Entwurf Vertragsunterlagen A-E.pdf

Rahmenvereinbarung für Gas-, Wasser- und Nahwärme-Rohrleitungsarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 01:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 1 von 24 V-42/70-60-V

Vertragsunterlagen - SektVO

Rahmenvereinbarung

Gas- und Wasserversorgung / Nahwärmeversorgung

- Los 1 Rohrleitungsbau Gas und Wasser

- Los 2 Instandhaltung – Störung Gas und Wasser

- Los 3 Erdarbeiten für den Rohrleitungsbau

- Los 4 Bereitschaft: Störungsbeseitigung Gas und

Wasser

- Los 5 Nahwärme Hausanschlüsse

Im Versorgungsgebiet der ZVO Energie GmbH

SektVO: Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

Ende der Angebotsfrist (Angebotsöffnung): 23.01.2025., um 08:00 Uhr

Ende der Zuschlags- und Bindefrist: 27.03.2025, um 08:00Uhr

Liefer- / Ausführungsfrist: ab: 01.03.2025 bis 28.02.2029

Bieter:

Name: ....................................................................................

Straße/Hausnummer: ....................................................................................

PLZ/Ort: ....................................................................................

Ansprechpartner: ....................................................................................

Telefon / Telefax: ....................................................................................

E-Mail: ....................................................................................

Angebot an: Zweckverband Ostholstein Submissionsstelle, Abt. RPV Wagrienring 3 – 13 23730 Sierksdorf

[Seite 2]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 2 von 24 V-42/70-60-V

Inhaltsverzeichnis

A. ANGEBOT ....................................................................................................................................... 3

B BEWERBUNGSBEDINGUNGEN ................................................................................................... 8

  1. Allgemeines.................................................................................................................................... 8
  2. Angebot .......................................................................................................................................... 8
  3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen ............................................................................. 10
  4. Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer .................................................................. 10
  5. Bietergemeinschaften ................................................................................................................. 10
  6. Bevorzugte Bewerber .................................................................................................................. 11
  7. Zusatz für ausländische Bewerber ............................................................................................ 11
  8. Angebotsfrist, Eröffnungstermin ............................................................................................... 11
  9. Erklärungen und Nachweise vor Auftragsvergabe .................................................................. 11
  10. Mitteilungen über das Ausschreibungsergebnis ..................................................................... 12
  11. Auswahlkriterien .......................................................................................................................... 12

C ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ............................................................................. 13

  1. Vertragsbestandteile (§ 1 VOB/B) .............................................................................................. 13
  2. Preise ............................................................................................................................................ 13
  3. Auftragserteilung / Auszug aus dem zentralen Wettbewerbsregister ................................... 13
  4. Vergütung (§ 2 VOB/B) ................................................................................................................ 13
  5. Mehr- oder Minderleistungen bei Rahmen-/Jahresverträgen (§ 2 VOB/B) ............................ 14
  6. Verpackung .................................................................................................................................. 14
  7. Vertragssprache und Rechtsvorschriften ................................................................................. 14
  8. Ausführung (§ 4 VOB/B) ............................................................................................................. 14
  9. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) ....................................................................................................... 15
  10. Haftung, Versicherungen, Mitteilung von Unfällen, SiGe-Ko .................................................. 15
  11. Veröffentlichungen und Vertraulichkeit .................................................................................... 16
  12. Vergabemindestlohn, repräsentative Tarifverträge ................................................................. 17
  13. Allgemeine Vertragsbedingungen ............................................................................................. 17
  14. Berufsgenossenschaft ................................................................................................................ 18
  15. Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) ....................................................................................... 18
  16. Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8 VOB/B)..................................................................... 18
  17. Güteprüfung ................................................................................................................................. 19
  18. Abnahme, Gefahrübergang (§ 12 VOB/B) ................................................................................. 20
  19. Mängelansprüche und Verjährung (§ 13 VOB/B) ..................................................................... 20
  20. Abrechnung (§ 14 VOB/B) ........................................................................................................... 20
  21. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 15 VOB/B) ................................................ 21
  22. Zahlungen (§ 16 VOB/B) .............................................................................................................. 21
  23. Überzahlungen ............................................................................................................................. 22
  24. Abtretung ...................................................................................................................................... 22
  25. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) .............................................................................................. 22
  26. Bürgschaften (17 VOB/B) ............................................................................................................ 22
  27. Erfüllungsort / Gerichtsstand ..................................................................................................... 22
  28. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers .......................................................................... 23
  29. Vertragsänderungen ................................................................................................................... 23
  30. Salvatorische Klausel ................................................................................................................. 23

D. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN ................................................................................ 24

E. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ..................................................... 24

F. LEISTUNGSVERZEICHNIS .......................................................................................................... 24

G. FORMBLÄTTER ........................................................................................................................... 24

[Seite 3]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

A. Angebot Bieter: Name: .................................................................................... Straße/Hausnummer: .................................................................................... PLZ/Ort: .................................................................................... Ansprechpartner: .................................................................................... Telefon/Telefax .................................................................................... E-Mail .................................................................................... HR-Nr.: ....................................................................................

Registergericht: ....................................................................................

Wenn vorhanden: Präqualifikations-Nr.: ....................................................................................

Das Unternehmen ist ein KMU: ja nein (kleines und mittleres Unternehmen)

Angebot für:

Rahmenvertrag:

Gas- und Wasserversorgung / Nahwärmeversorgung

Ich/ Wir biete(n) die Ausführung der in der beigefügten Leistungsbeschreibung enthaltenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden An- gaben wie folgt an:

Hauptangebot losweise Vergabeo (Endbetrag nettoEndbetrag brutto ein-Preisnachlass ohne BedingungPreisnachlass
hne Umsatzsteuerschl. Umsatzsteuerohne Bedingung
ohne Nachlass)(ohne Nachlass)
Summe Los 1€€%
Summe Los 2€€%
Summe Los 3€€%
Summe Los 4€€%
Summe Los 5€€%
Gesamtsumme der angebotenen Lose€€%

V

Nebenangebote/ Änderungsvorschläge zum Hauptangebot
Anzahl

Seite 3 von 24 V-42/70-60-V und halte(n) mich/uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an mein/unser Angebot gebunden.

[Seite 4]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 4 von 24 V-42/70-60-V

  1. Für das Vergabeverfahren gelten folgende besondere Vereinbarungen (gilt nur, wenn angekreuzt):

1.1 Die Abgabe von mehreren Hauptangeboten ist zugelassen ausgeschlossen

1.2 Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind zugelassen ausgeschlossen

1.3 Nebenangebote und Änderungsvorschläge ohne Hauptangebot sind zugelassen ausgeschlossen

1.4 Lose Eine losweise Vergabe erfolgt nicht. Die Vergabe nach Losen wird vorbehalten. Angebote können dabei abgegeben werden für Ein Los. Mehrere Lose. Alle Lose.

1.5 Sicherheitsleistung gem. § 17 VOB/B (siehe Nr. 25 der Zusätzlichen Vertragsbedin- gungen) Wird nicht verlangt. Wird verlangt als Vertragserfüllungsbürgschaft. Mängelansprüchebürgschaft. In Höhe von 5 % (auf Hundert € abgerundet) der Auftragssumme (brutto), bei mehrjäh- rigen Rahmen-, bzw. Jahresaufträgen der Auftragssumme (brutto) pro Jahr zu leisten.

1.6 Vertragsstrafe gem. § 11 VOB/B (siehe Nr. 9 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen) Wird nicht vereinbart. Wird vereinbart (verbindliche Liefer- und Ausführungsfristen, siehe Vorbemerkungen)

1.7 Förmliche Abnahme gem. § 12 VOB/B (siehe Nr. 18 der Zusätzlichen Vertragsbedin- gungen) Wird nicht vereinbart. Wird vereinbart.

1.8 Hinweise zu Zahlungsbedingungen sind in C, Ziffer 20 ff, enthalten.

Ich/Wir erkläre(n), dass

[Seite 5]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 5 von 24 V-42/70-60-V  ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des Leistungsver- zeichnisses als alleinverbindlich anerkenne(n).

 mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebotes sind.

 ein nach der Leistungsbeschreibung ggf. zu benennender Sicherheits- und Gesundheits- schutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung und dessen Stellvertreter über die nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation verfügen, um die nach Baustellenver- ordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen.

 Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach Auftragserteilung unter voller Eigenver- antwortung und in enger Abstimmung mit dem AG durchgeführt. Hierbei sind die aner- kannten Regeln der Technik sowie die jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Gesetze und Vorschriften und die besonderen örtlichen Ge- gebenheiten zu beachten und einzuhalten.

 das vom AG vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleis- tungsbeschreibungen des AGs den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und von mir/uns keine Produktangaben (Hersteller- und Typbezeichnung) eingetragen wurden.

 falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser Angebot auch die Kumulation der Nebenangebote, die sich nicht gegenseitig ausschließen, umfasst.

 ich/wir einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 Prozent der Bruttoabrechnungs- summe dieses Vertrages entrichten werde, falls ich/wir aus Anlass der Vergabe nachweis- lich eine Abrede getroffen habe(n), die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar- stellt, es sei denn, ich/wir weise(n) einen geringeren Schaden nach.

  • ich/wir jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vor- gelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem AG unverzüglich in Textform mit- teile/n. Die nachstehende Unterschrift gilt für alle Bestandteile des Angebotes, dazu ge- hören auch die in der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ aufgeführten Teile der Vertragsunterlagen und Besonderen Vereinbarungen.

Datum/Unterschrift

(bei schriftlichem Angebot: (bei elektronischem Angebot: handschriftliche Unterschrift in diesem Feld) Angabe des Namens des Erklärenden in diesem Feld)

[Seite 6]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 6 von 24 V-42/70-60-V Ist

  • bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Name der natürli- chen Person, die die Erklärung abgibt, nicht angegeben,
  • ein schriftliches Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben

wird das Angebot ausgeschlossen.

[Seite 7]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 7 von 24 V-42/70-60-V Definitionen

AG Auftraggeber

AN Auftragnehmer

BaustellV Baustellenverordnung

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgesetzblatt

EBV ErsatzbaustoffV - Ersatzbaustoffverordnug

GVOBl Schl.-H. Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

LV Leistungsverzeichnis

MiLoG Mindestlohngesetz

MFG Mittelstandsförderungsgesetz

RAB 30 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen 30

SektVO Sektorenverordnung

SHVgVO Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung

SiGe-Ko Sicherheits- und Gesundheits-Koordinator

VGSH Vergabegesetz Schleswig-Holstein

VOB/B Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

VOB/C Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C:

ZVO Zweckverband Ostholstein

ZVO Energie ZVO Energie GmbH

[Seite 8]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 8 von 24 V-42/70-60-V

B Bewerbungsbedingungen

  1. Allgemeines Für das Vergabeverfahren gelten die Regelungen der SektVO i. V. m. der VGSH und der SHVgVO (frei gestaltbare Verfahren).

  2. Angebot 2.1 Für das Angebot sind die vom AG übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist zu unterschreiben und komplett zurückzusenden.

2.2 Das Angebot muss in den relevanten Vertragsbestandteilen vollständig sein. Folgende Unterlagen sind Bestandteil der Vertragsunterlagen:

A Angebotsvordruck

B Bewerbungsbedingungen

C Zusätzliche Vertragsbedingungen

D Besondere Vertragsbedingungen

E Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

F Leistungsverzeichnis, ggf. als zusätzliche Datei

G Formblätter (z. B. Vergabemindestlohn, Eigenerklärung zur Eignung)

Das Angebot muss die Preise und die in den Vertragsunterlagen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.

Die Ausschreibung enthält ggf. Bedarfspositionen, die entsprechend im Leis- tungsverzeichnis gekennzeichnet sind. Diese werden grundsätzlich gewertet.

Bedarfspositionen sind mit dem Auftragsschreiben beauftragt. Die Entscheidung zur Ausführung, behält sich der AG jedoch zu einem späteren Zeitpunkt vor. Bei Nichtaus- führung dieser Positionen verzichtet der AN auf weitergehende Ansprüche.

2.3 Änderungen und Ergänzungen an den Vertragsunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss.

2.4 Der Bieter hat, soweit dies im Vergabeverfahren vorgesehen ist, die diesem Bauvorha- ben zugrundeliegende Urkalkulation auf Anforderung der Vergabestelle in einem ver- schlossenen Briefumschlag fristgerecht zu übermitteln.

2.5 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Um- satzsteuer in Euro anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen.

2.6 In D „Besondere Vertragsbedingungen“ unter Ziffer 1., sind Angaben zur Kalku- lation und einer Preisgleitklausel vorgenommen worden. Bei der Kalkulation sind die Angaben zu berücksichtigen!

2.7 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines ge- werblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.

[Seite 9]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 9 von 24 V-42/70-60-V 2.8 Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicher- heit, Gesundheit, Qualität und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist.

2.9 Wird eine Leistung angeboten, die von den vorgesehenen Spezifikationen abweicht, hat der Bieter, bei der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses, auf eine An- lage zum Angebot hinzuweisen. In dieser ist die abweichende Leistung eindeutig zu beschreiben und die Gleichwertigkeit im Hinblick auf Sicherheit, Gesundheit, Qualität und Gebrauchstauglichkeit nachzuweisen.

2.10 Mindestanforderungen für Nebenangebote und Wertung

Nebenangebote sind Angebote, die zunächst nicht vollständig den Ausschreibungsbe- dingungen entsprechen, die aber geeignet sind, das Ziel der Ausschreibung zu errei- chen. Zugelassene Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf besonde- rer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein.

Ein Nebenangebot muss sich in technischer und/oder betriebswirtschaftlicher Hinsicht vom Hauptangebot unterscheiden. Dabei müssen die vorgegebenen technischen Rah- menbedingungen eingehalten werden. Die Gleichwertigkeit der Ausführung für den vor- gegebenen Zweck ist mit dem Angebot nachzuweisen.

Die technischen und/oder betriebswirtschaftlichen Unterschiede zwischen Haupt- und Nebenangebot sind eindeutig und ausreichend, jeweils bezogen auf die einzelnen Leis- tungsbestandteile, auf einer gesonderten Anlage zum Angebot darzulegen und insbe- sondere die Unterschiede zum Hauptangebot, im Detail zu erläutern. Weiter ist die Gleichwertigkeit der im Nebenangebot aufgeführten Leistungsdurchführung zur ausge- schrieben Leistung nachzuweisen. Nebenangebote sind als solche deutlich zu kenn- zeichnen.

Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abwei- chen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes nur zugelassen, wenn dies unter Ziffer 1.1 des Angebotsvordruckes angekreuzt ist. Andere Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (z. B. über Zahlungsbedingungen, Preisvorbehalte) sind nur in Verbin- dung mit einem Hauptangebot zugelassen, wenn dies ebenfalls unter Ziffer 1.1 des Angebotsvordruckes angekreuzt ist. Nebenangebote zu den Vertragsbedingungen der Ausschreibung sind nicht zulässig.

Es gehen nur gleichwertige Nebenangebote in die Angebotswertung ein und werden wie das Hauptangebot gewertet.

2.11 Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

2.12 Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden, und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angebo- ten. Soll ein anderes Fabrikat geliefert werden, ist die Gleichwertigkeit bei Angebots- abgabe (z.B. durch Produktdatenblätter) nachzuweisen. 2.13 Der AG lässt unter Bezugnahme auf im Leistungsverzeichnis genannte Techni- sche Spezifikationen, gleichwertige Spezifikationen zu. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der AN zu führen.

[Seite 10]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 10 von 24 V-42/70-60-V 2.14 Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßge- bend. 2.14 Mitteilung von Unklarheiten / Kommunikation Die Kommunikation erfolgt in der Form, die für das Verfahren vorgesehen ist und in deutscher Sprache. Enthalten die Vertragsunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bewerber unver- züglich den AG vor Angebotsabgabe schriftlich bzw. per Telefax oder elektronisch über das Vergabeportal darauf hinzuweisen. Rückfragen sind im Übrigen zu richten an:

Zweckverband Ostholstein Vergabestelle, Abt. RPV Wagrienring 3 - 13 D-23730 Sierksdorf E-Mail: submissionsstelle@zvo.com

Unklarheiten, die erkennbar sind und nicht vor Angebotsabgabe gerügt wurden, kön- nen nicht berücksichtigt werden. Nachforderungen aus Anlass ungenügender Unter- richtung über den Umfang der Leistungen bzw. über die Art und Weise der Ausführung werden nicht anerkannt.

Folgende technische Voraussetzungen werden für die Arbeit mit dem Vergabeportal empfohlen:

  • Nutzung des aktuellsten Browsers.

  • JavaScript muss aktiviert sein.

  • Cookies müssen erlaubt sein (insbesondere Sitzungscookies).

  • Pop-ups müssen erlaubt sein.

  1. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

  2. Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer Der Bieter ist verpflichtet, die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Eine Übertra- gung von Leistungen auf einen Nachunternehmer ist dem Bieter nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet und wenn er zuvor das schriftliche Einvernehmen des AG hergestellt hat.

Für die Anforderung von Nachunternehmern gelten die Bedingungen/Anforderungen dieser Vertragsunterlagen gleichermaßen.

Nachunternehmer haben, wie der AN selbst, die gesetzlichen Anforderungen gem. § 4 VGSH vollständig zu erfüllen. Auf Ziff. 12 dieser Vereinbarung wird besonders hingewiesen.

  1. Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeich- nete Erklärung abzugeben:

[Seite 11]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 11 von 24 V-42/70-60-V  In der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, wobei eine eindeutige Postanschrift für sämtlichen Schriftverkehr und die Rechnungslegung festgelegt ist.

 In der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für den Abschluss und die Durchfüh- rung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist.

 Dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem AG rechtsverbind- lich vertritt und berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zah- lungen anzunehmen oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen.

 Dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot dem AG sämtliche Nachweise nach für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu übergeben und die Verantwortlichkeiten für die Einzelleistungen darzustellen.

  1. Bevorzugte Bewerber Bieter, die nach den Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten) be- vorzugt berücksichtigt werden wollen, müssen den Nachweis führen.

Wird der Nachweis nicht geführt, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevor- zugter Bewerber behandelt.

Auf die Regelung in §§ 224, 226 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) wird Bezug genommen.

  1. Zusatz für ausländische Bewerber Alle Preise sind in Euro auszuweisen.

Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr mit dem AG ist in deutscher Sprache zu führen.

Es gelten die deutschen Rechtsvorschriften.

  1. Angebotsfrist, Eröffnungstermin Die Angebotsfrist, Seite 1, ist eine Ausschlussfrist und endet mit Ablauf des als Eröff- nungstermin festgesetzten Tages/Uhrzeit. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote schriftlich oder per Telefax zurückgezogen werden.

An dem Eröffnungstermin sind Bieter, oder deren bevollmächtigte Vertreter nicht zuge- lassen.

  1. Erklärungen und Nachweise vor Auftragsvergabe Vom Bieter werden Angaben erwartet, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der Bieter die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt. Daher hat der Bieter die im Anschreiben („Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes...“) ge- nannten Eigenerklärungen und Nachweise vorzulegen.

Alle Erklärungs- und Bestätigungspflichten gelten bei beabsichtigter Beauftragung von Nachunternehmen auch für diese.

[Seite 12]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 12 von 24 V-42/70-60-V Werden die genannten Nachweise bzw. Erklärungen nicht innerhalb der genann- ten Fristen erbracht, wird das Angebot nicht berücksichtigt.

  1. Mitteilungen über das Ausschreibungsergebnis Bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

Auskünfte im Zusammenhang mit der Ablehnung von Angeboten werden nur unter den Voraussetzungen des § 56 (2) SektVO erteilt.

Die Zuschlagsentscheidung des AG wird gemäß § 52 SektVO, i. V. mit § 127 GWB vorgenommen.

  1. Auswahlkriterien Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste An- gebot erteilt. Auswahlkriterien für die Auftragsvergabe sind:

Kriterium Preis: 100 %

Ab einem Einzelauftragswert von 20.000 € (ohne Umsatzsteuer) dürfen Aufträge un- abhängig vom Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB nur an Unternehmen vergeben werden, die sich entsprechend den Regelungen von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 VGSH verpflichten ein Mindeststundenentgelt zu zahlen. Dies gilt auch für sämtliche Nachunternehmen und Verleihern von Arbeitnehmern. Insbesondere sollen Werkstät- ten für behinderte Menschen Aufträge angeboten werden gem. §§ 224, 226 SGB IX. Fördern mehrere Bieter soziale Aspekte in ihrem Unternehmen entscheidet zwischen den Angeboten das Los.

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen erhält bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten derjenige Bieter den Zuschlag, der die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 71 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches erfüllt sowie Ausbildungsplätze bereitstellt, sich an tariflichen Um- lageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsver- bünden beteiligt. Gleiches gilt für Bieter, die die Gleichstellung von Frauen und Män- nern, die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Beschäftigten im eigenen Unternehmen sicherstellen und das geltende Gleichbehandlungsrecht beachten.

[Seite 13]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 13 von 24 V-42/70-60-V C Zusätzliche Vertragsbedingungen

  1. Vertragsbestandteile (§ 1 VOB/B) Es gelten nacheinander:
  • das Auftragsschreiben (= Mitteilung über den erteilten Zuschlag)

  • ggf. die Protokolle der Verhandlungsgespräche

  • die Beschreibung der Leistung (Leistungsverzeichnis einschl. zeichnerischer und sonstiger Unterlagen.)

  • etwaige Besondere Vertragsbedingungen

  • etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

  • die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

  • das Angebot des Bieters

  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in allen Teilen

  • die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in allen Teilen

  • das BGB

  1. Preise Die angebotenen Preise sind feste Preise. Weitere Regelungen sind in den Besonde- ren Vertragsbedingungen beschrieben.

Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Einheitspreis und Mengenansatz entspricht.

  1. Auftragserteilung / Auszug aus dem zentralen Wettbewerbsregister Vor Auftragserteilung wird ab einer Auftragssumme von 30.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, ein Auszug aus dem zentralen Wettbewerbsregister abge- rufen.

Die Mitteilung über den Zuschlag erfolgt durch ein gesondertes Auftragsschreiben. Der Auftrag ist schriftlich zu bestätigen.

  1. Vergütung (§ 2 VOB/B) Beansprucht der AN auf Grund von § 2 Abs. 3 VOB/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem AG unverzüglich - vor Ausführung der Leistung und der Höhe nach – an- zeigen und schriftlich vereinbaren.

Der AN hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

Für eventuelle Nachträge ist ein Kalkulationsnachweis zu erbringen.

Entfallen einzelne Positionen der Leistungsbeschreibung, so hat der AN keinen An- spruch auf Vergütung der entfallenden Positionen.

[Seite 14]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 14 von 24 V-42/70-60-V 5. Mehr- oder Minderleistungen bei Rahmen-/Jahresverträgen (§ 2 VOB/B) Die ausgeschriebenen Mengen sind Vergangenheitswerte / Prognosewerte und Schät- zungen, deren Bestand in Zukunft nicht garantiert werden kann. Sie sind lediglich als Kalkulationseckwerte zu verstehen.

  1. Verpackung Der AN hat Verpackungsstoffe zurückzunehmen bzw. auf seine Kosten zu entsorgen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts dazu angegeben ist.

  2. Vertragssprache und Rechtsvorschriften Alle Äußerungen des AN müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprach- liche schriftliche Erklärungen Dritter (z. B. Bescheinigungen von Behörden) sind mit deutscher Übersetzung, eines öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzers einzu- reichen.

Der in deutscher Sprache abgefasste Vertrag ist verbindlich. Erklärungen und Verhand- lungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außer- vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht.

  1. Ausführung (§ 4 VOB/B) Sofern in diesen Vertragsunterlagen gefordert, hat der AN in seinem Angebot verbind- liche Ausführungs- und Lieferfristen anzugeben. Fehlt diese Angabe, kann das Ange- bot als unvollständig zurückgewiesen werden. Der AG behält sich vor, im jeweiligen Auftragsschreiben den Liefertermin bzw. den Beginn und / oder das Ende der Ausfüh- rungsfrist, bzw. etwaige Einzelfristen festzulegen (§ 5 VOB/B). Sofern kein Liefertermin bzw. keine Ausführungsfrist angegeben werden, ist mit der Ausführung der Leistung unverzüglich nach Erhalt des Zuschlagschreibens zu beginnen.

Mit dem Angebot, spätestens 14 Werktage nach Erhalt des Auftragsschreibens, hat der AN schriftlich mitzuteilen, wen er als deutschsprachigen Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellen will.

Die Angabe des Erfüllungsortes (Leistungsort) liegt beim AG.

Während der Bauausführung muss ständig ein fachkundiger Bevollmächtigter des AN, auf der Baustelle anwesend sein. Der Name des Bevollmächtigten ist vor Beginn der Arbeiten dem AG schriftlich mitzuteilen.

Eine Frist, die dem AN zur Beseitigung von Mängeln seiner Leistungen oder zur Befol- gung sonstiger vertraglich begründeter Anordnungen des AGs gestellt wird, zieht keine Verlängerung der vertraglichen Vollendungsfrist nach sich. Bei Verzögerung in der An- lieferung der Baustoffe steht dem Unternehmen kein Recht auf Erhöhung der Einheits- preise oder auf Sondervergütung zu. In diesem Falle kann die Ausführungsfrist auf An- trag verlängert werden.

Schlechter Zustand der Wege und Lagerplätze sowie Verlust oder Schäden an Geräten und Baustelleneinrichtungen gelten nicht als Behinderungen im Sinne des § 6 VOB/B.

[Seite 15]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 15 von 24 V-42/70-60-V 9. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, gemäß Ziff. 1.4 des Angebotsvor- drucks, ist der AG bei vom AN zu vertretender Überschreitung der vereinbarten Aus- führungsfrist sowie von Einzelfristen, hierunter fallen auch Fristen die erst während der Leistungserbringung gemeinsam festgelegt werden, berechtigt, im Rahmen der §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), vom AN eine Vertragsstrafe zu fordern.

Führt der AN aus einem Grunde, den er zu vertreten hat, eine durch diesen Vertrag übernommene, nicht nur gänzlich unwesentliche Verpflichtung nicht oder nicht vollstän- dig oder nicht ordnungsgemäß durch, so ist der AG berechtigt, dem AN eine Vertrags- strafe aufzuerlegen, sofern der AG dem AN vorab unter Fristsetzung vergeblich Gele- genheit zur Nachholung seiner Pflichten gegeben hat.

Der AN verpflichtet sich für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges, 0,2 % der Nettoauftragssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird ins- gesamt auf höchstens 5 % der Nettoauftragssumme inkl. Nachträge begrenzt.

Eine entsprechende Vertragsstrafe kann der AG auch dann fordern, wenn der AN mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug gerät.

Bei schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung i.S. des § 4 VGSH zahlt der AN dem AG eine Vertragsstrafe, deren Höhe eins vom Hundert, bei mehreren Verstößen fünf vom Hundert des Auftragswertes beträgt. Eine entsprechende Vertragsstrafe kann der AG auch dann fordern, wenn der AN mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug gerät.

Der AG bleibt berechtigt, seinen über die verwirkte Vertragsstrafe etwa hinausgehen- den Schaden vom AN ersetzt zu verlangen (§§ 340 Abs. 2, 341 Abs. 2 BGB). Der Nachweis des weitergehenden Schadens obliegt dem AG.

  1. Haftung, Versicherungen, Mitteilung von Unfällen, SiGe-Ko Der AN stellt den AG von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese im Zusammenhang mit der Durchführung der in diesem Auftrag vereinbarten Leistungen stehen und von dem AN schuldhaft verursacht wurden. Der AN übernimmt insoweit die volle Haftung für Schäden, die Dritte im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erleiden.

In diesem Zusammenhang wird dem AN empfohlen, vor Beginn der Baumaßnahme eine durchgängige Bestandsaufnahme des vorhandenen Zustandes des Baufeldes und der Umgebung (Gebäude, Mauern, Einfriedungen, Wegbefestigungen u. a.) - zweckmäßigerweise per Video - durchzuführen, um ungerechtfertigte Schadenersatz- ansprüche Dritter abzuwenden.

Der AN weist vor Leistungsbeginn, den auf seine Kosten erfolgten Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Dauer der Leistung, in Höhe von mindestens 5,0 Mio. EUR pauschal jeweils für Personen- und Sachschäden, nach. Der Nachweis der Haft- pflichtversicherung ist Voraussetzung für das Leisten von Zahlungen durch den AG.

Weist der AN den Abschluss der Versicherung oder die Prämienzahlung dem AG auf Verlangen nicht nach, ist der AG berechtigt eine entsprechende Versicherung selbst

[Seite 16]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 16 von 24 V-42/70-60-V abzuschließen, bzw. anstelle des AN die Versicherungsprämie vorschussweise zu zah- len. Der AN hat die gezahlten Beträge, die mit 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basis- zins zu verzinsen sind, zu erstatten.

Bei der Beschädigung von Bauten, technischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen hat der AN die Eigentümer bzw. Betreiber und den AG unverzüglich von dem Scha- densereignis zu unterrichten und die erforderliche Beweissicherung durchzuführen.

Der AN darf durch seine Leistungen die Arbeiten anderer Unternehmer nicht behindern und hat den AG von allen etwaigen aus diesem Anlass entstehenden Ansprüchen Drit- ter freizuhalten.

Der AN haftet nicht für Schäden des AGs, die infolge höherer Gewalt (z.B. Krieg, Auf- ruhr, Natur- und Brandkatastrophen etc.) sowie Streik und Aussperrung (auch bei et- waigen Subunternehmen) entstehen. In diesem Fall ist der AN jedoch verpflichtet, die vertragsgemäße Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, soweit dies noch möglich ist.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gilt insbesondere für Scha- densersatzforderungen des AGs gegen den AN.

Bewachung und Verwahrung der Baustelleneinrichtung, Materialien (auch bauseits ge- lieferte Materialien), Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. des AN oder seiner Erfüllungs- gehilfen - auch während der Arbeitsruhe - ist Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.

Der AN stellt bei Erfordernis, ohne besondere Vergütung, für die Dauer der Bauarbeiten nach der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ (Bau- stellenverordnung- BaustellV) in Verbindung mit der RAB 30- „Regeln zum Arbeits- schutz auf Baustellen“ den/die geeigneten Koordinatoren (SiGe-Ko). Zu den Aufgaben des Koordinators gehören u. a. das Erstellen einer Baustellenordnung, einer Voran- kündigung, eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan), usw. Der Name des Koordinators ist dem AG spätestens 8 Werktage nach Mitteilung über den erteilten Zuschlag oder des Einzelauftrages schriftlich mitzuteilen.

  1. Veröffentlichungen und Vertraulichkeit Der AN darf Veröffentlichungen über die Leistungen des angebotenen bzw. durchzu- führenden oder durchgeführten Auftrages bzw. Teile davon nur mit schriftlichem Ein- verständnis des AGs vornehmen. Der AG ist von dieser Klausel befreit.

Der AN erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm mitgeteilten personenbezo- genen Daten für das Vergabeverfahren verarbeitet und gespeichert werden können und der Inhalt seines Angebotes in den dazu berufenen Gremien der ZVO Energie erörtert werden darf.

Die Parteien verpflichten sich, nicht allgemein bekannten Informationen, die sie von der anderen Partei oder über deren Endkunden und Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Vertragsausführung und –anbahnung erfahren, jederzeit, also auch nach Vertrags- beendigung, streng vertraulich zu behandeln, Dritten weder ganz noch auszugsweise zugängig zu machen, noch sie zu veröffentlichen, sofern und soweit die andere Partei dies nicht ausdrücklich erlaubt oder dies aufgrund richterlicher oder behördlicher An- ordnung oder gesetzlicher Pflicht erforderlich wird.

[Seite 17]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 17 von 24 V-42/70-60-V 12. Vergabemindestlohn, repräsentative Tarifverträge Der AN verpflichtet sich, für seine unmittelbar für die Leistungserbringung in Deutsch- land eingesetzten Beschäftigten, ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikan- ten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten, wenigstens ein ge- setzlich oder tariflich vorgeschriebenes Mindeststundenentgelt (MiLoG) zu zahlen. Un- berührt bleiben gesetzlich, tarif- oder arbeitsvertraglich geschuldete höhere Entgelte.

Des Weiteren verpflichtet der AN sich, sicherzustellen, dass die zuvor genannte Ver- pflichtung auch von sämtlichen eingesetzten Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitnehmern eingehalten wird.

Der AN verpflichtet sich weiter, die Einhaltung der o.g. Verpflichtung dem AG auf des- sen Verlangen jederzeit nachzuweisen und ihm zur Prüfung hierzu im erforderlichen Umfang Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren.

Der AG behält sich vor, die Einhaltung dieser Verpflichtung durch die Innenrevision des ZVO überprüfen zu lassen (ggf. Überprüfung der Lohn- und Gehaltsnachweise). Der AN verpflichtet sich, dem AG ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht auch bei der Beauftragung von Nachunternehmern und von Verleihern von Arbeitskräften ein- zuräumen. Der AN hat vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung, der Einhal- tung der Vorgaben des § 4 Abs. 3 VGSH, bereit zu halten und auf Verlangen dem öffentlichen AG vorzulegen und zu erläutern. Der AN wird hiermit vertraglich dazu ver- pflichtet, die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften entsprechend § 4 Abs. 1 VGSH vertraglich sicherzustellen.

Tarifliche Änderungen während der Ausführungszeit sind gemäß § 4 Abs. 2 VGSH nachzuvollziehen.

Bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten erhält derjenige Bieter den Zuschlag, der die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 71 des Neunten Bu- ches Sozialgesetzbuch erfüllt sowie Ausbildungsplätze bereitstellt, der sich an tarifli- chen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbil- dungsverbünden beteiligt. Gleiches gilt für Bieter, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Ge- währleistung der Gleichbehandlung von Beschäftigten im eigenen Unternehmen si- cherstellen und das geltende Gleichbehandlungsrecht beachten. Als Nachweis der Vo- raussetzungen sind von den Bietern Bescheinigungen der jeweils zuständigen Stellen vorzulegen bzw. darzulegen, wie sie die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern und das geltende Gleichbehandlungsrecht beachten.

  1. Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOB/B und die weiteren in den Vertragsunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der jeweils letz- ten Fassung, die spätestens drei Monate vor dem Einreichungstermin im Bundesan- zeiger bekannt gemacht, bzw. - bei den weiteren DIN-Normen - angezeigt worden sind.

Die Leistungen werden vom AN nach Auftragserteilung unter voller Eigenverantwor- tung und in enger Abstimmung mit dem AG durchgeführt. Hierbei sind die anerkannten Regeln der Technik sowie die jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen und berufs- genossenschaftlichen Gesetze und Vorschriften und die besonderen örtlichen Gege- benheiten zu beachten und einzuhalten.

[Seite 18]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 18 von 24 V-42/70-60-V 14. Berufsgenossenschaft Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat der AN dem AG jede Änderung in seiner Zuge- hörigkeit zur Berufsgenossenschaft, bzw. zu dem sonstigen gesetzlichen Versiche- rungsträger unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des AGs hat er den Mitgliedschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist.

  1. Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) Der AN stellt sicher und weist dies ggf. auf Anforderung dem AG nach, dass die von ihm beauftragten Nachunternehmer die vorstehenden Anforderungen ebenfalls erfül- len. Kommt der AN dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nach, so ist der AG berech- tigt, den Vertrag durch außerordentliche Kündigung zu beenden (siehe Ziff. 16 der Zu- sätzliche Vertragsbedingungen).

Der AN hat bei Weitergabe von Leistungen die allgemeinen Bedingungen für die Aus- führung von Bauleistungen der VOB/B, in der aktuellen Fassung, zum Vertragsbe- standteil zu machen.

Der AN verpflichtet sich gemäß Mittelstandsförderungsgesetz von Schleswig-Holstein für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer

 bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,

 Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt und

 den Nachunternehmen keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise un- günstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen AN und dem öffentlichen AG vereinbart sind.

  1. Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8 VOB/B) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der AG den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden auch unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls und unter Abwägung der In- teressen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses bis zum Ablauf der Vertragsdauer nicht zugemutet werden kann.

Ein wichtiger Grund liegt weiterhin vor, wenn der AN aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

Für den Fall einer nachweislich unzulässigen, wettbewerbsbeschränkenden Abrede hat der AN 5 % der Abrechnungssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekün- digt wird oder bereits erfüllt wurde. Dem AN steht es frei nachzuweisen, dass dem AG ein geringerer Schaden entstanden ist.

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen AN über

 Abgabe und Nichtabgabe von Angeboten,

[Seite 19]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 19 von 24 V-42/70-60-V  die zu fordernden Preise,

 Bindungen sonstiger Entgelte,

 Gewinnaufschläge,

 Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,

 Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,

 Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,

 Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben

sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zulässig sind. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund durch den AG ist auch dann zulässig, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das gilt insbesondere, wenn der AN nach mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den AG nicht die notwendigen Maßnahmen trifft, damit die vertraglich vereinbarten Leistungen durch den AG erbracht werden können:

  • Ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Einleitung eines Insolvenzver- fahren, über das Vermögen des AN gestellt worden ist. In diesem Fall haftet der AN dem AG gegenüber für entstehende Ansprüche und Schäden, die dem AG durch höhere Preise eines neuen AN entstehen. Dem AG steht ein Einbehal- tungsrecht bis zur Klärung solcher Schadensfälle zu.

  • Erforderliche Genehmigungen erloschen oder sich substantiell in einer das Ver- tragsverhältnis gefährdenden Weise geändert haben.

  • Der AN einen seiner Befähigungsnachweise verliert und diese nach Aufforde- rung durch den AG auch nicht wieder erbringen kann.

  • Ein Nachbesserungsversuch des AN fehlgeschlagen ist.

Der AG ist bei Nichterfüllung der in § 4 Abs. 1 VGSH genannten Pflichten durch den AN oder seine Nachunternehmer zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 3 VGSH berechtigt.

Die Kündigung hat durch Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen. Das Recht zur frist- losen Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

Sofern dieser Vertrag nichts Anderes aussagt, bleiben weitere gesetzliche Kündigungs- gründe unberührt. Dem AN stehen aus dem gekündigten Vertragsverhältnis in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen den AG zu, insbesondere nicht die aus § 648 Satz 2 BGB.

  1. Güteprüfung Verlangt der AG eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, so hat der AN diese auszuführen. Die dadurch entstandenen Kosten erstattet der AG.

[Seite 20]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 20 von 24 V-42/70-60-V 18. Abnahme, Gefahrübergang (§ 12 VOB/B) Die Leistungen sind förmlich abzunehmen.

Die Gefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über.

  1. Mängelansprüche und Verjährung (§ 13 VOB/B) Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.

Für die Verjährungsfrist gilt §13 Abs. 4 VOB/B.

Der AN hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der Nacher- füllung oder bei Rücktritt erforderlich sind.

  1. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Abgerechnet wird nach gemeinsam durchgeführtem Aufmaß der geleisteten Arbeiten unter Zugrundelegung der abgegebenen Einheitspreise. Die Beteiligung des AGs an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis.

Rechnungen sind ihrem Zweck nach zu bezeichnen, z.B. als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

Die Rechnungsstellung des AN erfolgt getrennt nach den im Auftragsschreiben des AGs genannten Kontonummern und Auftrags- /Bestellnummern.

In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ord- nungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettoprei- sen (Einheitspreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlä- gen) anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Ände- rung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Berech- nung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt der bei Frist- ablauf maßgebende Steuersatz.

Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der darin enthaltenen gesondert auszuwei- senden Umsatzsteuer sind am Schluss der Rechnung einzeln und in der Nummern- folge aufzuführen und abzusetzen.

[Seite 21]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 21 von 24 V-42/70-60-V Alle Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an folgende Adresse einzureichen:

ZVO Energie GmbH Wagrienring 3 - 13 23730 Sierksdorf

Rechnungen zu Kleinaufträgen, siehe hierzu die Ausführungen in Ziffer E, sind aus- schließlich digital an eine E-Mail-Adresse des ZVO zu richten.

  1. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 15 VOB/B) Sind in einem Leistungsverzeichnis Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen vor- gesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf Anordnung des AGs tatsächlich geleisteten Stunden, belegt durch die von ihm anerkannten Stundenzettel.

Bei unvorhergesehenen Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen erfolgt eine Be- zahlung nur, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart worden ist.

Der AN hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen

 das Datum  die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,  die Art der Leistung  die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,  die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und  die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen auf- gegliedert werden.

Die Originale der Listen behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.

Der AN ist auf Verlangen des AGs verpflichtet, die tatsächlichen Lohnkosten anhand der Lohnlisten nachzuweisen, soweit nicht Stundenlohnverrechnungssätze vereinbart worden sind.

  1. Zahlungen (§ 16 VOB/B) Zahlungen erfolgen ausschließlich durch Überweisung, auf ein in der Rechnung ange- gebenes Konto des AN. Bei der Nennung der Bankverbindung sind neben der Konto- nummer auch die Bankleitzahl, ggf. Ident-Nummer und die Steuernummer anzugeben.

Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemein- schaft (federführendes Mitglied) oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des AGs der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut.

[Seite 22]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 22 von 24 V-42/70-60-V Vereinbartes Skonto wird von jedem Rechnungsbetrag abgezogen, für den die gefor- derten Zahlungsfristen eingehalten werden.

Die Fristen beginnen mit dem Eingang der prüfbaren Rechnungen beim AG.

Bei Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft nach Ziff. 25 zu leisten.

  1. Überzahlungen Bei Rückforderungen des AGs aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Im Falle einer Überzahlung hat der AN den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatz- steuer - vom Empfang der Zahlung an mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. Es gelten die Vorschriften über die regelmäßige Verjährung.

  1. Abtretung Der AN darf Forderungen nur mit vorheriger Zustimmung des AGs abtreten.

  2. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Auftrag, insbeson- dere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Si- cherung der Durchsetzung von Mängelansprüchen und Schadensersatz, sowie die Er- stattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen, hat der AN spätestens 14 Werk- tage nach Mitteilung über den erteilten Zuschlag (Auftragsschreiben) eine unbefristete Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft in Höhe von 5 % (auf Hundert € abgerundet) der Auftragssumme (brutto), bei mehrjährigen Rahmen-, bzw. Jahresauf- trägen der Auftragssumme (brutto) pro Jahr zu leisten.

Nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese einschließlich der Nachträge maß- gebend. Der AG behält sich vor, eine angepasste Bürgschaft zu fordern.

Leistet der AN die Sicherheit nicht oder unvollständig binnen 14 Werktagen nach Mit- teilung über den erteilten Zuschlag (Auftragsschreiben), so ist der AG berechtigt, die Zahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

  1. Bürgschaften (17 VOB/B) Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaften sind von einem in der Europä- ischen Union zugelassenen Kreditinstitut der Kreditversicherer zu stellen und müssen dem Formblatt EFB-SICH 1 entsprechen. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.

Eine Urkunde über eine Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft wird nach Beendigung des Auftrages nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfristen auf Ver- langen des AN zurückgegeben, wenn der AN die Leistungen auftragsgemäß erfüllt und etwa erhobene Ansprüche auf Schadensersatz oder Erstattung von Überzahlungen befriedigt hat.

  1. Erfüllungsort / Gerichtsstand Erfüllungsort: Siehe Auftragsbezeichnung unter Ziffer A - Angebot.

[Seite 23]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 23 von 24 V-42/70-60-V Gerichtsstand für beide Teile sind für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ausschließlich die für den AG (AG) zustän- digen ordentlichen Gerichte.

  1. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Bedingungen des AN, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht.

  2. Vertragsänderungen Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Auch das Abbedingen der Schrift- form ist nur bei Wahrung der Schriftform zulässig.

  3. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Auftrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Auftrages im Übrigen nicht. Die Par- teien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführ- bare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen und undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich ent- spricht. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke.

[Seite 24]

Vertragsunterlagen für Sektorenauftraggeber

Seite 24 von 24 V-42/70-60-V D. Besondere Vertragsbedingungen

E. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

F. Leistungsverzeichnis

G. Formblätter Preisermittlungsformblätter. 233 und 235 Nachunternehmer

[Seite 25]

D. Besondere Vertragsbedingungen

  1. Die Rahmenvereinbarung soll für 4 Jahre, ab dem jeweiligen Auftragsschreiben abge- schlossen werden, mit der Option um eine weitere Verlängerung um 4 Jahre. Die Ver- gangenheit hat gezeigt, dass unvorhergesehene Beeinflussungen eine Kalkulation über 4 Jahre sehr erschwert haben. Aus diesem Grunde ist für die Kalkulation folgendes zu beachten:
  • Die Kalkulation hat zu berücksichtigen, dass die Preise nur für 1 Jahr im Voraus kal- kuliert, bzw. berechnet werden.
  • Im März des darauffolgenden Jahres, hier erstmalig 2026, wird ein pauschaler Zu- schlag über ein Baupreisindizie vereinbart.
  • Die Angaben im „Baupreisindizes: Deutschland, Berichtsmonat im Quartal, Messzah- len mit/ohne Umsatzsteuer, Ingenieurbau, Bauarbeiten (Tiefbau); „Ortskanäle“, Zeile „Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau)““, werden dann für die Preissteigerung oder Preisminderung herangezogen. (Link: https://www.genesis.destatis.de/genesis//on- line?operation=table&code=61261-0004&bypass=true&levelindex=0&le- velid=1729689260742)
  • Die Steigerung oder Minderung ergib sich aus dem Wert Februar des Betrachtungs- jahres, abzüglich des Februarwertes des Vorjahres.
  • Die Steigerung oder Minderung wird seitens des AG schriftlich beauftragt. Der beauf- tragte Wert wird dann bei den Nettosummen der Rechnungen pauschal hinzugefügt.
  • Zeitpunkt der Berücksichtigung ist immer der 01.04. des jeweiligen Jahres, erstmals der 01.04.2026.
  • Berücksichtigt werden alle Bauvorhaben die ab dem 01.04. neu begonnen werden. Längerfristige Maßnahmen, z. B. Rohrleitungsbau in einem B Plan Gebiet, sind dann in den jeweiligen Abschlagsrechnungen abzugrenzen, unter Berücksichtigung der Leistungserbringung bis zum 31.03.
  1. Im Los 1 „Rohrleitungsbau Gas- und Wasserversorgung“ ist je nach Umfang des Einzel- auftrages entsprechend Personal einzusetzen. Allein für den Titel 4 „Hausanschlüsse Gas- und Wasserversorgung“, sind mindestens 4 Kolonnen einzuplanen. Wenn mehrere Bieter mit dem Los 1 beauftragt werden, kann der Mindestbedarf an vorzuhaltenden Ko- lonnen entsprechend geringer ausfallen. Im Los 2 sind nach den bisherigen Erfahrungen 3 bis 6 Kolonnen einzuplanen. Im Los 3 „Erdarbeiten für den Rohrleitungsbau“ sind nach den bisherigen Erfahrungen 1 bis 2 Kolonnen gemäß Ausführungen Im Los 3, siehe Hinweise, einzuplanen. Im Los 4 „Bereitschaft – Störungsbeseitigung Gas und Wasser“ sind gemäß Ausführun- gen Im Los 4, siehe Hinweise, einzuplanen. Im Los 5 „Nahwärmehausanschlüsse“ ist nach den bisherigen Erfahrungen 1 Kolonne einzuplanen.
  2. Bei Arbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen sind die Anordnungen des Straßenbaulast- trägers oder der Wasserbehörde sowie andere von dem Bauvorhaben betroffene Träger öffentlicher Belange, zu beachten.
  3. Der AG legt größten Wert auf eine gute Zusammenarbeit zwischen AG, AN, der jeweiligen Gemeinde und den betroffenen Anliegern. Die Bauarbeiten sind so zu fördern, dass un- vermeidbare Störungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben und alle Beteiligten durch ständigen Kontakt über den Baufortschritt informiert werden.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 1

[Seite 26]

  1. Werden die Materialien vom Auftraggeber geliefert, stehen diese ab Lager, Wagrienring 3-13, 23730 Sierksdorf bereit. Der AN hat das Material ab Lager zu den jeweiligen Ein- bauorten zu transportieren. Der AG behält sich vor, Material auch direkt auf die Baustelle zu liefern. Der AN stellt einen Lagerplatz an fest befahrbarer Straße. Der AN ist verpflichtet, die Lie- ferscheine in Empfang zu nehmen und ohne Verzögerung der örtlichen Bauaufsicht des AG zu übergeben. Hierüber führt der AN ein Protokoll. Treten für den AG durch fehlende Lieferscheine Skontoverluste auf, haftet der AN für diese Kosten. Sie werden in den Rech- nungen abgezogen. Der Abruf der bauseits zu liefernden Materialien hat durch den AN so rechtzeitig zu erfol- gen, dass keine Unterbrechung der Arbeit eintritt. Wartezeiten und Behinderungen, gleich welcher Art, werden grundsätzlich nicht bezahlt. Das Anfahren, Abladen der Materialien vom Lkw und das Heranschaffen derselben zur Einbaustelle einschließlich etwaiger Zwi- schentransporte ist in die Einheitspreise einzurechnen. Für das ausgegebene oder gelieferte Material, haftet die Baufirma nach Übergabe. Es obliegt der Firma, nur einwandfreies Material abzunehmen. Bei Beschädigungen, Dieb- stahl usw., hat sie ohne besondere Aufforderung auf ihre Kosten für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Nach Beendigung der Bauarbeiten hat die Baufirma, vor Stellung der Schluss- rechnung, unaufgefordert das überschüssige Material, ohne besondere Vergütung, zum Lagerplatz des AG zu transportieren und abzuladen. Unter Angabe des entsprechenden Baukontos erhält der AN einen Materialrückgabeschein (MR-Schein). Mit der örtlichen Bauaufsicht des AG ist aufgrund der örtlichen Aufmaße der Materialverbrauch abzurech- nen. Für etwa fehlende Materialien (ausgenommen Verschnitt) wird der Wiederbeschaf- fungspreis von der Schlussrechnung einbehalten.
  2. Zur Verlegung kommen die im jeweiligen Projekt festgelegten Rohrleitungen. Die Rohrtrasse ist vor Baubeginn mit der Örtlichen Bauaufsicht in der Örtlichkeit festzulegen.
  3. Alle verkehrsrechtlichen Genehmigungen und Genehmigungen zur Wasserhaltung, sind durch den AN einzuholen. Die erforderlichen Maßnahmen aus den Genehmigungen sind unter alleiniger Verantwortung des AN umzusetzen. Der AN hält entsprechend ge- schultes und beauftragtes / benanntes Personal vor.
  4. Die Beseitigung des Tagwassers ist Sache des AN und wird nicht besonders vergütet.
  5. Bei Verlegung der Rohre im Grundwasser muss dieses soweit beseitigt werden, dass die Rohrgrabensohle für die Verlegung der Rohre plangerecht im Trockenen hergestellt wer- den kann. Falls eine Grundwasserabsenkung mittels Vakuumverfahren erforderlich wird, wird der An- und Abtransport sowie das Vorhalten der hierzu erforderlichen Pumpen, Rohrleitun- gen und Armaturen, nur besonders vergütet, wenn im Leistungsverzeichnis hierfür Positi- onen vorgesehen sind. Für die Ableitung des geförderten Grundwassers muss der AN selbst Sorge tragen.
  6. Tagesberichte sind täglich bei der örtlichen Bauaufsicht vorzulegen. Hieraus muss die Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte, die Art und der Einsatz der Geräte, ein Bericht über die tägliche Leistung, besondere Vorkommnisse und Auskunft über Witterungsverhält- nisse eindeutig hervorgehen.
  7. Auf vorhandene Versorgungs- und Entwässerungsleitungen, Strom- Telefon- und Glasfa- serkabel sowie eventuell vorhandene Leerrohre, usw. ist besonders zu achten. Die ent- sprechenden Kabelschutzanweisungen und das DVGW-Arbeitsblatt GW 315 sind anzu- wenden. Die Lage vorgenannter Leitungen und Kabel sind, unmittelbar vor Baubeginn, bei den dafür zuständigen Stellen zu ermitteln. Nachforderungen für Erschwernisse, aus Anlass ungenauer Kenntnis der Lage, werden nicht gewährt. Beschädigungen an Versorgungs- und Entwässerungsleitungen, Strom- Telefon- und Glasfaserkabel sowie eventuell vorhandene Leerrohre, usw., hat der AN umgehend den

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 2

[Seite 27]

dafür zuständigen Stellen mitzuteilen und den Schaden, auf seine Kosten, nach Angabe dieser zu beseitigen. 12. Grenzsteine und Grenzmarkierungen sind besonders zu sichern. Sollten beim Rohrgra- benaushub Grenzsteine entfernt oder in ihrer Lage verändert werden, so dürfen diese nicht wieder von der bauausführenden Firma selbst gesetzt werden. Der AN hat in diesem Fall, auf seine Kosten, ein zugelassenes Vermessungsbüro bzw. das zuständige Katas- teramt mit der Einmessung zu beauftragen. 13. In dem Leistungsverzeichnis werden teilweise die Leistungen für Oberflächen und Erdar- beiten ausschließlich nach Länge vergütet. Ungeachtet der jeweils erforderlichen Breite. Die Abrechnung der gesamten Baufläche erfolgt dann generell nur nach verlegter Rohr- leitungslänge. 14. Für die Vorbereitung, Unterhaltung und Wiederaufbereitung von Transport-, Boden- und Materiallagermöglichkeiten auf privaten und öffentlichen Flächen werden etwaige Kosten nicht besonders vergütet. 15. Inbetriebnahme / Abnahme / Gewährleistung

Die Inbetriebnahme wird zwischen AG und AN einvernehmlich festgelegt. Zur Inbetrieb- nahme ist eine Aufmaßskizze gemäß DVGW GW 120 und Vorgabe des AG zu übergeben. Für die Leitungsteile die in Betrieb gehen, sind die Hinweisschilder für Armaturen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme fertig zu montieren. Die Aufmaßskizze ist dem Baubeauf- tragten des AG rechtzeitig vor der Inbetriebnahme zu übergeben. Es wird eine förmliche Abnahme, die vor Ort anhand der vom AN vorzulegenden Be- standspläne erfolgt, vereinbart. Die Inbetriebnahme der verlegten Leitung, bzw. vom Auftraggeber erfolgte Zahlungen, bedeuten nicht die Abnahme der gesamten Bauleistun- gen. Der Auftraggeber behält sich vor, nach Abschluss der Bauausführung, jedoch vor der Gesamtabnahme, bis zu 3 Querschläge zur Überprüfung der fachgerechten Verlegung anzuordnen. Die Kosten hierfür werden nicht besonders vergütet. Die Abnahme der verlegten Leitung, auch von Leitungsabschnitten, hat bei offenem Rohr- graben zu erfolgen. Die Gewährleistung beginnt mit dem Datum der Gesamtabnahme.

E. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Die folgenden Ausführungen gelten für die Lose 1 bis 5. Die Hinweise und Bedingungen sind sinngemäß für die einzelnen lose anzuwenden auch wenn kein expliziterer Verweis auf ein jeweiliges Los erfolgt.

  1. Örtliche Verhältnisse

Die Arbeiten finden im Versorgungsgebiet der ZVO Energie statt. Bei den Erdarbeiten sind Sande, Kiese, Ton, Schluff, Mergel, Lehm sowie gelegentlich Moor- boden (Torf, Mudde) gemäß DIN 18300 zu finden. Die Homogenbereiche sind nicht bekannt. Die aktuellen Grundwasserstände sind nicht bekannt. Zur Verminderung der baubedingten Wirkungen auf das Schutzgut Boden, hat eine fachge- rechte Sicherung und eine Trennung in Oderboden, Unterboden, Ausgangsmaterial (Stra- ßen- und Wegeaufbau) zu erfolgen, unter Beachtung des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Die verschiedenen Böden und Materialien sind möglichst getrennt zu behandeln, aufzuneh- men und getrennt zu lagern. Anschließend sind die Böden und Materialien möglichst wieder vor Ort einzubauen, um andere Verwertungen zu vermeiden. Nicht wieder verwendbare Bö- den und Materialien sind unter Beachtung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einer Deponie- rung oder weiteren Verwertung zuzuführen.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 3

[Seite 28]

Wenn aufbereitete Böden und Materialien vom AN eingebaut werden sollen, hat dies unter Beachtung der Ersatzbaustoffverordnung zu erfolgen. Entsprechende Nachweise sind dann vom AN zu erbringen. Für die Durchführung der Arbeiten stellt der Bauherr lediglich die Flächen zur Herstellung der Rohrgräben und soweit möglich zur vorübergehenden Lagerung des Aushubbodens. Die Lagerung von Materialien und Geräten, auch solcher, die der AG bereitstellt, und das Aufstellen von Baubuden und Materialcontainern, sowie das Anlegen von genügenden Zuwegungen zur Baustelle und den Aufstell- und Lagerplätzen für die Dauer der Bauzeit, ist Sache des AN. Die Kosten hierfür werden nicht besonders vergütet. 2. Bauarbeiten Druckprüfungen im Gas- und Wasserbereich sind im Vorwege mit dem AG abzustimmen und genehmigen zu lassen. Über die Druckprüfung ist gemäß G 472 und W 400-2, An- hänge B ein Protokoll vom AN anzufertigen, dass der AG gegenzeichnet. Vor Inbetrieb- nahme von Wasserleitungen ist ein Reinigungs- und Desinfektionsprotokoll vom AN an- zufertigen, dass der AG gegenzeichnet. Druckprüfungen im Nahwärmebereich sind im Vorwege mit dem AG abzustimmen und genehmigen zu lassen. Über die Druckprüfung ist vom AN ein Protokoll anzufertigen, dass der AG gegenzeichnet. Bei Verbindungen mit fertig gestellten oder bestehenden Leitungsabschnitten, sind be- triebliche Belange zu berücksichtigen. Die Arbeiten sind mit ausreichendem Vorlauf zu planen und abzustimmen, damit keine Behinderungen oder Verzögerungen entstehen. Für jede Einbindung ist vom AN ein Protokoll durch die zuständige Fachkraft auszustellen und vom AG genehmigen zu lassen. In dem Protokoll sind Angaben zur aufsichtführenden Person, der Beteiligten, das Vorgehen in Einzelschritten, die Sicherheitsvorkehrungen, etc. anzugeben. Kosten für Erschwernisse, Behinderungen oder Verzögerungen im Bau- ablauf, wegen nicht rechtzeitig abgestimmtem Vorgehen werden nicht erstattet. Einbindungen der Gasleitungen sind unter vollem Betriebsdruck, und ggf. erforderlichen Notüberspeisungen, auszuführen. Eine frühzeitige Terminabsprache, mit den Verantwortli- chen der Betriebsabteilung Gasversorgung, ist einzuplanen. Der Umschluss von zugehöri- gen Hausanschlüssen ist erst nach der erfolgten vollständigen Inbetriebnahme der Hauptlei- tungen möglich. Das ggf. vorübergehende Einstellen der Bautätigkeit vor Ort und das erneute Einrichten der Baustelle wird nicht besonders vergütet. Einbindungen der Wasserleitungen sind frühzeitig mit den Verantwortlichen der Betriebs- abteilung Wasserversorgung einzuplanen. Der Umschluss von zugehörigen Hausanschlüs- sen ist erst nach der erfolgten vollständigen Inbetriebnahme der Hauptleitungen möglich. Das ggf. vorübergehende Einstellen der Bautätigkeit vor Ort und das erneute Einrichten der Baustelle wird nicht besonders vergütet. Einbindungen der Nahwärmeleitungen sind frühzeitig mit den Verantwortlichen der Be- triebsabteilung einzuplanen. Es ist zu berücksichtigen, dass das Einsammeln von Abfall - und Wertstoffen durch das hierfür zuständige Entsorgungsunternehmen an den Abfuhrtagen gewährleistet sein muss. Ggf. hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter, von ihm an geeigneter Stelle zur Abfuhr bereitgestellt werden und diese nach erfolgter Leerung von ihm wieder entfernt werden. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht. In der Hauptferienzeit, vom 01. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres, kann in einigen küstennahen Gemeinden nicht mehr gearbeitet werden. Störfälle und Hausan- schluss Neubauten sind hiervon tlw. ausgenommen. Während der Arbeiten kann es we- gen der o. g. Ferienzeiten, zu einer Unterbrechung für die weiteren Verlegearbeiten kom- men. Das jeweils erneute Räumen und Einrichten der Baustelle wird nicht besonders vergü- tet.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 4

[Seite 29]

Der AN hat sein eingesetztes Personal mit entsprechenden digitalen Kommunikationsmit- teln auszustatten, um kurzfristige Besprechungen, Terminplanungen, Pläne, Änderungen und Fotodokumentationen zu ermöglichen. Der AN hat das für die ordnungsgemäße Absicherung, nach der jeweils gültigen RSA, notwendige Material, sowie Fachpersonal mit Qualifikation nach MVAS (Merkblatt für er- forderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen), in aus- reichender Menge einzusetzen. Der AN hält entsprechend geschultes und beauftragtes / benanntes Personal vor. Darüber hinaus obliegt dem AN die Kontrolle der Absicherung. Alle mit der Verkehrssi- cherung zusammenhängenden Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Vorhaltung und der spätere Abbau von Baustellensicherungen bei Störungen wird nicht gesondert vergütet. Die ggf. notwendig werdende Lichtzeichenanlage wird nach LV Positionen vergütet. Das Schützen/Aufnehmen einer ggf. neben der Leitungstrasse mit verlaufenden Pflaster- rinne und/oder eines Bordsteines sowie von Grundstückseinfriedigungen wird nicht gesondert Vergütung. Sämtliche Absteckungsarbeiten und Vermessungen sind vom AN, auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen, ohne besondere Vergütung, im Benehmen mit der örtlichen Bauaufsicht des AG, durchzuführen. Die Gestellung der hierzu erforderlichen Geräte, wie Pfähle usw., ist Sache des AN. Hindernisse, wie Kilometersteine, Leitpfähle, Straßenbegrenzungssteine, Verkehrsschil- der usw. in der Trasse des Rohrgrabens, sind auf feste Punkte einzumessen und dann erst auszuheben und ordnungsgemäß zu lagern. Nach Verfüllen des Rohrgrabens sind sämtliche Hindernisse wieder ordnungsgemäß, an den vorherigen Plätzen aufzustellen. Für Straßenbeleuchtungs- und sonstige Leitungsmaste sind Erdbänke stehen zu lassen; zusätzlich sind die Maste gegen Umkippen zu sichern. Die geltenden Vorschriften bezüglich Lärmbelästigungen und Umweltschutz, sind vom AN zu beachten. Es dürfen nur schallgedämpfte Hämmer und Kompressoren benutzt werden. Die Sohle des Rohrgrabens ist so herzustellen, dass das Rohr überall voll aufliegt. Für die Formstückverbindungen sind besondere Kopflöcher auszuheben. Die Rohrleitungszone, ist entsprechend DIN 18307 zu verfüllen. Beim Verfüllen der Rohrgräben ist der Boden in Lagen von höchstens 30 cm einzubringen und zu verdichten. Der übrig bleibende Boden ist einzuplanieren bzw. zur Verfügung des AN abzufahren. Bei der Verlegung von Ringbunden sind die Leitungsenden sicher verschlossen zu halten, so dass eine saubere Verlegung der Leitung gewährleistet ist. Verlässt der Rohrleger den Graben, so ist das offene Ende der Rohrleitung in jedem Fall mit einem passenden Deckel oder Verschluss, gegen das Eindringen von Schmutz, Klein- tieren, Grund- oder Niederschlagswasser zu sichern. Im Nichtbefolgungsfall ist, in Abstim- mung mit dem AG, eine Reinigung der betreffenden Leitungsabschnitte mit geeigneten Maßnahmen vorzunehmen, bzw. eine Spezialfirma zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Die Kosten sämtlicher Arbeiten für die Dichtigkeitsprüfung der Druckrohrleitung, wie das Einbringen der Aussteifungen, das Freigraben von Armaturen, der Ein- und Ausbau von Steckscheiben, Erweitern der Baugrube, das Aufbringen des Prüfdruckes sowie die Ge- stellung der erforderlichen Materialien und der Messgeräte, sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen und werden nicht besonders vergütet.

Gasmitteldruck-/ Gasniederdruckleitungen aus St-/ PE- Rohren:

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 5

[Seite 30]

Nach Verlegung der Gasleitung ist, nach Absprache mit der Bauüberwachung des AG, abschnittsweise eine Dichtheitsprüfung mit einem Prüfdruck von 3 bar gemäß DVGW - Arbeitsblätter G 469 bzw. G 472 nach dem Druckmessverfahren mit Luft B 3 vorzuneh- men. Sperrblasenarmaturen sind vor dem Anbohren über den Anbohrdom des Anbohrgerätes mit Stickstoff oder Luft (mind. 3 bar) auf Dichtheit durch Abseifen zu prüfen. Zur Begasung der Leitung sind Fachkräfte zu stellen, die Endpunkte aufzugraben, die Leitung zu entlüf- ten, zu begasen und die Aufgrabungsstellen wieder fachgerecht zu verfüllen. Gasanschlussleitungen aus Stahl, in den Dimensionen DN 32 bis DN 65, werden nicht mehr durch Abquetschen getrennt. Es sind die bekannten Verfahren mittels Presskolben oder Blasensetzgeräte anzuwenden oder das „EWE-2K-Absperrschaum-Verfahren“. Der AN hat die erforderlichen Unterweisungen nachzuweisen. Sämtliche erforderlichen Geräte und Materialien liefert der AN und hält diese vor. Zum 2K Absperrschaum ist eine Anlage beigefügt.

Wasserversorgungsleitungen aus PE-/ GGG- Rohren: Nach Verlegung der Wasserversorgungsleitung ist, nach Angabe der Bauüberwachung des AG, abschnittsweise eine Dichtheitsprüfung gemäß DVGW Arbeitsblatt W 400-2 (A) vor- zunehmen. Druckwasser kann aus den bereits vorhandenen Leitungen entnommen werden. Dem Entnahmewasser ist eine ausreichende Menge eines vom AN zu liefernden Desinfek- tionsmittels zuzusetzen, um eine vorläufige Entkeimung zu erreichen. Kurz vor Inbetriebnahme der Leitung ist nochmals nach den gesundheitstechnischen Vor- schriften, mit vom AN zu liefernden Desinfektionsmitteln, zu entkeimen und mit vom AG ge- stelltem Wasser bis zur Bakterienfreiheit zu spülen. Der AN hat gem. DVGW- Arbeitsblatt W 291 für die schadlose Beseitigung des mit Desinfektionsmittel belasteten Spülwassers zu sorgen. Evtl. erforderliche Einleitungserlaubnisse in offene Vorfluter, bzw. in die Rohrleitun- gen von Wasser- u. Bodenverbänden usw. hat er einzuholen. Die Vorbereitung der Inbetriebnahme ist nach folgendem Ablauf durchzuführen: (vgl. Darstellung Knotenpunkt in den Bauausführungszeichnungen)

Ablauf mit AG abstimmen und dokumentieren, Meldung an Zentralwarte Anfertigen, verteilen von Meldezetteln für: Beginn, Umfang, Ansprechpartner, Lageplan, Ein- bindepunkte, Schieberbetätigung. Steckscheiben zum vorhandenen Netz setzen. Druckprobe. (Meldezettel, Ablauf bis Ergebnis, Ergebnisprotokoll) Befüllen mit Desinfektionswasser. Information der Zentralwarte und der Betriebsabteilung. Ausreichende Standzeit des Desinfektionsmittels in der neuen Leitung. Ziehen der Steckscheiben. Spülen der neu verlegten Leitung, einschl. Information der Zentralwarte und der Betriebsab- teilung.

Der AG entnimmt Proben aus der neuen Leitung und veranlasst auf seine Kosten deren bakteriologische Untersuchung. Die erste Probennahme erfolgt nicht vor 12 Stunden nach beendeter Spülung. Die zweite Probennahme erfolgt 24 Stunden nach der ersten Probe.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 6

[Seite 31]

Vor jeder Probennahme, ist eine Ruhestandszeit in der Leitung einzuhalten, wobei 12, bzw. 24 Stunden nicht gespült werden darf. Entsprechend der Probenahmestellen, ist jeweils ein Standrohr mit Probenhahn zu stellen. Die Standrohre verbleiben vom Spülbeginn bis zur Freigabe der Einbindung auf den jeweiligen Probenahmestellen. Falls wegen hoher Keimzahlen weitere Netzspülungen und Nachuntersuchungen erforder- lich werden, sind sämtliche Kosten hierfür zu tragen. Falls notwendig ist auf Verlangen des AG die gesamte neu verlegte Leitungsstrecke, ohne besondere Vergütung zu molchen. Bei Einbindungen in vorhandene Wasserleitungen oder bei anderen Versorgungsunterbre- chungen, sind vom AN sämtliche betroffenen Kunden schriftlich zu benachrichtigen. Wenn im LV keine Positionen ausgewiesen sind, erfolgt hierfür keine besondere Vergütung.

Druckrohre aus PE- Kunststoffrohrmaterial: Für das Ablängen von PE- Rohren 110 mm - 225 mm ist ein PE- Rohrabschneider und für PE- Rohre 32 mm - 63 mm ist eine PE- Schere einzusetzen. Sollte aus Platzgründen im Rohrgraben der Einsatz der vorgenannten Werkzeuge nicht möglich sein, ist eine Säge mit kunststoffgerechter Zahnung zu verwenden. Der Rohrschnitt ist vorher mit einem Markie- rungsstift (Pipe- Marker) zu kennzeichnen. Die Entfernung der Oxidschicht im Schweißbereich an den Rohrenden ist mit einem Schäl- gerät durchzuführen. Der Einsatz einer Abziehklinge ist nur für den Schweißbereich eines Druckanbohrventils, einer Stutzen-, Verstärkungs- und Verschlussschelle vorzusehen. Ist aus Platzgründen im Rohrgraben oder Kopfloch der Einsatz eines Schälgerätes für die Entfernung der Oxidschicht an den Rohrenden nicht möglich, ist der Einsatz der Abziehklinge erlaubt, wenn die Rohrenden mittels eines Presskolbens oder Kunststoffdeckels verschlos- sen wurden. PE Schweißarbeiten sind nach dem DVGW Arbeitsblatt GW 330 auszuführen. Für das Verschweißen der Friatec- Fittings sind Elektro- Schweißvollautomaten einzusetzen, welche die schweißtechnischen Parameter speichern und über einen Drucker mit dem Na- men des Schweißers bzw. der Schweißernummer ausgegeben werden können. Die Elektro- Schweißvollautomaten sind in jährlichen Abständen durch den Hersteller warten zu lassen. Über Abquetschstellen sind Verstärkungsschellen einzusetzen. Vor der Montage der Ver- stärkungsschelle, muss die Abquetschstelle mit fachgerechten Hilfsmitteln gerundet werden. Die Verstärkungsschelle muss vor dem Verschweißen so montiert werden, dass die Knick- stellen der Quetschung mittig der Halbschalen liegen. Beidseitig der Verstärkungsschelle sind Runddrückklemmen zu montieren, die bis zum Abkühlen der Schelle (siehe Friatec- “Montageanleitung- Druckanbohrarmatur”) montiert bleiben müssen. Beim Verschweißen von Muffen 110 mm - 225 mm sind vierfach- Haltevorrichtungen einzu- setzen. Die Abkühlzeiten gemäß Friatec- “Montageanleitung- Allgemein” sind einzuhalten. Erst danach darf die Haltevorrichtung entfernt werden. Das Verbinden von PEHD - Rohren 63 mm (Ringbundware) ist mit Frialong- Muffen vorzunehmen. PE- Fittings dürfen nur nachgeschweißt werden, wenn die Stromzufuhr während des Schweißvorganges unterbrochen wurde (bei Friatec- Schweißautomaten “Error 13”). Fehl- schweißungen sind herauszuschneiden und der Auftraggeber- Bauüberwachung zu überge- ben. Bei Druckanbohrarmaturen ist der Dom zu entfernen. Für die Baumaßnahmen ist, mit Angabe der Baukonto- Nummer bzw. bei Verlegung von Hausanschlüssen die Auftragsnummer, ein Schweißprotokoll mit der Schweißernummer ge- mäß Schweißerpaß auszudrucken und den Aufmaßen bzw. Rechnungen beizufügen.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 7

[Seite 32]

Kabelleerrohre aus PE- Kunststoffrohrmaterial:

Das Trassenwarnband, rote Farbe mit schwarzer Beschriftung, wird 30 cm oberhalb der Ka- bel und der Kabelrohre ausgelegt. Bei Parallelverlegung mehrerer Kabel oder Kabelrohre, ist der seitliche Abstand zwischen den Trassenwarnbändern von 20 cm nicht zu überschreiten. Es darf nur das rote Trassenwarnband des AG mit der Aufschrift „ZVO-Steuerkabel bzw. Niederspannungskabel“ verwendet werden. Die Einbaulängen von Kabelschutzrohren (z. B. Kreuzen von qualifizierten Straßen) sind we- gen des Wärmewiderstandes auf ein Minimum zu beschränken und ohne größere horizon- tale wie vertikale Abweichung einzubauen. Ggf. sind Rohrstrecken / Rohrbögen mit einem verzinkten Stahldraht von min. 4,0 mm zu versehen. Die Schutzrohre sind mit Verschlussde- ckeln gegen Eindringen von Schmutz und Wasser zu dichten. Sind ggf. mehrere Schutzrohre nebeneinander angeordnet, so ist zwischen den Rohrwandungen ein Abstand von mindes- tens 10 cm einzuhalten. Kann in Ausnahmefällen die Mindestüberdeckung der Kabel von 0,6 m nicht eingehalten werden, so sind auf besondere Anweisung des AG- Beauftragten zusätzlich mechanisch feste Abdeckungen (z.B. Abdeckplatten ca. 20 cm breit) einzubringen. Müssen mehrere Ka- bel übereinander angeordnet werden, so liegt das mit der geringsten Betriebsspannung oben. Kabel- oder Kabelrohre dürfen nicht über harte oder scharfe Kanten gezogen werden! Starke Biegungen und überhöhte Zugkräfte sind zu vermeiden (ausreichend Rollen vorsehen)! Min- destbiegeradien und zulässige Zugkräfte sind einzuhalten. Die Kabelrohrenden sind wäh- rend der Verlegung und bei Arbeitsunterbrechungen stets mit Endstopfen abzudichten, um ein Eindringen von Schmutz und Wasser zu verhindern. Beim Abwickeln der Kabelrohre von Ringbunden oder Spezialtrommeln ist darauf zu achten, dass die Rohrenden beim Lösen der Befestigung federnd wegschnellen können. Um das Einknicken der Rohre zu verhindern, dürfen diese nicht spiralförmig abgewickelt werden. Für das Abwickeln der Kabelrohre vom Ringbund ist die Verwendung von Abwickelvorrichtungen vorzusehen. Werden Ringbunde ausnahmsweise von Hand abgerollt hat dies im offenen Rohr-/Kabelgraben zu erfolgen. Damit ist das Bund weitgehend gegen Umkippen, Verfor- mung oder Einknicken gesichert. Wegen möglicher Beschädigungen sind das Ausrollen der Ringbunde auf der Grabenkante und das spätere Einbringen in den Rohr-/Kabelgraben nicht zulässig. Die Verlegung von PE- Kabelrohren (SDR 11) sowie das Kabeleinblasen/–einziehen können bei Außentemperaturen von max. -10 °C bis max. + 35 °C stattfinden. Hierbei sind die bei tiefen Temperaturen auftretenden größeren Biegeradien zu beachten. Der beim Einblasen von Kabeln zugelassene Druck beträgt max. 12 bar. Für die Kabelrohrverbindungen und die Endabdichtungen werden nur Kupplungen (Doppel- steckmuffen) und Endstopfen des Herstellers Plasson eingesetzt, die nach der Montage längskraftschlüssige Verbindungen ergeben und eine Druckdichtigkeit von min. 12 bar errei- chen. Erforderliche Rohrschnitte sollen senkrecht zur Rohrachse verlaufen. Die Rohrenden sind gratfrei, frei von Spänen und sonstigen Verschmutzungen gerade bis zum Anschlag in die Kupplung einzuschieben. Es ist darauf zu achten das kein Muffenspalt entsteht, ggf. ist mit einer entsprechender. Haltevorrichtung zu arbeiten. Rohrverbindungen mit Schweißmuf- fen und durch Stumpfschweißung sind nicht zulässig. Nach der Verlegung einzelner Trassenabschnitte ist der AG umgehend zu informieren. Der AN wird die Dichtheitsprüfung/en veranlassen. Evtl. festgestellte Kabelrohrschäden sind vor der Oberflächenwiederherstellung zu beseitigen. Werden Kabelrohrbeschädigungen infolge unsachgemäßer Ausführung/Verlegung festgestellt, gehen deren Fehlerortung und Beseiti- gung zu Lasten des AN. Die Dichtheitsprüfung/en werden mit Luft und einem Prüfdruck von 12 bar durchgeführt. Die Kabelrohre und die eingebauten Verbinder gelten als dicht, wenn der aufgebrachte Prüfdruck nach Beendigung der Druckluftzufuhr über 15 min konstant erhalten bleibt. Die Kosten für

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 8

[Seite 33]

das Aufbringen des Prüfdruckes sowie die Stellung der erforderlichen Geräte und Materialien werden nicht besonders vergütet. Die Rohrinnenseite muss auch im Bereich von Übergängen und Muffen durchgehend glatt sein. Falls notwendig kann vom AN verlangt werden, dass die gesamte neu verlegte Kabel- rohrstrecke ohne besondere Vergütung mit einem Kaliberkörper gemolcht wird. Hierbei wird ein Kaliberkörper entsprechenden Durchmessers, ausgerüstet mit einem Sender, mit einem max. Druck von 3 bar, über die gesamte verlegte Kabelrohrstrecke durchgeblasen. Bei fest- gestellten Hindernissen wird mit einem Suchgerät der im Kaliber befindliche Sender geortet und das Kabelrohr an dieser Stelle repariert. Der Termin für das Auslegen der Kabel oder Verlegen der Kabelrohre, ist dem AG rechtzeitig mitzuteilen. Die vorgenannten Arbeiten haben mit großer Sorgfalt zu erfolgen und dürfen nur durch fachlich qualifiziertes und entsprechend unterwiesenes Personal ausgeführt werden. Die Kabel und Kabelrohre sind nach dem Verlegen im offenen Graben durch den AN für dessen Bestandsführung einzumessen. Die zuvor genannten Prüfungen sind im Beisein des AG durchzuführen, zu protokollieren und ihm anschließend zu übergeben. 3. Abrechnung und Dokumentation Die Feststellung der einzelnen Leistungen des AN erfolgt durch gemeinsames Aufmaß. Messgehilfen stellt der AN kostenlos. Die Druckrohrleitung wird in der Rohrachse gemessen. Formstücke und Armaturen wer- den beim Aufmaß der verlegten Druckrohre durchgemessen. Formstücke und Armaturen werden als Zulage zur Rohrverlegung vergütet. Flanschverbindungen die dem direkten Anschluss eines Schiebers usw. dienen, werden nicht besonders vergütet. Die Rohrgra- benlängen sind den tatsächlich verlegten und aufgemessenen Rohrlängen einschließlich Formstücke und Armaturen gleichzusetzen. Die etwa ausgehobenen Mehrlängen, auch wenn sie zur Durchführung von Unterbohrungen notwendig sind, werden nicht vergütet. Der seitliche Einbau von Armaturen und Formstücken/Fittings ohne Passrohrlängen ist ausschließlich über die entsprechenden Positionen abzurechnen. Eine Rohrlänge wird hierfür nicht vergütet. Sollten Passrohrlängen erforderlich sein und mit eingebaut wer- den, wird der seitliche Einbau incl. des zuvor genannten Zubehörs nur durchgemessen und entsprechend vergütet, wenn die Einzelpassrohrlängen in der Summe mehr als 3,00 m ausmachen. Der AN hat folgende Unterlagen ohne besondere Vergütung für die Abrechnung und Do- kumentation einzureichen: Zur Inbetriebnahme Eine Woche nach Inbetriebnahme von Leitungsabschnitten oder der Gesamtleitung, ist jeweils ein Bestandslageplan entsprechend der DIN 2425, Teil 4 abzugeben. Es wird ein DXF oder DWG - File gemäß der digitalen Zeichenvorschrift des AG verlangt. Es müssen die Lage der Druckrohrleitungen (Alt- und Neubestand), Knotenpunkte und Anschlusslei- tungen, wobei als Bezugspunkte dauerhafte Festpunkte (amtliche Festpunkte, Grenzpunkte, Gebäudeeckpunkte, Grundstücksfluchtlinien), die Leitungslängen; die Rohrlichtweiten; der Werkstoff, die Mantelrohre; die Anmaße auf Häuser; die Straßenränder; die Hausnum- mern; die sonstigen wesentlichen Einzelheiten, wie sämtliche Drainagen und öffentliche Wasserläufe etc. hervorgehen. Die Knotenpunkte sind fortlaufend zu nummerieren, als Sinnbilder in schematischer Dar- stellung unter Berücksichtigung der vorgegebenen Symbole inklusive einer aufgelisteten Zusammenstellung der eingebauten Formstücke und Armaturen mit in die Bestandspläne einzutragen. Die Anlagenteile, Druckrohr- und Hausanschlussleitungen einschließlich Zubehör (Mess- kabel, Schächte, Armaturen) usw. sind für die Bestandsführung des Auftraggebers auf das UTM Koordinaten System einzumessen.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 9

[Seite 34]

Die Zeichenvorschrift des AG sowie ein digitales Muster werden auf Anforderung ausgehän- digt. Für jeden Hausanschluss ist eine Skizze im DIN A 5 Format, gemäß Muster des AG ein- fach anzufertigen. Eingebaute Strömungswächter im Gasbereich sind lagemäßig und mit ihrer jeweiligen Fabrikations-/Seriennummer, in der Skizze festzuhalten. Nach Inbetriebnahme eines Hausanschlusses, Anlagenteils (z. B. Hydranten Wechsel), Störungsbeseitigung, ist innerhalb von zwei Werktagen eine Anschlussskizze A4, an den AG zu übermitteln. Ohne Bestandspläne erfolgt keine Abnahme. Zur Schlussrechnung: Eine tabellarische Zusammenstellung aller ausgeführten Arbeiten, positions- und stations- weise, jeweils nach Medium sowie Haupt- und Hausanschlussleitungen getrennt, in ein- facher Ausfertigung. Das Umklemmen und Erneuern von Hausanschlüssen ist ebenfalls getrennt anzugeben.

  1. LV zum Los 1 Rohrleitungsbau Zusätzlich zu den oben genannten Vertragsbestandteilen gelten folgende Vorgaben und Leistungen die in die EP einzurechnen sind: Aufträge im Los 1 werden mit einer schriftlichen Bestellung (Auftragsschreiben) erteilt. In dieser Bestellung werden üblicherweise der Rohrleitungsbau und die damit verbundenen Hausanschlüsse, für ein begrenztes Bauvorhaben, beauftragt. Einzelaufträge können auch nur für den Titel Hausanschluss erteilt werden. Die Aufträge werden dann über eine „Auftragskarte“ durch die Übermittlung per E-Mail erteilt. Ein se- parates Bestellschreiben erfolgt nicht. In den „Anlagen zum Los 1“ sind Vordrucke, Skizzen, usw. dargestellt. Diese sind für die Leistungserbringung und Abrechnung zu beachten und auszufüllen. Der AN hat die Terminkoordination mit dem Kunden und vorheriger Besichtigung des Aus- führungsortes, eigenverantwortlich auszuführen. Der AN informiert bis 8:00 Uhr eines jeden Werktages den AG per E-Mail über den Ein- satzort, der von ihm eingesetzten Kolonnen. Aufzunehmen sind der Beginn und das vo- raussichtliche Ende der Arbeiten. Bei zusammengefassten Asphaltarbeiten sind die ein- zelnen Einbauorte zu benennen. Der AN informiert schriftlich im Voraus den Straßenbaulastträger oder die Gemeinde, über den Beginn und das Ende der Bauarbeiten. Auf Anforderung ist zusätzlich eine Oberflä- chenabnahme mit dem Straßenbaulastträger / der Gemeinde durchzuführen. Ein Auftrag wird kontinuierlich ohne Unterbrechungen bearbeitet. Einzig die Oberflächenwiederherstellung in Asphaltbauweise kann mit Oberflächenwie- derherstellungen aus anderen Aufträgen zusammen ausgeführt werden. Ein Recht auf diese Vorgehensweise hat der AN nicht. Nicht unmittelbar wiederhergestellte Asphaltoberflächen sind dem AG, in einer gesonder- ten fortgeschriebenen Liste, täglich mit der Einsatzmeldung zu übermitteln. Das Rohrmaterial wird überwiegend durch den AG ab Lager 23730 Sierksdorf, Wagrien- ring 3 -13, gestellt. Der AN ruft gemäß Anlage „Materialbestellung“ im Vorwege Material ab, stellt die ordnungsgemäße Zwischenlagerung und den Transport zum Einbauort si- cher. Material für die Wiederanbindung von Kundenanlagen wird vom AN gestellt.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 10

[Seite 35]

Die Kundeninformation Anlage „Kundeninformation Wasserabstellung“, ist ggf. an den be- troffenen Kundenkreis zu verteilen. Wiedereinbaufähiger Boden ist getrennt zu lagern und durch geeignete Sicherungsmaß- nahmen gegen Vernässung zu schützen. Werden Pflanzen aufgenommen, die nachträglich verwendet werden sollen, sind diese so zu sichern, dass deren Verwendbarkeit gewährleistet ist. In einem Zeitraum von 3 Mona- ten nach Wiederherstellung, ist eine Nachsorge zu betreiben. Eventuelle Schäden gehen zu Lasten des AN. Es gibt keine gesonderten Frostzulagen. Eventueller Frostaufbruch ist einzurechnen. Alle für die Durchführung der beauftragten Tätigkeiten notwendigen An- und Abfahrten werden nicht gesondert vergütet. Auf Grund der durch den AG geprüften Aufmaße stellt der AN einfach die Rechnung je Auftrag an einem Objekt. Rechnungen ohne vorab geprüftes Aufmaß werden nicht akzep- tiert und storniert. Spätestens mit der Schlussrechnung sind die anderen Dokumentatio- nen, Druckprotokolle, Verdichtungsprüfungen, Informationsschreiben an den Straßenbau- lastträger/Gemeinde und die Oberflächenabnahmen vorzulegen. Rechnungen sind erst dann zu stellen, wenn alle Oberflächen wiederhergestellt worden sind. Ausnahme Winterbaustellen. Fristen im Los 1 (Rohrleitungsbau) Nach Inbetriebnahme/Außerbetriebnahme des jeweiligen Leitungsabschnittes, Anschlus- ses ist noch am gleichen Tag die ZVO Energie, unter Verwendung der Anlage „Protokoll In- Außerbetriebnahme G / W“, darüber per E-Mail zu informieren. Innerhalb von zwei Werktagen (ohne Samstage) nach Inbetriebnahme von Hausanschlüs- sen, ist die Anlage „Aufmaßskizze“ und „Materialaufmaß“ dem AG per E-Mail zu übersen- den. Vor Rechnungsstellung sind per E-Mail, die Anlagen und „Abrechnungsaufmaße“ dem AG innerhalb von 10 Werktagen (ohne Samstage) zu übersenden Der AN erhält die „Abrechnungsaufmaße“ bearbeitet, bei eventuellen Kürzungen mit nachvollziehbarer Kenntlichmachung der Kürzung, und freigegeben vom AG, innerhalb von 10 Werktagen (ohne Samstage) zurück. 5. Los 2, LV Instandhaltung und Störungsbehebung Zusätzlich zu den oben genannten Vertragsbestandteilen gelten folgende Vorgaben und Leistungen die in die EP einzurechnen sind: Als Störung wird der außerplanmäßige Ausfall oder Defekt eines Betriebsmittels definiert, dessen Beseitigung keinen zeitlichen Aufschub zulässt. Der AN ist von Montag bis Donnerstag, von 6:30 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 6:30 bis 13:00 Uhr per E-Mail erreichbar. Spätestens eine Stunde nach Auslösung müssen die Tiefbauarbeiten vor Ort beginnen. Die Störungsbeseitigung kann auch über die Regelar- beitszeit hinausgehen. Es gibt keine gesonderten Frostzulagen. Eventueller Frostaufbruch ist einzurechnen. Das benötigte Leitungsmaterial wird vom AG ab Lager beigestellt. Je Sparte (Gas oder Wasser) erhält der AN per E-Mail einen Auftragsschein mit einer Auftragsnummer. Mit der Überstellung ist der Auftrag erteilt. Störungsbeseitigung: Der AN stellt für die Störungsbehebungen im Gas- und Wasserbereich folgende Ressour- cen zur Verfügung.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 11

[Seite 36]

Einen Bagger inkl. Bedienung (ggf. mit ABI - Ramme, Mobilbagger ab 10 t Betriebsge- wicht) Einen LKW oder LKW mit Ladevorrichtung inkl. Bedienung, sowie zusätzlich 2 Facharbei- ter inklusive notwendigem Gerät (z.B. Aufbruchhammer, Tauchpumpe, Asphaltschneider, E- und PE-Schweißgerät, Minibagger, usw.) Abwicklung der Störungsbehebung: Nach den jeweiligen Pauschalpositionen unter dem Titel „Störung Bereitstellung“ sind die notwendigen Arbeiten, inkl. aller notwendigen Geräte, am jeweiligen Einsatzort zu begin- nen. Die einzelnen Leistungen werden dann in dem Titel „2.2 Arbeiten Instandhaltung / Störung“ abgerechnet. Arbeiten Instandhaltung / Störung (Reparaturarbeiten bzw. Fachmontagen): Für die Ausführung der Reparaturarbeiten sind folgende Nachweise erforderlich:

  • Gültige DVGW-Zulassung gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 301 (W1/G2)
  • Qualifikation gemäß GW 128 und GW 15
  • Nachweis über einen Eintrag in einem Installateur Verzeichnis eines Energieversor- gungsunternehmens.
  • G 472: Gültige Rohrverlegungsrichtlinien für Gasleitungen bis 10 bar Betriebsdruck aus PE-HD
  • Schweißaufsicht nach DVGW-Merkblatt GW 331 und Schweißzeugnis EN 287

Alle für die Durchführung der beauftragten Tätigkeiten notwendigen An- und Abfahrten werden nicht gesondert vergütet. Seitens des AG wird der Umfang der wiederherzustellenden Flächen oder Massen fest- gelegt. Abrechnung (Massenermittlung) erfolgt durch gemeinsames Aufmaß (AN und AG). Dokumentation: Der AN informiert schriftlich im Voraus den Straßenbaulastträger oder die Gemeinde über den Beginn und das Ende der Bauarbeiten je Objekt. Auf Anforderung ist zusätzlich eine Oberflächenabnahme mit dem Straßenbaulastträger / der Gemeinde durchzuführen. Bei Störungsbeseitigung ist der Straßenbaulastträger im Nachhinein zu informieren. Innerhalb eines Werktages nach Inbetriebnahme, Fertigstellung, ist die Anlage „Aufmaß- skizze“ und „Materialaufmaß“ dem AG per E-Mail zu übersenden. Vor Rechnungsstellung sind per E-Mail, die Anlagen und „Abrechnungsaufmaße“ dem AG innerhalb von 10 Werktagen zu übersenden. Auf Grund der durch den AG geprüften Aufmaße stellt der AN einfach die Rechnung je Auftrag. Spätestens hier sind die anderen Dokumentationen, Druckprotokolle, Verdich- tungsprüfungen, Informationsschreiben an den Straßenbaulastträger/Gemeinde und die Oberflächenabnahmen vorzulegen. Rechnungen sind erst dann zu stellen, wenn alle Oberflächen wiederhergestellt worden sind. Ausnahme Winterregelung. Abschlagsrechnungen unter 10.000 € netto sind nicht zu stellen. Umgang mit Bodenaushub: Wiedereinbaufähiger Boden (z.B. Frostschutzkies) ist getrennt zu lagern und durch geeig- nete Sicherungsmaßnahmen gegen Vernässung zu schützen. Vorhandene Oberflächen sind gegen Verschmutzung durch Bodenaushub (z.B. durch Schutzfolie) zu schützen.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 12

[Seite 37]

Bei der Entsorgung belasteten oder kontaminierten Materials sind die entsprechenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Die Vergütung erfolgt auf Nachweis. Der AG ist im Vorwege zu informieren. Verdichtungsnachweise: Die nach ZTV A-StB, Anhang 5, Abschnitt 1.6 geforderten Protokolle der Eigenüberwa- chungsprüfungen (siehe dazu auch Anhang 2, Anschnitt 14 und ZTV E-StB Kap. 4) sind spätestens zum Abschluss der Einzelbaumaßnahme zusammen mit der Massenermitt- lung vorzulegen. Oberflächenabnahme: Nach der endgültigen Wiederherstellung der entsprechenden Oberfläche, hat der AN die Oberflächenabnahme mit dem zuständigen Straßenbaulastträger zu veranlassen und durchzuführen. Die hieraus resultierenden Abnahmeprotokolle sind Bestandteil der Baustellendokumentation und als solche innerhalb der vorgenannten Fristen an den AG zu übergeben. Nachsorge der Bepflanzung: Werden im Rahmen von Baumaßnahmen durch den AN Pflanzen aufgenommen, die nachträglich verwendet werden sollen, sind diese so zu sichern, dass deren Verwendbar- keit gewährleistet wird. Ebenfalls hat der AN für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Wie- derherstellung eine Nachsorge zu stellen. Eventuelle Schäden, die auf mangelnde Siche- rung oder Nachsorge zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN. 6. LV zum Los 3 Erdarbeiten für den Rohrleitungsbau Zusätzlich zu den oben genannten Vertragsbestandteilen gelten folgende Vorgaben und Leistungen die in die EP einzurechnen sind: Aufträge im Los 3 werden mit einer schriftlichen Bestellung (Auftragsschreiben) erteilt. In diesen Bestellungen werden üblicherweise größere begrenzte Bauvorhaben, beauftragt. Einzelaufträge können auch durch die Übermittlung per E-Mail erteilt werden. Die Aufträge werden dann über eine „Auftragskarte“ erteilt. Ein separates Bestellschreiben erfolgt dar- über hinaus nicht. Der AN hat die Terminkoordination mit dem Kunden und vorheriger Besichtigung des Aus- führungsortes, eigenverantwortlich auszuführen. Der AN informiert bis 8:00 Uhr eines jeden Werktages den AG per E-Mail über den Ein- satzort, der von ihm eingesetzten Kolonnen. Aufzunehmen sind der Beginn und das vo- raussichtliche Ende der Arbeiten. Bei zusammengefassten Asphaltarbeiten sind die ein- zelnen Einbauorte zu benennen. Der AN informiert schriftlich im Voraus den Straßenbaulastträger oder die Gemeinde, über den Beginn und das Ende der Bauarbeiten. Auf Anforderung ist zusätzlich eine Oberflä- chenabnahme mit dem Straßenbaulastträger / der Gemeinde durchzuführen. Ein Auftrag wird kontinuierlich ohne Unterbrechungen bearbeitet. Einzig die Oberflächenwiederherstellung in Asphaltbauweise kann mit Oberflächenwie- derherstellungen aus anderen Aufträgen zusammen ausgeführt werden. Ein Recht auf diese Vorgehensweise hat der AN nicht. Nicht unmittelbar wiederhergestellte Asphaltoberflächen sind dem AG, in einer gesonder- ten fortgeschriebenen Liste, täglich mit der Einsatzmeldung zu übermitteln. Wiedereinbaufähiger Boden ist getrennt zu lagern und durch geeignete Sicherungsmaß- nahmen gegen Vernässung zu schützen.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 13

[Seite 38]

Werden Pflanzen aufgenommen, die nachträglich verwendet werden sollen, sind diese so zu sichern, dass deren Verwendbarkeit gewährleistet ist. In einem Zeitraum von 3 Mona- ten nach Wiederherstellung, ist eine Nachsorge zu betreiben. Eventuelle Schäden gehen zu Lasten des AN. Es gibt keine gesonderten Frostzulagen. Eventueller Frostaufbruch ist einzurechnen. Alle für die Durchführung der beauftragten Tätigkeiten notwendigen An- und Abfahrten werden nicht gesondert vergütet. Auf Grund der durch den AG geprüften Aufmaße stellt der AN einfach die Rechnung je Auftrag an einem Objekt. Rechnungen ohne vorab geprüftes Aufmaß werden nicht akzep- tiert und storniert. Spätestens mit der Schlussrechnung sind die anderen Dokumentatio- nen, Verdichtungsprüfungen, Informationsschreiben an den Straßenbaulastträger/Ge- meinde und die Oberflächenabnahmen vorzulegen. Rechnungen sind erst dann zu stellen, wenn alle Oberflächen wiederhergestellt worden sind. Ausnahme Winterbaustellen. Fristen im Los 3

Innerhalb von zwei Werktagen (ohne Samstage) nach Fertigstellung der jeweils beauf- tragten Leistung, ist die Anlage „Aufmaßskizze“ dem AG per E-Mail zu übersenden. Vor Rechnungsstellung sind per E-Mail, die Anlagen und „Abrechnungsaufmaße“ dem AG innerhalb von 10 Werktagen (ohne Samstage) zu übersenden. Der AN erhält die „Abrechnungsaufmaße“ bearbeitet, bei eventuellen Kürzungen mit nachvollziehbarer Kenntlichmachung der Kürzung, und freigegeben vom AG, innerhalb von 10 Werktagen (ohne Samstage) zurück. 7. Los 4, LV Bereitschaft – Störungsbeseitigung Gas und Wasser Zusätzlich zu den oben genannten Vertragsbestandteilen gelten folgende Vorgaben und Leistungen die in die EP einzurechnen sind: Als Störung wird der außerplanmäßige Ausfall oder Defekt eines Betriebsmittels definiert, dessen Beseitigung keinen zeitlichen Aufschub zulässt. Es gibt keine gesonderten Frostzulagen. Eventueller Frostaufbruch ist einzurechnen. Das benötigte Leitungsmaterial wird vom AG ab Lager beigestellt. Je Sparte (Gas oder Wasser) erhält der AN per E-Mail einen Auftragsschein mit einer Auftragsnummer. Mit der Überstellung ist der Auftrag erteilt. Alle für die Durchführung der beauftragten Tätigkeiten notwendigen An- und Abfahrten werden nicht gesondert vergütet. Seitens des AG wird der Umfang der wiederherzustellenden Flächen oder Massen fest- gelegt. Abrechnung (Massenermittlung) erfolgt durch gemeinsames Aufmaß (AN und AG). Dokumentation: Der AN informiert schriftlich im Nachhinein den Straßenbaulastträger oder die Gemeinde über den Beginn und das Ende der Bauarbeiten je Objekt. Auf Anforderung ist zusätzlich eine Oberflächenabnahme mit dem Straßenbaulastträger / der Gemeinde durchzuführen. Innerhalb eines Werktages nach Inbetriebnahme, Fertigstellung, ist die Anlage „Aufmaß- skizze“ und „Materialaufmaß“ dem AG per E-Mail zu übersenden. Vor Rechnungsstellung sind per E-Mail, die Anlagen und „Abrechnungsaufmaße“ dem AG innerhalb von 10 Werktagen zu übersenden.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 14

[Seite 39]

Auf Grund der durch den AG geprüften Aufmaße stellt der AN einfach die Rechnung je Auftrag. Spätestens hier sind die anderen Dokumentationen, Druckprotokolle, Verdich- tungsprüfungen, Informationsschreiben an den Straßenbaulastträger/Gemeinde und die Oberflächenabnahmen vorzulegen. Rechnungen sind erst dann zu stellen, wenn alle Oberflächen wiederhergestellt worden sind. Ausnahme Winterregelung. Umgang mit Bodenaushub: Wiedereinbaufähiger Boden (z.B. Frostschutzkies) ist getrennt zu lagern und durch geeig- nete Sicherungsmaßnahmen gegen Vernässung zu schützen. Vorhandene Oberflächen sind gegen Verschmutzung durch Bodenaushub (z.B. durch Schutzfolie) zu schützen. Bei der Entsorgung belasteten oder kontaminierten Materials sind die entsprechenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Die Vergütung erfolgt auf Nachweis. Der AG ist im Vorwege zu informieren. Verdichtungsnachweise: Die nach ZTV A-StB, Anhang 5, Abschnitt 1.6 geforderten Protokolle der Eigenüberwa- chungsprüfungen (siehe dazu auch Anhang 2, Anschnitt 14 und ZTV E-StB Kap. 4) sind spätestens zum Abschluss der Einzelbaumaßnahme zusammen mit der Massenermitt- lung vorzulegen. Oberflächenabnahme: Nach der endgültigen Wiederherstellung der entsprechenden Oberfläche, hat der AN die Oberflächenabnahme mit dem zuständigen Straßenbaulastträger zu veranlassen und durchzuführen. Die hieraus resultierenden Abnahmeprotokolle sind Bestandteil der Baustellendokumentation und als solche innerhalb der vorgenannten Fristen an den AG zu übergeben. Nachsorge der Bepflanzung: Werden im Rahmen von Baumaßnahmen durch den AN Pflanzen aufgenommen, die nachträglich verwendet werden sollen, sind diese so zu sichern, dass deren Verwendbar- keit gewährleistet wird. Ebenfalls hat der AN für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Wie- derherstellung eine Nachsorge zu stellen. Eventuelle Schäden, die auf mangelnde Siche- rung oder Nachsorge zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN.

  1. LV zum Los 5 Nahwärmehausanschlüsse Zusätzlich zu den oben genannten Vertragsbestandteilen gelten folgende Vorgaben und Leistungen die in die EP einzurechnen sind: Aufträge im Los 5 werden mit einer schriftlichen Bestellung (Auftragsschreiben) erteilt. Einzelaufträge können auch durch die Übermittlung per E-Mail erteilt werden. Die Aufträge werden dann über eine „Auftragskarte“ erteilt. Ein separates Bestellschreiben erfolgt dar- über hinaus nicht. Der AN hat die Terminkoordination mit dem Kunden und vorheriger Besichtigung des Aus- führungsortes, eigenverantwortlich auszuführen. Der AN informiert bis 8:00 Uhr eines jeden Werktages den AG per E-Mail über den Ein- satzort, der von ihm eingesetzten Kolonnen. Aufzunehmen sind der Beginn und das vo- raussichtliche Ende der Arbeiten. Bei zusammengefassten Asphaltarbeiten sind die ein- zelnen Einbauorte zu benennen. Der AN informiert schriftlich im Voraus den Straßenbaulastträger oder die Gemeinde, über den Beginn und das Ende der Bauarbeiten. Auf Anforderung ist zusätzlich eine Oberflä- chenabnahme mit dem Straßenbaulastträger / der Gemeinde durchzuführen.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 15

[Seite 40]

Ein Auftrag wird kontinuierlich ohne Unterbrechungen bearbeitet. Einzig die Oberflächenwiederherstellung in Asphaltbauweise kann mit Oberflächenwie- derherstellungen aus anderen Aufträgen zusammen ausgeführt werden. Ein Recht auf diese Vorgehensweise hat der AN nicht. Nicht unmittelbar wiederhergestellte Asphaltoberflächen sind dem AG, in einer gesonder- ten fortgeschriebenen Liste, täglich mit der Einsatzmeldung zu übermitteln. Die Kundeninformation Anlage „Kundeninformation Nahweärmeabstellung“, ist ggf. an den betroffenen Kundenkreis zu verteilen. Wiedereinbaufähiger Boden ist getrennt zu lagern und durch geeignete Sicherungsmaß- nahmen gegen Vernässung zu schützen. Werden Pflanzen aufgenommen, die nachträglich verwendet werden sollen, sind diese so zu sichern, dass deren Verwendbarkeit gewährleistet ist. In einem Zeitraum von 3 Mona- ten nach Wiederherstellung, ist eine Nachsorge zu betreiben. Eventuelle Schäden gehen zu Lasten des AN. Es gibt keine gesonderten Frostzulagen. Eventueller Frostaufbruch ist einzurechnen. Alle für die Durchführung der beauftragten Tätigkeiten notwendigen An- und Abfahrten werden nicht gesondert vergütet. Auf Grund der durch den AG geprüften Aufmaße stellt der AN einfach die Rechnung je Auftrag an einem Objekt. Rechnungen ohne vorab geprüftes Aufmaß werden nicht akzep- tiert und storniert. Spätestens mit der Schlussrechnung sind die anderen Dokumentatio- nen, Druckprotokolle, Verdichtungsprüfungen, Informationsschreiben an den Straßenbau- lastträger/Gemeinde und die Oberflächenabnahmen vorzulegen. Rechnungen sind erst dann zu stellen, wenn alle Oberflächen wiederhergestellt worden sind. Ausnahme Winterbaustellen. Fristen im Los 5 (Nahwärmehausanschlüsse)

Nach Inbetriebnahme/Außerbetriebnahme des jeweiligen Leitungsabschnittes, Anschlus- ses ist noch am gleichen Tag die ZVO Energie, unter Verwendung der Anlage „Protokoll In- Außerbetriebnahme NW, darüber per E-Mail zu informieren. Innerhalb von zwei Werktagen (ohne Samstage) nach Inbetriebnahme von Hausanschlüs- sen, ist die Anlage „Aufmaßskizze“ und „Materialaufmaß“ dem AG per E-Mail zu übersen- den. Vor Rechnungsstellung sind per E-Mail, die Anlagen und „Abrechnungsaufmaße“ dem AG innerhalb von 10 Werktagen (ohne Samstage) zu übersenden Der AN erhält die „Abrechnungsaufmaße“ bearbeitet, bei eventuellen Kürzungen mit nachvollziehbarer Kenntlichmachung der Kürzung, und freigegeben vom AG, innerhalb von 10 Werktagen (ohne Samstage) zurück. Umgang mit Bodenaushub: Wiedereinbaufähiger Boden (z.B. Frostschutzkies) ist getrennt zu lagern und durch geeig- nete Sicherungsmaßnahmen gegen Vernässung zu schützen. Vorhandene Oberflächen sind gegen Verschmutzung durch Bodenaushub (z.B. durch Schutzfolie) zu schützen. Bei der Entsorgung belasteten oder kontaminierten Materials sind die entsprechenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Die Vergütung erfolgt auf Nachweis. Der AG ist im Vorwege zu informieren.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 16

[Seite 41]

  1. Personal - und Geräteliste Für den Rahmenvertrag soll folgendes Personal eingesetzt werden: Anzahl:

  2. Ingenieure ______

  3. Werkpolier / Schachtmeister ______

  4. Hilfsschachtmeister / Vorarbeiter ______

  5. Spezialfacharbeiter ______

  6. Baumaschinenführer ______

  7. Facharbeiter / Berufskraftfahrer ______

  8. Fachwerker / Kraftfahrer ______

  9. Werker ______

Folgende Geräte sollen zum Einsatz kommen: Anzahl:











Die Geräte unter den lfd. Nr. _________________________________sind Leihgeräte. Ich/ Wir verpflichte/ n mich/ uns, obengenanntes Personal und obengenannte Geräte ständig während der Bauzeit auf der Baustelle einzusetzen. Umdisponierungen, gleich welcher Art, sind der Bauüberwachung der ZVO Energie GmbH 8 Tage vorher anzuzeigen.

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 17

[Seite 42]

  1. Stundensätze inkl. sämtlicher Zuschläge für die im Leistungsverzeichnis kalkulierten Arbeiten A) Lohnstunden

1 Schachtmeisterstunde Euro __________

1 Hilfsschachtmeister - / Vorarbeiterstunde Euro __________

1 Rohrlegerstunde / Schweißerstunde Euro __________

1 Rohrlegerhelferstunde Euro __________

1 Tiefbauarbeiterstunde Euro __________

1 Tiefbauhelferstunde Euro __________

1 Bauhilfsarbeiterstunde Euro __________

B) Maschinen-/ Gerätestunde inkl. Bedienungspersonal

1 LKW-Stunde (Allrad Kipper) Euro __________

1 Baggerstunde (Minibagger) Euro __________

1 Baggerstunde (Raupenbagger > 3,5 t) Euro __________

1 Radladerstunde Euro __________

1 Bodenverdichterstunde (AT 2000 o.ä.) Euro __________

1 Unimog - / Kranwagenstunde Euro __________

1 Kompressorstunde Euro __________

1 Elektro - Muffenschweißgerätestunde Euro __________

1 Elektro - Stumpfschweißgerätestunde Euro __________

1 Stahl - Schweißgerätestunde Euro __________

1 Pkw / Lfz - Transportkilometer Euro __________

Verdingungsunterlagen, Version 10.2024 Seite 18

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung