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Bieterinformation Nr. 4_Stand 25.09.26.pdf

Rahmenvereinbarung für Fahrrad-Leasing mit Versicherungs-, Service- und Abwicklungsleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 08:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Bieterinformation Nr. 4

im Vergabeverfahren DI-ZVSt-JS-07/2026 – Offenes Verfahren Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern für die Mitarbeitenden des Landkreises Havelland, der Städte Nauen und Falkensee sowie der Gemeinde Wustermark

Sehr geehrte Damen und Herren,

im gegenständlichen Vergabeverfahren sind Bieterfragen eingegangen, zu denen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes im Rahmen dieser Bieterinformation nachfolgend Stellung genommen wird und Konkretisierungen sowie Änderungen mitgeteilt werden.

Folgende Bieterfragen wurden gestellt:

Frage 1:Die vorgesehene Zinsanpassungsklausel nach Ziffer 2.3 der Leistungsbeschreibung sieht bei einer
Veränderung des Referenzzinssatzes von mindestens 0,50 Prozentpunkten eine Anpassung des
Leasingfaktors anhand einer Vergleichsrechnung mit einem fiktiven Finanzierungsbetrag von
100 Euro, einer Laufzeit von 36 Monaten und einem verbleibenden Restbetrag von 10 Euro vor.
Aus unserer Sicht führt diese Berechnungssystematik zu einer vergleichsweise hohen Komplexität
bei der laufenden Ermittlung, Prüfung und Nachvollziehbarkeit des jeweils geltenden
Leasingfaktors. Insbesondere müssen bei jeder relevanten Zinsänderung zunächst zwei
finanzmathematische Vergleichsrechnungen durchgeführt und deren Differenz anschließend in
eine Veränderung des Leasingfaktors überführt werden. Zudem hängt das Ergebnis von den für
die Vergleichsrechnung festgelegten kalkulatorischen Annahmen ab.
Wir bitten daher um Prüfung, ob stattdessen eine eindeutig definierte Anpassungsmatrix
zugelassen werden kann, bei der bestimmten Veränderungen des Referenzzinssatzes feste
Veränderungen des Leasingfaktors zugeordnet werden. Beispielsweise könnte eine Veränderung
des Referenzzinssatzes um 50-100 Basispunkte zu einer vorab festgelegten Veränderung des
Leasingfaktors um X Basispunkte führen.
Eine solche Systematik bietet aus unserer Sicht für beide Vertragsparteien insbesondere den
Vorteil, dass die Auswirkungen einer Zinsveränderung bereits bei Vertragsschluss eindeutig
feststehen. Die Anpassung ist dadurch transparent, einfach nachprüfbar und ohne zusätzliche
Vergleichsrechnung automatisiert umsetzbar. Gleichzeitig gelten identische Anpassungsschritte
symmetrisch für steigende und sinkende Zinsen. Die Schwelle von 50 Basispunkten sowie der
vorgesehene Referenzzinssatz können dabei unverändert beibehalten werden.
Darüber hinaus bitten wir um Konkretisierung des für die quartalsweise Prüfung maßgeblichen
Monatswertes. Nach der derzeitigen Formulierung wird der „am Prüftermin veröffentlichte Wert
für den vorletzten Kalendermonat, ersatzweise der zuletzt veröffentlichte Monatswert“
verwendet. Aus unserer Sicht ist dadurch nicht eindeutig bestimmt, welcher konkrete Monatswert
für die jeweilige Prüfung maßgeblich sein soll.
Wir bitten daher um Bestätigung, dass bei jedem Prüftermin grundsätzlich der von der Deutschen
Bundesbank veröffentlichte Monatswert des unmittelbar vor dem jeweiligen Prüftermin liegenden
Kalendermonats (Vormonat) heranzuziehen ist.
Können Sie bestätigen, dass die Zinsanpassung entsprechend auf eine vorab definierte
Anpassungsmatrix umgestellt und für die Ermittlung des Referenzzinssatzes grundsätzlich der
Monatswert des Vormonats zugrunde gelegt werden kann?

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Antwort:Die Berechnung nach Ziffer 2.3 der Leistungsbeschreibung wird beibehalten. Sie legt die
maßgeblichen Annahmen für alle Bieter einheitlich fest und berücksichtigt sowohl steigende als
auch sinkende Referenzzinsen. Eine davon abweichende Anpassungsmatrix wird nicht
zugelassen.
Maßgeblich bleibt der Monatswert des vorletzten Kalendermonats: bei der Prüfung am 1. Januar
der Novemberwert des Vorjahres, am 1. April der Februarwert, am 1. Juli der Maiwert und am 1.
Oktober der Augustwert. Liegt dieser am Prüftermin noch nicht veröffentlicht vor, wird der
jüngste bereits veröffentlichte Monatswert eines davor liegenden Monats verwendet.
Frage 2:Wir bitten […] um erneute Prüfung der Vorgabe [zur vorgesehenen Rechnungsstellung]. Bei
Leasingverträgen handelt es sich um langfristige Dauerschuldverhältnisse mit monatlich
feststehenden Leasingraten. Die Rechnungsstellung zu Beginn des jeweiligen Leistungsmonats bei
gleichzeitig vereinbartem Zahlungsziel führt dabei nicht zu einer vorzeitigen Zahlung durch den
Auftraggeber, sondern ermöglicht weiterhin eine Zahlung zum bzw. gegen Ende des jeweiligen
Abrechnungsmonats.
Die vorgesehene Rechnungsstellung erst nach vollständigem Ablauf des Leistungsmonats führt
hingegen dazu, dass die Leasinggesellschaft die laufenden Leasingforderungen über einen
zusätzlichen Zeitraum vorfinanzieren muss. Insbesondere bei einer größeren Anzahl gleichzeitig
bestehender Einzelleasingverträge entsteht hierdurch über die Vertragslaufzeit ein zusätzlicher
Liquiditäts- und Refinanzierungsbedarf, der bei der wirtschaftlichen Kalkulation des Angebots
berücksichtigt werden muss.
Eine Rechnungsstellung zu Beginn des jeweiligen Abrechnungsmonats mit einem Zahlungsziel von
30 Tagen ermöglicht dem Auftraggeber weiterhin ein entsprechendes Zahlungsziel, reduziert
zugleich jedoch den zusätzlichen Vorfinanzierungsbedarf und unterstützt damit eine
wirtschaftlichere Kalkulation der angebotenen Leasingkonditionen.
Wir bitten daher um erneute Prüfung, ob abweichend von Ziffer 8 eine Rechnungsstellung zu
Beginn des jeweiligen Abrechnungsmonats mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen zugelassen
werden kann.
Antwort:Die Rechnungstellung für Leasingraten erfolgt weiterhin nach Ablauf des jeweiligen
Leistungsmonats. Die bestehende Regelung wird zur Abrechnung der tatsächlich geschuldeten
Monatsbeträge beibehalten. Eine Rechnungsstellung zu Beginn des Leistungsmonats ist nicht
zugelassen.

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Frage 3:Lt. Leistungsbeschreibung Ziffer 8 erfolgt die Rechnungsstellung monatlich im Nachhinein für den
Vormonat. Die Zahlung erfolgt ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung.
Lt. § 7 Abs. 3 und 4 der Rahmenvereinbarung wird monatlich rückwirkend bezogen auf den
Vormonat eine Sammelrechnung mit einen Zahlungsziel von 14 Tagen erstellt.
(1) Wir bitten um Klarstellung, welches Zahlungsziel Anwendung finden soll (30 Tage nach
Rechnungseingang oder 14 Tage nach Rechnungseingang).
(2) § 7 Abs. 3 und 4 der Rahmenvereinbarung unterscheiden eine Rechnungsstellung einerseits
durch den Versicherungsgeber für die Versicherung (§ 7 Abs. 2) und eine Rechnungsstellung durch
den Auftragnehmer für den Inspektionsservice. Darüber hinaus wäre eine dritte
Rechnungsstellung durch den Leasinggeber für die Leasingraten erforderlich.
Im Dienstradleasing hat sich ein Einrechnungsmodell etabliert. Dabei wird durch den
Leasinggeber eine monatlich Sammelrechnung für alle aktiven Leasing-Einzelverträge erstellt, in
welcher die Leasingrate, die Versicherungsrate und die Kosten für den Inspektionsservice je
Leasing-Einzelvertag separat ausgewiesen werden. Dieses Vorgehen gewährleistet einen deutlich
vereinfachten Rechnungs- und Zahlungslauf auf Seiten des Auftraggebers und des
Auftragnehmers.
Wir bitten um Bestätigung, dass für die Abrechnung der Leasingkosten das marktübliche
Einrechnungsmodell angewendet werden darf, sodass jeder Auftraggeber pro Monat eine einzige
Rechnung mit allen Einzelpositionen erhält.
Antwort:(1) Für sämtliche monatlichen Leasing-, Versicherungs- und Serviceentgelte gilt einheitlich eine
Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung.
(2) Das Einrechnungsmodell ist zulässig. Jede Gebietskörperschaft erhält eine eigene monatliche
Sammelrechnung, in der die Leasing-, Versicherungs- und Serviceentgelte je Einzelvertrag
getrennt ausgewiesen sind.
Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.
Frage 4:Wir bitten die Vergabestelle um Auskunft, ob die vorgesehenen Auftraggeber (LK Havelland, Stadt
Nauen, Stadt Falkensee, Gemeinde Wustermark) als Ausschreibungsverbund oder individuell
bereits mit einem Leasinganbieter kooperieren oder kooperiert haben und die insgesamt 2.200
abrufberechtigten Beschäftigten bereits ein Leasingangebot nutzen/nutzen konnten.
Antwort:Ja, aktuell gibt es einen vertraglich gebundenen Anbieter für das Fahrradleasing gem. TV-
Fahrradleasing.

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Frage 5:Lt. Preisblatt soll der Leasingfaktor unabhängig vom Wert oder Typ des Leasingobjektes als
einheitlicher Vom-Hundert-Satz angegeben werden (Eintrag in Zelle C12). Lt. Hinweis im Preisblatt
sind außerdem die Kosten für die mindestens abzuschließenden Versicherungs- und
Serviceleistungen anzugeben. Diese gelten lt. Hinweis einheitlich für alle zur Auswahl stehenden
Fahrradtypen. Lt. Bieterfragen ist eine Vorgabe in Bezug auf die Kalkulation der monatlichen
Versicherungs- und Servicekosten durch die Vergabestelle ausdrücklich nicht vorgesehen. Eine
solche Vorgabe seitens der Vergabestelle ist u.E. zwecks Vergleichbarkeit der eingereichten
Angebote jedoch zumindest insofern erforderlich, dass die Vergabestelle festlegen muss, ob die
Versicherungs- und Wartungskosten jeweils ebenfalls auf Basis eines einheitlichen Vom-Hundert-
Satzes oder auf Basis eines einheitlichen Festpreises zu ermitteln sind.
1) Versicherungskosten
Marktüblich werden die Versicherungskosten auf Basis eines einheitlichen Versicherungsfaktors
(Vom-Hundert-Satz) ermittelt, z.B. 0,5 % des Kaufpreises. In diesem Beispiel würden die absoluten
Versicherungskosten für den im Preisblatt abgefragten Anschaffungswert i.H.v. 4.500 EUR
monatlich genau 22,50 EUR betragen (4.500 EUR x 0,5 %). Für andere Kaufpreise würden die
Versicherungskosten ebenfalls einheitlich mit 0,5 % des jeweiligen Kaufpreises berechnet werden
(z.B. 6.000 EUR x 0,5 % oder 3.500 EUR x 0,5 %). Der im Preisblatt eingetragene absolute Wert
von 22,50 EUR würde jedoch ausschließlich für den Anschaffungswert i.H.v. 4.500 EUR gelten.
➔ Wir bitten daher um eine verbindliche Klarstellung durch die Vergabestelle, dass die Kosten für
die Versicherung – wie im Markt – mit einem einheitlichen Versicherungsfaktor (Vom-Hundert-
Satz des Anschaffungswerts) zu ermitteln sind, der unabhängig vom Wert oder Typ des
Leasingobjektes gelten muss. Demnach ist es nicht zulässig, für andere als den im Preisblatt
vorgegebenen Anschaffungswert andere Vom-Hundert-Sätze für die Versicherung anzusetzen.
Antwort 1):Entgegen den in den Bieterinformationen 1 [Frage 11] und 3 [Frage 4] getätigten Aussagen zur
Kalkulation der monatlichen Versicherungskosten, ist nun in 2.01 Preisblatt ein einheitlicher
Versicherungsfaktor als Grundlage zur Berechnung der monatlichen Versicherungskosten
anzubieten. Dieser gilt unabhängig von Fahrradwert, Marke, Modell und Fahrradtyp.
Das Preisblatt wurde entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.
Frage 5:2) Wartungskosten
Marktüblich werden die Servicepakete mit einem einheitlichen Festpreis (z.B. 10,00 EUR)
abgerechnet und nicht mit einem einheitlichen Vom-Hundert-Satz. Demnach würde der im
Preisblatt in Pos. 3 eingetragene Wert in EUR unabhängig von Kaufpreis, Marke, Typ oder Modell
als einheitlicher Festpreis für das Servicepaket gelten:
- Anschaffungswert 4.500 EUR = 10,00 EUR mtl. für das Servicepaket
- Anschaffungswert 3.500 EUR = 10,00 EUR mtl. für das Servicepaket
- Anschaffungswert 6.000 EUR = 10,00 EUR mtl. für das Servicepaket
[…] Usw.
➔ Wir bitten daher um eine verbindliche Klarstellung durch die Vergabestelle, dass die Kosten für
das Servicepaket– wie im Markt üblich – mit einem einheitlichen Festpreis in EUR zu ermitteln
sind, der unabhängig vom Wert oder Typ des Leasingobjektes gelten muss. Demnach ist es nicht
zulässig, für andere als den im Preisblatt vorgegebenen Anschaffungswert andere Festpreise für
das Servicepaket anzusetzen.
Antwort 2):Für das für jeden Leasing-Einzelvertrag verpflichtend abzuschließende Servicepaket 1 ist ein
einheitlicher monatlicher Festpreis anzubieten. Dieser gilt unabhängig von Anschaffungswert,
Marke, Modell und Fahrradtyp.

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Frage 6:Unter Ziffer 4.4.1 der Wertungskriterien wird eine jährliche Inspektion gefordert. Wir bitten um
Bestätigung, dass
• während der 36-monatigen Laufzeit jedes Einzelleasingvertrags insgesamt drei Inspektionen
angeboten werden müssen und
• eine Erstinspektion, die von einzelnen Fachhändlern freiwillig und kostenlos angeboten wird,
nicht zu den drei geforderten Inspektionen zählt.
Da die Inspektionsleistungen am Markt sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, empfehlen wir
zudem, zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote ein Inspektionsbudget von
mindestens 90 € pro Jahr vorzugeben. Andernfalls ist zu erwarten, dass Angebote mit deutlich
geringeren Budgets keine vollständigen Inspektionsleistungen abdecken, was zu Unzufriedenheit
bei den Mitarbeitenden führen könnte.
Antwort:Bei einer regulären Laufzeit von 36 Monaten sind insgesamt drei jährliche Inspektionen
entsprechend Ziffer 5.3 der Leistungsbeschreibung vorzusehen. Eine zusätzliche freiwillige
Erstinspektion ersetzt keine dieser Inspektionen.
Die Kosten des geforderten verpflichtenden Inspektionsumfangs müssen vollständig durch die
Servicerate abgedeckt sein. Ein Mindestbudget von 90 Euro wird nicht vorgegeben.
Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.
Frage 7:Gemäß Ziff. 3.2 der Wertungskriterien und Ziffer III. Fachhändlernetz des Dokuments
Bewertungsvorgehen und Zuschlagskriterien erfolgt die Bewertung u.a. anhand der
kooperierenden Fachhandelspartner.
Im Interesse einer hohen Nutzerfreundlichkeit und einer möglichst flächendeckenden
Serviceverfügbarkeit hat sich bewährt, dass Beschäftigte Wartungs-, Inspektions- und
Reparaturleistungen bei jedem kooperierenden Fachhändler des jeweiligen Leasinganbieters
durchführen lassen können. Dies ermöglicht kurze Wege, eine freie Wahl des Servicepartners
sowie eine schnelle Unterstützung vor Ort. Insbesondere bei online bestellten Fahrrädern
profitieren Beschäftigte davon, auf das örtliche Fachhändlernetz zurückgreifen zu können.
Gleichzeitig stärkt dieses Vorgehen den regionalen Fachhandel und stellt eine gleichwertige
Servicequalität unabhängig vom Vertriebsweg des Fahrrads sicher.
Vor dem Hintergrund, dass einzelne Anbieter die Auswahl des Fachhändlers / Servicedienstleisters
für Wartungs-, Inspektions- und Reparaturleistungen bei online bestellten Fahrrädern
einschränken, bitten wir um Bestätigung, dass diese Leistungen für alle geleasten Fahrräder
unabhängig vom Vertriebsweg bei jedem kooperierenden Fachhändler des Auftragnehmers
durchgeführt werden können.
Antwort:Die Wahl des Fahrrad-Fachhändlers für Inspektions-, Wartungs- und Reparaturleistungen darf
nicht allein wegen einer Onlinebestellung eingeschränkt werden. Die Leistungen müssen bei den
kooperierenden Fahrrad-Fachhändlern möglich sein, die für die jeweilige Leistung fachlich
geeignet sind und diese anbieten. Die vertraglich vereinbarte Kostenübernahme bleibt
unverändert.
Die Leistungsbeschreibung wurde entsprechend konkretisiert und ausgetauscht.

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Frage 8:Gemäß Ziffer II. Kriterium: Umsetzungskonzept des Dokuments Bewertungsvorgehen und
Zuschlagskriterien fordern Sie eine Fachhändlerliste u.a. mit Kontaktdaten.
Nach unserem Verständnis können die Bieter die konkreten Kontaktdaten innerhalb der einzelnen
Fahrradfachgeschäfte nicht verbindlich benennen oder aktuell halten, da diese Informationen im
Einflussbereich der jeweiligen Fachhändler liegen und sich zudem ändern können.
Üblicherweise enthalten Fachhändlerlisten daher den Namen des Fachhändlers sowie dessen
Anschrift. Ergänzende Kontaktdaten, wie beispielsweise Telefonnummern, können über die
jeweilige Fachhändlersuche eingesehen werden.
Gehen wir recht in der Annahme, dass es genügt, in der Fachhändlerliste den Namen des
Fahrradgeschäfts sowie die Anschrift einzutragen?
Antwort:Wir bestätigen, dass eine Liste der Fahrrad-Fachhändler mit der Angabe des Namens des
Fachhändlers sowie der Anschrift ist ausreichend. Ergänzende Kontaktdaten (z.B.
Telefonnummer, E-Mail) sind nicht erforderlich.

Hinweis zu ausgetauschten Vergabeunterlagen

Die Anlagen

  • 2.01 Preisblatt,
  • 2.03 Wertungskriterien,
  • 4.01 Leistungsbeschreibung,
  • 5.01 Rahmenvereinbarung wurden inhaltlich entsprechend angepasst und ausgetauscht (Änderungen sind rot hervorgehoben). Zur besseren Kennzeichnung wurde im Dateinamen der Zusatz „_Stand 25.09.26“ hinzugefügt.

Aufgrund der Verlängerung der Frist zur Abgabe des Angebots und der Zuschlagsfrist wurden auch die Anlagen

  • 1.01 Angebotsaufforderung
  • 2.02 Angebotsschreiben angepasst und ausgetauscht. Zur besseren Kennzeichnung wurde in den Dateinamen ebenfalls der Zusatz "_Stand 25.09.26" hinzugefügt.

Das Angebot darf nur auf Grundlage der ausgetauschten Anlagen abgegeben werden. Eine Verwendung der bisherigen Anlage 2.01 Preisblatt führt zu einem Ausschluss. Bieter, die bereits ein Angebot eingereicht haben, werden gebeten, ihr Angebot zu überarbeiten und neu einzureichen.

Allgemeine Hinweise

  1. Die vorstehende Information der Vergabestelle ist verbindlich und bei der Erstellung des Angebotes zu berücksichtigen.
  2. Es wurden Unterlagen/Anlagen ausgetauscht (siehe Punkt Hinweis zu ausgetauschten Vergabeunterlagen).
  3. Die Frist zur Abgabe des Angebots wird verlängert. Es gelten nun folgende Fristen:
Frist zur Einreichung von Bieterfragen:05.10.2026
Ende der Angebotsfrist:12.10.2026; 11:00 Uhr
Versand Vorinformation (§ 134 GWB):12.11.2026
Ende der Zuschlags-/Bindefrist:23.11.2026
Leistungszeitraum:ab 01.02.2027

Abschluss der Bieterinformation Nr. 4, Stand 25.09.2026

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Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Die Vergabestelle

Historie der Bieterinformationen:

Bieterinformation Nr. 1 vom 04.09.2026 Bieterinformation Nr. 2 vom 11.09.2026 Bieterinformation Nr. 3 vom 18.09.2026

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung