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7.1 DLST - ErsatzteilversorgungsV_(V2.1).docx

Rahmenvereinbarung für Komponenten und Betriebsführung eines integrierten Leit- und Bediensystems

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 22:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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ERSATZTEILVERSORGUNGSVERTRAG

für den Projektvertrag DLST-Ausrüstung

zwischen der

DB InfraGO AG

Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 50879

Adam-Riese-Straße 11-13

60327 Frankfurt am Main

– nachstehend „AG“ genannt –

vertreten durch die vertragsabwickelnde Stelle:

DB InfraGO AG

Technologie und Realisierungsprogramme

Großer Brockhaus 5

04103 Leipzig

und der

[Firma, Registerdaten und Geschäftsanschrift des AN gemäß Handelsregister; bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder anzugeben]

– nachstehend „AN“ genannt –

– AG und AN nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt –

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 2

Präambel 3

1. Vertragsgegenstand 3

2. Vertragsbestandteile 3

3. Grundsätze der Ersatzteilversorgung, Obsoleszenzmanagement und Abkündigungen 4

4. Zustandekommen von Einzelverträgen (Einzelbestellungen) 4

5. Regelungen für die Lieferung von Ersatzteilen und Aufarbeitung/Reparatur von Komponenten 5

6. Vergütung; neue Ersatzteile 8

7. Rechnungsstellung 11

8. Mängelhaftung 11

9. Verzug/Vertragsstrafen 11

10. Haftung 11

11. Laufzeit und Kündigung 12

12. Schlussbestimmungen 12

Anhangsverzeichnis 14

Präambel

  1. Dieser Ersatzteilversorgungsvertrag über die Lieferung von Ersatzteilen und die Aufarbeitung/Reparatur von Komponenten (nachfolgend der „Vertrag“) ergänzt als Anlage den Projektvertrag DLST-Ausrüstung zwischen AG und AN („Hauptvertrag“) und regelt Einzelheiten der vom AN unter dem Hauptvertrag sicher zu stellenden Ersatzteilversorgung für den Leistungsgegenstand des Hauptvertrags. Zweck dieses Vertrags ist eine langfristige und stabile Versorgung des Leistungsgegenstands mit Ersatzteilen zur Sicherung der Planungssicherheit und des Erhalts der Bahninfrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen des AN durch die Möglichkeit von Preisanpassungen.
  2. Die Definitionen des Hauptvertrags gelten auch für den vorliegenden Vertrag, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist oder sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Die im Hauptvertrag sowie in diesem Vertrag definierten Begriffe sind im Text kursiv gehalten.
      1. Vertragsgegenstand
        1. Der AN übernimmt die Lieferung von Ersatzteilen und die Aufarbeitung/Reparatur von Komponenten für den Leistungsgegenstand sowie die weiteren damit verbundenen Leistungen gemäß diesem Vertrag.
        2. Einzelne Leistungsverträge über die Lieferung von Ersatzteilen an den AG bzw. über die Aufarbeitung/Reparatur von eingeschickten Komponenten durch den AN kommen durch Einzelbestellungen des AG gemäß Ziffer 4 zustande. Der AG ist nicht verpflichtet, Einzelbestellungen unter diesem Vertrag zu tätigen.
        3. Für Fragen des AG in Bezug auf Mängel und Ausfälle von Komponenten des Leistungsgegenstands stellt der AN während der gesamten Laufzeit dieses Vertrags die telefonische Hotline gemäß Anlage 7.5 des Hauptvertrags (Hotline Support) weiterhin kostenlos zur Verfügung.
      2. Vertragsbestandteile

Bestandteile dieses Vertrags sind – im Fall von Widersprüchen oder Kollisionen in der nachfolgenden Rangfolge – folgende Regelungen:

          1. dieser Vertragstext;
          2. die Bestimmungen des Hauptvertrags zu den Ziffern 20.4 (Ersatzteilversorgung) und 20.5 (Obsoleszenzmanagement, Abkündigung von Komponenten/Ersatzlösungen) sowie die weiteren in diesem Vertrag in Bezug genommenen Bestimmungen des Hauptvertrags, jeweils inklusive der in ihnen in Bezug genommenen Anlagen des Hauptvertrags;
          3. die DLST-Datenliste (Anlage 3.2) des Hauptvertrags) und die weiteren, an anderen Stellen als lit. d) bis i) dieser Ziffer eingeführten Anlagen dieses Vertrags;
          4. die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der DB und der mit ihr verbundenen Unternehmen („AEB“, Teil des Anlagenkonvoluts 8 des Hauptvertrags);
          5. die EVB Informationssicherheit und ihr Anhang 4 „Leit- und Sicherungstechnik und Telekommunikation Infrastruktur“ (Teil des Anlagenkonvoluts 8 des Hauptvertrags) mit der Maßgabe, dass der Schutzbedarf für die Techniksegmente Zentraleinheit, Feldelemente LST, Gleisfeld Übertragungssystem/Telekommunikation und ILS-Adapter „sehr hoch“ und für die übrigen Techniksegmente „hoch“ ist;
          6. die EVB Qualitätssicherung Beschaffung samt Anhängen (Teil des Anlagenkonvoluts 8 des Hauptvertrags);
          7. die EVB Mindestlohn (Teil des Anlagenkonvoluts 8 des Hauptvertrags);
          8. die EVB Kartellprävention (Teil des Anlagenkonvoluts 8 des Hauptvertrags); sowie
          9. die EVB Serialisierung (Teil des Anlagenkonvoluts 8 des Hauptvertrags).
      1. Grundsätze der Ersatzteilversorgung, Obsoleszenzmanagement und Abkündigungen
        1. Die Grundsätze der Ersatzteilversorgung unter diesem Vertrag ergeben sich aus Ziffer 20.4 des Hauptvertrags.
        2. Zur rechtzeitigen Identifikation von Ersatzteilen, bezüglich derer Verfügbarkeitseinschränkungen einzutreten drohen, betreibt der AN für den Zeitraum der Nutzungsdauer des Leistungsgegenstands ein Obsoleszenzmanagement gemäß Ziffer 20.5.1 des Hauptvertrags. Die Abkündigung von Ersatzteilen ist gemäß Ziffer 20.5.2 des Hauptvertrags nur mit Zustimmung des AG und gemäß den weiteren Vorgaben der Anlage 7.6 zum Hauptvertrag zulässig.
        3. Mindestens sechs Monate vor dem Ende dieses Vertrages wird der AN dem AG die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschaffung einer hinreichenden Menge aller von der Vertragsbeendigung betroffenen Ersatzteile für den Gesamtbedarf anbieten (All Time Bedarf). Der AN wird sicherstellen, dass der AG eine unbegrenzte Menge an Ersatzteilen bestellen und der AN diese liefern kann.
      2. Zustandekommen von Einzelverträgen (Einzelbestellungen)
        1. Einzelverträge zur Bestellung von Ersatzteilen sowie über die Aufarbeitung/Reparatur von Komponenten zu den Bedingungen dieses Vertrags als Rahmenvertrag kommen durch Einzelbestellung des AG in Textform unter Bezug auf diesen Vertrag und Bestätigung der Einzelbestellung durch den AN in Textform zustande. Widerspricht der AN der Einzelbestellung nicht binnen fünf (5) Arbeitstagen, gilt die Einzelbestellung des AG vom AN als angenommen.
        2. Im Falle von Ersatzteilen, für die in der Ersatzteilliste in der Spalte „Schnelllieferpauschale“ ein Wert hinterlegt ist (solche Ersatzteile "Sofort-Ersatzteile“), kommen bindende Einzelverträge abweichend von Ziffer 4.1 unmittelbar mit der Einzelbestellung des AG in Textform zustande (§ 315 BGB), wenn der AG diese Einzelbestellungausdrücklich als Sofort-Bestellung im Sinne dieses Vertrags bezeichnet (eine solche Einzelbestellung eine „Sofort-Bestellung“).
        3. Der AG richtet seine Einzelbestellungen an:

Ansprechpartner: [●]

Tel.: [●]

Fax: [●]

E-Mail: [●]

        1. Folgende Einheiten sind berechtigt, Einzelbestellungen für den AG zu tätigen:

DB InfraGO AG, Signalwerk Wuppertal („Signalwerk Wuppertal“)

und

Deutsche Bahn AG, Einkauf DLST.

      1. Regelungen für die Lieferung von Ersatzteilen und Aufarbeitung/Reparatur von Komponenten
        1. Allgemeine Leistungsanforderungen. Der AN erbringt die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen nach den Bedingungen dieses Vertrags und dem Stand der Technik, die zum Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung gelten. Der AN berücksichtigt die technische Entwicklung und weist den AG rechtzeitig auf sinnvolle Änderungen der Leistung hin.
        2. Regellieferzeit; Lieferdatum; Verzug. Die jeweilige Regellieferzeit für die Ersatzteile ist in der Ersatzteilliste aufgeführt. Der AN nennt dem AG innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Eingang der Einzelbestellung in Textform das verbindliche Lieferdatum für die zu liefernden Ersatzteile bzw. die aufzuarbeitenden/zu reparierenden Komponenten. Dieses Lieferdatum ist die Bemessungsgrundlage für eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 9. Die maximale Lieferfrist beträgt zwei (2) Monate, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Einzelbestellung beim AN. Sollte der AN mit der Lieferung in Verzug geraten, wird der AN den AG hierüber unverzüglich, jedoch spätestens zum Ablauf des verbindlichen Lieferdatums in Textform informieren.
        3. Ersatzgeräte. Im Fall der Einsendung von Komponenten zur Aufbereitung/Reparatur kann der AG vom AN verlangen, dass dieser dem AG für die Dauer der (durch die Einsendung bedingten) Nichtverfügbarkeit eine entsprechende Komponente als Ersatz zur Verfügung stellt, sofern der AG nicht selbst über Ersatz verfügt. Dies erfolgt ohne zusätzliche Vergütung, falls die Reparatur- und Lieferfrist gemäß DLST-Datenliste nicht eingehalten wurde. Kommen nach dieser Ziffer 5.3 Ersatzgeräte beim AG zum Einsatz, passt der AN die benötigten Komponenten auf den jeweiligen aktuellen Stand der Software, Konfiguration und Projektierungsdaten an.
        4. Kennzeichnung. Zur Identifikation und physischen Kennzeichnung von Ersatzteilen stellt der AN sicher, dass jedes Ersatzteil und seine etwaigen Komponenten physisch durch eine weltweit eindeutige dauerhafte und Auto-ID-fähige Seriennummer nach den in den EVB Serialisierung (Teil des Anlagenkonvoluts 8 zum Hauptvertrag) näher geregelten Vorgaben gekennzeichnet ist (die Kennzeichnung der „GS1-Code“).
        5. Produkteigenschaften. Der AN liefert die Ersatzteile und reparierten Komponenten für den Einsatzfall konfiguriert, mit aktualisierter Software (vgl. Ziffer 1.3c) des Software-Pflegevertrags), firmenseitig getestet, in gereinigtem Zustand, entsprechend den Bestimmungen gemäß Genehmigungen inklusive DB-Freigaben und nachweislich geprüft unter Übergabe des Prüfnachweises an den AG. Batterien (z.B. BIOS-Batterien) in den aufzuarbeitenden/zu reparierenden Komponenten ersetzt der AN durch neue Batterien, es sei denn, die aufzuarbeitende/zu reparierende Komponente ist Teil von versiegelten, geschlossenen Geräten der Datenübertragung.
        6. Fehlerbeschreibung bei Reparatur. Für jede aufgearbeitete/reparierte Komponente übergibt der AN dem AG eine für ihn nachvollziehbare Kurzbeschreibung der Fehlerursache und der durchgeführten Aufarbeitungs-/Reparaturmaßnahmen.
        7. Mitgeltende Vorschriften. Der AN hält bei der Lieferung von Ersatzteilen die Technischen Lieferbedingungen der Deutsche Bahn AG DBS 918 410 – „Leiterplattenbestückung/Baugruppenfertigung und Handlötprozess“ (Anhang 7.1.A) und, soweit inhaltlich einschlägig, den Prüfnachweis für elektrische Arbeitsmittel des AG (Anhang 7.1.B) ein.
        8. Lieferungen. Bei Lieferungen im Rahmen dieses Vertrags gilt Folgendes:
          1. Die Ersatzteile sind nach den Vorgaben des Signalwerks Wuppertal zu kennzeichnen. Die Etikettierung auf der Umverpackung muss enthalten: DB-Materialnummer, Materialnummer des AN, Kurztext-Materialbezeichnung und GS1 Standard (sGTIN) Software RevisionNummer.
          2. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, dem AG zu den Ersatzteilen Stammdaten zur Verfügung zu stellen (Abmessungen/Gewicht für Standardverpackungen). Die Stammdaten werden dem Signalwerk Wuppertal in Form einer Listenabfrage einmalig übergeben.
          3. Der AG wird in der Einzelbestellung einen Liefertermin angeben, der sich an der gemäß Ersatzteilliste vereinbarten Lieferzeit orientiert. Der AN übermittelt innerhalb der in Ziffer 4.1 definierten Frist eine Auftragsbestätigung an den AG, in der er den tatsächlich realisierbaren Liefertermin für die jeweilige Bestellposition nennt. Benennt der AG in seiner Einzelbestellung einen Liefertermin, dessen Erfüllung zu einer kürzeren Lieferfrist als der Lieferzeit gemäß Ersatzteilliste führte, verlängert sich die Frist für die Auftragsbestätigung durch den AN gemäß Satz 2 i.V.m. Ziffer 4.1 auf zehn (10) Kalendertage. Der AN wird die Möglichkeit einer Lieferung innerhalb einer kürzeren Lieferfrist als der Lieferzeit gemäß Ersatzteilliste wohlwollend prüfen. Abweichend von dem Vorstehenden hat der AN im Falle einer Sofort-Bestellung die Sofort-Ersatzteile innerhalb des nächsten Werktags außer Samstag nach Erhalt der Sofort-Bestellung zu liefern.
          4. Der AG ist berechtigt, in der Einzelbestellung Lieferdaten zu benennen, die zu längeren Lieferfristen als der Lieferzeit gemäß Ersatzteilliste führen. In diesem Fall hält der AN diese längeren Lieferfristen ein und bestätigt die durch den AG genannten Lieferdaten gemäß Ziffer 4.1. Die vorstehenden Regelungen dieser lit. d) gelten nicht, wenn das gemäß Satz 1 benannte Lieferdatum nach Ende der Laufzeit dieses Vertrags liegt; in diesem Fall darf die Lieferzeit gemäß Ersatzteilliste nicht überschritten werden.
          5. Der AN hat in der Auftragsbestätigung den zum Bestellzeitpunkt gültigen Gerätestand anzugeben. Abweichungen des Gerätestands von dem Gerätestand gemäß Ersatzteilliste hat der AN gesondert an den AG zu kommunizieren. Die Liefertermine hat der AN mit Angabe des genauen Liefertages unter Berücksichtigung des/der mit dem AG vereinbarten festen Anliefertags/Anliefertage anzugeben und einzuhalten. Absehbare Verzögerungen teilt der AN dem AG gemäß Ziffer 5.2 mit.
          6. Die jeweiligen Anlieferungen hat der AN dem AG mit einem Lieferavis mindestens eine Woche vor Anlieferung anzukündigen. Im Lieferavis müssen folgende Angaben enthalten sein: Bestellnummer, Bestellposition, Lieferdatum, Liefermenge, DB-Materialnummer. Die Lieferscheine müssen enthalten: Bestellnummer, Bestellposition, Liefermenge, DB-Materialnummer, Materialnummer des AN und Kurztext-Materialbezeichnung.
          7. Für Lieferungen, die an das Signalwerk Wuppertal gehen, vereinbaren AN und AG feste Anliefertage und Anlieferzeiten unter Berücksichtigung der Servicezeiten des Signalwerks Wuppertal. Terminbestätigungen und Anlieferungen dürfen nur zu diesen vereinbarten Anliefertagen und Anlieferzeiten erfolgen. Eine Anlieferung außerhalb der vereinbarten Anliefertage und Anlieferzeiten ist wegen der damit verbundenen Kapazitätsplanung nur ausnahmsweise und nach vorheriger Zustimmung des Signalwerks Wuppertal gestattet.
        9. Mengenstaffeln und Teillieferungen. Bei Ersatzteilen mit Mengenstaffel gilt für die jeweilige Komponente einer Einzelbestellung Folgendes: Die Lieferung kann in maximal drei (3) Teillieferungen erfolgen. Teillieferungen werden durch mehrere Positionen mit der gleichen Materialnummer in einer Einzelbestellung dargestellt. Der AG hat das Recht, Teillieferungen an verschiedene Stellen anzuordnen. Der Preis gemäß Mengenstaffel entspricht der Gesamtmenge.
        10. Software-Updates. Der AN erbringt Softwarepflegeleistungen nach dem Software-Pflegevertrag auch für von ihm unter diesem Vertrag gelieferte Ersatzteile. Dabei gilt Folgendes:

Alle bestellten Ersatzteile oder aufzuarbeitenden/zu reparierenden Komponenten mit installierter Software müssen bei Auslieferung durch den AN stets den aktuellsten (oder anderweitig vom AG bestellten) Stand der Software einschließlich aller Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades und/oder neuen Releases und Versionen („Aktualisierungen“) im Sinne des Software-Pflegevertrags haben.

Für gelagerte Ersatzteile, die der AN dem AG bereits geliefert hat, versetzt der AN den AG in die Lage, Aktualisierungen von Software sowie spezifisch notwendige Vorkonfigurationen für einen konkreten Einsatz („Konfigurationen“) selbstständig und eigensicher vornehmen zu können. Zur Durchführung der vorgenannten Aktualisierungen und Konfigurationen wird der AN

          1. dem AG die Aktualisierungen von Software nach dem Software-Pflegevertrag für die eigenständige Installation durch den AG zur Verfügung stellen;
          2. den AG mit allen dazu notwendigen Dokumentationen, Beschreibungen, Anleitungen und Informationen (z.B. Gerätestände und -varianten) ausstatten; und
          3. dem AG alle dazu erforderlichen Einrichtungen und Hilfsprogramme (d.h. Hardware und Software wie z.B. Tools für die Installation von Software-Images) übergeben.

Sollten Änderungen an den vorgenannten Gegenständen notwendig werden, stellt der AN sicher, dass der AG alle erforderlichen Informationen und Änderungen erhält, damit der AG weiterhin Aktualisierungen und Konfigurationen durchführen kann. Einzelheiten über die Art und Weise der Installation stimmen AN und AG (i.d.R. über dessen Bauartbetreuer) im Einzelfall ab.

Über Ziffer 5.10.2 hinausgehende Schulungen und andere erforderliche Unterstützungsleistungen kann der AG beim AN gesondert zu den in der Ersatzteilliste vereinbarten Preisen beauftragen. Dies beinhaltet insbesondere Maßnahmen zur Qualifizierung von Mitarbeitern des AG, damit der AG Aktualisierungen und Konfigurationen an Ersatzteilen und Komponenten mit den dazu zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Hilfsprogrammen selbstständig und fehlerfrei vornehmen kann.

Abweichend von Ziffer 5.10.2 hat der AG das Wahlrecht, Aktualisierungen und Konfigurationen optional durch Übersendung der Ersatzteile an den AN vornehmen zu lassen.

Sofern sich durch Aktualisierungen von Software der GS1-Code von Ersatzteilen ändert, wird der AN diese aktualisieren, die Ersatzteilliste ergänzen und die physische Kennzeichnung von Ersatzteilen entsprechend anpassen. Soweit Aktualisierungen von Ersatzteilen durch Fernzugriff erfolgen oder durch den AG installiert werden, übergibt der AN dem AG den aktuellen GS1-Code nach Maßgabe der Ziffer 5.10.2 zur eigenständigen Anbringung durch den AG vor Ort.

      1. Vergütung; neue Ersatzteile
        1. Ersatzteilpreise. Die in der vom AN erstellten Ersatzteilliste angegebenen Preise für die Lieferung von Ersatzteilen und Pauschalpreise für die Aufarbeitung/Reparatur von Komponenten sind Festpreise (Nettopreise) zu den Bedingungen DDP Incoterms 2020 ICC. Sie beinhalten insbesondere die Fehleranalyse, Transport/Lieferung, Verpackung, ggf. die Konfigurationen, den Test vor Auslieferung, ggf. die Aktualisierung der Dokumentationsunterlagen der betreffenden Komponente und das an den AG zu übergebende Fehlerprotokoll.
        2. Preisgleitklausel.

Die Preise gemäß Ziffer 6.1 werden für einen Zeitraum von vier (4) Jahren nach Abschluss dieses Vertrags festgeschrieben und nach Ablauf dieses Zeitraums (der „Anpassungsstart“) nach Maßgabe dieser Ziffer 6.2 angepasst.

Ab dem ersten vollen Kalenderjahr ab Anpassungsstart erfolgen Preisanpassungen jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr (jeweils das „Anpassungsjahr“). Preispositionen, die nach Vertragsschluss hinzukommen (insbesondere neu hinzukommende Ersatzteile im Sinne von Ziffer 6.3), werden – vorbehaltlich des Anpassungsstarts – frühestens im Kalenderjahr nach ihrem Hinzukommen erstmalig angepasst.

Preisanpassungen berechnen sich nach folgender Preisgleitformel:

mit:

Pn= Neuer Preis für die jeweilige Leistungsposition nach Preisanpassung ab dem Anpassungsjahr.

Pa = Vor dem Anpassungsjahr aktuell geltender Preis für die jeweilige Leistungsposition.

In = Stand des Preisindexes gemittelt aus dem Indexzeitraum, der im Vor(kalender)jahr des Anpassungsjahres geendet ist.

Ia = Stand des Preisindexes gemittelt aus (i), bei der ersten stattfindenden Preisanpassung, dem Indexzeitraum, der im Kalenderjahr des Vertragsschlusses geendet ist, sowie (ii), bei allen folgenden Preisanpassungen, dem Indexzeitraum, der im Vorvor(kalender)jahr des Anpassungsjahres geendet ist.

„Preisindex“ meint den Subindex „GP19-2790701001 Elektrische Verkehrssignal-, und -sicherungsgeräte für Schienenwege und dergleichen“ des „Erzeugerpreisindex gewerbliche Produkte für Deutschland“ des Statistischen Bundesamtes (GENESIS Online 61241-0004; GP19N1). Die Indizes des Statistischen Bundesamtes werden in regelmäßigen Abständen einer Revision unterzogen und auf ein neues Basisjahr umgestellt. Hierdurch findet eine Umbasierung (i.d.R. alle fünf (5) Jahre) statt, welche bei der Berechnung der Preisanpassung berücksichtigt werden muss. Für den Fall, dass der benannte Preisindex nicht mehr veröffentlicht werden sollte, tritt an dessen Stelle der diesem am nächsten kommende, vom Statistischen Bundesamt (oder einer etwaigen Nachfolgebehörde) veröffentlichte Index.

„Indexzeitraum“ meint den Zeitraum von Oktober eines Kalenderjahres bis September des darauffolgenden Kalenderjahres.

15 Jahre nach Abschluss dieses Vertrags überprüfen die Vertragsparteien diese Preisgleitklausel.

        1. Neue Ersatzteile. Für in der Ersatzteilliste zu ergänzende, neue Ersatzteile gilt diese Ziffer 6.2. Vereinbaren die Vertragsparteien die Lieferung neuer Ersatzteile nach dieser Ziffer 6.2, gelten die Vorschriften dieses Vertrags und diejenigen anderer Annexverträge in Bezug auf Ersatzteile auch für die neu zu liefernden Ersatzteile.

Der AN wird dem AG den Bezug neuer Ersatzteile unter diesem Vertrag zu angemessenen, marktüblichen Preisen anbieten und nach Annahme durch den AG die Ersatzteilliste sowie den Obsoleszenz-Managementplan (vgl. Anlage 7.6 zum Hauptvertrag, dort Ziffer 1) um diese weiteren Ersatzteile als Gegenstand dieses Vertrags ergänzen.

Für die Bestimmung des angemessenen Preises neuer Ersatzteile sind die Preise etwaiger hierdurch ggf. substituierter Ersatzteile angemessen als Grundlage zu berücksichtigen. Der AG ist dabei berechtigt, die Unangemessenheit einer vom AN gemäß Ziffer 6.3.1 offerierten Vergütung anhand von mindestens zwei bei Dritten eingeholten Angeboten nachzuweisen; dem AN steht es sodann frei, die Angemessenheit der von ihm angebotenen Vergütung im Marktvergleich schiedsgutachterlich nachzuweisen. Als Schiedsgutachter kann nur ein neutraler, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig werden, der von einer anerkannten Vereinigung bestimmt wird, wenn sich die Vertragsparteien nicht auf einen Schiedsgutachter einigen können. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Vertragsparteien im Verhältnis der jeweiligen Abweichungsquote ihrer Forderungen von der als marktüblich befundenen Vergütung.

Neue Ersatzteile müssen jeweils den vereinbarten technischen Anforderungen des AG entsprechen und alle erforderlichen Genehmigungen inklusive der DB-Freigabe aufweisen. Liegen diese Genehmigungen inklusive der DB-Freigabe noch nicht vor, muss der AN diese vor Lieferung einholen.

Insbesondere Ersatzlösungen: Beabsichtigt der AN, für eine zu ersetzende Komponente statt der vereinbarten Ersatzteile geänderte Ersatzteile zu liefern, hat er die Vorschriften für die Abkündigung von Ersatzteilen und Ersatzlösungen (Ziffer 20.5 des Hauptvertrags i.V.m. dessen Anlage 7.6, dort Ziffer 2) einzuhalten und benötigt die Zustimmung des AG. Für die Entscheidung des AG über die Zulassung der Lieferung geänderter Ersatzteile stellt der AN ihm in deutscher Sprache die technische Dokumentation der Ersatzteile zur Verfügung, die die Modifikation(en) des Ersatzteils gegenüber der zu ersetzenden Komponente darstellt. Sofern sich durch gegenüber den zu ersetzenden Komponenten geänderte Ersatzteile Auswirkungen auf den Leistungsgegenstand oder andere Komponenten ergeben, wird der AN unentgeltlich die erforderlich werdenden Anpassungen der Dokumentation des Leistungsgegenstands vornehmen.

      1. Rechnungsstellung

Die Regelungen in Ziffer 16 (Allgemeine Rechnungsanforderungen) des Hauptvertrags finden entsprechende Anwendung.

      1. Mängelhaftung

Der AN haftet für Mängel an Ersatzteilen für eine Dauer von 24 Monaten ab der Übergabe des Ersatzteils an den AG. Die Vorschriften zur Mängelhaftung in Ziffer 19 ff. des Hauptvertrags gelten entsprechend.

      1. Verzug/Vertragsstrafen
        1. Vertragsstrafe bei Verzug. Kommt der AN mit der Erfüllung seiner Pflichten unter diesem Vertrag (ggf. in Verbindung mit einem durch eine Einzelbestellung gemäß Ziffer 4.1 oder 4.2 zustande gekommenen Einzelvertrag) in Verzug, ist der AG berechtigt, je vollendetem Kalendertag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes der verzögerten Leistung zu verlangen.
        2. Weitergehende Ansprüche. Im Falle nach diesem Vertrag vorgesehener Vertragsstrafen bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche des AG unberührt. Auf einen weitergehenden Schadenersatzanspruch des AG werden verwirkte Vertragsstrafen angerechnet.
      2. Haftung
        1. Haftungsbegrenzung AG. Die Haftung des AG bei einfacher Fahrlässigkeit wegen Sach- und sonstiger Schäden ist auf die Höhe des Versicherungsschutzes des AG begrenzt.
        2. Haftungsbegrenzung AN. Die Haftung des AN – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei einfacher Fahrlässigkeit für von ihm und/oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Sach- und sonstige Schäden ist auf EUR 10 Mio. je Schadensfall begrenzt. Die Gesamthaftung des AN bei einfacher Fahrlässigkeit für alle Sach- und sonstigen Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird insgesamt auf EUR 30 Mio. begrenzt.
        3. Zwingende Nichtanwendung. Ziffern 10.1 und 10.2 finden keine Anwendung
          1. bei Personenschäden;
          2. wenn bezüglich der haftungsbegründenden Umstände Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder
          3. bei einer zwingenden gesetzlichen Haftung.
        4. Insoweit haften die Vertragsparteien einander nach den gesetzlichen Vorschriften.
        5. Nichtanwendung. Ziffer 10.2 findet keine Anwendung auf
          1. Vertragsstrafenansprüche, insbesondere aus Ziffer 9; oder
          2. Ansprüche auf Freistellung wegen Verletzungen von Rechten des Geistigen Eigentums Dritter.
        6. Insoweit haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. vertraglichen Vereinbarungen.
      3. Laufzeit und Kündigung
        1. Laufzeit. Dieser Vertrag tritt mit Abschluss des Hauptvertrags in Kraft und endet 20 Jahre nach Vertraglicher Abnahme des Leistungsgegenstands unter dem Hauptvertrag.
        2. [bewusst frei gelassen]
        3. Folgeverhandlungen. Sofern nach Ende der Vertragslaufzeit der Leistungsgegenstand noch in bahnbetrieblicher Nutzung sein sollte, werden die Vertragsparteien nach Treu und Glauben über die Bedingungen einer Fortsetzung dieses Vertrags verhandeln.
        4. Verhältnis zum Hauptvertrag. Unbeschadet Ziffer 11.6 hat die Kündigung des Hauptvertrags keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit dieses Vertrags und eine Beendigung dieses Vertrags hat keine Auswirkungen auf den Fortbestand des Hauptvertrags.
        5. Ordentliche Kündigung. Der AG kann diesen Vertrag mit einer Frist von sechs (6) Monaten jederzeit ordentlich kündigen. Im Übrigen ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
        6. Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der AG darf insbesondere in folgenden Fällen außerordentlich fristlos kündigen:
          1. wenn der AG den Hauptvertrag außerordentlich kündigt;
          2. wenn der AN ohne hinreichenden Grund seine unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen trotz Mahnung und Fristsetzung durch den AG nicht erbringt; oder
          3. wenn der Leistungsgegenstand nicht mehr eingesetzt wird.
        7. Form. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
      4. Schlussbestimmungen
        1. Mitgeltende Vorschriften zu Leistungserbringung. Für die unter diesem Vertrag gelieferten oder reparierten Ersatzteile gelten die auf die Art und Weise der Leistungserbringung sowie Eigenschaften des Leistungsgegenstands anwendbaren Regelungen des Hauptvertrags entsprechend, insbesondere:
          1. Ziffer 11 des Hauptvertrags (Zentrale Anforderungen);
          2. Ziffer 12 des Hauptvertrags (Monitoring)
          3. Ziffer 10ff. des Hauptvertrags (Qualitätssicherung/Freigaben für Teilsysteme und Komponenten);
          4. Ziffer 24.1 des Hauptvertrags (Erfüllungsort);
          5. Ziffern 6 und 10 des Hauptvertrags (Systemverantwortung / Systemintegration; Freigaben für Teilsysteme und Komponenten); sowie
          6. Ziffer 23 des Hauptvertrags (Regelungen zum Geistigen Eigentum), wobei der Umfang der eingeräumten Rechte auch bei Weiterentwicklungen nicht hinter dem des Hauptvertrags zurückbleiben darf.
        2. Mitgeltende allgemeine Vorschriften. Die Regelungen des Hauptvertrags, insb. zu Ausführungsunterlagen/Dokumentation, Außenkommunikation, Vertragliche Mitteilungen, Integritätsklausel, Arbeitsschutz, Mindestlohn, Lieferketten und Schlussbestimmungen, u.a. anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform, Übertragbarkeit, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten, des Hauptvertrags gelten entsprechend für diesen Vertrag und hierunter erteilte Aufträge gemäß Ziffer 4. Regelungen zur Vertraulichkeit des Hauptvertrags gelten mit der Maßgabe, dass die Vertraulichkeitspflichten mindestens für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung dieses Vertrags fortbestehen.
        3. Systembetreuungsvereinbarung. Sobald der AG beabsichtigt, die Leistungen des AN z.B. zu Instandhaltung, Pflege und Ersatzteilversorgung des Leistungsgegenstands, welche gegenwärtig unter verschiedenen Annexverträgen erbracht werden, zukünftig unter einem neuen einheitlichen Vertrag zusammen zu führen, werden AG und AN sich hierüber verständigen und nach Treu und Glauben unter Beibehaltung vereinbarter wirtschaftlicher Konditionen hierüber verhandeln.
        4. Eintrittsrecht. Soweit der AG seine Betreiberfunktion für den räumlichen Ausführungsbereich des Leistungsgegenstands auf einen neuen Betreiber überträgt, ist der neue Betreiber berechtigt, an Stelle des AG in diesen Vertrag mit dem AN einzutreten. Der Eintritt erfolgt durch Erklärung des neuen Betreibers gegenüber dem AN; der AN stimmt dem Eintritt bereits hiermit zu.
        5. Verhältnis zu anderen Verträgen. Die Regelungen des Hauptvertrags – insbesondere die Regelungen zur Mängelhaftung und zur diesbezüglichen Verpflichtung des AN aus dem Hauptvertrag – bleiben durch diesen Vertrag unberührt.

Anhangsverzeichnis

Anhang 7.1.A – Technische Lieferbedingungen Leiterplattenbestückung/Baugruppenfertigung und Handlötprozess 6

Anhang 7.1.B – Prüfnachweis für elektrische Arbeitsbedingungen 6

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