Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

0_Ergänzende_Bewerbungsbedingungen.docx

Rahmenvereinbarung für den Bau von Flüchtlingsunterkünften in Containerbauweise

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 12:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Vergabeverfahren Generalunternehmerrahmenvereinbarung zur Errichtung Zentraler Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete des Landes Nordrhein-Westfalen

[Vergabenummer VA26-032]

Ergänzende Bewerbungsbedingungen

12.08.2026

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 1

Einleitung 3

1 Verfahrensgrundsätze 4

1.1 Verfahrensart 4

1.2 Auftraggeber 4

1.3 Losaufteilung 4

1.4 Verfahrenssprache 4

1.5 Personenbezogene Bezeichnungen 4

1.6 Kosten-/Aufwandserstattung 5

1.7 Bewerber-/Bieterfragen 5

1.8 Verfahrensablauf; Zeitplan 5

2 Geplanter Ablauf des Teilnahmewettbewerbs 7

2.1 Einreichung der Teilnahmeanträge 7

2.2 Mit dem Teilnahmeantrag einzureichende Unterlagen 7

2.3 Bewerberauswahl 7

2.4 Anforderungen an die Eignung 8

2.5 Anforderungen an die Auftragsausführung 10

2.6 Auswahlkriterien (differenzierende Wertung) 10

2.7 Unterauftragnehmer 11

2.8 Eignungsleihe 11

2.9 Bewerber-/Bietergemeinschaften 12

3 Geplanter Ablauf der Angebots- und Verhandlungsphase 14

3.1 Aufforderung zur Angebotsabgabe 14

3.2 Form der Angebote 14

3.3 Mögliche Nachforderungen 15

3.4 Einreichung der Erstangebote 15

3.5 Mehrere Hauptangebote 15

3.6 Nebenangebote 15

3.7 Wechsel in Bietergemeinschaften 15

3.8 Wechsel von Unterauftragnehmern/Eignungsleihe 16

3.9 Kennzeichnung der Angebote gemäß § 165 GWB 16

3.10 Bindefrist 16

3.11 Verhandlungstermin 16

3.12 Aufforderung zur Abgabe des endgültigen Angebots 17

3.13 Zuschlagserteilung 17

4 Zuschlagskriterien 18

4.1 Erläuterung der Zuschlagskriterien; Bewertungsmethodik 18

4.1.1 Zuschlagskriterium „Preis“ 18

4.1.2 Zuschlagskriterium „Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Projektteams: Gesamtprojektleiter“ 19

4.1.3 Zuschlagskriterium „Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Projektteams: Teilprojektleiter – Planung“ 19

4.1.4 Zuschlagskriterium „Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Projektteams: Teilprojektleiter - Bauliche Umsetzung“ 19

4.1.5 Zuschlagskriterium „Projektorganisationskonzept“ 19

4.1.6 Zuschlagskriterium „Konzept zur Leistungserbringung“ 20

4.1.7 Zuschlagskriterium „Konzeption zur Beschleunigung der Maßnahmenumsetzung“ 20

4.2 Referenzierung der nicht-preislichen Zuschlagskriterien „Leistung“ 21

5 Prüfung und Wertung der Angebote, Zuschlag 22

5.1 Schritt 1: Formelle Prüfung 22

5.2 Schritt 2: Rechnerische Prüfung des Angebots, ungewöhnlich niedrige Angebote 22

5.3 Schritt 3: Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots 22

5.4 Mitteilung gem. § 134 GWB, Zuschlag, Vertrag 22

6 Rechtschutz 23

6.1 Nachprüfungsbehörde 23

6.2 Rügepflichten bzw. Rechtsbehelfsbelehrung 23

7 Durchführung von Einzelabrufen (Mini-Wettbewerbe) 24

7.1 Allgemeines 24

7.2 Vergabeunterlagen 24

7.3 Aufforderung zur Angebotsabgabe 24

7.4 Angebotsabgabe 25

7.5 Zuschlag 25

7.6 Kein Anspruch auf Beauftragung 25

Einleitung

Bei der in diesem Vergabeverfahren ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung über Generalunternehmerleistungen für Unterkünfte Geflüchteter, bei der maximal 8 der wirtschaftlichsten Angebote bezuschlagt werden. Die bezuschlagten Bieter werden dann im Rahmen der jeweiligen Einzelabrufe zur Rahmenvereinbarung in einen Mini-Wettbewerb gestellt. Das wirtschaftlichste Angebot im Mini-Wettbewerb erhält den jeweiligen Einzelauftrag.

Es ist geplant in den kommenden 4 Jahren mindestens 5 Projekte für 350-700 Bewohner je Einrichtung umzusetzen; perspektivisch sind hier schon folgende Projekte namentlich bekannt:

  • ZUE in Rheine für ca. 450 Personen
  • ZUE in Jülich für ca. 500 Personen
  • ZUE in Niederkassel für ca. 370 Personen
  • ZUE in Dorsten-Wulfen für ca. 350 Personen
  • ZUE in Geilenkirchen für ca. 350 Personen

Diese ergänzenden Bewerbungsbedingungen regeln nachfolgend den Ablauf und die Regeln des Vergabeverfahrens zur Rahmenvereinbarung.

Verfahrensgrundsätze

Diese Bewerbungsbedingungen und ihre Anlagen enthalten in Ergänzung zu der veröffentlichten EU-Bekanntmachung, den Teilnahmebedingungen für die Vergabe einer Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Bauleistungen (Unterlage 612 EU) sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine Rahmenvereinbarung (Unterlage 611 EU) Regelungen zum Verfahrensablauf, zu den Anforderungen an die Teilnahmeanträge und Angebote, den Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie der Bewertung der Teilnahmeanträge und Angebote. Sie gelten fort, soweit den Bewerbern bzw. Bietern nicht im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens abweichende, ergänzende oder konkretisierende Informationen mitgeteilt und gegeben werden.

Verfahrensart

Bei dieser Vergabe wird nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der dem Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A EU), jeweils in der aktuellsten Fassung, verfahren.

Das Verfahren wird als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 Nr. 3 VOB/A EU durchgeführt.

Auftraggeber

Auftraggeberin (im Folgenden „AG“) ist

Land Nordrhein-Westfalen

vertreten durch die Bezirksregierung Münster

Domplatz 1-3

48143 Münster

Losaufteilung

Es erfolgt keine Losaufteilung.

Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache ist deutsch.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verfahrenssprache auch während der gesamten Vertragslaufzeit deutsch sein wird und sämtliche, für die Vertragserfüllung vorgesehenen und mit dem AG in Kontakt stehenden Mitarbeiter wie auch etwaige Mitarbeiter anderer Unternehmen, die für die Erfüllung von Teilleistungen vorgesehenen sind (Unterauftragnehmer) und Kontakt zu Mitarbeitern des AG haben, der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein müssen.

Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in den Vergabeunterlagen verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jegliche Art von natürlichen und juristischen Personen. Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind mit „Bewerber“ bzw. „Bieter“ im Weiteren sowohl natürliche als auch juristische Personen und Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften gemeint; mit „Auftragnehmer/in“ ist der/die Bieter/in oder die Bietergemeinschaft gemeint, der/die den Auftrag erhalten hat/haben.

Kosten-/Aufwandserstattung

Für die Erstellung des Teilnahmeantrages bzw. gegebenenfalls später der Angebote sowie die Verfahrensteilnahme erfolgt keine Kosten- oder Aufwandserstattung.

Bewerber-/Bieterfragen

Auskünfte werden ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Landes NRW unter www.evergabe.nrw.de erteilt.

Es wird auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB hingewiesen, nach der einem Bewerber bzw. Bieter, der eine Mitteilung zu Unklarheiten in den Vergabeunterlagen unterlässt, die Berufung auf diesen Umstand zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich ist (Präklusion). Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die Vergabeplattform bis spätestens

30.10.2026, 23:59 Uhr

einzureichen.

Der AG wird rechtzeitig eingehende Fragen sowie ergänzende und berichtigende Angaben spätestens 6 Tage vor Ablauf der Teilnahmefrist in Form eines Fragen- und Antwortkataloges auf der o.g. Vergabeplattform veröffentlichen. Der AG ist auch um die Beantwortung nicht rechtzeitig eingehender Fragen bemüht, kann deren Beantwortung allerdings nicht mehr zusichern.

Verfahrensablauf; Zeitplan

Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist in zwei Verfahrensstufen unterteilt. In der ersten Phase findet der öffentliche Teilnahmewettbewerb statt, in welchem die Bewerber auf ihre Eignung geprüft und für die Teilnahme am weiteren Verfahren ausgewählt werden (vgl. Ziff. 2.1 – Einreichung der Teilnahmeanträge). Anschließend werden die im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten Bewerber zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert.

Der AG beabsichtigt, Verhandlungen auf der Grundlage der eingereichten Erstangebote durchzuführen. In der zweiten Phase – dem Verhandlungsverfahren – wird daher mit den Unternehmen, die ein ausschreibungskonformes Erstangebot eingereicht haben, verhandelt. Im Anschluss werden diese Bieter zur Abgabe endgültiger Angebote aufgefordert (vgl. Ziff. 3.12 – Aufforderung zur Abgabe des endgültigen Angebots).

Der AG behält sich vor, den Zuschlag bereits auf der Grundlage der eingereichten Erstangebote zu erteilen.

Derzeit beabsichtigt der AG, das Verfahren im nachfolgenden Zeitplan durchzuführen. Der AG behält sich jedoch vor, Änderungen im Zeitplan vorzunehmen und diese den Bewerbern bzw. Bietern rechtzeitig im laufenden Vergabeverfahren mitzuteilen.

Zeitraum/DatumVorgang
12.10.2026Versand EU-Bekanntmachung
17.11.2026; 10:00 UhrTeilnahmeantragsfrist
Bis 20.12.2026Prüfung und Auswertung der Teilnahmeanträge und Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber
21.12.2026Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten
26.01.2027; 10:00 UhrFrist zur Einreichung von Erstangeboten
Bis 26.02.2027Verhandlungsphase
15.03.2027Aufforderung zur Abgabe endgültiger Angebote
02.04.2027Frist zur Einreichung endgültiger Angebote
23.04.2027Information nichtberücksichtigter Bieter Rahmenvereinbarung (§ 134 GWB-Schreiben)
28.05.2027Zuschlagserteilung Rahmenvereinbarung

Geplanter Ablauf des Teilnahmewettbewerbs

Einreichung der Teilnahmeanträge

Die Teilnahmeanträge sind fristgerecht und ausschließlich über die Vergabeplattform in Textform nach § 126b BGB elektronisch zu übermitteln (vgl. §§ 11a f. VOB/A EU). Die Teilnahmeanträge müssen nicht mit einer besonderen elektronischen Signatur versehen werden.

Änderungen und Berichtigungen des Teilnahmeantrags müssen als solche gekennzeichnet und innerhalb der Teilnahmefrist in der für die Abgabe des Teilnahmeantrags vorgeschriebenen Form eingereicht werden.

Die Verwendung der vom AG vorgegebenen Formulare ist zwingend. Die bereitgestellten Formulare sind auszufüllen. Hierfür stehen größtenteils freigegebene Textfelder bzw. Zellen zur Verfügung. Änderungen an diesen Formularen sowie den weiteren Vergabeunterlagen sind im Übrigen unzulässig und führen zum Ausschluss des Teilnahmeantrags. Sofern weitergehende Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise mit dem Teilnahmeantrag übermittelt werden sollen, sind die jeweils benannten Dateiformate zu verwenden. Die im vorgenannten Sinne ergänzend eingereichten Dateien sollen möglichst elektronisch durchsuchbar sein.

Sämtliche in der EU-Bekanntmachung sowie in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen, wie Erklärungen, Angaben oder sonstige Nachweise, müssen bis zum Ablauf der Teilnahmefrist übermittelt worden sein, es sei denn, der AG hat ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Der AG behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachreichen, vervollständigen oder korrigieren zu lassen. Ein Anspruch auf eine derartige Handhabung besteht nicht. Insbesondere kann die AG aus Gründen der Gleichbehandlung und/oder aus zeitlichen Erwägungen unvollständige Teilnahmeanträge vom Vergabeverfahren ausschließen.

Der Teilnahmeantrag ist in deutscher Sprache abzufassen. Dem Teilnahmeantrag beizufügende Nachweise sollen in deutscher Sprache verfasst sein. Bei ausländischen Bewerbern genügen gleichwertige Bescheinigungen des Herkunftslandes. Nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beigefügt werden, da für die Vergabestelle unverständliche Dokumente andernfalls nicht berücksichtigt werden können.

Mit dem Teilnahmeantrag einzureichende Unterlagen

Die Bewerber haben mit ihrem Teilnahmeantrag alle nach der Bekanntmachung geforderten Unterlagen vollständig einzureichen.

Für die Einreichung des Teilnahmeantrags sind die den Vergabeunterlagen benannten Formulare zu verwenden.

Bewerberauswahl

Im Teilnahmewettbewerb werden aufgrund der eingereichten, wertungsfähigen Teilnahmeanträge diejenigen geeigneten Bewerber ausgewählt, die zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert werden.

Der AG wählt im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs mindestens acht (8), jedoch höchstens fünfzehn (15) geeignete Bewerber aus, die im Verlauf des weiteren Verfahrens zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert werden. Sofern die Anzahl geeigneter Bewerber im Verfahren diese Mindestanzahl unterschreitet, behält sich der AG vor, das Verfahren auch mit weniger als acht Bewerbern fortzuführen.

Die Bewerberauswahl erfolgt nach nachstehendem Verfahren.

  • Stufe 1: Zunächst wird geprüft, ob die Teilnahmeanträge den formalen Anforderungen genügen. Unvollständige Teilnahmeanträge, die trotz ggf. erfolgter Nachforderung von Unterlagen weiterhin unvollständig bleiben, können nicht berücksichtigt werden.
  • Stufe 2: Anschließend werden die Teilnahmeanträge, die den formalen Anforderungen genügen, auf die Erfüllung der bekanntgemachten Eignungskriterien und Mindestanforderungen geprüft. Ein Bewerber, der nach dem Ergebnis dieser Prüfung als nicht geeignet angesehen wird oder die Mindestanforderungen an die Eignung nicht erfüllt, wird ausgeschlossen.
  • Für den Fall, dass es mehr als 15 geeignete Bewerber geben sollte, schließt sich als Stufe 3 eine differenzierende Wertung der Teilnahmeanträge und Auswahl der Bewerber nach den in Ziff. 2.6 aufgezeigten Auswahlkriterien sowie der dazu gehörigen Punkteverteilung an**.**

Sofern mehr Bewerber die Eignungs- und Mindestanforderungen erfüllen, werden die Bewerber mit der höchsten Gesamtpunktzahl anhand der unter Ziff. 2.6 angegebenen Auswahlkriterien zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert.

Anforderungen an die Eignung

Mit Abgabe des Teilnahmeantrags ist die Eignung wie folgt nachzuweisen:

Der Bewerber reicht sämtliche nachfolgend geforderten Unterlagen, insbesondere Angaben, Erklärungen oder sonstigen Nachweise mit seinem Teilnahmeantrag ein. Hierbei sind das Dokument „03 Angaben und Nachweise zur Eignungsprüfung/Teilnahmeantrag“ sowie die Formulare **„521 EU Eigenerklärung Ausschlussgründe“, „**523 EU Eigenerklärung Sanktionen“ und **„**524 EU Eigenerklärung Subventionen“ zu verwenden. Bewerber, welche die als solche angegebenen Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden im weiteren Verfahren zwingend ausgeschlossen.

Der AG kann weitergehende Nachweise der Bewerber fordern, sofern er Hinweise auf eine fehlende Eignung hat.

KriteriumErläuterungenInhaltliche Mindestanforderung
1. Ausschlussgründe
1.1 Eigenerklärung zur ZuverlässigkeitAbgabe einer Eigenerklärung vom Bieter/jedem Mitglied einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft zur Zuverlässigkeit gemäß §§ 123, 124 GWB / § 6e VOB/A EUDie Abgabe der Eigenerklärung (Formular 521 EU) ist eine Mindestanforderung.
1.2 Eigenerklärung Mindestlohn und TariftreueAbgabe einer Eigenerklärung vom Bieter/jedem Mitglied einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft zur Einhaltung der Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns und zur TariftreueDie Abgabe der Eigenerklärung ist eine Mindestanforderung.
1.3 Eigenerklärung zu RusslandsanktionenAbgabe einer Eigenerklärung vom Bieter/jedem Mitglied einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft, von jedem benannten Nachunternehmer, dass die Art. 5k Abs. 1 VO (EU) 833/2014 genannten Sachverhalte zu Russlandsanktionen eingehalten werdenDie Abgabe der Eigenerklärung (Formular 523 EU) ist eine Mindestanforderung.
1.4 Eigenerklärung zu SubventionenAbgabe einer Eigenerklärung vom Bieter/jedem Mitglied einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft, von jedem benannten Nachunternehmer, ob Subventionen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen empfangen wurden.Die Abgabe der Eigenerklärung (Formular 524 EU) ist eine Mindestanforderung.
1.5 Eigenerklärung LkSGAbgabe einer Eigenerklärung vom Bieter/jedem Mitglied einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft, von jedem benannten Nachunternehmer, ob Ausschlussgründe gem. § 22 LkSG vorliegen.Die Abgabe der Eigenerklärung ist eine Mindestanforderung.
2. Befähigung zur Berufsausübung
2.1 Vorlage Auszug Handels- oder BerufsregisterEinen Handels- oder Berufsregisterauszug ist dem Teilnahmeantrag beizulegen. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen nach den Vorschriften ihres Herkunftslandes vorzulegen. Diese sind zwingend ins Deutsche zu übersetzen.Die Abgabe des entsprechenden Auszugs, nicht älter als 6 Monate (zum Zeitpunkt der Teilnahmeantragsfrist), ist eine Mindestanforderung
3. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
3.1 Nachweis einer Berufs-/BetriebshaftpflichtversicherungAbgabe einer Eigenerklärung des Bieters, dass eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung vorhanden ist, bzw. im Auftragsfall abgeschlossen wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird Im Fall einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft muss eine entsprechende Versicherung von mindestens einem Mitglied oder alternativ von der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft selbst vorhanden sein.Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken: - Für Personen- und Sach- und Vermögensschäden mindestens 5 Mio. EUR pauschal je Schadensfall zweifach maximiert pro Jahr
3.2 Eigenerklärung zu den UnternehmensumsätzenAbgabe einer Eigenerklärung des Bieters/von jedem Mitglied einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft t über seine Gesamt- sowie tätigkeitsbezogenen Umsatzerlöse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.Die Umsatzerlöse der tätigkeitsbezogenen Umsätze (Bau von Sammelunterkünften/Geflüchtetenunterkünften) müssen in jedem der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre mindestens 1 Mio. EUR netto pro Geschäftsjahr betragen.
4. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
4.1 Eigenerklärung über geeignete UnternehmensreferenzenAbgabe einer Eigenerklärung über geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn sie die nachfolgenden Bedingungen kumulativ jeweils vollständig erfüllt: - Projektbeginn und -ende nicht länger als 5 Kalenderjahre zurückliegend - Das Projekt muss erfolgreich abgeschlossen sein (Hinweis: Es muss definiert sein, wann ein Abschluss anzunehmen ist) oder ein Abschluss in den nächsten 6 Monaten (nach Angebotsabgabe) erfolgreich bevorstehen. - Errichtung von Geflüchtetenunterkünften oder Sammelwohneinrichtungen - Errichtung in Container- oder Modulbauweise - Gesamtkosten nach DIN 276 KG 200-700 je Referenzprojekt: mind. 1 Mio. € bruttoEs sind mindestens 3 vergleichbare Referenzprojekte nachzuweisen.
4.2 Eigenerklärung zu den MitarbeiternAbgabe einer Eigenerklärung des Bewerbers/von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft über die Anzahl fachlicher Mitarbeiter in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren sowie über die Anzahl der fachlichen Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Als fachlicher Mitarbeiter werden Mitarbeiter mit Berufsabschlüssen aus der Baubranche (z. B. Maurer, Elektriker, Dachdecker, Anlagenmechaniker SHK, GaLa-Bau) verstanden.Die Anzahl der fachlichen Mitarbeiter gesamt muss in jedem der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre mindestens 100 betragen.

Anforderungen an die Auftragsausführung

Sofern im Rahmen der Leistung Holzprodukte verwendet werden, müssen diese nach FSC, PEFC oder einem gleichwertigen Zertifizierungssystem zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Anforderungen des FSC oder PEFC im Einzelfall erfüllen. Der entsprechende Nachweis ist auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.

Ferner ist bereits mit Abgabe des Teilnahmeantrags das Formular „248 Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten“ einzureichen.

Auswahlkriterien (differenzierende Wertung)

Bei mehr geeigneten Bewerbern als entsprechend Ziff. 2.3 Stufe 3 ausgewählt werden sollen, werden entsprechend dem nachfolgenden Bewertungssystem die Bewerber ausgewählt, die zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert werden. In die Bewertung gehen die nachstehend aufgeführten Auswahlkriterien ein.

AuswahlkriteriumPunkte maximal
Umsatz: Je abgeschlossener Million € netto Umsatz p.a. in dem Tätigkeitsbereich: 10 Punkte100 Punkte
Referenzen: Je vollendeter Million € Gesamtkosten nach DIN 276 KG 200-700, welche die Mindestanforderung von 1 Mio. € übersteigt: 5 Punkte Je Referenzprojekt, welches mindestens die Mindestanforderung erfüllt, und über die Mindestzahl von 3 Referenzprojekten hinaus geht: 10 Punkte200 Punkte
Mitarbeiter: Je vollendete 100 Mitarbeiter des Unternehmens, welche über die Mindestanforderung hinaus gehen: 5 Punkte100 Punkte
Summe400 Punkte

Die maximal 15 Anbieter mit der höchsten Punktzahl werden zum Angebot aufgefordert.

Wenn nach Maßgabe der ermittelten Punktzahlen mehr als 15 Anbieter zum Angebot aufgefordert werden müssten, bestimmt sich die Auswahl nach der Punktzahl im Kriterium Referenzen. Verbleiben bei Anwendung dieses Kriteriums mehr als 15 Anbieter, bestimmt sich die Auswahl nach der Punktzahl im Kriterium Mitarbeiter. Verbleiben auch dann mehr als 15 Anbieter, entscheidet das Los.

Bei weniger als 15 Bewerbern, welche die Eignungs- und Mindestanforderungen erfüllen, werden alle Bewerber zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert, welche die Eignungs- und Mindestanforderungen erfüllen.

Unterauftragnehmer

Unterauftragnehmer sind Unternehmen, die im Rahmen der Auftragsausführung vom Bewerber/Bieter eingesetzt werden sollen. Der Unterauftragnehmer führt im Fall der Zuschlagerteilung bestimmte Leistungen für den Bewerber/Bieter aus. Zwischen Unterauftragnehmer und der AG kommt keine unmittelbare vertragliche Beziehung zustande.

Wenn der Bewerber beabsichtigt, Teile des Auftrags als Unterauftrag zu vergeben, muss er diese Teile in dem Formular „235 Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen“ angeben und spätestens mit dem Angebot einreichen (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A EU).

Die Bewerber werden gebeten, falls bei Abgabe des Teilnahmeantrags bereits bekannt, die Namen der Unterauftragnehmer anzugeben sowie mittels einer entsprechenden Verpflichtungserklärung nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen.

Vor Zuschlagserteilung behält sich der AG vor, zu überprüfen, ob bei den benannten Unterauftragnehmern des für den Zuschlag vorgesehenen Bewerbers/Bieters Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB vorliegen. Falls ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB bezüglich eines Unterauftragnehmers erfüllt ist und eine Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB dem AG nicht nachgewiesen wurde, wird der AG den Austausch dieses Unterauftragnehmers verlangen.

Eignungsleihe

Nimmt ein Bewerber zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit die Mittel anderer Wirtschaftsteilnehmer (als solche gelten auch Unterauftragnehmer, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) in Anspruch (Eignungsleihe), hat er bereits mit dem Teilnahmeantrag folgende Unterlagen (kumulativ) vorzulegen:

  • Eigenerklärung zum Unternehmen/Büro gemäß „03 Angaben und Nachweise zur Eignungsprüfung/Teilnahmeantrag“ gesondert für jeden Eignungsverleiher,
  • Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB gemäß „03 Angaben und Nachweise zur Eignungsprüfung/Teilnahmeantrag“ gesondert für jeden Eignungsverleiher,
  • Nachweis der Eignung in Bezug auf diejenigen Mittel des Eignungsverleihers, die der Bewerber zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt. Die Unterlagen bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß „03 Angaben und Nachweise zur Eignungsprüfung/Teilnahmeantrag“ sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß der „03 Angaben und Nachweise zur Eignungsprüfung/Teilnahmeantrag“ müssen nur in dem Umfang für den Eignungsverleiher ausgefüllt werden, in welchem dieser seine Leistungsfähigkeit dem Bewerber zur Verfügung stellt; es reicht aus, wenn die Leistungsfähigkeit vom Bewerber und den Eignungsverleihern zusammen nachgewiesen ist. Unterlagen für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit, wie bspw. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung, müssen jedoch von dem Wirtschaftsteilnehmer vorgelegt werden, der im Auftragsfall die entsprechenden Leistungen erbringen soll (vgl. § 6d Abs. 1 S. 3 VOB/A EU),
  • Nachweis, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel des Eignungsverleihers bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen gemäß Formular 236 („Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“) – gesondert für jeden Eignungsverleiher.

Der Bewerber muss einen Eignungsverleiher ersetzen, wenn bei diesem ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB vorliegt und eine Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB der AG nicht nachgewiesen wurde oder er das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt.

Der AG macht – soweit relevant – von der Möglichkeit des § 6d Abs. 3 VOB/A EU Gebrauch. Im Falle der Inanspruchnahme der Kapazitäten des Eignungsverleihes im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit müssen der Bewerber und der Eignungsverleiher daher im Umfang der Eignungsleihe gemeinsam für die Auftragsausführung haften. Der AG wird vor Zuschlagserteilung eine entsprechende Haftungszusage von den Eignungsverleihern des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters verlangen. Wird diese nicht oder nicht form- und fristgerecht eingereicht, wird das Angebot nicht berücksichtigt.

Soweit die Eignungsverleiher als Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen, gelten zusätzlich die Ausführungen unter Kapitel 2.7 dieser ergänzenden Bewerbungsbedingungen.

Bewerber-/Bietergemeinschaften

Bewerbergemeinschaften sind Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen zur Abgabe eines gemeinsamen Teilnahmeantrags. Im Falle der Zuschlagserteilung kommt eine rechtliche Beziehung unmittelbar zwischen dem AG und der Bewerbergemeinschaften zustande. Die Mitglieder der Bewerbergemeinschaften haften gegenüber der AG als Gesamtschuldner.

Eine Bewerbergemeinschaft kann vertikal oder horizontal angelegt sein. Eine vertikale Bewerbergemeinschaft ist eine Kooperation von Unternehmen unterschiedlicher Gewerke. Bei einer horizontalen Bewerbergemeinschaft schließen sich mehrere Unternehmen gleicher Fachrichtung zusammen.

Nicht jede Bewerbergemeinschaft ist rechtlich zulässig. Insbesondere sind § 1 GWB und Art. 101 AEUV zu beachten. In der Regel unbedenklich sind vertikale Bewerbergemeinschaft, da hierdurch der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird. Problematisch können hingegen insb. Bewerbergemeinschaft sein, an denen Unternehmen beteiligt sind, die den Auftrag auch alleine ausführen könnten. Insbesondere hier ist ggf. eine detaillierte Prüfung erforderlich. Es wird empfohlen, bei der beabsichtigten Gründung einer Bewerbergemeinschaft die Zulässigkeit rechtlich zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Insoweit verstößt die Bildung einer Bewerbergemeinschaft durch die genannten Mitglieder insbesondere nicht gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV, wenn

  • die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft hinsichtlich der relevanten Ausschreibungsmärkte schon nicht zueinander in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis stehen

oder

  • kein Mitglied der Bewerbergemeinschaft aufgrund seiner betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse (mit Blick auf Kapazitäten, technische Einrichtungen und/oder fachliche Kenntnisse) jeweils alleine für sich zu einer erfolgversprechenden Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenständigen Angebot hinreichend leistungsfähig ist und erst der Zusammenschluss zu einer Bewerbergemeinschaft die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft in die Lage versetzt, ein erfolgversprechendes Angebot abzugeben und sich die Beteiligung an der Bietergemeinschaft für jedes ihrer Mitglieder als eine im Rahmen wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Unternehmensentscheidung darstellt.

Die Bewerbergemeinschaft hat auf gesondertes Verlangen des AG die rechtliche Zulässigkeit ihrer Bildung durch geeignete und nachprüfbare Angaben anhand objektiver Kriterien und ggf. erforderlicher Unterlagen glaubhaft zu machen, z.B. durch ein entsprechendes Rechtsgutachten.

Bewerbergemeinschaften haben sämtliche Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zu benennen sowie das von allen Mitgliedern unterzeichnete Formular „234 Bieter/Arbeitsgemeinschaft“ abzugeben, nach welchem dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften und dass das für die Abgabe des Angebots der Bewerbergemeinschaft, den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennende Bewerbergemeinschaft von den Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft bevollmächtigt ist, die Bewerbergemeinschaft sowie die Bewerbergemeinschaftsmitglieder gegenüber dem AG rechtsverbindlich vertritt und berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen entgegen zu nehmen. Ferner ist in dem Dokument „03 Angaben und Nachweise zur Eignungsprüfung/Teilnahmeantrag“ die o.g. rechtliche Zulässigkeit der Bewerbergemeinschaft zu erklären.

Geplanter Ablauf der Angebots- und Verhandlungsphase

Aufforderung zur Angebotsabgabe

Bewerber, die die Eignungskriterien unter Ziffer 2.4 erfüllen, werden – ggf. nach Maßgabe der Auswahlkriterien in Ziff. 2.6 – zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Bieter haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe in Textform gegenüber der Vergabestelle zu erklären, dass sie kein Angebot abgeben werden; diese Erklärung ist verbindlich.

Machen ein oder mehrere Bieter von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird die AG unter Anwendung der Kriterien gemäß Ziff. 2.6 eine entsprechende Zahl weiterer Bieter zur Angebotsabgabe auffordern und die Angebotsfrist entsprechend verlängern. Diese „nachgeladenen“ Bieter haben nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung, dass sie kein Angebot abgeben werden.

Form der Angebote

Die Bieter haben ihre Angebote fristgerecht mit den vollständigen Angaben und unter Beifügung der geforderten Unterlagen jeweils bis zum Ende der festgelegten Angebotsfrist über die Vergabeplattform in Textform nach § 126b BGB elektronisch zu übermitteln (vgl. §§ 11a f. VOB/A EU). Die Angebote müssen nicht mit einer besonderen elektronischen Signatur versehen werden.

Sämtliche in der EU-Bekanntmachung sowie in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen, wie Erklärungen, Angaben oder sonstige Nachweise, müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist übermittelt worden sein, es sei denn, der AG hat ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Der AG weist darauf hin, dass verspätet eingetroffene Angebote nach § 16 Nr. 1 VOB/A EU nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, sondern vom Verfahren auszuschließen sind. Hat der Bieter die Verspätung nicht zu vertreten, so ist er diesbezüglich beweispflichtig.

Änderungen und Berichtigungen des Angebots müssen als solche gekennzeichnet und innerhalb der Angebotsfrist in der für die Abgabe des Angebots vorgeschriebenen Form eingereicht werden.

Die Verwendung der vom AG vorgegebenen Formulare ist zwingend. Die bereitgestellten Formulare sind auszufüllen. Hierfür stehen größtenteils freigegebene Textfelder bzw. Zellen zur Verfügung. Änderungen an diesen Formularen sowie den weiteren Vergabeunterlagen sind im Übrigen unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots. Sofern weitergehende Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise mit dem Angebot übermittelt werden sollen, sind die jeweils benannten Dateiformate zu verwenden. Die im vorgenannten Sinne ergänzend eingereichten Dateien sollen möglichst elektronisch durchsuchbar sein.

Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Bei ausländischen Bietern genügen gleichwertige Bescheinigungen des Herkunftslandes. Nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beigefügt werden, da andernfalls unverständliche Dokumente von der Vergabestelle nicht berücksichtigt werden können.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen, soweit in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Mögliche Nachforderungen

Fehlt eine der geforderten Erklärungen oder Nachweise oder sind diese fehlerhaft, wird die AG die fehlenden Erklärungen/Nachweise nachfordern. Werden die geforderten Erklärungen/Nachweise nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist vorgelegt, wird der Bewerber vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 16a VOB/A EU.

Einreichung der Erstangebote

Die durch die Aufforderung zur Abgabe eines Erstangebots ausgewählten Bieter haben ihr Erstangebot in deutscher Sprache entsprechend der Vorgaben in vorstehender Ziff. 3.2 mit den vollständigen Angaben und unter Beifügung der geforderten Unterlagen bis zu der im Aufforderungsschreiben genannten Angebotsfrist einzureichen.

Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und alle geforderten Angaben und Erklärungen enthalten; die Möglichkeit zu einer Nachforderung von Unterlagen im Sinne von Ziff. 3.3 bleibt unberührt.

Den Angeboten sind die Anforderungen der Leistungsbeschreibung sowie etwaige im Zuge des Vergabeverfahrens mitgeteilten Bieterinformationen und/oder neue Unterlagen zugrunde zu legen. Angebote, die diesen Anforderungen und/oder Erfordernissen hinsichtlich Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Vorgaben des Verfahrensleitfadens nicht entsprechen, können ausgeschlossen werden.

Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, sind unzulässig.

Mehrere Hauptangebote

Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist nicht zugelassen.

Nebenangebote

Die Abgabe von Nebenangeboten ist nicht zugelassen.

Wechsel in Bietergemeinschaften

Bewerbergemeinschaften, die im Teilnahmewettbewerb gebildet wurden, sind auch in der Angebotsphase als Bietergemeinschaften beizubehalten.

Jede beabsichtigte Änderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft ist dem AG unverzüglich mitzuteilen und bedarf der Zustimmung des AG. Jedes Unternehmen, das in die Bietergemeinschaft aufgenommen werden soll, hat sich der Prüfung durch den AG nach Maßgabe der Kriterien des Teilnahmewettbewerbs zu unterwerfen. Bei der Änderung muss erkennbar und nachweisbar sichergestellt sein, dass durch hinzutreten, den Austausch oder Wegfall von Unternehmen die im Teilnahmewettbewerb nachgewiesene Eignung der Bietergemeinschaft nicht nachteilig verändert wird.

Hierfür hat die Bietergemeinschaft die einschlägigen Formulare und Dokumente aus dem Teilnahmewettbewerb zu verwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Verstoß gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV vorliegt.

Wird in den Vergabeunterlagen die Bezeichnung „Bieter“ verwendet, so gilt diese Bezeichnung gleichermaßen für Bietergemeinschaften, selbst wenn diese nicht explizit erwähnt werden.

Wechsel von Unterauftragnehmern/Eignungsleihe

Jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf Eignungsverleiher und benannte Unterauftragnehmer, auf deren Eignung sich der Bewerber im Teilnahmewettbewerb gestützt hat, ist dem AG unverzüglich mitzuteilen und bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Bei der Änderung muss erkennbar und nachweisbar sichergestellt sein, dass durch die Änderung die im Teilnahmewettbewerb nachgewiesene Eignung nicht nachteilig verändert wird.

Eine mehrfache Beteiligung von benannten Unterauftragnehmern bei verschiedenen Bietern bzw. Bietergemeinschaften ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bieter nachweisen kann, dass durch geeignete Maßnahmen eine Beeinträchtigung des Geheimwettbewerbs infolge der mehrfachen Teilnahme ausgeschlossen ist.

Kennzeichnung der Angebote gemäß § 165 GWB

Die Bieter haben diejenigen Teile ihres Angebots deutlich zu kennzeichnen, die Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und/oder nach ihrer Auffassung aus anderen wichtigen Gründen dem Geheimschutz unterliegen. Auf das den Beteiligten eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens gemäß § 165 Abs. 1 GWB zustehende Akteneinsichtsrecht wird ebenso hingewiesen wie darauf, dass die Vergabekammer von der Zustimmung der Beteiligten zur Akteneinsicht ausgehen kann, wenn eine Kennzeichnung nicht erfolgt ist (§ 165 Abs. 3 Satz 2 GWB).

Bindefrist

Die Bieter sind bis zum

28.05.2027

an ihre Angebote gebunden.

Verhandlungstermin

Nach Eingang und Auswertung der Erstangebote werden die Bieter über die Vergabeplattform zum Verhandlungstermin eingeladen.

Der AG behält sich vor, die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, vor Eintritt in die Verhandlungen anhand der Bewertung der Erstangebote gemäß den im Vergabeverfahren definierten und bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung zu reduzieren. Der AG wird maximal 10 Bieter zu den Verhandlungen einladen. Bieter, die der AG im Anschluss an die Bewertung der Erstangebote in diesem Fall nicht zu Verhandlungen einlädt, müssen nicht endgültig vom Verfahren ausgeschlossen werden. Sie können als „Reservebieter“ im Verfahren belassen werden. Der AG behält sich vor, einzelne Reservebieter wieder in das Verhandlungsverfahren einzubeziehen, wenn im weiteren Verfahren Bieter von der Fortsetzung des Verfahrens Abstand nehmen oder kein oder ein auszuschließendes Angebot abgeben. Der AG kann in diesem Fall einzelne Reservebieter zur weiteren Teilnahme am Verfahren „nachnominieren“. Diese Nachnominierung erfolgt anhand der definierten und bekannt gemachten Zuschlagskriterien, das heißt die Nachnominierung erfolgt nach der Rangfolge der Bewertung der Erstangebote. Der AG wird im Falle einer Nachnominierung dafür Sorge tragen, dass etwaige Reservebieter denselben Verfahrens- und Informationsstand erreichen.

Verhandlungen werden voraussichtlich in dem Zeitraum vom 09.02.2027 bis 19.02.2027 stattfinden. Mit der Einladung werden dem Bieter der genaue Termin mit Uhrzeit und der genaue Ort mitgeteilt. Derzeit ist geplant, dass die Verhandlungstermine in der 08. KW 2027 in Münster stattfinden.

Der AG hat sich vorbehalten, den Zuschlag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten (vgl. § 3b Abs. 3 Nr. 7 VOB/A EU).

Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass die Komplexität der Aufgabenstellung zusätzliche Verhandlungsrunden erforderlich macht und/oder eine sukzessive Verengung des Bieterkreises zweckmäßig ist oder sonstige wichtige Gründe einer Abweichung von der beschriebenen Vorgehensweise notwendig erscheinen lassen, behält sich der AG vor, das Verfahren unter Berücksichtigung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprechend zu modifizieren.

Aufforderung zur Abgabe des endgültigen Angebots

Nach Durchführung der Verhandlungstermine wird der AG alle Bieter auffordern, ein endgültiges Angebot nach ggf. angepassten Vorgaben des AG einzureichen.

Die formalen Anforderungen an die Abgabe des endgültigen Angebots (Abgabe- bzw. Bindefrist etc.) und der notwendige Inhalt des endgültigen Angebots werden den Bietern in der Aufforderung zur Abgabe des endgültigen Angebots mitgeteilt. Unabhängig hiervon sind die Anforderungen gemäß Ziff. 3.2 auch bei der Abgabe der endgültigen Angebote zwingend zu beachten.

Sofern der AG seine Erwartungshaltung im Hinblick auf eine hinreichende Anzahl wirtschaftlicher Angebote nicht als erfüllt ansieht, wird er die Bieter zu nochmaligen Verhandlungen und anschließender verbindlicher Angebotsabgabe auffordern. Damit einhergehen kann, dass die Leistungsbeschreibung bzw. die Vergabeunterlagen insgesamt noch einmal überarbeitet werden. Der AG behält sich vor, gegebenenfalls weitere darüberhinausgehende Verhandlungsrunden anzusetzen, sofern es aus seiner Sicht erforderlich bzw. zielführend ist. Es ist grundsätzlich jedoch nicht beabsichtigt weitere Verhandlungsrunden durchzuführen. Ein Anspruch seitens der Bieter auf die Durchführung weiterer Verhandlungsrunden besteht nicht.

Zuschlagserteilung

Der AG wird die endgültigen Angebote (oder bei Verzicht auf Verhandlungen die Erstangebote) anhand der in den Vergabeunterlagen bekannt gemachten Zuschlagskriterien und Unterkriterien (vgl. Ziff. 4) bewerten und das wirtschaftlichste Angebot auswählen.

Nach Abschluss der Wertung der Angebote wird der AG die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, gemäß § 134 Abs. 1 S. 1 GWB über die Namen der erfolgreichen Bieter, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform durch Versand auf elektronischem Wege informieren. Im Anschluss – frühestens nach Ablauf der Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB – erfolgt die Erteilung des Zuschlags an die erfolgreichen Bieter für die Rahmenvereinbarung.

Zuschlagskriterien

Der Zuschlag für die Rahmenvereinbarung wird – vorbehaltlich einer Aufhebung des Verfahrens – anhand der folgenden Zuschlagskriterien und Unterkriterien sowie der beschriebenen Bewertungsmethodik auf die 8 wirtschaftlichsten Angebote erteilt (§ 127 GWB, § 16d Abs. 2 VOB/A EU).

Der Zuschlag wird – vorbehaltlich einer Aufhebung des Verfahrens – anhand der folgenden Zuschlagskriterien und Unterkriterien sowie der beschriebenen Bewertungsmethodik auf die wirtschaftlichsten Angebote erteilt (§ 127 GWB, § 18 VOB/A EU).

Die Bewertung der Angebote erfolgt nach den folgenden Zuschlagskriterien sowie Gewichtungen:

ZuschlagskriteriumGewichtung in %
1. Preis60 %
2. Leistung40 %
2.1 Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Projektteams: Gesamtprojektleiter
2.2 Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Projektteams: Teilprojektleiter – Planung
2.3 Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Projektteams: Teilprojektleiter - Bauliche Umsetzung
2.4 Projektorganisationskonzept
2.5 Konzept zur Leistungserbringung
2.6 Konzeption zur Beschleunigung der Maßnahmenumsetzung

Die detaillierte Bewertungsmatrix ist als „Anlage 0.1 Zuschlagsmatrix“ den Vergabeunterlagen beigefügt**.**

Erläuterung der Zuschlagskriterien; Bewertungsmethodik

Zuschlagskriterium „Preis“

Das Zuschlagskriterium „Preis“ wird mit 60 % gewichtet.

Für das Zuschlagskriterium „Preis“ haben die Bieter den jeweiligen Preis für die zu beauftragenden Leistungsbausteine unter Verwendung des Preisblatts („02 Preisblatt“) anzugeben (= angebotener Wertungspreis).

Liegen mehrere bewertbare Angebote verschiedener Bieter mit abweichenden Preisen vor, erfolgt eine vergleichende Wertung für das Kriterium mittels linearer Interpolation.

Das bewertbare Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis erhält 288 Bewertungsunkte.

„0“ Bewertungspunkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Angebotspreises. Liegt ein Angebot über dem 2-fachen des niedrigsten Bewertungspreises, erhält dieses ebenfalls „0“ Bewertungspunkte. Die Punkteermittlung für die dazwischenliegenden Bewertungspreise erfolgt über eine lineare Interpolation anhand folgender Formel:

PB = MaxP – ((MaxP*Faktor*(Ao-Amin))/Amin)

PBPunktzahl des Angebots für das Kriterium Bewertungspreis
MaxPMaximale Wertungspunkte
FaktorBerechnungsfaktor = 1 (d.h. doppelter Bewertungspreis = 0 Punkte)
AoZu bewertendes Angebot
AminMindestangebot
288erreichbare Höchstpunktzahl für das Kriterium

Zuschlagskriterium „Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Projektteams: Gesamtprojektleiter“

Der Bieter hat mit seinem Angebot die Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Gesamtprojektleiters einzureichen. Das Zuschlagskriterium „Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Projektteams: Gesamtprojektleiter“ wird mit maximal 33 erreichbar gewichteten Bewertungspunkten bewertet.

Zuschlagskriterium „Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Projektteams: Teilprojektleiter – Planung“

Der Bieter hat mit seinem Angebot die Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Teilprojektleiters – Planung einzureichen. Das Zuschlagskriterium „Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Projektteams: Teilprojektleiter – Planung“ wird mit maximal 23 erreichbar gewichteten Bewertungspunkten bewertet.

Zuschlagskriterium „Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Projektteams: Teilprojektleiter - Bauliche Umsetzung“

Der Bieter hat mit seinem Angebot die Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Teilprojektleiters – Bauliche Umsetzung einzureichen. Das Zuschlagskriterium „Qualifikation und Erfahrung des angebotenen Projektteams: Teilprojektleiter - Bauliche Umsetzung“ wird mit maximal 28 erreichbar gewichteten Bewertungspunkten bewertet.

Zuschlagskriterium „Projektorganisationskonzept“

Der Bieter hat mit seinem Angebot ein Projektorganisationskonzept vorzulegen (maximaler Umfang inkl. Anlagen 5.000 Zeichen inkl. Leerzeichen). Der Bieter hat darin die vorgesehene Herangehensweise sowie die organisatorische Umsetzung des Projektes sowie für mehrere Projekte gleichzeitig (hier bis zu 3 Projekte) darzustellen. Der Projektleiter sowie der stv. Projektleiter sind darin namentlich zu benennen. In dem Projektorganisationskonzept ist insbesondere aufzuzeigen:

  • Darstellung der Fachqualifikation der Projektteammitarbeiter im vom AN zu liefernden Leistungsumfang (siehe Rahmenvereinbarung Anlage 1 Musterleistungsbeschreibung und Anlagen)
  • Mitarbeiteranzahl, die dem Projekt fest zugeteilt ist (in den Stufen: 1 Planungsphase, 2 Bauliche Umsetzungsphase)
  • Aufgabenverteilung innerhalb des Projektteams
  • interne Handlungs-, Arbeits- und Kommunikationsprozesse (inklusive etwaiger Standardisierungen, z.B. Regeltermine)
  • Kommunikationsprozesse mit anderen Projektbeteiligten (z.B. AG, Nutzer, Nachunternehmern des AN sowie der Qualitätssicherung durch den GP)
  • Vertretungsregelungen
  • Umgang mit Störungen im Planungs- und Bauablauf sowie bei festgestellten Problemstellungen im Wege der Qualitätssicherung während der Leistungsphasen 5-8
  • Nutzung standardisierter Planungs- und Prozessstrukturen sowie Bauabläufe im Kontext einer standardisierten Containerbauweise; insbesondere auch bei situativ auftretenden Mehrleistungserfordernissen in der Projektabwicklung
  • Kommunikationsprozesse im Wege des Zusammenspiels von Planung, Containerherstellung und baulicher Errichtung der Containerstandorte

Über die Zeichenbegrenzung gehendes Material wird nicht berücksichtigt.

Das Zuschlagskriterium „Projektorganisationskonzept“ wird mit maximal 36 erreichbar gewichteten Bewertungspunkten bewertet.

Zuschlagskriterium „Konzept zur Leistungserbringung“

Der Bieter hat mit dem Angebot ein projektbezogenes Konzept zur Leistungserbringung einzureichen (maximaler Umfang inkl. Anlagen 5.000 Zeichen inkl. Leerzeichen). Darin hat der Bieter darzustellen, wie er sich inhaltlich mit den in der Leistungsbeschreibung dargestellten Leistungsbestandteilen und Besonderheiten des Projektes auseinandersetzt. In diesem Konzept ist insbesondere darzustellen:

  • Wie erfolgt die Auseinandersetzung mit der projektspezifischen Aufgabenstellung?
  • Wie sähe die projektbezogene Herangehensweise und vorgesehenen Arbeitsschritte einschließlich ihrer Abhängigkeiten aus?
  • Wie erfolgt die Qualitätssicherung in der Planung, Herstellung und baulichen Ausführung?
  • Wie sähen der Aufbau, die Methoden und die verwendeten Hilfsmittel im Rahmen der Qualitätssicherungsaufgaben der Leistungsphasen 5-8 aus?
  • Wie werden die zeitlichen Abhängigkeiten im Gesamtprojekt eingeschätzt (kritischer Pfad, Meilensteine, etc.)?
  • Wie sähen projektbezogene Methoden zur Wahrung des Projektterminplans aus?

Über die Zeichenbegrenzung gehendes Material wird nicht berücksichtigt.

Das Zuschlagskriterium „Konzept zur Leistungserbringung“ wird mit maximal 54 erreichbar gewichteten Bewertungspunkten bewertet.

Zuschlagskriterium „Konzeption zur Beschleunigung der Maßnahmenumsetzung“

Für die Bewertung wird ein schlüssiges und nachvollziehbares Konzept erwartet, das darstellt, wie eine Beschleunigung der Bauausführung grundsätzlich erreicht werden kann. Der Bieter hat hierzu geeignete grundsätzliche Maßnahmen, Abläufe und organisatorische Ansätze zur möglichen Terminverkürzung zu beschreiben. Bewertet wird insbesondere die Plausibilität und Umsetzbarkeit der dargestellten Beschleunigungsansätze.

Für eine nachweislich begründete Darlegung eines zeitlichen Gewinns gegenüber dem Musterterminplan (Anlage 1.8 Rahmenvereinbarung Musterterminplan), erhält der Bieter Punkte.

Legen Sie daher dar, in welchem Ausmaß in Tagen bzw. Wochen Ihre geplanten Maßnahmen eine Beschleunigung der Bauausführung erwarten lässt.

Maximaler Umfang inkl. Anlagen 5.000 Zeichen inkl. Leerzeichen. Darüber hinaus gehendes Material wird nicht berücksichtigt.

Das Zuschlagskriterium „Konzeption zur Beschleunigung der Maßnahmenumsetzung“ wird mit maximal 18 erreichbar gewichteten Bewertungspunkten bewertet.

Referenzierung der nicht-preislichen Zuschlagskriterien „Leistung“

Erreicht das beste Angebot in den nicht-preislichen Zuschlagskriterien „Leistung“ nicht die Höchstpunktzahl von 192 Bewertungspunkten, werden die Angebote im Verhältnis zueinander referenziert. Das heißt, dass das beste Angebot in diesem Kriterium auf 192 Bewertungspunkte „hochgesetzt“ wird. Alle anderen Angebote werden anschließend in diesem Kriterium verhältnismäßig um die relative Differenz zwischen der ursprünglich erreichten Punktzahl des besten Angebots und 192 Punkten angehoben.

Die Referenzierung erfolgt nach folgender Formel:

$$P ref=192*\frac{Pvn}{Pvmax}$$

Prefreferenzierte Punktzahl des Angebots
Pvnursprünglich erreichte Punktzahl des zu referenzierenden Angebots für das Kriterium
Pvmaxursprünglich erreichte Punktzahl des besten Angebots für das Kriterium
192erreichbare Höchstpunktzahl

Die referenzierte Punktzahl wird auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet, soweit sich hierdurch die Rangfolge der Wertung der Angebote nicht ändert. Auf „0“ Punkte wird nicht abgerundet.

Erläuterung: Die festgelegte Methodik der Angebotswertung hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Preis“ bringt es mit sich, dass stets ein Angebot die Höchstpunktzahl bei den Wertungspunkten erhält. Im Hinblick auf das Zuschlagskriterium „Qualität“ ist dies nicht notwendig der Fall. Würde keine Referenzierung vorgenommen, könnte eine Verschiebung der Gewichtung des Preis-/Leistungsverhältnisses eintreten. Beide Zuschlagskriterien stünden sich dann nicht mehr im festgelegten Verhältnis 60 % zu 40 % gegenüber.

Prüfung und Wertung der Angebote, Zuschlag

Die Angebote werden gemäß §§ 16 ff. VOB/A EU geprüft. Gemäß § 16c Abs. 1 VOB/A EU werden die Angebote auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Die Reihenfolge ergibt sich ebenda.

Schritt 1: Formelle Prüfung

Der AG prüft die Einhaltung der formalen Anforderungen sowie der inhaltlichen Mindestanforderungen an die Angebote.

Schritt 2: Rechnerische Prüfung des Angebots, ungewöhnlich niedrige Angebote

Der AG prüft jedes Angebot auf die Angemessenheit der angegebenen Preise in dem Preisblatt („02 Preisblatt“). Die Angemessenheitsprüfung erfolgt im Hinblick auf ungewöhnlich niedrige Preise sowie auf ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung. Der AG fordert den Bieter dann auf, den niedrigen Preis oder das offenbare Missverhältnis aufzuklären. Kommt der Bieter der Aufklärungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, dann ist das betreffende Angebot von der weiteren Wertung auszuschließen, vgl. § 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A EU.

Schritt 3: Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

Die Ermittlung der wirtschaftlichsten Angebote für den Zuschlag der Rahmenvereinbarung erfolgt anhand der definierten Zuschlagskriterien, deren Gewichtung sowie der festgelegten Bewertungsmethodik. Die 8 Angebote mit der höchsten Punktzahl erhalten den Zuschlag. Bei gleicher Punktzahl erhalten die Angebote mit dem niedrigsten Angebotspreis den Zuschlag. Sollte auch in diesem Kriterium Gleichstand bestehen, entscheidet das Los.

Mitteilung gem. § 134 GWB, Zuschlag, Vertrag

Nach Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots werden die unterlegenen Bieter entsprechend der Anforderungen des § 134 GWB informiert und es beginnt die Stillhaltefrist bis zur Zuschlagserteilung. Auch die zum Zuschlag vorgesehenen Bieter werden parallel darüber informiert, dass sie den Auftrag erhalten sollen.

Der eigentliche Zuschlag erfolgt dann in Textform durch den AG.

Rechtschutz

Nachprüfungsbehörde

Für die Nachprüfung dieses Vergabeverfahrens ist gemäß § 156 Abs. 1 GWB die

Vergabekammer Westfalen

bei der Bezirksregierung Münster

Albrecht-Thaer-Straße 9·

48128 Münster

Fax: +49 251 411-2165

E-Mail: vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de

zuständig.

Rügepflichten bzw. Rechtsbehelfsbelehrung

  1. Die Vergabeunterlagen, insbesondere dieses Verfahrensleitfadens, Leistungsbeschreibung und Vordrucke sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die Bieter auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die Vergabeunterlagen oder die den Bietern mitgeteilten, übergebenen und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen Unklarheiten oder verstoßen diese gegen geltendes Recht, so weist der Bieter die Vergabestelle unverzüglich – spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe – schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren.

  2. Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.

§ 160 GWB lautet:

„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

Durchführung von Einzelabrufen (Mini-Wettbewerbe)

Allgemeines

Einzelaufträge werden auf Grundlage der Rahmenvereinbarung im Wege eines Miniwettbewerbs gemäß § 4a EU Abs. 4 Nr. 3 VOB/A vergeben.

Hierzu werden sämtliche AN der Rahmenvereinbarung gleichzeitig zur Angebotsabgabe aufgefordert. Dies geschieht durch die einzelnen Bezirksregierungen jeweils als Vertreterinnen des Auftraggebers.

Vergabeunterlagen

Jeder Miniwettbewerb wird auf Grundlage der für den jeweiligen Einzelauftrag zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen durchgeführt. Mit dem Miniwettbewerb wird der konkrete Leistungsbedarf der AG projektspezifisch beschrieben.

Zu diesem Zwecke konkretisiert die AG grundsätzlich die Leistungsbeschreibung, insbesondere bezüglich optionaler Leistungen, projektspezifischen Anforderungen, entsprechend den Anlagen 1.1 bis 1.14 zur Leistungsbeschreibung und stellt diese der AG zur Verfügung. Hiervon kann im Einzelfall soweit für einen Einzelauftrag erforderlich abgewichen werden.

Aufforderung zur Angebotsabgabe

Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten sämtliche AN gleichzeitig alle für die Erstellung des Angebots erforderlichen Unterlagen. Hierzu gehören insbesondere

  • die projektspezifische Leistungsbeschreibung,
  • das Preisblatt,
  • der Entwurf des Einzelvertrags,
  • gegebenenfalls ergänzende Anlagen sowie
  • weitere für den jeweiligen Einzelauftrag erforderliche Informationen.

Die Angebotsfrist wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsumfangs und der Komplexität des Einzelauftrags festgesetzt. Sie beträgt im Regelfall 30 Kalendertage.

Angebotsabgabe

Die Angebote sind innerhalb der in der Aufforderung genannten Frist in Textform (§ 126b BGB) einzureichen.

Das Angebot muss mindestens folgende Unterlagen enthalten:

  • das vollständig ausgefüllte Preisblatt, in dem Auf- oder Abschläge auf bepreiste Bausteine sowie projektspezifische Zusatzkosten angegeben werden können,
  • eine aktualisierte Nachunternehmerliste, sofern sich Änderungen gegenüber dem Angebot zur Rahmenvereinbarung ergeben haben,
  • den Angebotsvordruck (VHB 613),
  • gegebenenfalls weitere ausdrücklich angeforderte Unterlagen.

Die AN sind für die Vollständigkeit ihrer Angebote verantwortlich.

Zuschlag

Der AG vergibt den Einzelauftrag auf Grundlage des Zuschlagskriteriums „Preis“. Grundlage der Preiswertung sind die in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Einheitspreise. Diese vereinbarten Preise bilden jeweils die Obergrenze. Im Rahmen des Mini-Wettbewerbs geben die AN für die im Preisblatt aufgeführten Positionen prozentuale Zu- oder Abschläge auf die jeweiligen Einheitspreise der Rahmenvereinbarung an. Aus den hieraus resultierenden Einheitspreisen wird der maßgebliche Gesamtpreis des Angebots ermittelt. Den Zuschlag erhält das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis.

Im Mini-Wettbewerb dürfen die in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Einheitspreise um höchstens 15 % überschritten werden. Preisabschläge sind uneingeschränkt zulässig. Angebote, deren angebotene Einheitspreise die in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Einheitspreise um mehr als 15 % überschreiten, werden von der Wertung ausgeschlossen.

Bei der Vergabe von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung findet die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB keine Anwendung, vgl. § 134 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 GWB.

Die AG ist daher berechtigt, den Zuschlag unmittelbar nach Abschluss der Angebotswertung zu erteilen. Ein Anspruch der AG auf Einhaltung einer Stillhaltefrist besteht nicht.

Der Einzelauftrag erfolgt auf Grundlage des Einzelvertragsmusters. Im Übrigen gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung unverändert fort.

Kein Anspruch auf Beauftragung

Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch auf die Erteilung eines Einzelauftrags oder auf einen bestimmten Mindestumfang abzurufender Leistungen.

Ebenso besteht kein Anspruch darauf, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Umfang zur Angebotsabgabe aufgefordert zu werden, soweit dies nicht durch die Rahmenvereinbarung ausdrücklich geregelt ist.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung