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7.2 DLST - Software-PflegeV_(V2.1_k).pdf

Rahmenvereinbarung für Komponenten und Betriebsführung eines integrierten Leit- und Bediensystems

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Anlage 7.2 Rahmenvertrag integriertes Bediensystem II Software-Pflegevertrag DB InfraGO AG Vergabevorgang: 25FEI81299

SOFTWARE-PFLEGEVERTRAG

für den Projektvertrag DLST-Ausrüstung

zwischen der

DB InfraGO AG

Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 50879

Adam-Riese-Straße 11-13

60327 Frankfurt am Main

– nachstehend „AG“ genannt –

vertreten durch die vertragsabwickelnde Stelle:

DB InfraGO AG

Technologie und Realisierungsprogramme

Großer Brockhaus 5

04103 Leipzig

sowie der

[Firma, Registerdaten und Geschäftsanschrift des AN gemäß Handelsregister; bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder anzugeben]

– nachstehend „AN“ genannt –

– AG und AN nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt –

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Anlage 7.2 Rahmenvertrag integriertes Bediensystem II Software-Pflegevertrag DB InfraGO AG Vergabevorgang: 25FEI81299

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................ 2 Präambel ............................................................................................................................. 3

  1. Vertragsgegenstand .................................................................................................... 3
  2. Vertragsbestandteile ................................................................................................... 7
  3. Unterauftragnehmer; Mitarbeiterqualifikation ............................................................... 8
  4. Einsatz der vom AN zur Leistungserbringung eingesetzten Personen; Ansprechpartner ......................................................................................................... 8
  5. Einweisungen ............................................................................................................. 9
  6. Kooperations- und Abstimmungspflicht; Verantwortlichkeiten ................................... 10
  7. Mitwirkungsleistungen des AG .................................................................................. 10
  8. Vergütung ................................................................................................................. 11
  9. Rechnungsstellung ................................................................................................... 13
  10. Fehlermeldung, Fehlerbeseitigung, Vertragsstrafe .................................................... 14
  11. Sicherheit der Informationssysteme des AG ............................................................. 17
  12. Haftung ..................................................................................................................... 18
  13. Laufzeit und Kündigung ............................................................................................ 18
  14. Schlussbestimmungen .............................................................................................. 19 Anhangsverzeichnis ........................................................................................................... 21

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Präambel

Dieser Software-Pflegevertrag (nachfolgend der „Vertrag“) ergänzt als Anlage den Projektvertrag DLST-Ausrüstung zwischen AG und AN („Hauptvertrag“) und regelt Einzelheiten zu den vom AN gemäß dem Hauptvertrag zu erbringenden Leistungen im Bereich der Pflege und Weiterentwicklung der im Leistungsgegenstand verwendeten Softwarekomponenten (einschließlich embedded Software, Firmware o.ä. sowie unabhängig vom Versionsstand und einschließlich gelieferter Weiterentwicklungen) („Software“), die Teil des Leistungsgegenstands unter dem Hauptvertrag ist. Zweck dieses Vertrags ist eine langfristige und stabile Versorgung des Leistungsgegenstands mit Aktualisierungen der verwendeten Software zur Sicherung der Planungssicherheit und des Erhalts der Bahninfrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen des AN durch die Möglichkeit von Preisanpassungen.

Die Definitionen des Hauptvertrags gelten auch für den vorliegenden Vertrag, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist oder sich aus dem Zusammenhang nichts Anderes ergibt. Die im Hauptvertrag sowie in diesem Vertrag definierten Begriffe sind im Text kursiv gehalten.

  1. Vertragsgegenstand

1.1 Leistungsumfang. Der AN übernimmt die laufende Instandhaltung, Wartung und Pflege von Software, um deren ordnungsgemäße Funktion und Sicherheit im Zusammenhang mit dem DLST-Gesamtsystem (einschließlich dessen Kern- und Teilsysteme) des AG sicherzustellen. Die Leistungen unter diesem Vertrag werden nachfolgend als „Softwarepflegeleistungen“ bezeichnet. Der AN hat dem AG spätestens zur Technischen Abnahmeprüfung des Leistungsgegenstands oder, bei Realisierung des Leistungsgegenstands in Inbetriebnahmefähigen Bauzuständen, zur Technischen Abnahmeprüfung des ersten solchen Inbetriebnahmefähigen Bauzustands auf Grundlage des in Anhang 7.2.A enthaltenen Musters eine Liste in digitaler Form mit den Komponenten der Software zu übergeben, die insbesondere von den Softwarepflegeleistungen umfasst sein sollen. Der AN aktualisiert die Liste während der Laufzeit dieses Vertrags fortlaufend und übergibt dem AG die aktualisierte Liste unverzüglich nach ihrer jeweiligen Aktualisierung.

1.2 Regelleistungen. Diese Softwarepflegeleistungen umfassen insbesondere folgende durch den AN zu erbringenden Regelleistungen:

a) Maßnahmen zur Bewahrung des ordnungsgemäßen Sollzustandes der Software (Wartung);

b) Beseitigung von aufgetretenen Funktionsstörungen und sonstigen Fehlern an der Software (insbesondere Sicherheitsmängel und unzureichende Kompatibilität; gleich ob vom AG gemeldet oder vom AN selbst erkannt) (zusammen „Softwarefehler“);

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c) Lieferung von Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades und/oder neuen Releases und Versionen der Software mit Maßnahmen zur Behebung von Softwarefehlern und sonstigen regelmäßigen Aktualisierungen (insbesondere Zertifikatsaktualisierungen, Sicherheitsupdates, weitere erforderliche Anpassungen) sowie die Bereitstellung von erforderlichen Images einschließlich etwaigen Funktionserweiterungen, soweit diese notwendigerweise mit der Fehlerbehebung im Zusammenhang stehen (zusammen „Aktualisierungen“);

d) Serviceberichte/Reporting der Störfälle;

e) Anpassung/Lieferung der jeweils zur Software gehörigen Dokumentation sowie Aktualisierung der Dokumentation des Leistungsgegenstands nach Maßgabe von Ziffer 14.1b) in Verbindung mit Ziffer 9 des Hauptvertrags während der Laufzeit dieses Vertrags bei sich am Leistungsgegenstand ergebendem Änderungsbedarf auf Kosten des AN und unverzügliche Zurverfügungstellung an den AG in jeweils aktualisierter Form;

f) Bereitstellung von Kommunikationskanälen für die Meldung von Funktionsstörungen und Abstimmung sowie Durchführung von Maßnahmen gemäß Ziffer 10; sowie

g) Einweisungen gemäß Ziffer 5.

1.3 Art und Weise der Softwarepflege für Komponenten und Ersatzteile. Der AN erbringt die Softwarepflegeleistungen im Hinblick auf den Leistungsgegenstand einschließlich aller Komponenten und Ersatzteile, für die eigenständige Aktualisierungen der Software möglich und erforderlich sind. Je nach Belegenheitsort der Komponenten bzw. Ersatzteile gelten nachfolgende Sonderregelungen für die Art und Weise der Aktualisierungen und den Leistungsort des AN:

a) Nicht Gegenstand der Softwarepflegeleistungen ist der Austausch physischer Komponenten (Hardware) vor Ort, welchen grundsätzlich der AG vornimmt. Dies gilt auch, wenn Komponenten Software enthalten und die ausgetauschte Komponente Aktualisierungen der Software enthält oder enthalten soll.

b) Der AG kann im Einzelfall den AN auf Basis von Stunden- bzw. Tagessätzen gemäß Ziffer 8.3 beauftragen, Aktualisierungen der Software an Komponenten im Gleisfeld zu installieren. Einzelheiten stimmen AN und AG (i.d.R. über dessen Anlagenverantwortlichen) im Einzelfall ab.

c) Alle unter dem Ersatzteilversorgungsvertrag bestellten Ersatzteile oder aufzuarbeitenden / zu reparierenden Komponenten mit installierter Software müssen bei Auslieferung durch den AN an den AG stets den aktuellen oder anderweitig vom AG bestellten Stand der Aktualisierungen haben. Soweit Ersatzteile bereits an den AG ausgeliefert wurden, erfolgt die Aktualisierung von Software grundsätzlich durch den AG nach Maßgabe der Ziffer 5.10 des Ersatzteilversorgungsvertrags.

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1.4 Angebotspflicht. Der AN ist auf Aufforderung des AG in folgenden Fällen zur Legung von Angeboten zur Weiterentwicklung der im Leistungsgegenstand verwendeten Software zu den Bedingungen dieses Vertrags (einschließlich der Mitgeltenden Vorschriften zur Leistungserbringung gemäß Ziffer 14.1) verpflichtet:

a) Umsetzung von Anforderungen aus künftigen Versionen von auf den Leistungsgegenstand anwendbaren TSIs oder anderen einschlägigen Spezifikationen einschließlich solcher des AG (wie z.B. neue Lastenhefte) in der Software mit Angebotslegung innerhalb von einem (1) Monat nach Aufforderung des AG;

b) Umsetzung von Relevanten Rechtsänderungen in Bezug auf Software des Leistungsgegenstands mit Angebotslegung innerhalb von einem (1) Monat nach Aufforderung des AG;

c) Zurverfügungstellung vom AN freigegebener neuer Upgrades, Updates und/oder Releases und Versionen (insbesondere solcher mit Funktionserweiterungen) der Software, deren Umsetzung er nicht bereits nach Ziffer 1.2c) schuldet; und

d) in Bezug auf sonstige Änderungen bzw. Teilerneuerungen des Leistungsgegenstands mit Ersatz bestehender Komponenten und/oder Weiterentwicklungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

Der AN hat die Angebote jeweils unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der vorstehend ggf. genannten Fristen, nach der Aufforderung des AG zu legen. Der AG ist nicht zur Annahme von Angeboten verpflichtet. Nimmt der AG ein Angebot des AN an, wird der AN diese Beauftragung unverzüglich umsetzen. Die entsprechenden Angebote müssen jeweils an die technischen Anforderungen des AG angepasst sein und in Bezug auf die Software sicherstellen, dass für die Software etwaig erforderliche Genehmigungen stets erteilt sind bzw. werden und die Software beinhalten. Seinen Angeboten nach dieser Ziffer 1.4 legt der AN eine angemessene und marktübliche Vergütung nach den Maßgaben von Ziffer 8.3 zugrunde. In den Fällen des Absatz 1 lit. b) und c) muss der AN den AG über den erforderlichen Umsetzungsbedarf Relevanter Rechtsänderungen bzw. über die Weiterentwicklungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem (1) Monat informieren, nachdem die relevanten Umstände dem AN bekannt sind oder er sie kennen müsste.

1.5 Funktionsanforderungen. Die Softwarepflegeleistungen dienen der Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Software. Der AN sichert daher zu, die Softwarepflegeleistungen so zu erbringen, dass die volle Funktionsfähigkeit der gepflegten Software mit sämtlichen Schnittstellen stets so gegeben ist, dass sie den vertraglichen Leistungsanforderungen (i) des Hauptvertrags sowie (ii) etwaiger Beauftragungen von Leistungen gemäß Ziffer 1.4 entspricht.

1.6 Genehmigungen. Im Rahmen der Softwarepflegeleistungen vom AN vorgenommene Softwareänderungen, insbesondere bei der Installation von Aktualisierungen, müssen

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für den Gebrauch auf dem Leistungsgegenstand durch den AG per DB-Freigabe freigegeben sein und alle ggf. erforderlichen Genehmigungen aufweisen bzw. dürfen bestehende Genehmigungen nicht gefährden.

1.7 Installation.

1.7.1 Grundsatz. Der AN stellt dem AG Aktualisierungen der Software zur Verfügung, installiert sie und nimmt die erforderlichen Funktionstests – einschließlich an Schnittstellen des Leistungsgegenstands zu anderen Teilen des DLST-Gesamtsystems (einschließlich dessen Kern- und Teilsysteme) sowie zu sonstigen Systemen – vor.

1.7.2 Optionale Installation durch AG. Der AG kann in Abweichung von Ziffer 1.7.1 entscheiden, vom AN zur Verfügung gestellte Aktualisierungen der Software selbst zu installieren und erforderliche Funktionstests vorzunehmen. In diesem Fall versetzt der AN den AG in die Lage, Aktualisierungen von Software selbstständig und eigensicher vornehmen zu können. Zur Durchführung der Aktualisierungen wird der AN

a) dem AG die Aktualisierungen der Software für die eigenständige Installation durch den AG zur Verfügung stellen,

b) den AG mit allen dazu notwendigen Dokumentationen, Beschreibungen, Anleitungen und Informationen (z.B. Gerätestände und -varianten) ausstatten, und

c) dem AG alle dazu erforderlichen Einrichtungen und Hilfsprogramme (wie z.B. Tools für die Installation von Software-Images) übergeben und auch für diese Aktualisierungen gemäß Ziffer 1.2 liefern.

Einzelheiten über die Art und Weise der Installation stimmen AN und AG im Einzelfall ab. Darüber hinausgehende Schulungen und andere erforderliche Unterstützungsleistungen kann der AG beim AN gesondert auf Basis von Stunden- bzw. Tagessätzen gemäß Ziffer 8.3 beauftragen. Dies beinhaltet insbesondere Maßnahmen zur Qualifizierung von Mitarbeitern des AG, um die Durchführung der Aktualisierungen mit den dazu zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Hilfsprogrammen selbstständig und fehlerfrei vornehmen zu können.

1.7.3 Auswirkungen. Der AN stellt sowohl im Falle von Ziffer 1.7.1 als auch im Falle von Ziffer 1.7.2 sicher, dass eine Aktualisierung die Verfügbarkeit des von ihr betroffenen Kernsystems nicht beeinflusst wird und die Datenintegrität gewährleistet bleibt.

1.7.4 Abgrenzung zum Hauptvertrag. Nicht Gegenstand dieses Vertrags sind die Installation von Hard- und Software sowie die Einweisung bzw. Schulung des Personals des AG vor erstmaliger Inbetriebnahme des Leistungsgegenstands. Diese Installation übernimmt der AN als Teil seiner Verpflichtungen zur Herstellung des Leistungsgegenstands unter dem Hauptvertrag.

1.8 Kennzeichnung. Gemäß den EVB Serialisierung (Teil des Anlagenkonvoluts 8 zum Hauptvertrag) muss der AN jede Komponente des Leistungsgegenstands physisch durch eine weltweit eindeutige dauerhafte und Auto-ID-fähige Seriennummer ("GS1- Code") nach den dort näher geregelten Vorgaben kennzeichnen. Sofern sich durch

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Aktualisierungen von Software der GS1-Code von physischen Komponenten ändert, wird der AN diese aktualisieren, und bei einer Installation vor Ort auch die physische Kennzeichnung von Komponenten entsprechend anpassen. Soweit Aktualisierungen von Komponenten durch Fernzugriff erfolgen oder durch den AG installiert werden, übergibt der AN dem AG den GS1-Code in physischer Form zur eigenständigen Anbringung durch den AG vor Ort. Der AG kann den AN in diesen Fällen gesondert auf Basis von Stunden- bzw. Tagessätzen gemäß Ziffer 8.3 mit der Anbringung der Kennzeichnung vor Ort beauftragen.

1.9 Information; Konfigurationsmanagement. Der AN wird den AG rechtzeitig und unaufgefordert über für ihn erkennbare erforderliche Aktualisierungen der Software (insbesondere bei Sicherheitslücken, Versionskonflikten, Mängeln aus Einsatz in anderen Projekten etc.) informieren. Ferner aktualisiert der AN im Konfigurationsmanagementsystem das Konfigurationsmanagement gemäß des Hauptvertrags laufend und stellt sie dem AG in der jeweils aktualisierten Form zur Verfügung.

1.10 Leistungsabgrenzung bei Mängeln. Sofern und soweit der AN Leistungen mit Bezug auf Software bereits im Rahmen seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nach den Bestimmungen des Hauptvertrags zu leisten hat, sind diese nicht Gegenstand dieses Vertrags und unterfallen insoweit vorrangig den Regelungen des Hauptvertrags zur Mängelhaftung. Daher werden diese Leistungen insbesondere nicht unter diesem Vertrag vergütet.

  1. Vertragsbestandteile

2.1 Rangfolge. Bestandteile dieses Vertrags sind – im Fall von Widersprüchen oder Kollisionen in der nachfolgenden Rangfolge – folgende Bedingungen:

a) dieser Vertragstext;

b) die in diesem Vertragstext für entsprechend anwendbar erklärten Regelungen des Hauptvertrags;

c) die EVB Informationssicherheit und ihr Anhang 4 „Leit- und Sicherungstechnik und Telekommunikation Infrastruktur“ (Teil des Anlagenkonvoluts 8 des Hauptvertrags) mit der Maßgabe, dass der Schutzbedarf für die Techniksegmente Zentraleinheit, Feldelemente LST, Gleisfeld Übertragungssystem/ Telekommunikation und ILS Adapter „sehr hoch“ und für die übrigen Techniksegmente „hoch“ ist;

d) die EVB Qualitätssicherung Beschaffung (Teil des Anlagenkonvoluts 8 des Hauptvertrags);

e) der EVB Mindestlohn (Teil des Anlagenkonvoluts 8 des Hauptvertrags);

f) die EVB Kartellprävention (Teil des Anlagenkonvoluts 8 des Hauptvertrags);

g) die EVB Serialisierung (Teil des Anlagenkonvoluts 8 des Hauptvertrags); sowie

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h) die Allgemeinen Vertragsbedingungen der DB und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Pflege von Software und/oder die Instandhaltung von Hardware (AVB IT-Pflege) (Anhang 7.2.B)) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

2.2 Datenverarbeitung. Der AG geht derzeit davon aus, dass im Rahmen dieses Vertrags keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Sollte dies doch der Fall sein, werden AG und AN eine marktübliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung schließen und als Anlage zu allen betroffenen Verträgen nehmen.

  1. Unterauftragnehmer; Mitarbeiterqualifikation

3.1 Für den Einsatz von Unterauftragnehmern unter diesem Vertrag gilt Ziffer 4 des Hauptvertrags entsprechend. Der AN führt vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags als Anhang 7.2.C (Unterauftragnehmer Softwarepflege) eine laufend zu aktualisierende Liste sämtlicher von ihm für die Leistungserbringung unter diesem Vertrag genutzten Unterauftragnehmer nach den Vorgaben der Ziffer 13 des Hauptvertrags. Diese Liste wird gesondert darstellen (i) mit den Softwarepflegeleistungen befasste Unterauftragnehmer unter dem Hauptvertrag sowie (ii) weitere Unterauftragnehmer unter diesem Vertrag.

3.2 Der AN verpflichtet seine Unterauftragnehmer, im Falle des Ausfalls (z.B. durch Insolvenz) des AN ihre Teilleistungen für den AG zu den Konditionen dieses Vertrags zu erbringen. Der AN wird nach Aufforderung durch den AG diese Verpflichtung der Unterauftragnehmer nachweisen.

3.3 Für die erforderlichen Qualifikationen der Mitarbeiter des AN sowie deren Sicherheitsüberprüfungen gelten die Regelungen des Hauptvertrags, insb. Ziffern 7, 11 und 13, entsprechend.

  1. Einsatz der vom AN zur Leistungserbringung eingesetzten Personen; Ansprechpartner

4.1 Ansprechpartner. Vorbehaltlich anderer Regelungen dieses Vertrags sind die Ansprechpartner beider Vertragsparteien (i) während der Laufzeit des Hauptvertrags die jeweilige AG- bzw. AN-Projektleitung und (ii) nach Ende der Laufzeit des Hauptvertrags die in Anhang 7.2.D (Ansprechpartner) genannten Personen. Beide Vertragsparteien benennen dort gegenseitig je einen verantwortlichen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter mit Namen, E-Mail und Telefonnummer in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags. Änderungen der Ansprechpartner, ihrer Stellvertreter oder ihrer Kontaktdaten teilen die Vertragsparteien sich in Schriftform mit.

4.2 Keine Eingliederung AN Personal. Die vom AN zur Leistungserbringung eingesetzten Personen werden nicht in die Betriebsorganisation des AG eingegliedert und unterliegen keiner Weisungshoheit des AG. Die Vertragsparteien ergreifen hierfür die erforderlichen

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Maßnahmen, um eine Eingliederung in die betrieblichen Strukturen des AG zu vermeiden. Insbesondere werden beide Vertragsparteien die im Rahmen dieser Vertragsbeziehung zum Einsatz kommenden Personen hierzu regelmäßig instruieren und die Einhaltung nachhalten.

4.3 Keine Weisungsbindung AN-Personal. Der AG wird den vom AN zur Leistungserbringung eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Der Begriff Weisungen umfasst insbesondere solche hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Auftragsdurchführung, Auftragspriorisierung, Problemlösung, Leistungsbeurteilung sowie der arbeitsrechtlichen Disziplinierung.

4.4 Leistungsverhinderung AN-Personal. Der vom AN benannte Ansprechpartner informiert den vom AG benannten Ansprechpartner unverzüglich über Verhinderungen der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen. Die vom AN zur Leistungserbringung eingesetzten Personen nehmen gegenüber dem AG keine Anmeldungen oder Abmeldungen bei Krankheit, Urlaub oder sonstigen Fällen der Verhinderung vor. Der AG kann dergleichen auch nicht von den eingesetzten Personen einfordern. Die Organisation etwaiger erforderlicher Vertretungen obliegt dem AN.

4.5 Separierung AN-Personal. Werden vom AN zur Leistungserbringung eingesetzte Personen auf dem Betriebsgelände des AG tätig, erfolgt dies erkennbar räumlich separiert (z.B. Projekträume für externe Mitarbeiter) vom Betriebsablauf, sofern Art, Sinn und Zweck der vereinbarten Leistung dem nicht entgegenstehen. Der AG wird den eingesetzten Personen – wenn überhaupt – nur solche E-Mail-Adressen und/oder Telefonnummern zuweisen, die sie als „externe Arbeitskraft“ erkennbar machen. Ebenso werden die eingesetzten Personen nicht in die Dienstpläne sowie in Zeiterfassungssysteme des AG aufgenommen und nehmen nicht an deren internen Schulungen teil. Bei einer Aufnahme von Externen in Kontaktverzeichnisse des AG (bspw. EVI) sind die Externen unmissverständlich als Externe zu kennzeichnen. Ausnahmen bedürfen der Abstimmung mit dem im Vertrag genannten Ansprechpartner.

  1. Einweisungen

5.1 Abgrenzung. Die Einweisung des Bedienpersonals des AG vor erstmaliger Inbetriebnahme des Liefergegenstandes übernimmt der AN als Teil seiner Verpflichtung zur Einweisung des Personals des AG unter dem Hauptvertrag. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Vorschriften für Leistungen unter diesem Vertrag.

5.2 Einweisungen nach Inbetriebnahme. Ergeben sich aus den Softwarepflegeleistungen durch den AN geänderte Bedienungsabläufe, so sind diese durch den AN zu beschreiben und das mit der Anwendung bzw. Nutzung der Software betraute Personal des AG ist vom AN hierin einzuweisen. Den Kreis des jeweils einzuweisenden Personals (insbesondere Betriebs- und Instandhaltungspersonals sowie des Ausbildungspersonals des AG) bestimmt der AG. Für die Durchführung von Einweisungen erarbeitet der AN in Abstimmung mit dem AG jeweils ein Programm, das Art, Inhalt, Umfang und Termine der durchzuführenden Einweisungen regelt. Dabei hat der AN die Programme auf die

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unterschiedlichen Funktionsgruppen des AG (Betriebs- und Instandhaltungspersonal, Ausbildungspersonal usw.) zuzuschneiden und für die einzelnen Funktionsgruppen mit dem AG inhaltlich, fachlich und didaktisch abzustimmen. Weitere Einzelheiten zu den erforderlichen Einweisungen werden zwischen dem AG und dem AN abgestimmt und dokumentiert.

5.3 Zeitplanung. Der AN hat sicherzustellen, dass die Einweisungen (einschließlich solcher bei Aktualisierungen von Software mit geänderten Bedienungsabläufen) rechtzeitig, mindestens aber einen (1) Monat, vor Beginn der jeweilig vereinbarten Termine und Fristen für den Einsatz der Software bzw. ohne solche rechtzeitig vor produktiver Nutzung der Software beim AG abgeschlossen sind.

5.4 Einweisungsmaterialien. Zur Durchführung der Einweisungen wird der AN dem AG geeignetes Einweisungsmaterial in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen.

5.5 Fachliche Anforderungen. Die Einweisung muss das Personal des AG in die Lage versetzen, den Betrieb des Leistungsgegenstands, insbesondere unter Berücksichtigung von ggf. erfolgten Fehlerbehebungen sowie mit ggf. geänderten oder erweiterten Bedienungsabläufen, uneingeschränkt zu ermöglichen.

5.6 Vergütung. Die Leistungen nach dieser Ziffer 5 sind durch die Vergütung nach Ziffer 8.2 abgegolten.

  1. Kooperations- und Abstimmungspflicht; Verantwortlichkeiten

6.1 Koordination. Der AN koordiniert eigenverantwortlich und eigenständig sämtliche durch ihn zu erbringenden Softwarepflegeleistungen sowohl innerhalb seines Leistungsgegenstands als auch im Zusammenwirken mit Leistungen von Drittauftragnehmern bzw. mit Beistellungen des AG. Ziffer 8.5, einschließlich deren Unterziffern, des Hauptvertrags (Koordinierungs- und Abstimmungspflichten) gilt entsprechend.

6.2 Verantwortungsabgrenzung bei Fehlern. Sofern Softwarefehler an den Schnittstellen zwischen verschiedenen Techniksegmenten/Teilleistungen auftreten oder anderweitig unklar ist, wo genau deren Ursache im Zusammenwirken von Leistungen des AN mit anderen Drittauftragnehmern liegt, gilt Ziffer 19.2 des Hauptvertrags entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Feststellung und Beseitigung eines Mangels während der Mängelgewährleistungsfrist die Feststellung und Beseitigung eines Softwarefehlers im Rahmen der Softwarepflegeleistungen tritt.

  1. Mitwirkungsleistungen des AG

7.1 Installation und Zugang. Der AG verschafft dem AN je nach erforderlicher Art und Weise der Fehlerbeseitigung und/oder der Installation von Aktualisierungen Zugang zu der zu pflegenden Software. Dies beinhaltet bei Ferndiagnose die Freischaltung des Fernzugriffs in jedem Einzelfall. Ist eine Ferndiagnose nicht möglich oder erfolgt aus anderen Gründen auch eine Wartung vor Ort beim AG, gewährt der AG den

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erforderlichen Zutritt zu Räumlichkeiten und Anlagen. Einzelheiten über die Art und Weise der Zugangsgewährung stimmen AN und AG (i.d.R. über dessen Anlagenverantwortlichen) im Einzelfall ab. In jedem Fall muss beim Zugriff des AN die Informationssicherheit entsprechend den Anforderungen der Ziffer 11 und der EVB Informationssicherheit gewährleistet sein.

7.2 Ansprechpartner für Auskünfte. Das Personal des AG steht dem AN als Ansprechpartner für Auskünfte zur Verfügung. Der AN ist jedoch nicht berechtigt, das Personal des AG für seine Leistungen hinzuzuziehen.

7.3 Zugang zum Diagnosesystem TecWatch. Der AG ermöglicht dem AN einen räumlich getrennten, lesenden Fernzugriff auf das Diagnosesystem TecWatch zur Unterstützung des Hotline Supports, zur Fehleranalyse und -behebung sowie sonstigen erforderlichen Analysen der jeweiligen Teilsysteme des Leistungsgegenstandes.

  1. Vergütung

8.1 Vergütung bei Mängelhaftung. Für die Dauer der Mängelhaftung des Leistungsgegenstands gemäß dem Hauptvertrag ist die Vergütung für die in diesem Vertrag geregelten Softwarepflegeleistungen mit Ausnahme derjenigen nach Ziffer 1.4 mit der Vergütung unter dem Hauptvertrag abgegolten.

8.2 Vergütungshöhe. Nach Ablauf der Mängelhaftung des Leistungsgegenstands gemäß dem Hauptvertrag zahlt der AG an den AN für die Softwarepflegeleistungen unter diesem Vertrag eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe der in Anhang 7.2.E angegebenen Preise. Materialaufwand ist in der monatlichen Pauschalvergütung enthalten. Die Vergütung ist ein Festpreis und gilt für Leistungen „frei Empfangsstelle“ einschließlich Verpackung bzw. bei Installation „frei Einbauort“. Mit dieser Vergütung sind – vorbehaltlich der nachstehenden Sätze 5 bis 7 und vorbehaltlich Ziffer 8.3 – sämtliche vom AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen – einschließlich Nebenleistungen, Reisekosten, Spesen, Kosten für Transport und Versicherung etc. – abgegolten.

Mit der monatlichen Pauschalvergütung ist eine Anzahl von bis zu fünf (5) Aktualisierungen gemäß Ziffer 1.2c) in einem Kalenderjahr abgegolten; darüber hinausgehende Aktualisierungen werden auf Nachweis aufwandsbezogen zu den Stunden-/Tagessätzen nach Ziffer 8.3 vergütet.

Soweit in Anhang 7.2.E für Softwarepflegeleistungen bezogen auf einzelne Kernsysteme, Teilsysteme oder Komponenten noch keine monatliche Pauschalvergütung ausgewiesen ist, treffen die Vertragsparteien hierfür eine separate Vergütungsregelung nach den Maßgaben von Ziffer 8.3. Die Pflicht des AN zur Erbringung der Softwarepflegeleistungen im Sinne von Ziffer 1.2 für die betroffenen Kernsysteme, Teilsysteme oder Komponenten bleibt davon unberührt.

8.3 Vergütung bei Angeboten. Der AN wird seinen Angeboten gemäß Ziffer 1.4 eine angemessene und marktübliche Vergütung zugrunde legen. Diese besteht aus (i) einem

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angemessenen und marktüblichen Festpreis für bereits existierende Versionen der Software, welche bereits durch den AG erworbene Vorversionen der Software angemessen berücksichtigt, zzgl. (ii) etwaigen individuellen Anpassungs- und/oder Entwicklungsleistungen speziell für den AG auf Stunden-/Tagesbasis. Der Stunden- /Tagessatz beträgt (in EUR ohne USt)

Berechnungssatz Betrag Stundensatz [durch AN zu ergänzen] Tagessatz [durch AN zu ergänzen] bzw. für Leistungen von Unterauftragnehmern

Berechnungssatz Betrag Stundensatz [durch AN zu ergänzen] Tagessatz [durch AN zu ergänzen]

Der AG ist dabei berechtigt, die Unangemessenheit einer vom AN gemäß dieser Ziffer 8.3 offerierten Vergütung anhand von mindestens zwei bei Dritten eingeholten Angeboten nachzuweisen; dem AN steht es sodann frei, die Angemessenheit der von ihm angebotenen Vergütung im Marktvergleich schiedsgutachterlich nachzuweisen. Als Schiedsgutachter kann nur ein neutraler, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig werden, der von einer anerkannten Vereinigung bestimmt wird (z.B. Schlichtungsstelle der DGRI), wenn sich die Vertragsparteien nicht auf einen Schiedsgutachter einigen können. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Vertragsparteien im Verhältnis der jeweiligen Abweichungsquote ihrer Forderungen von der als marktüblich befundenen Vergütung.

8.4 Preisgleitklausel.

8.4.1 Die Pauschalvergütung nach Ziffer 8.2 und die Vergütungssätze auf Stunden- /Tagesbasis nach Ziffer 8.3 werden für einen Zeitraum von vier (4) Jahren nach Abschluss dieses Vertrags festgeschrieben und nach Ablauf dieses Zeitraums (der „Anpassungsstart“) nach Maßgabe dieser Ziffer 8.4 angepasst.

8.4.2 Ab dem ersten vollen Kalenderjahr ab Anpassungsstart erfolgen Preisanpassungen jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr (jeweils das „Anpassungsjahr“). Preispositionen, die nach Vertragsschluss hinzukommen, werden – vorbehaltlich des Anpassungsstarts – frühestens im Kalenderjahr nach ihrem Hinzukommen erstmalig angepasst.

8.4.3 Preisanpassungen berechnen sich nach folgender Preisgleitformel:

mit:

P = Neuer Preis für die jeweilige Leistungsposition nach Preisanpassung ab dem n Anpassungsjahr.

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P = Vor dem Anpassungsjahr aktuell geltender Preis für die jeweilige a Leistungsposition.

I = Stand des Preisindexes gemittelt aus dem Indexzeitraum, der im n Vor(kalender)jahr des Anpassungsjahres geendet ist.

I = Stand des Preisindexes gemittelt aus (i), bei der ersten stattfindenden a Preisanpassung, dem Indexzeitraum, der im Kalenderjahr des Vertragsschlusses geendet ist, sowie (ii), bei allen folgenden Preisanpassungen, dem Indexzeitraum, der im Vorvor(kalender)jahr des Anpassungsjahres geendet ist.

„Preisindex“ meint den Subindex „WZ08-62 Dienstleistungen der Informationstechnologie“ der „Indizes der Tarifverdienste für Deutschland“ des Statistischen Bundesamtes (GENESIS Online 62231-0001; VST066). Die Indizes des Statistischen Bundesamtes werden in regelmäßigen Abständen einer Revision unterzogen und auf ein neues Basisjahr umgestellt. Hierdurch findet eine Umbasierung (i.d.R. alle fünf (5) Jahre) statt, welche bei der Berechnung der Preisanpassung berücksichtigt werden muss. Für den Fall, dass der benannte Preisindex nicht mehr veröffentlicht werden sollte, tritt an dessen Stelle der diesem am nächsten kommende, vom Statistischen Bundesamt (oder einer etwaigen Nachfolgebehörde) veröffentlichte Index.

„Indexzeitraum“ meint den Zeitraum von Oktober eines Kalenderjahres bis September des darauffolgenden Kalenderjahres.

8.4.4 15 Jahre nach Abschluss dieses Vertrags überprüfen die Vertragsparteien diese Preisgleitklausel.

  1. Rechnungsstellung

9.1 Rechnungen. Der AN stellt dem AG die erbrachten Leistungen auf Grundlage detaillierter und nachvollziehbarer Leistungsnachweise halbjährlich bis zum 15. des auf das abgelaufene Halbjahr folgenden Monats in Rechnung. Abweichende Regelungen des Abrechnungsturnus in gesonderten Aufträgen auf der Basis von Angeboten des AN gemäß Ziffer 1.4 bleiben unberührt.

9.2 Nachweise und Prüfung. Unabhängig davon, ob der AN Leistungen nach Aufwand erbringt, werden die vom AN eingesetzten Mitarbeiter und Personen über die geleisteten Stunden und vertraglichen Leistungen einen detaillierten und nachvollziehbaren Tätigkeitsnachweis führen, in dem die in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen mit den jeweiligen Kosten und Stunden (Personal- und Sachleistungen) prüffähig anzugeben sind. Die Leistungsnachweise sind vom jeweiligen Verantwortlichen/Projektleiter des AG oder seinem Stellvertreter spätestens vier Wochen nach dem jeweiligen Leistungsdatum zu prüfen. Die Abzeichnung bedeutet keine Abnahme oder eine Erklärung, dass der AG die Gesamt- oder eine Teilleistung als vertragsgemäß erbracht anerkennt. Der AN hat in jeder Rechnung alle Kosten nachvollziehbar auf Basis der Leistungsnachweise aufzuführen. Jeder Rechnung liegen

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die entsprechenden Leistungsnachweise bei.

9.3 Weitere Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 16 (Allgemeine Rechnungs- anforderungen) des Hauptvertrags finden Anwendung.

  1. Fehlermeldung, Fehlerbeseitigung, Vertragsstrafe

10.1 Grundsatz. Der AN ist verpflichtet, auf Softwarefehler, die ihm entweder der AG meldet oder die der AN unabhängig vom AG entdeckt, entsprechend der Klassifizierung gemäß Ziffer 10.5 und innerhalb der Fristen sowie nach Maßgabe der Ziffer 10.6 zu reagieren, die Ursachen zu ermitteln, alle erforderlichen Maßnahmen zur Umgehung oder Verminderung der Auswirkungen der Softwarefehler zu treffen und diese Softwarefehler vollständig zu beseitigen. Als Softwarefehler gelten für die Zwecke dieser Ziffer 10 auch alle Fehlfunktionen, die in Bezug auf den Leistungsgegenstand zu Fehlern und/oder Störungen und/oder Ausfällen führen und – bis zu der oder als Ergebnis der Fehleranalyse des AN – nicht eindeutig durch Komponenten ohne Software oder Komponenten von Drittauftragnehmern verursacht werden.

10.2 Erreichbarkeit AN, insbesondere Hotline. Zum Zwecke der Meldung und Beseitigung von Fehlern und Störungen sowie für andere Anfragen stellt der AN während der gesamten Laufzeit dieses Vertrags die telefonische Hotline gemäß Anlage 7.5 des Hauptvertrags (Hotline Support) kostenlos zur Verfügung. Zudem hat der AN E-Mail als Kontaktkanal vorzuhalten.

10.3 Fehlermeldung. Softwarefehler des Leistungsgegenstands, die der AG erkennt, meldet er dem AN nach seiner Wahl über einen der folgenden Kontaktwege:

telefonische Hotline gemäß Ziffer 10.2; oder

E-Mail gemäß Kontaktliste (während der Laufzeit des Hauptvertrags) bzw. gemäß Anhang 7.2.C (nach Ablauf der Laufzeit des Hauptvertrags).

Softwarefehler, die der AN entdeckt, meldet er dem AG unverzüglich an die folgende Adresse:

E-Mail gemäß Kontaktliste (während der Laufzeit des Hauptvertrags) bzw. gemäß Anhang 7.2.C (nach Ablauf der Laufzeit des Hauptvertrags)

(die vorgenannten Meldungen des AG bzw. des AN jeweils eine „Fehlermeldung“).

Als Mindestinhalt soll eine Fehlermeldung (i) die Fehlernummer, (ii) den Zeitpunkt der Fehlermeldung, (iii) das Datum des erstmaligen (und ggf. wiederholten) Auftretens, (iv) die (vermeintliche) Prioritätsklasse, (v) eine Kurzbeschreibung der erkennbaren Auswirkungen und, soweit vor einer eingehenden Fehleranalyse erkennbar, der derzeit vermuteten bzw. erkennbaren Ursachen, (vi) den jeweiligen Stand von Software und Hardware betroffener Komponenten, (vii) den Namen der berichtenden Personen und (viii), soweit die Fehlermeldung vom AN stammt, eine Stellungnahme mit angestrebten Ansätzen zur Ermittlung und Beseitigung des Softwarefehlers enthalten.

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10.4 AN-Fehlermanagementsystem. Der AN ist verpflichtet, ein Fehlermanagementsystem zu betreiben, auf das der AG während der Laufzeit dieses Vertrags zugreifen kann und über das der AG sämtliche Informationen zu Fehlermeldungen einsehen und nachvollziehen sowie mindestens im csv-Format exportieren kann (das „AN- Fehlermanagementsystem“). Für alle Fehlermeldungen generiert der AN im AN- Fehlermanagementsystem eine Vorgangs-/Ticketnummer, unter welcher diese Meldungen und deren Behebung behandelt werden und deren (aktueller und alle vergangenen) Bearbeitungsstände dauerhaft im AN-Fehlermanagementsystem dokumentiert werden.

10.5 Einordnung von Fehlern, Prioritätsklassen.

10.5.1 Auftretende Softwarefehler ordnen die Vertragsparteien im Rahmen der bzw. im Anschluss an die Fehlermeldung je nach deren Auswirkungen grundsätzlich einvernehmlich in nachfolgende Prioritätsklassen ein. Erzielen die Vertragsparteien kein Einvernehmen über die Prioritätsklasse, entscheidet der AG unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des AN über die Einordnung und begründet seine Entscheidung.

a) „Prioritätsklasse 1“: Der Prioritätsklasse 1 gehören sämtliche Softwarefehler an, die jeweils in Bezug auf den Leistungsgegenstand und/oder eines oder mehrere anderer Kern- oder Teilsysteme des DLST-Gesamtsystems und/oder der an dieses angrenzenden Systeme zu folgenden Auswirkungen führen:

(i) funktionales Fehlverhalten (insbesondere zweckentsprechende wirtschaftliche Nutzung der zu pflegenden Software wird unmöglich oder ist unzumutbar eingeschränkt);

(ii) Sicherheitsfehlverhalten;

(iii) funktionale Einschränkung oder Störungen an Komponenten mit Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb, die zu mehr als fünf (5) Verspätungsminuten i.S.d. Eisenbahnregulierungsgesetz i.V.m. DB-Richtlinie 420.9001 (siehe Anlage 1.2) bei mindestens einem Fahrzeug führt;

(iv) öffentlichkeitswirksame Störungen;

(v) sonstiges betriebsbehinderndes Fehlverhalten; und/oder

(vi) wartungsbehinderndes Fehlverhalten.

b) „Prioritätsklasse 2“: Der Prioritätsklasse 2 gehören alle Softwarefehler an, die nicht zur Prioritätsklasse 1 gehören.

10.6 Reaktions-, Wiederherstellungs- und Behebungszeiträume.

10.6.1 Die „Reaktionszeit“ ist der Zeitraum ab (i) dem Zugang der Fehlermeldung des AG beim AN oder, falls früher, (ii) dem Bekanntwerden des Softwarefehlers beim AN auf andere Art als durch Fehlermeldung (der relevante Zeitpunkt die „AN-Fehlerkenntnis“) bis zum Beginn der Wiederherstellung bzw. Behebung und der fachlich/technischen

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Erstunterstützung des AG. Der AN hat unverzüglich nach AN-Fehlerkenntnis die erforderlichen Maßnahmen für den Beginn der Wiederherstellung bzw. Behebung einzuleiten und den AG hierüber zu informieren. Unbeschadet des Satzes 2 beträgt die maximale Reaktionszeit

a) für Prioritätsklasse 1: (i) dreißig (30) Minuten, wenn Maßnahmen über Hotline/Fernzugriff getroffen werden, sowie (ii) acht (8) Stunden, wenn Maßnahmen vor Ort an Standorten des AG notwendig sind;

b) für Prioritätsklasse 2: Es gelten die Reaktionszeiten der Prioritätsklasse 1.

10.6.2 Die „Wiederherstellungszeit“ ist der Zeitraum ab AN-Fehlerkenntnis bis zur Wiederaufnahme des Betriebes des betroffenen Leistungsgegenstands. Der AN hat unverzüglich nach AN-Fehlerkenntnis die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, welche die Funktion des Leistungsgegenstands im ordnungsgemäßen Betrieb wiederherstellt. Hierfür reicht im Rahmen der Wiederherstellungszeit auch eine vorübergehende Lösung (z.B. Workaround). Unbeschadet des Satzes 2 beträgt die maximale Wiederherstellungszeit

a) für Prioritätsklasse 1: zwölf (12) Stunden;

b) für Prioritätsklasse 2: vierundzwanzig (24) Stunden.

10.6.3 Die „Behebungszeit“ ist der Zeitraum ab AN-Fehlerkenntnis bis zur vollständigen Beseitigung des Softwarefehlers. Dies beinhaltet die endgültige Wiederherstellung des Soll-Zustandes des Leistungsgegenstands inklusive vollständiger Behebung der Ursachen und Auswirkungen von Softwarefehlern zur Erreichung eines vertragsgemäßen Zustandes von Leistungsgegenstand und Software ohne Workarounds, Funktionseinschränkungen, etc. Innerhalb des Behebungszeitraums muss der AN auch etwaige (ggf. erneut) erforderliche Genehmigungen erwirken. Die Behebungszeit beträgt maximal:

a) für Prioritätsklasse 1: (i) drei (3) Monate bei sicherheitsrelevanten Softwarefehlern sowie (ii) sechs (6) Monate bei sonstigen Softwarefehlern;

b) für Prioritätsklasse 2: zwölf (12) Monate.

10.7 Fehleranalyse. Der AN ist verpflichtet, unverzüglich nach AN-Fehlerkenntnis eine ausführliche Fehleranalyse des betreffenden Softwarefehlers zu erstellen und dem AG an die in Ziffer 10.3 genannte E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die ausführliche Fehleranalyse muss die Eingrenzung der Fehlerursache, Fehlerbeseitigungs- maßnahmen durch den AN und ggf. die durch den AG unterstützend durchzuführenden erforderlichen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung beinhalten und muss dem AG spätestens 14 Kalendertage ab AN-Fehlerkenntnis zugehen.

10.8 SLA und Vertragsstrafe. Der AN garantiert in Bezug auf Softwarefehler die Einhaltung der vereinbarten Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten und Behebungszeiten gemäß Ziffer 10.6. Überschreitet der AN die vereinbarten Wiederherstellungszeiten oder Behebungszeiten für Prioritätsklasse 1, so zahlt der AN an den AG für jeden Fall einer

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solchen Überschreitung

a) von Wiederherstellungszeiten eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00 pro Stunde,

b) von Behebungszeiten eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.500,00 pro angebrochener Woche,

jeweils es sei denn, dass der AN die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe für den betroffenen Zeitraum ist auf 5 % der für diesen Zeitraum zu zahlenden monatlichen Pauschalvergütung (Ziffer 8.2 i.V.m. 8.4) beschränkt. Diese Vertragsstrafe fällt in der vorgenannten Höhe auch dann an, wenn die Leistungen des AN unter die Ziffer 8.1 fallen. Im Falle nach dieser Ziffer 10.8 vorgesehener Vertragsstrafen bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche des AG unberührt. Auf einen weitergehenden Schadenersatzanspruch des AG werden verwirkte Vertragsstrafen angerechnet.

  1. Sicherheit der Informationssysteme des AG

11.1 Es finden die EVB Informationssicherheit inklusive ihres Anhangs 4 „Leit- und Sicherungstechnik und Telekommunikation Infrastruktur“ (Anlagenkonvolut 8 des Hauptvertrags) Anwendung; darüber hinaus gilt Nachfolgendes.

11.2 Sofern Nutzungsbestimmungen zum Anschluss von Geräten an Datennetze des AG oder anderer Unternehmen des DB-Konzerns bestehen, sind diese bei der Nutzung der Informationssysteme des AG und der mit ihm Verbundenen Unternehmen vom AN einzuhalten. Der AN darf ohne Einhaltung dieser Vorgaben keine Verbindung zum Datennetz des AG oder anderer Unternehmen des DB-Konzerns herstellen. Die Nutzungsbestimmungen werden dem AN vom AG auf schriftliches Verlangen zur Verfügung gestellt.

11.3 Der AN verpflichtet sich zum sachgerechten Einsatz seiner eingesetzten Systeme (z.B. Notebook etc.) in den Informationssystemen des AG und anderer Unternehmen des DB- Konzerns. Der AN stellt sicher, dass Aktualisierungen der Software keine undokumentierten bzw. geheimen Zugänge oder Benutzerkonten besitzen. Die Zugriffsberechtigung des AN zu den Informationssystemen des AG kann jederzeit vom AG widerrufen werden.

11.4 Der AN verpflichtet sich, nach Beendigung dieses Vertrags unverzüglich sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Daten nachhaltig und sicher zu löschen, zu vernichten oder an den AG zurückzugeben, es sei denn der AN ist zur Aufbewahrung von Daten gesetzlich verpflichtet. Der AN wird die Löschung bzw. Vernichtung dem AG auf Verlangen nachweisen.

Die als IT-Sicherheitskontakt zuständige Person gemäß Ziffer 2.2 EVB Informationssicherheit ergibt sich aus Anhang 7.2.C (Ansprechpartner).

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  1. Haftung

12.1 Die Haftung des AG bei einfacher Fahrlässigkeit wegen Sach- und sonstiger Schäden ist auf die Höhe des Versicherungsschutzes des AG begrenzt.

12.2 Die Haftung des AN – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei einfacher Fahrlässigkeit für von ihm und/oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Sach- und sonstige Schäden ist auf EUR 10 Mio. je Schadensfall begrenzt. Die Gesamthaftung des AN bei einfacher Fahrlässigkeit für alle Sach- und sonstigen Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird insgesamt begrenzt auf den jeweils höheren Betrag von (i) 100% der zum jeweiligen Zeitpunkt insgesamt gemäß Ziffer 8.2 gezahlten Vergütung oder (ii) EUR 30 Mio.; dies gilt auch bei Leistungen des AN unter Ziffer 8.1.

12.3 Ziffern 12.1 und 12.2 finden keine Anwendung

a) bei Personenschäden;

b) wenn bezüglich der haftungsbegründenden Umstände Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt; oder

c) bei einer zwingenden gesetzlichen Haftung.

Insoweit haften die Vertragsparteien einander nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.4 Ziffer 12.2 findet keine Anwendung auf

a) Vertragsstrafenansprüche, insbesondere aus Ziffern 10.8; oder

b) Ansprüche auf Freistellung wegen Verletzungen von Rechten des Geistigen Eigentums Dritter.

Insoweit haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. vertraglichen Vereinbarungen.

  1. Laufzeit und Kündigung

13.1 Laufzeit. Dieser Vertrag tritt mit Abschluss des Hauptvertrags in Kraft und endet 20 Jahre nach Vertraglicher Abnahme des Leistungsgegenstands unter dem Hauptvertrag.

13.2 [bewusst frei gelassen]

13.3 Folgeverhandlungen. Sofern nach Ende der Vertragslaufzeit der Leistungsgegenstand noch in bahnbetrieblicher Nutzung sein sollte, werden die Vertragsparteien nach Treu und Glauben über die Bedingungen einer Fortsetzung dieses Vertrags verhandeln.

13.4 Verhältnis zum Hauptvertrag. Unbeschadet Ziffer 13.6 hat die Kündigung des Hauptvertrags keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit dieses Vertrags und eine Beendigung dieses Vertrags hat keine Auswirkungen auf den Fortbestand des Hauptvertrags.

13.5 Ordentliche Kündigung. Der AG kann diesen Vertrag jederzeit mit einer Frist von sechs (6) Monaten ordentlich kündigen. Im Übrigen ist die ordentliche Kündigung

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ausgeschlossen.

13.6 Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der AG darf insbesondere in folgenden Fällen außerordentlich fristlos kündigen:

a) wenn der AG den Hauptvertrag außerordentlich kündigt;

b) wenn der AN ohne hinreichenden Grund seine unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen trotz Mahnung und Fristsetzung durch den AG nicht erbringt; oder

c) wenn der Leistungsgegenstand nicht mehr eingesetzt wird.

13.7 Form. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  1. Schlussbestimmungen

14.1 Mitgeltende Vorschriften zur Leistungserbringung. Für unter diesem Vertrag gelieferte Software gelten die auf die Art und Weise der Leistungserbringung sowie Eigenschaften des Leistungsgegenstands anwendbaren Regelungen des Hauptvertrags entsprechend, insbesondere:

a) Ziffern 11 und 12 des Hauptvertrags (Zentrale Anforderungen und Monitoring);

b) Ziffer 9 des Hauptvertrags (Dokumentation des Leistungsgegenstands), wobei die Aktualisierungspflicht des AN gemäß Ziffer 9 des Hauptvertrags während der Laufzeit dieses Vertrags besteht;

c) Ziffer 7.5 ff. des Hauptvertrags (Prüf- und Abnahmeprozess);

d) Ziffern 10 ff. des Hauptvertrags (Qualitätssicherung/Freigaben für Teilsysteme und Komponenten);

e) Ziffer 24.1 des Hauptvertrags (Erfüllungsort);

f) Ziffern 6 und 10 des Hauptvertrags (Systemverantwortung / Systemintegration, Freigaben für Teilsysteme und Komponenten);

g) Ziffer 19 des Hauptvertrags (Mängelhaftung); sowie

h) Ziffer 23 des Hauptvertrags (Regelungen zum Geistigen Eigentum), wobei der Umfang der eingeräumten Rechte auch bei Weiterentwicklungen nicht hinter dem des Hauptvertrags zurückbleiben darf.

14.2 Mitgeltende allgemeine Vorschriften. Die Regelungen des Hauptvertrags, insb. zu Ausführungsunterlagen/Dokumentation, Außenkommunikation, Vertragliche Mitteilungen, Integritätsklausel, Arbeitsschutz, Mindestlohn, Lieferketten und Schlussbestimmungen, u.a. anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform, Übertragbarkeit, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte, des Hauptvertrags gelten entsprechend für diesen Vertrag und hierunter erteilte Aufträge gemäß Ziffer 1.4. Regelungen zur Vertraulichkeit des Hauptvertrags gelten mit der Maßgabe, dass die Vertraulichkeitspflichten mindestens für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung

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Anlage 7.2 Rahmenvertrag integriertes Bediensystem II Software-Pflegevertrag DB InfraGO AG Vergabevorgang: 25FEI81299

dieses Vertrags fortbestehen.

14.3 Systembetreuungsvereinbarung. Sobald der AG beabsichtigt, die Leistungen des AN z.B. zu Instandhaltung, Pflege und Ersatzteilversorgung des Leistungsgegenstands, welche gegenwärtig unter verschiedenen Annexverträgen erbracht werden, zukünftig unter einem neuen einheitlichen Vertrag zusammen zu führen, werden AG und AN sich hierüber verständigen und nach Treu und Glauben unter Beibehaltung vereinbarter wirtschaftlicher Konditionen hierüber verhandeln.

14.4 Eintrittsrecht. Soweit der AG seine Betreiberfunktion für den räumlichen Ausführungsbereich des Leistungsgegenstands auf einen neuen Betreiber überträgt, ist der neue Betreiber berechtigt, an Stelle des AG in diesen Vertrag mit dem AN einzutreten. Der Eintritt erfolgt durch Erklärung des neuen Betreibers gegenüber dem AN; der AN stimmt dem Eintritt bereits hiermit zu.

14.5 Verhältnis zu anderen Verträgen. Die Regelungen des Hauptvertrags – insbesondere die Regelungen zur Mängelhaftung und zur diesbezüglichen Verpflichtung des AN aus dem Hauptvertrag, – bleiben durch diesen Vertrag unberührt. Soweit Aufgaben des AN aus der Techniksegment-Betreuungsvereinbarung auch die Wartung von Software betreffen, geht dieser Vertrag in seinem Anwendungsbereich als speziellere Regelung vor.

7.2 DLST - Software-PflegeV_(V2.1_k) Seite 20 von 27

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Anlage 7.2 Rahmenvertrag integriertes Bediensystem II Software-Pflegevertrag DB InfraGO AG Vergabevorgang: 25FEI81299

Anhangsverzeichnis

Anhang 7.2.A – Muster Softwarekomponenten .................................................................... 3 Anhang 7.2.B – AVB IT-Pflege ............................................................................................. 8 Anhang 7.2.C – Unterauftragnehmer Softwarepflege ........................................................... 8 Anhang 7.2.D – Ansprechpartner ......................................................................................... 8 Anhang 7.2.E – Preisblatt ................................................................................................... 11

7.2 DLST - Software-PflegeV_(V2.1_k) Seite 21 von 27

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Anhang 7.2.A zum Software-Pflegevertrag Softwarekomponenten

Lfd. Nr.Produktbezeichnung/Ge rät/BaugruppeMaterial- nummerHardwaretypHardware- versionSoftware- dateiSoftware- version
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einzugebene inzugeben. einzugeben. einzugebene inzugeben.

[Seite 23]

Anhang 7.2.B zum Software-Pflegevertrag AVB IT-Pflege

(Deckblatt)

[Seite 24]

Anhang 7.2.C zum Software-Pflegevertrag

Ansprechpartner

  1. Ansprechpartner des AG

Allgemeiner Ansprechpartner des AG:

Name: […]

Funktion: […](Bauartbetreuer des Teilsystems […])

Adresse: […]

Telefon: […]

E-Mail: […]

Stellvertreter des Ansprechpartners des AG:

Name: […]

Funktion: […]

Adresse: […]

Telefon: […]

E-Mail: […]

IT-Sicherheitskontakt des AG gemäß Ziffer 2.2 EVB Informationssicherheit:

Name: […]

Funktion: […]

Adresse: […]

Telefon: […]

E-Mail: […]

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  1. Ansprechpartner des AN

Allgemeiner Ansprechpartner des AN:

Name: […]

Funktion: […]

Adresse: […]

Telefon: […]

E-Mail: […]

Stellvertreter des Ansprechpartners des AN:

Name: […]

Funktion: […]

Adresse: […]

Telefon: […]

E-Mail: […]

IT-Sicherheitskontakt des AN gemäß Ziffer 2.2 EVB Informationssicherheit:

Name: […]

Funktion: […]

Adresse: […]

Telefon: […]

E-Mail: […]

[Seite 26]

Anhang 7.2.D zum Software-Pflegevertrag Unterauftragnehmer Softwarepflege

Abschnitt 1: Unterauftragnehmer unter dem Hauptvertrag im Bereich der Softwarepflege

Lfd. Nr.Unterauftragnehmer
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Abschnitt 2: Weitere Unterauftragnehmer unter diesem Vertrag im Bereich der Softwarepflege

Lfd. Nr.Unterauftragnehmer
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3Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

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[Seite 27]

Anhang 7.2.E zum Software-Pflegevertrag Preisblatt

(Deckblatt)

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung