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Rahmenvereinbarung für die sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 09.10.2026, 05:59 (Europe/Berlin)

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Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen Vergabeverfahren: Rahmenvereinbarung über die Durchführung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung – Fachkraft für Arbeitssicherheit (Los 2) Vergabenummer: 2026_005-2 Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

A. Grundbetreuung gem. Betreuungsgruppe II

Der Auftragnehmer übernimmt während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung den auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit entfallenden Anteil der sicherheitstechnischen Grundbetreuung nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 in der jeweils geltenden Fassung.

Die Grundbetreuung umfasst sämtliche dem Aufgabenbereich der Fachkraft für Arbeitssicherheit zuzuordnenden Leistungen. Hierzu gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung des Auftraggebers und seiner Beschäftigten in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, die Mitwirkung bei der Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsbedingungen und Gefährdungen sowie bei der Entwicklung und Umsetzung geeigneter Arbeitsschutzmaßnahmen, die Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss, die Durchführung und Begleitung von Betriebsbegehungen sowie die Wahrnehmung der sonstigen der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der Grundbetreuung obliegenden Aufgaben.

Für die Kalkulation der Grundbetreuung werden zum vorgesehenen Vertragsbeginn am 01.01.2027 insgesamt 280 berücksichtigungsfähige Beschäftigte zugrunde gelegt. Maßgeblich für den Umfang der zu erbringenden Grundbetreuung sind die jeweils geltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben sowie die tatsächliche Zahl der für die Berechnung zu berücksichtigenden Beschäftigten.

Das geschätzte Auftragsvolumen und die Höchstabnahmegrenze ergeben sich abschließend aus Ziffer 02 der Bewerbungsbedingungen und dem Vordruck 08: Preisblatt.

B. Betriebsspezifische sicherheitstechnische Betreuung

Der Auftragnehmer erbringt über die Grundbetreuung hinaus die nach den betrieblichen Verhältnissen des Auftraggebers erforderlichen Leistungen der betriebsspezifischen sicherheitstechnischen Betreuung nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 in der jeweils geltenden Fassung.

Die betriebsspezifische sicherheitstechnische Betreuung umfasst die im Vordruck 08: Preisblatt aufgeführten Leistungspositionen aus folgenden Leistungsbereichen: • Betreuung von Planungsverfahren und Erstellung von Stellungnahmen, insbesondere die sicherheitstechnische Beratung und Mitwirkung bei Planungs-, Beschaffungs- und Veränderungsprozessen sowie die Erstellung hiermit zusammenhängender fachlicher Stellungnahmen, • Betreuung von Gefährdungsbeurteilungen, insbesondere die Beratung und Mitwirkung bei der Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen sowie bei der Ableitung geeigneter Maßnahmen des Arbeitsschutzes, und

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• Notfallübungen, insbesondere die fachliche Beratung, Begleitung und Auswertung von Übungen zur Überprüfung der betrieblichen Notfallorganisation sowie die Ableitung hieraus resultierender Verbesserungsmaßnahmen.

Art und Umfang der im Einzelnen geschuldeten und abrechenbaren Leistungen bestimmen sich nach den Leistungspositionen des Vordrucks 08: Preisblatt.

Die Leistungen werden entsprechend dem tatsächlichen Bedarf des Auftraggebers durch Einzelabrufe beauftragt. Der jeweilige Einzelabruf konkretisiert, soweit für die betreffende Leistung erforderlich, insbesondere Art und Umfang der Leistung, den betroffenen Standort bzw. Beschäftigtenkreis sowie den vorgesehenen Leistungs- oder Bearbeitungszeitraum.

Die maximal abrufbaren Mengen bzw. Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach den in Ziffer 02 der Bewerbungsbedingungen und im Vordruck 08: Preisblatt festgelegten Höchstabnahmegrenzen.

Die Abrechnung erfolgt ausschließlich für die tatsächlich abgerufenen und vertragsgemäß erbrachten Leistungen nach den im Vordruck 08: Preisblatt festgelegten Einheitspreisen und Abrechnungseinheiten.

C. Anforderungen an die arbeitssicherheitstechnischen Leistungen

Der Auftragnehmer erbringt sämtliche sicherheitstechnischen Leistungen nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen sowie unter Beachtung der einschlägigen Regeln und des jeweils geltenden Stands der sicherheitstechnischen Erkenntnisse. Maßgeblich sind insbesondere das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die DGUV Vorschrift 2 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit darf ausschließlich durch Personen erfolgen, welche die für die jeweilige Leistung geltenden gesetzlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen. Die eingesetzten Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen insbesondere über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde gemäß § 7 ASiG in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 in der jeweils geltenden Fassung verfügen.

Der Auftragnehmer stellt während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung sicher, dass die für die Leistungserbringung eingesetzten Fachkräfte über die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen und diese entsprechend den jeweils geltenden Anforderungen aufrechterhalten und fortentwickeln.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Ihre fachliche Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen nach dem ASiG und der DGUV Vorschrift 2 übertragenen Aufgaben ist durch den Auftragnehmer zu gewährleisten.

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Soweit die Leistungserbringung eine Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt, den für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen, dem Personalrat oder sonstigen betrieblichen Stellen des Auftraggebers erfordert, hat der Auftragnehmer diese im zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang sicherzustellen.

D. Ort und Form der Leistungserbringung

Die Leistungen sind, soweit ihre Art eine Leistungserbringung vor Ort erfordert, grundsätzlich für die folgenden Betriebsstellen des Auftraggebers zu erbringen:

• Am Gut Wolf 7a, 52070 Aachen • Bahnhofstr. 173, 59759 Arnsberg • Detmolder Straße 513, 33605 Bielefeld • Werftstraße 33, 40549 Düsseldorf • Konrad-Adenauer-Ring 19, 47167 Duisburg • Pappelstraße 3, 58099 Hagen • Hugo-Eckener-Straße 14, 50829 Köln • Nieberdingstraße 14-16, 48155 Münster • Kölner Straße 17, 45661 Recklinghausen

Soweit Untersuchungen oder sonstige ärztliche Leistungen nicht an einer Betriebsstelle des Auftraggebers erbracht werden, darf der vom Auftragnehmer hierfür vorgesehene Untersuchungsstandort höchstens 100 Straßenkilometer von der jeweils betroffenen Betriebsstelle des Auftraggebers entfernt liegen. Maßgeblich ist die kürzeste üblicherweise mit einem Kraftfahrzeug befahrbare Straßenverbindung.

Beratungs-, Abstimmungs- und sonstige Leistungen, für deren ordnungsgemäße Erbringung keine persönliche Anwesenheit erforderlich ist, können nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber telefonisch oder per Videokonferenz erbracht werden.

Leistungen, deren ordnungsgemäße Erbringung eine persönliche Anwesenheit voraussetzt, sind in Präsenz zu erbringen. Dies gilt insbesondere für Betriebsbegehungen, sicherheitstechnische Bewertungen von Arbeitsplätzen und Arbeitsbedingungen vor Ort sowie die Begleitung und Auswertung von Notfallübungen, soweit nicht die für die jeweilige Leistung geltenden rechtlichen und fachlichen Anforderungen im Einzelfall eine andere Form der Leistungserbringung zulassen.

E. Leistungsnachweise und Tätigkeitsberichte

Der Auftragnehmer hat die von ihm erbrachten und abgerechneten Leistungen vollständig, prüffähig und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Der jeweilige Leistungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

• Datum und Ort bzw. Form der Leistungserbringung, • Art der erbrachten Leistung, • Name und Funktion der eingesetzten Person sowie

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• Beginn und Ende bzw. Dauer der Leistung, soweit die Abrechnung zeitbezogen erfolgt.

Die Leistungsnachweise sind dem Auftraggeber zusammen mit der jeweiligen Rechnung elektronisch vorzulegen. Sie dürfen keine Diagnosen, Befunde, Untersuchungsergebnisse oder sonstigen personenbezogenen Gesundheitsdaten der Beschäftigten enthalten.

Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber darüber hinaus jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres einen zusammenfassenden Tätigkeitsbericht über die im betreffenden Halbjahr erbrachten Leistungen vor. Dieser enthält mindestens:

• Art und Umfang der erbrachten Leistungen, • Verteilung der Leistungen auf die Betriebsstellen, • Zeitaufwand nach Leistungsbereichen, soweit zeitbezogene Leistungen betroffen sind, • durchgeführte Betriebsbegehungen und Beratungen, • festgestellte übergreifende Handlungsbedarfe, • fachliche Empfehlungen für die weitere sicherheitstechnische Betreuung sowie • noch offene bzw. bereits vereinbarte Maßnahmen.

Die Tätigkeitsberichte sind ausschließlich in aggregierter Form zu erstellen. Sie dürfen weder personenbezogene Gesundheitsdaten enthalten noch Rückschlüsse auf Diagnosen, Befunde oder den Gesundheitszustand einzelner Beschäftigter ermöglichen.

Der jeweilige Tätigkeitsbericht ist spätestens 14 Tage nach Ablauf des betreffenden Kalenderhalbjahres elektronisch im PDF-Format zu übermitteln.

F. Sprache

Die Kommunikation mit dem Auftraggeber und seinen Beschäftigten sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu erstellenden Dokumentationen, Bescheinigungen, Stellungnahmen und Berichte erfolgen in deutscher Sprache.

Die für die eigenverantwortliche ärztliche Leistungserbringung eingesetzten Personen müssen über deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen.

Sonstige vom Auftragnehmer eingesetzte Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung unmittelbar mit dem Auftraggeber oder dessen Beschäftigten kommunizieren, müssen über deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 GER verfügen.

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