Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

C.4.0_Rahmenvertrag_RV.pdf

Rahmenvereinbarung für Fußbodenbelagsarbeiten an S-Bahn-Fahrzeugen der Baureihe 430

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 23:18 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Rahmen-Dienstleistungsvertrag

Nr.

zwischen Fahrzeuginstandhaltung GmbH

(nachstehend Auftraggeber genannt)

vertreten durch die Deutsche Bahn AG Tender Office Beschaffungen Facility Management FE.EA 44 Caroline-Michaelis-Str. 5-11, 10115 Berlin

und …………………………….. ……………………………. ……………………………….

(nachstehend Auftragnehmer genannt)

über folgende Dienstleistungen: Fußbodenbelagsarbeiten BR430 Werk Neumünster (Los 1) bzw. Werk Nürnberg (Los 2) (wird dann final angepasst)

Beteiligte Stellen auf Seiten des Auftraggebers sind: 1 Für den Einkauf zuständige Stelle:

Deutsche Bahn AG Tender Office Beschaffung Facility Management (FE.EA 44) Ansprechpartner: Michaela Cooper Tel.: +49 30 297-56796 E-Mail: michaela.cooper@deutschebahn.com

2 Vertragsabwickelnde Stelle DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH

Ansprechpartner: Markus Nissen Mobil: 015237525740 E-Mail: markus.nissen@deutschebahn.com

Seite 1

[Seite 2]

Inhaltsverzeichnis: 1 Gegenstand des Vertrages 2 Vertragsbestandteile 3 Zustandekommen und Inhalt der Einzelverträge 4 Vergütung, Nebenkosten 5 Rechnung, Zahlungsbedingungen 6 Leistungszeit, Verzug 7 Ansprechpartner 8 Vertragsdauer 9 Leistungen des Auftraggebers 10 Subunternehmer 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragsausfertigungen 12 Besicherungen von Mängelansprüchen 13 Haftpflichtversicherung 14 Selbständigkeit des Auftragnehmers 15 Umweltschutz 16 Berichtswesen 17 Einsatz der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen 18 Ausführung der Leistung 19 Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes 20 Mängelbeseitigungsfristen

Anlagenverzeichnis:

AnlageBezeichnung
1Leistungsbeschreibung/-verzeichnis incl. Anlage und Angebot des AN
2Allgemeine Vertragsbedingungen des Konzerns Deutsche Bahn für Beratungs- und Dienst- leistungen (AVB Beratungs- und Dienstleistungen) vom 01.05.2026
3DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner
4Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Un- ternehmen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (EVB Mindestlohn) - Ausgabe Januar 2022
5Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbun- denen Unternehmen zur Vermeidung von Unfällen auf Bahngebiet und bei Arbeiten an oder für Anlagen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die sich nicht auf Bahn- gelände befinden (EVB- Unfallverhütung) - Ausgabe 01.05.2026
6Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbun- denen Unternehmen für Beistellungen (EVB Beistellung)
7Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbun- denen Unternehmen zum Nachweis der Nachhaltigkeit (EVB Nachhaltigkeit)
8ggf. Nachunternehmerliste
9Protokoll Bietergespräch
10Bietereigenerklärung

Seite 2

[Seite 3]

1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist der Abschluss eines Rahmenvertrages über Fußboden- belagsarbeiten BR 430 im Werk Neumünster (Los 1) und Werk Nürnberg (Los 2) gemäß Leistungsbeschreibung und den entsprechenden Anlagen. (wird nach Zuschlag entspre- chend angepasst) 1.2 Dieser Rahmenvertrag ist kein Leistungsvertrag hinsichtlich der benannten Leistungen gemäß Anlage 1. Er regelt zu dem die Option nach Ziffer 3.3 dieses Vertrages Bestell- berechtigten auf den Abschluss von Einzelverträgen über die benannten Leistungen ge- mäß Anlage 1 zu den Bedingungen dieses Rahmenvertrages. Der Auftragnehmer hat ohne gesonderte Vergütung bzw. Beauftragung alle zur Erfüllung seiner Leistung erfor- derlichen Vorbereitungs- und Nebenarbeiten zu den Bedingungen dieses Vertrages zu erbringen, auch wenn diese in der Anlage 1 nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

1.3 Das Zustandekommen von Einzelverträgen ist in Ziffer 3 dieses Vertrages geregelt.

2 Vertragsbestandteile 2.1 Bestandteile dieses Vertrages sind unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen des Auftragnehmers dieser Vertragstext und die im Anlagenverzeichnis genann- ten Anlagen. Vertragsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer seine Vertragsbedingungen in den Einzelvertrag einbezieht oder wenn der Besteller in Kenntnis dieser Vertragsbedingungen die Leistungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt bzw. abnimmt. 2.2 Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung und den Vertragsbestandteilen haben die Bedingungen dieses Vertrages Vorrang; die Vertrags- bestandteile gelten bei Widersprüchen unabhängig von der Anlagennummerierung in der angegebenen Reihenfolge. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit, den DB Verhaltenskodex für Geschäfts- partner im Rahmen sämtlicher Geschäftsbeziehungen (einschließlich der in diesem Zu- sammenhang bestehenden Verträge) mit dem Auftraggeber oder einem mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unterneh- men) einzuhalten. Im Falle eines Verstoßes durch den Auftragnehmer behalten sich die DB-Unternehmen die in Ziffer 5 des DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner bezeich- neten Konsequenzen vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Grundsätze und Anforderungen aus dem gemäß Ziffer 2.3 vereinbarten Verhaltenskodex im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Ver- pflichtungen einzuhalten und an Nachunternehmer und Zulieferer zu kommunizieren so- wie deren Einhaltung zu unterstützen. Sollte der Auftragnehmer einer Risikogruppe ge- mäß dem Merkblatt Lieferanten+Risikogruppe+angehören+(https://www.deutsche- bahn.com/resource/blob/4137590/c904549f0ef3e2b7de2ba982adcd915e/Merkblatt-Lie- feranten-Risikogruppe-data.pdf) oder ein konkret begründeter Verdacht der Nichteinhal- tung der beschriebenen Grundsätze und Anforderungen vorliegen, behält sich der Auf- traggeber das Recht vor, angekündigt Überprüfungen beim Auftragnehmer durch eigene Mitarbeiter oder durch unabhängige Dritte durchzuführen. Der Auftragnehmer vereinbart mit Nachunternehmern und Zulieferern, dass der Auftraggeber diese Überprüfungen in den genannten Fällen auch bei ihnen durchführen kann. Sämtliche Überprüfungen in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, der Nachunternehmer bzw. Zulieferer erfolgen – soweit erforderlich – in Abstimmung mit diesen und im Rahmen des jeweils geltenden Rechts. So sind insbesondere deren Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Im Falle eines Audits zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsstandards trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten, es sei denn, es konnte kein Verstoß gegen die im vereinbarten Verhaltenskodex für Geschäftspartner genannten Grundsätze und Anforderungen festge- stellt werden. Dem Auftragnehmer werden die Auditergebnisse übermittelt.

Seite 3

[Seite 4]

2.3 Nachweis der Nachhaltigkeit

Sofern dieser Rahmenvertrag nach Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens zustande gekommen ist, dann ist der Auftragnehmer verpflichtet, für sein Unternehmen bzw. seine Unternehmensgruppe eine gültige Nachhaltigkeitsbewertung eines unabhän- gigen, fachkundigen Anbieters wie EcoVadis nachzuweisen. Für den Fall, dass der Auf- tragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft ist, betrifft diese Pflicht jedes Mitgliedsunterneh- men.

▪ Der Nachweis der Nachhaltigkeitsbewertung muss spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss vorliegen und ist dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. ▪ Bereits bestehende Bewertungen erfüllen diese Vertragspflicht. ▪ Nachweise dürfen nicht älter als zwei Jahre sein. ▪ Gegenstand einer solchen Bewertung müssen mindestens folgende Handlungsfelder in der Wertschöpfungskette des Auftraggebers sein: Arbeitsbedingungen und Men- schenrechte, nachhaltiges Lieferkettenmanagement, Umweltmanagement und faire Geschäftspraktiken. Die Bewertungskriterien müssen auf der Grundlage internationa- ler bzw. allgemein gültiger Standards wie der ISO 26000, ILO-Kernarbeitsnormen, Menschenrechte, Global Compact, ISO 14001, EMAS, OHSAS 18001 und weiterer Nachhaltigkeitsrichtlinien unter Berücksichtigung von Testberichten, Zertifizierungen, Gütezeichen oder entsprechender Bescheinigungen unabhängiger Stellen erarbeitet worden sein. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf Verlangen nach, dass die Bewertung die vorgenannten Kriterien erfüllt. ▪ Die Nachhaltigkeitsbewertung und die Bewertungskriterien müssen vom Auftraggeber überprüft werden können. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer hierfür die Über- lassung von Erklärungen und Unterlagen des bewertenden Anbieters verlangen.

Perspektivisch möchte die Deutsche Bahn AG nur noch mit Lieferanten zusammenarbei- ten, die einen branchenüblichen Nachhaltigkeitsscore erreichen. Deshalb empfehlen wir einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess hinsichtlich der Nachhaltigkeitsleistung ein- zuleiten und systematisch Korrekturmaßnahmen in identifizierten Handlungsfeldern um- zusetzen sowie Schwachstellen zu beheben.

3 Zustandekommen und Inhalt der Einzelverträge 3.1 Einzelverträge kommen durch Bestellung der Bestellberechtigten unter Bezug auf diese Rahmenvereinbarung und Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer auf der Bestellung oder durch gesonderte Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande. Ein- zelvertragsverhältnisse werden ausschließlich zwischen dem Besteller und dem Auftrag- nehmer begründet. 3.2 Bestellung erfolgt in Textform. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind vom Besteller in Textform zu bestätigen. Für die Bestätigung der Bestellung durch den Auf- tragnehmer gelten die gleichen Formvorschriften. Maschinell erstellte Bestellungen be- dürfen zu Ihrer Gültigkeit keiner Unterschrift, sofern diese als maschinelle Bestellung ge- kennzeichnet sind.

3.3 Bestellberechtigt ist die DB Fahrzeuginstandhaltung GmbH 3.4 Aus jeder Bestellung müssen eindeutig der Name des Bestellers, die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, der sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebende Leis- tungszeitraum bzw. die sich daraus ergebenden Leistungstermine, die sich aus dem Leis- tungsverzeichnis ergebende Höhe der Vergütung, die Fälligkeit der Vergütung, die Rech- nungsanschrift, die Ansprechpartner sowie die Mitwirkungshandlungen und sonstigen

Seite 4

[Seite 5]

Leistungen des Bestellers hervorgehen. In der Bestellung ist weiterhin anzugeben, ob dienst- oder werkvertragliche Leistungen zu erbringen sind. 3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm zugegangene Bestellungen innerhalb von zwei Arbeitstagen zu bestätigen. Kann der Auftragnehmer in Ausnahmefällen die in der Bestel- lung angegebenen Termine bzw. Fristen nicht einhalten, ist er verpflichtet, dem Besteller innerhalb von zwei Arbeitstagen ein Gegenangebot hinsichtlich des Leistungstermins zu unterbreiten, dass der Besteller annehmen oder ablehnen kann. Bereits fest vereinbarte Leistungszeiträume können bis zu 24 Stunden vor dem geplanten Beginn vom Auftrag- geber storniert bzw. geändert werden. 3.6 Die im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen gelten erstrangig. Die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung mit seinen Vertragsbestandteilen finden auf Einzelverträge ergänzende Anwendung.

4 Vergütung, Nebenkosten 4.1 Die Höhe der Vergütung sowie die jeweils anfallenden Nebenkosten für die vom Auftrag- nehmer zu erbringenden Leistungen sind im Einzelvertrag zu vereinbaren. Grundlage da- für bilden die im Angebot vereinbarten Preise gem. Preisblatt. 4.2 Für Dienstleistungen kann – insbesondere bei werkvertraglichen Leistungen – eine Pau- schalvergütung vereinbart werden. Die Höhe der Pauschalvergütung kann im Leistungs- verzeichnis für die Dauer dieser Rahmenvereinbarung festgelegt werden (Festpreis). Ist im Leistungsverzeichnis keine Pauschalvergütung vereinbart, gibt der Auftragnehmer auf Anfrage des Bestellers innerhalb von fünf Arbeitstagen ein verbindliches Pauschalpreis- angebot für die angefragte Leistung ab. Mit der Pauschalvergütung sind sämtliche Ne- benkosten des Auftragnehmers – einschließlich Reisekosten und Spesen – abgegolten. 4.3 Sofern die Dienstleistung – insbesondere bei dienstvertraglichen Leistungen – nach Zeit- aufwand vergütet wird, sind die Vergütungssätze im Leistungsverzeichnis grundsätzlich für die Dauer der Rahmenvereinbarung festzulegen (feste Vergütungssätze). Die An- und Abreise gehören nicht zur Einsatzdauer und werden nicht vergütet. Nebenkosten des Auf- tragnehmers – einschließlich Reisekosten und Spesen – sind kalkulatorischer Bestandteil der Vergütungssätze und werden nicht gesondert erstattet, sofern im Leistungsverzeich- nis nichts Abweichendes geregelt ist.

5 Rechnung, Zahlungsbedingungen, Saldenabgleich 5.1 Die Fälligkeit der Vergütung beträgt 21 Tage 3% Skonto bzw. 30 Tage. 5.2 Der Auftragnehmer hat bei der Rechnungstellung die Vorgaben der Deutschen Bahn AG zur Rechnungsstellung zu beachten, die im Lieferantenportal unter Informationsservice Abschnitt Rechnungsstellung zu finden sind (insbesondere die Merkblätter „Qualitätsan- forderungen an Rechnungen“, „Merkblatt zur elektronischen Rechnungsstellung“ und „Steuerliche Anforderungen“ sowie weitere über den Downloadbereich verfügbare Merk- blätter und Informationen):

https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/informationsser- vice/rechnung-1192410

Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Änderungen dieser Vorgaben zur Rechnungsstellung

5.3 Gemäß den Vorgaben der Deutschen Bahn AG zur Rechnungsstellung sind Rechnungen insbesondere

Seite 5

[Seite 6]

▪ elektronisch im Format XRechnung, ▪ nachprüfbar, ▪ unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften

sowie unter Angabe insbesondere von

▪ Leitweg-ID 992-90009-96 ▪ Bestellnummer und abgerechnete Bestellpositionen ▪ Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger mit vollständiger Anschrift ▪ IBAN (BIC) mit Kontoinhaber ▪ Zahlungsbedingungen ▪ Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer

zu erstellen und an die im Vertrag oder der Bestellung genannte Rechnungsempfangs- stelle zu adressieren.

5.4 Rechnungen sind ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse elektronisch zu versenden:

e-invoicing@deutschebahn.com

Ausgenommen hiervon sind: ▪ Rechnungen aus dem Bestellkanal SAP Ariba. Diese sind über das SAP Ariba Netz- werk einzureichen. ▪ Rechnungen über ELFE (Djinvoice). Diese werden per elektronischem Rechnungsver- fahren mittels EDI-Schnittstelle abgewickelt.

5.4 Sind Rechnungen nicht bedingungsgemäß, geht die verlängerte Bearbeitungszeit zu Las- ten des Auftragnehmers.

5.5 Die fällige Vergütung ist 21 Kalendertage unter Abzug von 3 % Skonto oder 30 Tage netto nach Eingang der prüffähigen Rechnung bei der Rechnungsempfangsstelle des Auftrag- gebers zu zahlen. Die Zahlung erfolgt im Regelfall durch Überweisung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Geldin- stitut des Auftraggebers. Sind Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen vereinbart, be- ginnt die Zahlungsfrist zum vereinbarten Zahlungstermin, wenn die Rechnung beim ver- traglich festgelegten Rechnungsempfänger rechtzeitig eingegangen und die vereinbarte Sicherheit geleistet worden ist.

5.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber (oder dessen Beauftragten), auf dessen Wunsch, zum Zwecke eine sog. Saldenabgleichs jederzeit unverzüglich eine Auf- listung der zu einem vom Auftraggeber festgelegten Stichtag offenen Posten gegenüber dem Auftragnehmer und/oder den von ihm bestimmten Bestellern zukommen zu lassen. Die Aufstellung muss mindestens alle offenstehenden Rechnungen, Gutschriften, nicht abgeglichenen Zahlungen, Überzahlungen, Posten auf dem Zwischenkonto und alle sonstigen Posten betreffend den Auftraggeber oder die von ihm bestimmten Besteller enthalten.

5.7 Sofern zwischen der Europäischen Union und dem Herkunftsland des Liefergegenstan- des Präferenzabkommen bestehen oder autonome Präferenzmaßnahmen angewendet werden, fügt der Auftragnehmer für alle Lieferungen, die Bestandteil der zu erbringenden Dienstleistungen nach Ziffer 1 sind, der jeweiligen Rechnung gültige Präferenznachweise, z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, A.TR, Formblatt A oder Ursprungserklärung auf der Rechnung, bei.

Seite 6

[Seite 7]

6 Leistungszeit, Verzug 6.1 Der Ausführungszeitraum bzw. die Leistungstermine sind im Einzelvertrag zu vereinba- ren. Grundlage dafür bilden die im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) verbindlich festgeleg- ten Leistungszeiten. 6.2 Überschreitet der Auftragnehmer die im Einzelvertrag festgelegte verbindliche Leistungs- zeit, hat er für jeden Tag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 Prozent vom Auftragswert, insgesamt jedoch höchstens 10 Prozent vom Auftragswert, zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Die Vertrags- strafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es hierzu eines gesonderten Vorbehaltes bedarf. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf einen Schadener- satzanspruch des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung anzurechnen.

7 Ansprechpartner

7.1 Ansprechpartner beim Auftraggeber sind im Rubrum aufgeführt.

Die vertragsabwickelnde Stelle ist nicht zur Änderung, Ergänzung, Aufhebung oder Kün- digung des Vertrages berechtigt. Zur Änderung – insbesondere mit Auswirkung auf die vertraglich vereinbarte Vergütung -, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages ist aus- schließlich die für den Einkauf zuständige Stelle beim Auftraggeber berechtigt.

7.2 Ansprechpartner beim Auftragnehmer ist:

Name: …………….. Telefon: ………………. Mobil: …………………….. E-Mail: ………………………..

7.3 Die Ansprechpartner dürfen während der Laufzeit des Vertrages nicht ohne zwingenden Grund ausgewechselt werden. Über eine Änderung der Ansprechpartner ist der Vertrags- partner unverzüglich zu informieren.

8 Vertragsdauer Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.02.2027 bzw. mit Gegenzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31.03.2030. Sie gilt für alle während ihrer Laufzeit erteilten und vom Auftragnehmer bestätigten Bestellungen.

9 Leistungen des Auftraggebers

9.1 Der Auftraggeber benennt gegenüber dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner, der dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung benötigten Informationen zur Verfügung stellt. Darüberhinausgehende notwendige Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer rechtzeitig bei dem ihm benannten Ansprechpartner anzufordern.

9.2 Die vom Auftraggeber übernommenen Leistungen lassen die Verpflichtung des Auftrag- nehmers zur selbständigen und eigenverantwortlichen Vertragserfüllung unberührt.

Seite 7

[Seite 8]

9.3 Erbringt der Auftraggeber seine Leistungen nicht zeitgerecht und sieht sich der Auftrag- nehmer dadurch in der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten behindert, hat der Auftrag- nehmer dies dem vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner unverzüglich anzuzei- gen.

9.4 Es steht dem Auftraggeber frei, einen Mitarbeiter zu benennen, der die Arbeiten des Auf- tragnehmers begleitet oder überwacht.

10 Subunternehmer 10.1 Zur Übertragung von Teilen der Leistung oder der Leistung im Ganzen auf Dritte ist der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt, die nicht unbillig verweigert werden darf. Der Auftragnehmer hat etwaige von ihm einge- setzte Subunternehmer entsprechend zu verpflichten. 10.2 Der Auftragnehmer hat diese entsprechend der Pflichten aus diesem Vertrag zu verpflich- ten. Insbesondere hat der Auftragnehmer einen Subunternehmer dahingehend zu ver- pflichten, dass dieser sämtliche Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag, insbe- sondere bezüglich der Leistungserbringung, der Haftung, der Haftpflichtversicherung, der Nachweise und des DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Anlage 3) vollumfänglich erfüllt. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die entspre- chende Verpflichtung eines Subunternehmers in Schriftform innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages nach. 10.3 Überträgt der Auftragnehmer Teile der Leistung oder die Leistung im Ganzen ohne vor- herige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an einen Subunternehmer oder ver- stößt er gegen Ziffer 10.2, so ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertra- ges berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent vom Gesamtauftragswert zu fordern; darüberhin- ausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Eine ge- zahlte Vertragsstrafe wird auf eine Schadenersatzforderung wegen Verletzung des Ver- bots nach Ziffern 10.1 und 10.2 angerechnet.

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragsausfertigungen 11.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen gemäß Abstimmung im Abruf zu erbringen. 11.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Rahmenvereinbarung ist Berlin. Der Auftrag- geber ist jedoch berechtigt, auch das Gericht am Sitz des Auftragnehmers anzurufen. 11.3 Dieser Vertrag wird elektronisch ausgefertigt und gezeichnet, alle Beteiligten erhalten eine Ausfertigung in Dateiform.

12 Besicherung von Mängelansprüchen bleibt frei

13 Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Risiken aus den Einzelverträgen durch eine Haft- pflichtversicherung zu decken, deren Bestehen er dem Auftraggeber/Besteller auf dessen Anforderung jederzeit nachzuweisen hat. Die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers muss mindestens folgende Deckungssummen pro Schadensereignis enthalten:

 Für Personen- und Sachschäden zuzüglich Folgeschäden 2.500.000,00 EUR

Seite 8

[Seite 9]

 Für Vermögensschäden 500.000,00 EUR

Die vorstehend genannten Deckungssummen müssen pro Versicherungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen.

14 Selbständigkeit des Auftragnehmers bleibt frei

15 Umweltschutz 15.1 Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß ein- zuschränken. 15.2 Behördliche Anordnungen und/oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Ar- beiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Un- terlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 15.3 Wird der Auftraggeber als Verantwortlicher wegen Ausübung einer Tätigkeit nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschä- den – Umweltschadensgesetz (USchadG) in Anspruch genommen und besteht zugleich eine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG, so verpflich- tet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von sämtlichen Kosten einer solchen Inan- spruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Die sonstigen Regelungen zu Aus- gleichsansprüchen zwischen Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2 USchadG bleiben unbe- rührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber nach Maßgabe der fach- rechtlichen Vorschriften (z. B. BBodSchG, WHG) als Störer wegen der vom Auftragneh- mer verursachten Verunreinigungen von Boden und/oder Gewässer in Anspruch genom- men wird, und zwar auch in Bezug auf etwaige Ausgleichs- und/oder Schadenersatzan- sprüche wegen dieser Inanspruchnahme.

16 Berichtswesen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Wunsch für das jewei- lige Kalenderjahr sowie zum Tag der Beendigung dieses Vertrages eine Umsatzbilanz aller auf diese Rahmenvereinbarung ausgeführten Leistungen zu übergeben, die nach Bestellern, Leistungspositionen und Nettowerten spezifiziert ist. Die Umsatzbilanz wird spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Stichtag übergeben.

17 Einsatz der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen

17.1 Die von dem Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers oder des Bestellers eingegliedert und unterliegen keiner Weisungshoheit des Auftraggebers oder des Bestellers. Die Parteien ergreifen hierfür die erforderlichen Maßnahmen, um eine Eingliederung in die betriebli- chen Strukturen des Auftraggebers zu vermeiden, insbesondere werden beide Parteien, die im Rahmen dieser Vertragsbeziehung zum Einsatz kommenden Personen hierzu re- gelmäßig instruieren und die Einhaltung nachhalten.

Seite 9

[Seite 10]

17.2 Beide Parteien benennen im Vertrag je einen verantwortlichen Ansprechpartner in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung. Der Auftragge- ber/Besteller wird Anforderungen an die zu erbringende Leistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen keine Weisungen ertei- len. Der Begriff Weisungen umfasst insbesondere solche hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeits- ort, Auftragsdurchführung, Auftragspriorisierung, Problemlösung, Leistungsbeurteilung sowie der arbeitsrechtlichen Disziplinierung.

17.3 Der vom Auftragnehmer benannte Ansprechpartner informiert den vom Auftraggeber/Be- steller benannten Ansprechpartner unverzüglich über Verhinderungen der zur Leistungs- erbringung eingesetzten Personen. Die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung ein- gesetzten Personen nehmen gegenüber dem Auftraggeber/Besteller keine Anmeldungen oder Abmeldungen bei Krankheit, Urlaub oder sonstigen Fällen der Verhinderung vor. Der Auftraggeber/ Besteller wird dergleichen auch nicht von den eingesetzten Personen ein- fordern. Die Organisation etwaiger erforderlicher Vertretungen obliegt dem Auftragneh- mer.

17.4 Werden vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzte Personen auf dem Be- triebsgelände des Auftraggebers oder des Bestellers tätig, erfolgt dies erkennbar räumlich separiert (z.B. Projekträume für externe Mitarbeiter) vom Betriebsablauf, sofern Art und Sinn und Zweck der vereinbarten Leistung dem nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber oder der Besteller wird den eingesetzten Personen nur solche E-Mail-Adressen und/oder Telefonnummern des Auftraggebers oder des Bestellers zuweisen, die sie als „externe Arbeitskraft“ erkennbar machen. Ebenso werden die eingesetzten Personen nicht in die Dienstpläne, sowie in Zeiterfassungssysteme des Auftraggebers oder des Bestellers auf- genommen und nehmen nicht an dessen internen Schulungen teil. Bei einer Aufnahme von Externen in Kontaktverzeichnisse des Auftraggebers bzw. Bestellers (bspw. EVI) sind die Externen unmissverständlich als Externe zu kennzeichnen. Ausnahmen bedürfen der Abstimmung mit dem im Vertrag genannten Ansprechpartner.

18 Ausführung der Leistung

18.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die abgerufenen Leistungen zu den im Vorfeld abge- stimmten Terminen durchzuführen.

18.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle vom Auftraggeber erhaltenen technischen Zeich- nungen oder sonstigen technischen Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prü- fen und den Auftraggeber auf für den Auftragnehmer erkennbare Fehler, Widersprüche oder Unvollständigkeiten sowie deren Folgen unverzüglich schriftlich, per Fax oder E-Mail hinzuweisen.

18.3 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen gesetzlichen Vorschrif- ten und sonstigen Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, sind einzuhalten.

18.4 Der Auftragnehmer hat die Leistungen unter Einsatz von entsprechend qualifiziertem Per- sonal zu erbringen.

18.5 Für die Leistungserbringung behält sich der Auftraggeber vor, eine Implementierung des Vertrages in ein internes Beauftragungs- und Dokumentationssystem vorzunehmen. Der Auftragnehmer erklärt sich hierfür bereit, die für die Implementierung notwendigen Ka- pazitäten in Abstimmung mit dem Auftraggeber bereit zu stellen. Des Weiteren erklärt

Seite 10

[Seite 11]

sich der Auftragnehmer zur Nutzung des Portals zur Auftragssteuerung und Dokumenta- tion bereit.

19 Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes

19.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausfüh- rung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes – Bundestariftreuegesetz (BTTG) vom 27. April 2026 (BGBl. I Nr. 116). Vor diesem Hintergrund und unter der aufschiebenden Bedin- gung, dass eine jeweils für die Branche einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG in Kraft tritt, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der nachfolgenden Regelungen.

19.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Dies gilt nur, soweit und solange der Auftragnehmer dem Anwendungs- bereich einer solchen Rechtsverordnung unterfällt und soweit die jeweilige Leistung zur Ausfüh- rung des öffentlichen Auftrags innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.

19.3 Der Auftragnehmer verpflichtet etwaige Nachunternehmer sowie von ihm oder von Nachunter- nehmern beauftragte Verleiher zur Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG und stellt die Einhaltung dieser Pflichten durch geeignete Maßnahmen sicher. Nicht als Nachunternehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 7 und 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), soweit der Zulieferer keine ei- gene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllt. Verleiher sind solche nach § 1 Abs. 1 des Arbeit- nehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

19.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass er das ab- gegebene Tariftreueversprechen einhält und legt diese Unterlagen der Prüfstelle Bundestariftreue auf Verlangen unverzüglich vor.

19.5 Sollte die zuständige Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß gegen die Pflichten des Auftrag- nehmers aus dem BTTG feststellen,

a) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 10 Prozent des Nettoauftrags- werts zu zahlen. Der Auftraggeber behält sich vor, eine verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlussrechnung geltend zu machen und

b) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.

20 Mängelbeseitigungsfristen

Angezeigte Mängel hat der Auftragnehmer innerhalb folgender Fristen zu beseitigen:

  • 3 Arbeitstage

Bestätigung des Bieters

Seite 11

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung