TECHNIKSEGMENT-BETREUUNGSVEREINBARUNG
für den Projektvertrag DLST-Ausrüstung
zwischen der
DB InfraGO AG
Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 50879
Adam-Riese-Straße 11-13
60327 Frankfurt am Main
– nachstehend „AG“ genannt –
vertreten durch die vertragsabwickelnde Stelle:
DB InfraGO AG
Technologie und Realisierungsprogramme
Großer Brockhaus 5
04103 Leipzig
sowie der
[Firma, Registerdaten und Geschäftsanschrift des AN gemäß Handelsregister; bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder anzugeben]
– nachstehend „AN“ genannt –
– AG und AN nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt –
Inhaltsverzeichnis
3. Pflichten der Vertragsparteien bei Ereignissen und Vorfällen 7
4. Weitere Aufgabenverteilung zwischen den Vertragsparteien 8
5. Verfahren der Zusammenarbeit; Arbeitskreis 8
6. Einzelbeauftragung von Maßnahmen 9
Präambel
- Diese Techniksegment-Betreuungsvereinbarung („Vertrag“) ergänzt als Anlage den Projektvertrag DLST-Ausrüstung zwischen AG und AN („Hauptvertrag“) und regelt die Mitwirkung des AN bei der Betreuung des DLST-Gesamtsystems (einschließlich dessen Kern- und Teilsysteme) und der an es angrenzenden Systeme durch den AG („Systembetreuung“) in Bezug auf den jeweiligen Leistungsgegenstand des AN. Nach der Richtlinie über Eisenbahnsicherheit 2016/798/EU tragen alle Betreiber eines Eisenbahnsystems die Verantwortung für die Sicherheit ihres eigenen Systembereichs und sollen, wann immer zweckmäßig, bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Risikokontrolle zusammenarbeiten. Diese Verantwortung schließt nicht aus, dass andere Akteure wie Hersteller, Instandhaltungsunternehmen, Wagenhalter, Dienstleister und Beschaffungsstellen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2016/797/EU über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der EU oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften die Verantwortung für ihre Produkte oder Dienstleistungen übernehmen. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei der Wahrnehmung der Betreiberverantwortung und die Verantwortung für die in diesem Zusammenhang erbrachten Produkte und/oder Dienstleistungen des AN. Zweck dieses Vertrags ist eine langfristige und stabile technische Betreuung des Leistungsgegenstands zur Sicherung der Planungssicherheit und des Erhalts der Bahninfrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen des AN durch die Möglichkeit von Preisanpassungen.
- Die Definitionen des Hauptvertrags gelten auch für den vorliegenden Vertrag, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist oder sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Die im Hauptvertrag sowie in diesem Vertrag definierten Begriffe sind im Text kursiv gehalten.
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- Vertragsgegenstand
- Gegenstand. Gegenstand dieses Vertrags ist die Festlegung der gegenseitigen Rechte und Pflichten von AG und AN bezogen auf die Systembetreuung bei Relevanten Ereignissen und Vorfällen i.S.v. Ziffer 1.2. Zweck der gemeinsamen Systembetreuung ist es, (i) bei Sicherheitsrelevanten Ereignissen und Vorfällen und Verfügbarkeitsrelevanten Ereignissen und Vorfällen deren Ursachen zum Zwecke ihrer Beseitigung gemeinsam festzustellen und (ii) bei Netzzugangsrelevanten Ereignissen und Vorfällen den Netzzugang von Fahrzeugen mit der Fahrzeugausrüstung beliebiger Hersteller zu ermöglichen. Durch die gemeinsame Systembetreuung nach diesem Vertrag soll der AG in die Lage versetzt werden, seine Betreiberverantwortung wahrzunehmen, insbesondere Ursachen der Relevanten Ereignisse und Vorfälle zeitnah zu ermitteln und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu planen und zu veranlassen (ggf. durch Aufträge gemäßZiffer 5) sowie den Zugang von Fahrzeugen zur Eisenbahninfrastruktur diskriminierungsfrei zu ermöglichen.
- Relevante Ereignisse und Vorfälle. „Relevante Ereignisse und Vorfälle“ sind solche, die (i) relevant sind oder sein können oder (ii) deren Relevanz überprüft wird, jeweils im Hinblick auf:
- die Sicherheit des DLST-Gesamtsystems und/oder an das DLST-Gesamtsystem angrenzender Systeme („Sicherheitsrelevante Ereignisse und Vorfälle“);
- die Verfügbarkeit des DLST-Gesamtsystems und/oder an das DLST-Gesamtsystem angrenzender Systeme („Verfügbarkeitsrelevante Ereignisse und Vorfälle“); oder
- die Fahrzeuggenehmigung von Fahrzeugen mit ETCS- und/oder ATO-Fahrzeugausrüstung für den Betrieb auf Strecken, die nach dem Hauptvertrag mit dem Leistungsgegenstand ausgestattet worden sind („Netzzugangsrelevante Ereignisse und Vorfälle“).
- Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Systembetreuung insbesondere zusammen bei
- der Analyse der Relevanten Ereignisse und Vorfälle;
- der Feststellung der Ursachen der Relevanten Ereignisse und Vorfälle;
- der Festlegung von sofortigen Maßnahmen bei Sicherheitsrelevanten Ereignissen und Vorfällen;
- der Festlegung von kurzfristigen Maßnahmen bei Verfügbarkeitsrelevanten Ereignissen und Vorfällen;
- der Erarbeitung von Lösungen für die Beseitigung der Ursachen von Relevanten Ereignissen und Vorfällen; sowie
- Fahrzeug-Strecke Tests, insbesondere für die Fahrzeuggenehmigung von Fahrzeugen mit einer Fahrzeugausrüstung, gleich welchen Herstellers.
- Umfang Systembetreuung DLST-Gesamtsystem und angrenzende Systeme. Die Systembetreuung bezieht sich auf das DLST-Gesamtsystem (einschließlich dessen Kern- und Teilsysteme) und die an es angrenzenden Systeme inklusive
- der zugehörigen Übertragungswege;
- der Schnittstellen zu den Klasse B-Systemen (den nationalen Zugsicherungssystemen PZB und LZB);
- der Schnittstellen zur Stellwerksumgebung wie z.B das Übertragungssystem (ÜS);
- Aufzeichnungs- und Auswertesystemen;
- der Schnittstellen zur Nachbar-ETCS-Z;
- der Schnittstellen zu Nachbarstellwerken (z.B. ESTW oder RSTW);
- der Schnittstellen zur BÜSA;
- der Schnittstellen zum iBS; sowie
- der weiteren in Ziffer 8 der Präambel zum Hauptvertrag aufgeführten Schnittstellen.
- Vertragsgegenstand
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Dabei ist der AN im Rahmen der Systembetreuung nur insoweit für das DLST-Gesamtsystem, die an es angrenzenden Systeme oder Teile der vorstehenden Systeme verantwortlich, wie er nach dem Leistungsgegenstand des Hauptvertrags oder nach sonstigen Verträgen für deren Entwicklung, Herstellung und/oder Implementierung (mit) verantwortlich war.
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- Umfang Systembetreuung Fahrzeuge. Die Systembetreuung bezieht auch Relevante Ereignisse und Vorfälle mit ein, die auftreten können im Zusammenwirken zwischen dem Leistungsgegenstand und Fahrzeugen bei
- einem Fahrzeug mit Genehmigung zum Betrieb auf anderen Strecken als im räumlichen Ausführungsbereich des Leistungsgegenstands;
- Fahrzeugen mit nicht kompatiblem ETCS-Versionsstand im räumlichen Ausführungsbereich des Leistungsgegenstands; und
- Fahrzeugen mit Genehmigung zum Betrieb im Ausland.
- Umfang Systembetreuung Fahrzeuge. Die Systembetreuung bezieht auch Relevante Ereignisse und Vorfälle mit ein, die auftreten können im Zusammenwirken zwischen dem Leistungsgegenstand und Fahrzeugen bei
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Ziffer 1.4 Satz 2 gilt entsprechend.
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- Informationssicherheit. Auf die Systembetreuung finden die EVB Informationssicherheit inklusive ihres Anhangs 4 „Leit- und Sicherungstechnik und Telekommunikation Infrastruktur“ (Anlagenkonvolut 8 des Hauptvertrags) Anwendung mit der Maßgabe, dass der Schutzbedarf für die Techniksegmente Zentraleinheit, Feldelemente LST, Gleisfeld Übertragungssystem/Telekommunikationund ILS Adapter „sehr hoch“ und für die übrigen Techniksegmente „hoch“ ist.
- Pflichten des AN
- Leistungspflichten. Der AN erbringt unter diesem Vertrag insbesondere die folgenden Leistungen:
- Der AN wirkt auf Anforderung des AG nach Ziffer 5.1 an den Arbeitskreisen, die der AG zu Relevanten Ereignissen und Vorfällen einberuft, mit ausreichenden (Mitarbeiterzahl und Verfügbarkeit) und fachkompetenten Mitarbeitern sowie den ggf. erforderlichen Test-, Aufzeichnungs- und Auswertesystemen mit.
- Der AN beteiligt sich an allen Aktivitäten, die bei Relevanten Ereignissen und Vorfällen im Rahmen der Systembetreuung (insbesondere gemäß Ziffer 1.3) zur Ermittlung von Fehlerursachen und zur Festlegung von Maßnahmen erforderlich sind, um schnellstmöglich die Durchführung eines sicheren Betriebes mit der bestimmungsgemäßen Verfügbarkeit (bestimmungsgemäße Betriebsfähigkeit) des DLST-Gesamtsystems und/oder der an es angrenzenden Systeme zu ermöglichen. Diese Verpflichtungen des AN bestehen, bis die für eine dauerhafte Beseitigung der konkreten Relevanten Ereignisse und Vorfälle notwendigen Maßnahmen endgültig identifiziert sind.
- Soweit ETCS Teil des Leistungsgegenstands des AN ist, wird der AN vom AG für die Fahrzeuggenehmigung von Fahrzeugen mit ETCS-Fahrzeugausrüstung (inkl. ATO über ETCS) – gleich welchen Herstellers – veranlasste Fahrzeug-Strecke Tests mit Fahrzeuggeräten (Labortests) und Fahrzeugen (Feldtests) im erforderlichen Umfang unterstützen. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von Personal und technischen Voraussetzungen, wie z.B. die Bereitstellung einer Simulationsumgebung, die Auswertung von streckenseitigen Diagnosedaten oder den Austausch von kryptographischen Schlüsseln.
- Abstimmung mit weiteren Beteiligten. Die Pflichten des AN gemäß Ziffer 2.1 beinhalten auch die Kooperation und – je nach Anforderungen des AG – ggf. auch direkte Abstimmung mit weiteren vom AG zu Relevanten Ereignissen und Vorfällen hinzugezogenen Beteiligten (insbesondere weiteren Drittauftragnehmern, die Leistungen in Bezug auf das DLST-Gesamtsystem und/oder die an dieses angrenzenden Systeme erbringen) unter Einbindung des AG sowie die Unterstützung des AG (oder dafür verantwortlicher Drittauftragnehmer) bei der Koordinierung abhängiger Leistungen*.* Insbesondere istder AN verpflichtet, etwaigen Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf fortlaufend und hinreichend in den zuständigen Gremien gemäß Ziffer 5 mitzuteilen, transparent zu machen und mit dem AG und ggf. beteiligten Drittauftragnehmern abzustimmen. Der AN hat unverzüglich auf für Relevante Ereignisse und Vorfälle etwaig relevante Umstände hinzuweisen.
- Allgemeine Überwachungspflicht. Der AN hat die Weiterentwicklung der Anforderungen an Genehmigungen des Leistungsgegenstands sowie der Anforderungen an dessen Sicherheit sowie deren Erfüllung während dessen gesamter Nutzungsdauer zu überwachen und den AG darüber regelmäßig und anlassbezogen zu informieren. Diese Überwachungs- und Informationspflicht erstreckt sich auf die Verwendung der relevanten Produkte des AN in ganz Europa. Dies beinhaltet insbesondere jegliche Relevante Ereignisse und Vorfälle, bei denen Produkte des AN mit betroffen sind.
- Monitoring. Der AN wird auf Aufforderung des AG bestimmte in der Aufforderung genannte Komponenten bzw. funktionale Gruppen von Komponenten des Leistungsgegenstands einem Monitoring unterziehen. Das Monitoring ist beschränkt auf Komponenten des Leistungsgegenstands, die AN oder AG als besonders auffällig klassifiziert haben.
- Leistungspflichten. Der AN erbringt unter diesem Vertrag insbesondere die folgenden Leistungen:
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Das Monitoring muss mindestens umfassen:
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- Erfassen und Analysieren von Fehlfunktionen, Fehlern, Produktschwächen und sonstigen Defiziten während der Dauer des Einsatzes im Betrieb mit einer dokumentierten Problemlösungsmethode (z.B. der 8D-Methode nach VDA, einschließlich der Ursachenermittlung z.B. nach 5Y und Ishikawa oder vergleichbar);
- alle unbehobenen Betreiberhinweise;
- unverzügliche Informationen des AG über auftretende Mängel und Fehler sowie unverzügliches Ermitteln und Mitteilen von deren Ursachen; sowie
- Dokumentieren und Übergabe einer vollständigen Mängel- bzw. Fehlerdokumentation an den AG.
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Sofern hinsichtlich von Mängeln, Fehlern oder sonstiger ein Monitoring auslösender Umstände nicht klar ist, wo genau deren Ursache liegt, gilt Nachfolgendes.
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- Kann die Ursache auf Techniksegmente / Teilleistungen i.S.d. Präambel (Ziffern 5 und 8) des Hauptvertragseingegrenzt werden, die der AN als Leistungsgegenstand verantwortet, ist der AN verpflichtet, die Ursache zu identifizieren und zu beheben.
- Kann die Ursache auf Techniksegmente / Teilleistungen i.S.d. Präambel (Ziffern 5 und 8) des Hauptvertragseingegrenzt werden, die teilweise der AN als Leistungsgegenstand verantwortet und die teilweise mit diesem verbundene Kernsysteme, Teilsysteme sowie Komponenten von Drittauftragnehmern betreffen, ist der AN verpflichtet, sich unter Einbindung des AG mit den jeweiligen Drittauftragnehmern abzustimmen und mit diesen Drittauftragnehmern gemeinsam die Ursache zu identifizieren und zu beheben.
- Sofern die Ursache nicht im Sinne der vorstehenden Ziffern eingegrenzt werden kann und sich lediglich auf Ebene des DLST-Gesamtsystems eine Fehlfunktion zeigt, wird der AN bei der Fehlersuche den AG umfassend unterstützen und kooperieren.
- Konfigurationsmanagement. Der AN aktualisiert im Konfigurationsmanagementsystem das Konfigurationsmanagement gemäß des Hauptvertrags laufend und stellt es dem AG in der jeweils aktualisierten Form zur Verfügung.
- Stand der Technik. Der AN erbringt die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen nach den Bedingungen dieses Vertrags und dem Stand der Technik, der zum Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung gilt. Der AN berücksichtigt hierbei die technische Entwicklung sowie sein technisches Know-how, das er und die mit ihm Verbundenen Unternehmen weltweit generieren und weist den AG rechtzeitig auf sinnvolle Änderungen der Leistung oder andere relevante Umstände hin. Insbesondere sind für die Relevanten Ereignisse und Vorfälle sämtliche weltweiten Ereignisse und Erkenntnisse zu berücksichtigen, die dem AN (bzw. mit ihm Verbundenen Unternehmen) im Rahmen seiner weltweiten Tätigkeit bekannt werden, soweit sie zu Relevanten Ereignissen und Vorfällen auch im Bereich des DLST-Gesamtsystems und/oder den an dieses angrenzenden Systemen führen könnten. Hierüber wird der AN den AG von sich aus bei gegebenem Anlass unverzüglich informieren.
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- Pflichten der Vertragsparteien bei Ereignissen und Vorfällen
- Einberufung Arbeitskreis. Bei Sicherheitsrelevanten und/oder Verfügbarkeitsrelevanten Ereignissen und Vorfällen unterrichtet der AG den AN und gegebenenfalls weitere betroffene Beteiligte und beruft einen ereignisbezogenen Arbeitskreis nach Ziffer 5.1 ein, um die bestimmungsgemäße Betriebsfähigkeit des DLST-Gesamtsystems und/oder der an dieses angrenzenden Systemeschnellstmöglich wiederherzustellen. In dem Arbeitskreis erarbeiten der AG, der AN und die etwaigen weiteren Beteiligten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen (inkl. Terminplan) und stimmen diese ab.
- Abhilfemaßnahmen bei AN Verantwortlichkeit. Soweit Sicherheitsrelevante und/oder Verfügbarkeitsrelevante Ereignisse und Vorfälle von einer Komponente des AN oder sonstwie durch Leistungen aus seinem Verantwortungsbereich („AN-Komponente“) ausgingen, unterbreitet der AN dem AG konkrete Vorschläge für die Abhilfemaßnahme(n). Eine Beeinträchtigung des Bahnbetriebes durch vorübergehende Sofort-Abhilfemaßnahmen ist auf das unabwendbare Minimum zu beschränken, wobei die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs sichergestellt sein muss. Diese Ziffer 3.2 gilt ebenso, wenn unklar ist, ob die Sicherheitsrelevanten und/oder Verfügbarkeitsrelevanten Ereignisse und Vorfälle auf eine AN-Komponente oder die Leistungen anderer Drittauftragnehmer zurückgehen (z.B. an Schnittstellen). In diesem Fall wird der AN mit den anderen Drittauftragnehmern gemeinsam die Ursache identifizieren, sich zu Abhilfemaßnahme(n) direkt mit diesen abstimmen und wenn erforderlich zusammen mit diesen dem AG abgestimmte konkrete Vorschläge unterbreiten.
- Maßnahmen bei Netzzugangsrelevanten Ereignissen und Vorfällen. Über ihm bekannt werdende Netzzugangsrelevante Ereignisse und Vorfälle informiert der AG den AN, soweit aus ihnen gemeinsamer Handlungsbedarf entsteht. In diesem Fall kann der AG einen Arbeitskreis einberufen, um mit dem AN und etwaigen weiteren Beteiligten die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen.
- Maßnahmen bei Ereignissen außerhalb des DLST-Gesamtsystems und der an dieses angrenzenden Systeme. Über Relevante Ereignisse oder Vorfälle außerhalb des Bereichs des DLST-Gesamtsystems und der an dieses angrenzenden Systeme, bei denen AN-Komponenten verwendet wurden, die auch im DLST-Gesamtsystem und/oder den an dieses angrenzenden Systemen verwendet wurden, informiert der AN den AG unverzüglich, stellt die Ereignisse und/oder Vorfälle dem AG umfassend dar und schlägt erforderlichenfalls geeignete Kurzfristmaßnahmen zur Vermeidung von Relevanten Ereignissen und Vorfällen beim AG vor.
- Weitere Aufgabenverteilung zwischen den Vertragsparteien
- Koordination. Der AG koordiniert die gemeinsame Bearbeitung der Relevanten Ereignisse und Vorfälle mit dem AN und den etwaigen weiteren Beteiligten.
- Letztentscheidungsrecht. Der AG entscheidet, ob die vom AN vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen im Ergebnis der Prüfung umgesetzt werden oder nicht.
- Nutzung Referenzumgebung AG. Der AG wird dem AN auf Anfrage nach Vorlage der Nachweise über die erfolgreiche Durchführung der Prüf- und Validierungsschritte Anlage 4.14 des Haupvertrags (einbezogen über die Technische Anforderungsdokumentation des Hauptvertrags) die Möglichkeit geben, gegen angemessenes Entgelt für den Arbeitseinsatz der Unterstützungsleistung (i.d.R. in Höhe einer Tagespauschale von mindestens EUR 4.000) die Referenzumgebung und -labore des AG zu nutzen.
- Verfahren der Zusammenarbeit; Arbeitskreis
- Bildung und Zusammensetzung. Bei Auftreten eines Relevanten Ereignisses oder Vorfalls bilden der AG, der AN und alle gegebenenfalls weiteren Beteiligten auf Anforderung des AG einen Arbeitskreis unter dessen Leitung („Arbeitskreis“). Der AG und der AN stellen die für die effiziente Bearbeitung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderliche Anzahl an fachkundigen Personen als Teilnehmer bzw. Mitwirkende des Arbeitskreises (vgl. für den AN auch Ziffer 2.1). Sie benennen bei der Konstituierung des Arbeitskreises jeweils einen für die Themen des Arbeitskreises verantwortlichen zentralen Ansprechpartner.
- Vorschlagsrecht. Der AN ist berechtigt, die Bildung eines Arbeitskreises zu einem konkreten Thema vorzuschlagen.
- Sitzungsfristen. Ergibt sich der Bedarf für die Einberufung des Arbeitskreises aus einem der nachfolgenden Gründe, so ist die erste Sitzung des Arbeitskreises spätestens innerhalb der nachfolgenden Zeiträume abzuhalten:
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| Einberufungsgrund | Frist ab Auftreten des Ereignisses oder Vorfalls |
| * Verfügbarkeitsrelevante Ereignisse und Vorfälle | vier (4) Wochentage |
| * Netzzugangsrelevante Ereignisse und Vorfälle | vier (4) Wochentage |
| * Sicherheitsrelevante Ereignisse und Vorfälle | ein (1) Kalendertag |
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- Letztentscheidungsrecht. Der AG hat die Letztentscheidungsbefugnis im Arbeitskreis.
- Dokumentation. Die Sitzungen des Arbeitskreises werden durch den AG dokumentiert, insbesondere durch Besprechungsprotokolle, Niederschriften über Festlegungen, Beschreibungen des Änderungsbedarfs und Vorschläge für Abhilfemaßnahmen.
- Auflösung. Nach Abschluss der Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen des Relevanten Ereignisses oder Vorfalls wird der Arbeitskreis aufgelöst.
- Kosten. Die Vertragsparteien tragen die ihnen entstehenden Kosten für ihre Mitwirkung an den Arbeitskreisen selbst, sofern nicht ein Anspruch auf Vergütung aus Ziffer 7.1 besteht.
- Einzelbeauftragung von Maßnahmen
- Grundsatz Einzelbeauftragung. Konkrete Umsetzungsmaßnahmen unter diesem Vertrag werden gesondert im Einzelfall durch den AG beauftragt. Entscheidet sich der AG für die Umsetzung einer Abhilfemaßnahme oder beabsichtigt eine sonstige Änderung oder Weiterentwicklung des Leistungsgegenstands, ist der AN verpflichtet, hierfür nach Maßgabe dieser Ziffer 6 ein Angebot zu machen und nach Annahme durch den AG auf der Grundlage dieser gesonderten Beauftragung umzusetzen.
- Angebotspflicht. Der AN ist auf Aufforderung des AG in folgenden Fällen zur Legung von Angeboten verpflichtet:
- bei Abhilfemaßnahmen für Relevante Ereignisse oder Vorfälle, soweit erforderlichauch in der Form von Entwicklungen oder Weiterentwicklungen von Komponenten;
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- bei der Umsetzung von Anforderungen aus künftigen Versionen von auf den Leistungsgegenstand anwendbaren TSIs oder anderen einschlägigen Spezifikationen einschließlich solcher des AG (wie z.B. neue Lastenhefte) mit Angebotslegung spätestens innerhalb von [__] Monaten nach Aufforderung des AG;
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- bei der Umsetzung von Relevanten Rechtsänderungen in Bezug auf den Leistungsgegenstand mit Angebotslegung spätestens innerhalb von [__] Monaten nach Aufforderung des AG;
- in Bezug auf sämtliche im DLST-Gesamtsystem verwendbaren und zulassungsfähigen Weiterentwicklungen des Leistungsgegenstands durch den AN, deren Umsetzung er nicht bereits nach diesem Vertrag, dem Hauptvertrag oder einem anderen zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrag schuldet;
- in Bezug auf sonstige Änderungen bzw. Teilerneuerungen des Leistungsgegenstands mit Ersatz bestehender Komponenten und/oderWeiterentwicklungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
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Der AN hat die Angebote jeweils unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der vorstehend ggf. genannten Fristen, nach der Aufforderung des AG zu legen. Der AG ist nicht zur Annahme von Angeboten verpflichtet. Nimmt der AG ein Angebot des AN an, wird der AN diese Beauftragung unverzüglich umsetzen. Pflichten des AN aus der Mängelhaftung des Hauptvertrags oder aus anderen Verträgen bleiben unberührt. In den Fällen des Absatz 1 lit. c) und d) muss der AN den AG über den erforderlichen Umsetzungsbedarf Relevanter Rechtsänderungen bzw. die Weiterentwicklungen unverzüglich, spätestens innerhalb von [__] Monaten, informieren, nachdem die relevanten Umstände dem AN bekannt sind oder er sie kennen müsste.
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- Kommerzielle Angemessenheit von Angeboten. Der AN wird seinen Angeboten eine angemessene und marktübliche Vergütung zugrunde legen. Der AG ist dabei berechtigt, die Unangemessenheit einer vom AN gemäß der Ziffer 6.2 offerierten Vergütung anhand von mindestens zwei bei Dritten eingeholten Angeboten nachzuweisen; dem AN steht es sodann frei, die Angemessenheit der von ihm angebotenen Vergütung im Marktvergleich schiedsgutachterlich nachzuweisen. Als Schiedsgutachter kann nur ein neutraler, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig werden, der von einer anerkannten Vereinigung bestimmt wird, wenn sich die Vertragsparteien nicht auf einen Schiedsgutachter einigen können. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Vertragsparteien im Verhältnis der jeweiligen Abweichungsquote ihrer Forderungen von der als marktüblich befundenen Vergütung.
- Inhaltsvorgaben für Angebote. Die entsprechenden Angebote müssen jeweils an die technischen Anforderungen des AG angepasst sein – dabei insbesondere den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben für Werkstoffe, Gefahrstoffe, Brandverhalten sowie Umweltverträglichkeit entsprechen – und die in Bezug auf die Komponenten erforderlichen Genehmigungen beinhalten. Auf die Beauftragung finden ferner, sofern dort nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, die in Ziffer 12.1 genannten allgemeinen Vorschriften sowie zudem folgende spezielle Vorschriften des Hauptvertrags entsprechende Anwendung:
- Ziffern 13 (Unterauftragnehmer) und insb. 7, 11 und 13 des Hauptvertrags (Mitarbeiterqualifikation);
- Ziffer 9 des Hauptvertrags (Dokumentation des Leistungsgegenstands), wobei die Aktualisierungspflicht des AN gemäß Ziffer 9 des Hauptvertrags während der Laufzeit dieses Vertrags besteht;
- Ziffern 10 ff. des Hauptvertrags (Qualitätssicherung/Freigaben für Teilsysteme und Komponenten);
- Ziffer 24.1 des Hauptvertrags (Erfüllungsort); sowie
- Ziffer 23 des Hauptvertrags (Regelungen zum Geistigen Eigentum), wobei der Umfang der eingeräumten Rechte auch bei Weiterentwicklungen nicht hinter dem des Hauptvertrags zurückbleiben darf.
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Inwieweit weitere Regelungen des Hauptvertrags für eine Beauftragung einschlägig sind, werden AG und AN vor der Beauftragung gemeinsam prüfen und der AN auf Verlangen des AG in sein Angebot aufnehmen; dies betrifft insbesondere:
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- Ziffer 8.5, einschließlich deren Unterziffern, des Hauptvertrags (Koordinierungs- und Abstimmungspflichten);
- Ziffer 5 des Hauptvertrags (Mitwirkungen des AG);
- Ziffer 7.5 ff. des Hauptvertrags (Prüf- und Abnahmeprozess);
- Ziffern 6 und 10 des Hauptvertrags (Systemverantwortung / Systemintegration, Freigaben für Teilsysteme und Komponenten); sowie
- Ziffern 19 des Hauptvertrags (Mängelhaftung).
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- Vergütung
- Vergütungsberechnung. Der AN erhält für die Teilnahme der von ihm entsandten Mitarbeiter an einem Arbeitskreis nach Ziffer 2.1 lit. a) und seine Leistungen nach Ziffer 2.1 lit. b) und c) (ggf. einschließlich des Einsatzes der Test-, Aufzeichnungs- und Auswertesysteme) eine Vergütung auf Stunden/Tagesbasis (sieben Stunden ohne Pause). Der Stunden-/Tagessatz beträgt (in EUR ohne USt)
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| Berechnungssatz | Betrag |
| Für Arbeitseinsatz vor Ort beim AG ohne Nutzung Testzentrum des AN: | |
| * Stundensatz | [durch AN zu ergänzen] |
| * Tagessatz | [durch AN zu ergänzen] |
| Für Arbeitseinsatz virtuell ohne Nutzung Testzentrum des AN: | |
| * Stundensatz | [durch AN zu ergänzen] |
| * Tagessatz | [durch AN zu ergänzen] |
| Für Arbeitseinsatz unter Nutzung des Testzentrums des AN beim AN vor Ort: | |
| * Stundensatz | [durch AN zu ergänzen] |
| * Tagessatz | [durch AN zu ergänzen] |
| Für Arbeitseinsatz unter Nutzung des Testzentrums des AN virtuell: | |
| * Stundensatz | [durch AN zu ergänzen] |
| * Tagessatz | [durch AN zu ergänzen] |
Mit dieser Vergütung sind – vorbehaltlich der Ziffer 6 – sämtliche vom AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen einschließlich Überwachung seiner Produkte, Nebenleistungen, Reisekosten, Spesen, Kosten für Transport und Versicherung etc. abgegolten.
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- Verantwortung des AN. Fallen die Relevanten Ereignisse oder Vorfälle in die Verantwortung oder den Risikobereich des AN, steht dem AN eine Vergütung nach Ziffer 7.1 nicht zu und sind die Tätigkeiten des AN gemäß Ziffer 2.1 mit der Vergütungsregelung des Hauptvertrags abgegolten. Insbesondere soweit ein Fall der Mängelhaftung des AN gemäß Hauptvertrag vorliegt oder die Tätigkeit des AN aufgrund eines anderen Vertrags (einschließlich des Hauptvertrags) geleistet werden muss, steht dem AN eine Vergütung nach diesem Vertrag nicht zu.
- Preisgleitklausel.
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Die in Ziffer 7.1 angegebenen Berechnungssätze werden für einen Zeitraum von vier (4) Jahren nach Abschluss dieses Vertrags festgeschrieben und nach Ablauf dieses Zeitraums (der „Anpassungsstart“) nach Maßgabe dieser Ziffer 7.3 angepasst.
Ab dem ersten vollen Kalenderjahr ab Anpassungsstart erfolgen Preisanpassungen jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr (jeweils das „Anpassungsjahr“). Preispositionen, die nach Vertragsschluss hinzukommen, werden – vorbehaltlich des Anpassungsstarts – frühestens im Kalenderjahr nach ihrem Hinzukommen erstmalig angepasst.
Preisanpassungen berechnen sich nach folgender Preisgleitformel:
mit:
Pn= Neuer Preis für die jeweilige Leistungsposition nach Preisanpassung ab dem Anpassungsjahr.
Pa = Vor dem Anpassungsjahr aktuell geltender Preis für die jeweilige Leistungsposition.
In = Stand des Preisindexes gemittelt aus dem Indexzeitraum, der im Vor(kalender)jahr des Anpassungsjahres geendet ist.
Ia = Stand des Preisindexes gemittelt aus (i), bei der ersten stattfindenden Preisanpassung, dem Indexzeitraum, der im Kalenderjahr des Vertragsschlusses geendet ist, sowie (ii), bei allen folgenden Preisanpassungen, dem Indexzeitraum, der im Vorvor(kalender)jahr des Anpassungsjahres geendet ist.
„Preisindex“ meint den Subindex „WZ08-62 Dienstleistungen der Informationstechnologie“ der „Indizes der Tarifverdienste für Deutschland“ des Statistischen Bundesamtes (GENESIS Online 62231-0001; VST066). Die Indizes des Statistischen Bundesamtes werden in regelmäßigen Abständen einer Revision unterzogen und auf ein neues Basisjahr umgestellt. Hierdurch findet eine Umbasierung (i.d.R. alle fünf (5) Jahre) statt, welche bei der Berechnung der Preisanpassung berücksichtigt werden muss. Für den Fall, dass der benannte Preisindex nicht mehr veröffentlicht werden sollte, tritt an dessen Stelle der diesem am nächsten kommende, vom Statistischen Bundesamt (oder einer etwaigen Nachfolgebehörde) veröffentlichte Index.
„Indexzeitraum“ meint den Zeitraum von Oktober eines Kalenderjahres bis September des darauffolgenden Kalenderjahres.
15 Jahre nach Abschluss dieses Vertrags überprüfen die Vertragsparteien diese Preisgleitklausel.
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- Rechnungsstellung
- Rechnungen. Der AN stellt dem AG seine Leistungen unter diesem Vertrag auf Grundlage detaillierter und nachvollziehbarer Leistungsnachweise monatlich bis zum 15. des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Monats in Rechnung.
- Nachweise und Prüfung. Die vom AN eingesetzten Mitarbeiter und Personen werden über die geleisteten Stunden und vertraglichen Leistungen einen detaillierten und nachvollziehbaren Tätigkeitsnachweis führen, in dem die im jeweiligen Monat tatsächlich erbrachten Leistungen mit den jeweiligen Kosten und Stunden prüffähig anzugeben sind. Die monatlichen Leistungsnachweise sind vom jeweiligen Verantwortlichen/Projektleiter des AG oder seinem Stellvertreter spätestens vier (4) Wochen nach dem Eingang der jeweiligen Rechnung beim AG zu prüfen. Die Abzeichnung bedeutet keine Abnahme oder eine Erklärung, dass der AG die Gesamt- oder eine Teilleistung als vertragsgemäß erbracht anerkennt. Der AN hat in jeder Rechnung alle Kosten nachvollziehbar auf Basis der Leistungsnachweise aufzuführen. Jeder Rechnung liegen die entsprechenden Leistungsnachweise bei.
- Weitere Vorschriften. Im Übrigen finden die Regelungen in Ziffer 16 (Allgemeine Rechnungsanforderungen) des Hauptvertrags entsprechende Anwendung.
- Vertragsstrafen
- Unzureichende Teilnahme. Verletzt der AN seine Verpflichtung zur Mitarbeit in den Arbeitskreisen, so hat der AG Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, es sei denn, der AN hat seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe bemisst sich wie folgt nach einem Vielfachen des Tagessatzes „Für Arbeitseinsatz“ gemäß Ziffer 7.1:
- Bei nicht ausreichender Teilnahme am Arbeitskreis (z.B. zu wenige oder nicht hinreichend qualifizierte Teilnehmer): Vertragsstrafe in Höhe des Fünffachen eines Tagessatzes je unzureichend besetzter Arbeitskreissitzung.
- Bei vollständiger Ablehnung der Teilnahme und bei Nicht-Teilnahme: Vertragsstrafe in Höhe des Zehnfachen eines Tagessatzes je nicht wahrgenommener Arbeitskreissitzung.
- Andere unzureichende Leistungen. Für andere als in Ziffer 9.1 genannte Verletzungen von Leistungspflichten durch den AN (beispielsweise Verletzungen der Pflichten aus Ziffer 3) gilt Ziffer 9.1 entsprechend. Bei Schlechtleistung schuldet der AN eine Vertragsstrafe entsprechend Ziffer 9.1a) und bei Nichtleistung eine Vertragsstrafe entsprechend Ziffer 9.1b), es sei denn, der AN hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
- Deckelung. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafen nach dieser Ziffer 9 ist auf das Zweihundertfache des Tagessatzes gemäß Ziffer 7.1 pro Kalenderjahr beschränkt.
- Anrechnungsregelungen. Im Falle nach dieser Ziffer 9 vorgesehener Vertragsstrafen bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche des AG unberührt. Auf einen weitergehenden Schadenersatzanspruch des AG werden verwirkte Vertragsstrafen angerechnet.
- Unzureichende Teilnahme. Verletzt der AN seine Verpflichtung zur Mitarbeit in den Arbeitskreisen, so hat der AG Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, es sei denn, der AN hat seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe bemisst sich wie folgt nach einem Vielfachen des Tagessatzes „Für Arbeitseinsatz“ gemäß Ziffer 7.1:
- Haftung
- Haftungsbegrenzung AG. Die Haftung des AG bei einfacher Fahrlässigkeit wegen Sach- und sonstiger Schäden ist auf die Höhe des Versicherungsschutzes des AG begrenzt.
- Haftungsbegrenzung AN. Die Haftung des AN – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei einfacher Fahrlässigkeit für von ihm und/oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Sach- und sonstige Schäden ist auf EUR 10 Mio. je Schadensfall begrenzt. Die Gesamthaftung des AN bei einfacher Fahrlässigkeit für alle Sach- und sonstigen Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird insgesamt auf EUR 30 Mio. begrenzt.
- Zwingende Nichtanwendung. Ziffern 10.1 und 10.2 finden keine Anwendung
- bei Personenschäden;
- wenn bezüglich der haftungsbegründenden Umstände Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder
- bei einer zwingenden gesetzlichen Haftung.
- Rechnungsstellung
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Insoweit haften die Vertragsparteien einander nach den gesetzlichen Vorschriften.
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- Nichtanwendung. Ziffer 10.2 findet keine Anwendung auf
- Vertragsstrafenansprüche, insbesondere aus Ziffer 9; oder
- Ansprüche auf Freistellung wegen Verletzungen von Rechten des Geistigen Eigentums Dritter.
- Nichtanwendung. Ziffer 10.2 findet keine Anwendung auf
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Insoweit haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. vertraglichen Vereinbarungen.
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- Laufzeit und Kündigung
- Laufzeit. Dieser Vertrag tritt mit Abschluss des Hauptvertrags in Kraft und endet 20 Jahre nach Vertraglicher Abnahme des Leistungsgegenstands unter dem Hauptvertrag.
- [bewusst frei gelassen]
- Folgeverhandlungen. Sofern nach Ende der Vertragslaufzeit der Leistungsgegenstand noch in bahnbetrieblicher Nutzung sein sollte, werden die Vertragsparteien nach Treu und Glauben über die Bedingungen einer Fortsetzung dieses Vertrags verhandeln.
- Verhältnis zum Hauptvertrag. Unbeschadet Ziffer 11.6 hat die Kündigung des Hauptvertrags keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit dieses Vertrags und eine Beendigung dieses Vertrags hat keine Auswirkungen auf den Fortbestand des Hauptvertrags.
- Ordentliche Kündigung. Der AG kann diesen Vertrag mit einer Frist von sechs (6) Monaten jederzeit ordentlich kündigen. Im Übrigen ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
- Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der AG darf insbesondere in folgenden Fällen außerordentlich fristlos kündigen:
- wenn der AG den Hauptvertrag außerordentlich kündigt;
- wenn der AN ohne hinreichenden Grund seine unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen trotz Mahnung und Fristsetzung durch den AG nicht erbringt; oder
- wenn der Leistungsgegenstand nicht mehr eingesetzt wird.
- Formerfordernis. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Schlussbestimmungen
- Geltende Vorschriften. Die Regelungen des Hauptvertrags, insb. zu Ausführungsunterlagen/Dokumentation, Außenkommunikation, Vertragliche Mitteilungen, Integritätsklausel, Arbeitsschutz, Mindestlohn, Lieferketten und Schlussbestimmungen, u.a. anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform, Übertragbarkeit, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten, des Hauptvertrags gelten entsprechend für diesen Vertrag und hierunter erteilte Aufträge gemäß Ziffer 6. Regelungen zur Vertraulichkeit des Hauptvertrags gelten mit der Maßgabe, dass die Vertraulichkeitspflichten mindestens für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung dieses Vertrags oder, sofern später, nach Beendigung des letzten Einzelauftrages gemäß Ziffer 6 fortbestehen.
- Systembetreuungsvereinbarung. Sobald der AG beabsichtigt, die Leistungen des AN z.B. zu Instandhaltung, Pflege und Ersatzteilversorgung des Leistungsgegenstands, welche gegenwärtig unter verschiedenen Annexverträgen erbracht werden, zukünftig unter einem neuen einheitlichen Vertrag zusammen zu führen, werden AG und AN sich hierüber verständigen und nach Treu und Glauben unter Beibehaltung vereinbarter wirtschaftlicher Konditionen hierüber verhandeln.
- Eintrittsrecht. Soweit der AG seine Betreiberfunktion für den räumlichen Ausführungsbereich des Leistungsgegenstands auf einen neuen Betreiber überträgt, ist der neue Betreiber berechtigt, an Stelle des AG in diesen Vertrag mit dem AN einzutreten. Der Eintritt erfolgt durch Erklärung des neuen Betreibers gegenüber dem AN; der AN stimmt dem Eintritt bereits hiermit zu.
- Verhältnis zu anderen Verträgen. Die Regelungen des Hauptvertrags – insbesondere die Regelungen zur Mängelhaftung und zur diesbezüglichen Verpflichtung des AN aus dem Hauptvertrag – sowie andere Verträge zwischen den Vertragsparteien bleiben durch diesen Vertrag unberührt.
- Laufzeit und Kündigung
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