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Bieterinformation Nr. 3_Stand 18.09.26.pdf

Rahmenvereinbarung für Fahrrad-Leasing mit Versicherungs-, Service- und Abwicklungsleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 08:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Bieterinformation Nr. 3

im Vergabeverfahren DI-ZVSt-JS-07/2026 – Offenes Verfahren Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern für die Mitarbeitenden des Landkreises Havelland, der Städte Nauen und Falkensee sowie der Gemeinde Wustermark

Sehr geehrte Damen und Herren,

im gegenständlichen Vergabeverfahren sind Bieterfragen eingegangen, zu denen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes im Rahmen dieser Bieterinformation nachfolgend Stellung genommen wird und Konkretisierungen sowie Änderungen mitgeteilt werden.

Folgende Bieterfragen wurden gestellt:

Anpassung Leasingfaktor
Antwort:Antwort:Entgegen den in den Bieterinformationen 1 [Frage 5] und 2 [Frage 2] getätigten Aussagen zur
Unzulässigkeit der Anpassung des Leasingfaktors, wird nun für künftig abzuschließende Leasing-
Einzelverträge eine für alle Bieter verbindliche Zinsanpassungsregelung vereinbart. Eine
entsprechende Regelung wurde in 4.01 Leistungsbeschreibung [Ziffer 2.3] und in
5.01 Rahmenvereinbarung [§ 10 Abs. 3] aufgenommen.
Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.
Frage 1:Die Vergabeunterlagen sehen vor, dass der Landkreis berechtigt ist, vom Rechnungsbetrag 2 %
Skonto abzuziehen, wenn die Zahlung innerhalb von 14 Tagen erfolgt.
Im Dienstradleasing werden die Leasingraten jedoch regelmäßig durch Entgeltumwandlung der
Beschäftigten finanziert und nicht aus Eigenmitteln des Arbeitgebers erbracht. Die Leasingrate /
Umwandlungsrate ist verankert. Ein Skontoabzug würde daher dazu führen, dass der Landkreis
wirtschaftliche Vorteile aus den von den Beschäftigten getragenen Leasingraten erzielt.
Wir bitten daher um Klarstellung, dass die Skontoregelung auf Rechnungen im Zusammenhang
mit dem Dienstradleasing keine Anwendung findet.
Antwort:Die in Dok. 1.03 Teilnahmebestimmungen unter Ziffer 4 enthaltenen Bestimmungen zu
Preisnachlässen mit Bedingungen an die Zahlungsfrist sind standardmäßig Bestandteil der
Teilnahmebestimmungen. Diese finden im gegenständlichen Vergabeverfahren keine
Anwendung, dementsprechend sind in den vom Bieter einzureichenden Unterlagen die Angaben
hierzu auch entfernt worden.
Frage 2:Im Preisblatt geben Sie die Vorgabe, dass die monatliche Leasingrate mit einem kalkulierten
Restwert von 10% anzugeben ist. Die Höhe des festgelegten Restwertes dient lediglich zur
Berechnung des Gesamt-Angebotspreises und der Vergleichbarkeit der Angebote im Rahmen des
Vergabeverfahrens.
Diese Vorgabe birgt die Gefahr, dass einige Bieter zwar für dieses Angebot mit einem kalkulierten
Restwert von 10% kalkulieren, während der Vertragslaufzeit jedoch einen höheren kalkulierten
Restwert heranziehen.
Gehen wir recht in der Annahme, dass sich die Bieter auch während der gesamten
Vertragslaufzeit nach Zuschlag an einen kalkulierten Restwert von 10% halten müssen und sich
darauf immer die Leasingrate berechnet?

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Antwort:Der in Dok. 2.01 Preisblatt vorgegebene kalkulierte Restwert i.H.v. 10% dient wie in den
Hinweisen angegeben „lediglich zur Berechnung des Gesamt-Angebotspreises und der
Vergleichbarkeit der Angebote im Rahmen des Vergabeverfahrens“.
In Bezug auf die Bedingungen hierzu während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung verweisen
wir auf die Bestimmungen in Dok. 4.01 Leistungsbeschreibung_Stand 18.09.26 [Pkt. 2.2.3], nach
denen für die Vertragsdurchführung die Obergrenze von 10% des Anschaffungspreises gilt. Ein
niedrigerer kalkulatorischer Restwert ist zulässig.
Frage 3:Im Preisblatt wird die Leasingrate für einen exemplarischen Bruttopreis von 4.500 € abgefragt. Es
finden sich jedoch keine Vorgaben dazu, in welchem Verhältnis die abgefragte Leasingrate mit
Leasingraten für Fahrräder mit anderen Bruttopreisen stehen muss.
Zur Vermeidung einer verzerrten Angebotswertung bitten wir um Klarstellung, dass der
angebotene Leasingfaktor verbindlich gilt und die Leasingrate stets nach folgender Formel zu
berechnen ist:
Leasingrate = Bruttopreis des Fahrrads x angebotener Leasingfaktor
Wir bitten um Bestätigung, dass für Fahrräder mit anderen Bruttopreisen und für alle Radtypen
keine abweichenden höheren Leasingfaktoren, Zuschläge oder sonstigen preislichen Anpassungen
angesetzt werden dürfen, sofern diese nicht ausdrücklich im Preisblatt abgefragt und in der
Angebotswertung berücksichtigt wurden.
Des Weiteren bitten wir um Bestätigung, dass verdeckte Rabatte, Rückvergütungen, Boni,
Gutschriften, Nebenabreden oder sonstige außerhalb des Preisblatts liegende wirtschaftliche
Vorteile nicht dazu genutzt werden dürfen, die abgefragte Preisstufe künstlich günstig
darzustellen und dadurch die Vergleichbarkeit der Angebote zu beeinträchtigen.
Antwort:Wir bestätigen, dass der in Dok. 2.01 Preisblatt anzugebene Leasingfaktor wie in den Hinweisen
angegeben verbindlich „unabhängig vom Wert des Leasingobjekts für alle Leasing-Einzelverträge
über die gesamte Vertragslaufzeit im Sinne dieser Rahmenvereinbarung gilt“.
Um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, sind beispielhaft die Kosten für ein
Fahrrad mit einem UVP oder Bruttokaufpreis (=Anschaffungswert) i.H.v. 4.500 € inkl.
leasingfähigem Zubehör vom Bieter anzugeben. Der angebotene Leasingfaktor gilt unabhängig
vom Kaufpreis, Fahrradtyp, Modell und der Marke einheitlich. Eine Vorgabe in Bezug auf die
Kalkulation der monatlichen Leasingrate wird den Bietern explizit nicht vorgegeben. Bei der
Berechnung der Kosten sind jedoch die Anforderungen gem. 4.01 Leistungsbeschreibung_Stand
18.09.26 zu beachten. Die bereits in den Bieterinformationen 1 und 2 mitgeteilten Vorgaben zu
Händlerprovisionen und Einkaufsvorteilen gelten unverändert.
Wir verweisen auf die Bestimmungen in Dok. 4.01 Leistungsbeschreibung_Stand 18.09.26 und
5.01 Rahmenvereinbarung_Stand 18.09.26.
Frage 4:Im Preisblatt geben Sie die Vorgabe, dass die monatlichen Kosten für die Versicherungsleistungen
einheitlich für alle zur Auswahl stehenden Fahrradtypen sein müssen.
Im Dienstradleasing ist es üblich, dass sich der Versicherungspreis anhand eines
Versicherungsfaktors in % berechnet.
Gehen wir recht in der Annahme, dass die Bieter mit einem einheitlichen Versicherungsfaktor in %
kalkulieren müssen, welcher für alle Fahrradpreise und -typen einheitlich gilt?

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Antwort:Vom Bieter sind in Dok. 2.01 Preisblatt die Preise für Versicherung und Service gleichermaßen für
das angegebene Beispiel-Leasingobjekt zu kalkulieren und anzugeben. Die Versicherungs- und
Servicerate ist für ein Fahrrad jeglichen für das Fahrradleasing zulässigen Typs zu kalkulieren.
Eine Vorgabe in Bezug auf die Kalkulation der monatlichen Versicherungs- und Servicekosten
wird den Bietern explizit nicht vorgegeben. Bei der Berechnung der Kosten sind jedoch die
Anforderungen gem. 4.01 Leistungsbeschreibung_Stand 18.09.26 zu beachten.
Wir verweisen auf die Bestimmungen in Dok. 4.01 Leistungsbeschreibung_Stand 18.09.26 und
5.01 Rahmenvereinbarung_Stand 18.09.26.
Frage 5:Ziffer 5.3.7 der Wertungskriterien hat der Auftragnehmer weder gegenüber dem Auftraggeber
und Leasingnehmer noch gegenüber den Mitarbeitenden ein Andienungsrecht der Fahrräder nach
Ablauf der Leasingzeit.
Nach § 6 Freistellung der Rahmenvereinbarung stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber
hiermit unwiderruflich und vollumfänglich von einer Inanspruchnahme durch den Leasinggeber in
Bezug auf das im Leasing-Rahmenvertrag vereinbarte Andienungsrecht frei.
Entgegen der Kaufoption, die nicht vertraglich zugesagt werden kann, ist das Andienungsrecht ein
essenzieller Bestandteil des Dienstradleasingmodells. Üblich ist hier das sogenannte
Teilamortisationsmodell mit Andienungsrecht als Geschäftsmodell der Leasinganbieter. In diesem
Modell ist es zwingend erforderlich, dass dem Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer als
Vertragspartner ein Andienungsrecht zusteht. Diese Anforderung resultiert aus den
Leasingerlassen, die eine Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums des Leasingobjektes zum
Leasinggeber von dort konkretisierten Voraussetzungen abhängig machen.
Um dennoch dem Interesse des Auftraggebers Rechnung zu tragen, nach Vertragsende im
Ergebnis keiner Kaufverpflichtung zu unterliegen, wird üblicherweise eine vertragliche
Ausgestaltung dahingehend gewählt, dass der Dienstleister (Auftragnehmer) auf Wunsch des
Auftraggebers in dessen Rechte und Pflichten aus der Geltendmachung des Andienungsrechtes
eintritt und der Auftraggeber daher im Normalfall nicht in den Abwicklungsprozess zum
Laufzeitende eingebunden ist.
Wir bitten höflich um Bestätigung, dass diese vertragliche Ausgestaltung den Anforderungen
entspricht und dass das Andienungsrecht aus den genannten Gründen nicht ausgeschlossen wird.
Antwort:Ein Andienungsrecht ist zulässig, wenn die Vertragsgestaltung unter verbindlicher Einbeziehung
des Leasinggebers sicherstellt, dass bei seiner Ausübung ausschließlich der Auftragnehmer die
daraus entstehenden Erwerbs- und Zahlungspflichten übernimmt und der jeweilige Auftraggeber
hiervon befreit wird. Eine bloße Freistellungszusage im Verhältnis zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer genügt hierfür nicht. Gegenüber Mitarbeitenden ist ein Andienungsrecht
ausgeschlossen. Die Dok. 4.01 Leistungsbeschreibung [Pkt. 6.4], 5.01 Rahmenvereinbarung [§ 6]
und 2.03 Wertungskriterien [Pkt. 5.3.7] wurden entsprechend angepasst.
Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.
Frage 6:Gemäß Ziffer 1 der Leistungsbeschreibung schreibt der Landkreis Havelland als
Ausschreibungsführer ebenfalls für die Verwaltungen der Städte Nauen und Falkensee sowie der
Gemeinde Wustermark aus.
Um Ihnen ein aus rechtlicher Sicht korrektes Angebot erstellen zu können, möchten wir gerne
wissen, ob der Landkreis Havelland, die Städte Nauen und Falkensee sowie die Gemeinde
Wustermark separat als Leasingnehmer auftreten.
Trifft diese Annahme zu, möchten wir Sie höflich bitten uns für jeden Leasingnehmer die Anzahl
der für das Dienstradleasing berechtigten Mitarbeiter gesondert mitzuteilen.

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Antwort:Wir bestätigen, dass die vier Gebietskörperschaften (Landkreis Havelland, Städte Nauen und
Falkensee, Gemeinde Wustermark) jeweils für ihre eigenen Beschäftigten als eigenständige
Leasingnehmer auftreten, so dass alle vom Bieter gemachten Angaben (z.B. Leasingfaktor) für
den gesamten Ausschreibungsverbund (AV) gültig sind. Die derzeit insgesamt rund 2.200
Nutzungsberechtigten teilen sich wie folgt auf:
- Landkreis Havelland: ca. 1.110
- Stadt Nauen: ca. 180
- Stadt Falkensee: ca. 670
- Gemeinde Wustermark: ca. 240
Die Angaben begründen keine Mindestabnahmeverpflichtung.
Die Dok. 4.01 Leistungsbeschreibung [Pkt. 1] und 5.01 Rahmenvereinbarung [§ 1] wurden
entsprechend angepasst.
Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.
Frage 7:Gemäß Ziff. 6.1 der Leistungsbeschreibung stellt der Auftragnehmer ein Online-Portal
(browserbasiert und barrierefreier Zugang) dem Auftraggeber und seinen Mitarbeitenden zur
Verfügung.
Der Begriff „barrierefreier Zugang“ wird jedoch nicht näher definiert. Um eine einheitliche und
überprüfbare Grundlage für alle Bieter zu schaffen und die Anforderungen der Verordnung zur
Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
(Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0) zu erfüllen, halten wir es für
zielführend, den barrierefreien Zugang zum Online-Portal durch eine entsprechende Zertifizierung
nach BITV 2.0 nachzuweisen.
1. Wir bitten um Bestätigung, dass für das Online-Portal – sowohl für das Arbeitgeber- als auch
für das Mitarbeiter-Portal – eine Zertifizierung nach BITV 2.0 als Nachweis der Barrierefreiheit
vorgesehen ist.
Antwort 1):Eine bestimmte Zertifizierung wird nicht verlangt. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit
gelten für den Auftraggeber- und den Mitarbeitendenbereich einschließlich der zugehörigen
Vertragsformularprozesse. Die Umsetzung ist im Angebot darzustellen und vor der produktiven
Bereitstellung durch einen nachvollziehbaren Prüfbericht zu belegen.
Das Dok. 4.01 Leistungsbeschreibung [Pkt. 6.1] wurde entsprechend angepasst.
Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.
Frage 7:Weiterhin wird gemäß 6.1.1.1 der Leistungsbeschreibung gefordert, dass der Auftragnehmer dem
Auftraggeber den Server-Standort innerhalb der Europäischen Union zu bestätigen hat.
Einige wenige Dienstradleasinganbieter nutzen externe Dienstleister / Software-Hersteller, um die
Barrierefreiheit des Portals zu gewährleisten. Dabei kann es zu einer Übertragung
personenbezogener Daten wie IP-Adressen und gerätespezifischer Information an Server
außerhalb der Europäischen Union kommen.
2. Wir bitten daher um Bestätigung, dass für den Fall, dass ein Auftragnehmer einen externen
Dienstleister / Software-Hersteller nutzt, um die Barrierefreiheit des Portals zu gewährleisten,
dieser ebenfalls sicherstellen muss, dass die Server ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland oder aber zumindest innerhalb der Europäischen Union stehen.
Antwort 2):Der zulässige Verarbeitungsraum wird einheitlich auf den Europäischen Wirtschaftsraum
festgelegt. Dies gilt auch für eingebundene externe Dienste, soweit diese im Zusammenhang mit
dem Portal personenbezogene Daten verarbeiten. Ein Standort ausschließlich in Deutschland
oder innerhalb der EU ist nicht erforderlich.
Das Dok. 4.01 Leistungsbeschreibung [Pkt. 6.1.1.1] wurde entsprechend angepasst.
Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.

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Frage 8:Gemäß Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung erfolgt die Rechnungslegung (Eingang der Rechnung
beim Auftraggeber) monatlich im Nachhinein für den Vormonat.
Im Dienstradleasing ist es marktüblich, dass die Monatsrechnungen immer zu Beginn des
abzurechnenden Monats gestellt werden, allerdings mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen, sodass
im Ergebnis die Zahlung erst am Monatsende erfolgen kann.
Gehen wir recht in der Annahme, dass dies Ihre Anforderung erfüllt?
Antwort:Die vorgeschlagene Abrechnung entspricht nicht unseren Vorgaben. Die Rechnung ist nach
Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats für den Vormonat zu stellen. Eine Rechnungsstellung
zu Monatsbeginn mit einer bereits ab diesem Zeitpunkt laufenden Zahlungsfrist wird nicht
bestätigt.
Wir verweisen auf die Bestimmungen in Dok. 4.01 Leistungsbeschreibung_Stand 18.09.26 und
5.01 Rahmenvereinbarung_Stand 18.09.26.

Hinweis zu ausgetauschten Vergabeunterlagen

Die Anlagen

  • 2.01 Preisblatt,
  • 2.03 Wertungskriterien,
  • 4.01 Leistungsbeschreibung,
  • 5.01 Rahmenvereinbarung wurden inhaltlich entsprechend angepasst und ausgetauscht (Änderungen sind rot hervorgehoben). Zur besseren Kennzeichnung wurde im Dateinamen der Zusatz „_Stand 18.09.26“ hinzugefügt.

Aufgrund der Verlängerung der Frist zur Abgabe des Angebots und der Zuschlagsfrist wurden auch die Anlagen

  • 1.01 Angebotsaufforderung
  • 2.02 Angebotsschreiben angepasst und ausgetauscht. Zur besseren Kennzeichnung wurde in den Dateinamen ebenfalls der Zusatz "_Stand 18.09.26" hinzugefügt.

Das Angebot darf nur auf Grundlage der ausgetauschten Anlagen abgegeben werden. Eine Verwendung der bisherigen Anlagen kann zu einem Ausschluss führen. Bieter, die bereits ein Angebot eingereicht haben, werden gebeten, ihr Angebot zu überarbeiten und neu einzureichen.

Allgemeine Hinweise

  1. Die vorstehende Information der Vergabestelle ist verbindlich und bei der Erstellung des Angebotes zu berücksichtigen.
  2. Es wurden Unterlagen/Anlagen ausgetauscht (siehe Punkt Hinweis zu ausgetauschten Vergabeunterlagen).
  3. Die Frist zur Abgabe des Angebots wird verlängert. Es gelten nun folgende Fristen:
Frist zur Einreichung von Bieterfragen:24.09.2026
Ende der Angebotsfrist:05.10.2026; 11:00 Uhr
Versand Vorinformation (§ 134 GWB):05.11.2026
Ende der Zuschlags-/Bindefrist:16.11.2026
Leistungszeitraum:ab 01.02.2027

Abschluss der Bieterinformation Nr. 3, Stand 18.09.2026

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Die Vergabestelle

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Historie der Bieterinformationen:

Bieterinformation Nr. 1 vom 04.09.2026 Bieterinformation Nr. 2 vom 11.09.2026

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung