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Anlage Merkblatt
Merkblatt über den Umgang mit Dienstkraftfahrzeugen der Bundespolizei
durch Mitarbeiter von externen Instandsetzungsunternehmen
Im Rahmen der Vergabe von Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen an Unternehmen der Privatwirtschaft ist das Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Bundespolizei durch die Mitarbeiter dieser Unternehmen erforderlich. Die Mitarbeiter sind aktenkundig zu folgenden Verhaltensregeln im Umgang mit Dienstkraftfahrzeugen der Bundespolizei zu belehren:
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Fahrten sind auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Die Nutzung der Sondersignalanlage, der Kommunikationstechnik sowie von polizeilichen Einsatzmitteln, welche aus besonderem Grund auf dem Fahrzeug verblieben sind, ist untersagt.
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Vor Antritt einer Fahrt ist zu prüfen, ob sich das Dienstkraftfahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet und keine Beschädigungen am Fahrzeug oder an der Ausrüstung vorliegen. Beschädigungen und Mängel sind sofort anzuzeigen, es sei denn, die Beschädigungen/Mängel sind der Bundespolizei bereits bekannt bzw. sind der Grund des Instandsetzungsauftrages.
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Bei Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum mit Dienstkraftfahrzeugen, welche eine polizeitypische Farbgebung aufweisen, ist das Fahrzeug als einsatzbereites Dienstfahrzeug unkenntlich zu machen.
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Beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen sind die verkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h darf nicht überschritten werden.
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Dienstkraftfahrzeuge dürfen nicht unter Einwirkung von Alkohol oder anderer, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Mittel geführt werden. Darüber hinaus ist das Rauchen, Essen und Trinken in Dienstkraftfahrzeugen der Bundespolizei nicht gestattet.
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Dienstkraftfahrzeuge dürfen ausschließlich von Personen geführt werden, die über den jeweils notwendigen Führerschein verfügen. Die entsprechenden Auskünfte sind der Bundespolizei auf Verlangen unverzüglich zu erteilen.
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Wird ein Dienstkraftfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, so ist ausnahmslos und unverzüglich über den Notruf 110 der Unfall zu melden.
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Anvertraute Dienstkraftfahrzeuge der Bundespolizei sind vor einer unberechtigten Nutzung sowie vor dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen.
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Dienstkraftfahrzeuge der Bundespolizei dürfen nicht in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
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Anlage Merkblatt
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Die Dienstkraftfahrzeuge sind ausschließlich an autorisierte und sich ausweisende Mitarbeiter der Bundespolizei herauszugeben.
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Dienstkraftfahrzeuge der Bundespolizei werden nur an Mitarbeiter übergeben, welche sich auf Verlangen ausweisen und ihre Zugehörigkeit zum Unternehmen nachweisen können.
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Anweisungen von Mitarbeitern der Bundespolizei ist Folge zu leisten.
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Personelle Änderungen, welche für die Bundespolizei relevant sind, müssen dieser unverzüglich mitgeteilt werden.