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Rahmenvereinbarung
zur Durchführung von Räder- und Reifenwechselservice an
Dienstfahrzeugen der Bundespolizei
Am Standort: XXXX
(26-7017-V_LX)
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch das Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee103, 14473 Potsdam
- Auftraggeberin -
und der
[Firma und Adresse] vertreten durch [vertretungsberechtigtes Organ]
- Auftragnehmerin –
- gemeinsam auch Parteien genannt -
Präambel Die Auftraggeberin betreibt bundesweit, flächendeckend Regionale Bereichswerkstätten (RBW) mit den dazugehörigen Außenstellen (AST) zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereit- schaft ihrer Dienstfahrzeuge. Der Fuhrpark umfasst Kraftfahrzeuge unterschiedlichster Fahr- zeughersteller. Die Auftraggeberin beabsichtigt Räder- und Reifenwechsel welche von der RBW und AST nicht oder nur teilweise erbracht werden können, von der Auftragnehmerin durchführen zu lassen. Hierzu schließen die Parteien die nachfolgende Rahmenvereinbarung:
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§ 1 Vertragsgegenstand Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die gemäß Leistungsbeschreibung [Anlage 1] auf- geführten Leistungen an den nachfolgend nicht abschließend aufgeführten Kraftfahrzeu- gen zu erbringen:
- Pkw und
- Transporter unterschiedlichster Fahrzeughersteller.
§ 2 Pflichten der Auftragnehmerin (1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den Radwechsel nach den allgemeinen anerkann- ten Regeln der Technik und unter Beachtung der Herstellervorgaben durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere: i) die fachgerechte De- und Montage der Rad- Reifenkombination, ii) Ab- und Aufziehen der Bereifung, iii) fachgerechte Auswuchten sowie iv) das Anziehen der Radbefestigungen mit dem vorgeschriebenen Drehmoment. Des Weiteren gewährleistet die Auftragnehmerin die fachgerechte saisonale Einlagerung von Radsätzen und stellt sicher, dass diese vor der nächsten Montage gesäubert wurden. (2) Die Ausführung der Leistung hat durch ausgebildetes und geschultes Fachpersonal zu erfolgen. Die Herstellervorgaben sind sowohl in Bezug auf die durchzuführenden Arbeiten, die verwendeten Materialien und Ersatzteile, die Qualitätssicherungsstandards als auch auf die Ausbildung des Personals zwingend einzuhalten.
(3) Alle im Zuge eines angenommenen Auftrages anfallenden und erforderlichen Arbeiten an den Fahrzeugen müssen grundsätzlich durch die Auftragnehmerin selbst durchgeführt werden.
(4) Dienstfahrzeuge der Auftraggeberin, welche der Auftragnehmerin übergeben wurden, dürfen anderen als dem berechtigten Personenkreis nicht zugänglich gemacht werden. Die Dienstfahrzeuge sind vor unberechtigtem Zugriff zu sichern.
(5) Ist die Auftragnehmerin nicht in der Lage, einen Auftrag auszuführen, so ist die Auftrag- geberin hierüber zu informieren. Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Auftrag anderweitig zu vergeben.
§ 3 Abrufberechtigung/ Beauftragung und Auftragsabwicklung (1) Die Inanspruchnahme der Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgt auf Grund- lage von Einzelaufträgen.
(2) Berechtigt zur Erteilung von Einzelaufträgen ist die jeweils zuständige Bundespolizeiin- spektion.
(3) Die Leistungen werden abgenommen, nachdem die Auftragnehmerin die Leistungen voll- ständig und ordnungsgemäß erbracht hat. Seite 2 von 5
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§ 4 Ausführungs- und Erfüllungsort Der Ausführungs- und Erfüllungsort für die Erbringung der Leistung ist die Werkstatt der Auftragnehmerin.
§ 5 Vergütung und Rechnungen (1) Die Vergütung der Leistungen der Auftragnehmerin, richtet sich nach den im Preismatrix [Anlage 2] festgelegten Verrechnungssätzen (SVS) zzgl. der zum Leistungszeit- punkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %.
(2) Rechnungen sind als eRechnung im X-Format an die Bundespolizei zu stellen. Eine Info- Broschüre und die Lieferantenansprache sind als [Anlage 3] beigefügt. Auf der Rechnung sind folgende Angaben aufzuführen:
a. Kennzeichen, Fabrikat, Typ und Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeuges b. Datum und Uhrzeit der Ausführung des Auftrages (Beginn und Ende) c. Auftragsnummer (Referenz) d. Beschreibung der vorgenommenen Leistungen e. Saisonaler Räderwechsel f. Beginn / Ende Einlagerung Rädersatz g. Sonstige durchgeführte Arbeit
(3) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Diese beginnt mit dem Tag des Eingangs der Rech- nung (Eingangsstempel) bei der Auftraggeberin, jedoch nicht vor dem Tag der Abnahme und Übergabe des Dienstfahrzeugs. Bei mangelhafter oder unvollständiger Ausführung ist die Auftraggeberin bis zur vollständigen Nachbesserung berechtigt, einen angemesse- nen Betrag zurückzuhalten.
§ 6 Gewährleistung Die Gewährleistung beginnt mit Abnahme der Leistung. Es gelten die gesetzlichen Fristen, sofern nicht von der Auftragnehmerin längere Fristen (Garantie oder Kulanz) eingeräumt werden.
§ 7 Haftung der Auftragnehmerin (1) Die Auftragnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schä- den, die auf eine fehlerhafte oder nicht ordnungsgemäße Durchführung der Radwechsel- arbeiten zurück zu führen sind. Dies gilt insbesondere für Schäden, die dadurch entste- hen, dass sich ein oder mehrere Räder infolge einer mangelhaften Montage, eines unzu- reichenden Anzugsdrehmoments oder einer sonstigen Pflichtverletzung lösen oder lo- ckern. (2) Die Haftung der Auftragnehmerin umfasst sämtliche hieraus entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden, einschließlich Folgeschäden. Hierzu zählen insbeson- dere Schäden am Fahrzeug des Auftraggebers, an fremden Fahrzeugen oder Sachen,
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Abschlepp-, Bergungs-, Gutachter- und Reparaturkosten, Nutzungsausfall sowie Ansprü- che Dritter. (3) Die Haftung der Auftragnehmerin erstreckt sich auf alle von ihr eingesetzten Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlich- keiten bedient. (4) Die Auftragnehmerin wird zu diesem Zweck auf ihre Kosten eine entsprechende Versi- cherung abschließen. Der Nachweis ist zu Beginn der Vertragsdurchführung auf Verlan- gen der Auftraggeberin vorzuzeigen. Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer von der Auftragnehmerin, einem ihrer Angestellten oder einer sonstigen Person, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlich- keiten bedient, -verursachten Schadens gegen die Auftraggeberin geltend machen. Sons- tige Rechte und Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.
§ 8 Haftung der Auftraggeberin (1) Die Haftung der Auftraggeberin für Schäden, die der Auftragnehmerin in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung entstehen, ist ausgeschlossen.
(2) Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverlet- zung der Auftraggeberin, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen be- ruhen. Darüber hinaus gilt der Haftungsausschluss nicht für sonstige Schäden, die die Auftragnehmerin aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftraggeberin, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen erleidet.
§ 9 Laufzeit und Beendigung (1) Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und wird für die Dauer von 24 Monaten ge- schlossen. Der Vertrag verlängert sich einmalig um weitere 24 Monate, wenn er nicht von der Auftraggeberin spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Grundlaufzeit schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf der Verlängerung endet der Vertrag ohne, dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unbe- rührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: • festgestellte Unzuverlässigkeit der Auftragnehmerin gemäß §§ 123, 124 GWB, • Vermögensverfall, Insolvenz- oder Vergleichsverfahren, • die einmalige vorsätzliche oder grob fahrlässige oder mehrmals (mindestens 3 Ver- stöße) leicht fahrlässige Verletzung der Vertragspflichten durch die Auftragnehmerin oder ihres Personals, • der Verstoß der Auftragnehmerin gegen geltende Rechtsnormen (z.B. Arbeits- schutzbestimmungen, Umweltschutzbestimmungen), • technische, personelle und sonstige Veränderungen, die bewirken, dass die Auf- tragnehmerin die vereinbarten Arbeiten nicht mehr durchführen kann. Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 648a BGB). Die Bestimmungen der Ziff. 15 der AGB BPOL [Anlage 4] bleiben hiervon unberührt.
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§ 10 Verschwiegenheit und Werbung Die Parteien verpflichten sich, über diesen Vertrag und seinen Inhalt, auch über die Ab- wicklung des Vertrages hinaus, Stillschweigen zu bewahren. Verstöße können zur fristlo- sen Kündigung dieses Vertrages führen. Die Auftragnehmerin verpflichtet auch ihr Perso- nal und Subunternehmer zu entsprechender Verschwiegenheit.
§ 11 Sonstige Vertragsbedingungen (1) Änderungen der Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Än- derung dieser Schriftformklausel.
(2) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Potsdam, Deutschland.
(3) Nachfolgende Anlagen sind Bestandteil der Rahmenvereinbarung. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:
[Anlage 1] Leistungsbeschreibung, [Anlage 2] Angebot der Auftragnehmerin einschließlich Anlagen (Preismatrix), [Anlage 3] Infomaterial eRechnung im X-Format, [Anlage 4] Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bundespolizei
(4) Die Vertragsparteien sind berechtigt, einzelne Bestimmungen der Rahmenvereinbarung auch nach deren Inkrafttreten im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen unter Berück- sichtigung der einschlägigen Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbs- beschränkungen (GWB) klarzustellen.
(5) Die Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin werden nicht Bestandteil dieser Rah- menvereinbarung und finden keine Anwendung.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflich- ten sich, Regelungen herbeizuführen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirt- schaftlichen Ergebnis möglichst nahekommen.
Für die Auftraggeberin: Für die Auftragnehmerin:
Potsdam, den ………………………… …………………..........
im Auftrag
Name, Dienststempel Name, Firmenstempel
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