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01_Rahmenvereinbarung.docx

Rahmenvereinbarung für den Bau von Flüchtlingsunterkünften in Containerbauweise

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 12:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Rahmenvereinbarung

über Leistungen zur Errichtung von Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete des Landes Nordrhein-Westfalen

zwischen dem

Land Nordrhein-Westfalen

vertreten durch die Bezirksregierung Münster

Domplatz 1-3

48143 Münster

— nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ —

und

**[**Auftragnehmer]

— nachfolgend „AN“ oder „AN“—

  • AG und AN einzeln „Partei“ und

zusammen nachfolgend „Parteien“ genannt –

Anlagenverzeichnis 3

Präambel 4

Teil 1: Gegenstand der Rahmenvereinbarung 4

§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung 4

§ 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung 4

§ 3 Laufzeit und Höchstvolumina 5

§ 4 Kündigung der Rahmenvereinbarung 6

Teil 2: Einzelaufträge 7

§ 5 Auftragserteilung 7

§ 6 Kooperationsverpflichtung 8

§ 7 Pflichten des ANs 8

§ 8 Pflichten des AGs 8

§ 9 Vergütung 8

§ 10 Ausführungs- und Vertragsfristen 9

§ 11 Vertragsstrafe 9

§ 12 Leistungsabweichungen 10

§ 13 Leistungsänderungen 10

§ 14 Stundenlohnarbeiten 10

§ 15 Nachunternehmereinsatz 11

§ 16 Mängelansprüche 11

§ 17 Haftung, Gefahrtragung und Freistellung 12

§ 18 Abnahme 12

§ 19 Zahlungen, Sicherheiten, Rechnungen 13

§ 20 Versicherung 14

Teil 3: Allgemeine Regelungen für die Rahmenvereinbarung und die Einzelverträge 15

§ 21 Änderungen gesetzlicher Vorschriften und sonstiger Bestimmungen 15

§ 22 Urheberrecht und Nutzungsrechte 15

§ 23 Herausgabeansprüche des AGs 16

§ 24 Vertraulichkeit, Pressearbeit 16

§ 25 Abtretung und Aufrechnung 17

§ 26 Arbeitsgemeinschaft 17

§ 27 Beachtung der Verordnungen der Europäischen Union 18

§ 28 Weitere Schlussbestimmungen 19

Anlagenverzeichnis
Anlage 1Musterleistungsbeschreibung samt Anlagen
Anlage 2das Aufklärungsprotokoll der Parteien nach BAFO
Anlage 3Die finalen Fragen und Antworten auf die Bieterfragen aus der BAFO-Phase zu den Vertragsunterlagen (zeitlich jüngere gehen früheren vor)
Anlage 4Einzelvertragsmuster
Anlage 5Muster Vertragserfüllungsbürgschaft (Formular VHB 421)
Anlage 6Muster Gewährleistungsbürgschaft (Formular VHB 422)
Anlage 7Das letztverbindliche Angebot des AN vom [___] samt Anlagen

Präambel

Zur Organisation der Kapazitäten im Landesunterbringungssystem für Geflüchtete des Landes Nordrhein-Westfalen werden kurzfristig neue Einrichtungen benötigt. Die Planungen umfassen die Errichtung neuer Unterbringungseinrichtungen in Containerbauweise an verschiedenen Standorten in allen Regierungsbezirken Nordrhein-Westfalens. Übergeordnete Zielsetzung ist die möglichst zügige und wirtschaftliche Umsetzung der neuen Unterkunftskapazitäten.

Für die Errichtung der neuen Unterbringungsplätze in Containerbauweise soll diese Rahmenvereinbarung über die erforderlichen Generalunternehmerleistungen mit mehreren ANn abgeschlossen werden. Der AG beabsichtigt, durch Ausschreibung der Rahmenvereinbarung einen „Pool“ von Partnern bereitzustellen, aus dem kurzfristig die jeweils benötigten Liefer-, Errichtungs- und Montageleistungen für Containeranlagen abgerufen werden können. In den jeweiligen Einzelprojekten sollen die Container zum Übergang in das Eigentum des AGs (Werkvertrag) bereitgestellt werden.

Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien Folgendes:

Teil 1: Gegenstand der Rahmenvereinbarung

Gegenstand der Rahmenvereinbarung

  1. Diese Rahmenvereinbarung legt einen verbindlichen Rahmen für etwaige Einzelbeauftragungen des ANs („AN“) betreffend die Erbringung von Leistungen zur bezugsfertigen Bereitstellung von Containeranlagen zur Unterbringung Geflüchteter (Vertragsobjekte) durch das Land Nordrhein-Westfalen („AG“) fest.
  2. Geregelt werden in dieser Rahmenvereinbarung die Modalitäten einer etwaigen Einzelbeauftragung und die für die jeweilige Auftragsdurchführung wesentlichen Bedingungen.

Bestandteile der Rahmenvereinbarung

  1. Folgende Unterlagen sind Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung:
  2. diese Rahmenvereinbarung
  3. die Musterleistungsbeschreibung, Anlage 1
  4. das Aufklärungsprotokoll der Parteien nach BAFO, Anlage 2
  5. die finalen Fragen und Antworten auf die Bieterfragen aus der BAFO-Phase zu den Vertragsunterlagen (zeitlich jüngere gehen früheren vor), Anlage 3
  6. Einzelvertragsmuster, Anlage 4
  7. Muster Vertragserfüllungsbürgschaft, Anlage 5
  8. Muster Gewährleistungsbürgschaft, Anlage 6
  9. das letztverbindliche Angebot des AN vom [____] inklusive Preisblatt_RV, Anlage 7
  10. die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen;
  11. die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie alle technischen Vorschriften und Normen in der zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme aktuellen Fassung (wie z.B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI-, VDE-, VdS-Richtlinien sowie AMEV) einschließlich veröffentlichter Entwürfe, soweit diese (Vorschriften, Normen und Entwürfe) die allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard enthalten;
  12. die einschlägigen Gesetze und Bestimmungen zum Arbeitsschutz, die Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen und Vorschriften der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften
  13. die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW);
  14. die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eines Einzelvertrages gültigen Fassung
  15. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C);
  16. die Bestimmungen des BGB-Werkvertragsrechts, mit Ausnahme von § 650e BGB.
  17. Widersprüche und Auslegung
  18. Bei Widersprüchen zwischen dem Text dieses Vertrages und den unter § 2.1 genannten sonstigen Vertragsbestandteilen, bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsbestandteilen oder innerhalb desselben Vertragsbestandteils ist die jeweilige höhere Qualität, größere Menge, bessere Funktionalität oder dergleichen geschuldet. Ist der Widerspruch hierüber nicht zu lösen, gilt grundsätzlich die Reihenfolge des § 2.1 als Rangfolge.
  19. Bestehen mehrere den Funktionalanforderungen entsprechende Lösungsmöglichkeiten und hat der AG mit den Vergabeunterlagen keine spezifische Anforderung gestellt, steht dem AN insofern ein Auswahlrecht zu. Soweit der AN dieses Auswahlrecht im Rahmen seines Angebots ausgeübt hat, ist er daran gebunden.
  20. Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn eine Vertragsgrundlage eine andere ergänzt oder konkretisiert (entsprechendes gilt für Teile derselben Vertragsgrundlage) und hieraus gegenüber den Anforderungen gem. § 2.1.a) und § 2.1.c) keine zu Lasten des AGs schlechtere Qualität oder Funktionalität, geringere Menge, höherer Preis oder dergleichen folgt.
  21. Im Übrigen gilt §§ 133, 157 BGB. In jedem Fall sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten und es ist eine den übrigen Vorschriften dieses Vertrages sowie der Qualität des Vertragsobjekts entsprechende funktionsfähige Leistung geschuldet.
  22. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN sind nicht Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung und daher gegenüber dem AG ausnahmslos unwirksam. Diese haben selbst dann keine Gültigkeit, wenn im Angebot oder in sonstigen Schriftstücken auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird. Gleiches gilt für von dem AG nicht abgeforderte Teile des Angebotes des ANs, etwaige Vorverträge, Pläne oder Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Rahmenvereinbarung.

Laufzeit und Höchstvolumina

  1. Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung durch den AG in Kraft und hat eine Laufzeit von vier Jahren. Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des vorgenannten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder bei Erreichen der in Ziff. 2 genannten Höchstmenge vorzeitig. Die Ausschöpfung dieser Rahmenvereinbarung betrifft nicht die möglicherweise danach erfolgenden Verlängerungen der Leistungen aus den erfolgten Einzelabrufen.
  2. Ein vor Ablauf der Laufzeit erteilter, aber noch nicht vollendeter Einzelauftrag bleibt von der laufzeitbedingten Beendigung der Rahmenvereinbarung unberührt. Die durch den Einzelauftrag begründeten Rechte und Pflichten des AG und des AN bestehen auch nach dem Ablauf der Rahmenvereinbarungslaufzeit fort.

Der AG wird aus dieser Rahmenvereinbarung Einzelaufträge in der Höchstmenge von nicht mehr als EUR 300 Mio. erteilen.

Kündigung der Rahmenvereinbarung

  1. Die Rahmenvereinbarung ist für den AG und den AN jeweils nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann fristlos oder unter Bestimmung einer Frist von bis zu drei Monaten erklärt werden. Für die Kündigung eines Einzelauftrags gelten ausschließlich die einzelvertraglichen Regelungen.
  2. Der AG ist insbesondere dann zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
  3. von dem AN oder zulässigerweise von dem AG oder einem anderen Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
  4. der AN gegen die sich aus § 24 dieser Rahmenvereinbarung ergebende Verpflichtung zur Vertraulichkeit verstößt;
  5. dem AG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, dem AN einen Einzelauftrag auf der Basis dieser Rahmenvereinbarung zu erteilen, insbesondere weil während der Laufzeit Umstände bekannt geworden sind, die berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit des AN begründen;
  6. der AG einen zwischen ihm und dem AN abgeschlossenen Einzelvertrag gekündigt hat
  7. § 314 Abs. 2 und 3 BGB gilt entsprechend.
  8. Bei Beendigung dieser Rahmenvereinbarung – gleich zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund – ist der AG berechtigt, die Übernahme der vom AN im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Rahmenvereinbarung geschlossenen Einzelverträge zu verlangen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinen Verträgen mit den UnterANn der ersten Ebene ein Eintrittsrecht zugunsten des AGs vereinbart ist. Der AN ist verpflichtet, dem AG zum Zwecke der Überprüfung der Einräumung dieser Eintrittsrechte jederzeit Einsicht entsprechend § 51a GmbHG in Verträge oder andere Unterlagen zu gewähren, aus denen die Einräumung der Eintrittsrechte hervorgeht.
  9. Der AG ist überdies jederzeit berechtigt, in die mit der Durchführung dieser Rahmenvereinbarung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der AN hat dem AG rechtzeitig vor der Beendigung der Rahmenvereinbarung auf dessen Wunsch in Kopie sämtliche Vertragsunterlagen mit seinen UnterANn, die zum Zweck der Erfüllung der dem AN obliegenden Pflichten aus dieser Rahmenvereinbarung oder aus einem Einzelvertrag abgeschlossen wurden, sowie alle sonstigen Unterlagen des technischen Liegenschaftsmanagements zu übergeben. Die Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts bleiben unberührt.
  10. Sollte der AG bei einer vorzeitigen Beendigung der Rahmenvereinbarung seine Rechte gemäß § 4.4 nicht ausüben, ist der AN zur weiteren Erfüllung des/der vor der Kündigung der Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Einzelvertrages/Einzelverträge verpflichtet.

Teil 2: Einzelaufträge

Auftragserteilung

  1. Der AG kann dem AN nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung Einzelaufträge für Leistungen i. S. v. § 1 erteilen. Die Einzelaufträge erfolgen getrennt für die jeweilige Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster als Abrufberechtigte dieser Rahmenvereinbarung. Für den AG in Bezug auf den Abruf und die Durchführung der Leistungen aus einem Einzelauftrag vertretungsberechtigt ist neben der Bezirksregierung Münster stets auch die jeweilige Bezirksregierung Arnsberg, Detmold, Düsseldorf oder Köln für die ein jeweiliger Einzelauftrag erfolgt. Der Einzelauftrag erfolgt auf Grundlage des Einzelvertragsmusters (Anlage 4) und bezieht die Regelungen der Rahmenvereinbarung ein.
  2. Die Einzelaufträge werden entsprechend den Vorgaben des § 4a EU Abs. 4 Nr. 3 VOB/A gemäß den nachfolgenden Absätzen vergeben:
  3. Der AG fordert alle AN auf, ein Angebot einzureichen und teilt den AN die zur Angebotserstellung erforderlichen Informationen mit. Grundsätzlich konkretisiert der AG die Leistungsbeschreibung, insbesondere bezüglich optionaler Leistungen, projektspezifischen Anforderungen, entsprechend den Anlagen 1.1 bis 1.14 zur Leistungsbeschreibung und stellt diese den AN zur Verfügung. Hiervon kann im Einzelfall soweit für einen Einzelauftrag erforderlich abgewichen werden.
  4. Der öffentliche AG setzt eine ausreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei berücksichtigt er unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit; die Angebotsfrist beträgt im Regelfall 30 Kalendertage.
  5. Die Angebote sind in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden.
  6. Der AN reicht ein Angebot mit mindestens folgendem Inhalt ein:
  • ein vollständig ausgefülltes Preisblatt (Anlage 7), in dem Auf- oder Abschläge auf bepreiste Bausteine sowie projektspezifische Zusatzkosten angegeben werden können,
  • aktualisierte Nachunternehmerliste, sofern Änderungen beim Nachunternehmereinsatz bekannt sind, vgl. § 15 der Rahmenvereinbarung,
  • Angebotsvordruck (Formular VHB 613).
  1. Der AG vergibt den Einzelauftrag auf Grundlage des Zuschlagskriteriums „Preis“. Grundlage der Preiswertung sind die in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Einheitspreise. Diese vereinbarten Preise bilden jeweils die Obergrenze. Im Rahmen des Mini-Wettbewerbs geben die AN für die im Preisblatt aufgeführten Positionen prozentuale Zu- oder Abschläge auf die jeweiligen Einheitspreise der Rahmenvereinbarung an. Aus den hieraus resultierenden Einheitspreisen wird der maßgebliche Gesamtpreis des Angebots ermittelt. Den Zuschlag erhält das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis.

Im Mini-Wettbewerb dürfen die in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Einheitspreise um höchstens 15 % überschritten werden. Preisabschläge sind uneingeschränkt zulässig. Angebote, deren angebotene Einheitspreise die in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Einheitspreise um mehr als 15 % überschreiten, werden von der Wertung ausgeschlossen.

  1. Bei der Vergabe von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung findet die Informa-tions- und Wartepflicht nach § 134 GWB keine Anwendung, vgl. § 134 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 GWB.
  2. Es besteht kein Anspruch des AN auf Erteilung einer Mindestanzahl an Einzelaufträgen oder auf einen Mindestumfang abzurufender Leistungen.

Kooperationsverpflichtung

Die Parteien verpflichten sich, zur Gewährleistung der wirtschaftlichen und fristgerechten Aufgabenerledigung jederzeit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, sich in diesem Sinne gegenseitig und rechtzeitig zu informieren und sich über erforderliche Maßnahmen abzustimmen.

Pflichten des ANs

  1. Der AN verpflichtet sich, alle Tätigkeiten durchzuführen, die für die vertragsgemäße und wirtschaftliche Ausführung der ihm auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung erteilten Einzelaufträge erforderlich sind.
  2. Der AN übernimmt entsprechend den Regelungen dieser Rahmenvereinbarung und ihrer Anlagen, sowie den Regelungen des Einzelvertrages und seiner Anlagen die Planung, die schlüsselfertige Errichtung und, falls vereinbart, die Wartung des im Einzelvertrag beschriebenen Vertragsobjekts. Er erbringt sämtliche für den Werkerfolg erforderliche Planungs-, Bau- und sonstigen Ausführungsleistungen sowie, falls vereinbart, die Wartungsleistungen zu einem Pauschalfestpreis.
  3. Aus den durch den AG überlassenen Planunterlagen, Berechnungen und Beschreibungen des Vertragsobjekts in der Funktionalen Leistungsbeschreibung kann der AN keine Haftung des AGs oder Ansprüche gegen den AG (gleich welcher Art) herleiten. Sie sind vom AN zu prüfen, ggf. zu ergänzen und/oder zu korrigieren und so derart weiterzuentwickeln, dass im Ergebnis ein mangelfreies Bauwerk in der geforderten architektonischen und technischen Qualität und Funktionsfähigkeit entsteht. Sollten die durch den AG übergebenen Unterlagen Fehler enthalten oder unvollständig sein, hat der AN dies dem AG unverzüglich mitzuteilen.

Pflichten des AGs

  1. Der AG fördert das Erreichen der vereinbarten Vertragsziele nach besten Kräften. Es gehört insbesondere zu seinen Pflichten, anstehende Entscheidungen und andere von ihm zu erbringende Mitwirkungshandlungen innerhalb der für eine ordnungsgemäße Projektrealisierung angemessenen Frist vorzunehmen.
  2. Der AG wird dem AN alle zur Erfüllung der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen, soweit rechtlich zulässig und in seinem Verantwortungsbereich liegend, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

Vergütung

Für die Erbringung der gemäß § 5 durch Einzelauftrag erteilten Leistungen erhält der AN die vereinbarte Pauschalvergütung auf Grundlage der im jeweiligen Einzelvertrag bestimmten Regelungen. Die bereits im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung festgelegte Teile der Preisbildung (insb. Zuschläge) sind für die Erteilung der Einzelaufträge verbindlich.

Ausführungs- und Vertragsfristen

  1. Die Ausführungs- und Vertragsfristen für ein Einzelprojekt sind in dem Einzelvertrag geregelt.
  2. Weitere Fristen und Termine können im Leistungsverlauf sukzessive zwischen den Parteien vereinbart werden. Entstehen zwischen den Parteien Unstimmigkeiten über terminliche Festlegungen, insbesondere über die Festlegung von zukünftigen / zusätzlichen (Zwischen-) Terminen, kann der AG unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des ANs Termine gemäß § 315 BGB festlegen.
  3. Werden die Vertragsfristen einvernehmlich durch die Parteien verschoben bzw. erfolgt eine Verschiebung aufgrund von Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat (insbesondere Behinderungen nach § 6 Abs. 2 VOB/B), gilt dieser neu vereinbarte bzw. aufgrund der behindernden Umstände fortgeschriebene Termin als Vertragsfrist vereinbart. Bei der Verschiebung der Vertragsfristen muss die Schriftform eingehalten werden.

Vertragsstrafe

  1. Gerät der AN mit der Einhaltung eines Termins gemäß § 6 des Einzelvertrages in Verzug, ist er dem AG zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
  2. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag (Montag bis einschließlich Samstag) des Verzugs 0,2 %, höchstens jedoch 5 % der berechtigten Netto-Schlussrechnungssumme und zwar auch, wenn sich mehrere Vertragsstrafen-Beträge aus einem Einzelvertrag summieren. Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung einer Zwischenfrist ist der Teil der Nettovergütung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
  3. Verwirkte Vertragsstrafen wegen Nichteinhaltung einer Zwischenfrist werden zunächst auf eine etwaige Vertragsstrafe für eine spätere Zwischenfrist und sodann auf eine etwaige Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins angerechnet. Zudem ist eine bereits gezahlte Vertragsstrafe für eine Zwischenfrist dem AN wieder zurückzuzahlen, soweit (1) der Fertigstellungstermin durch den AN doch noch eingehalten wird und soweit (2) dem AG keine Schäden aus dem Verzug mit den Zwischenfristen entstanden sind.
  4. Die Vertragsstrafe gilt, sofern sich die Vertragsfristen verschieben, auch für die neuen Vertragsfristen. Im Verzugsfall ist also die Nichteinhaltung einer neuen Vertragsfrist vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschiebung einer besonderen Vereinbarung bedarf.
  5. Summe aller Vertragsstrafen aus einem Einzelvertrag ist auf 5% der berechtigten Netto-Schlussrechnungssumme begrenzt.
  6. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des AGs neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
  7. Der AG braucht sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht bereits bei Abnahme vorzubehalten. Er kann sie noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung, wenn die Schlusszahlung vor Fälligkeit erfolgt, jedoch nur bis zur Schlusszahlung, geltend machen und insbesondere – im Falle rechtzeitiger Geltendmachung – von der Schlusszahlung abziehen.

Leistungsabweichungen

Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AGs von den festgelegten planerischen und baulichen Anforderungen sowie verbindlichen Ausführungszeiten abzuweichen oder bauliche oder sonstige Veränderungen des Vertragsobjekts vorzunehmen.

Leistungsänderungen

  1. Für geänderte und zusätzliche Leistungen gelten die Regelungen des BGB, insbesondere §§ 650b, 650c BGB. Die Zuschläge i.S.d. § 650c Abs. 1 S. 1 BGB ergeben sich aus den Ziff. 12.1 - 12.4 des Preisblattes (Anlage 7).
  2. Begehrt der AG Leistungsänderungen oder im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, so ist der AN verpflichtet, schriftlich die daraus resultierenden Mehrkosten rechtzeitig vor Aus-führung in Form eines prüffähigen Nachtragangebotes mitzuteilen. Benötigt der AN hierfür Planungsunterlagen, deren Erstellung für ihn unzumutbar ist, weil sein Betrieb hierauf nicht eingerichtet ist, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe von dem AG anzufordern. Leistungen, die für den vereinbarten Werkerfolg nicht notwendig sind, muss der AN nur anbieten, wenn sie für ihn zumutbar sind, was vermutet wird, soweit sein Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist. Der AN darf die Arbeiten nicht ausführen, solange der AG mit dem AN keine schriftliche Vereinbarung über die kosten- und terminbedingte Preisänderung getroffen hat oder der AG die Ausführung gemäß § 13.2. angeordnet hat.
  3. Im Interesse einer störungsfreien Abwicklung der Baustelle kann der AG die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen in Textform anordnen. Die 30 Tage Frist gemäß § 650b Abs. 2 S. 1 BGB findet keine Anwendung.
  4. Unterlässt der AN die spezifizierte Ankündigung der Mehrkosten oder führt er die Leistungen aus, bevor der AG mit dem AN eine schriftliche Preisvereinbarung getroffen hat bzw. bevor der AG die sofortige Ausführung angeordnet hat, hat der AN keinen Anspruch auf Vergütungsanpassung und/oder Terminverschiebung. Die vorstehenden Formvorschriften sind also Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen und änderungsbedingten Terminverschiebungen.
  5. Ist zwischen dem AG und dem AN streitig, ob eine Leistung zum Bausoll gehört und dementsprechend der AG eine Änderungsanordnung treffen muss, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Der AN hat auch in diesem Fall änderungsbedingte Mehrkosten und Terminverschiebungen fristgerecht mitzuteilen. Der AG kann die Ausführung der Leistung unter Hinweis auf seine Rechtsauffassung unter den vorstehenden Voraussetzungen anordnen. Sofern der AN die Mehrkosten und Terminverschiebungen ordnungsgemäß angekündigt hat, ist eine vorherige Preisvereinbarung für den Erhalt seiner Ansprüche nicht erforderlich.

Stundenlohnarbeiten

  1. Stundenlohnarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese entweder bereits vertraglich vorgesehen sind oder etwaigen nachträglichen Vereinbarungen mit dem AG entsprechen. Der AN hat in diesen Fällen über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Stelle des AGs einzureichen und sie von dieser bestätigen zu lassen. Die Stundenlohnzettel müssen das Datum, die Bezeichnung der Baustelle, den genauen Ausführungsort auf der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte, deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe und die Gerätegrößen enthalten sowie die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft gegebenenfalls mit Aufgliederung nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ein-schließlich in dem Verrechnungssatz nicht enthaltener Erschwernisse. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch die zuständige Stelle des AGs und die hiermit verbundene Anerkenntniswirkung begründen keinen Vergütungsanspruch. Sie betrifft vielmehr nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Insbesondere bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt.
  2. Sämtliche, nach vorstehender Maßgabe ausgeführte Stundenlohnarbeiten sind abschließend mit der Schlussrechnung abzurechnen. Dabei sind die Mehr- und Mindermengen im Vergleich zu den in der Pauschale einkalkulierten Stundenlohnarbeiten zu berücksichtigen.

Nachunternehmereinsatz

  1. Der AN führt die vertraglich geschuldeten Leistungen selbst oder mit den von ihm in der Nachunternehmerliste benannten Nachunternehmern aus. Der AN verpflichtet sich zur Erstellung und Fortführung einer Nachunternehmerliste. Die Liste ist spätestens zwei Wochen nach Einzelvertragsschluss unaufgefordert bei dem AG einzureichen.
  2. Der AN ist berechtigt, Nachunternehmer sowohl für Planungs-, als auch für Bauleistungen einzusetzen. Sollten die Nachunternehmer nicht bereits beim Einzelvertragsschluss bekannt und in der Nachunternehmerliste aufgeführt sein, hat der AN mindestens 4 Wochen vor Beauftragung des Nachunternehmers den AG über die beabsichtigte Beauftragung in Kenntnis zu setzen. Der AG behält sich vor zu überprüfen, ob bei den benannten Nachunternehmern Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB vorliegen, und kann hierzu von dem AN die erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. Der AG ist berechtigt, aus wichtigen, in der Person der Nachunternehmer liegenden Gründen die Beauftragung zu untersagen, ohne dass dem AN hieraus Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Vergütungsanpassung zustehen. Erklärt sich der AG nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige des geplanten Nachunternehmereinsatzes, so ist der AN berechtigt, den Nachunternehmer zu beauftragen.
  3. Die Tätigkeit sämtlicher Nachunternehmer ist von dem AN zu überwachen und zu koordinieren. Insbesondere bei der Planung/Ausführung schadensträchtiger Gewerke, wie insbesondere Ab-dichtungen, Fassaden- und Dacharbeiten, hat der AN die für ihn tätigen Nachunternehmer eingehend zu kontrollieren.

Mängelansprüche

Die Mängelansprüche richten sich nach den Regelungen des BGB. Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB, nicht nach § 7 VOB/B.

Haftung, Gefahrtragung und Freistellung

  1. Der AN übernimmt, soweit im Einzelauftrag nicht abweichend geregelt, ab dem Beginn der Bauleistungen, d.h. ab Übernahme des Baufeldes die Verkehrssicherungspflicht für das Baufeld und seine Leistungen und haftet für insoweit entstehende Schäden, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  2. Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen und den Folgen einer Inanspruchnahme Dritter frei, die aufgrund der schuldhaften Nichtbefolgung der vom AN übernommenen Pflichten geltend gemacht werden, wobei das Verschulden des ANs aufgrund der unter dieser Rahmenvereinbarung und Einzelvertrag übernommenen umfassenden Planungs- und Baupflichten vermutet wird. Hierzu gehören insbesondere auch nachbarrechtliche Ansprüche, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche Dritter sowie von Behörden verhängte Buß- und Zwangsgelder. Die Freistellung umfasst auch dem AG entstehende Gerichts- und Anwaltskosten zur Abwehr der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche. Der AG wird den AN unverzüglich informieren, wenn derartige Ansprüche Dritter gegenüber dem AG geltend gemacht werden.
  3. Soweit die Vertragsparteien gegenüber einem Dritten als Gesamtschuldner für einen Schaden haften, den im Innenverhältnis eine der Vertragsparteien zu tragen hat, stellt diese Vertragspartei die andere von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Dritten frei. In diesem Fall dürfen Ansprüche Dritter nur nach vorheriger Zustimmung der anderen Vertragspartei anerkannt oder vergleichsweise geregelt werden. Die im Innenverhältnis verpflichtete Vertragspartei kann verlangen, dass die andere Vertragspartei die Ansprüche Dritter unter Ausschöpfung aller außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe der verpflichteten Vertragspartei abzuwehren versucht, sofern die verpflichtete Vertragspartei hierfür die Kosten trägt.

Abnahme

  1. Die Leistungen des ANs sind nach vollständiger Fertigstellung spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin dem AG förmlich gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 4 VOB/B zur Abnahme zu übergeben. Die fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme der Werkleistung wird ausgeschlossen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Spätestens bei der Abnahme hat der AN als Voraussetzung der Abnahmereife sämtliche Bestands- und Revisionspläne und sonstige Dokumentationen, die für den Betrieb des Vertragsobjekts erforderlich sind, dem AG zu übergeben.
  2. Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Die Parteien können sich während der Baudurchführung auf die Durchführung von Leistungsfeststellungen verständigen, wenn diese aufgrund des stattfindenden Baufortschritts ansonsten unmöglich würden.
  3. Der AN hat einen Anspruch auf Abnahme des Vertragsobjekts, wenn es gemäß den Bestimmungen und Anlagen der Rahmenvereinbarung und des Einzelvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Änderungswünsche des AGs und unter Beachtung aller zum Zeitpunkt der Abnahme bestehenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, der jeweils geltenden gesetzlichen, insbesondere allgemeinen und besonderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften und Richtlinien sowie aller relevanten geltenden Regeln und Normen betriebs- und schlüsselfertig erstellt ist, die technischen Vorbegehungen sowie der Probebetrieb erfolgreich abgeschlossen wurden und das Vertragsobjekt dem AG zu dessen sofortigen bestimmungsgemäßen Gebrauch, d.h. der sofortigen Aufnahme des Betriebs zur Unterbringung von Geflüchteten übergeben werden kann. Insbesondere ist durch den AN sicherzustellen, dass die hierfür erforderlichen Einregulierungen der gebäude-, sicherheits- und datentechnischen Installationen und Einrichtungen erfolgreich abgeschlossen sind, die Sachverständigenprüfungen erfolgreich abgeschlossen sind und die behördliche Bauabnahme erfolgt ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Mängelfreiheit des Vertragsobjektes zum Zeitpunkt der Abnahme liegt nach allgemeinen Regeln beim AN. Zur Vermeidung von Missverständnissen halten die Parteien fest, dass Leistungen, die nach diesem Vertrag ausdrücklich dem AG zugewiesen sind, die Abnahme nicht hindern.
  4. Mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Abnahmetermin hat der AN dem AG Vorbegehungen zur Bauzustandsbesichtigung zu ermöglichen. Diese Vorbegehungen gelten nicht als Abnahme. Im Rahmen dieser Vorbegehungen festgestellte Mängel hat der AN bis zum geplanten Abnahmetermin vollständig zu beseitigen, es sei denn, die Mängel sind so geringfügig, dass sie einer Abnahme der Werkleistung nicht entgegenstehen.

Zahlungen, Sicherheiten, Rechnungen

  1. Der AN kann für nachgewiesene und vertragsgemäß erbrachte Leistungsstände Abschlagszahlungen verlangen. Es gelten die Voraussetzungen des § 632a BGB. Abschlagszahlungen sind fällig jeweils 30 Kalendertage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung bei dem AG. Abschlagszahlungen werden in Höhe von 95 % der für die nachgewiesene und vertragsgemäß erbrachte Leistung zustehenden Vergütung gewährt. Die Parteien können hierzu im Rahmen der Einzelbeauftragung einen Zahlungsplan vereinbaren, der sich an den gemäß § 10 zu vereinbarenden Ausführungs- und Vertragsfristen orientiert. Die restlichen 5 % werden mit der Schlussrechnung vergütet, wenn der AN eine selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft gemäß dem in § 3 des Einzelvertrages genannten Muster übergibt und alle Ansprüche des AGs, die nicht von der gestellten Gewährleistungsbürgschaft umfasst sind, bereits erfüllt sind.
  2. Dem AN steht es frei, die von seinen Abschlagsrechnungen einbehaltenen 5 % schon vorher durch eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft nach Muster gemäß § 2 des Einzelvertrages abzulösen. Bei Übergabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist diese nach fristgerechter Fertigstellung und Abnahme der AN-seitigen Leistungen Zug um Zug gegen eine Gewährleistungsbürgschaft für die Dauer des Gewährleistungszeitraumes in Höhe von 5 % der Nettoschlussrechnungssumme auszutauschen. Sollen die Ansprüche des AGs, die nicht von der gestellten Gewährleistungsbürgschaft umfasst sind, noch nicht erfüllt sein, darf der AG für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Vertragserfüllungssicherheit zurückhalten.
  3. Die Vertragserfüllungsbürgschaft dient als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße und fristgemäße Ausführung der Leistung ein-schließlich der Abrechnung, Haftung für Mängel und Schadensersatz, Vertragsstrafe sowie für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.
  4. Die Gewährleistungsbürgschaft dient als Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel, Schadensersatz, Vertragsstrafe sowie für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Eine nicht verwertete Sicherheit gibt der AG dem AN grundsätzlich nach Ablauf der Gewährleistungszeiträume zurück. Etwas anderes gilt für den Fall, dass bei Ablauf der Gewährleistungszeiträume noch Mängel durch den AG gerügt und diese noch nicht beseitigt sind. In diesem Fall wird die Bürgschaft in Höhe des unstreitigen Teils reduziert bzw. enthaftet; im Übrigen wird die Bürgschaft zurückgegeben, sobald und soweit keine Mängelansprüche des AGs mehr bestehen.
  5. Bankbürgschaften des ANs sind zu stellen durch ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenes deutsches Kreditinstitut, welches dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken oder des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands angehört oder Mitglied im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken oder einer deutschen Sparkasse ist („zugelassener Bürge“). Die durch den AN zu stellenden Bürgschaften müssen als selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines zugelassenen Bürgen nach deutschem Recht unter Verzicht auf die Einreden gemäß §§ 770, 771 BGB sowie auf Hinterlegung ausgestaltet sein. § 770 Abs. 1 BGB ist nicht ausgeschlossen, soweit ein Fall des § 123 BGB vorliegt; § 770 Abs. 2 BGB ist nicht ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung des ANs unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Stellung der Bürgschaften hat unter Verwendung der Muster (Anlage 6 und Anlage 7 zu dem Vertragsentwurf eines Einzelvertrages) zu erfolgen.
  6. Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen und durchlaufend zu nummerieren. Sie müssen kumulierend aufeinander aufbauen. Der AN hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen und alle, für die Prüfbarkeit der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Leistungsdokumentationen vorzulegen. Spätestens mit der Schlussrechnung muss der AN seine gesamten erbrachten Leistungen einschließlich der Vergütung für zusätzliche oder geänderte Leistungen abrechnen. Der AN ist dem AG für den Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die vorgenannte Verpflichtung zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  7. Die Schlussrechnung hat der AN spätestens 20 Werktage nach Abnahme in prüffähiger Form aufzustellen und dem AG zuzuleiten. Die Fälligkeit der Schlussrechnung bestimmt sich nach § 16 Abs. 3 VOB/B, wobei die Parteien eine Frist von 60 Tagen vereinbaren. Dem AN wird nach Vertragsschluss eine E-Mail-Adresse zur elektronischen Rechnungsstellung mitgeteilt.
  8. Die Abführung der Bauabzugssteuer gemäß §§ 48 ff. Einkommenssteuergesetz kann nur unterbleiben, wenn der AN eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 des Einkommenssteuergesetzes dem AG übergibt. Wird die Freistellungsbescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der AN verpflichtet, dies dem AG unverzüglich mitzuteilen. Eine zeitlich befristete Freistellungsbescheinigung kann dem AG in Kopie übergeben werden. Eine auf einen Einzelvertrag beschränkte Freistellungsbescheinigung muss dem AG im Original ausgehändigt werden. Verstößt der AN gegen diese Pflicht oder stellt sich heraus, dass die von dem AN vorgelegte Freistellungsbescheinigung nicht den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen genügt, ist er dem AG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, insbesondere gemäß § 48a Absatz 3 Satz 1 EStG, verpflichtet.

Versicherung

Zur Absicherung von Schadensersatzansprüchen des AG aus dem Gesetz und aus jedem Einzelauftrag hat der AN bei einem nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen zugelassenen Versicherer jeweils eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Einzelauftrag entsprechenden Deckungssumme auf eigene Kosten für die Laufzeit des Einzelvertrages abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Einzelheiten regelt der Einzelvertrag.

Teil 3: Allgemeine Regelungen für die Rahmenvereinbarung und die Einzelverträge

Änderungen gesetzlicher Vorschriften und sonstiger Bestimmungen

Die Leistungen des ANs müssen den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen öffentlichen Bestimmungen und allen sonstigen einschlägigen technischen Bestimmungen und Richtlinien zum Zeitpunkt der Abnahme entsprechen. Der AN ist dazu verpflichtet, sich ständig über die Entwicklung des Standes der anerkannten Regeln der Technik informiert zu halten. Werden aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener Änderung oder Neueinführung gesetzlicher oder untergesetzlicher Bestimmungen, Fachvorschriften, technischer Normen oder der anerkannten Regeln der Technik Um- bzw. Ergänzungsbaumaßnahmen oder Um- bzw. Ergänzungsplanungen notwendig, ist der AN verpflichtet, den AG auf entsprechende Änderungen und Neueinführungen hinzuweisen und diese sowie die Auswirkungen in terminlicher und preislicher Hinsicht dem AG in einer Weise zu erläutern, dass dieser eine Entscheidung treffen kann. Sofern die daraufhin vom AG zu treffende Entscheidung zu Mehrkosten führt oder Auswirkungen auf die Bauzeit hat, sind die tatsächlich erforderlichen Mehrkosten mit den vereinbarten Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn und terminlichen Folgen von dem AG zu tragen.

Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Dem AN verbleibt ein ggf. zu seinen Gunsten entstandenes Urheberpersönlichkeitsrecht an auftragsbezogenen Planunterlagen. Der AN überträgt jedoch dem AG das Nutzungs- und Bearbeitungsrecht, urheberrechtlich relevante Werke ganz oder teilweise ohne Mitwirkung des ANs für das vertragliche Bauwerk zu nutzen, zu verwerten und die Planung oder das Bauwerk selbst oder durch Dritte fertig stellen zu lassen oder zu verändern, auch wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig gekündigt werden sollte oder bereits vollständig abgewickelt ist. Der AG ist berechtigt, das Bauwerk abzubrechen bzw. es bei Zerstörung wieder zu errichten. §§ 14 und 39 Abs. 2 UrhG bleiben unberührt. Insoweit überträgt der AN dem AG ein nicht ausschließliches, übertragbares, dauerhaftes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht sowie Änderungsrecht an allen vom AN gefertigten Dateien (.dwg/.dxf, .gaeb, .pdf etc.), Zeichnungen, Dokumenten und sonstigen Unterlagen in Bezug auf das geplante Einzelbauvorhaben; eventuelle Vergütungsansprüche des ANs für die Übertragung dieser Rechte sind mit der vereinbarten Vergütung für das Einzelbauvorhaben insgesamt abgegolten. Dies gilt auch, wenn der Einzelvertrag vorzeitig beendet wird und die vereinbarte Vergütung entsprechend nur teilweise an den AN zu zahlen ist. Berühren etwaige Änderungen die Urheberrechte des ANs, wird der AG den AN vor Änderungen anhören.
  2. Soweit dem AN Urheberrechte zustehen, verzichtet er auf das Recht, dem AG geänderte Ausführungsleistungen mittels einstweiliger Verfügung zu untersagen. Er bleibt berechtigt, etwaige Entschädigungsansprüche/Schadensersatzansprüche in einem ordentlichen Verfahren zu verfolgen. Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des ANs.
  3. Der AN ist verpflichtet, in seinen Verträgen mit etwaigen von ihm beauftragten Nachunternehmern eine entsprechende Übertragung des Nutzungsrechts vorzusehen und dem AG eine entsprechende Regelung nachzuweisen. Der AN wird den AG von allen wegen angeblicher Verletzung von Rechten zum Schutze geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Planung und dem vertragsgegenständlichen Bauwerk geltend gemachten Ansprüchen Dritter freistellen.

Herausgabeansprüche des AGs

  1. Die vom AN zur Erfüllung der Rahmenvereinbarung und/oder des Einzelvertrages angefertigten Unterlagen sind – in Papierform und als Datenträger (Letzteres mit Zustimmung des AGs oder auf dessen Anforderung alternativ per telekommunikativem Datenaustausch) – an den AG herauszugeben; sie werden dessen Eigentum.
  2. Die dem AN überlassenen Unterlagen des AGs sind dem AG unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung der Rahmenvereinbarung und/oder des Einzelvertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
  3. Auf Anforderung des AGs hat der AN die vom AG digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen, soweit nicht zwingende gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, und dies dem AG schriftlich zu bestätigen.

Vertraulichkeit, Pressearbeit

  1. Der AN wird bekanntwerdende vertrauliche Informationen ausschließlich zum Zweck der Abwicklung dieser Rahmenvereinbarung und etwaiger Einzelaufträge verwenden.
  2. Der AN verpflichtet sich, alle geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten, Daten, Verfahren und Informationen (vertrauliche Informationen), die ihm im Rahmen der Auftragsabwicklung bekannt werden, auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses und der Projektdurchführung hinaus streng vertraulich zu behandeln, strikt geheim zu halten und Dritten weder direkt noch indirekt zugänglich zu machen. Die vorstehende Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht, falls der AG zuvor in Textform in die Weitergabe der betreffenden Informationen eingewilligt hat.
  3. Die Pressearbeit obliegt ausschließlich dem AG. Der AN ist nicht berechtigt, im Namen des AGs mündliche oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Ebenso ist der AN nicht berechtigt, Informationen jedweder Art über den Vertragsgegenstand dieser Rahmenvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung oder die jeweils zu planende und zu errichtende Landeseinrichtung an die Presse zu geben.
  4. Im Übrigen ist eine Weitergabe von vertraulichen Informationen im Sinne des Abs. 2 an Dritte nur zulässig, soweit dies zur Durchführung eines Einzelauftrags erforderlich ist. Der AN trägt für die Einhaltung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung auch durch Dritte Sorge, an die er zulässigerweise vertrauliche Informationen herausgibt. Mitarbeiter des AN und Nachunternehmer sind schriftlich in entsprechendem Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
  5. Der Vertraulichkeitspflicht unterliegen nicht solche Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung der vorstehenden Regelungen öffentlich bekannt werden. Der AN darf vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, soweit er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder rechtmäßiger Anforderungen staatlicher Organe dazu verpflichtet ist.
  6. Im Fall einer zulässigen Offenlegung ist der AG hierüber, sofern gesetzlich zulässig, so früh wie möglich zu informieren. Die Offenlegung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.
  7. Der AN wird die ihm übergebenen Geschäfts- und Berichtsunterlagen (einschließlich handschriftlicher Aufzeichnungen und Kopien) sorgfältig verwahren, vor unbefugter Einsichtnahme Dritter schützen und auf Verlangen der AG nach dem Ende dieses Vertragsverhältnisses an letztere zurückgeben; ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.
  8. Der AN verpflichtet sich, alle im Rahmen des Projektes und dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter und mitwirkenden Personen entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen zu unterwerfen.
  9. Ohne Zustimmung des AG ist der AN nicht berechtigt, öffentliche Erklärungen zu der Vertragsbeziehung oder der Zusammenarbeit der Vertragspartner abzugeben. Der AN darf die von ihm auf der Grundlage eines Einzelauftrags durchgeführten Leistungen allerdings in angemessenem Umfang gegenüber Dritten als Referenz benennen.
  10. Der AN ist dem AG zum Ersatz des ihm aus einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsklausel entstehenden Schadens verpflichtet. Die Parteien vereinbaren zudem eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 für jeden Fall der Verletzung dieser Vertraulichkeitsklausel, die der AN dem AG zu zahlen hat. Diese wird auf weitere Schadensersatzansprüche des AG wegen der Verletzung dieser Vertraulichkeitsklausel angerechnet.
  11. Die Vertraulichkeitspflichten gemäß diesem Paragraphen gelten ohne zeitliche Begrenzung auch nach der Beendigung der Rahmenvereinbarung fort.

Abtretung und Aufrechnung

  1. Die Abtretung einer Forderung des ANs gegen den AG gleich welchen Inhalts bedarf der Zustimmung des AGs. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam.
  2. Eine Aufrechnung des ANs mit Gegenansprüchen gegen den AG ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den AG nicht bestritten werden oder sie rechtskräftig festgestellt sind.

Arbeitsgemeinschaft

  1. Sofern der Zuschlag einer Bietergemeinschaft erteilt wurde, ist die daraus resultierende Arbeitsgemeinschaft insgesamt der AN im Sinne dieser Rahmenvereinbarung. Das von der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft mit der Vertretung beauftragte, im Rubrum der Rahmenvereinbarung dafür genannte Mitglied (Unternehmen/Büro), übernimmt die Federführung. Es vertritt die Arbeitsgemeinschaft und alle daran beteiligten Mitglieder gegenüber dem AG. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich im Innenverhältnis aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem AG unwirksam.
  2. Wenn es sich bei dem AN um eine aus einer Bietergemeinschaft hervorgegangene Arbeitsgemeinschaft mit mehreren Mitgliedern handelt, sind Veränderungen in der Zusammensetzung dieser Arbeitsgemeinschaft während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung nur aus wichtigem Grund möglich. Eine derartige Veränderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung des AG.
  3. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn der AN dem AG durch Vorlage der entsprechenden Nachweise belegt, dass das neue bzw. weitere Mitglied der Arbeitsgemeinschaft die im Vergabeverfahren maßgeblichen Eignungsanforderungen erfüllt. Das gilt nicht, wenn die verbleibenden Mitglieder in der Lage sind, die genannten Eignungskriterien zu erfüllen und die von dem ausscheidenden Mitglied zu erbringenden Leistungsanteile zu erbringen.
  4. Für die Erfüllung der sich aus der Rahmenvereinbarung oder aus etwaigen Einzelaufträgen ergebenden Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nachdem das Mitglied aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschieden ist und auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

Die Zahlungen werden mit für den AG befreiender Wirkung ausschließlich an den in der Rahmenvereinbarung genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

Beachtung der Verordnungen der Europäischen Union

  1. Der AN verpflichtet sich während der gesamten Vertragslaufzeit sämtliche einschlägigen und zur Anwendung kommenden Vorschriften und Regeln über die Restriktionen gegen Russland wegen des Angriffskriegs gegen die Ukraine zu beachten und einzuhalten. Als solche hat er insbesondere die Vorgaben und Beschränkungen nach den einschlägigen EU-Verordnungen, insbesondere die „Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“ sowie die „Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) ) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“, Personen- und Länder-Embargomaßnahmen sowie die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, und auch – soweit anwendbar – die entsprechenden Beschränkungen und Maßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs zu beachten.

  2. Der AN verpflichtet sich weiter, den AG jeweils unverzüglich auf etwaige nach den einschlägigen Vorschriften bestehende Verbote oder Genehmigungsvorbehalte die vertraglich geschuldeten Leistungen und Lieferungen betreffend, hinzuweisen. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass die Durchführung der Rahmenvereinbarung und/oder des Einzelvertrages eine unzulässige mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne der einschlägigen EU-Embargoverordnungen darstellen könnte, weil einer der beteiligten Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer sanktionierten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung steht.

  3. Verstößt der AN gegen eine der vorgenannten Bestimmungen, ist der AG jederzeit zur außerordentlichen Kündigung und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Der AN ist verpflichtet den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Weitere Schlussbestimmungen

  1. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung oder Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Rahmenvereinbarung oder auf den Einzelvertrag. Das gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformvereinbarung.
  2. Die Rahmenvereinbarung und die Einzelaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Vertragsdurchführung hat ausschließlich in deutscher Sprache zu erfolgen.
  3. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung und den Einzelaufträgen ist Münster.
  4. Sollten Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder einem Einzelvertrag ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder des Einzelvertrages nicht berührt. Das gilt auch, sobald sich herausstellen sollte, dass die Rahmenvereinbarung oder der Einzelvertrag eine Regelungslücke enthält.
  5. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner bei Abschluss der Rahmenvereinbarung oder des Einzelvertrages gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung oder des Einzelvertrages gewollt hätten.

Für den AG:

Datum:

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Für den AN:

Datum:

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