Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

4.14 Systemqualifizierung_RV iBS_RK.docx

Rahmenvereinbarung für Komponenten und Betriebsführung eines integrierten Leit- und Bediensystems

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 22:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Anlage 4.14

zum Rahmenvertrag iBS II

Systemqualifizierung Systemintegration, Zulassungsbewertung und DB-Freigaben

Inhaltsverzeichnis

1. Grundsätzliches und Anwendungsbereich 4

2. Rollen und Gremien 4

3. Voraussetzungen 4

4. Qualifizierung iLBS 6

Definitionsverzeichnis

Die nachfolgenden Begrifflichkeiten sind jeweils auf den angegebenen Seiten dieser Anlage definiert.

AG 3

AN 3

      1. Grundsätzliches und Anwendungsbereich
        1. Diese Anlage regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der Systemqualifizierung (SQ) des Leistungsgegenstandes sowie die für den Leistungsgegenstand im Rahmen der Systemqualifizierung erforderlichen Genehmigungen. Beauftragt der AG einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach dieser Anlage, so hat der AN seine gegenüber dem AG nach dieser Anlage bestehenden Pflichten gegenüber dem Dritten genauso wie gegenüber dem AG zu erfüllen. Diese Anlage 4.14 regelt die generischen Nachweisführungs- und Genehmigungsverfahren, die unabhängig von einem spezifischen Bauprojekt gelten.
        2. Begriffsbestimmung. Im Rahmen dieses Vertrags bezeichnet der Begriff „Systemqualifizierung“ den Prozess der generischen Qualifizierung bzw. Nachweisführung des Leistungsgegenstands und steht synonym zum Begriff „Zulassungsbewertung“. Der Begriff „Teil-Qualifizierung“ bezieht sich auf die Zulassungsbewertungen der Kernsysteme/Teilsysteme des iLBS. Jede Teil-Qualifizierung ist ein wichtiger Bestandteil der Systemqualifizierung des iLBS-Gesamtsystems.
        3. iLBS-Anforderungsdokumente. Die in dieser Anlage in Bezug genommenen iLBS-Anforderungsdokumente wurden dem AN durch den AG vor Abschluss des Hauptvertrages zugänglich gemacht und über Anlage 4 zum Hauptvertrag zu dessen Bestandteil gemacht.
      2. Rollen und Gremien
        1. Die Systemqualifizierung umfasst alle in der DIN EN 50126-1 normativ geforderten Tätigkeiten entsprechend Generischer Sicherheitsplan V.ITL 41.
        2. Die Aufgaben in den Cenelec-Phasen ist den folgenden Rollen zugewiesen:
          1. Die Rolle „Auftraggeber („AG“)“ umfasst die Tätigkeiten des AG. Der AG verantwortet alle ihm gemäß dieser Anlage obliegenden Pflichten.
          2. Der „Auftragnehmer („AN“)“ verantwortet alle ihm gemäß dieser Anlage obliegenden Pflichten. Der AN gibt dem AG je Teilsystem einen technischen Ansprechpartner mit Vertragsvergabe bekannt und stellt sicher, dass dieser bei den in Anlage 4.14 definierten Aufgaben des AN mitwirkt, zur Klärung beiträgt und den AG unterstützt. Dieser technische Ansprechpartner ist für das jeweils generische Teilsystem zuständig und muss projektübergeordnet sein.
      3. Voraussetzungen
        1. Der AN setzt insbesondere die in den Lastenheften vorgegebenen Standards für den Leistungsgegenstand vollständig und ohne SAV, die Auswirkung auf die technische Integration haben, um, und belegt die Konformität und technische Kompatibilität des Leistungsgegenstands.
        2. Der AN übergibt dem AG den Leistungsgegenstand, der gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den Anforderungen der nach der Pflichtenheft-Phase finalisierten und validierten System-Baseline erstellt wurde. Diese Unterlagen werden zum Start der Integrationstests bereitgestellt.
        3. Der AN trägt die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der von ihm geschuldeten Kern- bzw. Teilsysteme und projektiert und konfiguriert diese Systeme entsprechend den Vorgaben für die generische sowie spezifische Anlage und Nachweisführung.
        4. Der AN stellt dem AG alle für die Teil- und Systemqualifizierung erforderlichen Dokumentationen für die von ihm geschuldeten Kern- bzw. Teilsysteme zur Verfügung. Hierzu zählen u. a. Prüfbescheinigungen (bei nicht sicheren Systemen zwingend einen Validierungsbericht), Systembeschreibungen, generische Hardware-/ Software-Releas GIuV, AV/SAV/SecAV, Gefährdungsprotokolle und Projektierungsregeln sowie Vorgaben zur Integration und dem Nachweis der Erfüllung nicht funktionaler Anforderungen
        5. System-Baseline. Der AG erstellt eine „Baseline“ entsprechend den Vorgaben, die alle erforderlichen Eingangsdokumente für die Pflichtenhefterstellung beinhaltet, und stellt diese dem AN zur Verfügung. Dies erfolgt mittels Anlage 4.
        6. Konformitätsprüfung der Pflichtenhefte und Erstellung einer Auswirkungsanalyse. Der AN nimmt zur Kenntnis, dass jegliche Abweichungen, die Auswirkungen auf andere Kern- oder Teilsysteme haben könnten, vom AG ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Der AN verpflichtet sich, die Kompatibilität der Pflichtenhefte zu gewährleisten und eine Auswirkungsanalyse bei „sonstigen“ Abweichungen zu erstellen. Bei Abweichungen vom Lastenheft muss der AN alle Nachweise offenlegen und alle Dokumente übergeben, sodass der AG jede Abweichung detailliert nachvollziehen kann. Dies gilt auch, wenn diese Nachweise vom AN als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eingestuft werden. In diesem Fall trägt der abweichende AN die vollständige Verantwortung für die funktionale Nachweisführung innerhalb des Gesamtsystems und gegenüber anderen Kernsystemen und plausibilisiert dieses in einer Auswirkungsanalyse.
        7. Erweiterung System-Baselines nach Abschluss der Pflichtenheftphase. Der AN erstellt entsprechend der System-Baseline seine Pflichtenhefte. Nach Konformitätsprüfung der Pflichtenhefte gegen (i) die Lastenhefte und (ii) die Pflichtenhefte von Drittauftragnehmern erteilt der AG entsprechende ggf. notwendige Teil-Prüferklärungen und ergänzt die Baseline. Der AG stellt dem AN die erweiterten und validierten System-Baselines zur Verfügung. Diese ist Grundlage für die Herstellung des Leistungsgegenstandes. Ziffer 14 des Hauptvertrages (Leistungsänderungen) bleibt unberührt.
        8. Erweiterung System-Baselines nach Abschluss der verschiedenen Produktphasen. Während dieser Phase liefert der AN, ggf. zusammen mit den Drittauftragnehmern anderer Teil- und Kernsysteme, seine Produkte zusammen mit den dazugehörigen Produktdokumentationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Systembeschreibungen und ggf. Prüfbescheinigungen zur Unterstützung der Systemintegration.
        9. Zusammenwirken mit Bestands-LST. Der AN stellt sicher, dass der von ihm geschuldete Leistungsgegenstand und dessen Komponenten kompatibel zu im Bahninfrastruktur-Gesamtsystem im räumlichen Bereich des Projekts sowie in angrenzenden Nachbarbereichen eingesetzten Produkten sind und keinerlei Fehlfunktionen bei anderen Produkten hervorrufen bzw. von diesen beim Leistungsgegenstand hervorgerufen werden. Für den AN-übergreifenden Nachweis der technischen Kompatibilität und der Rückwirkungsfreiheit des Leistungsgegenstandes zur Bestands-LST gilt der AN als Veranlasser, mit den nach Anlage 17 der Sektorleitlinie damit verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
      4. Qualifizierung iLBS
        1. Allgemeine Anforderungen an das Kernsystem iLBS. Das Kernsystem iLBS besteht aus mehreren Teilsystemen und Modulen, deren Vorgaben zur Qualifizierung mit den jeweiligen Verantwortlichkeiten im QP iLBS beschrieben sind. Aufbauend auf der Qualifizierung der einzelnen Teilsysteme und Komponenten findet eine teilsystemübergreifende Integration von Funktionen im Zusammenwirken der einzelnen Einrichtungen über Standard-Schnittstellen statt. Funktionen des iLBS mit Sicherheitsanforderungen werden durch Einbeziehung in die Sicherungsebene (Serviceinterface) der *ESTW-*ZE und ETCS-Z verfahrensgesichert, wodurch die Einrichtungen des iLBS selbst nur maximal Basisintegrität erfüllen müssen.
        2. Funktionstest / Systemintegrationstest. Im Rahmen von Tests sind sowohl funktionale Tests des Produktes (Komponenten- und Teilsystemtests und Stresstests) als auch Integrationstests mit den Umsystemen des iLBS – auch AN übergreifend – durchzuführen und nachzuweisen. Zu diesen Integrationstests zählen sowohl AN übergreifende Integrationstests der iLBS-Teilsysteme untereinander als auch AN übergreifende Integrationstests mit den Nachbarsystemen des iLBS. Es besteht kein separater Vergütungsanspruch für die Durchführung dieser Tests.
        3. Freigabe / Zulassung. Es ist keine behördliche Legitimation (z.B. durch das EBA im Rahmen der EIGV) erforderlich, da es sich bei den Teilsystemen des iLBS nicht um Systeme mit technischer Sicherheitsverantwortung handelt. Es liegt eine Überwachung durch ein übergeordnetes System vor (Stellwerk bzw. ETCS). Es wird je Teilsystem eine DB-Freigabe für die jeweilige generische Softwareversion benötigt (siehe Anlage DiB-0464 Freigabeprozess). Der AN muss beim DB-Freigabeprozess mitwirken. Voraussetzung für die DB-Freigabe ist eine erfolgreiche Fachtechnische Abnahme durch den AN mit dem Ergebnis einer DB-Freigabeempfehlung. Es besteht kein separater Vergütungsanspruch für die Durchführung der Fachtechnischen Abnahme.
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung