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Bieterinformation Nr. 1_Stand 04.09.26.pdf

Rahmenvereinbarung für Fahrrad-Leasing mit Versicherungs-, Service- und Abwicklungsleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 08:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Bieterinformation Nr. 1

im Vergabeverfahren DI-ZVSt-JS-07/2026 – Offenes Verfahren Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern für die Mitarbeitenden des Landkreises Havelland, der Städte Nauen und Falkensee sowie der Gemeinde Wustermark

Sehr geehrte Damen und Herren,

im gegenständlichen Vergabeverfahren sind Bieterfragen eingegangen, zu denen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes im Rahmen dieser Bieterinformation nachfolgend Stellung genommen wird und Konkretisierungen sowie Änderungen mitgeteilt werden.

Folgende Bieterfragen wurden gestellt:

Frage 1:Betrifft: Vergabeunterlagen – Preisblatt (Schreibschutz)
In den übermittelten Vergabeunterlagen sind die Zellen B4 und B12 des Preisblattes
schreibgeschützt und können nicht befüllt werden.
Frage/Bitte: Wir bitten um Überprüfung und Bereitstellung eines korrigierten, vollständig
befüllbaren Preisblattes auf der Vergabeplattform.
Antwort:Dok. 2.01 Preisblatt wurde entsprechend überarbeitet und ausgetauscht, so dass die geforderten
Bieterangaben eingetragen werden können.
Frage 2:Betrifft: Rahmenvertrag § 2 – Rangfolge der Vertragsbestandteile / Einbeziehung des
Dienstleistungsvertrags (DLV)
Wir begrüßen es sehr, dass der von Ihnen bereitgestellte Rahmenvertrag bereits essenzielle
Punkte wie die Übernahme des Andienungsrechts beinhaltet. Erfahrungsgemäß erfordert die
Abwicklung von Dienstrad-Leasing-Modellen jedoch die Regelung weiterer operativer Details
(z. B. konkrete Bestimmungen zur Störfallabsicherung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung,
Ausfallrisikoverteilung sowie aufsichtsrechtliche/gesetzliche Vorgaben der BaFin-registrierten
Leasingbanken).
Marktüblich wird Dienstrad-Leasing über ein fein aufeinander abgestimmtes Vertragswerk
abgewickelt, welches diese spezifischen Unterpunkte abdeckt. Um die Rechts- und
Abwicklungssicherheit aller Beteiligten (Auftraggeber, Dienstleister und Leasinggesellschaft) zu
gewährleisten, ist die Einbeziehung ergänzender Bestimmungen zwingend erforderlich.
Frage/Bitte: Wir bitten daher um Klarstellung bzw. Bestätigung folgender Punkte:
1. Einreichung des Dienstleistungsvertrags (DLV): Dürfen wir unseren Dienstleistungsvertrag (DLV)
inklusive der dazugehörigen Dienstleistungsbedingungen als Anlage mit dem Angebot einreichen?
2. Rangfolge der Vertragsbestandteile: Wären Sie bereit, diesen DLV in die Rangfolge der
Vertragsbestandteile aufzunehmen – ausdrücklich nachrangig gegenüber Ihren
Vergabeunterlagen und Ihrem Rahmenvertrag?
(Durch diese nachrangige Einbeziehung wird sichergestellt, dass Ihre Regelungshoheit und die
Vorgaben Ihrer Leistungsbeschreibung in vollem Umfang vorrangig bleiben und unsere
Bedingungen lediglich lückenfüllend für operative Sonderfälle greifen.)
Antwort:Die Einreichung eines eigenen DLV ist möglich und zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass die
DLV nachrangig zu den Vergabeunterlagen gilt. Diese Möglichkeit ist nun in
5.01 Rahmenvereinbarung unter § 2 Abs. 2 Rahmenvertrag geregelt.
Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.

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Frage 3:Betrifft: Leistungsbeschreibung Ziffer 2.2.3 – Kalkulatorischer Restwert
In Ziffer 2.2.3 der Leistungsbeschreibung wird vorgegeben, dass der kalkulatorische Restwert der
Leasingobjekte zum Ende der regulären Laufzeit maximal 10 % des ursprünglichen Brutto-
Listenpreises (UVP) betragen darf. Marktüblich berechnet sich die monatliche Leasingrate auf
Grundlage des tatsächlichen Kaufpreises (Brutto-Verkaufspreis inkl. Rabatte) unter
Berücksichtigung des kalkulatorischen Restwertes.
Frage/Bitte: Wir bitten um Bestätigung, dass sich der kalkulatorische Restwert auf den
tatsächlichen Kaufpreis (Kaufpreis gemäß Fachhändlerangebot) und nicht auf die unverbindliche
Preisempfehlung (UVP) des Herstellers bezieht.
Antwort:Nach Prüfung folgen wir Ihren Ausführungen und bestätigen, dass sich der kalkulatorische
Restwert auf den Anschaffungswert des Leasingobjektes und nicht auf die unverbindliche
Preisempfehlung (UVP) des Herstellers bezieht.
Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.
Frage 4:Betrifft: Leistungsbeschreibung Ziffer 2.3 – Laufzeit der Einzelleasingverträge
In Ziffer 2.3 der Leistungsbeschreibung wird geregelt, dass die Laufzeit der Einzel-Leasingverträge
grundsätzlich 36 Monate beträgt und nur in Ausnahmefällen variabel ist. Marktüblich haben
Einzelleasingverträge aus kalkulatorischen und versicherungsrechtlichen Gründen eine feste
Laufzeit von 36 Monaten. Bei vorzeitigen Ausfällen (Störfällen) greifen definierte Mechanismen
(z. B. Übernahme der Raten, Nutzerwechsel, vorzeitige Ablösung).
Frage/Bitte: Wir bitten um Bestätigung, dass Angebote zulässig sind, bei denen alle
Einzelleasingverträge eine feste Grundlaufzeit von 36 Monaten aufweisen und Abweichungen im
Einzelfall über das Störfallmanagement abgewickelt werden.
Antwort:Es wird bestätigt, dass Angebote, bei denen alle Einzelleasingverträge eine feste Grundlaufzeit
von 36 Monaten aufweisen und Abweichungen im Einzelfall über das Störfallmanagement
abgewickelt werden, zulässig sind.
Frage 5:Betrifft: Leistungsbeschreibung Ziffer 2.3 – Konditionsbindung über 36 Monate im Rahmenvertrag
Eine belastbare Vorab-Kalkulation eines festen Leasingfaktors über einen Zeitraum von
36 Monaten ist aufgrund der volatilen Entwicklung der Kapitalmarktzinsen nicht möglich.
Frage/Bitte: Wir bitten um Prüfung und Zustimmung, dass eine marktübliche Anpassung des
Leasingfaktors für zukünftige Einzelabrufe aus wichtigem Grund (z. B. erhebliche Veränderung des
Zinsniveaus) zulässig ist. Eine solche Anpassung könnte beispielsweise nur dann erfolgen, wenn
sich ein zu bestimmender Referenzzinssatz (z. B. 1-Jahres-SWAP oder 12-Monats-EURIBOR) im
Betrachtungszeitraum der vorangegangenen drei Monate um mehr als 0,3 % verändert hat.
Bereits bestehende Einzelleasingverträge bleiben von Anpassungen selbstverständlich unberührt.
Antwort:Der im Rahmen der Vergabe angebotene Leasingfaktor und die sonstigen finanziellen
Konditionen sind für die Erstlaufzeit der Rahmenvereinbarung - 36 Monate - verbindlich. Eine
Anpassung für zukünftige Leasing-Einzelverträge innerhalb dieses Zeitraums ist nicht zulässig.
Unberührt bleibt die in Ziffer 2.3 der Leistungsbeschreibung geregelte Möglichkeit, für die
einmalige Verlängerung der Laufzeit der Rahmenvereinbarung eine Anpassung unter den dort
genannten Voraussetzungen zu erwirken.

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Frage 6:Betrifft: Leistungsbeschreibung Ziffer 4.3 – Provisionsverbot im Fachhandel
Unsere Leasingbank erzielt durch die Abnahme von Fahrrädern in größeren Mengen strategische
Einkaufsvorteile im Fachhandel. Diese Preisvorteile werden ohne Abzüge direkt wertmindernd in
die Kalkulation des angebotenen Leasingfaktors eingerechnet, um den Beschäftigten ein
hochattraktives Leasingangebot zu ermöglichen. Sollte die Vergabestelle einen ausdrücklichen
Verzicht auf diese händlerseitigen Einkaufsvorteile fordern, würde dies zu einer Erhöhung des
angebotenen Leasingfaktors führen.
Frage/Bitte: Wir bitten um Klarstellung, ob die Einrechnung von mengenbasierten
Einkaufsvorteilen zur Senkung der Kundenrate zulässig ist oder ob die Vergabestelle hierunter ein
striktes Verbot versteht.
Antwort:Die Einrechnung von mengenbasierten Einkaufsvorteilen zur Senkung der Kundenrate ist NICHT
zulässig. Der Auftragnehmer bzw. die Leasinggesellschaft darf vom Fachhändler weder
Provisionen, Gebühren, Abschläge noch nachträgliche Einkaufsvorteile verlangen oder
vereinnahmen. Ein vom Händler allgemein gewährter und im Angebot ausgewiesener
Verkaufspreis bleibt hiervon unberührt.
Frage 7:Betrifft: Leistungsbeschreibung Ziffer 5.3 – Optionales Haftpflicht- und Rechtsschutzpaket
In Ziffer 5.3 wird gefordert, optional ein Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungspaket für
private Sach- und Personenschäden durch den Nutzer anzubieten. Ein solcher Baustein wird am
Markt exklusiv nur von einem einzigen Dienstleister angeboten, da die Absicherung von
Haftpflichtschäden im privaten Rahmen in Deutschland üblicherweise durch die private
Haftpflichtversicherung des jeweiligen Beschäftigten abgedeckt ist. Eine Wertung dieses
Kriteriums führt zu einer faktischen Bevorzugung eines einzelnen Bieters und zu einer Verengung
des Bieterfeldes.
Frage/Bitte: Wir bitten um Klarstellung und Anpassung der Unterlagen dahingehend, dass der
optionale Einschluss einer Privathaftpflicht-/Rechtsschutzversicherung nicht Gegenstand der
Punktevergabe in der Bewertungsmatrix ist.
Antwort:Haftpflicht- und Rechtsschutzleistungen sind optionale Leistungen und stellen keine
Mindestanforderung dar; aus dem bloßen Nichtangebot folgt kein Ausschluss. Auch sind die
Haftpflicht- und Rechtsschutzleistungen nicht Teil der Wertung. Soweit ein Bieter diese
Leistungen anbietet, ist dies in Dok. 2.03 Wertungskriterien anzugeben; der Bieter kann die
Zusatzleistung(en) auch im Umsetzungskonzept beschreiben.

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Frage 8:Betrifft: Leistungsbeschreibung Ziffer 6.1.1.1 – Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art.
28 DSGVO
Nach unserer datenschutzrechtlichen Prüfung liegt in der Konstellation der
Plattformbereitstellung und Leasingabwicklung keine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO),
sondern ein Verhältnis zwischen eigenständig Verantwortlichen (Controller-to-Controller / C2C)
vor. Dies begründet sich wie folgt:
• Fehlende Weisungsgebundenheit & eigene Zweckbestimmung: Der Auftragnehmer entscheidet
eigenständig über Mittel und Zwecke der Verarbeitung (z. B. Bonitätsprüfung,
Rechtsgrundlagenprüfung, Nachfolgeregelungen bei Nichtübernahme).
• Keine reine Auslagerung: Die Datenverarbeitung erfolgt zur eigenverantwortlichen
Durchführung der Finanzierungs- und Leasingverträge mit den Beschäftigten.
• Eigene gesetzliche Pflichten: Der Auftragnehmer unterliegt eigenen steuer- und
handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).
• Rolle der Vergabestelle: Die Vergabestelle verarbeitet Daten lediglich für interne
Freigabeprozesse und übermittelt dem Auftragnehmer ausschließlich das Prüfergebnis.
Fragen:
1. Stimmen Sie der Einschätzung zu, dass aufgrund der eigenständigen Verantwortlichkeit kein
AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist?
2. Bestätigen Sie, dass anstelle eines AV-Vertrages der Abschluss einer C2C-Vereinbarung
(Controller-to-Controller) zulässig ist und ein entsprechender Entwurf mit dem Angebot
eingereicht werden darf?
Antwort:Wir bestätigen die Einschätzung, dass aufgrund der eigenständigen Verantwortlichkeit kein AV-
Vertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist und akzeptieren für sämtliche beschriebenen
Verarbeitungsvorgänge eine C2C-Vereinbarung. Ein entsprechender Entwurf kann mit dem
Angebot eingereicht werden.
Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.
Frage 9:IX. Bewertungskriterien
A) Frist zur Vorlage von Nachweisen im Störfall
Betrifft: Bewertungsmatrix – Frist zur Vorlage von Nachweisen bei Störfällen
In der Bewertungsmatrix wird die Höchstpunktezahl vergeben, wenn für die Vorlage von
Nachweisen bei Störfällen eine Frist von 21 Tagen gewährt wird. Am Markt existieren Konzepte,
bei denen Dienstleister auf Vertrauensbasis mit der Personalstelle zusammenarbeiten und
gänzlich auf bürokratische Einzelnachweise verzichten. Dieser vollständige Verzicht stellt eine
maximale Verwaltungsvereinfachung dar, wird jedoch im aktuellen Wertungsschema nicht mit
der Höchstpunktzahl abgebildet.
Frage/Bitte: Wir bitten um Prüfung und Anpassung der Bewertungsmatrix dahingehend, dass ein
vollständiger Verzicht auf Nachweise (Abwicklung auf Vertrauensbasis) mindestens die gleiche
Höchstpunktzahl erreicht wie die Einräumung einer 21-tägigen Frist.
Antwort A):Nach Prüfung folgen wir Ihren Ausführungen: Ein vollständiger Verzicht auf Nachweise
(Abwicklung auf Vertrauensbasis) im Rahmen der Störfallabwicklung wird nun im Unterkriterium
IV.1 Frist zur Vorlage der Nachweise bei Eintritt eines Störfalls (Arbeitgeber-/Dienstherrnausfall-
versicherung) berücksichtigt und mit 10 Punkten gewertet. Voraussetzung ist eine eindeutige
und verbindliche Erklärung im Dok. 2.03 Wertungskriterien, dass die Störfallleistung ohne
Einzelnachweise gewährt wird (Angabe: „Verzicht auf Vorlage von Nachweisen“).
Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.

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Frage 9:B) Widerspruch im Wertungsschema bezüglich des Servicepakets 1 (Inspektion vs. Full-Service)
Betrifft: Leistungsbeschreibung i. V. m. Bewertungsmatrix – Leistungsumfang Servicepaket 1
In der Leistungsbeschreibung wird als Mindestanforderung für das Servicepaket 1 eine UVV-
Sicherheitsprüfung für den jährlichen Service gefordert. Der ungedeckelte Austausch von
Verschleißteilen soll hingegen in einem optionalen Zusatzpaket ("All-Inclusive"-Paket) gegen
Aufpreis angeboten werden, was betriebswirtschaftlich zu entsprechend höheren Kosten für
dieses Zusatzpaket führt. In der Bewertungsmatrix werden jedoch Extrapunkte vergeben, wenn
der Austausch von Verschleißteilen bereits im Basis-Servicepaket 1 enthalten ist. Dies stellt Bieter
vor den Widerspruch, entweder ein kalkulatorisch und wirtschaftlich optimiertes Basisangebot
gemäß Leistungsbeschreibung abzugeben oder Punkte für ein eigentlich separat gefordertes
Zusatzpaket zu verlieren.
Frage/Bitte: Wir bitten um Überprüfung und Bereinigung der Bewertungsmatrix, damit die
Abdeckung von Verschleißteilen im dafür vorgesehenen Zusatzpaket gewertet wird und das Basis-
Servicepaket 1 frei von Widersprüchen bewertet werden kann.
Antwort B):Nach Prüfung des Bewertungsvorgehens folgen wir Ihren Ausführungen: Das Unterkriterium
IV.2.1 zur Bewertung von Verschleiß- und Instandhaltungsreparaturen ist nicht mehr Teil der
Bewertung.
Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.
Frage 10:Frage: betrifft die Anforderung an die Servicepakete
Lt. Leistungsbeschreibung Ziffer 5.2 soll für den Beschäftigten eine Wahlmöglichkeit zwischen
dem Servicepaket 1 (mindestens abzuschließende Leistung) und dem Servicepaket 2 (Leistungen
des Servicepaket 1 und zusätzlich Verschleißabdeckung) bestehen.
Die Preise für die Servicepakete 1 und 2 werden im Preisblatt in den Pos. 3 (wertungsrelevant:
Servicepaket 1) und Pos. 4 (optional/nicht wertungsrelevant: Servicepaket 2) abgefragt.
Lt. Ziffer 4.4.3 der Wertungskriterien wird positiv bewertet, wenn das Servicepaket 1 bereits den
unbegrenzten Verschleißschutz enthält und dieser nicht optional gebucht werden muss.
Wir bitten die Vergabestelle vorsorglich um Aufklärung:
Sofern der Verschleißschutz bereits in das Servicepaket 1 integriert wird, entfällt u.E. das
Servicepaket 2 und die lt. Leistungsbeschreibung geforderte Wahlmöglichkeit zwischen
Servicepaket 1 und Servicepaket 2 für den Beschäftigten. Zudem kann im Preisblatt in Pos. 4 kein
Preis für optionale Serviceleistungen genannt werden.
(1) Bestätigt die Vergabestelle insofern, dass es zulässig ist, nur ein Servicepaket anzubieten,
sofern dieses Paket alle für die Servicepakete 1 und 2 vorgesehenen Leistungen beinhaltet und
diese Leistungen vollständig in Pos. 3 im Preisblatt eingepreist werden?
(2) Bestätigt die Vergabestelle außerdem, dass ein Angebot mit nur einem einzigen Servicepaket,
welches sämtliche Leistungen nach Ziffer 5.2 der Leistungsbeschreibung beinhaltet und im
Preisblatt in Pos. 3 eingepreist ist, nach den Leistungskriterien besser bewertet wird als ein
Angebot, welches die Leistungen nach Ziffer 5.2 der Leistungsbeschreibung in die Servicepakete 1
und 2 aufteilt und im Preisblatt differenziert in den Pos. 3 und 4. ausweist?
Antwort:Wir verweisen auf die Antwort zu Frage 9 B).

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Frage 11:Frage: betrifft Einheits-/Staffelpreise für Service und Versicherung
Lt. Preisblatt und Leistungsbeschreibung (Ziffer 2.2.3) wird ein Leasingfaktor (monatlicher Vom-
Hundert-Satz) gefordert, der unabhängig vom Wert oder Typ des Leasingobjekts einheitlich für
alle Leasing-Einzelverträge gilt (Leistungsbeschreibung: Der Leasingfaktor muss für alle zur
Auswahl stehenden Fahrradtypen zwingend konstant sein und darf nicht nach Fahrradart, Modell
oder Marke differenziert werden).
Der Leasingfaktor dient allein der Berechnung der monatlichen Leasingrate (Pos. 1 im Preisblatt),
nicht jedoch der Berechnung der Kosten für Versicherung (Pos. 2) und Service (Pos. 3). Eine
Klarstellung, ob auch die Kosten für Versicherung und Service einheitlich für alle Kaufpreise und
Fahrradtypen ermittelt werden bzw. gelten sollen, konnten wir den Vergabeunterlagen nicht
entnehmen.
Marktüblich wird die Versicherung ebenfalls mit einem einheitlichen Versicherungsfaktor (Vom-
Hundert-Satz) berechnet, der unabhängig vom Wert oder Typ des Leasingobjekts einheitlich für
alle Leasing-Einzelverträge gilt.
Zudem werden die Serviceleistungen marktüblich mit einem Festpreis pro Monat abgerechnet,
der unabhängig von Wert oder Typ einheitlich für alle Leasing-Einzelverträge gilt.
Wir bitten die Vergabestelle daher um Bestätigung, dass die Leasingrate, die Versicherungsrate
und die Servicerate einheitlich wie folgt zu ermitteln sind:
(1) Mtl. Leasingrate = Kaufpreis (Fahrrad und Zubehör) x einheitlicher Vom-Hundert-Satz
(Leasingfaktor)
(2) Mtl. Versicherungskosten = Kaufpreis (Fahrrad und Zubehör) x einheitlicher Vom-Hundert-Satz
(Versicherungsfaktor)
(3) Mtl. Kosten für das Servicepaket = Festpreis in EUR (einheitlich für alle Kaufpreise und Typen)
Antwort:In 2.01 Preisblatt ist die Leasingrate für das dargestellte Beispiel-Leasingobjekt auf Basis des
Leasingfaktors (Zelle C12), den der Bieter angeben und garantieren muss, anzugeben. Weiterhin
sind die Preise für Versicherung und Service gleichermaßen für das angegebene Beispiel-
Leasingobjekt zu kalkulieren und anzugeben. Sowohl die monatliche Leasingrate als auch die
Versicherungs- und Servicerate sind für ein Fahrrad jeglichen für das Fahrradleasing zulässigen
Typs zu kalkulieren.
Eine Vorgabe in Bezug auf die Kalkulation der monatlichen Versicherungs- und Servicekosten
wird den Bietern explizit nicht vorgegeben. Bei der Berechnung der Kosten sind jedoch die
Anforderungen gem. 4.01 Leistungsbeschreibung zu beachten.
Frage 12:Ziffer 5.1 der Leistungsbeschreibung
Wenn durch Diebstahl oder Raub oder nach einem Unfall ein Totalschaden vorliegt, geht die
Versicherung von einem Untergang des Leasingobjekts aus. Ihrem Mindestkriterium nach müsste
in diesem Falle ein Objekttausch erfolgen, sodass ein neues Fahrrad 1:1 in den bestehenden
Leasingvertrag eingesetzt werden können soll – dies impliziert die Anforderung, dass der
Einzelleasingvertrag nicht verlängert werden soll, sondern weiterlaufen kann. Wir sehen hier
aufgrund der Marktlage im Bereich Fahrrad und E-Bike die Herausforderung, genau das gleiche
Objekt vom genau gleichen Fachhändler zu beziehen. Dies wäre die zwingende Anforderung, da
ansonsten die Parameter der im Einzel-Leasingvertrag aufgeführten Details (Marke, Größe,
Modell, Farbe) nicht mehr stimmen würden. Wenn beispielsweise ein Fahrrad im 34. Leasing-
monat gestohlen wird, kann i.d.R. nicht mehr genau das gleiche Fahrrad neu beschafft werden,
da die Hersteller jährlich ihre Modelle ändern. Wir sehen hier in der praktischen Umsetzung große
Hürden.
Ein „Neuwertersatz“ des Rades kann aus unserer Sicht dann unbedenklich angeboten werden,
wenn kein Objekttausch erfolgt, sondern der Einzel-Leasingvertrag nach Untergang des
Leasingobjekts beendet wird und der geschädigte Nutzer ein Folgeleasing zu vergünstigten
Konditionen als Diebstahlersatzbestellung beantragen kann (GAP-Deckung).

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Antwort:Nach Prüfung der Mindestanforderung folgen wir Ihren Ausführungen: Die Anforderung bzgl. der
Neuwertentschädigung unter Ziffer 5.1 der Leistungsbeschreibung wurde geändert, so dass nun
ein Objekttausch im bestehenden Leasing-Einzelvertrag, sofern dessen vertrags- und
steuerrechtlich ordnungsgemäße Durchführung sichergestellt ist, oder die kostenfreie
Beendigung des bisherigen Leasing-Einzelvertrags einschließlich vollständiger GAP-Deckung und
der freiwillige Abschluss eines neuen Leasing-Einzelvertrags für ein Ersatzfahrrad zulässig ist.
Die Vergabeunterlagen wurden entsprechend überarbeitet und ausgetauscht.

Hinweis zu ausgetauschten Vergabeunterlagen

Die Anlagen

  • 2.01 Preisblatt
  • 2.03 Wertungskriterien
  • 4.01 Leistungsbeschreibung
  • 4.03 Bewertungsvorgehen und Zuschlagskriterien
  • 5.01 Rahmenvereinbarung wurden inhaltlich entsprechend angepasst und ausgetauscht (Änderungen sind rot hervorgehoben). Zur besseren Kennzeichnung wurde im Dateinamen der Zusatz „_NEU“ hinzugefügt.

Das Angebot darf nur auf Grundlage der ausgetauschten Anlagen 2.01 Preisblatt und 2.03 Wertungskriterien abgegeben werden. Eine Verwendung der bisherigen Anlagen führt zu einem Ausschluss. Bieter, die bereits ein Angebot eingereicht haben, werden gebeten, ihr Angebot zu überarbeiten und neu einzureichen.

Allgemeine Hinweise

  1. Die vorstehende Information der Vergabestelle ist verbindlich und bei der Erstellung des Angebotes zu berücksichtigen.
  2. Es wurden Unterlagen/Anlagen ausgetauscht (siehe Punkt Hinweis zu ausgetauschten Vergabeunterlagen).
  3. Die Frist zur Angebotsabgabe wird nicht verlängert.

Abschluss der Bieterinformation Nr. 1, Stand 04.09.2026

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Die Vergabestelle

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