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Bieterinformation Nr. 1
im Vergabeverfahren DI-ZVSt-JS-07/2026 – Offenes Verfahren Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern für die Mitarbeitenden des Landkreises Havelland, der Städte Nauen und Falkensee sowie der Gemeinde Wustermark
Sehr geehrte Damen und Herren,
im gegenständlichen Vergabeverfahren sind Bieterfragen eingegangen, zu denen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes im Rahmen dieser Bieterinformation nachfolgend Stellung genommen wird und Konkretisierungen sowie Änderungen mitgeteilt werden.
Folgende Bieterfragen wurden gestellt:
| Frage 1: | Betrifft: Vergabeunterlagen – Preisblatt (Schreibschutz) | ||
|---|---|---|---|
| In den übermittelten Vergabeunterlagen sind die Zellen B4 und B12 des Preisblattes | |||
| schreibgeschützt und können nicht befüllt werden. | |||
| Frage/Bitte: Wir bitten um Überprüfung und Bereitstellung eines korrigierten, vollständig | |||
| befüllbaren Preisblattes auf der Vergabeplattform. | |||
| Antwort: | Dok. 2.01 Preisblatt wurde entsprechend überarbeitet und ausgetauscht, so dass die geforderten | ||
| Bieterangaben eingetragen werden können. | |||
| Frage 2: | Betrifft: Rahmenvertrag § 2 – Rangfolge der Vertragsbestandteile / Einbeziehung des | ||
| Dienstleistungsvertrags (DLV) | |||
| Wir begrüßen es sehr, dass der von Ihnen bereitgestellte Rahmenvertrag bereits essenzielle | |||
| Punkte wie die Übernahme des Andienungsrechts beinhaltet. Erfahrungsgemäß erfordert die | |||
| Abwicklung von Dienstrad-Leasing-Modellen jedoch die Regelung weiterer operativer Details | |||
| (z. B. konkrete Bestimmungen zur Störfallabsicherung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, | |||
| Ausfallrisikoverteilung sowie aufsichtsrechtliche/gesetzliche Vorgaben der BaFin-registrierten | |||
| Leasingbanken). | |||
| Marktüblich wird Dienstrad-Leasing über ein fein aufeinander abgestimmtes Vertragswerk | |||
| abgewickelt, welches diese spezifischen Unterpunkte abdeckt. Um die Rechts- und | |||
| Abwicklungssicherheit aller Beteiligten (Auftraggeber, Dienstleister und Leasinggesellschaft) zu | |||
| gewährleisten, ist die Einbeziehung ergänzender Bestimmungen zwingend erforderlich. | |||
| Frage/Bitte: Wir bitten daher um Klarstellung bzw. Bestätigung folgender Punkte: | |||
| 1. Einreichung des Dienstleistungsvertrags (DLV): Dürfen wir unseren Dienstleistungsvertrag (DLV) | |||
| inklusive der dazugehörigen Dienstleistungsbedingungen als Anlage mit dem Angebot einreichen? | |||
| 2. Rangfolge der Vertragsbestandteile: Wären Sie bereit, diesen DLV in die Rangfolge der | |||
| Vertragsbestandteile aufzunehmen – ausdrücklich nachrangig gegenüber Ihren | |||
| Vergabeunterlagen und Ihrem Rahmenvertrag? | |||
| (Durch diese nachrangige Einbeziehung wird sichergestellt, dass Ihre Regelungshoheit und die | |||
| Vorgaben Ihrer Leistungsbeschreibung in vollem Umfang vorrangig bleiben und unsere | |||
| Bedingungen lediglich lückenfüllend für operative Sonderfälle greifen.) | |||
| Antwort: | Die Einreichung eines eigenen DLV ist möglich und zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass die | ||
| DLV nachrangig zu den Vergabeunterlagen gilt. Diese Möglichkeit ist nun in | |||
| 5.01 Rahmenvereinbarung unter § 2 Abs. 2 Rahmenvertrag geregelt. | |||
| Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht. |
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| Frage 3: | Betrifft: Leistungsbeschreibung Ziffer 2.2.3 – Kalkulatorischer Restwert | ||
|---|---|---|---|
| In Ziffer 2.2.3 der Leistungsbeschreibung wird vorgegeben, dass der kalkulatorische Restwert der | |||
| Leasingobjekte zum Ende der regulären Laufzeit maximal 10 % des ursprünglichen Brutto- | |||
| Listenpreises (UVP) betragen darf. Marktüblich berechnet sich die monatliche Leasingrate auf | |||
| Grundlage des tatsächlichen Kaufpreises (Brutto-Verkaufspreis inkl. Rabatte) unter | |||
| Berücksichtigung des kalkulatorischen Restwertes. | |||
| Frage/Bitte: Wir bitten um Bestätigung, dass sich der kalkulatorische Restwert auf den | |||
| tatsächlichen Kaufpreis (Kaufpreis gemäß Fachhändlerangebot) und nicht auf die unverbindliche | |||
| Preisempfehlung (UVP) des Herstellers bezieht. | |||
| Antwort: | Nach Prüfung folgen wir Ihren Ausführungen und bestätigen, dass sich der kalkulatorische | ||
| Restwert auf den Anschaffungswert des Leasingobjektes und nicht auf die unverbindliche | |||
| Preisempfehlung (UVP) des Herstellers bezieht. | |||
| Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht. | |||
| Frage 4: | Betrifft: Leistungsbeschreibung Ziffer 2.3 – Laufzeit der Einzelleasingverträge | ||
| In Ziffer 2.3 der Leistungsbeschreibung wird geregelt, dass die Laufzeit der Einzel-Leasingverträge | |||
| grundsätzlich 36 Monate beträgt und nur in Ausnahmefällen variabel ist. Marktüblich haben | |||
| Einzelleasingverträge aus kalkulatorischen und versicherungsrechtlichen Gründen eine feste | |||
| Laufzeit von 36 Monaten. Bei vorzeitigen Ausfällen (Störfällen) greifen definierte Mechanismen | |||
| (z. B. Übernahme der Raten, Nutzerwechsel, vorzeitige Ablösung). | |||
| Frage/Bitte: Wir bitten um Bestätigung, dass Angebote zulässig sind, bei denen alle | |||
| Einzelleasingverträge eine feste Grundlaufzeit von 36 Monaten aufweisen und Abweichungen im | |||
| Einzelfall über das Störfallmanagement abgewickelt werden. | |||
| Antwort: | Es wird bestätigt, dass Angebote, bei denen alle Einzelleasingverträge eine feste Grundlaufzeit | ||
| von 36 Monaten aufweisen und Abweichungen im Einzelfall über das Störfallmanagement | |||
| abgewickelt werden, zulässig sind. | |||
| Frage 5: | Betrifft: Leistungsbeschreibung Ziffer 2.3 – Konditionsbindung über 36 Monate im Rahmenvertrag | ||
| Eine belastbare Vorab-Kalkulation eines festen Leasingfaktors über einen Zeitraum von | |||
| 36 Monaten ist aufgrund der volatilen Entwicklung der Kapitalmarktzinsen nicht möglich. | |||
| Frage/Bitte: Wir bitten um Prüfung und Zustimmung, dass eine marktübliche Anpassung des | |||
| Leasingfaktors für zukünftige Einzelabrufe aus wichtigem Grund (z. B. erhebliche Veränderung des | |||
| Zinsniveaus) zulässig ist. Eine solche Anpassung könnte beispielsweise nur dann erfolgen, wenn | |||
| sich ein zu bestimmender Referenzzinssatz (z. B. 1-Jahres-SWAP oder 12-Monats-EURIBOR) im | |||
| Betrachtungszeitraum der vorangegangenen drei Monate um mehr als 0,3 % verändert hat. | |||
| Bereits bestehende Einzelleasingverträge bleiben von Anpassungen selbstverständlich unberührt. | |||
| Antwort: | Der im Rahmen der Vergabe angebotene Leasingfaktor und die sonstigen finanziellen | ||
| Konditionen sind für die Erstlaufzeit der Rahmenvereinbarung - 36 Monate - verbindlich. Eine | |||
| Anpassung für zukünftige Leasing-Einzelverträge innerhalb dieses Zeitraums ist nicht zulässig. | |||
| Unberührt bleibt die in Ziffer 2.3 der Leistungsbeschreibung geregelte Möglichkeit, für die | |||
| einmalige Verlängerung der Laufzeit der Rahmenvereinbarung eine Anpassung unter den dort | |||
| genannten Voraussetzungen zu erwirken. |
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| Frage 6: | Betrifft: Leistungsbeschreibung Ziffer 4.3 – Provisionsverbot im Fachhandel | ||
|---|---|---|---|
| Unsere Leasingbank erzielt durch die Abnahme von Fahrrädern in größeren Mengen strategische | |||
| Einkaufsvorteile im Fachhandel. Diese Preisvorteile werden ohne Abzüge direkt wertmindernd in | |||
| die Kalkulation des angebotenen Leasingfaktors eingerechnet, um den Beschäftigten ein | |||
| hochattraktives Leasingangebot zu ermöglichen. Sollte die Vergabestelle einen ausdrücklichen | |||
| Verzicht auf diese händlerseitigen Einkaufsvorteile fordern, würde dies zu einer Erhöhung des | |||
| angebotenen Leasingfaktors führen. | |||
| Frage/Bitte: Wir bitten um Klarstellung, ob die Einrechnung von mengenbasierten | |||
| Einkaufsvorteilen zur Senkung der Kundenrate zulässig ist oder ob die Vergabestelle hierunter ein | |||
| striktes Verbot versteht. | |||
| Antwort: | Die Einrechnung von mengenbasierten Einkaufsvorteilen zur Senkung der Kundenrate ist NICHT | ||
| zulässig. Der Auftragnehmer bzw. die Leasinggesellschaft darf vom Fachhändler weder | |||
| Provisionen, Gebühren, Abschläge noch nachträgliche Einkaufsvorteile verlangen oder | |||
| vereinnahmen. Ein vom Händler allgemein gewährter und im Angebot ausgewiesener | |||
| Verkaufspreis bleibt hiervon unberührt. | |||
| Frage 7: | Betrifft: Leistungsbeschreibung Ziffer 5.3 – Optionales Haftpflicht- und Rechtsschutzpaket | ||
| In Ziffer 5.3 wird gefordert, optional ein Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungspaket für | |||
| private Sach- und Personenschäden durch den Nutzer anzubieten. Ein solcher Baustein wird am | |||
| Markt exklusiv nur von einem einzigen Dienstleister angeboten, da die Absicherung von | |||
| Haftpflichtschäden im privaten Rahmen in Deutschland üblicherweise durch die private | |||
| Haftpflichtversicherung des jeweiligen Beschäftigten abgedeckt ist. Eine Wertung dieses | |||
| Kriteriums führt zu einer faktischen Bevorzugung eines einzelnen Bieters und zu einer Verengung | |||
| des Bieterfeldes. | |||
| Frage/Bitte: Wir bitten um Klarstellung und Anpassung der Unterlagen dahingehend, dass der | |||
| optionale Einschluss einer Privathaftpflicht-/Rechtsschutzversicherung nicht Gegenstand der | |||
| Punktevergabe in der Bewertungsmatrix ist. | |||
| Antwort: | Haftpflicht- und Rechtsschutzleistungen sind optionale Leistungen und stellen keine | ||
| Mindestanforderung dar; aus dem bloßen Nichtangebot folgt kein Ausschluss. Auch sind die | |||
| Haftpflicht- und Rechtsschutzleistungen nicht Teil der Wertung. Soweit ein Bieter diese | |||
| Leistungen anbietet, ist dies in Dok. 2.03 Wertungskriterien anzugeben; der Bieter kann die | |||
| Zusatzleistung(en) auch im Umsetzungskonzept beschreiben. |
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| Frage 8: | Betrifft: Leistungsbeschreibung Ziffer 6.1.1.1 – Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. | ||
|---|---|---|---|
| 28 DSGVO | |||
| Nach unserer datenschutzrechtlichen Prüfung liegt in der Konstellation der | |||
| Plattformbereitstellung und Leasingabwicklung keine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO), | |||
| sondern ein Verhältnis zwischen eigenständig Verantwortlichen (Controller-to-Controller / C2C) | |||
| vor. Dies begründet sich wie folgt: | |||
| • Fehlende Weisungsgebundenheit & eigene Zweckbestimmung: Der Auftragnehmer entscheidet | |||
| eigenständig über Mittel und Zwecke der Verarbeitung (z. B. Bonitätsprüfung, | |||
| Rechtsgrundlagenprüfung, Nachfolgeregelungen bei Nichtübernahme). | |||
| • Keine reine Auslagerung: Die Datenverarbeitung erfolgt zur eigenverantwortlichen | |||
| Durchführung der Finanzierungs- und Leasingverträge mit den Beschäftigten. | |||
| • Eigene gesetzliche Pflichten: Der Auftragnehmer unterliegt eigenen steuer- und | |||
| handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). | |||
| • Rolle der Vergabestelle: Die Vergabestelle verarbeitet Daten lediglich für interne | |||
| Freigabeprozesse und übermittelt dem Auftragnehmer ausschließlich das Prüfergebnis. | |||
| Fragen: | |||
| 1. Stimmen Sie der Einschätzung zu, dass aufgrund der eigenständigen Verantwortlichkeit kein | |||
| AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist? | |||
| 2. Bestätigen Sie, dass anstelle eines AV-Vertrages der Abschluss einer C2C-Vereinbarung | |||
| (Controller-to-Controller) zulässig ist und ein entsprechender Entwurf mit dem Angebot | |||
| eingereicht werden darf? | |||
| Antwort: | Wir bestätigen die Einschätzung, dass aufgrund der eigenständigen Verantwortlichkeit kein AV- | ||
| Vertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist und akzeptieren für sämtliche beschriebenen | |||
| Verarbeitungsvorgänge eine C2C-Vereinbarung. Ein entsprechender Entwurf kann mit dem | |||
| Angebot eingereicht werden. | |||
| Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht. | |||
| Frage 9: | IX. Bewertungskriterien | ||
| A) Frist zur Vorlage von Nachweisen im Störfall | |||
| Betrifft: Bewertungsmatrix – Frist zur Vorlage von Nachweisen bei Störfällen | |||
| In der Bewertungsmatrix wird die Höchstpunktezahl vergeben, wenn für die Vorlage von | |||
| Nachweisen bei Störfällen eine Frist von 21 Tagen gewährt wird. Am Markt existieren Konzepte, | |||
| bei denen Dienstleister auf Vertrauensbasis mit der Personalstelle zusammenarbeiten und | |||
| gänzlich auf bürokratische Einzelnachweise verzichten. Dieser vollständige Verzicht stellt eine | |||
| maximale Verwaltungsvereinfachung dar, wird jedoch im aktuellen Wertungsschema nicht mit | |||
| der Höchstpunktzahl abgebildet. | |||
| Frage/Bitte: Wir bitten um Prüfung und Anpassung der Bewertungsmatrix dahingehend, dass ein | |||
| vollständiger Verzicht auf Nachweise (Abwicklung auf Vertrauensbasis) mindestens die gleiche | |||
| Höchstpunktzahl erreicht wie die Einräumung einer 21-tägigen Frist. | |||
| Antwort A): | Nach Prüfung folgen wir Ihren Ausführungen: Ein vollständiger Verzicht auf Nachweise | ||
| (Abwicklung auf Vertrauensbasis) im Rahmen der Störfallabwicklung wird nun im Unterkriterium | |||
| IV.1 Frist zur Vorlage der Nachweise bei Eintritt eines Störfalls (Arbeitgeber-/Dienstherrnausfall- | |||
| versicherung) berücksichtigt und mit 10 Punkten gewertet. Voraussetzung ist eine eindeutige | |||
| und verbindliche Erklärung im Dok. 2.03 Wertungskriterien, dass die Störfallleistung ohne | |||
| Einzelnachweise gewährt wird (Angabe: „Verzicht auf Vorlage von Nachweisen“). | |||
| Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht. |
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| Frage 9: | B) Widerspruch im Wertungsschema bezüglich des Servicepakets 1 (Inspektion vs. Full-Service) | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Betrifft: Leistungsbeschreibung i. V. m. Bewertungsmatrix – Leistungsumfang Servicepaket 1 | |||||
| In der Leistungsbeschreibung wird als Mindestanforderung für das Servicepaket 1 eine UVV- | |||||
| Sicherheitsprüfung für den jährlichen Service gefordert. Der ungedeckelte Austausch von | |||||
| Verschleißteilen soll hingegen in einem optionalen Zusatzpaket ("All-Inclusive"-Paket) gegen | |||||
| Aufpreis angeboten werden, was betriebswirtschaftlich zu entsprechend höheren Kosten für | |||||
| dieses Zusatzpaket führt. In der Bewertungsmatrix werden jedoch Extrapunkte vergeben, wenn | |||||
| der Austausch von Verschleißteilen bereits im Basis-Servicepaket 1 enthalten ist. Dies stellt Bieter | |||||
| vor den Widerspruch, entweder ein kalkulatorisch und wirtschaftlich optimiertes Basisangebot | |||||
| gemäß Leistungsbeschreibung abzugeben oder Punkte für ein eigentlich separat gefordertes | |||||
| Zusatzpaket zu verlieren. | |||||
| Frage/Bitte: Wir bitten um Überprüfung und Bereinigung der Bewertungsmatrix, damit die | |||||
| Abdeckung von Verschleißteilen im dafür vorgesehenen Zusatzpaket gewertet wird und das Basis- | |||||
| Servicepaket 1 frei von Widersprüchen bewertet werden kann. | |||||
| Antwort B): | Nach Prüfung des Bewertungsvorgehens folgen wir Ihren Ausführungen: Das Unterkriterium | ||||
| IV.2.1 zur Bewertung von Verschleiß- und Instandhaltungsreparaturen ist nicht mehr Teil der | |||||
| Bewertung. | |||||
| Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht. | |||||
| Frage 10: | Frage: betrifft die Anforderung an die Servicepakete | ||||
| Lt. Leistungsbeschreibung Ziffer 5.2 soll für den Beschäftigten eine Wahlmöglichkeit zwischen | |||||
| dem Servicepaket 1 (mindestens abzuschließende Leistung) und dem Servicepaket 2 (Leistungen | |||||
| des Servicepaket 1 und zusätzlich Verschleißabdeckung) bestehen. | |||||
| Die Preise für die Servicepakete 1 und 2 werden im Preisblatt in den Pos. 3 (wertungsrelevant: | |||||
| Servicepaket 1) und Pos. 4 (optional/nicht wertungsrelevant: Servicepaket 2) abgefragt. | |||||
| Lt. Ziffer 4.4.3 der Wertungskriterien wird positiv bewertet, wenn das Servicepaket 1 bereits den | |||||
| unbegrenzten Verschleißschutz enthält und dieser nicht optional gebucht werden muss. | |||||
| Wir bitten die Vergabestelle vorsorglich um Aufklärung: | |||||
| Sofern der Verschleißschutz bereits in das Servicepaket 1 integriert wird, entfällt u.E. das | |||||
| Servicepaket 2 und die lt. Leistungsbeschreibung geforderte Wahlmöglichkeit zwischen | |||||
| Servicepaket 1 und Servicepaket 2 für den Beschäftigten. Zudem kann im Preisblatt in Pos. 4 kein | |||||
| Preis für optionale Serviceleistungen genannt werden. | |||||
| (1) Bestätigt die Vergabestelle insofern, dass es zulässig ist, nur ein Servicepaket anzubieten, | |||||
| sofern dieses Paket alle für die Servicepakete 1 und 2 vorgesehenen Leistungen beinhaltet und | |||||
| diese Leistungen vollständig in Pos. 3 im Preisblatt eingepreist werden? | |||||
| (2) Bestätigt die Vergabestelle außerdem, dass ein Angebot mit nur einem einzigen Servicepaket, | |||||
| welches sämtliche Leistungen nach Ziffer 5.2 der Leistungsbeschreibung beinhaltet und im | |||||
| Preisblatt in Pos. 3 eingepreist ist, nach den Leistungskriterien besser bewertet wird als ein | |||||
| Angebot, welches die Leistungen nach Ziffer 5.2 der Leistungsbeschreibung in die Servicepakete 1 | |||||
| und 2 aufteilt und im Preisblatt differenziert in den Pos. 3 und 4. ausweist? | |||||
| Antwort: | Wir verweisen auf die Antwort zu Frage 9 B). |
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| Frage 11: | Frage: betrifft Einheits-/Staffelpreise für Service und Versicherung | ||
|---|---|---|---|
| Lt. Preisblatt und Leistungsbeschreibung (Ziffer 2.2.3) wird ein Leasingfaktor (monatlicher Vom- | |||
| Hundert-Satz) gefordert, der unabhängig vom Wert oder Typ des Leasingobjekts einheitlich für | |||
| alle Leasing-Einzelverträge gilt (Leistungsbeschreibung: Der Leasingfaktor muss für alle zur | |||
| Auswahl stehenden Fahrradtypen zwingend konstant sein und darf nicht nach Fahrradart, Modell | |||
| oder Marke differenziert werden). | |||
| Der Leasingfaktor dient allein der Berechnung der monatlichen Leasingrate (Pos. 1 im Preisblatt), | |||
| nicht jedoch der Berechnung der Kosten für Versicherung (Pos. 2) und Service (Pos. 3). Eine | |||
| Klarstellung, ob auch die Kosten für Versicherung und Service einheitlich für alle Kaufpreise und | |||
| Fahrradtypen ermittelt werden bzw. gelten sollen, konnten wir den Vergabeunterlagen nicht | |||
| entnehmen. | |||
| Marktüblich wird die Versicherung ebenfalls mit einem einheitlichen Versicherungsfaktor (Vom- | |||
| Hundert-Satz) berechnet, der unabhängig vom Wert oder Typ des Leasingobjekts einheitlich für | |||
| alle Leasing-Einzelverträge gilt. | |||
| Zudem werden die Serviceleistungen marktüblich mit einem Festpreis pro Monat abgerechnet, | |||
| der unabhängig von Wert oder Typ einheitlich für alle Leasing-Einzelverträge gilt. | |||
| Wir bitten die Vergabestelle daher um Bestätigung, dass die Leasingrate, die Versicherungsrate | |||
| und die Servicerate einheitlich wie folgt zu ermitteln sind: | |||
| (1) Mtl. Leasingrate = Kaufpreis (Fahrrad und Zubehör) x einheitlicher Vom-Hundert-Satz | |||
| (Leasingfaktor) | |||
| (2) Mtl. Versicherungskosten = Kaufpreis (Fahrrad und Zubehör) x einheitlicher Vom-Hundert-Satz | |||
| (Versicherungsfaktor) | |||
| (3) Mtl. Kosten für das Servicepaket = Festpreis in EUR (einheitlich für alle Kaufpreise und Typen) | |||
| Antwort: | In 2.01 Preisblatt ist die Leasingrate für das dargestellte Beispiel-Leasingobjekt auf Basis des | ||
| Leasingfaktors (Zelle C12), den der Bieter angeben und garantieren muss, anzugeben. Weiterhin | |||
| sind die Preise für Versicherung und Service gleichermaßen für das angegebene Beispiel- | |||
| Leasingobjekt zu kalkulieren und anzugeben. Sowohl die monatliche Leasingrate als auch die | |||
| Versicherungs- und Servicerate sind für ein Fahrrad jeglichen für das Fahrradleasing zulässigen | |||
| Typs zu kalkulieren. | |||
| Eine Vorgabe in Bezug auf die Kalkulation der monatlichen Versicherungs- und Servicekosten | |||
| wird den Bietern explizit nicht vorgegeben. Bei der Berechnung der Kosten sind jedoch die | |||
| Anforderungen gem. 4.01 Leistungsbeschreibung zu beachten. | |||
| Frage 12: | Ziffer 5.1 der Leistungsbeschreibung | ||
| Wenn durch Diebstahl oder Raub oder nach einem Unfall ein Totalschaden vorliegt, geht die | |||
| Versicherung von einem Untergang des Leasingobjekts aus. Ihrem Mindestkriterium nach müsste | |||
| in diesem Falle ein Objekttausch erfolgen, sodass ein neues Fahrrad 1:1 in den bestehenden | |||
| Leasingvertrag eingesetzt werden können soll – dies impliziert die Anforderung, dass der | |||
| Einzelleasingvertrag nicht verlängert werden soll, sondern weiterlaufen kann. Wir sehen hier | |||
| aufgrund der Marktlage im Bereich Fahrrad und E-Bike die Herausforderung, genau das gleiche | |||
| Objekt vom genau gleichen Fachhändler zu beziehen. Dies wäre die zwingende Anforderung, da | |||
| ansonsten die Parameter der im Einzel-Leasingvertrag aufgeführten Details (Marke, Größe, | |||
| Modell, Farbe) nicht mehr stimmen würden. Wenn beispielsweise ein Fahrrad im 34. Leasing- | |||
| monat gestohlen wird, kann i.d.R. nicht mehr genau das gleiche Fahrrad neu beschafft werden, | |||
| da die Hersteller jährlich ihre Modelle ändern. Wir sehen hier in der praktischen Umsetzung große | |||
| Hürden. | |||
| Ein „Neuwertersatz“ des Rades kann aus unserer Sicht dann unbedenklich angeboten werden, | |||
| wenn kein Objekttausch erfolgt, sondern der Einzel-Leasingvertrag nach Untergang des | |||
| Leasingobjekts beendet wird und der geschädigte Nutzer ein Folgeleasing zu vergünstigten | |||
| Konditionen als Diebstahlersatzbestellung beantragen kann (GAP-Deckung). |
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| Antwort: | Nach Prüfung der Mindestanforderung folgen wir Ihren Ausführungen: Die Anforderung bzgl. der | ||
|---|---|---|---|
| Neuwertentschädigung unter Ziffer 5.1 der Leistungsbeschreibung wurde geändert, so dass nun | |||
| ein Objekttausch im bestehenden Leasing-Einzelvertrag, sofern dessen vertrags- und | |||
| steuerrechtlich ordnungsgemäße Durchführung sichergestellt ist, oder die kostenfreie | |||
| Beendigung des bisherigen Leasing-Einzelvertrags einschließlich vollständiger GAP-Deckung und | |||
| der freiwillige Abschluss eines neuen Leasing-Einzelvertrags für ein Ersatzfahrrad zulässig ist. | |||
| Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht. |
Hinweis zu ausgetauschten Vergabeunterlagen
Die Anlagen
- 2.01 Preisblatt
- 2.03 Wertungskriterien
- 4.01 Leistungsbeschreibung
- 4.03 Bewertungsvorgehen und Zuschlagskriterien
- 5.01 Rahmenvereinbarung wurden inhaltlich entsprechend angepasst und ausgetauscht (Änderungen sind rot hervorgehoben). Zur besseren Kennzeichnung wurde im Dateinamen der Zusatz „_NEU“ hinzugefügt.
Das Angebot darf nur auf Grundlage der ausgetauschten Anlagen 2.01 Preisblatt und 2.03 Wertungskriterien abgegeben werden. Eine Verwendung der bisherigen Anlagen führt zu einem Ausschluss. Bieter, die bereits ein Angebot eingereicht haben, werden gebeten, ihr Angebot zu überarbeiten und neu einzureichen.
Allgemeine Hinweise
- Die vorstehende Information der Vergabestelle ist verbindlich und bei der Erstellung des Angebotes zu berücksichtigen.
- Es wurden Unterlagen/Anlagen ausgetauscht (siehe Punkt Hinweis zu ausgetauschten Vergabeunterlagen).
- Die Frist zur Angebotsabgabe wird nicht verlängert.
Abschluss der Bieterinformation Nr. 1, Stand 04.09.2026
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Die Vergabestelle
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