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Bieterinformation Nr. 2_Stand 11.09.26.pdf

Rahmenvereinbarung für Fahrrad-Leasing mit Versicherungs-, Service- und Abwicklungsleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 08:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Bieterinformation Nr. 2

im Vergabeverfahren DI-ZVSt-JS-07/2026 – Offenes Verfahren Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern für die Mitarbeitenden des Landkreises Havelland, der Städte Nauen und Falkensee sowie der Gemeinde Wustermark

Sehr geehrte Damen und Herren,

im gegenständlichen Vergabeverfahren sind Bieterfragen eingegangen, zu denen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes im Rahmen dieser Bieterinformation nachfolgend Stellung genommen wird und Konkretisierungen sowie Änderungen mitgeteilt werden.

Folgende Bieterfragen wurden gestellt:

Frage 1:Wir nehmen Bezug auf Bieterfrage 6 (Anm. der Vergabestelle: Bieterfrage aus Bieterinformation
Nr. 1 vom 04.09.2026). Unter die Begriffe “Provisionen, Gebühren, Abschläge oder nachträgliche
Einkaufsvorteile” können in der Praxis unterschiedliche Sachverhalte fallen, die rechtlich und
wirtschaftlich nicht gleichzusetzen sind:
Provision oder Gebühren im eigentlichen Sinne sind eine Zahlung des Fachhändlers an den
Auftragnehmer bzw. die Leasinggesellschaft als Gegenleistung dafür, dass er Teil des
Fachhandelsnetzwerkes sein kann, in der Händlersuche des Anbieters beworben wird und ihm
Kunden zugeführt bzw. Umsätze vermittelt werden. Eine solche Zahlungsrichtung (Händler →
Auftragnehmer) betrifft unmittelbar das Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Fachhandel und
kann, wie von der Vergabestelle zu Recht ausgeschlossen, Anreize schaffen, die dem
Vergabezweck zuwiderlaufen.
Ein vom Händler gewährter, allgemeiner Rabatt und reduzierter Verkaufspreis gegenüber der
unverbindlichen Preisempfehlung hingegen muss unabhängig davon gelten, ob ein Kunde das Rad
bar kauft, finanziert oder least. Dieser (ggf. reduzierte) Verkaufspreis ist die Grundlage für die
Kalkulation der Leasingrate. Ob und in welcher Höhe der Fachhändler diesen Preis gegenüber der
Leasinggesellschaft im Rahmen eines eigenen Liefer- bzw. Rahmenvertragsverhältnisses kalkuliert
– etwa durch mengenbasierte Konditionen im Einkauf –, betrifft ausschließlich das
Innenverhältnis zwischen Fachhändler und Leasinggesellschaft. Für den Nutzer und den
Auftraggeber ist einzig maßgeblich, dass der dem Leasing zugrunde gelegte Kaufpreis dem
regulären, jedem Kunden zugänglichen Verkaufspreis des Händlers entspricht.
Da ein Beschäftigter beim regulären Kauf desselben Fahrrads beim selben Händler denselben
(ggf. reduzierten) Preis erhalten würde wie im Rahmen des Dienstradleasings, liegt in der
Verwendung dieses Verkaufspreises als Kalkulationsgrundlage für die Leasingrate keine
Bevorzugung und kein Nachteil – weder für den Auftraggeber noch für die Nutzer. Solange für die
Leasingrate grundsätzlich der reguläre, für jedermann geltende Verkaufspreis des Händlers
zugrunde gelegt wird, wirkt sich die Konditionierung im Innenverhältnis zwischen Händler und
Leasinggesellschaft nicht auf den Nutzer und nicht auf den Auftraggeber aus.
Wir bitten um Bestätigung, dass sich das in der Antwort zu Bieterfrage 6 formulierte Verbot
ausschließlich auf Provisionen und vergleichbare erfolgsbezogene Vergütungen im engeren Sinne
bezieht (Zahlungsfluss Händler → Auftragnehmer als Gegenleistung für Kundenvermittlung), die
Auswirkungen auf den tatsächlichen Kaufpreis zur Folge haben, nicht jedoch auf den Umstand,
dass der Leasingrate der reguläre, vom Händler jedem Kunden gleichermaßen gewährte (ggf.
rabattierte) Verkaufspreis zugrunde gelegt wird, unabhängig davon, wie der Händler diesen Preis
im eigenständigen Vertragsverhältnis gegenüber der Leasinggesellschaft kalkuliert.

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Antwort:Das in der Antwort auf Bieterfrage 6 formulierte Verbot von Provisionen oder vergleichbaren
Vergütungen wird wie folgt präzisiert: Nicht zulässig sind besondere, aus der Leasingkooperation
resultierende Provisionen, Gebühren, Abschläge, Boni, Rückvergütungen oder sonstige
Einkaufsvorteile zugunsten des Auftragnehmers oder der Leasinggesellschaft. Dies gilt
unabhängig von deren Bezeichnung und auch dann, wenn sie ausschließlich im eigenständigen
Vertragsverhältnis zwischen Leasinggesellschaft und Fachhändler vereinbart werden. Mit der
Regelung sollen eine transparente Abrechnung und die langfristige wirtschaftliche Beteiligung
der für Beratung und Service benötigten Fahrrad-Fachhändler sichergestellt werden.
Erläuterung: Der wirtschaftliche Nachteil liegt dabei nicht zwingend unmittelbar beim Landkreis
oder den Beschäftigten. Er besteht vielmehr darin, dass die Teilnahme am Leasingmodell
wirtschaftlich zulasten der Fahrrad-Fachhändler gehen und dadurch das für Beratung, Wartung
und Reparatur benötigte Händlernetz beeinträchtigt werden kann.
Frage 2:Sie geben im Rahmen der Ausschreibung eine Preisbindung über die Dauer der Erstlaufzeit der
Rahmenvereinbarung vor. […] Wir möchten darauf hinweisen, dass der dem Leasingfaktor
zugrundeliegende Marktzins aufgrund externer Faktoren (wie z. B. Steigerung des Zinsniveaus,
politische Unsicherheiten etc.) regelmäßigen Veränderungen unterworfen ist. Eine Vorab-
Kalkulation des Leasingfaktors über einen längeren Zeitraum impliziert daher für den Bieter
erhebliche finanzielle Risiken. Eine Prognose der Zinsentwicklung über einen solchen Zeitraum
wäre schlichtweg unseriös und ist daher nicht möglich. Wir bitten daher um Bestätigung, dass
einer marktüblichen und in der Praxis gängigen Anpassung der Konditionen aus wichtigem Grund
(z. B. Veränderung des Zinsniveaus) im Einvernehmen zwischen Bieter und dem Auftraggeber
zugestimmt wird. […]
Antwort:An der in den Vergabeunterlagen vorgesehenen Preisbindung wird festgehalten. Der mit dem
Angebot erklärte Leasingfaktor ist für alle während der 36-monatigen Erstlaufzeit der
Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Leasing-Einzelverträge verbindlich. Eine Anpassung
anhand des 12-Monats-EURIBOR oder eine andere Zinsgleitregelung wird für diesen Zeitraum
nicht zugelassen. Unberührt bleibt die in Ziffer 2.3 der Leistungsbeschreibung geregelte
Möglichkeit, für die einmalige Verlängerung der Rahmenvereinbarung eine Anpassung des
Leasingfaktors unter den dort genannten Voraussetzungen geltend zu machen.

Hinweis zu ausgetauschten Vergabeunterlagen

Das Dok. 2.03 Wertungskriterien wurde in Bezug auf die Änderung der Regelung zum Restwert des Fahrrades - Punkt 5.3.1 - versehentlich nicht angepasst (siehe Bieterinformation Nr. 1, Frage 3 und dazugehörige Antwort). Dies wird im Rahmen dieser Bieterinformation nachgeholt: Punk 5.3.1 wurde entsprechend korrigiert und Dok. 2.3 Wertungskriterien ausgetauscht. Zur besseren Kennzeichnung wurde im Dateinamen der Zusatz „_Stand 11.09.26“ hinzugefügt.

Bieter, die bereits ein Angebot eingereicht haben, werden gebeten, ihr Angebot zu überarbeiten und neu einzureichen.

Allgemeine Hinweise

  1. Die vorstehende Information der Vergabestelle ist verbindlich und bei der Erstellung des Angebotes zu berücksichtigen.
  2. Es wurden Unterlagen/Anlagen ausgetauscht (siehe Punkt Hinweis zu ausgetauschten Vergabeunterlagen).
  3. Die Frist zur Angebotsabgabe wird nicht verlängert.

Abschluss der Bieterinformation Nr. 2, Stand 11.09.2026

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Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Die Vergabestelle

Historie der Bieterinformationen:

Bieterinformation Nr. 1 vom 04.09.2026

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung