Anlage E - Rahmenkaufvertrag Los 1 und Los 2.pdf

Rahmenlieferung von Büromaterial, Moderationsequipment und Kalendern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 15:56 (Europe/Berlin)

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Vertragsmuster

Dieses Vertragsmuster gilt für das Los 1 und

Los 2. Aufgrund der losweisen Vergabe wird

der Vertrag für jedes Los einzeln

geschlossen.

RVA-019-18-26

Rahmenkaufvertrag

Anlage E

1

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RVA-019-18-26-Büromaterial, Moderationsequipment und Kalender Anlage E - Rahmenkaufvertrag Los 1 und Los 2

Rahmenkaufvertrag für den

Kauf und die Lieferung von

Büromaterial (Los 1) / Moderationsequipment (Los 2)

Zwischen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe

  • vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes - 48133 Münster

– nachstehend Auftraggeber genannt –

und der Firma

– nachstehend Auftragnehmer genannt –

wird folgender Rahmenvertrag geschlossen: § 1 Vertragsgegenstand

Mit diesem Rahmenvertrag vereinbaren die Parteien die Bedingungen für die Lieferung von Büromaterial / Moderationsequipment.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Vertragsbestandteile sind ergänzend und nachrangig zu den Regelungen dieses Vertrages in folgender Reihenfolge:

  1. die Leistungsbeschreibung (Anlage A) zur Vergabe vom __________,
  2. das Preisblatt (Anlage C) zur Vergabe vom___________
  3. die Nachhaltigkeitsanforderungen (Anlage B) zur Vergabe vom___________
  4. Bieterfragen und dessen Beantwortung zur Vergabe vom ___________,
  5. die Anlieferadressen (Anlage D) zur Vergabe vom____________,
  6. das Angebot des Auftragnehmers vom xx.xx.2026 zur Vergabe vom ________,
  7. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung vom 05.08.2003

(2) Gemäß den Bedingungen des durchgeführten Vergabeverfahrens sind die AGB des Auftragnehmers ausgeschlossen.

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§ 3 Bestellung und Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt zu den im Leistungsverzeichnis angegebenen Festpreisen. Über das Sortiment in Leistungsverzeichnis hinaus wird ein Rabattsatz in Höhe von ___ % auf weitere Artikel des Randsortiments, (unabhängig der bezogenen Stückzahl) für die Dauer der gesamten Vertragslaufzeit gewährt.

Der Auftraggeber stellt den einzelnen Einrichtungen des Auftraggebers – auf Wunsch – entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung.

(2) Die Lieferung erfolgt jeweils in Einzelaufträgen auf Bestellung durch die Dienststellen und Einrichtungen des Auftraggebers (siehe Anlage D) Dienststellenverzeichnis.

(3) Die Lieferung erfolgt innerhalb von 5 Werktagen.

(4) Die Lieferungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart wird, zu den üblichen Servicezeiten des Auftraggebers.

(5) Der Auftragnehmer stellt auf Anforderung der ZEK kostenlos eine Aufstellung zur Verfügung, die den Umsatz aufgeschlüsselt nach Dienststellen, Produkten und Mengen für den zurückliegenden Zeitraum dokumentiert.

§ 4 Preise und Rechnungsstellung

(1) Die Lieferung erfolgt zu den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Festpreisen. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer. Für die Artikel des Randsortiments gilt der unter § 3 Abs. 1 dieses Vertrags angegebene prozentuale Rabatt auf die jeweils am Tag der Bestellung gültigen Listen- bzw. Katalogpreise des Auftragnehmers.

(2) Eine Preiserhöhung während der Vertragslaufzeit erfolgt gemäß Ziff. 4 c) (Anlage A – Leistungsbeschreibung).

(3) Unmittelbar nach vollständiger Lieferung einer Bestellung übermittelt der Auftragnehmer der bestellenden Dienststelle eine prüffähige Rechnung unter Angabe der auf der Bestellung angegebenen Bestellnummer. Dies gilt auch, wenn der Auftrag nach vorheriger Absprache mit der bestellenden Dienststelle in Teillieferungen abgewickelt wird.

Die Bestellnummer (beginnend mit „45“) ist auf der Rechnung zwingend anzugeben, da sonst eine Zuordnung der Rechnung zur Bestellung erschwert wird.

(4) Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Lieferung und der prüfbaren Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.

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(5) Bei Bezahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung der Ware und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung gewährt der Auftragnehmer __ % Skonto auf die Rechnungsbeträge. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diesen entsprechend vereinbarten Skonto sowie eventuell zusätzlich vereinbarte Rabattabzüge ordnungsgemäß auf den jeweiligen Einzelrechnungen auszuweisen.

(6) Werden das vereinbarte Skonto und die Rabattabzüge entgegen dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß auf den Einzelrechnungen ausgewiesen und bezahlt der zuständige Mitarbeiter bzw. die zuständige Mitarbeiterin des Auftraggebers die Rechnung aus diesem Grund innerhalb der vereinbarten Skontofrist ohne Abzug des Skonto oder der Rabattabzüge, so hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages einschließlich der entstandenen Zinsen.

(7) Das Mehrwertsteueränderungsrisiko verbleibt beim Auftraggeber. Sofern die gesetzlichen Mehrwertsteuersätze erhöht oder gesenkt werden, wird das Entgelt jeweils entsprechend angepasst.

§ 5 Verzug

(1) Der Auftragnehmer kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb der in § 3 Abs. 3 bestimmten Frist leistet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von etwa auftretenden oder absehbaren Lieferschwierigkeiten zu unterrichten. Der Eintritt des Verzuges gemäß. Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) Überschreitet der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferzeit um mehr als 5 Werktage, so kann der Auftraggeber die Leistung als unmöglich ansehen und Schadensersatz statt der Leistung oder den Aufwendungsersatz verlangen. Weiterhin ist er berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ersetzt dieser dem Auftragnehmer abweichend von § 288 Abs. 2 BGB die ihm tatsächlich entstandenen Verzugszinsen, soweit der Auftragnehmer diese durch eine einfache Bankbescheinigung nachweist. Ohne einen solchen Nachweis ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer jedoch mindestens. Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB.

§ 6 Sachmängelhaftung

Bei Mängeln der gelieferten Sache stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte mit folgenden Maßgaben zu:

a) Im Falle des Rücktritts, der Minderung, des Schadenersatzes oder des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen ist eine angemessene Frist im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 323 I BGB eine Frist von 14 Kalendertagen.

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b) Das Fehlen eines der in der Produktleistungsbeschreibung bestimmten Produktmerkmale ist eine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

c) Zeigt sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

§ 7 Kündigung

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

Als wichtige Gründe gelten außer in den Fällen des § 8 VOL/B insbesondere:

  • Der Auftragnehmer gewährt, verspricht oder bietet Personen, die auf Seiten des Auf- traggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Auftraggeber Vorteile an.

  • Der Auftragnehmer verstößt schwer gegen die Vertragsbestimmungen, so dass es dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. In diesem Fall hat der Kündigung der erfolglose Ablauf einer Frist von 14 Kalendertagen zur Abhilfe oder eine erfolglose Abmahnung voranzugehen. Unter den Voraussetzungen eines fristlosen Rücktritts gemäß § 323 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung oder Abmahnung entbehrlich.

Als derartiger Verstoß kommt etwa in Betracht, wenn die übernommenen Lieferungen und Leistungen nicht zu dem vom Auftraggeber benannten Zeitpunkt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit oder Art und Weise ausgeführt werden.

§ 8 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche des Auftragnehmers beträgt drei Jahre ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

(2) Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren nach den gesetzlichen Regelungen.

§ 9 Erfüllungsort/Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Ort, an dem sich die vom Auftraggeber im Einzelauftrag genannte Dienststelle oder Einrichtung des Auftraggebers befindet.

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(2) Gerichtsstand ist Münster. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 10 Vertragsänderungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Keine Partei kann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist.

(2) Ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers darf der Auftragnehmer seine vertragsmäßige Verpflichtung nicht auf Dritte übertragen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der die ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden können.

____________________________ Münster, ____________________

Landschaftsverband Westfalen-Lippe


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