aus dem Indexzeitraum, der im Vor(kalen- n der)jahr des Anpassungsjahres geendet ist.

I = Stand des Preisindexes gemittelt aus (i), bei der ersten stattfindenden Preisan- a passung, dem Indexzeitraum, der im Kalenderjahr des Vertragsschlusses geen- det ist, sowie (ii), bei allen folgenden Preisanpassungen, dem Indexzeitraum, der im Vorvor(kalender)jahr des Anpassungsjahres geendet ist.

„Preisindex“ meint den Subindex „WZ08-62 Dienstleistungen der Informationstechnolo- gie“ der „Indizes der Tarifverdienste für Deutschland“ des Statistischen Bundesamtes (GENESIS Online 62231-0001; VST066). Die Indizes des Statistischen Bundesamtes werden in regelmäßigen Abständen einer Revision unterzogen und auf ein neues Basis- jahr umgestellt. Hierdurch findet eine Umbasierung (i.d.R. alle fünf (5) Jahre) statt, wel- che bei der Berechnung der Preisanpassung berücksichtigt werden muss. Für den Fall, dass der benannte Preisindex nicht mehr veröffentlicht werden sollte, tritt an dessen Stelle der diesem am nächsten kommende, vom Statistischen Bundesamt (oder einer etwaigen Nachfolgebehörde) veröffentlichte Index.

„Indexzeitraum“ meint den Zeitraum von Oktober eines Kalenderjahres bis September des darauffolgenden Kalenderjahres.

15 Jahre nach Abschluss dieses Vertrags überprüfen die Vertragsparteien diese Preis- gleitklausel.

  1. Rechnungsstellung

8.1 Rechnungen. Der AN stellt dem AG seine Leistungen unter diesem Vertrag auf Grund- lage detaillierter und nachvollziehbarer Leistungsnachweise monatlich bis zum 15. des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Monats in Rechnung.

8.2 Nachweise und Prüfung. Die vom AN eingesetzten Mitarbeiter und Personen werden über die geleisteten Stunden und vertraglichen Leistungen einen detaillierten und nach- vollziehbaren Tätigkeitsnachweis führen, in dem die im jeweiligen Monat tatsächlich er- brachten Leistungen mit den jeweiligen Kosten und Stunden prüffähig anzugeben sind. Die monatlichen Leistungsnachweise sind vom jeweiligen Verantwortlichen/Projektleiter des AG oder seinem Stellvertreter spätestens vier (4) Wochen nach dem Eingang der jeweiligen Rechnung beim AG zu prüfen. Die Abzeichnung bedeutet keine Abnahme oder eine Erklärung, dass der AG die Gesamt- oder eine Teilleistung als vertragsgemäß erbracht anerkennt. Der AN hat in jeder Rechnung alle Kosten nachvollziehbar auf Basis der Leistungsnachweise aufzuführen. Jeder Rechnung liegen die entsprechenden Leis- tungsnachweise bei.

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8.3 Weitere Vorschriften. Im Übrigen finden die Regelungen in Ziffer 16 (Allgemeine Rech- nungsanforderungen) des Hauptvertrags entsprechende Anwendung.

  1. Vertragsstrafen

9.1 Unzureichende Teilnahme. Verletzt der AN seine Verpflichtung zur Mitarbeit in den Ar- beitskreisen, so hat der AG Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, es sei denn, der AN hat seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe bemisst sich wie folgt nach einem Vielfachen des Tagessatzes „Für Arbeitseinsatz“ gemäß Ziffer 7.1:

a) Bei nicht ausreichender Teilnahme am Arbeitskreis (z.B. zu wenige oder nicht hin- reichend qualifizierte Teilnehmer): Vertragsstrafe in Höhe des Fünffachen eines Tagessatzes je unzureichend besetzter Arbeitskreissitzung.

b) Bei vollständiger Ablehnung der Teilnahme und bei Nicht-Teilnahme: Vertrags- strafe in Höhe des Zehnfachen eines Tagessatzes je nicht wahrgenommener Ar- beitskreissitzung.

9.2 Andere unzureichende Leistungen. Für andere als in Ziffer 9.1 genannte Verletzun- gen von Leistungspflichten durch den AN (beispielsweise Verletzungen der Pflichten aus Ziffer 3) gilt Ziffer 9.1 entsprechend. Bei Schlechtleistung schuldet der AN eine Vertrags- strafe entsprechend Ziffer 9.1a) und bei Nichtleistung eine Vertragsstrafe entsprechend Ziffer 9.1b), es sei denn, der AN hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

9.3 Deckelung. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafen nach dieser Ziffer 9 ist auf das Zwei- hundertfache des Tagessatzes gemäß Ziffer 7.1 pro Kalenderjahr beschränkt.

9.4 Anrechnungsregelungen. Im Falle nach dieser Ziffer 9 vorgesehener Vertragsstrafen bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche des AG unberührt. Auf einen weiterge- henden Schadenersatzanspruch des AG werden verwirkte Vertragsstrafen angerechnet.

  1. Haftung

10.1 Haftungsbegrenzung AG. Die Haftung des AG bei einfacher Fahrlässigkeit wegen Sach- und sonstiger Schäden ist auf die Höhe des Versicherungsschutzes des AG be- grenzt.

10.2 Haftungsbegrenzung AN. Die Haftung des AN – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei einfacher Fahrlässigkeit für von ihm und/oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Sach- und sonstige Schäden ist auf EUR 10 Mio. je Schadensfall begrenzt. Die Gesamt- haftung des AN bei einfacher Fahrlässigkeit für alle Sach- und sonstigen Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird insgesamt auf EUR 30 Mio. begrenzt.

10.3 Zwingende Nichtanwendung. Ziffern 10.1 und 10.2 finden keine Anwendung

a) bei Personenschäden;

b) wenn bezüglich der haftungsbegründenden Umstände Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit vorliegt, oder

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c) bei einer zwingenden gesetzlichen Haftung.

Insoweit haften die Vertragsparteien einander nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.4 Nichtanwendung. Ziffer 10.2 findet keine Anwendung auf

d) Vertragsstrafenansprüche, insbesondere aus Ziffer 9; oder

e) Ansprüche auf Freistellung wegen Verletzungen von Rechten des Geistigen Ei- gentums Dritter.

Insoweit haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. vertraglichen Vereinba- rungen.

  1. Laufzeit und Kündigung

11.1 Laufzeit. Dieser Vertrag tritt mit Abschluss des Hauptvertrags in Kraft und endet 20 Jahre nach Vertraglicher Abnahme des Leistungsgegenstands unter dem Hauptvertrag.

11.2 [bewusst frei gelassen]

11.3 Folgeverhandlungen. Sofern nach Ende der Vertragslaufzeit der Leistungsgegenstand noch in bahnbetrieblicher Nutzung sein sollte, werden die Vertragsparteien nach Treu und Glauben über die Bedingungen einer Fortsetzung dieses Vertrags verhandeln.

11.4 Verhältnis zum Hauptvertrag. Unbeschadet Ziffer 11.6 hat die Kündigung des Haupt- vertrags keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit dieses Vertrags und eine Beendigung dieses Vertrags hat keine Auswirkungen auf den Fortbestand des Hauptvertrags.

11.5 Ordentliche Kündigung. Der AG kann diesen Vertrag mit einer Frist von sechs (6) Mo- naten jederzeit ordentlich kündigen. Im Übrigen ist die ordentliche Kündigung ausge- schlossen.

11.6 Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wich- tigem Grund bleibt unberührt. Der AG darf insbesondere in folgenden Fällen außeror- dentlich fristlos kündigen:

a) wenn der AG den Hauptvertrag außerordentlich kündigt;

b) wenn der AN ohne hinreichenden Grund seine unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen trotz Mahnung und Fristsetzung durch den AG nicht erbringt; oder

c) wenn der Leistungsgegenstand nicht mehr eingesetzt wird.

11.7 Formerfordernis. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  1. Schlussbestimmungen

12.1 Geltende Vorschriften. Die Regelungen des Hauptvertrags, insb. zu Ausführungsun- terlagen/Dokumentation, Außenkommunikation, Vertragliche Mitteilungen, Integritäts- klausel, Arbeitsschutz, Mindestlohn, Lieferketten und Schlussbestimmungen, u.a. an-

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wendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform, Übertragbarkeit, Aufrechnung und Zu- rückbehaltungsrechten, des Hauptvertrags gelten entsprechend für diesen Vertrag und hierunter erteilte Aufträge gemäß Ziffer 6. Regelungen zur Vertraulichkeit des Hauptver- trags gelten mit der Maßgabe, dass die Vertraulichkeitspflichten mindestens für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung dieses Vertrags oder, sofern später, nach Beendigung des letzten Einzelauftrages gemäß Ziffer 6 fortbestehen.

12.2 Systembetreuungsvereinbarung. Sobald der AG beabsichtigt, die Leistungen des AN z.B. zu Instandhaltung, Pflege und Ersatzteilversorgung des Leistungsgegenstands, wel- che gegenwärtig unter verschiedenen Annexverträgen erbracht werden, zukünftig unter einem neuen einheitlichen Vertrag zusammen zu führen, werden AG und AN sich hier- über verständigen und nach Treu und Glauben unter Beibehaltung vereinbarter wirt- schaftlicher Konditionen hierüber verhandeln.

12.3 Eintrittsrecht. Soweit der AG seine Betreiberfunktion für den räumlichen Ausführungs- bereich des Leistungsgegenstands auf einen neuen Betreiber überträgt, ist der neue Betreiber berechtigt, an Stelle des AG in diesen Vertrag mit dem AN einzutreten. Der Eintritt erfolgt durch Erklärung des neuen Betreibers gegenüber dem AN; der AN stimmt dem Eintritt bereits hiermit zu.

12.4 Verhältnis zu anderen Verträgen. Die Regelungen des Hauptvertrags – insbesondere die Regelungen zur Mängelhaftung und zur diesbezüglichen Verpflichtung des AN aus dem Hauptvertrag – sowie andere Verträge zwischen den Vertragsparteien bleiben durch diesen Vertrag unberührt.

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