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Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen Vergabeverfahren: Rahmenvereinbarung über die Durchführung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung – Fach- kraft für Arbeitssicherheit (Los 2) Vergabenummer: 2026_005-2
Rahmenvereinbarung
über die Durchführung der betriebsärztlichen und sicherheitstechni-
schen Betreuung – Fachkraft für Arbeitssicherheit (Los 2)
Zwischen
dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen Hugo-Eckener-Str. 14 50829 Köln
- nachfolgend „Auftraggeber“ genannt -
und dem
[Zuschlagsempfänger, wird nachgetragen]
-
nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt -
-
beide gemeinsam nachfolgend „Parteien“ genannt -
wird im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung die folgende Rahmenvereinbarung über die Durchführung der sicherheitstechnischen Betreuung geschlossen:
Präambel
Der Auftraggeber misst dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten sowie der Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen besondere Bedeutung bei. Eine fachlich qualifizierte sicherheitstechnische Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit bildet dabei einen wesentlichen Bestandteil seines betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Zu diesem Zweck beauftragt der Auftraggeber einen externen sicherheitstechnischen Dienstleister.
Die sicherheitstechnische Betreuung soll den Auftraggeber insbesondere dabei unterstützen, Ar- beits- und Unfallgefahren frühzeitig zu erkennen und zu beurteilen, geeignete Schutz- und Präven- tionsmaßnahmen zu entwickeln sowie die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit fortlaufend zu verbessern. Sie umfasst sowohl die Grundbetreuung als auch die betriebsspezifische Betreuung. Letztere berücksichtigt insbesondere besondere betriebliche Unfall- und Gesundheitsgefahren, Ver- änderungen der Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel oder betrieblichen Organisation sowie externe Entwicklungen, die sich auf die betriebliche Arbeitsschutzsituation des Auftraggebers auswirken.
Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien die nachfolgende Rahmenvereinbarung über die si- cherheitstechnische Betreuung des Auftraggebers.
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§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung
- Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Durchführung der sicherheitstechnischen Be- treuung, bestehend aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreu- ung, nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2 (DGUVV 2) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach näherer Maßgabe der Anlage 02: Leistungsbeschreibung sowie der Anlage 04: Qualitätskonzept.
- Der Auftragnehmer setzt im Rahmen der Leistungserbringung ausschließlich Personen ein, die die jeweils erforderliche Fachkunde (§ 4 DGUVV 2) sowie – soweit gesetzlich gefordert – die erforderlichen behördlichen Ermächtigungen besitzen. Die entsprechenden Nachweise sind dem Auftraggeber auf Anforderung vorzulegen.
- Der Auftraggeber wird gemäß WZ-Schlüssel nach Ziffer 2 i. V. m. Ziffer 4 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUVV 2 der Betreuungsgruppe II zugeordnet.
- Der Auftragnehmer erbringt sämtliche Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Rahmenvereinbarung sowie der auf ihrer Grundlage erteilten Einzelaufträge erforderlich sind. Er setzt die hierfür erforderlichen Personal- und Sachmittel eigenverantwortlich ein.
- Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die in dieser Rahmenvereinbarung und ihren Anlagen verwendeten Fachbegriffe bekannt sind. Er hatte im vorangegangenen Vergabeverfahren Ge- legenheit, hierzu Bieterfragen zu stellen.
§ 2 Einzelabrufe
- Die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge werden durch Einzelabruf des Auftraggebers vergeben.
- Der Einzelabruf erfolgt durch den Auftraggeber in Textform (insbesondere per E-Mail). Der Abruf muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Art der Leistung (insbesondere Zuordnung zu Grundbetreuung oder betriebsspezifischer Betreuung sowie zum jeweiligen Los), b) Umfang bzw. Menge der Leistung, c) vorgesehener Ausführungszeitraum, d) Bezeichnung der konkret betroffenen Dienststelle des Auftraggebers sowie e) Benennung einer Ansprechperson des Auftraggebers.
- Der Auftragnehmer bestätigt den Einzelabruf unverzüglich in Textform (insbesondere per E- Mail). Die Bestätigung muss sich auf die im Einzelabruf enthaltenen Angaben beziehen und diese mindestens wiedergeben.
- Abweichend von Absatz 3 sind auch automatisierte oder systemgenerierte Auftragsbestäti- gungen des Auftragnehmers (z. B. aus einem Kunden- oder Ticketsystem) ausreichend, so- fern sie dem Auftraggeber in Textform zugehen und die in Absatz 3 genannten Mindestanga- ben enthalten.
- Für sämtliche Einzelaufträge gelten folgende verbindliche Höchstabnahmegrenzen je Kalen- derjahr: a) Leistungen der Grundbetreuung nach Anlage 2 Anhang 3 DGUVV 2: 314 Personenstunden b) Betreuung Planungsverfahren und Stellungnahmen: 120 Personenstunden c) Betreuung Gefährdungsbeurteilungen: 120 Personenstunden d) Notfallübungen: 16 Personenstunden
- Die vorliegende Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf einer bestimmten Jahresmenge. Eine Mindestabrufverpflichtung des Auftraggebers be- steht nicht.
- Für die Einzelaufträge gelten die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung und ihrer Bestand- teile entsprechend, soweit nicht in den Einzelabrufen anders geregelt.
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§ 3 Unterauftragnehmer / Eignungsleihe
- Der Auftragnehmer ist im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Rahmenvereinbarung berechtigt, die im Anlagenkonvolut 06: Eigenerklärung wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, Eigenerklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit und dem Anlagenkonvolut 07: Informationen zu Unteraufträgen bei Angebotsabgabe, Nach- weis Unterauftragnehmer gegebenenfalls benannten Unterauftragnehmer einsetzen.
- Im Weiteren bedarf der Unterauftragnehmereinsatz der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung insoweit nur aus sachlichen Gründen verweigern.
- Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Leistungen, die Unterauftragnehmern übertragen sind, wei- ter vergeben werden sollen.
- Für alle Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128 Absatz 1 GWB. Setzt der Auftragnehmer Unterauftragnehmer ein, hat er diese zur Beachtung des § 128 GWB zu verpflichten. Im Wei- teren hat der Auftragnehmer insoweit eine Hinwirkungspflicht.
- Der Auftraggeber kann die Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Unterauftragnehmer selbst einen Ausschlussgrund nach §§ 123 oder 124 GWB verwirklichen oder nicht sicherstellen, dass die Verwirklichung von Ausschlussgrün- den nach §§ 123 oder 124 GWB durch Unter-Unterauftragnehmer unterbleibt.
§ 4 Vergütung des Auftragnehmers und Preisanpassung
- Für die aufgrund dieser Rahmenvereinbarung und der darauf beruhenden Einzelabrufe ver- tragsgemäß erbrachten Leistungen erhält der Auftragnehmer die in Anlage 03: Preisblatt festgelegte Vergütung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
- Mit den in Anlage 03: Preisblatt festgelegten Preisen sind sämtliche zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Haupt- und Nebenleistungen sowie alle damit verbunde- nen Kosten und Aufwendungen abgegolten. Dies umfasst insbesondere Personal-, Sach- und Gemeinkosten, Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand, Reise-, Fahrt- und Wegezeiten, Fahrt- und Reisekosten, sowie die Arbeitsmittel. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, soweit dies in der Rahmenvereinbarung oder in der Anlage 03: Preisblatt ausdrücklich vorgesehen ist.
- Die in Anlage 03: Preisblatt festgelegten Preise sind für die ersten zwölf Monate ab Beginn der Vertragslaufzeit Festpreise. Danach können die Preise frühestens zum Beginn des zweiten Vertragsjahres und anschließend jeweils nur einmal innerhalb von zwölf Monaten nach Maß- gabe der folgenden Absätze angepasst werden.
- Eine Preisanpassung erfolgt, wenn sich die nachfolgend abschließend genannten Kostenfak- toren seit dem Tag der Angebotsabgabe oder seit der letzten Preisanpassung so verändert haben, dass sich hieraus für die jeweilige Leistungsposition eine Veränderung des vereinbar- ten Preises ergibt: a) Personalkosten einschließlich der gesetzlichen und tariflichen Arbeitgeberanteile sowie b) Reise-, Fahrt- und Mobilitätskosten, insbesondere Kraftstoff- und Ladestromkosten. Ob die Veränderung des vereinbarten Preises mehr oder weniger als fünf Prozent beträgt, ist unerheblich. Auch bei einer Veränderung von weniger als fünf Prozent ist eine Preisanpassung nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzunehmen.
- Maßgeblich sind ausschließlich die dem Auftragnehmer tatsächlich entstehenden und für die jeweilige Leistungsposition bei Angebotsabgabe kalkulierten Kosten. Allgemeine Veränderun- gen der Öl-, Kraftstoff- oder Energiepreise genügen für sich genommen nicht. Kostenverände-
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rungen aufgrund einer unwirtschaftlichen Leistungserbringung, einer Änderung der betriebli- chen Organisation oder sonstiger Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftragneh- mers berechtigen nicht zur Preisanpassung. 6. Die Anpassung ist auf den Betrag begrenzt, um den sich die nachgewiesene Veränderung der in Absatz 4 genannten Kostenfaktoren unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Anteils an der mit dem Angebot eingereichten Kalkulation konkret auf den Preis der betroffenen Leistungs- position auswirkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind vollständig miteinander zu verrechnen. Unveränderte Kostenbestandteile sowie die kalkulierten Zuschläge für Gemein- kosten, Wagnis und Gewinn bleiben unverändert. Die Preisanpassung erfasst stets die ge- samte nachgewiesene Auswirkung auf den jeweiligen Preis; unabhängig davon, ob die Preis- veränderung mehr oder weniger als fünf Prozent beträgt, erfolgt weder ein Abzug von fünf Prozent noch eine anteilige Kürzung. 7. Die Partei, die eine Preisanpassung verlangt, hat diese mindestens sechs Wochen vor dem begehrten Anpassungszeitpunkt in Textform geltend zu machen und die Voraussetzungen so- wie die Berechnung vollständig und prüffähig nachzuweisen. Der Nachweis muss insbeson- dere enthalten: a) die betroffenen Leistungspositionen, b) die bei Angebotsabgabe bzw. bei der letzten Preisanpassung maßgeblichen Kostenan- teile, c) die eingetretenen Veränderungen der einzelnen Kostenfaktoren und d) deren konkrete rechnerische Auswirkungen auf die betroffenen Preise. Der Auftragnehmer hat hierzu auf Verlangen insbesondere die Ursprungskalkulation, eine nach derselben Struktur erstellte Vergleichskalkulation und geeignete Kostenbelege vorzule- gen. Personenbezogene Daten und nicht erforderliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dürfen anonymisiert oder geschwärzt werden. 8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Textform zu unterrichten, sobald die Voraussetzungen für eine Preissenkung vorliegen. Der Auftraggeber kann die ent- sprechenden Nachweise verlangen. Unterbleibt die Mitteilung, gilt die Preissenkung rückwir- kend ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Voraussetzungen erstmals nachweislich vorlagen. 9. Eine Preiserhöhung wirkt ausschließlich für Leistungen, die ab dem ersten Tag des auf den vollständigen Eingang des prüffähigen Anpassungsverlangens folgenden übernächsten Ka- lendermonats erbracht werden. Eine rückwirkende Preiserhöhung ist ausgeschlossen. Die An- passung ergibt sich unmittelbar aus der in Absatz 6 festgelegten Berechnung; ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht oder Ermessen einer Partei besteht nicht. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen, die Höchstabnahmegrenzen und die übrigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert. 10. Zahlungen des Auftraggebers stellen weder ein Anerkenntnis der Vertragsgemäßheit der ab- gerechneten Leistungen noch einen Verzicht auf vertragliche oder gesetzliche Ansprüche dar.
§ 5 Rechnungslegung und Zahlung
- Der Auftragnehmer rechnet die aufgrund der Einzelabrufe tatsächlich und vertragsgemäß er- brachten Leistungen monatlich nachträglich ab. Die Abrechnung erfolgt getrennt nach Los, Einzelabruf, betroffener Dienststelle und Leistungsart. Personenstunden werden nach dem nachgewiesenen tatsächlichen Zeitaufwand zu den in der Anlage 03: Preisblatt angegebe- nen Preisen abgerechnet.
- Die Rechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Vergabenummer der Rahmenvereinbarung, b) das betroffene Los, c) die Nummer oder eindeutige Bezeichnung des Einzelabrufs, d) die betroffene Dienststelle, e) den Abrechnungszeitraum,
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f) Art, Zeitpunkt und Umfang der erbrachten Leistungen, g) die jeweils maßgebliche Abrechnungseinheit sowie die Anzahl der abgerechneten Per- sonenstunden sowie h) die jeweilige Leistungsposition gemäß Anlage 03: Preisblatt einschließlich des Einzel- und Gesamtpreises. 3. Der Rechnung ist ein prüffähiger Leistungsnachweis beizufügen, aus dem sich Art, Zeitpunkt, Umfang und Zuordnung der abgerechneten Leistungen ergeben. Bei einer Abrechnung nach Personenstunden sind zusätzlich die eingesetzten Personen, die ausgeübten Tätigkeiten und der jeweilige Zeitaufwand auszuweisen. 4. Rechnungen und Leistungsnachweise dürfen keine Diagnosen, Untersuchungsbefunde oder sonstigen der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Gesundheitsdaten enthalten. Soweit eine Zuordnung einzelner Leistungen erforderlich ist, sind ausschließlich die mit dem Auftrag- geber abgestimmten Kennzeichnungen oder Referenznummern zu verwenden. 5. Die Rechnungsstellung erfolgt als elektronische Rechnung im Format XRechnung über das E-Rechnungsportal Nordrhein-Westfalen. Bei einer Übermittlung per E-Mail ist die elektroni- sche Rechnung an eingang@erechnung.nrw zu versenden. In der Rechnung ist die Leitweg- ID des Auftraggebers 05315-14001-64 anzugeben. Elektronisch übermittelte Rechnungen und sonstige Belege sind nicht zusätzlich in Papierform zu übersenden. Bei einer gleichwohl erfol- genden zusätzlichen Übersendung in Papierform besteht keine Pflicht des Auftraggebers zur Prüfung oder gesonderten Bearbeitung des Papierdokuments; im Fall von Abweichungen zwi- schen der elektronisch übermittelten Fassung und der Papierfassung ist ausschließlich die elektronisch übermittelte Fassung maßgeblich. 6. Nicht vollständige oder nicht prüffähige Rechnungen kann der Auftraggeber unter Angabe der Beanstandungen zurückweisen. Der Rechnungsbetrag wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen und prüffähigen Rechnung einschließlich des erforderlichen Leistungsnachweises fällig.
§ 6 Zusammenarbeit der Parteien der Rahmenvereinbarung
- Der in der Anlage 05: Verantwortlicher Ansprechpartner benannte Ansprechpartner bzw. im Vertretungsfall sein Stellvertreter ist bei dem Auftragnehmer für die Durchführung der Rah- menvereinbarung wirtschaftlich, fachlich und organisatorisch verantwortlich. Er kann dem Auftraggeber die im Zusammenhang mit den nach dieser Rahmenvereinbarung zu erbrin- genden Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidun- gen entweder treffen oder kurzfristig herbeiführen.
- Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber unverzüglich darauf hin, wenn Informationen, die zur Erfüllung der sich nach dieser Rahmenvereinbarung und der auf ihrer Grundlage beru- henden Einzelaufträge ergebenden Pflichten erforderlich sind, unvollständig sind oder feh- len, oder sonst erforderliche und fällige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers ausste- hen. Dieser Hinweis bedarf zumindest der Textform und ist im Streitfalle von dem Auftrag- nehmer nachzuweisen.
- Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich die ordnungsge- mäße Erfüllung der Rahmenvereinbarung und der auf ihrer Grundlage vergebenen Einzel- aufträge nachzuweisen und ihm durch angemessene Mitwirkungshandlungen insoweit eine Überprüfung zu ermöglichen.
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§ 7 Haftpflichtversicherung
- Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, zur Sicherung möglicher Ersatzansprüche aus die- ser Rahmenvereinbarung eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen pro Schadensfall vorzuhalten; die Höchstleistung des Versi- cherers muss je Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungs- summe betragen: Personen- und Sachschäden: 2,5 Mio. Euro
- Der Versicherungsschutz ist unverzüglich nach Zuschlagserteilung durch ein Bestätigungs- schreiben des Versicherers nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat jährlich oder nach Auf- forderung durch den Auftraggeber unverzüglich eine entsprechende Versicherungsbestäti- gung über den Fortbestand der Versicherung vorzulegen.
- Eine Beschränkung der Haftung des Auftragnehmers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Der Auftragnehmer tritt jeweils etwaige Ansprüche gegen seine Berufshaftpflichtversiche- rung wegen oder im Zusammenhang mit der Verletzung einer Vertragspflicht an den Auftrag- geber ab.
§ 8 Arbeitsschutzvorschriften, Sozialversicherungsbeiträge
- Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, bei der Durchführung der Rahmenverein- barung gemäß § 128 Absatz 1 GWB alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen ein- zuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrich- ten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Min- destentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertrags- gesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegeset- zes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsver- ordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Im Weiteren wird auf Absatz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ein- haltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (Anlage 10: BVB Tarif- treue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen) verwiesen.
- Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle ei- nes Verstoßes des Auftragnehmers gegen die vorstehend genannten Verpflichtungen gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden. Dies gilt auf erstes Anfordern und auch für den Fall, das sich die Haftung des Auftraggebers aus weiteren Untervergaben und/oder der Be- auftragung von Verleihern ergibt.
- Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung der unter Absatz 1 genannten Ver- pflichtungen während der Leistungserbringung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet, a) den Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Anforderung, alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Absatz 1 genannten Verpflichtungen – auch durch etwaige Nachunternehmer – zweifelsfrei ergibt und b) seine Mitarbeitenden sowie etwaige Nachunternehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Sofern die Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, hat der Auftragnehmer rechtzeitig sicherzustellen, dass alle erforderlichen Zustimmungen der Berechtigten vorliegen und alle ggf. datenschutzrechtlich erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um der Nachweispflicht
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unverzüglich nachkommen zu können. Hilfsweise kann der Nachweis vorläufig in anonymisier- ter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts erfolgen. 4. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, sich im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 3 Satz 1 sachkundiger Dritter bedienen, soweit diese hinreichend zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, wenn die Überprüfung die Einhaltung der unter Absatz 1 genannten Verpflichtungen bestätigt. Anderenfalls hat der Auf- tragnehmer die Kosten zu tragen. Dritte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Einrichtun- gen und Unternehmen, die darauf spezialisiert sind, Social Audits durchzuführen.
§ 9 Vermeidung von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit
- Dee Auftragnehmer erbringt die Leistungen als selbstständiger Unternehmer in eigener Ver- antwortung und auf eigenes unternehmerisches Risiko. Er bleibt gegenüber den von ihm sowie seinen Nachunternehmern eingesetzten Personen allein weisungsbefugt und organi- siert die Leistungserbringung so, dass weder eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlas- sung noch eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV begründet wird. Eine Eingliederung der eingesetzten Personen in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers er- folgt nicht. Weisungen des Auftraggebers beschränken sich auf vertrags-, leistungs-, sicher- heits-, objekt- und hausrechtsbezogene Vorgaben und sind grundsätzlich an die von dem Auftragnehmer benannte Ansprechperson zu richten.
- Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu informieren, die Zweifel an der Einhaltung des Absatzes 1 begründen können. Auf Anforderung hat er inner- halb von fünf Werktagen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Nach- weise vorzulegen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Arbeitnehmerüberlassung, eine abhängige Beschäftigung oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Risiken, kann der Auftraggeber den Einsatz der betroffenen Person bis zur Klärung untersagen und geeig- nete Abhilfemaßnahmen, insbesondere den Einsatz von Ersatzpersonal, verlangen.
- Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen der vorstehenden Ab- sätze oder kommt er einer berechtigten Aufforderung nach Absatz 2 trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichti- gem Grund berechtigt. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte bleiben unbe- rührt.
§ 10 Laufzeit / Kündigung
- Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.
- Leistungsbeginn für die vorgesehenen Betreuungsleistungen ist der 01.01.2027.
- Die Rahmenvereinbarung hat eine Grundlaufzeit von zwei Jahren. Sie verlängert sich jeweils wiederkehrend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von dem Auftraggeber mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird, höchstens jedoch bis zum 31.12.2030 (Höchstlaufzeit).
- Die ersten sechs Monate der Leistungszeit gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Zeit kann der Auftraggeber die Rahmenvereinbarung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats ordentlich kündigen.
- Mit Ablauf der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung endet deren Wirkung für künftige Einzel- abrufe. Bereits vor diesem Zeitpunkt wirksam abgeschlossene Einzelverträge bleiben hiervon unberührt und werden bis zu ihrer vollständigen Leistungserbringung nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung fortgeführt. § 625 BGB findet keine Anwendung.
- Die ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung durch den Auftragnehmer ist ausge- schlossen.
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- Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbe- rührt.
- Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform.
- Soweit die in § 2 Absatz 5 verbindlich vorgegebenen Höchstabnahmegrenzen erreicht sind, verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung, ohne dass es einer Kündigungserklärung be- darf.
§ 11 Geheimhaltung, Datenschutz
- Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (EU- DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Datenschutzgesetzes Nord- rhein-Westfalen (DSG NRW) einzuhalten.
- Der Auftragnehmer wird sämtliche Informationen, von denen er im Zusammenhang mit die- ser Rahmenvereinbarung und den auf ihrer Grundlage beruhenden Einzelaufträgen durch die oder auf Veranlassung des Auftraggebers Kenntnis erlangt, nur zum Zwecke der Erfül- lung dieser Rahmenvereinbarung und der auf ihrer Grundlage beruhenden Einzelaufträge verwenden.
- Solange und soweit nicht die jeweils andere Partei die Zustimmung zur Offenlegung erteilt hat bzw. gesetzliche, gerichtliche und / oder behördliche Offenlegungsverpflichtungen be- stehen, wird der Auftragnehmer diese Informationen jeweils vertraulich behandeln. Die Be- weislast für die genannten Ausnahmen liegt bei dem Auftragnehmer.
§ 12 Bestandteile der Rahmenvereinbarung
- Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind in der folgenden Reihen- und Rangfolge:
a) der Text dieser Rahmenvereinbarung b) Anlage 01: Antworten auf Bieterfragen und Klarstellungen des Auftraggebers im Verga- beverfahren c) Anlage 02: Leistungsbeschreibung d) Anlage 03: Preisblatt (= Vordruck 08) e) Anlage 04: Qualitätskonzept (= Vordruck 09) f) Anlage 05: Verantwortlicher Ansprechpartner (= Vordruck 06) g) Anlage 06: Soweit relevant: Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung (= Vordruck 02) h) Anlage 07: Soweit relevant: Informationen zu Unteraufträgen bei Angebotsabgabe (= Vordruck 07) sowie Nachweis Unterauftragnehmer (= Vordruck 07a) (zusammen auch Anlagenkonvolut 07: Informationen zu Unteraufträgen bei Angebotsabgabe, Nachweis Unterauftragnehmer) i) Anlage 08: Soweit relevant: Eignungsleihe wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähig- keit (= Vordruck 05) sowie Eignungsleihe technische und berufliche Leistungsfähigkeit (= Vordruck 05a) (zusammen auch Anlagenkonvolut 08: Eigenerklärung wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, Eigenerklärung technische und berufliche Leistungs- fähigkeit) j) Anlage 09: Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B) k) Anlage 10: Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Ta- riftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) 2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden nur insoweit Anwendung, als sie nicht im Widerspruch zu den Regelungen dieser Rahmenvereinbarung stehen.
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§ 13 Sonstige Bestimmungen
- Der Auftragnehmer ist nicht dazu berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftragge- bers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen und / oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben.
- Diese Rahmenvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien, soweit gesetzlich zulässig, Köln.
- Für inhaltliche Änderungen der Rahmenvereinbarung während ihrer Laufzeit gilt die Rege- lung des § 132 GWB. Änderungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen zu Beweiszwe- cken der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
- Nebenabreden, gleich welcher Art, bestehen nicht.
- Sieht diese Rahmenvereinbarung die Schriftform vor, gelten die Regelungen des § 126 Ab- satz 1 und Absatz 2 BGB. Die in der Rahmenvereinbarung vorgesehene Textform wird durch E-Mails gewahrt; im Übrigen gilt § 126b BGB.
- Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354a HGB sind ausgeschlossen. Ausnahme- fälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
§ 14 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung oder der auf ihrer Grundlage beruhenden Einzelaufträge ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein oder wer- den, so bleiben die Rahmenvereinbarung und die auf ihrer Grundlage beruhenden Einzel- aufträge im Weiteren wirksam.
- Die Parteien der Rahmenvereinbarung verpflichten sich, ungültige oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich unter der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmungen zu ersetzen.
- Entsprechendes gilt für Regelungslücken dieser Rahmenvereinbarung und der auf ihrer Grundlage beruhenden Einzelaufträge.
- Die Rahmenvereinbarung ist mit Zuschlagserteilung wirksam zustande gekommen. Bestäti- gend:
[…], den […], den
Auftragnehmer Auftraggeber