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Rahmenvereinbarung für Fahrrad-Leasing mit Versicherungs-, Service- und Abwicklungsleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 08:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Rahmenvereinbarung über die Erbrin-

gung von Dienstleistungen

„Leasing von Fahrrädern für die Mitar-

beitenden des Landkreises Havelland,

der Städte Nauen und Falkensee sowie

der Gemeinde Wustermark

Stand 08/2026

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Inhalt

PRÄAMBEL .............................................................................................................................................................. 4

§ 1 GEGENSTAND DES VERTRAGES ...................................................................................................................... 5

§ 2 VERTRAGSBESTANDTEILE UND -GRUNDLAGEN ............................................................................................. 5

§ 3 ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN AUFTRAGGEBER UND AUFTRAGNEHMER .................................................... 7

§ 4 VERTRAGSDAUER ........................................................................................................................................... 8

§ 5 ABLAUF DER LEASINGLAUFZEIT DER LEASING-EINZELVERTRÄGE .................................................................. 8

§ 6 FREISTELLUNG ................................................................................................................................................ 9

§ 7 VERSICHERUNG .............................................................................................................................................. 9

§ 8 UMGANG MIT LEISTUNGSUNTERBRECHUNG BZW. -AUSFALL ..................................................................... 10

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG ....................................................................................................................................... 11

§ 10 VERGÜTUNG UND ZAHLWEISE ..................................................................................................................... 11

§ 11 KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND........................................................................................................ 12

§ 12 HAFTUNG...................................................................................................................................................... 13

§ 13 HAFTUNG FÜR DIE VERLETZUNG VON SCHUTZRECHTEN............................................................................. 13

§ 14 VERÖFFENTLICHUNG .................................................................................................................................... 13

§ 15 SCHRIFTFORM .............................................................................................................................................. 13

§ 16 VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN ............................... 14

§ 17 DATENSCHUTZ .............................................................................................................................................. 14

§ 18 SONSTIGE VERTRAGSVEREINBARUNGEN ..................................................................................................... 14

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[Seite 3]

Rahmenvereinbarung

über die Erbringung von Dienstleistungen

„Fahrradleasing für die Mitarbeitenden des Landkreises Havelland,

der Städte Nauen und Falkensee sowie der Gemeinde Wustermark“

zwischen dem Ausschreibungsverbund, nämlich

dem Ausschreibungsführer Landkreis Havelland, vertreten durch den Landrat

Platz der Freiheit 1

14712 Rathenow

sowie

Stadt Nauen, vertreten durch den Bürgermeister

Rathausplatz 1

14641 Nauen

Stadt Falkensee, vertreten durch den Bürgermeister

Falkenhagener Str. 43/49

14612 Falkensee

Gemeinde Wustermark, vertreten durch den Bürgermeister

Hoppenrader Allee 1

14641 Wustermark

-gemeinsam im Folgenden als „Ausschreibungsverbund“ (kurz „AV“) oder „Auftraggeber“ bezeichnet-

und

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vertreten durch

  • im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt -

  • nachfolgend zusammen als „Vertragsparteien“ bezeichnet -

Präambel

Der Landkreis Havelland als Ausschreibungsführer sowie die Verwaltungen der Städte Nauen und Fal-

kensee sowie der Gemeinde Wustermark möchten ihren Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen

Gesundheitsförderung, zur Stärkung der Position als attraktive Arbeitgeber sowie als Beitrag für mehr

Nachhaltigkeit und Klimaschutz das Leasing eines Fahrrades (im Folgenden: Fahrrad-Leasing) anbieten.

Hierfür bietet der Ausschreibungsverbund als Arbeitgeber/Dienstherr und Auftraggeber seinen Mitar-

beitenden im Rahmen von Entgeltumwandlungen das Leasing von Fahrrädern sowohl zur dienstlichen

als auch zur privaten und zur ausschließlichen privaten Nutzung. Auf den Tarifvertrag zur Entgeltum-

wandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrrad-

leasing) sowie § 2 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgBesG) - in der jeweils

gültigen Fassung - wird hier Bezug genommen.

Mit dem Zuschlag im Vergabeverfahren DI-ZVSt-JS-07/2026 „Rahmenvereinbarung über das Leasing

von Fahrrädern für die Mitarbeitenden des Landkreises Havelland, der Städte Nauen und Falkensee

sowie der Gemeinde Wustermark“ kommt zwischen dem Auftragnehmer (bezuschlagter Bieter) und

den Gebietskörperschaften des Ausschreibungsverbundes diese Rahmenvereinbarung zu den folgen-

den Bedingungen zustande:

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Zurverfügungstellung von Fahrrädern für die Mitarbeitenden

des Ausschreibungsverbundes in Form des Leasings gem. den inhaltlichen Vorgaben des Tarifver-

trages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffent-

lichen Dienst (TV-Fahrradleasing) sowie gem. den inhaltlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BbgBesG -

in der jeweils gültigen Fassung -.

(2) Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung

und den übrigen Vergabeunterlagen zum Vergabeverfahren DI-ZVSt-JS-07/2026 „Rahmenverein-

barung über das Leasing von Fahrrädern für die Mitarbeitenden des Landkreises Havelland, der

Städte Nauen und Falkensee sowie der Gemeinde Wustermark“.

(3) Der Auftraggeber schließt zudem mit …………………… (nachfolgend als „Leasinggeber“ bezeichnet)

einen sogenannten Leasing-Rahmenvertrag. Den Parteien ist der Inhalt des vorgenannten Leasing-

Rahmenvertrages vollständig bekannt. Die Vertragsparteien vereinbaren bezüglich des von dem

Auftraggeber mit dem Leasinggeber geschlossenen Leasing-Rahmenvertrages, künftige monatli-

che Entgeltbestandteile der Mitarbeitenden zum Zwecke des Leasings eines Fahrrades, des lea-

singfähigen Zubehörs sowie leasingfähiger Zusatzleistungen umzuwandeln. Jede Gebietskörper-

schaft handelt hinsichtlich der Leasingverhältnisse ihrer eigenen Mitarbeitenden als eigenständi-

ger Leasingnehmer. Eine gesamtschuldnerische Haftung für Leasingverbindlichkeiten anderer Mit-

glieder des Ausschreibungsverbundes wird nicht begründet.

§ 2 Vertragsbestandteile und -grundlagen

(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus folgenden Vertragsbestandteilen

in der nachfolgend genannten Geltungsreihenfolge:

☐ diesem Vertragstext,

☐ der Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren DI-ZVSt-JS-07/2026 „Rahmenvereinbarung

über das Leasing von Fahrrädern für die Mitarbeitenden des Landkreises Havelland, der Städte

Nauen und Falkensee sowie der Gemeinde Wustermark“ (Anlage 1),

☐ das Angebot des Auftragnehmers vom ……………. inkl. Leasing-Rahmenvertrag (Anlage 2),

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☐ vom Auftragnehmer mit dem Angebot vorgelegte Konzepte einschließlich der in diesen Kon-

zepten enthaltenen etwaigen Zusagen des Auftragnehmers (Anlage 3),

☐ die in den Nachschreiben zum Vergabeverfahren DI-ZVSt-JS-07/2026 „Rahmenvereinbarung

über das Leasing von Fahrrädern für die Mitarbeitenden des Landkreises Havelland, der Städte

Nauen und Falkensee sowie der Gemeinde Wustermark“ vorgenommenen (Leistungs-)Änderun-

gen/Festlegungen/Klarstellungen einschließlich der darin enthaltenden Antworten auf Bieterfra-

gen (Anlage 4),

☐ den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen", Teil B der Verdin-

gungsordnung für Leistungen (VOL/B) - ausgenommen Bauleistungen - in der jeweils geltenden

Fassung –,

☐ dem vom Auftragnehmer mit dem Angebot eingereichten ergänzenden Dienstleistungsvertrag

einschließlich seiner vollständig eingereichten Anlagen und Bedingungen sowie weiteren schriftli-

chen zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen (Anlage 5), soweit deren Einbe-

ziehung nach Abs. 2 zugelassen ist.

(2) Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie sonstige vorformulierte Vertrags-

bedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil. Ausgenommen sind der in

Abs. 1 genannte Dienstleistungsvertrag sowie weitere schriftlich zwischen den Vertragsparteien

getroffene Vereinbarungen. Diese gelten ausschließlich ergänzend und nachrangig gegenüber den

übrigen Vertragsbestandteilen und dürfen diese weder ändern noch einschränken. Widerspre-

chende Regelungen, zusätzliche Kostenansprüche und einseitige Änderungsrechte werden nicht

Vertragsbestandteil.

(3) Dieser Vertrag gilt unabhängig von der Anzahl der von den Mitarbeitenden geleasten Fahrrädern.

Es besteht für den Auftraggeber keine Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Mindestan-

zahl an geleasten Fahrrädern. Eine Abnahme wird nicht garantiert, zu liefern ist der tatsächliche

Bedarf. Die Höchstmenge der Einzelleasingverträge wird für den Ausschreibungsverbund des Land-

kreises Havelland, der Städte Nauen und Falkensee sowie der Gemeinde Wustermark auf insge-

samt 500 begrenzt. Sollte die Höchstmenge während der Vertragslaufzeit erreicht werden, endet

die Rahmenvereinbarung mit dem Erreichen der Höchstmenge.

(4) Dieser Vertrag umfasst alle für die Leistungserbringung erforderlichen Tätigkeiten, auch wenn

diese nicht explizit in der Leistungsbeschreibung und in diesem Vertrag genannt sind.

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§ 3 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

(1) Die Verpflichtung zur Erbringung der vertraglichen Leistungen beginnt mit Zuschlagserteilung.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen in ständigem Kontakt mit dem Auftraggeber

durchzuführen und diesen laufend über den Fortgang der Leistungen in angemessener Weise zu

unterrichten. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber informieren sich insbesondere unverzüg-

lich wechselseitig, wenn sie Fehler/Mängel oder Unregelmäßigkeiten bei den vertraglichen Leis-

tungen feststellen.

(3) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die zur Durchführung des Vertrages bzw. der jeweili-

gen Leasing-Einzelverträge erforderlichen Informationen bzw. Vertragsformulare (Vertrag Fahr-

radübernahme und -nutzung sowie Entgeltumwandlung Mitarbeitende) vollständig und rechtzei-

tig zur Verfügung. Die erforderlichen Informationen werden in gemeinsamer Absprache im Verlauf

der Vertragsdurchführung festgelegt.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, den zwischen dem Leasingge-

ber und dem Auftraggeber abgeschlossenen Leasing-Rahmenvertrag entsprechend den nachfol-

genden Regelungen abzuwickeln:

a. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle eingehenden Leasinganfragen von Beschäftigten auf

Plausibilität entsprechend den von dem Auftraggeber festgelegten Bedingungen zu überprü-

fen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber umgehend unterrichten, sofern die Leasingan-

frage nicht den geltenden Bedingungen entspricht.

b. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die jeweiligen Leasing-Einzelverträge

nebst dem Deckblatt mit allen für die Abwicklung notwendigen Informationen des zwischen

dem Mitarbeitenden und dem Auftraggeber aufgrund des Leasing-Rahmenvertrages abzu-

schließenden Entgeltumwandlungs- und Überlassungsvertrages zu übermitteln.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle notwendigen Prozesse zur Abwicklung des Fahrrad-Lea-

sings über ein Online-Portal mit Zugang für die Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers sowie für die

zum Fahrrad-Leasing berechtigten Mitarbeitenden bereitzustellen.

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[Seite 8]

(6) Der Auftragnehmer stellt kostenloses Informations- und Werbematerial für die Mitarbeitenden

bereit und berät den Auftraggeber bei der Bekanntmachung und Kommunikation des Fahrrad-Lea-

singangebotes. Auf Anforderung des Auftraggebers wirkt er ohne gesonderte Vergütung an be-

trieblichen Gesundheitstagen sowie vergleichbaren Informations- und Präventionsveranstaltun-

gen mit.

(7) Der Auftragnehmer stellt eine persönliche und qualifizierte Beratung der Mitarbeitenden des Auf-

traggebers über eine Telefon-Hotline von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr sicher.

(8) Nach Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber

einen verantwortlichen Ansprechpartner.

§ 4 Vertragsdauer

(1) Die Rahmenvereinbarung tritt ungeachtet des Datums der Unterzeichnung durch die Vertragspar-

teien mit Wirkung zum 1. Februar 2027 in Kraft.

(2) Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt zunächst 36 Monate. Erfolgt bis spätestens vor Be-

ginn des 34. Vertragsmonats keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, verlängert sich die

Vertragslaufzeit einmalig um weitere 12 Monate auf insgesamt 48 Monate.

(3) Sollten bei Beendigung dieser Vereinbarung Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis (Leasing-

Einzelverträge) nicht oder nicht vollständig erbracht sein, bleibt der Auftragnehmer verpflichtet,

diese Leistungen vollständig zu erbringen. Für diese gelten ausschließlich die jeweiligen Vertrags-

bedingungen zur Kündigung gemäß dem Leasing-Rahmenvertrag bis zum Ende der jeweiligen Lea-

singdauer fort. Der Auftragnehmer gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber und dessen Mitar-

beitenden insbesondere auch weiterhin den Zugang zu den vertragsgegenständlichen Portalen in-

klusive aller Funktionalitäten. Auch sonstige Verpflichtungen (z.B. Rechnungslegung etc.) bleiben

weiterhin bestehen.

§ 5 Ablauf der Leasinglaufzeit der Leasing-Einzelverträge

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Abwicklung bei Beendigung jedes Leasing-Einzelvertra-

ges, der auf Grundlage des Leasing-Rahmenvertrages mit dem Leasinggeber geschlossen wurde,

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mit dem Mitarbeitenden, dem das Fahrrad überlassen wurde, bei Ablauf des Leasingzeitraumes

vorzunehmen.

(2) Der Auftragnehmer wird den Mitarbeitenden hierzu vor Ablauf des Leasingzeitraumes kontaktie-

ren und über das weitere Vorgehen nach Ablauf der Leasinglaufzeit informieren.

(3) Sollte der Auftragnehmer nach Ablauf der Leasingdauer das Fahrrad an den Mitarbeitenden ver-

kaufen, der vorher das Fahrrad im Rahmen eines Entgeltumwandlungs- und Überlassungsvertra-

ges genutzt hat, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, einen ggf. entstandenen geldwerten Vor-

teil und die darauf anfallende Pauschalversteuerung als zuwendender Dritter gem. § 37b EStG an

das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Diese Zusage gilt, solange der § 37b EstG auf

diesen Sachverhalt anzuwenden ist. Als Nachweis zur Vorlage erhält der Auftraggeber eine Kopie

der Übernahmerechnung (ausgestellt auf die Käuferin/den Käufer), auf welcher die Übernahme

der Pauschalversteuerung ausgewiesen ist.

§ 6 Freistellung

Die Zulässigkeit eines Andienungsrechts richtet sich nach Ziffer 6.4 der Leistungsbeschreibung. Der

Auftragnehmer hat die dort geregelte Übernahme der Verpflichtungen unter Befreiung des jeweiligen

Auftraggebers mit dem Leasinggeber verbindlich zu vereinbaren. Die entsprechende Vertragsregelung

ist vor Abschluss des ersten Leasing-Einzelvertrages nachzuweisen. Ergänzend stellt der Auftragneh-

mer den Auftraggeber unwiderruflich und vollständig von sämtlichen Ansprüchen und Kosten aus An-

dienung und Verwertung frei.

§ 7 Versicherung

(1) Das Fahrrad ist über ein (E-)Bike-Leasing-Versicherungspaket gegen

a. Totalschäden,

b. Elektronik-/Akku-/Motorschäden sowie Schäden an anderen elektronischen Steuerungsgerä-

ten und Feuchtigkeitsschäden,

c. Unfall-, Fall- und /Sturzschäden,

d. Schäden durch Bedienungsfehler oder unsachgemäße Handhabung,

e. Schäden in Folge von Material-, Produktions- und Konstruktionsfehlern,

f. Vandalismus und Schäden durch Dritte,

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[Seite 10]

g. Diebstahl/Einbruchdiebstahl und Raub und

h. finanzielle Risiken des Auftraggebers und der Mitarbeitenden bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl,

Raub oder Totalschaden einschließlich sämtlicher aus einer vorzeitigen Beendigung oder Ab-

rechnung des Leasing-Einzelvertrages entstehender Ablösebeträge, Restforderungen, Selbst-

behalte und sonstiger Zusatzkosten sowie einer vollständigen GAP-Deckung zur Übernahme

der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing-Restbetrag

versichert. Inkludiert sind ebenfalls eine europaweite Mobilitätsgarantie sowie eine 24-Stunden

Notfall- und Pannenhilfe. Die detaillierten Versicherungsbedingungen wurden dem Auftraggeber

ausgehändigt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Versicherungsbedingungen spätestens mit

Abschluss des Entgeltumwandlungs- und Überlassungsvertrages auch dem Mitarbeitenden be-

kannt gemacht werden.

(2) Bei Verlust des Leasingobjekts durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub hat der Auftragneh-

mer die vollständige finanzielle Absicherung des Auftraggebers und des betroffenen Mitarbeiten-

den gem. Punkt 5.1 der Leistungsbeschreibung sicherzustellen. Die Leistung kann durch einen ver-

trags- und steuerrechtlich ordnungsgemäßen Objekttausch im bestehenden Leasing-Einzelvertrag

oder durch dessen für den Auftraggeber und den Mitarbeitenden kostenfreie Beendigung unter

vollständiger GAP-Deckung erbracht werden. Im Falle der Beendigung ist dem Mitarbeitenden auf

Wunsch die Möglichkeit zum freiwilligen Abschluss eines neuen Leasing-Einzelvertrages über ein

Ersatzfahrrad anzubieten. Für den neuen Leasing-Einzelvertrag beginnt die Regellaufzeit von 36

Monaten erneut.

(3) Für die Abrechnung und Zahlung der Versicherungsentgelte gilt § 10 Abs. 5.

(4) Über den Inspektionsservice vom Auftragnehmer wird zudem ein UVV-Sicherheitscheck bei einem

frei wählbaren Fachbetrieb pro vollem Leasingjahr abgedeckt. Für die Abrechnung und Zahlung

der Serviceentgelte gilt § 10 Abs. 5.

§ 8 Umgang mit Leistungsunterbrechung bzw. -ausfall

(1) Der Auftragnehmer wird im Falle von Leistungsunterbrechungen bzw. -ausfällen (sog. „Störfällen“)

den Auftraggeber und den Mitarbeitenden über die Möglichkeiten zum Umgang mit der Leistungs-

unterbrechung bzw. dem -ausfall informieren. Die Information durch den Auftragnehmer erfolgt

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[Seite 11]

nach Aufforderung durch den Auftraggeber mit Beginn des Eintretens der Leistungsunterbrechung

bzw. des Leistungsausfalls.

(2) Im Falle der Inanspruchnahme der Ausfall- bzw. Restschuldversicherung für eine temporäre Leis-

tungsunterbrechung (insbes. nach Ende der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und während der

Elternzeit) kann das Fahrrad durch den Mitarbeitenden weiter genutzt werden.

§ 9 Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer dazu bevollmächtigt, ggf. vorhandene kaufrechtliche

Ansprüche aus § 439 BGB (Nacherfüllung) direkt gegenüber dem auszuliefernden Fachhändler gel-

tend zu machen.

(2) Ein Aufwendungsersatz dafür (§ 670 BGB) wird ausgeschlossen.

§ 10 Vergütung und Zahlweise

(1) Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die nach dieser Rahmenvereinbarung zu erbrin-

genden Dienstleistungen keine gesonderte Vergütung.

(2) Die Höhe und die Art der einzelnen Vergütungen sind in der Leistungsbeschreibung in Verbindung

mit dem Angebot des Auftragnehmers geregelt.

(3) Die Leasingrate wird bei Abschluss des jeweiligen Leasing-Einzelvertrages anhand des nach

Punkt 2.3 der Leistungsbeschreibung geltenden Leasingfaktors, bezogen auf den Anschaffungs-

preis des Fahrrades einschließlich leasingfähigen Zubehörs, ermittelt. Die für den jeweiligen Lea-

sing-Einzelvertrag vereinbarten Leasing-, Versicherungs- und Serviceraten sowie Entgelte für Zu-

satzleistungen bleiben während seiner Laufzeit unverändert.

(4) Für die Versteuerung seiner Vergütung ist ausschließlich der Auftragnehmer selbst verantwortlich.

Steuerliche Nachforderungen des Auftragnehmers jedweder Art sind ausgeschlossen.

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(5) Die Abrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein für den Vormonat. Eine Sammelrechnung des

Leasinggebers je Gebietskörperschaft ist zulässig. Leasing-, Versicherungs- und Serviceentgelte

sind je Leasing-Einzelvertrag getrennt auszuweisen. Die Abrechnung muss rechtlich und steuerlich

ordnungsgemäß erfolgen. Soweit Forderungen anderer Unternehmen eingezogen werden, sind

die erforderlichen Berechtigungen sicherzustellen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Zahlung

muss gegenüber den jeweiligen Gläubigern schuldbefreiend wirken. Sämtliche monatlichen Ent-

gelte sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung

zu zahlen. Für Zahlungsweise und weitere Rechnungsanforderungen gilt Punkt 8 der Leistungsbe-

schreibung.

§ 11 Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger

Grund liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

wiederholte und/oder schwerwiegende Verletzung einer Pflicht aus dem Vertragsverhältnis

durch den Auftragnehmer

der Auftragnehmer verweigert Leistungen ernsthaft, endgültig und unberechtigterweise

wiederholte Einreichung fehlerhafter Rechnungen durch den Auftragnehmer

wiederholte Qualitätsabweichungen durch den Auftragnehmer (Minderqualität)

(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Regelungen bleibt

unberührt.

(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 BGB.

(4) Im Falle der Kündigung sind alle mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Unterlagen,

Materialien und Datenträger sowie vom Auftraggeber überlassene Dateien in ihrer ursprünglichen

und gegebenenfalls durch den Auftragnehmer aktualisierten Form an den Auftraggeber bzw. an

einen vom Auftraggeber benannten Dritten herauszugeben oder nach Absprache mit dem Auftrag-

geber datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(5) Die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Materialien und Datenträgern besteht nicht, sofern der

Auftragnehmer zu deren Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet ist.

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[Seite 13]

§ 12 Haftung

(1) Der Auftraggeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmun-

gen. Für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden/Pflichtverletzungen haftet der Auftraggeber,

vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur bei einer schuldhaften Verletzung we-

sentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise

eintretenden Schadens begrenzt ist. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Der Auftraggeber haftet zudem weder für die Wert-

minderung, noch für die Abnutzung der zur Verfügung gestellten Dienstfahrräder, die durch ver-

tragsgemäßen Gebrauch entsteht.

(2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen etwaigen Ansprüchen aufgrund von Rechts-

verletzungen Dritter frei, wenn und soweit diese durch den Auftragnehmer bei der Durchführung

dieser Vereinbarung verschuldet worden sind.

§ 13 Haftung für die Verletzung von Schutzrechten

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheber-

rechte der vereinbarten Nutzung der Leistungen durch den Auftraggeber entgegenstehen.

(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von etwa geltend gemachten Ansprüchen Dritter und

von Rechtsstreitigkeiten mit Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung freistellen.

§ 14 Veröffentlichung

(1) Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand bedürfen der schriftlichen

Einwilligung des Auftraggebers.

§ 15 Schriftform

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform oder der elektronischen

Form (§§ 126, 126a BGB). Dieses gilt auch für die Aufhebung dieser Formerfordernisse.

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(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

§ 16 Verschwiegenheitsverpflichtung und Schutz personenbezoge-

ner Daten

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erworbe-

nen Kenntnisse von geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten des Auftraggebers sowie

über alle ihm zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten von Mitarbeitenden des Auftrag-

gebers während der Vertragsabwicklung und auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen

zu bewahren und erlangte Informationen streng vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer

wird seine Mitarbeitenden, Unterauftragnehmer und Lieferanten bzw. alle mit der Erbringung des

Auftrages befassten Personen entsprechend verpflichten.

(2) Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten der Mitarbeitenden des Auftraggebers aus-

schließlich zum Zweck der Erfüllung der durch diesen Vertrag begründeten Hauptleistungs-, Ne-

benleistungs- und Schutzpflichten verarbeiten. Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeitenden,

Unterauftragnehmer und Lieferanten bzw. alle mit der Erbringung des Auftrages/der Einzelauf-

träge befassten Personen entsprechend verpflichten.

§ 17 Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller DSGVO-Anforderungen sowie zum Betrieb der

Software/Plattform in nach ISO / IEC 27001 zertifizierten Rechenzentren innerhalb des Europäischen

Wirtschaftsraumes (EWR). Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über notwendige Updates

und Wartungen. Er verpflichtet sich zur unverzüglichen Behebung von Sicherheitslücken nach BSI IT-

Grundschutz oder ISO / IEC 27001 und setzt den Auftraggeber darüber in Kenntnis.

§ 18 Sonstige Vertragsvereinbarungen

(1) Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieses Vertrages (betrifft sämtliche in den Vergabe-

unterlagen getroffenen vertraglichen Regelungen) ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-

den oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im

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[Seite 15]

Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle der unwirk-

samen Bestimmung rückwirkend eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn

und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. lm Fall einer Lücke werden sie

eine Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages ver-

einbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre. Hilfsweise gelten die Rege-

lungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Erfüllungsort ist:

  • für den Landkreis Havelland: Rathenow

  • für die Stadt Nauen: Nauen

  • für die Stadt Falkensee: Falkensee

  • für die Gemeinde Wustermark: Wustermark.

(3) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag etwaig ergebenden Streitigkeiten sind für:

  • Landkreis Havelland: Rathenow

  • Stadt Nauen: Nauen

  • Stadt Falkensee: Nauen

  • Gemeinde Wustermark: Nauen.

(4) Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen,

die in eine andere Rechtsordnung verweisen sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der

Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Für ein eventuel-

les gerichtliches Verfahren gilt das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.

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Ort, Datum

Vollständige Bezeichnung des Auftragnehmers

Rechtsform des Auftragnehmers

Anschrift des Auftragnehmers

Name des erklärenden Mitarbeitenden; des Ver- treters/der Vertreterin des Auftragnehmers

16

[Seite 17]

Ort, Datum Ort, Datum

Unterschrift Auftragnehmer Unterschrift Landkreis Havelland

Ort, Datum

Unterschrift Stadt Nauen

Ort, Datum

Unterschrift Stadt Falkensee

Ort, Datum

Unterschrift Gemeinde Wustermark

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