Generalunternehmervertrag
zur Errichtung von Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete des Landes Nordrhein-Westfalen
zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch die Bezirksregierung [Arnsberg/Detmold/Düsseldorf/Köln/Münster]
Straße, Hausnr.
PLZ Ort
— nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ —
und
[Auftragnehmer]
— nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“—
- Auftraggeber und Auftragnehmer einzeln „Partei“ und
zusammen nachfolgend „Parteien“ genannt –
wird für die nachfolgende Baumaßnahme zur Errichtung einer Unterbringungseinrichtung für Geflüchtete in/auf
[____]
folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Regelungen der Rahmenvereinbarung 4
§ 3 Vertragsbestandteile und deren Geltungsreihenfolge 5
§ 4 Leistungen des Auftragnehmers 6
§ 6 Ausführungs- und Vertragsfristen 7
§ 7 Verkehrssicherungspflicht 7
§ 10 Verantwortliche Vertreter 10
| Anlagenverzeichnis | ||
| Anlage 1 | Rahmenvereinbarung samt Anlagen | |
| Anlage 2 | Funktionale Leistungsbeschreibung samt Anlagen | |
| Anlage 3 | Bieterfragenkatalog aus dem Mini-Wettbewerb | |
| Anlage 4 | Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung | |
| Anlage 5 | Errichtungsterminplan | |
| Anlage 6 | Vertragserfüllungsbürgschaft (Formular VHB 421) | |
| Anlage 7 | Gewährleistungsbürgschaft (Formular VHB 422) | |
| Anlage 8 | Angebot des Auftragnehmers vom [____], auf das am [____] der Zuschlag erteilt wurde, mit seinen Anlagen | |
| Anlage 9 | Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) | |
Präambel
Die Parteien haben am [____] eine Rahmenvereinbarung für die Erbringung von Leistungen zur bezugsfertigen Bereitstellung von Containeranlagen zur Unterbringung Geflüchteter geschlossen.
Der vorliegende Einzelvertrag regelt die projektspezifischen Planungs-, Bau- und sonstigen Ausführungsleistungen zur termingerechten, vollständigen, funktionsfähigen und qualitätsgerechten Realisierung der Baumaßnahme [____]. Im Weiteren gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung.
Regelungen der Rahmenvereinbarung
Die Regelungen der zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvereinbarung (Anlage 1) gelten für diesen Einzelvertrag entsprechend, es sei denn dieser Einzelvertrag regelt Abweichendes.
Vertragsgegenstand
Das Grundstück in [____], Gemarkung [____], Flur [____], Flurstück [____] wurde dem Auftraggeber für die uneingeschränkte Realisierung des in der Präambel beschriebenen Bauvorhabens durch [____] zur Verfügung gestellt.
Der AG beauftragt den AN auf Basis dieses Einzelvertrages mit der schlüsselfertigen Errichtung einer zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) in Containerbauweise für Geflüchtete auf dem oben genannten Grundstück, welche in jeder Hinsicht modernsten Anforderungen an eine zügige und wirtschaftliche Umsetzung entspricht, insbesondere durch Verwendung marktgängiger Standardcontainer und die dadurch bedingte Standardisierung von Grundrissen und Fertigungsmethoden (Vertragsobjekt). Der AN übernimmt entsprechend der Regelungen der Rahmenvereinbarung samt Anlagen sowie dieses Einzelvertrages und seiner Anlagen die schlüsselfertige Errichtung des Vertragsobjekts. Optional kann der AG den AN mit Wartungsleistungen beauftragen.
Vertragsbestandteile und deren Geltungsreihenfolge
Die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbestandteilen:
dieser Einzelvertrag
die Rahmenvereinbarung einschließlich sämtlicher Anlagen vom [____], Anlage 1;
die Funktionale Leistungsbeschreibung für Leistungen des ANs mit ihren Anlagen, Anlage 2;
der Bieterfragenkatalog aus dem Mini-Wettbewerb, Anlage 3;
die Entwurfsplanung und die Genehmigungsplanung, Anlage 4;
der Errichtungsterminplan (wird nach Vertragsschluss erstellt), Anlage 5;
Vertragserfüllungsbürgschaft (Formular VHB 421), Anlage 6;
Gewährleistungsbürgschaft (Formular VHB 422), Anlage 7;
die Besonderen Vertragsbedingungen TVgG NRW (Formular 513 EU), Anlage 9;
das Angebot des ANs vom [____], auf das am [____] der Zuschlag erteilt wurde, mit seinen Anlagen, Anlage 8;
die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen;
die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie alle technischen Vorschriften und Normen in der zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme aktuellen Fassung (wie z.B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI-, VDE-, VdS-Richtlinien sowie AMEV) einschließlich veröffentlichter Entwürfe, soweit diese (Vorschriften, Normen und Entwürfe) die allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard enthalten;
die einschlägigen Gesetze und Bestimmungen zum Arbeitsschutz, die Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen und Vorschriften der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften sowie alle einschlägigen Bestimmungen zur Entlohnung (z.B. MiLoG, TVgG NRW);
die VOB/B in der der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung;
die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C);
die Bestimmungen des BGB-Werkvertragsrechts, mit Ausnahme von § 650e BGB.
Widersprüche und Auslegung
Bei Widersprüchen zwischen dem Text dieses Vertrages und den unter § 3.1 genannten sonstigen Vertragsbestandteilen, bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsbestandteilen oder innerhalb desselben Vertragsbestandteils ist die jeweilige höhere Qualität, größere Menge, bessere Funktionalität oder dergleichen geschuldet. Ist der Widerspruch hierüber nicht zu lösen, gilt grundsätzlich die Reihenfolge des § 3.1 als Rangfolge.
Bestehen mehrere den Funktionalanforderungen entsprechende Lösungsmöglichkeiten und hat der AG mit den Vergabeunterlagen keine spezifische Anforderung gestellt, steht dem AN insofern ein Auswahlrecht zu. Soweit der AN dieses Auswahlrecht im Rahmen seines Angebots ausgeübt hat, ist er daran gebunden.
Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn eine Vertragsgrundlage eine andere ergänzt oder konkretisiert (entsprechendes gilt für Teile derselben Vertragsgrundlage) und hieraus gegen-über den Anforderungen gem. § 3.1.1 und § 3.1.5 keine zu Lasten des AG schlechtere Qualität oder Funktionalität, geringere Menge, höherer Preis oder dergleichen folgt.
Im Übrigen gilt §§ 133, 157 BGB. In jedem Fall sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten und es ist eine den übrigen Vorschriften dieses Vertrages sowie der Qualität des Vertragsobjekts entsprechende funktionsfähige Leistung geschuldet.
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des ANs, Liefer- und Zahlungsbedingungen und dergleichen werden nicht Vertragsbestandteil dieses Vertrages und seiner Anlagen. Gleiches gilt für von dem AG nicht abgeforderte Teile des Angebotes des ANs, etwaige Vorverträge, Pläne oder Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages.
Leistungen des ANs
Der AN verpflichtet sich nach näherer Maßgabe der Rahmenvereinbarung samt Anlagen sowie dieses Einzelvertrages und seiner Anlagen sämtliche, für den Werkerfolg erforderliche Planungs-, Bau- und sonstigen Ausführungsleistungen sowie ggf. die Wartungsleistungen zu einem Pauschalfestpreis, zu erbringen.
Vergütung
Als Vergütung vereinbaren die Parteien einen Pauschalfestpreis in der von dem AN im Miniwettbewerb angegebenen Höhe gemäß Position 13 des Preisblatts als Bestandteil des Angebotes (Anlage 8) zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Mit diesem Pauschalfestpreis sind für die gesamte Vertragslaufzeit sämtliche nach diesem Vertrag und seiner Anlagen geschuldeten Leistungen, Aufwendungen und Verpflichtungen des ANs hinsichtlich der Planung und baulichen Errichtung des Vertragsobjekts abschließend abgegolten (Pauschalpreisvereinbarung), soweit nicht in diesem Vertrag und seinen Bestandteilen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Er versteht sich für die jeweils fertige, funktionstüchtige, mangelfreie und termingerechte Leistung des ANs. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen in diesem Vertrag oder in weiteren Unterlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Insbesondere versteht sich der Pauschalfestpreis einschließlich aller erforderlichen Nebenleistungen (z. B. Bau- und Betriebsstoffe, Gerätemieten, Vorhaltekosten, Kosten wegen Lohnerhöhungen und Preissteigerungen für Material, Wegegelder, Auslösungen, Lohnnebenkosten, Überstunden- und Leistungszuschläge und Gebühren, sowie Kosten für Materialprüfverfahren, ggf. projektbezogene erforderliche Bauartgenehmigung). Ferner sind auch Avalzinsen für die Bürgschaft in der Planungs- und Bauphase, die die Erfüllung der Planungs- und Bauleistungen absichert, Versicherungsprämien für die Versicherungen in der Planungs- und Bauphase, die Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Betriebsbezogenes Wagnis, Leistungsbezogenes Wagnis und Gewinn gemäß Preisblatt und etwaige Leistungen, die der AN schon vor Abschluss dieses Vertrages erbracht hat, mit dem Pauschalfestpreis abgegolten. Der AN kann sich nicht auf Kalkulationsirrtümer oder Berechnungsfehler berufen. Nachforderungen sind auch für den Fall außergewöhnlicher Steigerung von Materialpreisen, Lohnkosten oder anderer die Preisbildung beeinflussender Umstände ausgeschlossen, soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht.
Ausführungs- und Vertragsfristen
Die Ausführungsfristen richten sich nach dem Errichtungsterminplan (Anlage 5).
Die Vertragsparteien vereinbaren für die Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag folgende Termine als verbindliche Vertragsfristen:
Übernahme des Baufeldes [____]
Übergabe der vollständigen Ausführungsplanung [____]
[_____] [____]
Fertigstellung [____]
Zu der Verschiebung bzw. Änderung der Vertragsfristen finden die Regeln der Rahmenvereinbarung Anwendung.
Verkehrssicherungspflicht
Abweichend von § 17 Rahmenvereinbarung werden die Verkehrssicherungspflichten wie folgt von den Beteiligten getragen:
Auftraggeber: [____]
Auftragnehmer: [____]
Versicherung
Der AN ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit eine Haftpflichtversicherung (einschließlich Umwelthaftpflicht) auf eigene Kosten bei einem nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen zugelassenen Versicherer abzuschließen und für die gesamte Bauzeit vorzuhalten. Die Versicherung muss auch die Risiken einer fehlerhaften Planungs-, Ingenieur-, Bau- und Lieferleistung abdecken. Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens für:
• Personenschäden: 5.000.000 €
• Sachschäden: 5.000.000 €
• sonstige Schäden (Vermögensschäden): 5.000.000 €
betragen und jährlich mindestens zweimal in voller Höhe zur Verfügung stehen (d.h. „zweifach maximiert“). Der AG ist im Rahmen der Haftpflichtversicherung als Mitversicherter aufzunehmen. Der Versicherungsschutz schließt die Freistellung des AG von seiner gesetzlichen Haftung privatrechtlichen Inhalts aufgrund eines Tuns oder Unterlassens des ANs im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ein
Der AN wird zudem auf eigene Kosten eine Bauleistungsversicherung im erforderlichen Umfang (unter Berücksichtigung sämtlicher Leistungen am Vertragsobjekt) abschließen.
Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des AG. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die verbliebene gesamte Vertragslaufzeit des Einzelvertrages nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.
Kündigungen
Der AN ist lediglich zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen; stattdessen gelten die Kündigungsregelungen dieses Vertrages.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrages durch den AG liegt insbesondere dann vor, wenn:
ein Kündigungsgrund gemäß § 4 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung vorliegt;
der AN rechtsgrundlos seine Zahlungen (z.B. an Nachunternehmer) einstellt, von ihm oder zulässigerweise von dem AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
ein Dritter in die Geschäftsanteile am AN vollstreckt oder diese pfändet und diese Vollstreckung oder Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird,
der AN wesentlichen Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung und Kündigungsandrohung wegen der gleichen vertraglichen Verfehlung binnen angemessener Frist nicht nachkommt,
ein Kündigungsgrund nach § 8 Abs. 2, 3 oder 4 VOB/B vorliegt,
ein Kündigungsgrund nach § 648a BGB vorliegt oder
das Bauvorhaben durch Gründe, die in der Verantwortungssphäre des ANs liegen, ganz oder teilweise undurchführbar wird.
Der AG ist auch zu Teilkündigungen in sich abgeschlossener Leistungsbereiche berechtigt. Teilkündigungen können sich insbesondere auch auf die Planungsleistung oder auf einzelne Gewerke beziehen.
Jegliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 der Rahmenvereinbarung gelten entsprechend.
Verantwortliche Vertreter
Als verantwortliche Vertreter/-in, die uneingeschränkt zur Abgabe sowie Entgegennahme rechtsgeschäftlicher und sonstiger Erklärungen bevollmächtigt sind, werden benannt:
Für den AG: [____]
Für den AN: [____]
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass stets qualifizierte Mitarbeiter in ausreichendem Maße auch vor Ort zur Verfügung stehen, um eine ordnungsgemäße und vor allem zeitgerechte Leistungserbringung zu gewährleisten. Der AG ist berechtigt, den Austausch einzelner mit dem Projekt befasster Mitarbeiter zu verlangen, wenn dies aus in der Person des jeweiligen Mitarbeiters liegenden, sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.