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Rahmenvereinbarung für Komponenten und Betriebsführung eines integrierten Leit- und Bediensystems

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 22:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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Rahmenvertrag integriertes Bediensystem II (RV iBS II)

zwischen der

DB InfraGO AG

Adam-Riese-Straße 11-13

60327 Frankfurt/Main

– nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt –

und

Firma

– nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt –

– AG und AN nachfolgend gemeinsam die „Vertragsparteien“ genannt –

Inhaltsverzeichnis

1. Vertragsgegenstand 5

2. Vertragsbestandteile 6

3. Laufzeit und Kündigung des Rahmenvertrags 7

4. Vertragsschluss durch Einzelauftrag 8

5. Mitwirkungen des AG 10

6. Systemverantwortung / Systemintegration 11

7. Ausführung der Leistungen durch den AN 12

8. Nebenleistungen des AN 14

9. Dokumentation 17

10. Freigaben für Teilsysteme und Komponenten 18

11. Zentrale Anforderungen (Beschaffenheiten, Qualitäten, Sicherheitsanforderungen) 19

12. Monitoring 21

13. Nachunternehmer / Unterbeauftragungen 21

14. Leistungsänderungen / Preisanpassung 22

15. Vergütung / Preise 23

16. Abrechnung 24

17. Zahlungen 25

18. Rechtsgeschäftliche Abnahme 25

19. Mängelansprüche 26

20. Nutzungsdauer/ Erstbedarf / Ersatzteile / Abkündigung 29

21. Gefahrtragung, Versicherungen und Haftung 30

22. Sicherheiten 32

23. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte 32

24. Verschiedenes 35

Präambel

  1. Der AG ergänzt und erneuert fortlaufend seinen Anlagenbestand im Bereich der Leit- und Sicherungstechnik („LST“). Hierzu gehört auch die fristgerechte Beschaffung von neuen, dem Stand der Technik entsprechenden, funktionsfähigen und wirtschaftlich einsetzbaren Anlagen im Bereich LST, einschließlich deren Entwicklung, Herstellung, Freigabe, Lieferung und Inbetriebnahme, aber auch die Erreichung der geforderten Nutzungsdauer und die Ersatzteilversorgung.
  2. Die LST wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Lieferanten in größeren in sich abgeschlossenen, monolithischen Systemen beschafft, so dass eine Vernetzung verschiedener Systemkomponenten untereinander nicht ohne weiteres möglich war.
  3. Der AG hat sich daher entschieden, für die LST eine einheitliche Systemarchitektur vorzugeben, auf deren Basis die Kern- und Teilsysteme sowie Komponenten der LST unabhängig von den Produkten und Technologien verschiedener Lieferanten in ein Gesamtsystem der (digitalen) Leit- und Sicherungstechnik (DLST bzw. LST) eingebunden werden können („LST- bzw. DLST-Gesamtsystem“) eingebunden werden können. Basis für die produkt- und technologieunabhängige Systemarchitektur sind u.a. die Vereinheitlichung sowie die Harmonisierung aller Schnittstellen und der Kommunikationswege für die LST. Der AG verfolgt hiermit das Ziel, eine zukunftsfähige und wirtschaftliche Infrastruktur zu schaffen.
  4. Auf Basis der einheitlichenSystemarchitektur ist es möglich, über standardisierte Schnittstellen, insbesondere die Standard Communication Interface („SCI“)-Schnittstellen, die Standard Diagnostic Interface („SDI“)-Schnittstellen, die Standard Maintenance Interface („SMI“)-Schnittstellen, die SS39/SS98/SS114/SS137-Schnittstellen sowie die Standardbedienschnittstellen („SBS“) (zusammen die „Standard-Schnittstellen“) die folgenden „Kernsysteme“ verschiedener Lieferanten untereinander und miteinander zu verbinden:

Bahnübergangssicherungsanlage („BÜSA“), insbesondere zu einem DSTW, (via SCI-Level Crossing („SCI-LX“) in der Überwachungsart FSÜ (fahrstraßenüberwacht));

Digitale Stellwerke („DSTW“), insbesondere die ESTW-ZE innerhalb einer Digitalen Technikzentrale als Technikstandort („DTZ“, ehemals als TSO bezeichnet), mit einem benachbarten DSTW bzw. mit einem Elektronischen Stellwerk („ESTW“) (via SCI-Interlocking System („SCI-ILS“)) oder einem Relaisstellwerk („RSTW“) (via ILS-Adapter) oder ein DSTW mit anderen Kernsystemen via SCI-RBC, SCI-LX, SCI-CC_ESTW, S_iLBS-ESTW;

European Train Control System („ETCS“), insbesondere ETCS-Zentralen („ETCS-Z”) mit einer Nachbar-ETCS-Z via SS39 und SS98 oder mit anderen Kernsystemen (vom Stellwerk via SCI-Radio Block Center („SCI-RBC“) in derselben integrierten Unterzentrale („iUZ“) oder in einer Nachbar-iUZ bzw. Bestands-Unterzentrale sowie zum integrierten Leit- und Bediensystem („iLBS“) via SCI-Command & Control ETCS („SCI-CC_ETCS“)) und zum Keymanagement Center („KMC“) via SS114 oder SS137;

Integriertes Leit- und Bediensystem („iLBS“) (via SCI-Command & Control LST („SCI-CC_LST“).

  1. Ein Kernsystem setzt sich aus einem oder mehreren – in der nachfolgenden Abbildung dargestellten – Teilsystemen („Teilsysteme“) zusammen:

Abbildung 1

  1. „Komponenten“ der DLST sind alle Subsysteme, Module, Komponenten, Baugruppen und sonstige (Bau‑)Teile, jeweils einschließlich etwaiger Firmware und Software.
  2. Das im Projekt „Design integrierter Bedienplatz“ („DiB“) entwickelte systemunabhängige integrierte Leit- und Bediensystem („iLBS“) bündelt hersteller- und hardwareneutral die unterschiedlichen Anwendungen in einem Standard-Bedienplatz und hebt die Heterogenität in der bisherigen Bedienlandschaft aufhebt. Über eine standardisierte Schnittstelle (SCI-CC_LST) zwischen Stellwerk und Bediensystem ist es möglich, die Bedienung zu vereinheitlichen. Mit dem integrierten Bediensystem („iBS“, ein Teilsystem des iLBS) ist es möglich, unabhängig vom Standort und herstellerübergreifend digitale und elektronische Stellwerke und - sofern vorhanden - ETCS-Zentralen zu bedienen.
  3. Das Kernsystem iLBS besteht aus mehreren Teilsystemen, die über ein IP-Netzwerk miteinander verbunden werden:
  • dem integrierten Bediensystem (iBS), mit den Zentralen Diensten des iBS (iBS-Z) und den damit verbundenen integrierten Bedienplätzen (iBP);
  • der iLBS-Zentraleinheit (iLBS-ZE) in der integrierten Unterzentrale (iUZ) im Stellwerk,
  • dem LST-Managementcenter („LMC“) mit den Systemen Verzeichnisdienst, Lenkplanverwaltung und Diagnose- und Managementsystem zentral organisiert und
  • dem Übertragungssystem bzw. Transfernetz.

Alle aufgeführten Teilsysteme des Kernsystems iLBS setzen sich ihrerseits aus verschiedenen Teilsystemen und Komponenten (teils als Komponentenverbund) zusammen, von denen nur der folgende Anteil Gegenstand dieses Vertrags ist:

  • iBS
  • Komponenten des Übertragungssystems:
    • Transfernetzrouter (befinden sich räumlich am Standort des iBS und der iLBS-ZE) und
    • Broker (befinden sich räumlich am Standort des iBS)
  • Komponenten des LMC, die sich räumlich am Standort des iBS befinden:
    • der lokale Verzeichnisdienst („VD“) (Bestandteil des Zentralen Verzeichnisdienstes („ZVD“) im LMC).
    • Lokale Lenkplanverwaltung

Abbildung 2: Architektur des integrierten Leit- und Bediensystems (iLBS) aus dem Projekt DiB

  1. Dies vorausgeschickt, schließen die Vertragsparteien nachfolgenden Rahmenvertrag für den Neu- und Umbau der von diesem Vertrag umfassten Teilsysteme und Komponenten ab. Der vorliegende Rahmenvertrag

Rahmenvertrag integriertes Bediensystem II („RV iBS II“)

dient dem Zweck, die Basis für die Zusammenarbeit zwischen dem AG und dem AN auszugestalten und die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Erneuerung des Anlagenbestandes des AG im Bereich LST zu schaffen.

Vertragsgegenstand

Dieser Vertrag ist ein Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage der AG mittels Einzelaufträgen Planungs-, Projektierungs-, Liefer-, Montage-, Installations- und Dokumentationsleistungen für integrierte Bediensysteme für Projekte im Bereich (digitaler) Leit- und Sicherungstechnik beim AN beauftragen kann. Dieser Rahmenvertrag regelt die allgemeinen Grundlagen der Zusammenarbeit der Vertragsparteien beim Neu- und Umbau der Teilsysteme und Komponenten gem. Präambel Ziffer 8. Die Beauftragung von elektronischen Stellwerken (ESTW) und digitalen Stellwerken (DSTW) mit Ausnahme des Transfernetzes sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und werden separat geregelt.

Die Beauftragung der Leistungen für einzelne Projekte mittels Einzelaufträgen erfolgt gemäß Abschnitt 4. Im Fall eines Einzelauftrags verpflichtet sich der AN zur Lieferung, betriebsfertigen Erstellung, Ausrüstung und Herstellung der Funktionsfähigkeit („HdF“) des Leistungsgegenstands jeweils nach den Maßgaben dieses Rahmenvertrags einschließlich seiner Anlagen und unter Einhaltung des projektindividuellen Terminplans.

Eine Verpflichtung des AG zur Erteilung von (Einzel-)Aufträgen besteht vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt 4.3.1 nicht.

Dieser Rahmenvertrag entfaltet keine Sperrwirkung und räumt dem AN keine Exklusivität ein. Dem AG bleibt es unbenommen Planungs-‑, Projektierungs-, Lieferungs-, Montage-, Installations- und Dokumentationsleistungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand bei Mitbewerbern des AN oder jedwedem Dritten zu beziehen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Rahmenvertrag bleiben hiervon unberührt.

Dieser Rahmenvertrag umfasst nachfolgende Lose / Teilsysteme/ Komponenten*:

[ ] Los 1: integriertes Bediensystem (iBS)

[ ] Los 2: Transfernetzrouter

[ ] Los 3: Verzeichnisdienst (VD) und Broker

[ ] Los 4: Lokale Lenkplanverwaltung (LLPV)

(* Die im Einzelnen beauftragten Lose werden durch den AG angekreuzt.)

Für bereits vorhandene Teilsysteme und Komponenten des Kernsystems oder seiner Teilysteme oder Komponenten(„Bestandsanlagen“) gilt Folgendes:

  • Die Bestandsanlage
  1. verbleibt nach Wahl des AG entweder in dem jeweiligen Stand der Technik, in welchem sie sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Umbaus befindet, oder
  2. wird auf den Stand der Technik (einschließlich den Stand der Regelwerke nach Abschnitt 2.1.2 gemäß diesem Rahmenvertrag gehoben.
  • Für a) gelten dementsprechend die Lastenhefte und Regelwerke, die der letzten Maßnahme vor dem Umbau der Bestandsanlage zugrunde lagen.
  • Für b) gelten die Lastenhefte und Regelwerke gemäß diesem Rahmenvertrag.

Eine Anhebung auf den Stand der Technik wird gemäß Anlagenkonvolut 3 vergütet. Sofern und soweit für einzelne Funktionalitäten oder Prozesse noch keine Preise vereinbart sind, werden diese auf Grundlage der Kalkulationsansätze für technisch vergleichbare Funktionalitäten oder Prozesse projektspezifisch bewertet und vereinbart.

Der AN ist im Fall der Erteilung eines Einzelauftrags zum Zwecke der Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Einsatzes des Leistungsgegenstands durch den AG während dessen vereinbarter Nutzungsdauer zu weiteren Leistungen der Ersatzteilversorgung, Softwarepflege, Softwarehinterlegung und Techniksegment-Betreuung verpflichtet, es sei denn, die Pflicht zur Erbringung einzelner oder aller dieser Leistungen wird im Einzelfall ausdrücklich abbedungen. Bei Inkrafttreten eines Einzelauftrags treten für das jeweilige Projekt zugleich die folgenden instandhaltungsbezogenen Verträge in Kraft mit den dort jeweils geregelten Laufzeiten, Leistungen und Konditionen:

  1. Ersatzteilversorgung. Der AN übernimmt für den Leistungsgegenstand die Ersatzteilversorgung gemäß Abschnitt 20.4 und Anlage 7.1 („Ersatzteilversorgungsvertrag“). Die Preisgleitklausel (Ziffer 6.2 Ersatzteilversorgungsvertrag) einschließlich der darin vorgesehenen Preisfestschreibungen findet für alle Ersatzteilversorgungsverträge einheitlich mit dem Beginn des ersten Ersatzteilversorgungsvertrags unter diesem Rahmenvertrag Anwendung.
  2. Softwarepflege. Der AN übernimmt für den Leistungsgegenstand die Pflege der in seinen Komponenten enthaltenen Software gemäß Anlage 7.2 („Software-Pflegevertrag“). Es wird klargestellt, dass unter dem Software-Pflegevertrag die monatliche Pauschalvergütung für die Pflege von Software (Ziffer 8.2 Software-Pflegevertrag) nur einmal anfällt, auch wenn die Software für mehrere auf Grundlage und zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrags beauftragte Projekte gepflegt wird. Die Preisgleitklausel (Ziffer 8.4 Software-Pflegevertrag) einschließlich der darin vorgesehenen Preisfestschreibungen findet für alle Software-Pflegeverträge einheitlich mit dem Beginn des ersten unter diesem Rahmenvertrag beauftragten Einzelauftrags Anwendung. Angebote zur Weiterentwicklung des Leistungsgegenstands (Ziffer 1.4 Software-Pflegevertrag) kann der AG projektübergreifend anfordern; in diesem Fall gelten die Vergütungsmaßstäbe (Ziffer 8.3 Software-Pflegevertrag) ebenfalls projektübergreifend. Es wird klargestellt, dass der AN Entwicklungsaufwand für dieselbe Software in mehreren Projekten nicht mehrfach geltend machen kann.
  3. Software-Hinterlegung. Der AN hinterlegt sämtliche Software im Quellcode einschließlich Dokumentation, die für den Betrieb des Leistungsgegenstands und/oder seiner Komponenten erforderlich und/oder in diesen enthalten ist gemäß Anlage 7.4 („Software-Hinterlegungsvereinbarung“).
  4. Techniksegment-Betreuung. Der AN übernimmt für den Leistungsgegenstand die laufende technische Betreuung und Abstimmung mit dem AG gemäß Anlage 7.3 („Techniksegment-Betreuungsvereinbarung“). Unter der Techniksegment-Betreuungsvereinbarung können durch Entscheidung des AG Arbeitskreise und Aktivitäten i.S.d. Ziffer 2.1 Techniksegment-Betreuungsvereinbarung auch projektübergreifend durchgeführt werden; in diesem Fall fällt die aufwandsbezogene Vergütung des AN (Ziffer 7.1 Techniksegment-Betreuungsvereinbarung) nur einmal an, auch wenn die Leistungen des AN mehrere auf Grundlage dieses Rahmenvertrags beauftragte Projekte betreffen. Die Preisgleitklausel (Ziffer 7.3 Techniksegment-Betreuungsvereinbarung) einschließlich der darin vorgesehenen Preisfestschreibungen findet für alle Techniksegment-Betreuungsvereinbarungen einheitlich mit dem Beginn des ersten unter diesem Rahmenvertrag beauftragten Einzelauftrags Anwendung. Angebote zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen und/oder Weiterentwicklung des Leistungsgegenstands (Ziffer 6.2 Techniksegment-Betreuungsvereinbarung) kann der AG projektübergreifend anfordern; in diesem Fall gelten die Vergütungsmaßstäbe (Ziffer 6.3 Softwarepflegevertrag) ebenfalls projektübergreifend. Es wird klargestellt, dass der AN Aufwand für dieselbe Tätigkeit (z.B. Entwicklungsaufwand für dieselben Komponenten) in mehreren Projekten nicht mehrfach geltend machen kann,

(die vorgenannten vier Verträge zusammen auch die „Annexverträge“).

Für den Fall, dass der AN unter diesem Rahmenvertrag mehrere Einzelaufträge für mehrere Projekte erhalten hat, ist der AG berechtigt, nach dieser Regelungen mit dem projektindividuellen Einzelauftrag zugleich abgeschlossene Annexverträge so zusammenzuführen, sodass es jeweils einen einheitlichen Ersatzteilversorgungsvertrag, einen Software-Pflegevertrag, eine Software-Hinterlegungsvereinbarung und Techniksegment-Betreuungsvereinbarung je AN und je Los gibt, der / die sich auf alle auf Grundlage dieses Rahmenvertrags beim AN beauftragten Projekte bzw. Leistungsgegenstände bezieht. Für die Laufzeit der so zusammengefassten Annexverträge gelten die jeweiligen Regelungen in den Annexverträgen, wobei die Laufzeit für ein Projekt durch die Zusammenfassung nicht reduziert werden darf. Der AN stimmt einer solchen Zusammenführung bzw. Zusammenfassung der Annexverträge bereits jetzt zu.

Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile dieses Rahmenvertrags und sämtlicher auf seiner Grundlage geschlossenen Einzelaufträge sind – bei Widersprüchen untereinander in nachfolgender Rangfolge –:

dieser Rahmenvertrag;

die Liste von Abkürzungen, Definitionen und Regelungsordnungen (Anlagenkonvolut 1);

die Vordrucke (Anlagenkonvolut 2);

die Preise (Anlagenkonvolut 3);

die Leistungsbeschreibungen, Lastenhefte und technischen Anforderungsdokumente (Anlagenkonvolut 4)

die Leistungsabgrenzungen (Anlagenkonvolut 5);

die Anforderungen an Dokumentation/Datenaustausch (Anlagenkonvolut 6);

die Annexverträge und sonstige Regelungen zu Support, Betriebsführung, Ersatzteilversorgung (Anlagenkonvolut 7);

die losspezifischen Vertragsbedingungen und Handlungsleitfäden der Deutsche Bahn AG (Anlagenkonvolut 8);

der Code of Conduct sowie die Verschwiegenheitsvereinbarung (Anlagenkonvolut 9);

die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst, die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die europäischen Normen (EN) des europäischen Komitees für Normung (CEN) und des europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC), das Regelwerk des Auftraggebers sowie alle DIN-Vorschriften des Deutschen Instituts für Normung e. V.;

die Weisungen der Hersteller für den Gebrauch, die Verarbeitung und Anwendung ihrer Produkte;

sämtliche relevanten TÜV-Vorschriften, alle Vorschriften des Fachverbandes für Unfallverhütung sowie alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften und kommunalen Verordnungen;

die Regelungen des Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).

Sonstige nicht unter Abschnitt 2.1 aufgeführten Protokolle oder sonstige Schriftstücke, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN, bilden keine Vertragsbestandteile und haben auch dann keine Gültigkeit, wenn in den sonstigen Schriftstücken darauf Bezug genommen wird.

Bei etwaigen Widersprüchen geht der Inhalt und Wortlaut eines unter Abschnitt 2.1 genannten Vertragsbestandteils dem Inhalt und Wortlaut der ihm in Abschnitt 2.1 folgenden Vertragsbestandteile vor. Widersprüche innerhalb eines Vertragsbestandteils (z. B. den Leistungsbeschreibungen) sind durch Auslegung als sinnvolles Ganzes zu lösen, wenn der Vertragsbestandteil nicht eine eigene Geltungsrangfolge vorgibt. Gibt der Vertragsbestandteil eine Geltungsrangfolge vor, so gilt diese bei der Auslegung von Widersprüchen innerhalb des Vertragsbestandteils.

Etwaige Lücken innerhalb dieses Rahmenvertrags sind durch Auslegung dahingehend zu schließen, dass – ausgehend von den in diesem Rahmenvertrag enthaltenen Regelungen – die Interessen der Vertragsparteien in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.

Für diesen Vertrag gelten die Definitionen des Definitions- und Abkürzungsverzeichnisses (Anlage 1.1), sofern sich nicht aus diesem Vertrag ausdrücklich etwas anderes ergibt.

Laufzeit und Kündigung des Rahmenvertrags

Dieser Rahmenvertrag tritt am XX.XX.XXXX, frühestens jedoch mit Zuschlagserteilung in Kraft und hat eine Grundaufzeit von 2 Jahren.

Laufzeitbeginn: [XX.XX.XXXX]

Laufzeitende: [XX.XX.XXXX] bzw. Laufzeitende bei Verlängerung: [XX.XX.XXXX]

Der Rahmenvertrag verlängert sich einmalig um ein weiteres Jahr, sofern der AG ihn nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der Grundlaufzeit kündigt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist das Datum der Absendung beim AG.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Dieser Rahmenvertrag gilt für alle während seiner (Grund- und evtl. verlängerten) Laufzeit abgeschlossenen Einzelaufträge. Unter diesem Rahmenvertrag abgeschlossene Einzelaufträge bestehen auch über das Laufzeitende dieses Rahmenvertrags bis zum vollständigen Abschluss des jeweiligen Projekts fort. Vom Laufzeitende unberührt bleiben die Annexverträge im Sinne von Ziffer 1.7 sowie diejenigen vertraglichen Regelungen, die ausdrücklich oder nach ihrem Sinn und Zweck über das Laufzeitende hinausreichen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß Abschnitt 19 (Mängelansprüche), Abschnitt 20 (Nutzungsdauer / Erstbedarf / Ersatzteile / Abkündigung), Abschnitt 21 (Gefahrtragung, Versicherungen und Haftung), Abschnitt 22 (Sicherheiten), Abschnitt 23 (Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte) und Anlage 9.2 (Verschwiegenheitsvereinbarung).

Vertragsschluss durch Einzelauftrag

Einzelauftrag

Der bindende Vertrag über die Erbringung von Leistungen für ein Projekt kommt mit der Erteilung eines Einzelauftrags durch den AG bzw. eines anderen bestellberechtigten Unternehmens gegenüber dem AN zustande.

Bestellberechtigt aus diesem Rahmenvertrag sind neben dem AG auch die mit dem AG gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. In diesem Fall kommt der Einzelauftrag zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrags ausschließlich mit der jeweils bestellenden DB-Gesellschaft zustande. Im vorgenannten Fall übernimmt die bestellende DB-Gesellschaft zugleich die Rechte und Pflichten des AG aus diesem Rahmenvertrag, beschränkt auf den betreffenden Einzelauftrag.

Vertragsgrundlage für das jeweilige Projekt sind der vorliegende Rahmenvertrag inklusive seiner Vertragsbestandteile gemäß Abschnitt 2.1, konkretisiert durch den jeweiligen Einzelauftrag. Zusätzliche Vertragsbestandteile eines Einzelauftrags sind die im Einzelauftrag genannten Dokumente.

Gegenstand eines Einzelauftrags ist der durch den AG jeweils ermittelte Beschaffungsbedarf. Zu einem Projekt bzw. Einzelauftrag erstellt der AG ein Leistungsverzeichnis. Das Leistungsverzeichnis beschreibt die vom AN für ein Projekt zu erbringenden Leistungen. Als Leistungsverzeichnis kann dabei auch der jeweilige Planungsstand (z.B. EP) des Projekts verstanden werden.

Im Fall der Erteilung eines Einzelauftrags beauftragt der AG den AN nach Maßgabe und zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrags inklusive seiner Vertragsbestandteile gemäß Abschnitt 2.1, insbesondere der Leistungsbeschreibungen, Lastenhefte und technischen Anforderungsdokumente im Anlagenkonvolut 4, und dem jeweiligen Einzelauftrag samt projektspezifischem Leistungsverzeichnis und evtl. Erläuterungsbericht mit der Erstellung des vertragsgegenständlichen Projekts (sämtliche hiernach durch den AN zu erbringenden Leistungen der „Leistungsgegenstand“). Unbeschadet der Leistungsabgrenzungen (Anlagenkonvolut 5) und der sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Rahmenvertrag und dem Einzelauftrag umfasst die Erstellung des vertragsgegenständlichen Projekts durch den AN alle Planungs-, Projektierungs-, Liefer-, Montage-, Installations- und Dokumentationsleistungen, die erforderlich sind, um das Projekt zu den im projektindividuellen Terminplan aufgeführten verbindlichen Vertragsterminen rechtzeitig, betriebsfähig, zugelassen bzw. freigegeben, dauerhaft funktionsfähig und mängelfrei so zu erstellen, dass es vom AG uneingeschränkt genutzt werden kann und ohne dass die Ausführung weiterer Arbeiten oder Kompensationsmaßnahmen des AG oder die Beachtung von Betreiberhinweisen – gleich welcher Art, und gleich ob im Bau oder im Wirkbetrieb – erforderlich sind bzw. werden.

Der AN hat keinen Anspruch auf Auftragserteilung für bestimmte Leistungen oder eines bestimmten Umfangs von Leistungen oder sämtlicher in einem Projekt erforderlichen Leistungen.

Die Erteilung eines Einzelauftrags durch den AG gegenüber dem AN erfolgt nach den Regelungen der nachfolgenden Abschnitte 4.2 ff. nach den Preisansätzen des vorliegenden Rahmenvertrags.

Der AG ist im Rahmen einer Anfrage für den Abschluss eines Einzelauftrags berechtigt, den Stand der Zulassungen abzufragen. Für den Fall einer oder mehrerer noch nicht vollständig vorliegender Zulassungen ist der AN verpflichtet, mit dem Angebot einen Entwicklungs-, Test- und Freigabeplan gemäß den Anforderungen nach Abschnitt 10.2 einzureichen, in dem er detailliert und nachvollziehbar die Erlangung der erforderlichen Freigaben unter Berücksichtigung der zeitlichen Belange der am Freigabeprozess Beteiligten beschreibt (Anlage 4.9) und der im Fall im Beauftragungsfall, insbesondere im Hinblick auf seine terminlichen Aussagen, Inhalt des Einzelauftrags wird.

Der AG ist berechtigt, während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags (vgl. Abschnitt 3) ggf. neue oder abweichende Vorgaben zu Form und Inhalt der Angebote der Rahmenvertragspartner zu machen. In dem Zusammenhang behält sich der AG insbesondere vor, einen Datenaustausch nach GAEB festzulegen.

Die Beauftragung eines Einzelauftrages erfolgt in der Regel auf Basis folgender Unterlagen:

  • Beauftragungsschreiben
  • Anlage 2.1 aus Anfrage, ggf. Anlage 2.2, und Anlage 2.2.1

Zustandekommen von Einzelaufträgen

Ein Einzelauftrag kann aufgrund einer vom AN gewährten Option auf Abschluss eines Einzelauftrags (siehe Abschnitt 4.3) oder durch Bestellung des AG nach Abgabe eines Angebotes des AN auf eine Machbarkeitsanfrage des AG (siehe Abschnitt 4.4) erteilt werden.

Hat der AG Rahmenverträge über die Leistungen nach Abschnitt 1 mit mehreren AN abgeschlossen, erhält derjenige Rahmenvertragspartner den Einzelauftrag, dessen Angebot nach den in Anlage 2.4.1 festgelegten Kriterien das beste Preis-Leistungsverhältnis für den jeweiligen Einzelauftrag enthält. Vorstehendes gilt nicht

im Los 1, sofern und soweit die jeweiligen, individuellen Abrufobergrenzen eines Rahmenvertragspartners (siehe Anlage 2.4) erreicht oder überschritten sind oder mit dem Abruf überschritten würden; dann erhält derjenige Rahmenvertragspartner den Einzelauftrag, dessen Angebot das nächstbeste Preis-Leistungsverhältnis für den jeweiligen Einzelauftrag enthält; sowie

  • im Übrigen (gilt für alle Lose 1-4) dann, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots der Auftrag nur vom aufgeforderten AN erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums.

Option auf Abschluss eines Einzelauftrags und Leistungsverpflichtung des AN

Soweit der AG die in Anlage 4.9 genannten Fristen (Vorlaufzeiten vor Übergabe der PT 1-Planung) bei einem Abruf einhält (Option), ist der AN im Umfang seiner im Vergabeverfahren angegebenen und verbindlich vereinbarten Kapazitäten (siehe Anlage 2.4) verpflichtet, Einzelaufträge aufgrund von Abrufen des AG auszuführen (Leistungsverpflichtung des AN und Abrufrecht des AG).Der AN hat die für die Erfüllung seiner aus dem Abrufrecht des AG folgenden Pflichten erforderlichen Kapazitäten bereitzustellen und kann insbesondere nicht unter Verweis auf mehrere zeitgleich umzusetzende Einzelaufträge die Erfüllung eines Einzelauftrags verweigern. Der AN hat keinen Anspruch auf Beauftragung bestimmter Einzelprojekte durch den AG.

Hat der AG nach diesem Abschnitt ein Abrufrecht, ist er bei Verstößen des AN gegen seine Pflichten aus diesem Rahmenvertrag berechtigt, vom AN alle Schäden, Mehraufwendungen und sonstigen Nachteile ersetzt zu verlangen, die sich aus der betreffenden Pflichtverletzung ergeben, es sei denn, der AN hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Die Ausübung der vorstehenden Rechte durch den AG lässt das Abrufrecht des AG nach diesem Abschnitt unberührt.

Der Einzelauftrag kommt in den Fällen einer Leistungsverpflichtung des AN nach diesem Abschnitt 4.3 unmittelbar mit Bestellung des AG zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrags zustande. Zusammen mit der Bestellung übermittelt der AG die Informationen und Angaben gemäß Anlage 2.1. Im Übrigen gilt Abschnitt 4.1.

Machbarkeitsanfragen

Vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt 4.3 übermittelt der AG dem AN in Textform eine unverbindliche Anfrage für einen zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrags und seiner Bestandteile zu schließenden Einzelauftrag (Machbarkeitsanfrage). Die Machbarkeitsanfrage enthält alle erforderlichen Angaben für die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Einzelauftrags durch den AN. Die Regelung in Abschnitt 4.3 bleibt unberührt.

Der AN ist berechtigt, ein Angebot auf Abschluss eines Einzelauftrags innerhalb der in der Machbarkeitsanfrage genannten Angebotsfrist abzugeben. Der AN legt sein Angebot, indem er die Machbarkeitsanfrage des AG bestätigt. Der AG wird eine projektspezifische Frist zur Bearbeitung des Angebotes vorgeben. Diese Angebotsfrist beträgt in der Regel 14 Kalendertage ab Zugang der Aufforderung zur Angebotsabgabe beim AN.

Der Angebotsinhalt bestimmt sich nach dem durch den AG ermittelten und mit der Machbarkeitsanfrage übermittelten Beschaffungsbedarf auf Basis des projektspezifischen Leistungs-/ Mengenverzeichnisses zu den Grundlagen und Bedingungen dieses Rahmenvertrags. Das Angebot erfolgt in Textform. Der AN ist nicht verpflichtet, ein Angebot abzugeben. Der AN soll den AG jedoch unmittelbar nach seiner Entscheidungsfindung, kein Angebot abzugeben, informieren.

Kann der AN in Ausnahmefällen die im Leistungsverzeichnis angegebenen Liefertermine bzw. -fristen nicht einhalten, ist er verpflichtet, dem AG ein abweichendes Angebot hinsichtlich der Liefertermine bzw. -fristen zu unterbreiten.

Mitwirkungen des AG

Mitwirkungshandlungen

Dem AG obliegen bei Durchführung eines Projekts in der Regel die nachstehend abschließend geregelten Mitwirkungshandlungen als Obliegenheiten.

Der AG ist für folgende Voraussetzungen verantwortlich:

  • Schaffung der Baufreiheit;
  • Erbringung der dem AN gemäß Tabelle „Leistungsabgrenzung“ (Anlagenkonvolut 5) nicht zugeordneten Leistungen;
  • Übergabe von vorhandenen Bestandsplänen, sofern diese für die Ausführung des AN bzw. eine Anpassung notwendig sind;
  • ggf. Planprüfung und Einholung der Freigabe zur Ausführung; sowie
  • Beistellungen gemäß Anlagenkonvolut 2.

Die Vertragsparteien können im Einzelfall hiervon abweichende Mitwirkungshandlungen des AG für den jeweiligen Einzelauftrag vereinbaren.

Die Zeitpunkte zur rechtzeitigen Erbringung von Mitwirkungshandlungen sind vom AN mit ihren Terminen im Projekt- / Bauablaufplan darzustellen. Grundlage dafür ist der vom Projektleiter des AG vorgegebene Rahmenterminplan des Projektes.

Mitwirkungshandlungen sind erst dann zu erbringen, wenn

      • alle Voraussetzungen für die Mitwirkungshandlung durch den AN geschaffen sind, soweit die Voraussetzung durch ihn bewirkt werden kann,
      • der Projektleiter des AG vom Projektleiter des AN eine Aufforderung in Textform zur Erbringung der Mitwirkungshandlung erhalten hat und
      • eine angemessene in der Aufforderung zu setzende Frist von mindestens zehn Arbeitstagen verstrichen ist.

Die Aufforderung muss die konkrete Mitwirkungshandlung sowie den Ort und Zeitpunkt bezeichnen, an dem sie vorzunehmen ist. Gleichzeitig sind die für die Erbringung der Mitwirkungshandlung ggf. notwendigen und prüffähigen Dokumente und Unterlagen durch den AN zu übergeben.

Stellt der AN fest oder zeichnet sich ab, dass eine dem AG nach einem Einzelauftrag obliegende und erforderliche Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig bewirkt wird, muss der AN den AG hierauf unverzüglich durch eine Behinderungsanzeige hinweisen. Die Behinderungsanzeige hat schriftlich zu erfolgen. Die Vertragsparteien werden sodann Einvernehmen darüber erzielen, ob und zu welchem Zeitpunkt der AG die ausstehende Mitwirkungshandlung erbringen wird.

Beistellungen

Werden dem AN nach den Bedingungen eines Einzelauftrags Leistungen beigestellt, gilt vorbehaltlich der gesonderten Regelungen im jeweiligen Einzelauftrag was folgt:

Für Materialien, die dem AN vom AG beigestellt werden, sind die erforderlichen Beistelltermine im Terminplan (Anlagenkonvolut 2) festgelegt. Übergabestelle der Beistellmaterialien ist die Lagerstelle an der Einbaustelle (z. B. Technik- oder Bedienraum, Stromversorgungsraum, ein in der Nähe befindlicher Raum oder Baustraße).

Beistellungen des AG lassen die vertraglichen Leistungspflichten sowie die Hersteller- und Systemverantwortung des AN nach Abschnitt 6 sowie dessen Mängel- und sonstige Haftung unberührt, sofern die Mängel nicht auf die vom AG getätigten Beistellungen zurückzuführen sind.

Es werden ausschließlich legitimierte und freigegebene Teilsysteme und Komponenten durch den AG beigestellt.

Der AN hat dem AG verbrauchte beigestellte Materialien in geeigneter Form (z.B. tabellarische Auflistung) nachzuweisen.

Nicht verwendete beigestellte Materialien oder Komponenten hat der AN dem AG spätestens nach Beendigung der Montage- und Installationsarbeiten zurückzugeben.

Die Bewachung und Verwahrung der vom AG beigestellten Materialien obliegt dem AN von deren Übergabe bis zur rechtsgeschäftlichen Abnahme des Leistungsgegenstands. Es gilt Anlagenkonvolut 8 mit der Maßgabe, dass Beistellteile auch auf Grundstücken und Lagerflächen des AG für den AN zugänglich gelagert werden können. Der AN haftet für die Beschädigung und den Verlust, es sei denn, er weist nach, dass ein Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.

Bewachung und Verwahrung der dem AN oder seinen Mitarbeitern gehörenden Baubuden, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider und der von dem AG gestellten Geräte – auch während der Arbeitsruhe – sind ebenfalls Aufgabe des AN. Der AG ist nicht dafür verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.

Im Übrigen gelten die Ergänzenden Vertragsbedingungen für Beistellungen (EVB-Beistellungen) – AG – Drucksache 208.1210A06 – gemäß Anlagenkonvolut 8.

Vertretung und Ansprechpartner des AG

Die vom AG bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Maßnahme eingesetzten Personen, insbesondere Mitarbeiter sowie externe Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute sind nicht berechtigt, den AG rechtsgeschäftlich zu vertreten. Für den AG nicht bindend sind daher insbesondere Erklärungen und Anordnungen, die eine Zahlungspflicht des AG begründen können.

Die Vertretung des AG erfolgt ausschließlich durch die im Anlagenkonvolut 2 der Einzelbeauftragung namentlich benannten Personen. In der Regel ist dies der Projektleiter des AG.

Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter und Personen, deren Vertretungsmacht bestimmt ist (z.B. Prokuristen), wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

Die durch AG und AN benannten Projektleiter sind dafür verantwortlich, im jeweiligen Projekt erforderliche Entscheidungen herbeizuführen. Sie sind immer dann einzuschalten, wenn dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. Mündliche Auskünfte und Festlegungen sind jeweils in Textform zu bestätigen.

Systemverantwortung / Systemintegration

Die Systemverantwortung trägt der AN für den jeweiligen Leistungsgegenstand.

Als Systemverantwortlicher ist der AN für das funktionierende Zusammenwirken aller Leistungen seines Einzelauftrags verantwortlich und realisiert die Gesamtfunktion, Funktionalität der vereinbarten Schnittstellen und ihre Systemintegration, auch im Hinblick auf vom AG nach Abschnitt 5.2 beigestellte Komponenten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass Beistellkomponenten die festgelegten Schnittstelleneigenschaften aufweisen. Der AG bzw. ein von ihm beauftragter Dritter ist für die Integration aller Teilsysteme und Komponenten des Kernsystems in das LST/DLST-Gesamtsystem verantwortlich („Gesamtsystemintegration“), es sei denn, der AN ist im Einzelfall in einem Projekt mit allen Teilsystemen/ Komponenten des Kernsystems beauftragt. Im letzteren Fall liegt die Integrationsverantwortung für das Kernsystem iLBS beim AN.

Sollten bei der Systemintegration Fehler auftreten, die nicht der Leistung des AN, sondern in Teilsystemen/ Komponenten nicht vom AN beauftragter Dritter (bzw. des AG) begründet sind, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich dazu aufzufordern, die Fehler zu beseitigen.

Weitere Anforderungen, Voraussetzungen und Leistungspflichten im Zusammenhang mit der (Gesamt-) Systemintegration oder Systemverantwortung regelt die Leistungsbeschreibung (Anlagenkonvolut 4), insbesondere Anlage 4.7 und Anlage 4.14.

Der AN ist als Systemverantwortlicher verpflichtet, den Leistungsgegenstand an die vom AG beigestellten Komponenten/Teilleistungen anzupassen, um eine (Gesamt-)Systemintegration zu ermöglichen.

Der AN stellt sicher, dass alle Teilsysteme und Komponenten, soweit sie von dem Einzelauftrag umfasst ist, voll kompatibel zu allen aktuell im Gesamtsystem „Bahn“ eingesetzten Produkten ist und keinerlei Fehlfunktionen bei anderen Produkten hervorrufen bzw. von diesen bei anderen von diesem Rahmenvertrag umfassten Teilsystemen hervorgerufen werden. Die Kompatibilität der im Gesamtsystem „Bahn“ eingesetzten Produkte zu der aktuellen Normenlage wird als gegeben vorausgesetzt.

Der AN stellt sicher, dass durch seine Leistungen keine schädlichen Wechselwirkungen, insbesondere Störungen für den bestehenden Bahnbetrieb auftreten, siehe insbesondere Anlage 4.13 Leitfaden zum Nachweis der Rückwirkungsfreiheit. Beim Auftreten von Wechselwirkungen) mit Produkten, Kern-, Teilsystemen oder Komponenten anderer Hersteller bzw. des AG im Gesamtsystem „Bahn“ richten sich die Rechte des AG nach Abschnitt 19 (Mängelansprüche).

Ausführung der Leistungen durch den AN

Die vom AN im Rahmen eines Einzelauftrags zu erbringenden Leistungen bestehen in der Regel aus vorgelagerten Planungs- und Projektierungsleistungen sowie den Liefer-, Montage-, und Installationsleistungen. Vorbehaltlich gesonderter projektspezifischer Anforderungen gilt für die Leistungserbringung des AN dieser Abschnitt 7.

Fortschreibung PT 1 zu PT 2

Der AG übergibt dem AN die Planungs- und Projektierungsdaten der PT 1 sowie die für die Projektierung notwendigen Bestandspläne.

Für die Richtigkeit der PT 1 hat der AG einzustehen, es sei denn, ein Planungsfehler war für den AN offensichtlich. Offensichtlich ist ein Planungsfehler, wenn der AN den Fehler kannte oder den Fehler grob fahrlässig nicht erkannt hat. Eine Inanspruchnahme des AN durch den AG ist davon abhängig, dass der AG seine, im Zusammenhang mit dem Planungsfehler bestehenden Ansprüche gegenüber Dritten, Zug um Zug mit der Inanspruchnahme an den AN abtritt. Der AG steht nicht für die Durchsetzbarkeit der Ansprüche ein.

Im Rahmen der PT1 haftet der AN allein, wenn der Planungsfehler auf seinem Vorschlag beruht. Das gilt auch für die Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit von Nebenangeboten. Der Einwand eines etwaigen Planungsmitverschuldens zu Gunsten des AN bleibt hiervon unberührt.

Der AN übernimmt zudem die Erstellung und Fortschreibung der Gesamtplanung für seinen Leistungsgegenstand bis zur ausführungsreifen Lösung der PT 2. Dabei werden vom AN alle Materialien, Komponenten, Anlagenteile, Systemelemente und Bausteine detailliert und angegeben.

Der AN schuldet als Teilerfolg die zeitgerechte und vollständige Erstellung, kontinuierliche Fortschreibung, Ergänzung und aufgrund der Komplexität der LST auch wiederholte Änderung der Unterlagen für die PT 2 einschließlich der erforderlichen Anpassungen. Der AN ist verpflichtet, sich hierbei kontinuierlich mit dem AG abzustimmen. Die Abstimmungspflicht dient dem Ziel einer in sich stimmigen und widerspruchsfreien PT 2-Planung im Hinblick auf das Kernsystem als Ganzes („Gesamtplanung PT 2)“ und gilt insbesondere hinsichtlich der Systemschnittstellen zwischen einzelnen Teilsystemen/ Komponenten des von diesem Rahmenvertrag umfassten Kernsystems sowie dann, wenn nach den Planungsvorgaben gemäß RiL 819 verschiedene Varianten bei der Erstellung zulässig sind. Die Abstimmungspflicht mit dem AG besteht nicht, soweit in einem Projekt alle für die Realisierung des Kernsystems umfassten Teilsysteme/ Komponenten vom Leistungsgegenstand des AN umfasst sind, auch, soweit die entsprechenden Leistungen außerhalb dieses Rahmenvertrags beauftragt wurden.

Vorlage PT 2

Der AN legt dem AG die vollständige PT 2 vor. Nach Vorlage der PT 2 beim AG erfolgt die Prüfung durch einen vom EBA anerkannten Prüfsachverständigen.

Die für notwendig erachteten Änderungen und Ergänzungen werden vom anerkannten Prüfsachverständigen im Planprüfbericht niedergelegt. Der AN ist verpflichtet, sämtliche Anmerkungen umzusetzen.

Mit dem Planprüfbericht erfolgt keine rechtsgeschäftliche Abnahme von Leistungen des AN. Es handelt sich lediglich um eine interne Konformitätsprüfung des AG. Die Verantwortung für die technische Funktionalität, die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Erfüllung aller vertraglichen Anforderungen und vereinbarten Beschaffenheiten verbleibt allein beim AN.

Projektierung

Im Anschluss an die Umsetzung der Änderungen und Ergänzungen aus dem Planprüfbericht übernimmt der AN auf Grundlage der plangeprüften und ggf. ergänzten Gesamtplanung PT 2 in alleiniger Verantwortung die Projektierung der vertragsgegenständlichen Leistungen (vgl. Abschnitt 4.1.4) bis zur Herstellung der Funktionsfähigkeit (HdF). Die Projektierung und Erbringung der Leistungen erfolgt frei Baustelle, auch wenn Bauteile zunächst im Werk hergestellt werden.

Die Leistung des AN muss prüffähig sein. Die Prüffähigkeit ist anhand von Prüfnachweisen, die den Forderungen der DIN VDE 0831, Abschnitt 9.3 und der RiL 892 entsprechen, durch den AN nachzuweisen.

Herbeiführung der Funktionsfähigkeit (HdF)

Nach Beendigung der Lieferungs-, Montage- und Installationsarbeiten erfolgt die HdF des Leistungsgegenstands des AN gemäß den nachfolgenden Prüfungsschritten.

Der AN übergibt dem AG die Testprotokolle (z.B. Prüfberichte), die Prüfvorgaben und Inhalte zur „HdF Prüfung durch den AN". Die Testprotokolle für die Montage und Installation sind zur Qualitätssicherung von einer nicht im Projektteam integrierten, fachlich kompetenten Person gegengezeichnet dem AG vorzulegen.

Die durch den AN zu übergebenden Testprotokolle, Prüfvorgaben und Inhalte werden vom AG gesichtet und zur weiteren Überarbeitung mit dem AN abgestimmt und vom AG bestätigt. Der AG kann seine Bestätigung verweigern, wenn die Testprotokolle, Prüfvorgaben und/oder Inhalte mangelhaft oder unvollständig sind.

Der AN führt die Prüfungen zur HdF nach den durch den AG bestätigten Unterlagen durch. Die vollumfängliche und erfolgreiche Prüfung zur HdF des Leistungsgegenstands durch den AN ist Voraussetzung für dessen Bereitstellung zur Abnahmeprüfung nach Abschnitt 7.6 und Inbetriebnahme des Kernsystems nach Abschnitt 7.7.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im jeweiligen Einzelauftrag übergibt der AN dem AG drei Wochen vor HdF sämtliche Prüfprotokolle vollständig.

Nach Auswertung der Protokolle prüft der AG den erfolgreichen Abschluss der HdF auf Vollständigkeit oder fordert ggf. Ergänzungen und Nachbesserungen. Die Feststellung der Vollständigkeit durch den AG stellt ein Freigabekriterium für die weitergehenden Schritte dar, entlastet den AN jedoch nicht von den Anforderungen an die Vollständigkeit der HdF. Hierfür bleibt der AN allein verantwortlich.

Verzögert sich die Bestätigung der Vollständigkeit der HdF durch den AN aufgrund von Ergänzungen oder Nachbesserungen des AN, so haftet der AN für die entstandene Verzögerung gemäß Anlage 2.6. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben hiervon unberührt.

Mit vollständiger HdF bestätigt der AN dem AG (bauüberwachende Stelle) durch Übergabe der vollständigen HdF-Dokumentation entsprechend dem Vordruck (Anlagenkonvolut 2) den vollständigen Abschluss aller Arbeiten der vertragsgegenständlichen Leistungen und deren uneingeschränkte Funktionsfähigkeit und Mängelfreiheit. Danach erfolgt die Abnahmeprüfung nach VV Bau STE durch einen vom EBA anerkannten Prüfsachverständigen.

Abnahmeprüfung nach VV Bau STE

Nach schriftlicher Bestätigung der erfolgreichen HdF durch den AN in Bezug auf den Leistungsgegenstand sowie im Fall des Neubaus in Bezug auf die – ggf. durch andere AN im Auftrag des AG zu realisierenden – sonstigen zur Realisierung des vertragsgegenständlichen Projekts erforderlichen Teilsysteme/ Komponenten des Kernsystems erfolgt die Abnahmeprüfung gemäß VV Bau STE durch einen vom EBA anerkannten Prüfsachverständigen. Gegenstand der Abnahmeprüfung ist das Kernsystem bzw. dessen Funktionalität als Ganzes.

Der Beginn der Abnahmeprüfung ist im projektbezogenen Terminplan (Anlagenkonvolut 2) festgelegt.

Der AG kann die Abnahmeprüfung insgesamt oder in Teilen durch eigene Mitarbeiter und/oder sachverständige Dritte oder sachverständige Mitarbeiter des AN durchführen lassen, sofern diese die Voraussetzungen der VV PSV STE (bzw. eventueller Nachfolgevorschriften) erfüllen.

Nach Beginn der Abnahmeprüfung dürfen Eingriffe und Änderungen an dem Leistungsgegenstand nur nach Zustimmung des Abnahmeprüfers vorgenommen werden.

Über die Abnahmeprüfung wird eine gesonderte behördliche Abnahmeniederschrift nach der VV BAU-STE (bzw. eventueller Nachfolgevorschriften) erstellt. Das Original dieser Abnahmeniederschrift kommt in das Abnahmeprüfbuch.

Über die Abnahmeprüfung wird ein technisches Abnahmeprüfbuch (entspricht Muster nach Vordruck 892.0102V2 und V3) geführt. In dem technischen Abnahmeprüfbuch werden Mängel und ausstehende Restarbeiten festgehalten, die bei der Abnahmeprüfung festgestellt wurden.

Inbetriebnahme

Nach erfolgreich bestandener Abnahmeprüfung, ggf. Erteilung der Nutzungs- oder Inbetriebnahmegenehmigung durch das EBA und Feststellung in dem Protokoll zur Übergabe einer fertig gestellten STE-Anlage(entspricht Dokument 809.0401V01), dass etwaig festgestellte Mängel sowie noch ausstehende Restarbeiten die Funktions- und Nutzungsfähigkeit der STE-Anlage nicht beeinträchtigen, kann die Inbetriebnahme erfolgen.

Wurden Mängel oder offene Restarbeiten bei der Abnahmeprüfung festgestellt, erfolgt die Inbetriebnahme in der Regel nur bei unwesentlichen Mängeln und Restarbeiten. Wesentlich sind Mängel und Restarbeiten, wenn sie aufgrund ihrer Auswirkungen, aufgrund ihrer Anzahl und/oder wegen der für ihre Beseitigung voraussichtlich benötigten Zeit den bestimmungsgemäßen Betrieb der STE-Anlage voraussichtlich mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen.

Bestehen keine technischen, funktionalen und sicherheitsrelevanten Fehler und keine wesentlichen Mängel- und Restarbeiten, erklärt der Inbetriebnahmeverantwortliche die Inbetriebnahme (Erklärung der Inbetriebnahme). Die Erklärung der Inbetriebnahme ist Voraussetzung dafür, dass die STE-Anlage in Betrieb genommen werden kann. Sie ist neben der Abnahmeprüfung ebenfalls Voraussetzung für die rechtsgeschäftliche Abnahme nach Abschnitt 18.

Stellt der Inbetriebnahmeverantwortliche Fehler der STE-Anlage fest, kann er gleichwohl die Erklärung der Inbetriebnahme aussprechen. Hierzu können ergänzende Maßnahmen durch Auflagen (z.B. Kompensationsmaßnahmen, Betreiberhinweise etc.) angeordnet werden. Vorsorglich wird klargestellt, dass Betreiberhinweise des AN sowie zusätzliche Anforderungen auf Seiten des AG infolge von Betreiberhinweisen die Geltendmachung von Rechten des AG aufgrund von Mängeln nach Abschnitt 19 unberührt lassen. Im Fall von Betreiberhinweisen wird zu Lasten des AN widerlegbar vermutet, dass die den Betreiberhinweisen zugrundeliegenden Nutzungsbeeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Leistungen einen Mangel darstellen.

Im Falle der Anordnung ergänzender Maßnahmen ist der AN verpflichtet, die diesen zugrunde liegenden Restarbeiten unverzüglich zu erledigen und etwaige Mängel unverzüglich zu beseitigen. Des Weiteren kann der AG Ansprüche auf Schadenersatz wegen der verspäteten vertragsgerechten Herstellung geltend machen. Er muss sich diese weder bei der Abnahmeprüfung noch bei der Inbetriebnahmeprüfung durch den Inbetriebnahmeverantwortlichen vorbehalten.

Stellt der Inbetriebnahmeverantwortliche funktions- oder sicherheitsrelevante Fehler fest, verweigert er die Erklärung der Inbetriebnahme. Nach Vorlage des Inbetriebnahmeprüfberichts ist der AN verpflichtet, sämtliche vom Inbetriebnahmeverantwortlichen festgestellten Fehler und Mängel unverzüglich zu beseitigen und erneut die Erklärung der Inbetriebnahme zu beantragen.

Teilleistungen

Bei vertraglich vereinbarten Teilleistungen gelten die Abschnitte 7.1 bis 7.8 entsprechend.

Übergabe

Der AN unterstützt den AG auch während der Inbetriebnahme der STE-Anlage ohne gesonderte Vergütung mit einem Team aus Prüfern sowie Mitarbeitern der Entwicklung und Projektierung sowie Kräften zur Unterstützung bzw. Durchführung von zur Inbetriebnahme notwendigen Montage- und Installationsleistungen.

Das Protokoll zur Übergabe einer fertig gestellten STE-Anlage ist durch die von den Vertragsparteien jeweils mit der Durchführung der Abnahmeprüfung beauftragten Personen zu unterzeichnen. Mindestens je ein Abdruck des Protokolls wird jeder Vertragspartei, davon beim AG ein Exemplar dem Anlagenverantwortlichen, zur Verfügung gestellt**.**

Kostenübernahme

Hat der AN gescheiterte oder wiederholt notwendige Abnahmeprüfungen und Inbetriebnahmen zu vertreten, hat er dem AG die daraus entstehenden Aufwände auf Nachweis zu ersetzen. Im Zweifel hat er ortsübliche und angemessene Kosten für die jeweiligen Mitarbeiter des AG zu erstatten.

Nebenleistungen des AN

Der AN hat vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im jeweiligen Einzelauftrag die nachfolgend aufgeführten Nebenleistungen zu erbringen:

Unverzüglich nach Beauftragung, spätestens jedoch vier Wochen nach Beauftragung, führt der AN einen Risikoworkshop zur Beurteilung möglicher Umsetzungsrisiken, die sich aus dem technischen Lösungskonzept, Obsoleszenz- oder Zulassungs- bzw. Freigabefragen oder aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Teilsysteme/ Komponenten des Kernsystems ergeben können, durch und lädt hierzu den Projektleiter des AG sowie ggf. Bauartbetreuer und Abnahmeprüfer, Prüfsachverständige sowie weitere Beteiligte (insbesondere diejenigen AN, die in dem jeweiligen vertragsgegenständlichen Projekt die weiteren Teilsysteme und Komponenten des Kernsystems im Auftrag des AG realisieren) ein, die Umsetzungsrisiken aufzeigen könnten. Handelt es sich um einen oder mehrere AN der Lose 2 bis 4, sind diese zur Mitwirkung an einem vom AN des Loses 1 federführend durchgeführten und geleiteten Risikoworkshop und Unterstützung nach besten Kräften verpflichtet. Ziel des Risikoworkshops ist es, alle Risiken aufzudecken und zu bewerten, die die erfolgreiche, zeit- und kostengerechte Umsetzung des vertragsgegenständlichen Projekts gefährden oder gefährden könnten. Umsetzungsrisiken können sich z.B. aus Unklarheiten hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit des Projekts sowie aus noch zu erwirkenden Zulassungen oder DB-Freigaben ergeben. Abweichend von Satz 1 ist ein Risikoworkshop nicht erforderlich, wenn

      • der AN dem AG eine Erklärung sämtlicher an der Umsetzung der technischen Lösung beteiligten anderen Hersteller vorlegt, aus der sich die technische Realisierbarkeit ergibt, oder
      • der zuständige Bauartbetreuer/ -verantwortliche des AG dem AN gegenüber in Textform auf eine Durchführung des Risikoworkshops verzichtet.

Der AN hat im Anschluss an den Risikoworkshop innerhalb einer mit den Beteiligten abgestimmten Frist gegenüber dem Projektleiter des AG in Textform

      • die im Risikoworkshop identifizierten Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die Umsetzung des Projekts zu beschreiben und
      • Vorschläge zu unterbreiten, wie mit jedem identifizierten Risiko umgegangen wird

(„Maßnahmenplan“).

Der AG bestätigt den Maßnahmenplan innerhalb von 14 Kalendertagen, sofern er keine für ihn technisch und/oder wirtschaftlich unzumutbaren Vorschläge beinhaltet. Anderenfalls gibt der AG dem AN Gelegenheit zur Anpassung des Maßnahmenplans innerhalb einer Frist von weiteren 7 Kalendertagen. Unbeschadet seiner Verpflichtung aus Abschnitt 4.1.4 ist der AN ohne Anspruch auf Mehrkostenerstattung zur Umsetzung des vom AG bestätigten Maßnahmenplans verpflichtet. Etwaige Rechte des AN aus Abschnitt 14 bleiben unberührt, wobei der bestätigte Maßnahmenplan selbst keine Anordnung im Sinne des Abschnitts 14 darstellt.Sollte der Maßnahmenplan endgültig nicht bestätigt werden können, richten sich die Rechte des AG nach Abschnitt 10.5.

Arbeiten, die eine Sicherung vor Gefahren aus dem Bahnbetrieb erforderlich machen, hat der AN der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) gem. Richtlinie 13200 – soweit nicht anders gefordert – schriftlich anzuzeigen. Die dafür erforderlichen Anzeigefristen werden durch die BzS vorgegeben. Dem durch den AG beauftragen Sicherungsunternehmen ist durch den AN mindestens 10 Werktage vor Einsatz der Sicherungskräfte eine verbindliche Arbeitsanmeldung zu übergeben. Der AN trägt die Kosten für Abweichungen von den Arbeitsanmeldungen, es sei denn, dass diese nicht durch den AN zu vertreten sind.

Der AN hat die fristgerechten Zuarbeiten für Betra-Anträge und Sicherungsplan entsprechend den örtlich geltenden Vorgaben einzuhalten. Dabei hat der AN die RiL 406.1201 zu beachten.

Der AN hat die erforderlichen Einweisungen durch den Betrieb nach Abstimmung mit dem Projektleiter des AG eigenständig zu vereinbaren und zu dokumentieren.

Der AN hat Arbeiten an bestehenden Anlagen mit den Anlagenverantwortlichen abzustimmen, damit die erforderliche Baubegleitung sichergestellt werden kann.

Der AN stellt sicher, dass alle Komponenten entsprechend der Montage- und Installationsanweisung eingebaut werden und informiert den AG rechtzeitig vor Ausführung, wo dieses nicht möglich ist. Das Umsetzen falsch angebauter Komponenten geht zu Lasten des AN.

Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelfall, hat der AN einen Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen und mit dem AG vor dem Einrichten der Baustelle abzustimmen.

Der AN hat die Pflicht, fortlaufend seinen örtlichen Arbeitsbereich (Ausführungs-, Einrichtungs-, Transport- und Lagerflächen) mit einem Vorlauf von mindestens 10 Werktagen im Hinblick auf Baufreiheit, Befahrbarkeit und Versorgungssicherheit zu prüfen und rechtzeitig die zur Schaffung der erforderlichen Baufreiheit, Befahrbarkeit und Versorgungssicherheit ggf. notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Glaubt sich der AN in der Ausführung seiner Leistung behindert oder befürchtet er eine Unterbrechung seiner Leistung, so hat er Behinderungs- oder Unterbrechungstatbestände, soweit erkennbar, unverzüglich, jedoch mindestens 10 Werktage vor beabsichtigter Inanspruchnahme des jeweiligen örtlichen Arbeitsbereiches dem AG schriftlich oder per Fax anzuzeigen (Behinderungsanzeige). In der Behinderungsanzeige sind die Behinderungs- oder Unterbrechungsgründe mit hinreichender Klarheit im Einzelnen anzugeben.

Die baubetrieblichen Vorgaben werden für die Leistungserbringung in dem Einzelauftrag geregelt. Der AN hat für jedes Projekt einen für die BETRA-Arbeiten Verantwortlichen und einen Stellvertreter zu benennen. Die benannten Personen dürfen nur mit Zustimmung des AG ausgewechselt werden und müssen bei der Vorbereitung und Durchführung der BETRA-Arbeiten im Rahmen ihrer Leistungen vor Ort anwesend sein.

Der AN benennt spätestens bei Vertragsabschluss (Einzelbeauftragung) einen Projektleiter sowie mindestens einen Stellvertreter, die für alle Fragen, die sich aus der Vertragserfüllung ergeben, zur Verfügung stehen und verbindliche Auskünfte geben können. Der Projektleiter des AN ist dafür verantwortlich, Entscheidungen herbeizuführen. Der Projektleiter des AN und seine Stellvertreter müssen die für die Durchführung des Projektes erforderliche Qualifikation und Handlungsvollmacht haben. Der Projektleiter des AN ist in allen zur Leistungserbringung des AN wesentlichen Fragen einzuschalten. Der Projektleiter des AN hat die von ihm gegebenen Auskünfte jeweils in Textform zu bestätigen.

Änderungen der Zuständigkeiten der Ansprechpartner des AN sind dem Projektleiter des AG unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Austausch des Projektleiters des AN oder seiner Stellvertreter bedarf der Zustimmung des AG, welche nicht unbillig verweigert werden darf.

Der Projektleiter des AN oder sein Stellvertreter müssen während der Ausführung der Leistungen für den AG erreichbar und ergänzend während der Montage- und Installationsarbeiten auf der Baustelle anwesend sein. Er oder sein Stellvertreter sind verpflichtet, an den regelmäßigen Projektbesprechungen teilzunehmen. Des Weiteren hat der AN fortlaufend ein Projekt-/ Bautagebuch zu führen, mithilfe dessen der AG die Umstände etwaiger Verzögerungen und Terminverschiebungen nachvollziehen kann.

Der AN stellt sicher, dass der Projektleiter des AN und sein Stellvertreter jeweils vollumfänglich berechtigt sind, den AN für alle das Projekt betreffenden Handlungen und Willenserklärungen rechtsgeschäftlich zu vertreten.

Der AN hat für die von ihm zu erbringende Leistung spätestens 6 Wochen vor Montage- und Installationsbeginn vor Ort einen detaillierten Projekt- / Bauablaufplan zu erstellen und an den Bauüberwachung des AG zu übergeben. Grundlage dafür ist der vom Projektleiter des AG vorgegebene Rahmenterminplan des Projektes. Der detaillierte Projekt- / Bauablaufplan hat die Termine des Rahmenterminplans einzuhalten und sowohl die Angaben der jeweiligen Arbeitswoche, die durchzuführenden Arbeiten, den Arbeitsbereich als auch die geplanten Arbeitszeiten als Mindestangaben zu enthalten.

Der AN muss seinen Projekt- / Bauablauf mit anderen Gewerken auf der Baustelle, insbesondere mit denjenigen AN, die die weiteren Teilsysteme/ Komponenten des Kernsystems realisieren, und mit dem AG fortlaufend abstimmen.

Der AN hat für die notwendigen Abstimmungen mit Drittauftragnehmern unter Einbindung des AG eigenverantwortlich dort Sorge zu tragen, wo sein Leistungsgegenstand mit dem jeweiligen Leistungsgegenstand eines Drittauftragnehmers (wie z.B. mit dortigen Kernsystemen, Teilsystemen, und/oder deren Komponenten sowie baulichen Ausführungen) bzw. mit Beistellungen des AG bei der Errichtung und/oder im Betrieb interagiert („Angebundene Drittleistungen“). Die Pflicht des AN zur Koordination Angebundener Drittleistungen umfasst insbesondere:

die Koordinierung von Leistungen und Implementierungen von Kernsystemen, Teilsystemen, sonstigen Systemen und Schnittstellen;

die Herbeiführung von in diesem Zusammenhang erforderlichen Absprachen und Abstimmungen mit Drittauftragnehmern oder Herstellern von Systemen;

Integrations- und Testleistungen sowie Abstimmungen der Integrations- und Testleistungen zwischen AN und Drittauftragnehmer;

die Abstimmung dafür erforderlicher Kapazitäten, Testzeiten und ggf. Laborkapazitäten;

die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Daten zur Projektierung Angebundener Drittleistungen sowie zur Durchführung der Integrationsleistungen;

die Testdurchführung, Mängel- und Fehler-/Störungsanalyse sowie ggf. -beseitigung im (D)LST-Gesamtsystem sowie die vollständige Dokumentation dieser Maßnahmen.

Hierzu stimmt sich der AN mit den an anderen Teilen tätigen bzw. für diese verantwortlichen Drittauftragnehmern nach vorheriger Abstimmung mit dem AG eigenständig direkt ab und bezieht den AG stets in jede Kommunikation ein. Bei Problemen in der Abstimmung zwischen AN und Drittauftragnehmern wird der AN den AG informieren und der AG wird, soweit erforderlich, etwaige zur Sicherstellung des Koordinierungserfolgs geeigneten Weisungen an Drittauftragnehmern erteilen.

Der AN unterstützt den AG (oder einen von diesem dafür eingesetzten Drittauftragnehmer) nach besten Kräften bei der Koordinierung des Gesamtprojekts. Insbesondere ist der AN verpflichtet, etwaigen Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf sowie den jeweiligen Stand koordinierter Arbeiten fortlaufend und hinreichend in den für die Projektsteuerung zuständigen Gremien mitzuteilen, transparent zu machen und mit dem AG und ggf. beteiligten Drittauftragnehmern abzustimmen. Der AN hat den AG unverzüglich auf etwaige relevante Umstände hinzuweisen, welche sich auf die Integration des (D)LST-Gesamtsystems, den Projekterfolg oder den Erfolg des Gesamtprojekts auswirken können.

Der AN übernimmt die Ersteinweisung des Bedienpersonals des AG in die Bedienung seines Leistungsgegenstands. Dazu erarbeitet der AN ein Programm, das Art, Inhalt, Umfang und Termine der durchzuführenden Schulungen beinhaltet und stimmt dieses mit dem AG ab. Die sich hieraus ergebenden Termine überführt der AN in Abstimmung mit dem AG in den projektbezogenen Vertragsterminplan. Ungeachtet dessen ist die Ersteinweisung so zu planen und zu organisieren, dass sie rechtzeitig, in der Regel spätestens eine Woche vor der Inbetriebnahme abgeschlossen ist.

Dokumentation

Der AN hat eine spezifische, den gesamten Leistungsgegenstand betreffende Dokumentation gemäß Anlagenkonvolut 6, in deutscher Sprache („Dokumentation“) dem AG zu den vereinbarten (projektspezifischen) Terminen zu übergeben, unabhängig davon, ob die Dokumentation Teilsysteme und/oder Komponenten betrifft, die von dem AN selbst oder seinen Nachunternehmern hergestellt oder vom AG beigestellt wurden. Insbesondere hat der AN die im Rahmen des jeweiligen Projektes notwendig werdenden Änderungen in den Bestandsplänen, insbesondere nach den Vorgaben des Abnahmeprüfers, vorzunehmen und die derart geänderten Bestandspläne nach Abschluss jedes Projekts (bzw. bei Projekten, die in mehreren Baustufen realisiert werden, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im jeweiligen Einzelauftrag nach Abschluss jeder Baustufe) in elektronischer Form und in gedruckter Form der zu übergebenden Dokumentation hinzuzufügen. Zudem hat der AN die Dokumentation so weit zu ergänzen, wie dies aufgrund der Anpassung des Leistungsgegenstands an die Bestandstechnik erforderlich ist. Der AN ist für die Richtigkeit (einschließlich örtlicher Übereinstimmung) und Vollständigkeit der Bestandspläne gegenüber dem AG verantwortlich.

Die Dokumentation ist richtig und vollständig, wenn sämtliche Anforderungen und Vorgaben gemäß Anlagenkonvolut 6 eingehalten wurden und

      • der Projektleiter des AG die fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt hat;
      • die planverwaltende Stelle des AG die Regel- und Systemkonformität bestätigt hat; sowie
      • der Anlagenverantwortliche nach Plausibilitäts- und Vor-Ort-Kontrolle die Freigabe im Dokumentationssystem des AG erteilt hat.

Der AG dokumentiert und quittiert die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bestandspläne gegenüber dem AN. Aufgrund des Umfangs und der technischen Komplexität der Leistungsgegenstand und der Bestandspläne steht dem AG ein angemessener Kontrollzeitraum zur Verfügung. Danach hat er die Bestandspläne innerhalb von 4 Monaten nach Vorlage durch den AN abschließend zu kontrollieren.

Die Dokumentation ist durch den AN bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche stets auf den tatsächlichen Stand der Ausführung fortzuschreiben und zu aktualisieren und dem AG in jeweils aktualisierter Form zur Verfügung zu stellen. Abschnitt 9.2 und 9.3 gelten entsprechend. Änderungsbedarf an der Dokumentation tritt insbesondere dann ein, wenn bei Verwendung der aktuellen Dokumentation Abweichungen zu der bestehenden STE-Anlage erkennbar sind und/oder der vertragsgemäße Zustand der STE-Anlage nicht mehr sichergestellt werden kann. Die Kosten für die Änderung der Dokumentation trägt der AN dann, wenn er die Änderung des Zustands der STE-Anlage zu verantworten hat, etwa wegen eines Mangels.

Wenn in der Dokumentation oder im Vertrag Auftraggeber- und Auftragnehmer-Zeichnungsnummern oder Auftraggeber- und Auftragnehmer-Sachnummern gleichzeitig genannt werden, sind nur die Auftraggeber-Nummern verbindlich.

Die Bestandspläne der Leistungsgegenstände sind nach Projektabschluss der vom AG im Rahmen des Projekts benannten Stelle in elektronischer Form und in gedruckter Form zu übergeben.

Freigaben für Teilsysteme und Komponenten

Zur Ausführung der STE-Anlage bei einem Einzelauftrag dürfen nur Funktionsteile und Schaltungen verwendet werden, die vom EBA oder der früheren Deutschen Bundesbahn/Deutschen Reichsbahn zugelassen und/oder vom AG nach dem DiB-0464 Freigabeprozess gemäß Anlage 4.15 freigegeben sind. Müssen Anlagenteile verwendet werden, die noch nicht freigegeben sind, so hat der AN die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese Teile spätestens zum HdF-Termin freigegeben sind oder eine gleichwertige Betriebsgenehmigung haben.

Der AN hat dem AG im Falle von nicht vorliegenden Freigaben einen Entwicklungs-, Test- und Freigabeplan mit mindestens 10 vom AG bestätigten qualitativen Meilensteinen (z.B. Lösungskonzept/Pflichtenheft final, Entwicklungsspezifikation freigegeben, Entwicklung abgeschlossen, Funktionale Tests abgeschlossen, Kompatibilität nachgewiesen, Validierung abgeschlossen, Nachweisdokumente übergeben, Freigabeantrag gestellt, DB-Freigabe liegt vor) übergeben, der mit allen am Prozess Beteiligten (z.B. Freigabeverantwortlicher, Entwicklungsbegleiter Bahn, EBA, PLS, Gutachter usw.) abgestimmt und von der Bauartverantwortung des AG gegengezeichnet sein muss (vgl. Anlage 4.9). Im Entwicklungs-, Test- und Freigabeplan hat der AN die als Entwicklungsbasis dienenden und bereits freigegeben Komponenten bzw. Subsysteme inkl. der Auflagen, Nebenbestimmungen und sicherheitsbezogenen Anwendungsbedingungen als Referenzen zu dokumentieren. Der Entwicklungs-, Test- und Zulassungsplan hat auch Testfallspezifikationen zu beinhalten, die mit evtl. vom AG beauftragten Drittauftragnehmern für angebundene Drittleistungen abzustimmen sind (insbesondere für die Standardschnittstellen SCI-RBC, SCI-CC LST, SCI-ILS und SCI-LX).

Der AG gibt den Entwicklungs-, Test- und Freigabeplan frei, sofern er den in Abschnitt 10.2 enthaltenen Anforderungen entspricht. Anderenfalls hat der AN den Entwicklungs-, Test- und Freigabeplan entsprechend den Hinweisen des AG binnen weiteren zwei (2) Wochen nach Verweigerung der Freigabe nachzubessern. Der AN legt dem AG monatlich im Rahmen der regelmäßigen Projektbesprechungen (Abschnitt 8.4.2) einen Fortschrittsbericht über den Stand des Entwicklungs-, Test- und Freigabeplans gemäß Abschnitt 10.2 sowie dessen Umsetzung vor.

Ohne DB-Freigabe kann die Abnahmeprüfung nicht beginnen und ohne Betriebsgenehmigung die rechtsgeschäftliche Abnahme nach Abschnitt 18 nicht beantragt werden. Zusätzlicher Aufwand und/oder betrieblicher Schaden, die dem AG durch nicht oder nicht rechtzeitig freigegebene oder nicht verfügbare Teile entstehen, gehen zu Lasten des AN. Den zusätzlichen Aufwand und den betrieblichen Schaden weist der AG auf Basis der Stundensätze gemäß Anlage 2.8 nach. Gleichfalls haftet der AN für die entstandene Verzögerung entsprechend Anlage 2.1.5. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben hiervon unberührt.

Kündigung aus wichtigem Grund

Der AG ist berechtigt, den Einzelauftrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit – im nachgenannten Fall (i) jedoch nur bis zum Ablauf von 21 Kalendertagen nach Zugang des (ggf. nachgebesserten) Maßnahmenplans – zu kündigen,

(i) wenn sich aus dem nach Durchführung des Risikoworkshops gemäß Abschnitt 8.1.1 erstellten Maßnahmenplan ergibt, dass die STE-Anlage ganz oder zum Teil nicht spätestens zwei Monate nach dem hierfür im Entwicklungs-, Test- und Zulassungsplan des AN (vgl. Abschnitt 10.2) festgelegten Termin zugelassen und/oder freigegeben werden kann; oder

(ii) wenn sich nach der durch den AG erfolgten Bestätigung des Maßnahmenplans eine Verzögerung von mehr als zwei Monaten gegenüber dem hierfür im Entwicklungs-, Test- und Zulassungsplan des AN bzw. im Maßnahmenplan festgelegten Termin ergibt.

Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund nach Abschnitt 10.5.1 werden nur die bis dahin mangelfrei erbrachten, nachgewiesenen und abgrenzbaren Leistungen vergütet. Dies gilt nicht, wenn die bis zur Kündigungserklärung erbrachten Leistungen des AN unbrauchbar sind oder deren Verwertung dem AG nicht zugemutet werden kann, es sei denn der AN hat die kündigungsbegründenden Umstände nicht zu vertreten. Sind die bis zur Kündigungserklärung erbrachten Leistungen des AN unbrauchbar oder kann deren Verwertung dem AG nicht zugemutet werden und kann der AN nicht nachweisen, dass er die kündigungsbegründenden Umstände nicht zu vertreten hat, verliert der AN seinen Anspruch auf Vergütung und hat eine bereits erhaltene Vergütung an den AG vollständig und unverzüglich, spätestens jedoch sechs (6) Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung, an den AG zurückzuzahlen sowie etwaige zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits erbrachte Bau- bzw. Ausführungsleistungen unentgeltlich zurückzubauen. Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere die Geltendmachung eines höheren Schadens, bleiben unberührt. Die dem AG bis zu seiner Kündigungserklärung nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von der Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass aufgrund herstellerspezifischer Anforderungen eine Weiterverwendung bereits erbrachter Leistungen (auch teilweise) nicht möglich ist.

Im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Abschnitt 10.5.1 ist der AG berechtigt, den Einzelauftrag an den gemäß Rangfolge des gemäß Abschnitt 4.2 ermittelten Rankings nächstplatzierten Rahmenvertragspartner zu vergeben.

Der AN stimmt neue Funktionen bezüglich des technischen Lösungskonzeptes mit der Bauartverantwortung des AG ab. Der AN beantragt rechtzeitig deren Freigabe und stellt sicher, dass alle Voraussetzungen (Umfang, Qualität) für die Erteilung der DB-Freigabe rechtzeitig vor HdF vorliegen.

Sicht- oder Genehmigungsvermerke des AG auf Zeichnungen, Plänen und technischen Dokumentationen – auch auf solchen von Nachunternehmern –, die für die Erstellung oder die Erweiterung der STE-Anlage erforderlich sind, sowie Änderungsvermerke des EBA auf diesen Unterlagen befreien den AN nicht von der Haftung, ausgenommen wenn der AN vor Beginn der Ausführung schriftlich gegen vom AG oder EBA vorgenommene Änderungen Einspruch erhoben hat und die Verwendung der geänderten Zeichnung trotzdem vom AG schriftlich verlangt worden ist. Des Gleichen haftet der AN auch für Ausführungsfehler, die infolge unvollständiger, falscher oder unklarer Aufstellung der für die Erstellung oder Erweiterung der STE-Anlage notwendigen Zeichnungen, Pläne und Besprechungsvermerke entstehen, und zwar auch dann, wenn der AG oder das EBA diese Unterlagen geprüft hat.

Der AN ist nach jeweiliger Präzisierung und Aufforderung durch den AG und/oder das EBA verpflichtet, dem AG und/oder EBA unverzüglich und kostenfrei alle erforderlichen Auskünfte und Hinweise in der jeweils angeforderten Form zu geben. Ferner wird der AN von sich aus der Informationspflicht nachkommen, sofern Auskünfte und Hinweise erforderlich sind und der AN dieses Erfordernis erkennt.

Die Kosten der Freigabe einschließlich hierfür erforderlicher Tests sowie etwaiger behördlicher Gebühren trägt der AN.

Der AN ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand an die vom AG beigestellten Komponenten/Teilleistungen anzupassen und bei der Systemintegration mitzuwirken.

Der AN ist verpflichtet, dem AG zum Zweck der Weitergabe an Dritte, welche im Auftrag des AG Planungen oder Prüfleistungen für bzw. Arbeiten an der STE-Anlage vornehmen, unentgeltlich alle Unterlagen und Informationen zur Nutzung zu überlassen, welche diese Dritten zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere zur Umsetzung und Zulassung der Anpassungen, gegenüber dem AG benötigen.

Zentrale Anforderungen (Beschaffenheiten, Qualitäten, Sicherheitsanforderungen)

Beschaffenheiten

Die im Einzelauftrag und insbesondere in der jeweiligen Leistungsbeschreibung (Anlagenkonvolut 4) niedergelegten Anforderungen zu Qualitäten aber auch zu Terminen sind vertraglich vereinbarte Beschaffenheiten der beauftragten Leistung.

Als Beschaffenheit der Leistung werden auch die LCC-Anforderungen gemäß Anlagenkonvolut 4 und 7 sowie etwaige vom AN gemachte Angaben zur Wirtschaftlichkeit oder zum Energieverbrauch vereinbart. Dabei ist unerheblich, ob die Angaben schriftlich, z.B. in Produktangaben, Datenblättern, Planungsunterlagen oder anderen Unterlagen aus dem Vergabeverfahren niedergelegt sind, oder mündlich im Rahmen von Bietergesprächen oder technischen Aufklärungsgesprächen getätigt wurden, wenn sie in einem Protokoll Niederschlag finden.

Ebenso werden Angaben aus Eigenerklärungen des AN vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der geschuldeten Leistung. Das gilt auch dann, wenn die Angaben aus den Eigenerklärungen vom AG nicht nachgeprüft werden oder nachgeprüft werden können oder der AG Kenntnis hat oder Kenntnis haben könnte, dass die vom AN gemachten Angaben unzutreffend oder ungenau sind.

Qualitäten

Für die Qualität von Produkten, Bauteilen, Systemkomponenten, Verfahrensweisen und sonstigen Leistungen werden die Vorgaben aus diesem Vertrag Bestandteil des jeweiligen Einzelauftrags unter der Maßgabe der vorrangigen Vereinbarungen des Einzelauftrags. Danach stellt der AN sicher, dass

die vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten der Leistung (Abschnitt 11.1), insbesondere LCC-Anforderungen oder etwaige Angaben zur Wirtschaftlichkeit, erfüllt werden;

sämtliche Anforderungen und Vorgaben aus den Unterlagen der Anlagenkonvoluteerfüllt werden;

alle Produkte, Bauteile und Systemkomponenten für ein Monitoring geeignet sind und die Anforderungen gemäß Abschnitt 12 dauerhaft erfüllen;

Pflichtenhefte auf Anforderung des AG durch den AN zur Verfügung gestellt werden;

betriebserschwerende Benutzungsauflagen ausgeschlossen sind und Freigaben keine betriebserschwerenden Nebenbestimmungen, Anwendungsvorschriften oder Auflagen enthalten;

aufsichtsbehördliche Auflagen umgehend nach Bekanntwerden beim AN dokumentiert und vollständig umgesetzt werden, damit dem AG als Betreiber keine Nachteile entstehen; sowie

organisatorische Schnittstellen definiert werden und eine klare interne wie externe Kommunikation gewährleistet ist.

Sicherheitsanforderungen

Hinsichtlich der Sicherheit seiner Produkte und Verfahrensweisen hat der AN insbesondere dafür zu sorgen, dass

      • Produkte, Bauteile und Systemkomponenten die vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten aufweisen;
      • die für sie geltenden relevanten Normen und Regelwerke sowie die anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;
      • sofern vereinbart, eine normgerechte – insbesondere den Anforderungen der CENELEC entsprechende – Nachweisdokumentation erstellt, mit dem AG abgestimmt und eingehalten wird; sowie
      • während der Nutzungsdauer gemäß Abschnitt 20 in alle Dokumente, die das Betreiberinteresse im Zusammenhang mit § 4 AEG berühren, unverzüglich nach Aufforderung durch den AG Einsicht gewährt wird.

Der AN verpflichtet sich, während der Nutzungsdauer gemäß Abschnitt 20, Weisungen, die der AG in Wahrnehmung der ihm nach §§ 4 Abs. 1 und 7c Abs. 1 AEG übertragenen Betreiberverantwortung für die Eisenbahninfrastruktur erteilt, unverzüglich nachzukommen. Solche Weisungen des AG können zum Beispiel auf Grund von Beanstandung des EBA zu den STE-Anlagen des AN oder zur Vermeidung eines Bescheides des EBA angeordnet werden. Der AN wird den AG unverzüglich über alle Umstände unterrichten, die Auswirkung auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes im Sinne der oben genannten Vorschriften haben oder haben können. Der AN wird auf Verlangen des AG Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit der AG seiner Betreiberverantwortung nachkommen kann. Die Kostentragung regelt sich nach Abschnitt 14, es sei denn, dass die Weisung des AG auf einer mangelhaften Leistung des AN beruht (vgl. zur Mangelfreiheit Abschnitt 4.1.4). Vor Verjährung der Mängelansprüche des AG wird widerleglich vermutet, dass Weisungen des AG auf einer mangelhaften Leistung des AN beruhen.

Der AN wird dem AG die für eine Anfrage des EBA benötigten Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen und gemeinsam mit dem AG bewerten.

Soweit durch die Verletzung dieser Pflichten dem AG Schäden entstehen, haftet hierfür der AN. Der AN haftet nicht, soweit er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Monitoring

Der AN wird nach Abschluss des Projekts unverzüglich nach Aufforderung des AG und – soweit erforderlich – wenn der AG den AN dazu in die Lage versetzt, den Leistungsgegenstand einem Monitoring unterziehen. Das Monitoring ist beschränkt auf unter diesem Vertrag erstellte STE-Anlagen, deren Mängelhaftungsfrist noch nicht abgelaufen ist und die in den Qualitätsmeetings zwischen AN und AG als besonders auffällig klassifiziert sind.

Das Monitoring muss mindestens umfassen:

      • Erfassen und Analysieren von Fehlfunktionen, Fehlern, Produktschwächen und sonstigen Defiziten während der Dauer des Einsatzes im Betrieb mit einer dokumentierten Problemlösungsmethode (z.B. der 8D-Methode nach VDA, einschließlich der Ursachenermittlung z.B. nach 5Y und Ishikawa oder vergleichbar);
      • Informieren des technischen Personals des AG über Mängel;
      • unverzügliches Ermitteln und Mitteilen der Ursachen von auftretenden Mängeln; sowie
      • Dokumentieren und Übergabe einer vollständigen Mängeldokumentation an den AG.

Soweit im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, müssen alle Systemkomponenten und Bauteile für ein Monitoring dauerhaft geeignet sein. Insbesondere müssen alle Bedienhandlungen, Störungen und Fehler aufgezeichnet, ausgelesen und übertragen werden können. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand vollständig lastenheftkonform (vgl. Anlagen 4.1 bis 4.17) umgesetzt ist.

Des Weiteren hat der AN dem AG Mängel an von ihm ausgeführten STE-Anlagen gleicher Bauart bei Dritten unverzüglich in geeigneter Form anzuzeigen, die ihm aufgrund der Auftragsabwicklungen mit den in- und ausländischen Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen im Zusammenhang mit STE-Anlagen bekannt sind oder bekannt werden.

Nachunternehmer / Unterbeauftragungen

Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelauftrag ist der AN berechtigt, Teilleistungen an Dritte (Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer) zu übertragen. Zur Übertragung von wesentlichen Teilen der Leistungen oder der Leistung im Ganzen auf Dritte ist der AN nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt. Der AG wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.

Der AN trifft eine sorgfältige Auswahl seiner Nachunternehmer im Hinblick auf die Qualität der Lieferungen, Leistungen und Termintreue. Er stellt sicher, dass sämtliche seiner Nachunternehmer in die auftragnehmerseitige projekt-/baubegleitende Qualitätssicherung einbezogen werden und die an den AN gestellten Qualitätsanforderungen erfüllen.

Der AN stellt sicher, dass die auf Nachunternehmer übertragenen vertragsgegenständlichen Leistungen durch qualifiziertes und geprüftes Personal der Nachunternehmer nach RiL 892 - Berechtigungsausweis für Firmenmonteure - erbracht werden.

Überträgt der AN wesentliche Teile der Leistung oder die Leistung im Ganzen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG auf Dritte, ist der AG zum sofortigen Rücktritt vom jeweiligen Einzelauftrag berechtigt. Darüber hinaus hat der AN die dem AG durch den Rücktritt entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt.

Der AN muss des Weiteren sicherstellen, dass sämtliche seiner Nachunternehmer die in diesem Rahmenvertrag vereinbarten Anforderungen, insbesondere an die Art und Weise der Leistungserbringung (Abschnitt 7), die Zentralen Anforderungen einschließlich der in Abschnitt 11 vereinbarten Qualifikations- und Sicherheitsanforderungen sowie die Eignungskriterien aus dem Vergabeverfahren, erfüllen.

Der AN hat sämtliche seiner Nachunternehmer entsprechend Anlagenkonvolut 9 zu verpflichten, die Integritätsgrundsätze und Verschwiegenheitspflichten zu wahren.

Der AG ist berechtigt, bei von Nachunternehmern erbrachten Leistungen Qualitätsprüfungen während der Fertigungsphase durchzuführen. Demnach hat der AN sämtliche seiner Nachunternehmer zu verpflichten, dem AG Zugang zu Produktionsstätten und Betriebsräumen zu gewähren.

Der AN ist verpflichtet, im Fall der Übertragung wesentlicher Teile seiner Leistung (im Sinne von Abschnitt 13.1) oder der Leistung im Ganzen mit seinen Nachunternehmern vertraglich zu vereinbaren, dass der AG im Falle der Kündigung oder sonstigen Beendigung dieses Rahmenvertrages berechtigt ist, durch schriftliche Erklärung in die zwischen dem AN und dessen Nachunternehmern geschlossenen Verträge mit Wirkung für die Zukunft in Bezug auf die noch zu erbringenden Restleistungen anstelle des AN einzutreten. Verweigert ein Nachunternehmer seine Zustimmung zu einer eventuellen Vertragsübernahme durch den AG, hat der AN dies dem AG schriftlich anzuzeigen. Der AG ist in diesem Fall berechtigt, den Nachunternehmer abzulehnen.

Die Abschnitte 13.4 bis 13.8 gelten nicht für COTS (Commercial Of The Shelf)-Produkte und -Komponenten.

Leistungsänderungen / Preisanpassung

Anordnungsrecht für Leistungsänderungen

Der AG hat das Recht, die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen einseitig anzuordnen. Der AN hat die Pflicht, diesen Anordnungen nachzukommen, es sei denn, dass sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingestellt ist. Änderungen von Gesetzen, Regeln, Normen, Vorschriften und Verordnungen im Sinne der Abschnitte 2.1.11 bis 2.1.13 stehen einer Leistungsänderung gleich. Der AG behält sich ausdrücklich vor, während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages für den AG relevante technische Regelwerke und Spezifikationen (z. B. Lastenhefte) anzupassen.

Der AG hat ferner das Recht, Änderungen der Bauzeit, Montage-, Lieferfristen oder Verschiebungen von Vertragsterminen einseitig anzuordnen. Dies gilt nicht für Verkürzungen. Der AN hat die Pflicht, auch diesen Anordnungen nachzukommen und kann sich insofern nicht auf ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht berufen. Der AN hat weiterhin die Pflicht, die aus diesen Anordnungen resultierenden Änderungen oder Verschiebungen mittels eines Projekt-/ Bauablaufplans (projektablaufbezogene Darstellung / Soll-Ist-Vergleich) darzustellen und diesen Projekt-/ Bauablaufplan dem AG zu übergeben und mit ihm abzustimmen.

Der AN hat dem AG die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen schriftlich in Form einer Mehrkostenanzeige unverzüglich und vor Beginn der Ausführung der Leistungen anzukündigen. Dies gilt auch, wenn die Anordnung des AG offenkundig ist. Die Mehrkostenanzeige muss entsprechend den Umständen des Einzelfalls, detailliert und prüfbar aufgestellt sein. Unterlässt der AN die Abgabe einer Mehrkostenanzeige, kann der AG Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern ihm hieraus ein Schaden entsteht. Die Verpflichtung des AN zur Abgabe einer eventuellen Behinderungsanzeige neben einer Mehrkostenanzeige bleibt davon unberührt.

Darüber hinaus hat der AN dem AG über die geänderten oder zusätzlichen Leistungen unverzüglich ein Nachtragsangebot zu unterbreiten, welches die Kosten- und Terminfolgen aus den geänderten oder zusätzlichen Leistungen detailliert und prüfbar ausweist. Nachtragsangebote sind grundsätzlich für in sich geschlossene Leistungs- bzw. Themenbereiche zu erstellen. Nachtragsangebote haben insbesondere folgenden Inhalt aufzuweisen:

  • Darstellung eines Soll-Ist-Vergleichs,
  • Darstellung der einschlägigen vertraglichen Zuordnungen,
  • Darstellung des zugrundeliegenden Schriftverkehrs, der Protokolle, der Mehrkostenanzeigen etc., sowie
  • Darstellung der Anordnung.

Nachtragsangebote haben außerdem die Kalkulationsgrundlagen mit Ausschnitten aus den diesem Rahmenvertrag zugrundliegenden Grundlagen der Preisermittlung (Urkalkulation) darzustellen und nachzuweisen. Entspricht das Nachtragsangebot nicht den genannten Anforderungen, ist der AG berechtigt, das Nachtragsangebot als nicht prüffähig zurückzuweisen. Der AN ist in diesem Fall nicht berechtigt, sich auf ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu berufen.

Soweit ergänzende Leistungen des AN erforderlich werden, sind diese mit ihrem voraussichtlichen Aufwand im Nachtragsangebot darzustellen. Dessen ungeachtet hat der AN den vorgesehenen Beginn der Arbeiten dem AG gegenüber rechtzeitig anzuzeigen.

Die Kommunikation zum Nachtragsmanagement gemäß Abschnitt 14.1.4 erfolgt ausschließlich elektronisch. Für die wechselseitige Übermittlung der nachtragsrelevanten Unterlagen zwischen AN und AG verwenden die Vertragsparteien ausschließlich die Nachtragsplattform (https://nachtragsportal.service.deutschebahn.com). Die entsprechenden Dokumente sind auf der Nachtragsplattform benannt.

Der AG behält sich vor, während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags (vgl. Anschnitt 3) ergänzende / abweichende Vorgaben zur Form von Nachtragsangeboten zu machen. Insbesondere behält sich der AG vor, den Datenaustausch nach GAEB festzulegen. Für den Fall einer solchen Festlegung gilt Folgendes: Zu Beginn des Projekts wird die Systematik der Ordnungszahlvergabe für Nachträge vereinbart. Für vom AG aufgestellte Nachträge erhält der AN eine Austauschdatei der Kennung 83 und übergibt sein Angebot ebenfalls mit einer Austauschdatei der Kennung 86. Für vom AN aufgestellte Nachträge übergibt der AN eine Austauschdatei der Kennung 86. Nach erfolgter Auftragsvergabe erhält der AN eine Datei der Kennung 86 zurück. Zulässig sind die Austauschformate von Ausgabe Juni 1990 bis XML-Version 3.1.

Anpassung der Vergütung

Für die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen steht beiden Vertragsparteien ein Preisanpassungsanspruch zu. Für den Fall geänderter Gesetze, Regeln, Normen, Vorschriften und Verordnungen im Sinne der Abschnitte 2.1.11 bis 2.1.13 sowie im Fall fortgeschriebener Lastenhefte (insbesondere bei Veränderung des Ausgabestands des Lastenheftes) gilt dies nur bei nachweislichen kommerziellen Auswirkungen.

Die Vergütung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen bestimmt sich nach den diesem Rahmenvertrag zugrundliegenden Grundlagen der Preisermittlung (Urkalkulation).

Der AN hat dem AG auf Aufforderung die vollständige Urkalkulation für die vertragsgegenständlichen bzw. die zusätzlichen oder geänderten Leistungen zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen des AN. Bei einem Nachunternehmerwechsel, dem der AG die Zustimmung erteilt hat, gilt die vorgenannte Verpflichtung entsprechend. Die übergebene Urkalkulation verbleibt beim AG. Der AN gestattet dem AG die Öffnung der Urkalkulation zur Prüfung der Kalkulationsansätze.

Aus der Urkalkulation müssen zu den vertragsgegenständlichen Leistungen sämtliche Preisbestandteile (Lohn, Material, Geräte etc.), projekt- bzw. baustellenbezogene Gemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis- und Gewinnzuschläge des AN bzw. der von ihmeingeschalteten Unterauftragnehmer ersichtlich sein.

Fehlen in der Urkalkulation erforderliche Angaben oder sind Angaben in der Urkalkulation unvollständig oder offensichtlich falsch, kann der AG vom AN eine Ergänzung oder Berichtigung dieser Angaben verlangen. Der AG kann die Begleichung von Nachtragsforderungen verweigern, bis die Ergänzung oder Berichtigung erfolgt ist. Nach angemessener Frist hat der AG das Recht, die fehlenden oder falschen Angaben gemäß § 315 BGB zu ersetzen.

Sofern der AN ein prüffähiges Nachtragsangebot vorgelegt haben sollte und es im Einzelfall bis zu einer Einigung zwischen AG und AN nicht möglich sein sollte, die Mehrkosten für geänderte oder zusätzliche Leistungen zu ermitteln oder sofern aus anderen Gründen eine Einigung nicht zustande kommen sollte, ist der AN zur Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen verpflichtet. Der AN hat insbesondere kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht, sofern es zu Meinungsverschiedenheiten oder Streitfällen kommen sollte. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich der AG grundlos der Durchführung einer Verhandlung über ein Nachtragsangebot verweigert.

Störungen

Kommt es durch die verspätete Erbringung von Mitwirkungshandlungen des AG (Abschnitt 5) oder durch andere für den AN unabwendbare Ereignisse zu einer Störung der Ausführung, hat der AN den AG hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen, es sei denn, dem AG sind die störenden Ereignisse offenkundig bekannt.

Der AN hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Er nimmt die Arbeiten unverzüglich auf, wenn die störenden Ereignisse entfallen sind. Hierüber hat er den AG zu informieren.

Die monetären und terminlichen Auswirkungen hat der AN in angemessener Zeit darzustellen. Dabei sind die Änderungen des Meilensteinplans und der Liefertermine detailliert zu begründen.

Die Vertragsparteien sollen sodann über die Auswirkungen der vom AG zu vertretenden störenden Ereignisse eine Vereinbarung über eine Anpassung der Preise und Termine treffen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, richten sich die Ansprüche des AN nach den vorstehenden Regelungen der Abschnitte 14.1 bis 14.2.

Vergütung / Preise

Die projektspezifische Vergütung für die Leistungen des AN bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Leistungen, die nach dem gemäß Abschnitt 4 erteilten Einzelauftrag auf Grundlage und zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrags zu erbringen sind, und den nach Anlagenkonvolut 3 vereinbarten Preisen.

Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung im Einzelauftrag handelt es sich bei den individuell vereinbarten Preisen um Festpreise für die gesamte Dauer der des Einzelvertrags. Weder Lohn- noch Materialpreissteigerungen führen zu einer Anpassung der Vertragspreise. Das gilt nicht, wenn und soweit es für den AN unzumutbar wäre, an den unveränderten Vertragspreisen eines Einzelvertrages festzuhalten. Er kann dann für das Einzelvertragsverhältnis bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Rechte aus § 313 BGB geltend machen.

Eventuell vereinbarte Nachlässe und Rabatte gelten auch für geänderte Leistungen gemäß Abschnitt 14.

Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche Leistungen des AN abgegolten. Zusätzliche Aufwendungen z.B. für Zuschläge an Sonn- und Feiertagen oder wegen außergewöhnlicher Erschwernisse sind nicht gesondert vergütungsfähig.

Sämtliche Preise sind Nettopreise, der gesetzlich geschuldete Umsatzsteuerbetrag ist mit dem jeweils gültigen Steuersatz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesondert in Rechnung zu stellen und auszuweisen.

Abrechnung

Der AN hat Rechnungen ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. In die Rechnungen sind unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften die nach UStG und UStDV erforderlichen Pflichtangaben aufzunehmen. Des Weiteren müssen in den Rechnungen die auftraggebende Stelle, Tag und Geschäftszeichen des Vertrages, die Vertragsnummer und die Abrufnummer(n) bei gesonderten Abrufbestellung(en) angegeben sein.

In jeder Rechnung hat der AN Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit dem gesonderten Ausweis der Preisnachlässe und ggf. der Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Bereits erbrachte und in einer vorherigen Abschlagsrechnung nachgewiesene Leistungsteile dürfen in den folgenden Abschlagsrechnungen zusammengefasst dargestellt werden. Die Übersichtlichkeit darf dadurch nicht leiden. Erstreckt sich die Ausführung über ein Kalenderjahr hinaus, so sollen die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen des alten Jahres in den Rechnungen des neuen Kalenderjahres nur in einer Summe aufgeführt werden.

Für die Rechnungslegung gelten die Bestimmungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungs-Verordnung). Die Rechnung hat der AN als X-Rechnung an die buchende Stelle des AG zu senden.

Dessen ungeachtet hat der AN hat bei der Rechnungstellung die Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung zu beachten, die im Lieferantenportal in der Rubrik Buchhaltungsthemen (https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/informationsservice/rechnung-6892290) zu finden sind (insbesondere die Merkblätter „Qualitätsanforderungen an Rechnungen“, ff „Merkblatt zur elektronischen Rechnungsstellung“ und „Steuerliche Anforderungen“ sowie weitere zum Download verfügbare Merkblätter und Informationen). Der AN informiert sich regelmäßig über etwaige Änderungen dieser Vorgaben zur Rechnungsstellung.

Gemäß den Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung sind Rechnungen insbesondere

• elektronisch,

• nachprüfbar, insbesondere unter Beifügung der jeweiligen rechnungsbegründenden Unterlagen,

• unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften und

• unter Angabe der vollständigen Daten des Rechnungsempfängers, der vom Finanzamt erteilten Steuernummer oder der USt-Id-Nummer sowie der Nummer und des Datums des Vertrages oder der Bestellung zu erstellen und an die im Vertrag oder der Bestellung genannte Rechnungsempfangsstelle zu adressieren.

Rechnungen sind ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse elektronisch zu versenden:

e-invoicing@deutschebahn.com

Sind Rechnungen nicht bedingungsgemäß, geht die verlängerte Bearbeitungszeit zu Lasten des Auftragnehmers.

Spätestens vier Wochen nach vorbehaltloser rechtsgeschäftlicher Abnahme (Abschnitt 18) übersendet der AN dem AG eine prüffähige Zusammenstellung der rechnungsbegründenden Unterlagen (inkl. bestätigter Aufmaßabrechnungen) für die Schlussrechnung.

AN und AG haben sich über den abschließenden Inhalt und die Schlussrechnungswerte abzustimmen. Hierzu wird der AG nach Sichtung der Zusammenstellung der rechnungsbegründenden Unterlagen und Schlussrechnungswerte dem AN etwaige Einwände mitteilen. Die Vertragsparteien sollen dann gemeinsam Inhalt und Umfang der vom AN zu liefernden rechnungsbegründenden Unterlagen und Schlussrechnungswerte gemeinsam festlegen.

In jeder Abschlagsrechnung und der Schlussrechnung sind die vereinnahmten Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung von Skonto (Abschnitt 17.5) auszuweisen. Die anfallenden Steuerbeträge sind ebenfalls kenntlich zu machen.

Der AN verpflichtet sich, dem AG (oder dessen Beauftragten), auf dessen Wunsch, zum Zwecke eines sog. Saldenabgleichs innerhalb angemessener Frist eine Auflistung der zu einem vom AG festgelegten Stichtag offenen Posten gegenüber dem AG und/oder einem oder mehreren, vom AG bestimmten, mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) über sämtliche Geschäftsbeziehungen zukommen zu lassen. Die Aufstellung muss mindestens alle offenstehenden Rechnungen, Gutschriften, nicht abgeglichenen Zahlungen, Überzahlungen, Posten auf dem Zwischenkonto und alle sonstigen Posten betreffend den AG und/oder die von diesem bestimmten DB-Unternehmen enthalten.

Zahlungen

Alle Projekte werden in der Regel unter Verwendung öffentlicher Mittel realisiert. Durch Vorgaben der zuschussgebenden Stelle werden Zahlungen gemäß dem nachstehenden Zahlungsplan fällig. Weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist die vertragsgemäße Rechnungsstellung gemäß Abschnitt 16 und die Übergabe der jeweiligen Sicherheiten gemäß Abschnitt 22. Fällig werden:

30 % des Gesamtpreises nach Übergabe des vollständigen PT 1 an den AN. Die Übergabe des PT 1 wird der zuständigen EBA-Außenstelle vom AG unaufgefordert angezeigt;

40 % des Gesamtpreises nach Erstellung der LST-Außenanlage (ortsfeste Signale und Kabelführungssysteme; ausgenommen sind Anlagenteile, die aus bauablauftechnischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt werden können) und dem Aufstellen sämtlicher LST-Hochbaumodule einschließlich Innenanlage (bei bestehenden Hochbauten: Montage der Innenanlage in einem bestehenden Gebäude). Der Zeitpunkt wird der zuständigen EBA-Außenstelle vom AG unaufgefordert angezeigt;

10 % des Gesamtpreises nach vollständiger HdF; sowie

20 % des Gesamtpreises nach der rechtsgeschäftlichen Abnahme.

Der AG ist berechtigt, Zahlungen um angemessene Einbehalte für festgestellte Mängel und Restleistungen zu kürzen. Dabei kann der AG einen angemessenen Druckzuschlag für die vorbehaltenen Mängel und Restleistungen geltend machen.

Weitere Fälligkeitsvoraussetzung für Abschlagszahlungen ist die Vorlage der jeweiligen EBA-Typzulassungen bzw. NTZ-Prüferklärung (falls erforderlich) beim AG und die Freigabe durch den AG für die in Rechnung zu stellenden Leistungen.

Die Zahlungsfrist für Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung beträgt 30 Kalendertage ab Rechnungseingang und Fälligkeit.

Für Zahlungen, die innerhalb von 21 Kalendertagen ab Eingang der vertragsgemäßen Rechnung beim AG geleistet werden, gewährt der AN einen Skontoabzug in Höhe von 3 % der jeweiligen Rechnungssumme.

Maßgeblich für die Einhaltung der Zahlungs- und Skontofrist ist die Bewirkung der Zahlungshandlung (in der Regel erteilte Bankanweisung) durch den AG. Auf den tatsächlichen Eingang der Zahlung beim AN kommt es nicht an.

Rechtsgeschäftliche Abnahme

Der AN hat Anspruch auf rechtsgeschäftliche Abnahme seiner Leistungen, wenn

diese vollständig, vertragsgerecht und ohne wesentliche Mängel fertiggestellt wurden,

die Abnahmeprüfung nach VV Bau STE gemäß Abschnitt 7.6 bestanden wurde,

die Erklärung der Inbetriebnahme, ohne wesentliche, auf der Leistung des AN beruhende Auflagen und Maßnahmen erfolgte und alle Nachweise für Zulassungen vollständig vorliegen,

die Vorlage vollständiger und richtiger Bestandspläne nach Abschnitt 9.2 erfolgte.

Sobald sämtliche Voraussetzungen gemäß Abschnitt 18.1.1 bis 18.1.4 erfüllt sind, kann der AN die Abnahme seiner Leistungen schriftlich beantragen.

Die rechtsgeschäftliche Abnahme der vom AN geschuldeten Leistung erfolgt ausschließlich förmlich (Muster der rechtsgeschäftlichen Abnahmeerklärung vgl. Anlage 2.7). Eine stillschweigende oder fiktive Abnahme ist ausgeschlossen. Die rechtsgeschäftliche Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme, behördliche Abnahme noch durch die schriftliche Mitteilung über die HdF ersetzt.

Die Regelungen der Abschnitte 18.1 bis 18.2 gelten auch für in sich geschlossene, betriebsfähige und in Betrieb genommene, vertraglich vereinbarte Teilleistungen, insbesondere für einen separat inbetriebnahmefähigen Bauzustand. Darüber hinaus ist eine rechtsgeschäftliche Teilabnahme ausgeschlossen.

Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen einer Vertragspartei gemeinsam festzustellen, wenn diese Teile durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Abnahmewirkungen gehen mit der Zustandsfeststellung nicht einher.

Mängelansprüche

Für die Mängelansprüche des AG gelten zunächst die Regelungen dieses Abschnitts 19, sodann nachrangig die §§ 631 ff. BGB. Für die Mängelbeseitigung von COTS-Produkten und -Komponenten steht dem AN nach seiner Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu.

Besteht zwischen den Vertragsparteien keine Einigkeit darüber, ob ein Mängelanspruch/Mängelrecht vorliegt, so ist der AN gleichwohl verpflichtet, die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen.

Treten Mängel an den Schnittstellen zwischen verschiedenen Teilsystemen/ Komponenten i.S.d. Präambel (Ziffer 5 und 8) auf oder ist unklar, wo die genaue Ursache des Mangels liegt, gilt Nachfolgendes:

Sofern der Mangel auf Teilsystemen/ Komponenten i.S.d. Präambel (Ziffer 5 und 8) eingegrenzt werden kann, die der AN als Leistungsgegenstand verantwortet, ist der AN im Rahmen der Mängelhaftung verantwortlich, es sei denn, er weist nach, dass kein Mangel des Leistungsgegenstands vorliegt.

Sofern der Mangel auf Teilsystemen/ Komponenten i.S.d. Präambel (Ziffer 5 und 8) eingegrenzt werden kann, die teilweise der AN als Leistungsgegenstand verantwortet und die teilweise mit diesem verbundene Kernsysteme, Teilsysteme, oder Komponenten von Drittauftragnehmern betreffen, ist der AN verpflichtet, sich mit den anderen jeweils tätigen Drittauftragnehmern unter Einbindung des AG direkt abzustimmen. Der AN wird mit den jeweils tätigen Drittauftragnehmern gemeinsam die Ursache des Mangels identifizieren. Sofern ein identifizierter Mangel seine Ursache in den Leistungen des AN und anderer mitverantwortlicher Drittauftragnehmer hat, behebt der AN diesen Mangel mit diesen Drittauftragnehmern gemeinsam. Bei gemeinsamer Mangelbehebung stimmt der AN sein Vorgehen im Einzelnen unter Einbindung des AG mit den betreffenden Drittauftragnehmern ab. Die Mängelhaftung des AN besteht in diesen Fällen gesamtschuldnerisch mit den gegenüber dem AG mitverantwortlichen Drittauftragnehmern. Diese Pflichten gelten nicht, sofern der AN nachweist, dass kein Mangel seines Leistungsgegenstands vorliegt.

Sofern der Mangel sich lediglich auf Ebene des LST- bzw. DLST-Gesamtsystems zeigt und dessen Ursache nicht auf den Leistungsgegenstand und ggf. auf damit verbundene Kernsysteme, Teilsysteme oder Komponenten von Drittauftragnehmern eingegrenzt werden kann, wird der AN den AG bei der Suche der Ursache des Mangels umfassend unterstützen und kooperieren. Hierzu stimmt sich der AN mit den für andere Teilsysteme/ Komponenten des Kernsystems verantwortlichen Drittauftragnehmern nach vorheriger Abstimmung mit dem AG eigenständig direkt ab und bezieht den AG stets in jede Kommunikation ein.

Nacherfüllung (Nachbesserung)

Der AN stellt für von ihm auszuführende Nachbesserungsarbeiten sicher, dass Arbeiten unverzüglich begonnen und bis zu ihrem erfolgreichen Abschluss ununterbrochen durchgeführt werden.

Der AN hat Nachbesserungsarbeiten in der Weise durchzuführen, dass nachteilige Auswirkungen auf den Bahnbetrieb, den Betrieb des LST- bzw. DLST-Gesamtsystems, den Betrieb des Kernsystems und den Betrieb des Bahninfrastruktur-Gesamtsystems soweit irgend möglich ausgeschlossen werden. Dabei beinhaltet das „Bahninfrastruktur-Gesamtsystem“ die Gesamtheit aller Infrastruktur (insbesondere Streckennetz einschließlich Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken), Einrichtungen, Systeme und Komponenten im vom AG betriebenen Streckennetz einschließlich der technischen Schnittstellen zu dort eingesetzten Fahrzeugen und Infrastruktur Dritter. Insbesondere sind die Zugpausen, Betriebsruhen und Bausperrungen für die Durchführung solcher Arbeiten zu nutzen, die sich fahrplanmäßig geringstmöglich auswirken. Bei Arbeitsaufwänden im Stundenbereich sind Tagesrandzeiten oder Nachtzeiten zu nutzen, die sich geringstmöglich auf den Fahrgastbetrieb auswirken.

Nach Abschluss jeder ausgeführten Nachbesserungsarbeit erstellt der AN eine schriftliche Abschlussmeldung und übergibt diese an den AG. In ihr bestätigt der AN, dass durch die Nachbesserungsarbeit der vertragsgemäße Zustand der STE-Anlage hergestellt wurde und keine Mängel mehr bestehen, die die Sicherheit, die Funktionstüchtigkeit oder die Verfügbarkeit beeinträchtigen. In der Abschlussmeldung ist ferner der für die ausgeführten Nachbesserungsarbeiten erforderliche Teileverbrauch lückenlos niederzulegen.

Konnte der AN Mängel nicht vollständig beseitigen, ist hierauf in der Abschlussmeldung ausdrücklich und unter Beschreibung der weiter bestehenden Mängel, deren Ursache, Auswirkung und geplante weitere Maßnahmen hinzuweisen.

Führen im Fall der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) Änderungen am Leistungsgegenstand dazu, dass Ersatzteile des AG für diese STE-Anlage nicht mehr zu verwenden sind, kann der AG nach seiner Wahl gegen Rückgabe der Ersatzteile

vom AN die unentgeltliche Übereignung von zu der veränderten STE-Anlage kompatiblen Ersatzteilen verlangen oder

sich die Kosten für die Beschaffung von derartigen Ersatzteilen vom AN erstatten lassen.

Führen im Fall der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) Änderungen am Leistungsgegenstand oder seiner Komponenten dazu, dass die Hardware und/oder Software nicht mehr zu verwenden ist, so kann der AG ungeachtet sonstiger Mängelansprüche in Bezug auf die Hard- und Software und ohne besondere Vergütung den Einbau von zu der veränderten Komponente kompatibler Hardware und/oder die Einspielung einer neuen oder angepassten Software (Software-Update, -Upgrade oder ‑Patches) verlangen. In einem solchen Fall hat der AN auf seine Kosten sicherzustellen, dass die betreffende Hard-/Software alle erforderlichen Genehmigungen oder Freigaben aufweist, deren Funktions­fähigkeit beim AG herbeizuführen und alle dazu erforderlichen Arbeiten (z.B. beim Tausch) auszuführen.

Führen im Fall der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) Änderungen an der STE-Anlage dazu, dass Spezialwerkzeuge des AG für diese STE-Anlage nicht mehr zu verwenden sind, übernimmt der AN die Anpassung bzw. Neulieferung der Spezialwerkzeuge auf eigene Kosten und führt entsprechende Schulungen und Einweisungen des Instandhaltungspersonals des AG durch.

Serienmängel

Im Falle eines Serienmangels hat der AG des Weiteren folgende Ansprüche:

Der AN hat unverzüglich und schriftlich zu erklären, durch welche konkreten Maßnahmen und in welcher Frist die Nacherfüllung zur Beseitigung des Serienmangels und deren Umsetzung erreicht werden kann und welche zeitlichen Auswirkungen sich eventuell auf weiter bestehende Liefertermine ergeben.

Wenn der AN innerhalb von 14 Werktagen keine solche Erklärung abgibt, oder die Erklärung des AN unvollständig ist, oder die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht nachweisbar geeignet sind, den Erfolg der Nachbesserung und deren Umsetzung bzw. Neulieferung für alle Leistungsgegenstände in angemessener Zeit sicherzustellen, so kann der AG dem AN eine angemessene Nachfrist (maximal 7 Werktage) setzen, innerhalb der eine solche ordnungsgemäße Erklärung abzugeben ist. Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Nachfrist ist der AG berechtigt, die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.

Ohne weitere Nachfristsetzung ist der AG berechtigt, die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen, wenn die Auswirkungen der Maßnahmen der beabsichtigten Nachbesserung und deren Umsetzung für alle vom AN unter diesem Vertrag gelieferten Leistungsgegenstände oder der Neulieferung auf die Meilensteine, die Liefertermine oder den fahrplanmäßigen Betrieb für den AG unzumutbar sind.

Der AG kann bei einem Serienmangel über die bloße Mängelbeseitigung hinaus verlangen, dass der AN die Ursachen dieser Mängel bei allen vom AN unter diesem Vertrag gelieferten Leistungsgegenstände, die im relevanten Bereich gleiche technische Ausführung haben, unentgeltlich beseitigt (z.B. konstruktive Änderung, Tausch des ursächlichen Bauteils gegen eine geeignete Ausführung).

Ein Serienmangel liegt vor, wenn in der Summe an 10 %, mindestens aber an 3 gleichartigen Funktionsmodulen und / oder Komponenten und / oder Bauteilen der mehrfach vom AN unter diesem Vertrag gelieferten Leistungsgegenständen Mängel gleicher Art oder Ursache während der jeweils für die Leistungsgegenstände geltenden Frist für Mängelansprüche aufgetreten sind.

Eilmaßnahmen

Aus Gründen der Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs ist der AG berechtigt, die Feststellung und Beseitigung von Mängeln ohne gesonderte Zustimmung und auf Kosten des AN selbst vorzunehmen, wenn

der voraussichtliche Zeitaufwand je Ereignis nicht mehr als 5 Stunden beträgt. Der zu erstattende Aufwand des AG wird entsprechend den Regelungen nach Anlagenkonvolut 3 zuzüglich der Kosten für Ersatzteile berechnet, oder

eine sofortige Maßnahme zur Beseitigung von Mängeln zur Wahrung der Interessen des AG erforderlich ist, insbesondere bei Gefahr im Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit.

Der AG wird den AN nach Möglichkeit vorab, spätestens aber nach Durchführung der getroffenen Eilmaßnahmen hiervon unterrichten.

Die Personalkosten des AG werden dem AN gemäß Anlagenkonvolut 3 in Rechnung gestellt.

Die Mängelhaftung des AN bleibt im Übrigen unberührt.

Nimmt der AG innerhalb der Fristen für Mängelansprüche Instandhaltungsarbeiten an den Leistungsgegenständen vor, so wird hierdurch die Mängelhaftung des AN nicht berührt, es sei denn, der AN weist nach, dass der Mangel ursächlich auf die vorgenannten Arbeiten des AG zurückzuführen ist. Gleiches gilt bei temporärer Demontage und Montage von einzelnen Komponenten der Leistungsgegenstände bei Umbau- und Instandhaltungsarbeiten. Werden die vorgenannten Arbeiten durch den AN durchgeführt, so bleibt die Mängelhaftung nach diesem Vertrag unberührt.

Frist für Mängelansprüche

Unbeschadet sonstiger abweichender Regelungen zur Mängelhaftung in diesem Rahmenvertrag verjähren Mängelansprüche

a) vorbehaltlich lit. b) in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,

b) in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und

c) im Übrigen in der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist.

Die Verjährung beginnt in den Fällen der lit. a) und b) mit der rechtsgeschäftlichen Abnahme des Leistungsgegenstands bzw. – sofern der Leistungsgegenstand in mehreren Baustufen realisiert wird – des inbetriebnahmefähigen Bauzustands.

Soweit der AN für einzelne Leistungen mit seinen Unterauftragnehmern oder Lieferanten längere Verjährungsfristen für Mängelansprüche vereinbart als mit dem AG, gelten diese Fristen auch im Verhältnis zwischen dem AG und dem AN. Der AN hat dem AG eine solche längere Verjährungsfrist für Mängelansprüche schriftlich mitzuteilen.

Die Frist für Mängelansprüche verlängert sich für das jeweils betroffene Bauteil bzw. Software um ein Jahr, wenn vor ihrem Ablauf Mängel auftreten, die den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen. Als den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigende Mängel gelten insbesondere Ausfälle von > 8 Stunden.

Für Komponenten, Funktions- und Bauteile, die im Rahmen der Mängelhaftung ausgetauscht werden, beginnt die Frist für Mängelansprüche mit dem Einbau neu zu laufen. Für im Rahmen der Mängelhaftung ggf. gelieferte Software-Patches oder Softwareupdates tritt an die Stelle des Einbaus der Tag der Installation.

Verjährung

Mängelansprüche verjähren frühestens ein Jahr nachdem der AG dem AN den Mangel angezeigt hat, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der Fristen nach Abschnitt 19.7.

Die Verjährung ist gehemmt, solange die Vertragsparteien über das Vorhandensein eines Mangels verhandeln oder der AN das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn der AN dem AG unmissverständlich schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung endgültig beendet sei oder der AN die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich gegenüber dem AG endgültig verweigert. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung.

Für außervertragliche Schadensersatzansprüche gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der vertraglichen Verjährungsfristen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

Nutzungsdauer/ Erstbedarf / Ersatzteile / Abkündigung

Alle STE-Anlagen werden für den unterbrechungsfreien Dauerbetrieb ausgelegt. Die Nutzungsdauer einer STE-Anlage beträgt mindestens 30 Jahre ab Erstinbetriebnahme. Der AN stellt sicher, dass der nach dem jeweiligen Einzelauftrag realisierte Leistungsgegenstand und alle seine Komponenten die Anforderungen dieses Rahmenvertrags während der gesamten Nutzungsdauer erfüllen. „Nutzungsdauer“ meint den in diesem Vertrag festgelegten Zeitraum ab Inbetriebnahme, während dessen der sichere, bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Betrieb des Leistungsgegenstands bzw. seiner Komponenten sichergestellt sein muss. Zur Erreichung der Nutzungsdauer können bezogen auf das Kernsystem durch den AN Migrationsschritte (Teilerneuerung) frühestens 10 Jahre nach Erstinbetriebnahme vorgesehen werden. Die dann zum Einsatz kommenden Teilsysteme/ Komponenten oder sonstigen Anlagenteile sind abwärtskompatibel zu gestalten. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf sein Verlangen für zur Erreichung dieser Nutzungsdauer erforderliche Teil-/Erneuerungen des Leistungsgegenstands Angebote zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen zu legen, wobei während der Laufzeit der Annexverträge deren Regelungen Anwendung finden.

Im Rahmen der nach dem jeweiligen Einzelauftrag ausgeführten Leistungen schuldet der AN einen für den Bahnverkehr möglichst wenig beeinträchtigenden Austausch von defekten und/oder verschlissenen Bauteilen/ Komponenten. Abschnitt 19.3.2 gilt entsprechend.

Erstbedarf

Die Vertragsparteien erarbeiten für jedes Projekt und die vom AN unter dem jeweiligen Einzelauftrag erbrachten Leistungen eine abgestimmte Erstbedarfsstoffliste, die als Mindestbedarf für den Erstbedarf gilt.

Die Erstbedarfsstoffe verbleiben im Eigentum des AN. Die Erstbedarfsstoffe sind an dem vom AG zur Verfügung gestellten Lagerplatz gesondert und von anderen Stoffen Dritter getrennt zu lagern sowie als Firmen-Eigentum des AN zu kennzeichnen.

Der Verbrauch von während der Frist für Mängelansprüche im Rahmen der Vertragspflichten des AN kostenlos einzubauenden bzw. auszutauschenden Erstbedarfsstoffen ist vom AN zu dokumentieren. Die entsprechende Übersicht muss die Anforderungen an das Monitoring (Abschnitt 12) dauerhaft erfüllen. Insbesondere müssen die vom AN zur Verfügung gestellten Daten für den AG dokumentationsfähig sein und sich für das Monitoring eignen.

Drei Monate vor Ablauf der Frist für Mängelansprüche für den jeweiligen Leistungsgegenstand hat der AN die vollständigen Daten über den Verbrauch an Erstbedarfsstoffen an den AG (Anlagenverantwortlichen) zu übergeben. Innerhalb der Unterlagen hat der AN die Ursachen für den jeweiligen Ausfall oder den Grund für den Austausch gegen ein anderes Bauteil für jede Komponente nachvollziehbar zu dokumentieren.

Drei Monate vor Ablauf der Frist für Mängelansprüche für den jeweiligen Leistungsgegenstand erstellt der AN ein Angebot für die Übernahme der Erstbedarfsstoffe, sofern diese durch den AG nach Ablauf der Frist für Mängelansprüche übernommen werden. Basis für die Bewertung der Erstbedarfsstoffe bzw. den zu ermittelnden Kaufpreis ist der jeweils gültige Ersatzteilrahmenvertrag unter Berücksichtigung eines Zeitwertabschlags in Höhe von 25 %. Bis zum Ablauf der Frist für Mängelansprüche kann vom AG individuell entschieden werden, welche Erstbedarfsstoffe übernommen werden sollen und welche nicht. Der AN hat den AG hinsichtlich der Auswahl zu beraten.

Bei Übernahme der Erstbedarfsstoffe durch den AG nach Ablauf der jeweiligen Frist für Mängelansprüche sind die Bauteile und Komponenten durch den AN auf den jeweils aktuellen Stand der Konfiguration und Projektierungsdaten anzupassen. Die zu übernehmenden Erstbedarfsstoffe hat der AN vor Ort von den in seinem Eigentum verbleibenden sonstigen Erstbedarfsstoffen zu trennen und als durch den AG übernommenes Eigentum gut zu kennzeichnen. Die Vertragsparteien stimmen sich hinsichtlich der Kennzeichnung gesondert ab.

Ersatzteile

Der AN stellt sicher, dass während der Nutzungsdauer nach Abschnitt 20.1 für alle von ihm unter einem Einzelauftrag gelieferten und/oder eingebauten Produkte, Bauteile und Systemkomponenten eine dauerhaft funktionierende Struktur für die (Nach-)Lieferung funktions-, schnittstellen- und PIN-kompatibler sowie betriebsfähiger Ersatzteile besteht und aufrechterhalten wird, auch soweit der AN auf die Zuarbeit von Nachunternehmen und Unterlieferanten angewiesen ist. Im Rahmen der Kompatibilität schuldet der AN, dass sich alle Produkte, Bauteile und Systemkomponenten (inkl. Software und Programmierung) ohne Zusatzaufwand vollständig und funktionsfähig dauerhaft nutzen lassen. Insbesondere sind zeitabhängige Zustandsänderungen der Ersatzteile, welche die Funktionsfähigkeit einschränken, auszuschließen.

Für Ersatzteile gelten die Regelungen zu Freigaben nach Abschnitt 10 entsprechend.

Mit Blick auf den Ersatzteilversorgungsvertrag (vgl. Abschnitt 1.7 und Anlage 7.1) bzw. einen sonstigen mit dem AN bestehenden Vertrag, unter dem Ersatzteile für den Leistungsgegenstand abgerufen werden können, hat der AN als Bestandteil der Dokumentation des Leistungsgegenstands die dem AG zu übergebende Ersatzteilliste zu erstellen. Die Ersatzteilliste enthält eine vollständige Liste der Komponenten, welche im Leistungsgegenstand verwendet werden, mit einer Darstellung bis zur kleinsten austauschbaren Einheit (diese Einheiten zum Ersatz einer entsprechenden Komponente, um die ursprünglich geforderte Funktion der Komponente wiederherzustellen (vgl. DIN EN 13306), bezeichnet als die „Ersatzteile“). Der AN aktualisiert und ergänzt die Ersatzteilliste fortlaufend bis zum Ablauf der Nutzungsdauer des Leistungsgegenstands. Der AN übergibt dem AG die im Hinblick auf die Ersatzteile aktualisierte Version der Ersatzteilliste unverzüglich nach jeder Aktualisierung, erstmals zur Abnahmeprüfung des Leistungsgegenstands (vgl. Abschnitt 7.6). Der AN macht in der Ersatzteilliste für jedes Ersatzteil zutreffende Angaben zu sämtlichen abgefragten Aspekten.

Der ANhaftet für Mängel an Ersatzteilen für eine Dauer von 36 Monaten ab der Übergabe des Ersatzteils an den AG.Die Vorschriften zur Mängelhaftung in Abschnitt 19 gelten entsprechend.

Obsoleszenzmanagement/Abkündigung

Der AN hat für sämtliche Teile und Komponenten des jeweiligen in einem Projekt realisierten Leistungsgegenstands über ihre jeweilige Nutzungsdauer funktions-, schnittstellen- und anschluss- bzw. PIN-kompatible Ersatzteile vorzuhalten. Zur rechtzeitigen Identifikation von Ersatzteilen, bezüglich derer Verfügbarkeitseinschränkungen einzutreten drohen, betreibt der AN für den Zeitraum der Nutzungsdauer des Leistungsgegenstands ein Obsoleszenzmanagement in Anlehnung an die DIN EN 62402 und gemäß den Anforderungen der Anlage 7.6 (Obsoleszenzmanagement). Dabei beschreibt der Begriff „Obsoleszenz“ den Eintritt der Nichtverfügbarkeit eines bis dahin verfügbaren Ersatzteils für den Leistungsgegenstand.

Die Aufgabe der Fertigung von Ersatzteilen („Abkündigung“) und deren Änderung ist nur mit Zustimmung des AG und gemäß den weiteren Vorgaben der Anlage 7.6 zulässig.

Der AG behält sich vor, den Obsoleszenzmanagement-Prozess gemäß Anlage 7.6 anzupassen. Der AN wird einem Anpassungsverlangen des AG zustimmen und Folge leisten, sofern dies keine unzumutbare Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des AN darstellt.

Gefahrtragung, Versicherungen und Haftung

Gefahrtragung

Der AN trägt die Gefahr des (auch zufälligen) Unterganges und der Verschlechterung seiner Leistungen im jeweiligen vertragsgegenständlichen Projekt bis zur Inbetriebnahme gemäß Abschnitt 7.7.

Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichen und umweltrechtlichen Vorschriften, nach den Unfallverhütungsvorschriften, den Bestimmungen des Gewerbeaufsichtsamtes und der Baustellenverordnung erforderlichen Maßnahmen für die Dauer der Bauzeit unter eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem AG oder sonstigen Dritten erwachsenden Schäden, es sei denn, dass er diese nicht zu vertreten hat.

Darüber hinaus haftet der AN für alle verursachten Schäden aus Einrichtungen und/oder dem Betrieb der Baustelle, die dem AG oder sonstigen Dritten zugefügt werden und für solche Schäden, die durch Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften/Auflagen entstehen, es sei denn, dass er diese nicht zu vertreten hat.

Der AN ist verpflichtet, den AG in vorbeschriebenen Fällen von allen eventuellen Schadensersatzforderungen Dritter freizustellen.

Versicherung

Für Infrastrukturprojekte mit einem Volumen / Gesamtkosten < EUR 70 Mio. schließt der AG eine Projektversicherung als kombinierte Haftpflicht-, Bauleistungs- und Montageversicherung für alle am Projekt Beteiligten nach den Vorgaben des Merkblattes DVA (Anlagenkonvolut 2) ab.

Für Infrastrukturprojekte mit einem Volumen / Gesamtkosten > EUR 70 Mio. schließt der AG im Regelfall eine Einzel-Projektversicherung als kombinierte Haftpflicht-, Bauleistungs- und Montageversicherung für alle am Projekt Beteiligten ab, deren Bedingungen sich nach den jeweiligen projektspezifischen Unterlagen und Angaben richten, die den Vergabeunterlagen beiliegen. Ist nichts Projektspezifisches geregelt, gilt Abschnitt 21.2.1.

Haftung

Der AN haftet für Sach- und sonstige Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Leistungsgegenständen

a) des Loses 1 bis zu EUR 15 Millionen,

b) des Loses 2 bis zu EUR 1 Millionen,

c) des Loses 3 bis zu EUR 2 Million, und

d) des Loses 4 bis zu EUR 3 Millionen

je Schadensfall.

Für die Überschreitung von einzelvertraglich vereinbarten Terminen gilt die Vertragsstrafenregelung gemäß Anlage 2.1.5.

Die Geltendmachung eines Schadens wegen Verzugs ist auf maximal 20% der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.

Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

Bei Verlust von Informationen und Daten haftet der AN – bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den AG – nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Informationen und Daten erforderlich ist.

Für die Geltendmachung von Schäden aus Verspätungsminuten ist der AG nachweispflichtig, auf welches konkrete Verschulden des AN die Ursache für die Verspätung zurückzuführen ist. Ebenso führt der AG den detaillierten Nachweis zur Höhe eines geltend gemachten Schadens aus Verspätungsminuten.

Abschnitt 21.3 findet keine Anwendung auf die Haftung für Personenschäden; diese ist unbegrenzt. Abschnitt 21.3 findet ebenso keine Anwendung,

wenn bezüglich der haftungsbegründenden Umstände Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sowie

sofern und soweit die Versicherung gemäß Abschnitt 21.2 Deckungsschutz gewährt.

Abschnitt 21.3 findet ferner keine Anwendung auf:

      • Vertragsstrafenansprüche gemäß Integritätsklausel (Anlagenkonvolut 8);
      • die Verzinsung für rückzugewährende Überzahlungen;
      • Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter; sowie
      • Ansprüche auf Neulieferung oder Nachbesserung im Rahmen der Mängelhaftung nach Abschnitt 19.

Sicherheiten

Der AN schuldet dem AG Sicherheit für die Absicherung von Abschlagszahlungen und Sicherheit für Mängelansprüche. Inhalt und Umfang der Sicherheiten richtet sich nach diesem Abschnitt 22.

Sicherheit kann durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden, soweit die Vertragsparteien keine andere Art der Sicherheit nach § 232 BGB vereinbaren. Der AN hat die Wahl, ob er Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft leistet. Er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

Für Abschlagszahlungen nach Abschnitt 17.1.1 leistet der AN Sicherheit in Höhe des Netto-Betrages der jeweiligen Abschlagszahlung des Projekts. Die jeweilige Sicherheit muss spätestens mit der Rechnungsstellung dem AG vorliegen und ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlungen.

Zur Sicherung der Erfüllung von Mängelansprüchen einschließlich Schadensersatz, für die Zahlung von Vertragsstrafen sowie die Erstattung von Überzahlungen jeweils einschließlich Zinsen hat der AN eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme eines Einzelauftrags zu stellen. Die Sicherheit ist nach der rechtsgeschäftlichen Abnahme, spätestens jedoch bis zur Übersendung der abschließenden Rechnung für einen Einzelauftrag zu stellen.

Wird Sicherheit nach den Abschnitten 22.1 bis 22.3 durch Bürgschaft gestellt, muss diese unwiderruflich, unbedingt, unbefristet und selbstschuldnerisch gemäß den Mustern (Anlagenkonvolut 2)schriftlich erteilt werden. In den Bürgschaften muss der Bürge auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtung, auf ein Recht zur Hinterlegung und auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichten; letzteres jedoch nur, wenn die Gegenforderung des AN vom AG nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt oder synallagmatisch verknüpft ist. Die Bürgschaft nach Abschnitt 22.2 ist zudem auf erstes Anfordern zu stellen.

Bürgschaften für Sicherheiten nach den Abschnitten 22.2 und 22.3 müssen von einem in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein.

Der jeweilige Bürge muss über ein gewisses Mindestrating verfügen. Hierfür werden für die Bürgschaften grundsätzlich die Long-Term Issuer/Senior Unsecured Ratings von Moody’s, Standard&Poor’s und Fitch in Betracht gezogen. Wenn mehr als ein Rating vorliegt, gilt das Mindestrating als erfüllt, wenn mindestens zwei Ratings die Mindestanforderungen erfüllen. Die Mindestratings lauten für Bürgschaften nach Abschnitt 22.2: „A-“ (Single A minus) für Standard&Poor´s und Fitch, „A3" (Single A3) für Moody’s. Für Bürgschaften nach Abschnitt 22.2, wenn die jeweiligen Einzelaufträge eine Laufzeit <3 Jahre bis zur vertraglichen Abnahme (rechtsgeschäftliche Abnahme nach Abschnitt 18) haben und Abschnitt 22.3 gelten folgende Mindestratings: „BBB-“ (Triple B Minus) für Standard & Poor´s und für Fitch, „Baa3“ für Moody’s. Wenn mehr als ein Rating vorliegt, gilt das Mindestrating als erfüllt, wenn mindestens zwei Ratings diese Mindestanforderungen erfüllen.

Sicherheiten für Abschlagszahlungen nach Abschnitt 22.2 sind bei Erreichen des jeweiligen Leistungsstandes durch den AG zurückzugewähren.

Der AG ist nach teilweisem Ablauf der Frist für Mängelansprüche zur Reduktion (Teilenthaftung) und nach vollständigem Ablauf der vereinbarten Fristen für Mängelansprüche zur Rückgabe der nicht verwerteten Sicherheiten für Mängelansprüche verpflichtet, es sei denn der AN wurde zuvor wegen Mängeln in Anspruch genommen und die geltend gemachten Mängelansprüche sind noch nicht erfüllt. Ist Sicherheit durch Bürgschaft gestellt, erfolgt die Herausgabe der Bürgschaft Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt und in der Höhe so reduziert ist, das sie dem Sicherungsbedürfnis des AG für die noch nicht erfüllten Mangelansprüche entspricht.

Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

An materiellen und immateriellen Ergebnissen, die vor Abschluss dieses Vertrages oder unabhängig vom Leistungsgegenstand entstanden und vom AN in ein Projekt eingebracht worden sind, einschließlich daran zugunsten des AN bestehender gewerblicher Schutz- und Urheberrechte (nachfolgend zusammenfassend „Altrechte“), räumt der AN dem AG ein unentgeltliches, unwiderrufliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu den Zwecken (i) der Erfüllung von Sicherheitsanforderungen im Eisenbahnverkehr (z.B. § 4 AEG), (ii) des Betriebs einschließlich der Bedienung des Leistungsgegenstandes, seiner Anbindung an andere Kern-, Um- und Teilsysteme/Komponenten der Bahninfrastruktur („Kern-/Um-/Teilsysteme“), der Herstellung der Kompatibilität zwischen und vollen Funktionsfähigkeit von Leistungsgegenstand und Um-/Teilsystemen im Zusammenwirken, der Bedienung des Leistungsgegenstands durch Kern-/Um-/Teilsysteme sowie der Teil- oder Kompletterneuerung des Leistungsgegenstands unter Nutzung der SCI-Schnittstellen sowie deren zukünftiger Änderungen und Weiterentwicklungen („Systemschnittstellen“) und/oder der Teil- oder Kompletterneuerung der an den Leistungsgegenstand angrenzenden Kern-/Um-/Teilsysteme unter Nutzung der Systemschnittstellen, (iii) jedweder Instandhaltung am Leistungsgegenstand sowie dessen Funktionsteilen und Schaltungen, einschließlich des Austauschs von Verschleißteilen sowie sonstiger Reparaturhandlungen in eigenen Werken des AG und in Werken Dritter, (iv) der Personalausbildung (für Bedienung und Instandhaltung) und (v) der Behebung von Beeinträchtigungen anderer Sicherungsanlagen im Zusammenhang mit deren Anbindung an den Leistungsgegenstand ein. Dieses Nutzungsrecht ist an mit dem AG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen übertragbar, frei unterlizenzierbar und zeitlich und örtlich unbeschränkt und wird für alle – auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte – Nutzungsarten, einschließlich des uneingeschränkten Rechts der Ausübung dieser Rechte durch Dritte im Auftrag des AG, gewährt.

Ferner erhält der AG an den Altrechten über die in Abschnitt 23.1 genannten Nutzungszwecke hinaus auch für die Zwecke der Beschaffung von Ersatzteilen für den Leistungsgegenstand, des Umbaus, der Weiterentwicklung und des Nachbaus des Leistungsgegenstandes oder einzelner Bestandteile davon ein unentgeltliches, unwiderrufliches, nicht ausschließliches, an mit dem AG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen übertragbares, frei unterlizenzierbares, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle - auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte - Nutzungsarten, einschließlich des uneingeschränkten Rechts der Ausübung dieser Rechte durch Dritte im Auftrag des AG, wenn und sobald (i) die Lieferung von Ersatzteilen durch den AN abgekündigt wird, und/oder (ii) eine Migration auf Grund eines vom AN zu vertretenden Umstandes nicht umgesetzt wird.

An Altrechten, welche für die Nutzung von Arbeitsergebnissen erforderlich sind, räumt der AN dem AG ferner Nutzungsrechte im selben Umfang wie an Arbeitsergebnissen ein.

Der AN hat die zu seinen oder eines Dritten Gunsten nach Abschnitt 23.1, 23.1.1 und 23.1.2 bestehenden Schutzrechte dem AG unverzüglich schriftlich zu benennen.

Sämtliche erzielten schutzfähigen und nicht schutzfähigen materiellen und immateriellen Ergebnisse, einschließlich daran bestehender gewerblicher Schutz- und Urheberrechte, die durch den AN oder mit der Durchführung dieses Vertrags einschließlich etwaiger Einzelaufträge befasste Dritte aus dem Einflussbereich des AN (einschließlich Unterauftragnehmer) im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand erzielt werden (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“), einschließlich der gesamten anlagenspezifischen Dokumentation und etwaigen Entwicklungsergebnissen im Zusammenhang mit Um-/Teilsystemen hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AN wird dem AG technische Spezifikationen, welche ihm von diesen Dritten gemacht wurden, unverzüglich schriftlich weiterleiten.

Alle Arbeitsergebnisse stehen, gleich ob als Erfindung oder anderweitig (z.B. als urheberrechtlich schutzfähiges Werk oder als Design) schutzfähig oder nicht, soweit nachstehend keine abweichende Regelung getroffen wird, der Vertragspartei zu, die sie erzielt hat. Arbeitsergebnisse, welche durch vom AN mit der Durchführung dieses Vertrags einschließlich etwaiger Einzelaufträge befasste Dritte (einschließlich Unterauftragnehmern) erzielt werden, sind Arbeitsergebnisse des AN im Sinne dieses Vertrages. Haben sowohl der AG als auch der AN an der Entstehung der Arbeitsergebnisse mitgewirkt, stehen diese den Vertragsparteien im Verhältnis der prozentualen Beteiligung der ihnen zuzuordnenden Mitarbeiter an der Entstehung des Arbeitsergebnisses gemeinschaftlich zu. Sofern und solange über die prozentuale Beteiligung keine einvernehmliche Lösung getroffen ist, gehören die Arbeitsergebnisse den beteiligten Vertragsparteien zu jeweils gleichen Teilen. Für den Fall, dass eine der Vertragsparteien ihre Beteiligung an einem Arbeitsergebnis geltend macht, verpflichten sich die betroffenen Vertragsparteien, dies gemeinschaftlich und unverzüglich zu prüfen sowie gegebenenfalls die Beteiligungsverhältnisse festzulegen.

Der AN räumt dem AG an sämtlichen ihm nach Abschnitt 23.3 zustehenden Arbeitsergebnissen beziehungsweise, wenn ihm die Arbeitsergebnisse gemäß Abschnitt 23.3 gemeinschaftlich mit dem AG zustehen, seinem Anteil daran, einschließlich der gesamten Dokumentation (vgl. Abschnitt 9), ein unentgeltliches, unwiderrufliches, nicht ausschließliches, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränktes, frei übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht für alle – auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannte – Nutzungsarten, einschließlich des uneingeschränkten Rechts der Ausübung dieser Rechte durch Dritte im Auftrag des AG, ein.

Zusätzlich räumt der AN dem AG an den nach Abschnitt 10.8 geschuldeten Unterlagen und Informationen ein unentgeltliches, unwiderrufliches, nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes, frei übertragbares und frei unterlizenzierbares Nutzungsrecht zum Zweck der Vornahme von Planungen oder Prüfleistungen für bzw. Arbeiten am Leistungsgegenstand (z.B. Teilerneuerung etc.) insbesondere zur Umsetzung und Zulassung der Anpassungen ein.

Soweit die Arbeitsergebnisse in Berichten, Datenträgern, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder verkörperten Gegenständen des AN oder eines Dritten aus dem Einflussbereich des AN verkörpert sind, gehen diese Verkörperungen mit Entstehen in das unbeschränkte Eigentum des AG über. Das Nutzungsrecht an der Verkörperung richtet sich nach dem Nutzungsrecht des verkörperten Arbeitsergebnisses. Der AN soll diese Verkörperungen mit dem Vermerk „Nutzungsrechte gemäß Vertrag Nr. xxx“ versehen. Der AN ist berechtigt, vor Übergabe Kopien der Verkörperungen anzufertigen, soweit dem AG lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen zusteht.

Der AN sorgt nach besten Kräften dafür, dass der AG an Arbeitsergebnissen, die von einem mit der Durchführung dieses Vertrags bzw. eines Einzelauftrags befassten Dritten aus dem Einflussbereich des AN (einschließlich Unterauftragnehmer) erzielt worden sind, die gleichen Nutzungsrechte erhält, wie an Arbeitsergebnissen, die der AN unmittelbar selbst erzielt hat und zwar insbesondere dadurch, dass diese Nutzungsrechte entweder (i) dem AG von dem Dritten eingeräumt werden, oder (ii) auf den AN übergeleitet bzw. die Rechte dem AN eingeräumt werden und zwar hinsichtlich (i) und (ii) jeweils so, dass der AG die betreffenden Arbeitsergebnisse wie in Abschnitt 23.4 und 23.5 beschrieben nutzen darf. Er wird die hierzu ergriffenen Maßnahmen auf Verlangen des AG nachweisen. Handelt es sich bei dem Dritten um ein mit dem AN verbundenes Unternehmen, steht der AN anstelle der „Sorge nach besten Kräften“ im Sinne einer Garantie ein.

Der AN wird Dritte, deren Arbeitsergebnisse, Berichte, Datenträger, Muster oder sonstige Unterlagen oder verkörperte Gegenstände nicht von den vorgenannten Regelungen erfasst werden, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gemäß Abschnitt 13.1 und nur dann an den Arbeiten im Rahmen dieses Vertrags beteiligen, wenn der AN sicherstellt, dass der Dritte dem AG dieselben Rechte einräumt, wie der Dritte dem AN zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag bzw. eines Einzelauftrags einräumt.

Soweit der AN vor Ablauf der Nutzungszeit des Leistungsgegenstandes ihm nach Abschnitt 23.3 zustehende Arbeitsergebnisse verbessert oder weiterentwickelt, wird er dem AG hieran ein Nutzungsrecht zu marktüblichen Konditionen anbieten.

Der AN steht dafür ein, dass die vertrags- oder bestimmungsgemäße Nutzung des Leistungsgegenstands durch den AG keine Rechte Dritter verletzt, insbesondere keine gewerblichen Schutz- und Urheberrechte Dritter und insbesondere etwaiger Unterauftragnehmer des AN. Wird die vertragsgemäße Nutzung aufgrund einer tatsächlichen oder behaupteten Verletzung von Rechten Dritter beeinträchtigt oder untersagt, so ist der AN verpflichtet, nach seiner Wahl entweder unverzüglich die Leistung in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass die Rechtsverletzung entfällt, die Leistung gleichwohl aber den vertraglichen Bedingungen entspricht, oder unverzüglich das Nutzungsrecht zu erwirken, so dass die Leistung vom AG uneingeschränkt und ohne für den AG zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden kann.

Der AN stellt den AG auf erstes Anfordern von den Ansprüchen frei, die ein Dritter wegen der Verletzung von Rechten gegenüber dem AG geltend macht, und übernimmt ab dem Zeitpunkt des ersten Anforderns die weitere Auseinandersetzung mit dem Dritten, es sei denn, der AN hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten. Der AG wird den AN dabei im notwendigen Umfang unterstützen. Damit verbundene notwendige und nachgewiesene Aufwendungen des AG sind vom AN zu erstatten. Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt zwei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des AG von den anspruchsbegründenden Umständen. Im Übrigen verjährt der Freistellungsanspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an.

Über die Schutzrechtsanmeldung entscheidet die Vertragspartei, der die betreffenden Arbeitsergebnisse nach Abschnitt 23.3 gehören. Die mit der Schutzrechtserlangung verbundenen Kosten trägt die Vertragspartei, in deren Namen die Anmeldung erfolgt. Soweit eine Vertragspartei im Falle gemeinsamer Arbeitsergebnisse gemäß Abschnitt 23.3 kein Interesse daran hat, ein Schutzrecht anzumelden oder aufrechtzuerhalten, wird sie dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich anzeigen und die unentgeltliche Übertragung ihres Anteils an diesen Arbeitsergebnissen – soweit übertragbar – anbieten. Die Angebotsfrist beträgt mindestens zwei Monate ab dem Datum des Zugangs des Angebots. Die Vertragsparteien sind im Falle der Anmeldung – gleich ob durch eine oder mehrere Vertragsparteien – von Schutzrechten an Arbeitsergebnissen, die ihnen gemäß Abschnitt 23.3 gemeinschaftlich zustehen, verpflichtet, die anmeldende(n) Vertragspartei(en) bei der Erwirkung des registerrechtlichen Schutzes zu unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Erklärungen zeitgerecht und sachlich richtig abzugeben, sowie insbesondere keine der Schutzrechtserlangung entgegenstehende (insbesondere Veröffentlichungs-) Handlungen vorzunehmen. Sofern und soweit von den Vertragsparteien zur Erwirkung des registerrechtlichen Schutzes für ein ihnen gemäß Abschnitt 23.3 gemeinschaftlich zustehendes Arbeitsergebnis in mehr als nur geringfügigem Umfang Arbeitskraft aufgewendet wird, stimmen sich die Vertragsparteien über eine gegenseitige Erstattung der insoweit angefallenen Kosten nach angefallenem Aufwand ab.

Der AN hat die geltenden Normen und Gesetze zum Datenschutz einzuhalten und dies dem AG auf Anforderung zu bestätigen. Sämtliche durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Leistungsgegenstands oder des Gesamtsystems „Bahn“ generierten oder bei Gelegenheit eines Projekts erhobenen Daten (einschließlich Maschinendaten, wie z.B. Betriebs- und Diagnosedaten, Statistiken, unabhängig ob erhoben vor oder nach Inbetriebnahme, unabhängig ob erhoben durch Messgeräte des AN oder des AG) (die „Systemdaten“), stehen ausschließlich dem AG zu und dürfen ausschließlich durch den AG erhoben und genutzt werden. Der AN darf Systemdaten nur insoweit erheben, verarbeiten und verwenden, wie dies der AG ausdrücklich genehmigt hat und wie dies zur Erbringung der unter diesem Rahmenvertrag bzw. unter einem Einzelauftrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Jede darüber hinausgehende Nutzung oder Verwertung von Systemdaten oder von aus Systemdaten abgeleiteten Erkenntnissen durch den AN oder die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

Die Regelungen nach diesem Abschnitt 23 gelten nicht für COTS-Produkte und Komponenten. Hier gelten stattdessen die Nutzungsbedingungen der entsprechenden Hersteller.

Verschiedenes

Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Ort des Projekts/ des Bauvorhabens.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Frankfurt am Main.

Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis ist nur schriftlich abdingbar.

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Streitigkeiten berechtigten den AN nicht, seine Leistungen einzustellen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.

Der AN erklärt sich damit einverstanden, dass der AG die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten jederzeit auf ein mit ihm nach §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen übertragen kann. Hiervon hat der AG den AN zu unterrichten. Der AN stimmt einer solchen Vertragsübertragung bereits jetzt zu und verpflichtet sich, mit diesem Dritten diesen Vertrag fortzuführen.

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