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Münchner Wohnen Immobilien 1 GmbH Münchner Wohnen Immobilien 2 GmbH Münchner Wohnen Immobilien 3 GmbH Münchner Wohnen Immobilien 4 GmbH
Rahmenvereinbarung –
Elektroinstallationsarbeiten
Für das Handwerkerportal
schließt die Münchner Wohnen GmbH Gustav-Heinemann-Ring 111, 81739 München Amtsgericht München, HRB 182 906
Im Namen und auf Rechnung der Münchner Wohnen Immo 1 GmbH, Gustav-Heinemann-Ring 111, 81739 München Amtsgericht München, HRB 182938
Münchner Wohnen Immo 2 GmbH, Gustav-Heinemann-Ring 111, 81739 München Amtsgericht München, HRB 172019
Münchner Wohnen Immo 3 GmbH, Gustav-Heinemann-Ring 111, 81739 München Amtsgericht München, HRB 183152
Münchner Wohnen Immo 4 GmbH, Gustav-Heinemann-Ring 111, 81739 München Amtsgericht München, HRB 7687
- Auftraggeberin – (AGin) -
mit
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- Auftragnehmer – (AN) -
nachfolgende Rahmenvereinbarung:
Stand: 24.09.2025
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Inhaltsverzeichnis
-
Leistungsgegenstand ................................................................................................. 3
-
Pflichten des AN .......................................................................................................... 4
-
Laufzeit......................................................................................................................... 5
-
Vertragsbestandteile ................................................................................................... 6
-
Bedingungen für Einzelaufträge ................................................................................ 7
-
Vergütung, Abrechnung ............................................................................................. 8
-
Steuerabzug bei Bauleistungen ................................................................................. 9
-
Kündigung des Vertrages ........................................................................................... 9
-
Datenschutz und Geheimhaltung ............................................................................ 11
-
Gewährleistung ......................................................................................................... 11
-
Haftpflichtversicherung ............................................................................................ 12
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- Leistungsgegenstand
1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses vom 21.10.2026 sowie etwaiger Festlegungen im beidseitig unterzeichneten Protokoll. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen sind ausschließlich die in den jeweiligen Einzelaufträgen konkretisierten Leistungsbeschreibungen und Mengenangaben.
1.2. Die auszuführenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der von der AGin hierzu erteilten schriftlichen Einzelaufträge. Ein Einzelauftrag gilt auch dann als schriftlich erteilt, wenn er mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde und Unterschrift sowie Namenswiedergabe fehlen. Die Übermittlung erfolgt grundsätzlich über unser Handwerkerportal (HWP); im Einzelfall genügt auch Textform insbesondere per Telefax oder E-Mail.
1.3. In jedem Einzelauftrag werden der Leistungsumfang durch Beschreibung der zu erbringenden Leistungen sowie die beauftragte Stückzahl oder Menge festgelegt. Zudem werden in jedem Einzelauftrag die für die jeweilige Leistung maßgeblichen Vertragsfristen (Ausführungs- und ggf. Fertigstellungsfristen) unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Leistung sowie angemessener Vorlaufzeiten bestimmt. Soweit im Einzelauftrag keine ausdrücklichen Ausführungsfristen vereinbart werden, gelten die Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses (Punkt 1.7) und das Service-Level-Agreement (SLA) der AGin gemäß Anlag (Stand: 10.2026), die Vertragsbestandteil sind. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen des Einzelauftrags denen des Leistungsverzeichnisses und diese denen des SLA vor. Im Übrigen gilt § 5 VOB/B.
1.4. Werden im HWP neue systemseitige Funktionen oder Tools zur Optimierung, Vereinfachung oder Automatisierung der Kommunikation zwischen AN und AGin bereitgestellt, ist deren Nutzung durch den AN verpflichtend, sofern der AGin sie dem AN mindestens 4 Wochen vor der verpflichtenden Nutzung in Textform angekündigt hat und die Nutzung dem AN zumutbar ist, insbesondere keine wesentlichen zusätzlichen technischen Anforderungen oder Kosten verursacht. Die Nutzung des HWP ist für den AN kostenfrei; der AGin stellt eine Einweisung oder Nutzungsanleitung zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für Funktionen zur Terminvereinbarung, Statusmeldungen und sonstige Rückmeldungen im Rahmen der Auftragsbearbeitung. Die Nutzung des HWP ersetzt nicht die nach diesem Vertrag oder der VOB/B vorgesehene Schriftform für Erklärungen, insbesondere für Kündigungen, Behinderungs- und Bedenkenanzeigen. Ist das HWP nicht verfügbar, sind Terminvereinbarungen, Statusmeldungen und Rückmeldungen in Textform (E-
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Mail) gleichwertig zulässig; die Vertragsfristen bleiben hiervon unberührt, § 6 VOB/B bleibt unberührt.
1.5. Die der Ausschreibung und dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Einschätzungen des Gesamtumfangs der mit den Einzelaufträgen abzufordernden Leistungen sind unverbindlich und stellen keine abschließende Festlegung der vertraglichen Leistungsmengen dar. Ein Anspruch des AN auf Abnahme oder Beauftragung einer bestimmten Mindestmenge besteht nicht. Die Einzelabrufe erfolgen nach Bedarf der AGin. Ein Anspruch auf Ausgleich entgangenen Gewinns oder Schadensersatz wegen nicht abgerufener Mengen besteht nur, wenn und soweit die AGin eine entsprechende verbindliche Mindestabnahmemenge ausdrücklich schriftlich zugesagt hat.
1.6. Der Vertrag ist als Rahmenvertrag ausgestaltet und begründet daher keine Abnahmeverpflichtung der AGin hinsichtlich einer bestimmten Gesamtmenge, es sei denn, eine solche Mindestmenge ist ausdrücklich und schriftlich im Leistungsverzeichnis vereinbart.
- Pflichten des AN
2.1. Versorgungseinrichtungen auf der Baustelle
Benötigt der AN über die von der AGin bereitgestellten Versorgungseinrichtungen hinaus zusätzliche Flächen oder Anschlüsse, so hat er diese auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu beschaffen. Etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom AN selbst einzuholen.
Die AGin gestattet dem AN, die vorhandenen Wasser- und Stromanschlüsse mitzubenutzen. Die hierdurch entstehenden Verbrauchskosten (Strom und Wasser auf der Baustelle) trägt die AGin.
2.2. Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellen
Der AN verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner Leistungen die Entstehung von Abfällen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Mit Aufnahme seiner Tätigkeit wird der AN Abfallerzeuger und -besitzer der in der Leistungsbeschreibung genannten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten der AGin hinsichtlich der Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle unter
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Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Vorschriften sowie des allgemein anerkannten Standes der Technik.
Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um Bau- und Abbruchabfälle ordnungsgemäß, getrennt und gemäß den geltenden Vorschriften zu erfassen, zwischenzulagern und einer fachgerechten Entsorgung oder Verwertung zuzuführen.
Sämtliche nach abfallrechtlichen Vorschriften erforderlichen Nachweise, Erklärungen und Bestätigungen über die ordnungsgemäße Entsorgung sind der AGin unaufgefordert vorzulegen.
- Laufzeit
3.1. Die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung beginnt am 01.02.2027. Diese Rahmenvereinbarung wird zunächst für eine feste Laufzeit von 1 Jahr geschlossen (Festlaufzeit).
3.2. Die Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung darf höchstens 4 Jahre betragen.
3.3. Wird die Rahmenvereinbarung nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit von der AGin gegenüber dem AN schriftlich gekündigt bzw. die Nichtverlängerung erklärt, verlängert sich die Laufzeit der Rahmenvereinbarung jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.
Eine Verlängerung erfolgt höchstens bis zu einer Gesamtlaufzeit von 4 Jahren. Nach jeder Verlängerung gilt dasselbe: Erfolgt keine schriftliche Mitteilung der AGin über die beabsichtigte Beendigung spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Verlängerungsperiode, verlängert sich die Vereinbarung erneut automatisch um ein Jahr.
3.4. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Tag der Absendung der Kündigungserklärung maßgeblich. Der Nachweis der Absendung obliegt der AGin. Die Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie nachweislich an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse des Vertragspartners abgesendet wurde. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich; die Übermittlung per Telefax oder E-Mail genügt zur Wahrung der vereinbarten Schriftform, sofern die Erklärung mit dem Namen des Erklärenden abschließt.
3.5. Die Rahmenvereinbarung endet automatisch mit Ablauf ihrer maximalen Laufzeit von 4 Jahren, ohne dass es einer Kündigung oder sonstigen Erklärung der Parteien
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bedarf. Spätester Beendigungszeitpunkt ist der 31.01.2031. Ein Anspruch auf Fortsetzung oder Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus besteht nicht.
- Vertragsbestandteile ☐ Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihen- und Rangfolge (bei Verhandlungsverfahren bzw. Freihändiger Vergabe):
• das modifizierte finale Angebot des Bieters nach Verhandlung (Protokoll), falls erfolgt, einschließlich der paraphierten und unterzeichneten Rahmenvereinbarung inklusive der Adressdaten des Bieters auf der 1. Seite der Rahmenvereinbarung, • Leistungsbeschreibung mit den Preisen und den geforderten Erklärungen, einschließlich aller Anlagen und Ausführungen zu den SLA´s • alle weiteren nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe geforderten und soweit erforderlich ausgefüllten Erklärungen/Angaben und/oder Nachweise, die diesem Angebotsschreiben beigefügt sind (vgl. Ziffer 3.1 und 3.2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) • Arbeitsschutz und Baustellenordnung einschließlich Anlagen 1 - 6 • die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Münchner Wohnen GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils geltenden Fassung • die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der jeweils geltenden Fassung • die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV), soweit in der Leistungsbeschreibung benannt • die Bestimmungen des BGB mit Ausnahme des § 648 BGB.
☒ Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihen- und Rangfolge (Offenes Verfahre, öffentlicher und beschränkter Ausschreibung):
• die paraphierte und unterzeichnete Rahmenvereinbarung mit den Adressdaten des Bieters auf der 1. Seite der Rahmenvereinbarung inklusive der Festlegungen im Rahmen einer Angebotsaufklärung, falls erfolgt, • Leistungsbeschreibung mit den Preisen und den geforderten Erklärungen, einschließlich aller Anlagen und Ausführungen zu den SLA´s
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• alle weiteren nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe geforderten und soweit erforderlich ausgefüllten Erklärungen/Angaben und/oder Nachweise, die diesem Angebotsschreiben beigefügt sind (vgl. Ziffer 3.1 und 3.2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) • Arbeitsschutz und Baustellenordnung einschließlich Anlagen 1 - 6 • die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Münchner Wohnen GmbH und der mir ihr verbundenen Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils geltenden Fassung • die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der jeweils geltenden Fassung • die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV), soweit in der Leistungsbeschreibung benannt • die Bestimmungen des BGB mit Ausnahme des § 648 BGB.
- Bedingungen für Einzelaufträge
5.1. Die auszuführenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der von der AGin in Textform erteilten Einzelaufträge gemäß dieser Rahmenvereinbarung. Ein Einzelauftrag gilt auch dann als in Textform erteilt, wenn er mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde und weder eine Unterschrift noch eine Namenswiedergabe enthält. Die Übermittlung des Einzelauftrags erfolgt grundsätzlich über unser Handwerkerportal, in Einzelfällen kann eine Übermittlung auch in Textform insbesondere per Telefax oder E-Mail erfolgen.
5.2. Auf Anforderung der AGin erstellt der AN ein Angebot auf Grundlage der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Preise und Konditionen sowie der von der AGin vorgegebenen Vertragsfristen und Gewährleistungszeiträume für einen konkreten Einzelauftrag und legt dieses der AGin vor. Sofern die AGin dies verlangt, hat das Angebot auch Wartungsleistungen zu umfassen. Die Einzelbeauftragung kommt durch die Annahme des Angebots durch die AGin zustande.
5.3. Der AN verpflichtet sich, die von ihm übernommenen Einzelaufträge in vertragsgerechter Weise zu erfüllen. Er versichert, sämtliche Unterlagen (insbesondere Bauzeitpläne und Baubeschreibung) deren Kenntnis zur Durchführung des Vertrages notwendig sind, sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen.
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- Vergütung, Abrechnung
6.1. Die Abrechnung der Einzelaufträge erfolgt auf Grundlage des tatsächlich erbrachten Aufwandes. Maßgeblich sind die in der Rahmenvereinbarung zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses der Einzelbeauftragung gültigen Einheitspreise gemäß Angebot des AN. Diese Einheitspreise gelten als Festpreise für die Dauer der Ausführung der jeweils beauftragten Leistungen. Etwaige in dieser Rahmenvereinbarung vereinbarte Preisnachlässe oder Skontoregelungen finden auf jeden aus der Rahmenvereinbarung hervorgehenden Einzelauftrag Anwendung.
6.2. Rechnungsstellung
Leistungserfassungsblätter / Rechnungen sind für jeden Einzelauftrag getrennt zu erstellen und ausschließlich an die in dem jeweiligen Einzelauftrag benannte Gesellschaft der Münchner Wohnen GmbH als Rechnungsempfänger zu adressieren.
Die Rechnungen sind digital als PDF oder als xRechnung der Münchner Wohnen per Mail zu übersenden bzw. durch die Übermittlung der Leistungserfassungsblätter im HWP. Jedes Leistungserfassungsblatt / Rechnung muss eine nachvollziehbare Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten, aus der Art, Umfang und Zeitraum der jeweiligen Tätigkeit eindeutig hervorgehen. Die Abrechnung der angefallenen Leistung erfolgt nach angemessener Prüfungsfrist von 30 Kalendertagen nach Eingang der Rechnung.
Die Vergütung wird nach ordnungsgemäßem Eingang und Prüfung des Leistungsverrechnungsblattes bzw. der Rechnung auf das vom AN angegebene Konto überwiesen. Etwaige Änderungen der Kontoverbindung sind der AGin vor Fälligkeit der nächsten Zahlung schriftlich mitzuteilen.
6.3. Alle Zahlungen sind bargeldlos und in Euro zu leisten. Als Zahlungstag gilt bei Überweisungen der Tag, an dem der Überweisungsauftrag an das beauftragte Kreditinstitut erteilt oder abgesendet wird.
6.4. Ist eine Skontogewährung in einer Rahmenvereinbarung vertraglich vorgesehen, gilt diese sowohl für etwaige Abschlagszahlungen als auch für Schlusszahlungen aus allen Einzelaufträgen, die auf Grundlage der Rahmenvereinbarung erteilt werden. Das Skonto wird auch dann gewährt, wenn nur einzelne Zahlungen innerhalb der Skontofrist erfolgen.
6.5. Bei Rückforderungen der AGin wegen Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle
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einer Überzahlung ist der AN verpflichtet, ab dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs die aus dem zu erstattenden Betrag (abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer) gezogenen Nutzungen Forderungsabtretung
6.6. Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den AN an Dritte ist ausgeschlossen. Unberührt bleibt hiervon § 354a HGB. In diesen Fällen kann die AGin mit schuldbefreiender Wirkung weiterhin an den AN leisten (§ 354a Abs. 1 Satz 2 HGB).
6.7. Sicherheitsleistungen für Einzelaufträge mit einem Auftragswert ab EUR 250.000.— oder mehr sind wie folgt vom AN zu erbringen:
Sicherheit für Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 v.H. der Bruttoauftragssumme zu leisten.
Sicherheit für Mängelansprüche ist in Höhe von 3 v.H. der Bruttoauftragssumme zu leisten.
Es gilt die Regelung Ziffer 35 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen ergänzend.
6.8. herauszugeben. Als Nutzungen gelten insbesondere ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts- oder Kontokorrentkonten. Diese werden pauschal mit 3 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB angesetzt, sofern nicht höhere oder niedrigere tatsächliche Nutzungen nachgewiesen werden.
- Steuerabzug bei Bauleistungen
Der AN verpflichtet sich, der AGin jede Änderung oder Aufhebung einer ihm erteilten Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG, die vom zuständigen Finanzamt vorgenommen wird, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Kündigung des Vertrages
8.1. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur ordentlichen Beendigung nicht zugemutet werden kann.
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8.2. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn • der AN schuldhaft gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen oder gegen die ihm obliegende Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungspflicht verstößt. Dazu zählen insbesondere auch Verstöße gegen § 203 StGB sowie sämtliche im Rahmen dieses Vertrages vereinbarten Vertraulichkeits- und Datenschutzregelungen. • eine der Parteien gegen vertragliche Nebenpflichten, wie beispielsweise Schutzpflichten verstößt, • der AN seine Verpflichtungen aus den abgegebenen Bietererklärungen verletzt – insbesondere dann, wenn er oder von ihm beauftragte Unternehmer die bestehenden Pflichten zur Entlohnung und zur ordnungsgemäßen Sozialversicherung der eingesetzten Arbeitnehmer trotz Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erfüllen –, gilt dies als Verletzung der Vertragspflichten, • über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, • der AN seinen Geschäftsbetrieb oder einen wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebs eingestellt hat, • der AN Personen, die auf Seiten der AGin mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihr beauftragt oder für sie tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
8.3. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch die AGin hat der AN nur Anspruch auf Vergütung für diejenigen Leistungen, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung nachweislich und vertragsgemäß erbracht sowie für die AGin verwertbar sind. Leistungen, die mangelhaft, unbrauchbar oder für die AGin unzumutbar sind, gelten als nicht verwertbar und sind nicht zu vergüten. Weitergehende Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche der AGin bleiben unberührt.
8.4. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses bedarf der Schriftform.
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- Datenschutz und Geheimhaltung
9.1. Der AN ist verpflichtet, alle relevanten Datenschutzbestimmungen bei der Auftragserfüllung einzuhalten.
9.2. Alle dem AN im Zusammenhang mit der Angebotserstellung, dem Vergabeverfahren oder der Vertragserfüllung überlassenen oder sonst bekannt gewordenen Unterlagen, Informationen und Daten dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden. Eine anderweitige Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der AGin zulässig.
9.3. Der AN ist weiter verpflichtet vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, Dritten weder offenzulegen noch in anderer Form zugänglich zu machen und für keinen anderen Zweck als den Zweck des Vertrages zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Beschäftigte und Beauftragte des AN, ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit.
9.4. Die vertragsbezogene E-Mail-Kommunikation hat über Transportverschlüsselung zu erfolgen. Bestehen im konkreten Auftragsverhältnis Anhaltspunkte für das Vorliegen besonders sensibler Daten oder treten sonstige Umstände hinzu (z.B. strafrechtliche Inhalte), erfolgt die Übermittlung über ein gemeinsames Portal.
9.5. Bei einer Verletzung der Geheimhaltungserklärung haftet der AN nach den gesetzlichen Regelungen. Dem AN ist bekannt, dass die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafbar ist und derjenige, der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.
9.6. Die Regelungen zum Datenschutz und zur Geheimhaltung gelten unbegrenzt auch nach Ablauf des Vertrages weiter.
- Gewährleistung
10.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich für jeden Einzelauftrag nach § 13 VOB/B. Abweichende Verjährungsfristen können auf Wunsch der AGin im jeweiligen Einzelauftrag ausdrücklich gesondert vereinbart werden.
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10.2. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche wegen Leistungsstörungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der AN versichert, dass die Leistungen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen fachgerecht, vollständig und unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben erbracht werden.
10.3. Stellt die AGin innerhalb der vereinbarten Leistungszeit Mängel oder unzutreffende Ergebnisse fest, ist der AN verpflichtet, die betroffenen Leistungen unverzüglich und auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu wiederholen oder zu berichtigen. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, ist die AGin berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen.
10.1. Der AN haftet für Schäden, die der AGin infolge einer schuldhaften Verletzung der dem AN nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des AN ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf einer Entscheidung der AGin beruht, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des AN liegt, insbesondere auf Wertungs- oder Zuschlagsentscheidungen, die ausschließlich von der AGin getroffen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden bleibt unberührt.
- Haftpflichtversicherung
11.1. Der AN ist verpflichtet, für die Dauer dieses Vertrages eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1.000.000,- EUR je Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorzuhalten.
11.2. Als einzelner Schadensfall ist die Summe aller Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus ein und derselben Handlung zu verstehen oder die Summe der Ansprüche, die von demselben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang geltend gemacht werden.
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11.3. Der Versicherungsschutz muss sämtliche Tätigkeiten erfassen, die Gegenstand dieses Vertrages sind. Der Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz ist vor Vertragsschluss und auf Verlangen der AGin jederzeit durch Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung zu erbringen.
- Schlussbestimmungen
12.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Ansprüche ist München / Stadt.
12.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.
12.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für ungewollte Vertragslücken.
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Auftraggeber:
(Ort, Datum)
(Unterschrift) (Unterschrift)
Auftragnehmer:
(Ort, Datum)
(Unterschrift, Stempel)
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